West-Berlin stellte seit dem 2. Weltkrieg auch von der Stromversorgung her eine Insel dar. Die BEWAG beabsichtigte deshalb 1990, die Stadt ueber ein 380-kV-Drehstrom-System an das westeuropaeische Verbundnetz anzuschliessen. Der Leitungsbau war noch mit der DDR-Regierung ausgehandelt worden. Ausserhalb der Stadtgrenze sollte das System als Freileitung gefuehrt, innerhalb der Stadt vom Teufelsbruch bis zum Kraftwerk Reuter dann auf Senatsbeschluss aus Gruenden der Sicherheit, des Umwelt- und des Landschaftsschutzes unterirdisch gelegt werden. Die BEWAG betrieb bereits eine aehnliche unterirdische Kabelanlage in der Stadt, die als Referenzobjekt dienen konnte. Unterirdische Stromkabel beduerfen einer elektrischen Isolierung. In der Regel besteht sie aus oelgetraenktem Papier (erst neueste Entwicklungen verwenden oelfreie Isolierungen aus Polyethylen). Im Inneren eines solchen Kabels befindet sich ein Kupferhohlleiter, in den sich freies Isolieroel, das nicht an das Papier gebunden ist, bewegen kann. Das Isolieroel ist eine wassergefaehrdende Fluessigkeit. Ein solches Kabel stellt also eine Anlage zum Verwenden wassergefaehrdender Stoffe im Sinne des Paragraphen 19g (1) Wasserhaushaltsgesetz dar. Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fuer Stadtentwicklung und Umweltschutz als zustaendiger Wasserbehoerde wurde das IWS von der BEWAG beauftragt, die Planungen der Anlage bezueglich des Boden- und Grundwasserschutzes zu untersuchen und festzustellen, ob von ihr keine Besorgnis einer Gewaessergefaehrdung ausginge.
Das Bergwerk Konrad befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Salzgitter in Niedersachsen und wird aktuell zu einem Endlager für nicht wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle umgerüstet. Die Einlagerungszone liegt in einer Tiefe von 850 m in einer sedimentären Eisenerzformation. Diese Gesteinsformation weist eine sehr geringe, aber vorhandenen hydraulische Durchlässigkeit auf. Zur Geländeoberfläche wirkt eine 400 m mächtige Formation aus tonigen Gesteinen als wasserundurchlässige Trennschicht. Das Grundwasser kann im zu betrachtenden Bereich in eine oberflächennahe Grundwasserzone mit geringem Salzgehalt und ab einer Tiefe von etwa 150 m in eine Zone mit Tiefengrundwasser, welche aufgrund des hohen Salzgehaltes so gut wie keiner Bewegung unterliegt, unterschieden werden. Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurde die grundsätzliche Eignung von Konrad als Endlager festgestellt. Gleichwohl handelt es sich insofern um ein offenes System, als dass Konrad keinen vollständigen belastbaren Schutz gegen den Austritt von radioaktiven und toxischen Stoffen aus dem Endlager aufweist, wenn diese durch zugetretenes Grundwasser aus den eingelagerten Abfällen mobilisiert werden. Deshalb war im Rahmen der Langzeitsicherheit der potenzielle Schadstoffaustrag in das Grundwasser zu betrachten und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu begrenzen. Neben dem möglichen Austrag von radioaktiven Stoffen ist der Ausbreitung von nichtradioaktiven schädlichen Stoffen zu berücksichtigen, da diesen Stoffen im Gegensatz zu den Radionukliden keine „Halbwertzeit“ zugesprochen werden kann. Mögliche Wechselwirkungen mit dem Untergrund oder Abbauprozesse, die mindestens zu einer Verzögerung des Transportes von Radionukliden und schädlichen Stoffen mit dem Grundwasser führen, werden im Modell nicht berücksichtigt, um konservativ eine möglichst hohe Transportgeschwindigkeit zu betrachten. Ebenso wird rechnerisch unterstellt, der Transport von Schadstoffen aus dem Endlager fände konservativ unter Süßwasserbedingungen statt, obwohl im Untergrund Salzwasserbedingungen herrschen, die zu einer weiteren Verzögerung der Ausbreitung führen. Folglich sind die sich aus der Position des Endlagers im Untergrund ergebenden Bedingungen für die wasserrechtliche Erlaubnis in einer Modellannahme zusammengefasst worden, die den Austrag von Stoffen aus dem eingelagerten Abfall über den Grundwasserpfad und letztendlich ihre Verfügbarkeit in der Biosphäre unter sehr konservativen Annahmen beschreibt. Nach diesem Modell werden Inhaltsstoffe aus den Abfallgebinden in einer Millionen Kubikmeter Tiefengrundwasser gelöst, weil das Grundwasser nach Abschluss der Betriebes wieder ansteigen und das ursprünglich trockenen Endlager sättigt. Das Modellvolumen von einer Millionen Kubikmeter Tiefengrundwasser ist aus dem Hohlraumvolumen des Endlagers Konrad abgeleitet. Mit dem Übertritt vom (kontaminierten) Tiefengrundwasser in das oberflächennahe Grundwasser kommt es zu einer Verdünnung mit dem Faktor 1:10.000. Davon ausgehend, dass das Tiefengrundwasser keiner Nutzung unterliegt, beschränkt sich der Besorgnisgrundsatz auf den Schutz des oberflächennahen Grundwassers.
