Das Bergwerk Konrad befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Salzgitter in Niedersachsen und wird aktuell zu einem Endlager für nicht wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle umgerüstet. Die Einlagerungszone liegt in einer Tiefe von 850 m in einer sedimentären Eisenerzformation. Diese Gesteinsformation weist eine sehr geringe, aber vorhandenen hydraulische Durchlässigkeit auf. Zur Geländeoberfläche wirkt eine 400 m mächtige Formation aus tonigen Gesteinen als wasserundurchlässige Trennschicht. Das Grundwasser kann im zu betrachtenden Bereich in eine oberflächennahe Grundwasserzone mit geringem Salzgehalt und ab einer Tiefe von etwa 150 m in eine Zone mit Tiefengrundwasser, welche aufgrund des hohen Salzgehaltes so gut wie keiner Bewegung unterliegt, unterschieden werden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurde die grundsätzliche Eignung von Konrad als Endlager festgestellt. Gleichwohl handelt es sich insofern um ein offenes System, als dass Konrad keinen vollständigen belastbaren Schutz gegen den Austritt von radioaktiven und toxischen Stoffen aus dem Endlager aufweist, wenn diese durch zugetretenes Grundwasser aus den eingelagerten Abfällen mobilisiert werden. Deshalb war im Rahmen der Langzeitsicherheit der potenzielle Schadstoffaustrag in das Grundwasser zu betrachten und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu begrenzen. Neben dem möglichen Austrag von radioaktiven Stoffen ist der Ausbreitung von nichtradioaktiven schädlichen Stoffen zu berücksichtigen, da diesen Stoffen im Gegensatz zu den Radionukliden keine „Halbwertzeit“ zugesprochen werden kann. Mögliche Wechselwirkungen mit dem Untergrund oder Abbauprozesse, die mindestens zu einer Verzögerung des Transportes von Radionukliden und schädlichen Stoffen mit dem Grundwasser führen, werden im Modell nicht berücksichtigt, um konservativ eine möglichst hohe Transportgeschwindigkeit zu betrachten. Ebenso wird rechnerisch unterstellt, der Transport von Schadstoffen aus dem Endlager fände konservativ unter Süßwasserbedingungen statt, obwohl im Untergrund Salzwasserbedingungen herrschen, die zu einer weiteren Verzögerung der Ausbreitung führen. Folglich sind die sich aus der Position des Endlagers im Untergrund ergebenden Bedingungen für die wasserrechtliche Erlaubnis in einer Modellannahme zusammengefasst worden, die den Austrag von Stoffen aus dem eingelagerten Abfall über den Grundwasserpfad und letztendlich ihre Verfügbarkeit in der Biosphäre unter sehr konservativen Annahmen beschreibt. Nach diesem Modell werden Inhaltsstoffe aus den Abfallgebinden in einer Millionen Kubikmeter Tiefengrundwasser gelöst, weil das Grundwasser nach Abschluss der Betriebes wieder ansteigen und das ursprünglich trockenen Endlager sättigt. Das Modellvolumen von einer Millionen Kubikmeter Tiefengrundwasser ist aus dem Hohlraumvolumen des Endlagers Konrad abgeleitet. Mit dem Übertritt vom (kontaminierten) Tiefengrundwasser in das oberflächennahe Grundwasser kommt es zu einer Verdünnung mit dem Faktor 1:10.000. Davon ausgehend, dass das Tiefengrundwasser keiner Nutzung unterliegt, beschränkt sich der Besorgnisgrundsatz auf den Schutz des oberflächennahen Grundwassers.
ID: 2951 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Vorhaben hat den Neubau einer Trafostation (50 Hz) am Haltepunkt Dortmund-Dorstfeld Süd zum Gegenstand. Die mit dem geplanten Vorhaben zu errichtende elektrische Anlage „Mittelspannungsschaltanlage mit Drehstromöltransformator" (Ölvolumen rd. 261 Liter) erfüllt hinsichtlich Konstruktion, Bauweise und eingesetzten Materialien die einschlägigen wasserrechtlichen Anforderungen. Die Ausführung des Drehstromtransformator in Hermetik Bauweise, die Aufstellung in einem verschlossenen Betriebsraum (sog. Umhausung / Schaltanlagengebäude als Fertig-Betonteil), ein ausreichendes Rückhaltevermögen sowie die Errichtung und das Betreiben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik stellen sicher, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz nach § 62 Abs. 1 WHG „Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" eingehalten wird. Damit wird bestätigt, dass kein wassergefährdendes Isolieröl im Betrieb austreten kann. Ort des Vorhabens: Dortmund Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Plangenehmigung UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Essen) Hachestraße 61 45127 Essen Deutschland Vorhabenträger Vorhabenträger DB Energie GmbH Schwarzer Weg 100 51149 Köln Deutschland Verfahrensinformationen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Screening-Entscheidung auf der EBA Internetseite
Anhang A (informativ) Als geeignet geltende Anlagen- teile bei Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen Vorbemerkung Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im WHG und in der AwSV bestimmt, dass bestimmte Anlagenteile bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe als geeignet gelten. Die dort genannten Anlagenteile müssen also im Rahmen einer Eignungsfeststellung nicht erneut auf ihre Eignung geprüft werden. Dies ändert nichts daran, dass bei einer Eignungsfeststellung festgestellt werden muss, dass die Anlage als Ganzes dem Besorgnisgrundsatz oder dem bestmöglichen Schutz der Gewässer (bei Um- schlaganlagen) genügen muss. Das Verfahren der Eignungsfeststellung wird aber durch diese Eignungsfik- tion wesentlich erleichtert. In den folgenden fünf Unterabschnitten wird dargestellt, nach welchen Rechtsnormen bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten und welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen. In Absatz 1 wird jeweils auf die Teile des in Bezug genommenen Spezialrechts eingegangen und in Absatz 2, wann ein diesem Spezial- recht genügendes Anlagenteil wasserrechtlich als geeignet gilt. Verbindlich sind die jeweiligen Rechtsnor- men. Die in den Unterabschnitten A.1 bis A.5 als geeignet aufgeführten Anlagenteile können auch bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als geeignete Anlagen-teile angese- hen werden, wenn vergleichbare Randbedingungen vorliegen. A.1 Europäisch harmonisierte Bauprodukte (1) Die europäische Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, im Folgenden EU-BauPVO) gilt für Bauprodukte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht oder vermarktet werden und für die eine harmonisierte europäische Norm oder, auf Antrag eines Herstellers, eine Europäische Tech- nische Bewertung (ETA) vorliegt. Sie legt fest, dass ein Hersteller für diese Bauprodukte nach harmoni- sierten Regeln eine Leistungserklärung erstellen muss. Grundlage dieser Leistungserklärung sind die in der jeweiligen europäischen Norm oder ETA für den Verwendungszweck spezifizierten wesentlichen Merkmale. Diese sind in Anhang ZA dieser Norm aufgeführt. Die Leistungen eines Bauprodukts, die dieses in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erfüllt, sind nach bestimmten Verfahren und Kriterien zu bewerten und in der Leistungserklärung darzustellen. Die verpflichtende CE-Kennzeichnung bescheinigt dann die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den so erklärten Leistungen. Die Leistungserklärung muss alle wesentlichen Merkmale, die in der europäischen Norm oder ETA spe- zifiziert sind, aufführen. Für diejenigen, für die keine Leistung erklärt wird, reicht die Angabe NPD („No Performance Determined“/Keine Leistung festgestellt). In der Leistungserklärung muss jedoch zumin- dest für eines der wesentlichen Merkmale eine Leistung erklärt werden. Vom Bauherrn gewünschte Leis- tungen, die von dem europäisch harmonisierten Bauprodukt nicht erbracht werden, müssen auf andere Weise von der baulichen Anlage erbracht werden. Die Mitgliedstaaten dürfen die freie Vermarktung von Bauprodukten nicht unterlaufen und deshalb keine weiteren Anforderungen, einschließlich Kennzeichnungspflichten, an Bauprodukte erheben. Die EU- BauPVO harmonisiert jedoch aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht die Anforderungen an die aus Bauprodukten hergestellten Bauwerke. (2) Die Bauprodukte nach Absatz 1 müssen die speziellen wasserrechtlichen Anforderungen nach deut- schem Recht zwar nicht erfüllen, Leistungen, die nach europäischem Recht in der Leistungserklärung 1 beschrieben werden, können aber auch den deutschen wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei einem europäisch harmonisierten Bauprodukt muss also anhand der in der Leistungserklärung nach EU-BauPVO erklärten Leistungen geprüft werden, ob es alle Anforderungen des § 62 WHG und der AwSV erfüllt. Wenn dies nicht der Fall ist, darf es nach § 63 Abs. 4 Satz 2 WHG trotzdem verwendet werden, wenn die fehlenden Eigenschaften auf andere Weise für die Anlage erbracht werden. A.2 Nationale Bauprodukte und Bauarten Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen zu Bauprodukten und Bauarten beziehen sich auf die Muster-Bau- ordnung (MBO) in der Fassung November 2002, geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. Februar 2019, und die Muster-Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (MVV TB). Maßge- bend sind die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. (1) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen an bauliche Anlagen werden aufgrund der Ermächtigung in § 85a (1) MBO in technischen Baubestimmungen, der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), konkretisiert. Die Konkretisierung kann insbesondere durch Bezugnahme auf technische Regeln und ihre Fundstellen für Bauprodukte, für die keine harmonisierte europäische Norm oder keine ETA vorliegt, erfolgen. Diese technischen Regeln, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 der MVV TB niedergelegt, die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung in Spalte 4. Kapitel C 3 führt Bau- produkte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Sofern es keine technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder das Bauprodukt oder die Bauart von einer technischen Baubestimmung wesentlich abweicht, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ, Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 17 bis 19 MBO) und für Bauarten eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG, Anwendbarkeitsnachweis nach § 16a MBO) erforderlich. Kapitel B 3 der MVV TB bezieht sich auf Teile von LAU-Anlagen, die anderen Harmonisierungsvorschrif- ten (z. B. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU) unterliegen, aber hinsicht- lich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen der EU-BauPVO an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeitsnachweis oder eine Übereinstimmungserklärung einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle erforderlich. (2) Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe sind häufig auch Bauprodukte oder Bauarten. Deshalb hat das Wasserrecht in Abstimmung mit dem Baurecht (§ 85 (4a) MBO, § 63 (4) Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG und WasBau-PVO) die Möglichkeit geschaffen, dass in den Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweisen auch die wasserrechtlichen Anforderungen mit- geregelt werden. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise nach WasBauPVO sind nur dann erforderlich, wenn es für das Bauprodukt oder die Bauart keine eingeführten technischen Baubestim- mungen gibt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Bauprodukte für Teile von LAU- Anlagen, die die wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellen, sind in der MVV TB in Kapitel C 2.15 aufgeführt. In Kapitel B 3.2 der MVV TB sind die Bauprodukte aufgeführt, die anderen Harmonisierungsvorschriften (Druckgeräte- und Maschinenrichtlinie) der EU genügen, aber aufgrund fehlender wasserrechtlich be- deutsamer wesentlicher Merkmale eines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Die in Kapitel C 2.15 oder in den genannten Fällen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine Bauartgenehmigungen geregelten Bauprodukte und Bauarten erfüllen also – im Unterschied zu den europäisch harmonisierten Bauprodukten – die bau- und wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagenteile in LAU-Anlagen. Gemäß § 63 (4) WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet. Für die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die einzelnen Anlagen- teile geeignet sein und die Anlage insgesamt den wasserrechtlichen Anforderungen genügen. A.3 Druckgeräte und Baugruppen nach Druckgeräterichtlinie (1) Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar müssen nach der Druckgeräteverordnung (14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) für das Inverkehrbrin- gen die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen und ein dort beschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie ist mit ei- ner EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung1) zu dokumentieren. Eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sind beizufügen. (2) Bei Vorliegen der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 1 ist davon auszugehen, dass auch die was- serrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Gemäß § 63 (4) Satz 1 Nummer 4 WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet, wenn sie in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsin- formationen betrieben werden. A.4 Maschinen nach Maschinenrichtlinie (1) Maschinen müssen nach der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) für das Inverkehrbringen die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen und ein Kon- formitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie ist mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang II und der CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Eine Betriebs- anleitung und Sicherheitsinformationen sind beizufügen. (2) Bei Vorliegen der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 1 ist davon auszugehen, dass auch die was- serrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Gemäß § 63 (4) Satz 1 Nummer 5 WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet, wenn sie in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsin- formationen betrieben werden. A.5 Nach Gefahrgutrecht zulässige Behälter und Verpackungen (1) In den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisen- bahn, auf Binnengewässern, mit Seeschiffen und im Luftverkehr sind umfangreiche Regelung zum Eig- nungsnachweis für a) Verpackungen, b) Großpackmittel (IBC), c) Großverpackungen, d) Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kar- tuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas, e) Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen und f) Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Aufsetztanks enthalten, die auch Anforderungen an die Dichtheit und Beständigkeit der Werkstoffe stellen. Die Über- einstimmung mit diesen Vorschriften wird 1 ) für die in den Buchstaben a) bis c) beschriebenen Umschließungen durch das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen , für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen- Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas durch das Kennzeichen gemäß der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU (Kennzeichnung mit dem griechischen Buchstaben Pi π), für die in den Buchstaben e) und f) beschriebenen Umschließungen durch eine Baumuster-zulas- sung und entsprechender Kennzeichnung auf dem Tankschild Druckgeräte und Baugruppen, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.
„Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlagen) sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden. (AwSV 21.4.2017) Die „Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ ist in § 2 Abs. 9 AwSV definiert, in § 14 AwSV finden sich weitere Hinweise zur Anlagenabgrenzung je nach Fallkonstellation, auch die Begründung der AwSV enthält Ausführungen dazu. Die Abgrenzung der Anlagen gegeneinander ist zunächst Sache des Betreibers entsprechend dem betrieblichen Zweck (§ 2 Abs. 9 AwSV), sie kann durch Sachverständige hinterfragt und ggf. durch die zuständige Behörde auch anders festgelegt werden. Es ist nicht möglich, pauschal für alle denkbaren Fälle Anlagenabgrenzungen festzulegen. Dennoch wurde versucht, für typische Anlagenkonstellationen von Tankstellen und Galvaniken eine Anlagenabgrenzung vorzunehmen und zu begründen. Es bleibt aber Aufgabe von Betreiber, Sachverständigen und Behörde, die Anwendbarkeit auf den jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen. §14 AwSV enthält Definitionen, nicht Anforderungen. Behälter in einer gemeinsamen Auffangwanne (unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang nach § 14 Abs. 2 AwSV, z.B. bei einem „Fass- und Gebindelager") gehören zu 1 Anlage, ein Umkehrschluss ist nicht zulässig. Das vom BLAK UmwS erstellte und mit dem Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) abgestimmte Merkblatt Windenergieanlagen stellt zusammen, was in der AwSV bezogen auf die WEA geregelt ist. Für einzelne Sachverhalte, z.B. außenliegende Kühler, werden Erleichterungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Formblätter im Anhang zum Merkblatt Windenergieanlagen sollen alle erwartbaren Anlagenkonstellationen abdecken, um für Anlagenhersteller, Planer, Betreiber und Behörden die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, ohne dass diese sich mit der AwSV im Detail auseinandersetzen müssen. Sie dienen damit auch der Übersicht über die Vollständigkeit der Angaben. Die Hersteller können für jeden Typ von WEA die Formblätter einmalig ausfüllen und den Betreibern standardmäßig zur Verfügung stellen. Außer für die Zulassungsverfahren können sie vom Betreiber als Anlagendokumentation nach § 43 AwSV verwendet werden. Unterlagen, die in anderer Form die erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten, können auch weiterhin verwendet werden. Heizöl-Faltblatt Bewertung alter Kunststofftanks zur Lagerung von Heizöl. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gehören zu einer Anlage. (zu § 14 Abs. 2 AwSV) Nach der AwSV gibt es eine Erleichterung für Eigenverbrauchstankstellen (EVTS) nur in § 19 Abs. 3. Demnach dürfen durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden, mit denen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau (s. TRwS 781) erreicht wird. Der Jahresdurchsatz spielt nur noch bei der Definition der EVTS (§ 2 Abs. 12) eine Rolle. Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig (bis zu 6 Monaten) oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder mobile Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach AwSV (§ 2 Abs. 9 Satz 2). Sie unterliegen jedoch dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 5 WHG sowie dem Besorgnisgrundsatz der §§ 32 bzw. 48 WHG und des § 53 WG . Empfehlungen der LAWA für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren (2019) mit Hinweisen zur Positivliste der Wärmeträgermedien Vorgehen, wenn es noch keine auf die geplante Anlage anwendbare bauaufsichtliche Zulassung bzw. Bauartgenehmigung gibt. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Verwaltungsverfahren unter „Zulassung“. Das DIBt veröffentlicht Listen von Leckageerkennungssystemen , die eine bauaufsichtliche Zulassung/Bauartgenehmigung erhalten haben. Zu den Hintergründen nimmt Herr Zöller Stellung , er ist Sprecher der DWA-AG TRwS 792. Weitere Hinweise zum Verfahren finden Behörden in den Foren Wasser und Boden auf der Wissensplattform Umweltverwaltung. Nach § 68 Abs. 5 können „Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden." Der Bestandsschutz greift jedoch nur, wenn z.B. der Güllebehälter weiter als JGS-Anlage (Lageranlage bei Biogasanlage) verwendet wird, dann muss er nur die Anforderungen für JGS-Anlagen erfüllen. Bei Umnutzung als Gärrestlager besteht kein Bestandsschutz, da Gärreste nicht JGS sind. Für das Gärrestlager gilt der Besorgnisgrundsatz, d.h. die Anforderungen für Biogasanlagen, insbesondere Umwallung und Prüfungen sind einzuhalten. Zur Güllevergärung können bestehende Güllebehälter in Gärrestlager umgewandelt werden, wenn eine Sachverständigen-Prüfung belegt, dass sie mängelfrei sind. Sie sind anschließend in die wiederkehrende Prüfung der Biogasanlage einzubeziehen. Ein unterirdischer Behälter einer Biogasanlage im Wasserschutzgebiet ist nach § 37 Abs. 5 AwSVdoppelwandig zu errichten. Ein Behälter mit Innenauskleidung und Leckanzeige entspricht der Definition des doppelwandigen Behälters nach § 2 Abs. 17 AwSV. Dem gleichgestellt ist ein Behälter in einer Auffangwanne oder ein Behälter im Behälter, ggf. mit Bodenausbildung nach TRwS 788 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten“. Eine Biogasanlage besteht nach § 2 Abs. 14 AwSV aus LAU- und HBV-Anlagen. Nach § 63 WHG sind nur LAU-Anlagen der EF zugänglich. Nach Anlage 5 bzw. 6 Zeile 7 AwSV sind „Biogasanlagen" als Ganzes prüfpflichtig, d.h. es werden alle Volumina der nach § 2 Abs. 14 dazugehörigen Anlagen zusammengezählt. Die Anzeigepflicht nach § 40 ist an die Prüfpflicht gekoppelt. Nach § 68 Abs. 10 AwSV müssen bestehende landwirtschaftliche Biogasanlagen bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Abs. 3 AwSV ausgestattet werden. Da die Erstellung der TRwS 793-2 „Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft“ noch einige Zeit dauern wird, hat die DWA-Arbeitsgruppe in einem Arbeitsbericht wichtige Hinweise zu Anforderungen an die Umwallung sowie alternative Möglichkeiten z.B. bei mangelndem Platz oder mangelhafter Bodenfläche gegeben. Weitere Hinweise finden Behörden auf der Themenseite Biogasanlagen auf der Wissensplattform Umweltverwaltung . Bei einer Lagerdauer unter 6 Monaten handelt es sich nicht um eine Anlage nach § 62 WHG, die Anforderungen der AwSV finden keine Anwendung. Dennoch wird auf das LAWA-Merkblatt "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" hingewiesen. (zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 und § 26 AwSV) Bauschutt wird i.d.R. auf den Baustellen nicht analysiert und kann daher vor Anlieferung bei einer Bauschuttrecyclinganlage nicht nach der LAGA-Mitteilung 20 entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV eingestuft werden. 1. Kanalanschluss vorhanden/möglich: 2. Kanalanschluss nicht möglich (z.B. nicht verhältnismäßig): Da im Straßenkehricht organische Bestandteile vorhanden sind und damit i.d.R. die Anforderungen von § 26 Abs. 2 AwSV nicht eingehalten werden können, ist eine Rückhaltung des Niederschlagswassers, alternativ die Lagerung des Kehrichts in Containern, geschlossenen Räumen oder mindestens unter Dach erforderlich. Die maximal zulässige Verweildauer ausgetretener wassergefährdender Stoffe in Rückhalteeinrichtungen von 3 Monaten (vgl. TRwS 786) hat sich bewährt und ist praktikabel. Diese Zeitdauer liegt auch den entsprechenden Verwendbarkeitsnach-weisen des DIBt zu Grunde. Die Bestimmung des Rückhaltevolumens muss vom maßgeblichen Volumen für die Bestimmung der Gefährdungsstufe unterschieden werden. Für letztere ist der durchschnittliche Tagesdurchsatz der Anlage (oder der Volumenstrom über 10 min.) maßgebend. Die Bestimmung des Rückhaltevermögens erfolgt nach Kapitel 3, Abschnitte 2 und 3 der AwSV jeweils in Verbindung mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe 785 (TRwS 785) - „Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1" -.
Lesefassung des § 63 WHG mit gekennzeichneten Änderungen entsprechend BGBl. I (2017) S. 2771 und Auszüge aus der Begründung Ablaufschema für die Prüfung auf Erforderlichkeit einer Eignungsfeststellung Vollzugshilfe des BLAK UmwS zur Berücksichtigung europäisch harmonisierter Normen bei der Eignungsfeststellung nach § 63 WHG Begleitschreiben des BMUB mit zusätzlichen Erläuterungen zur Vollzugshilfe Ziel der Vollzugshilfe ist es, die Vollzugsbehörden bei Eignungsfeststellungen nach § 63 WHG in die Lage zu versetzen, eventuell von einem CE-zertifizierten Bauprodukt nicht erfüllte wasserrechtliche Anforderungen an die Anlage ohne aufwändige Recherchen zu identifizieren und die Einhaltung der Anforderungen ggf. durch weitere Maßnahmen an der Anlage insgesamt oder Auflagen sicherzustellen. Als geeignet geltende Anlagenteile bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Stand 2/2021) . Künftig wird allen TRwS’en ein neuer Anhang A beigefügt, der Hilfestellung gibt, unter welchen Umständen gemäß § 63 WHG und AwSV Anlagenteile als geeignet gelten. Handreichung zu Eignungsfeststellung bzw. deren Entfall (FAQ-EF) Vortrag von Herrn Thomas Wagner, LfU-Bayern mit praktischen Beispielen beim Vollzugsforum 2022 (behördenintern) ergänzende Hinweise von Frau Uta Zepf, UM-BW (behördenintern). Abgrenzung von Eignungsfeststellung (EF) nach § 63 WHG und Anzeige nach § 40 AwSV bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer AwSV-Anlage, NRW-Arbeitshilfe 2019. Formulare zur Neu- und Ummeldung von Anlagen an die Wasserbehörden Deckblatt - (AwSV-Anzeigeformular BW) Betreiber - Formular B AwSV-Anzeigeformular BW allgemein - Formular A AwSV-Anzeigeformular BW Betreiberwechsel - Formular W AwSV-Anzeigeformular BW Heizöl - Formular H AwSV-Anzeigeformular BW JGS - Formular J AwSV-Anzeigepflicht BW Erläuterungen Technische Baubestimmungen des DIBt Verfahren und Listen der Zulassungen des DIBt sowie Zugang zum kostenlosen Zulassungsdownload des DIBt Wenn es für bestimmte Arten bzw. Anwendungsbereiche von Bauprodukten/Bauarten (insbesondere bei Biogas- und JGS-Anlagen) noch keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Bauartgenehmigungen gibt, haben die Länder und der Bund in Absprache mit dem DIBt vereinbart, dass von der Ausnahmemöglichkeit des § 16 Abs. 3 AwSV Gebrauch gemacht werden darf. Dazu sollen sich die Überwachungsbehörden vom Betreiber die Eingangsbestätigung des DIBt für den Antrag des Herstellers vorlegen lassen. Diese Bestätigung sollte nicht älter als ein Jahr sein. Die Erteilung einer Ausnahme setzt jedoch voraus, dass die „Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG (Besorgnisgrundsatz bzw. bestmöglicher Schutz) dennoch erfüllt werden“. Durch Nachfrage beim DIBt wird ermöglicht, für die Prüfung der Erfüllung des Besorgnisgrundsatzes/bestmöglichen Schutzes auf aufwändige und teure Gutachten in jedem Einzelfall zu verzichten und die Expertise des DIBt im Hinblick auf erwartete Zulassungen zu nutzen. In den Bescheid sind Auflagen aufzunehmen zur Vorlage der (später erteilten) Verwendbarkeitsnachweise mit Frist und Vorbehalt ggf. weiterer sich daraus ergebender Auflagen.
Das Projekt "Bericht zur Deponierfaehigkeit von Baustoffen auf Gipsbasis gemaess der TA Siedlungsabfall" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Hochschule Aachen, Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft durchgeführt. In diesem Gutachten sind zur Deponierung anfallende Baustoffe auf Gipsbasis untersucht worden. Gemaess Grundlagen des Abfallgesetzes in der Ausfuehrung der TA Siedlungsabfall sind diese als Bauschutt einer Deponierung zuzufuehren, sofern sie nicht aufgearbeitet und weiterverwendet werden koennen. Zur Erfassung dieser Abfaelle dient der Abfallschluessel (EWC) 170104 fuer Bauschutt aus Baustoffen auf Gipsbasis, der auch bei der genehmigungsrechtlichen Zulassung einer Deponie Verwendung finden kann. Organische Inhaltsstoffe sind unverzichtbare Anteile in diesen Baustoffen. Bei der Bestimmung der in der TA Siedlungsabfall dafuer vorgesehenen Zuordnungsparameter (Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffgehaltes TOC, Trockenrueckstand und Eluat) wurden einzelne Ueberschreitungen der Zuordnungswerte fuer die Deponieklasse I festgestellt. Durch Heranziehen der Ziffer 2.4 der TA Siedlungsabfall wurde geprueft, ob diese Ueberschreitungen zu negativen Beeintraechtigungen des Deponierverhaltens oder des Wohls der Allgemeinheit fuehrt. Das angewandte Pruefungskonzept gestattet ueber das technische System Deponie hinaus eine Beurteilung des Deponierverhaltens sowie der Toxizitaet der aus Gipsprodukten eluierbaren Bestandteile. Die Untersuchungen zum Deponierverhalten, belegten mit Sapromatversuchen, dass die abzulagernden Stoffe trotz moeglicher TOC-Ueberschreitung mit Naturgips vergleichbar niedrige Zehrungsraten aufweisen. Es sind daher keine deponierrelevanten biologischen Abbauvorgaenge von organischen Anteilen zu erwarten. In der Simulation des Deponierverhaltens in Lysimetern wurde dieses Ergebnis bestaetigt und konnte auch fuer die simulierten ,semianaeroben und anaeroben Betriebszustaende nachgewiesen werden. Das Gutachten dokumentiert darueber hinaus die im Sickerwasser auftretenden Sulfat- und TOC-Gehalte. In toxikologischen Untersuchungen war die fuer die Deponieklasse I erforderliche geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch zu betrachten, die dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes gerecht wird. Dazu wurden die nach DIN 38414 S4 hergestellten Eluate in Fisch-, Daphnien-, Leuchtbakterientest in Hinblick auf eine gesundheitliche Gefaehrdung relevanter Lebenssysteme betrachtet. Im Ames-Test wurde das mutagene Potential ermittelt. Um auch die Auslaugungen zu beurteilen, die durch Umsetzungen im Deponiekoerper auftreten koennen, wurden die aus den Lysimetern anfallenden Sickerwaesser nach einem aehnlichwertigem Pruefverfahren untersucht. Bis auf den Fischtest umfasste dieses alle oben genannten Biotests. Das erarbeitete Handlungskonzept laesst umfassende Aussagen zu den entsorgungsrelevanten Eigenschaften von Abfallstoffen zu, als dass dies die TA Siedlungsabfall ermoeglicht. Die zusaetzliche Bewertung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse der erweiterten Produktpruefung von Baustoffen auf Gipsbasis ermoeglicht trotz der Ueberschreitung der TOC-Werte eine Zuordnung der untersuchten Gipsbaustoffe zur Deponieklasse I.
Das Projekt "Anlagenbezogener Gewaesserschutz bei einem 380-kV-Drehstrom-Kabelsystem" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. West-Berlin stellte seit dem 2. Weltkrieg auch von der Stromversorgung her eine Insel dar. Die BEWAG beabsichtigte deshalb 1990, die Stadt ueber ein 380-kV-Drehstrom-System an das westeuropaeische Verbundnetz anzuschliessen. Der Leitungsbau war noch mit der DDR-Regierung ausgehandelt worden. Ausserhalb der Stadtgrenze sollte das System als Freileitung gefuehrt, innerhalb der Stadt vom Teufelsbruch bis zum Kraftwerk Reuter dann auf Senatsbeschluss aus Gruenden der Sicherheit, des Umwelt- und des Landschaftsschutzes unterirdisch gelegt werden. Die BEWAG betrieb bereits eine aehnliche unterirdische Kabelanlage in der Stadt, die als Referenzobjekt dienen konnte. Unterirdische Stromkabel beduerfen einer elektrischen Isolierung. In der Regel besteht sie aus oelgetraenktem Papier (erst neueste Entwicklungen verwenden oelfreie Isolierungen aus Polyethylen). Im Inneren eines solchen Kabels befindet sich ein Kupferhohlleiter, in den sich freies Isolieroel, das nicht an das Papier gebunden ist, bewegen kann. Das Isolieroel ist eine wassergefaehrdende Fluessigkeit. Ein solches Kabel stellt also eine Anlage zum Verwenden wassergefaehrdender Stoffe im Sinne des Paragraphen 19g (1) Wasserhaushaltsgesetz dar. Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fuer Stadtentwicklung und Umweltschutz als zustaendiger Wasserbehoerde wurde das IWS von der BEWAG beauftragt, die Planungen der Anlage bezueglich des Boden- und Grundwasserschutzes zu untersuchen und festzustellen, ob von ihr keine Besorgnis einer Gewaessergefaehrdung ausginge.
Das Projekt "Anforderungskatalog fuer Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Fluessigkeiten im Netzbereich von EVU" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Der Arbeitskreis 'Anlagen im Bereich der Wirtschaft' der Laenderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hatte seinerzeit als Ergaenzung zu den Anlagenverordnungen (VAwS) der Laender und den zugehoerigen Verwaltungsvorschriften (VVAwS) zwei sogenannte Anforderungskataloge fuer Lageranlagen und fuer Abfuell- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) erarbeitet, aus denen konkretere Massnahmen zur Umsetzung des Besorgnisgrundsatzes des Paragraphen 19g Wasserhaushaltsgesetz - bzw bei Umschlaganlagen des Schutzgrundsatzes - zu entnehmen waren. 1986 waren auch Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefaehrdender Stoffe (HBV-Anlagen) dem Besorgnisgrundsatz unterstellt worden. Das machte eine Ueberarbeitung der VAwS und VVAwS erforderlich. In der Zwischenzeit fehlten jedoch Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen bei HBV-Anlagen. Als Uebergangsmassnahme bis zur Erarbeitung einer neuen Muster-VAwS und -VVAwS der darauf basierenden Landesvorschriften wurde nach dem Vorbild der vorhandenen Kataloge ein dritter HBV-Katalog entworfen. Das IWS wirkte dabei in dem entsprechenden LAWA-Arbeitskreis mit und auch spaeter, als die L-, AU- und HBV-Kataloge in einem Anhang zu Paragraph 4 (1) Muster-VAwS umgewandelt wurden. Der HBV-Anforderungskatalog wurde vor allem unter dem Blickwinkel der Chemischen Industrie entwickelt. Als erste Entwuerfe dazu der Oeffentlichkeit vorgestellt wurden, bat die Vereinigung Deutscher Elektrizitaetswerke VDEW eV die LAWA um einen eigenen, auf die speziellen Beduerfnisse von Verwendungsanlagen im Netzbereich ihrer Mitgliedsunternehmen zugeschnittenen Katalog. Auf Vorschlag der LAWA erhielt daraufhin das IWS von der VDEW den Auftrag, einen solchen Katalog zu erfassen.
Das Projekt "Gefaehrdungskataster fuer Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Um die Kommunen des Freistaats Sachsen bei der Bearbeitung der Anzeigen nach Paragraph 53 SaechsWG zu unterstuetzen, wurde modellhaft am konkreten Beispiel der Landeshauptstadt Dresden eine EDV-gestuetzte Methode nach folgendem Arbeitsprogramm entwickelt: - Bestimmen der in Dresden vorhandenen Betriebe mit anzeigepflichtigen Anlagen, - Festlegen der zu erhebenden Daten, - Entwickeln eines Verfahrens zur Bestimmung der Gefaehrdungspotentiale der Anlagen und Betriebe, - Vorgaben fuer die Weiterentwicklung staedtischen EDV-Systems zur Aufnahme und Auswertung der Daten, - Test der entwickelten Methoden in Teilgebieten der Stadt durch Begehungen bei ausgewaehlten Betrieben. Die Stadt Dresden wertete freiwillige Mitarbeit von Betrieben als Erfuellung der Anzeigepflicht. Das Vorhaben wurde durch eine Arbeitsgruppe aus Staatsministerium fuer Umwelt und Landesentwicklung, Landesamt fuer Umwelt und Geologie und Staatlichem Umweltfachamt Radebeul begleitet. Geplante wasserrechtliche Landesregelungen wurden beruecksichtigt. Die wesentlichen Ergebnisse waren die folgenden: - Datenerhebung in zwei Stufen zweckmaessig; Aussonderung nicht anzeigepflichtiger Betriebe durch vereinfachte informelle Voranfrage als erste Stufe (Kurzfragebogen, einfaches EDV-Auswertesystem, Sortierung der Betriebe nach Gefaehrdungspotential): baukastenartiges System von Erhebungsboegen zur Datenerhebung zwecks Beurteilung von Anlagen in der zweiten Stufe. - Einfuehrung von modifizierten Teilen des Erhebungsbogensystems zur Anzeige durch den Freistaat Sachsen. - Einfliessen grundsaetzlicher Aussagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen (z.B. Anlagenbegriff, Abgrenzung von Anlagen eines Betriebes) in Ueberlegungen des Freistaats ein. - Eingehende Pruefung der Besorgnis bei jeder Anlage anlaesslich Anzeige zwar theoretisch wuenschenswert, jedoch praktisch nicht durchfuehrbar (u.a. begrenzte Personalkapazitaeten der Wasserbehoerden). - Vermehrte Verlagerung behoerdlicher hoheitlicher Aufgaben auf Sachverstaendige zwecks effektiver Gewaesseraufsicht absehbar. - Ueber Gefaehrdungsstufe des Paragraphen 6 SaechsVAwS hinausgehende Differenzierung von Anlagen und ganzen Betriebsstaetten erforderlich zum Setzen von Schwerpunkten der Gewaesseraufsicht. - Erfassung aller Betriebe in den Wasserschutzgebieten und Ueberschwemmungsgebieten der Elbe, sowie einiger groesserer Betriebe andernorts; Aussondern nicht anzeigepflichtiger und Ordnung der verbleibenden nach Gefaehrdungspotential (1. Stufe); Begehung bei ausgewaehlten Betrieben (2. Stufe). - Fehlen des noetigen Fachwissens bei kleinen und mittelstaendischen Unternehmen zur ordnungsgemaessen Erfuellung der rechtlichen Verpflichtungen (Anzeige); Unterstuetzung durch Sachverstaendige erforderlich (Hauptprobleme: Abgrenzung von Anlagen, Wassergefaehrdungsklasse von Zubereitungen); hohe Dunkelziffer anzeigepflichtiger, aber nicht angezeigter Anlagen zu erwarten. Die Studie wurde 1996 als Band 26 der IWS-Schriftenreihe veroeffentlicht.
Das Projekt "Anlagenbezogener Gewaesserschutz bei neuen Chemieanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V. durchgeführt. Die DOW Stade GmbH plante Ende der 80er Jahre 11 neue Chemieanlagen in ihrem Werk in Stade. Es handelte sich dabei vorwiegend um Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefaehrdender Stoffe (HBV-Anlagen). Jedoch kamen auch Lager-, Abfuell- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) vor, darunter die Erweiterung einer Be- und Entladestation fuer Seeschiffe auf der Elbe. Diese Anlagen waren in der Mehrzahl genehmigungsbeduerftig im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. In Niedersachsen werden bei solchen Anlagen auch sonstige Gefahren geprueft, die der Umwelt von ihnen eventuell drohen koennten. Der Regierungsbezirk Lueneburg als zustaendige Genehmigungsbehoerde beteiligte deshalb den Landkreis Stade als untere Wasserbehoerde fuer die Fragen des Gewaesserschutzes an den Genehmigungsverfahren. Auch die Fachaufsichtsbehoerde des Landkreises, das Niedersaechsische Landesamt fuer Wasser und Abfall (heute Landesamt fuer Oekologie), war in die Verfahren eingebunden. Der Landkreis Stade beauftragte das IWS, die Anlagenplanungen der DOW im Hinblick auf den Boden- und Gewaesserschutz dahingehend zu ueberpruefen, ob der Besorgnisgrundsatz des Paragraphen 19g (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw bei den Umschlaganlagen der Schutzgrundsatz des Paragraphen 19g (2) WHG eingehalten wurden. Bei Bedarf sollte das IWS dem Landkreis Auflagen oder Bedingungen fuer die Anlagen zur Verbesserung des Gewaesserschutzes vorschlagen, die dann im Rahmen der Genehmigungsverfahren als immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen zu erlassen waeren.
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