TP A4: Die Arbeiten des TP 4 konzentrieren sich auf die Definition des Untersuchungsgegenstandes, die Probenahme und -aufbereitung sowie die Überführung der Vorhabenergebnisse in Vorschläge für rechtliche und normative Regelungen. Ziele sind: die Schaffung eines gemeinsame Verständnisses zum Untersuchungsgegenstand 'Kunststoff in der Umwelt', die Vorlage abgestimmter Probenahme und -aufbereitungstechniken sowie die Überführung der Ergebnisse in relevante Verordnungen des Wasserrechtes und DIN-Normen. TP B1: Beim Nachweis von Mikroplastik im Trinkwasser muss eine toxikologische Bewertung gemäß der §§ 4 und 6 (Besorgnisgrundsatz und Minimierungsgebot) der geltenden Trinkwasserverordnung vorgenommen werden. Dabei kann auf die im Tox-Box-Projekt entwickelten Teststrategien zurückgegriffen werden. Diese erlauben es, die bewertungsrelevanten Parameter (Gentoxizität, Neurotoxizität und endokrine Wirkungen) durch In-vitro-Testverfahren hinsichtlich der menschlichen Gesundheit sicher zu bewerten. Es wird eine Auswahl von In-vitro-Testverfahren vorgenommen, die eine sichere Erfassung von Gefährdungspotenzialen ermöglicht. TP A4: Literatursichtung vorhandener Definitionen mit anschließender Diskussion im Konsortium unter Berücksichtigung extern laufender Diskussionen. Prüfung geeigneter Probenahmeverfahren im Wasserbereich und Weiterentwicklung für Kunststoffbeprobung. Entwicklung eines effektiven Verfahrens zur Entfernung von Störorganik. Sichtung relevanter Rechtsbereiche in denen die neu entwickelten Untersuchungsverfahren Grundlage der Bewertung und Wertesetzung sein können sowie Vorschlag zur Umsetzung. TP B1: Aufgrund der fehlenden Arbeitshypothesen zur Schädlichkeit von Mikroplastik für den Menschen sollen folgende Arbeitspakete (AP) bearbeitet werden: 1: Probenvorbereitung für zellbasierte Testverfahren und Charakterisierung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Testverfahren und Mikroplastik.
Anhang A (informativ) Als geeignet geltende Anlagen- teile bei Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen Vorbemerkung Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im WHG und in der AwSV bestimmt, dass bestimmte Anlagenteile bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe als geeignet gelten. Die dort genannten Anlagenteile müssen also im Rahmen einer Eignungsfeststellung nicht erneut auf ihre Eignung geprüft werden. Dies ändert nichts daran, dass bei einer Eignungsfeststellung festgestellt werden muss, dass die Anlage als Ganzes dem Besorgnisgrundsatz oder dem bestmöglichen Schutz der Gewässer (bei Um- schlaganlagen) genügen muss. Das Verfahren der Eignungsfeststellung wird aber durch diese Eignungsfik- tion wesentlich erleichtert. In den folgenden fünf Unterabschnitten wird dargestellt, nach welchen Rechtsnormen bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten und welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen. In Absatz 1 wird jeweils auf die Teile des in Bezug genommenen Spezialrechts eingegangen und in Absatz 2, wann ein diesem Spezial- recht genügendes Anlagenteil wasserrechtlich als geeignet gilt. Verbindlich sind die jeweiligen Rechtsnor- men. Die in den Unterabschnitten A.1 bis A.5 als geeignet aufgeführten Anlagenteile können auch bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als geeignete Anlagen-teile angese- hen werden, wenn vergleichbare Randbedingungen vorliegen. A.1 Europäisch harmonisierte Bauprodukte (1) Die europäische Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, im Folgenden EU-BauPVO) gilt für Bauprodukte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht oder vermarktet werden und für die eine harmonisierte europäische Norm oder, auf Antrag eines Herstellers, eine Europäische Tech- nische Bewertung (ETA) vorliegt. Sie legt fest, dass ein Hersteller für diese Bauprodukte nach harmoni- sierten Regeln eine Leistungserklärung erstellen muss. Grundlage dieser Leistungserklärung sind die in der jeweiligen europäischen Norm oder ETA für den Verwendungszweck spezifizierten wesentlichen Merkmale. Diese sind in Anhang ZA dieser Norm aufgeführt. Die Leistungen eines Bauprodukts, die dieses in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erfüllt, sind nach bestimmten Verfahren und Kriterien zu bewerten und in der Leistungserklärung darzustellen. Die verpflichtende CE-Kennzeichnung bescheinigt dann die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den so erklärten Leistungen. Die Leistungserklärung muss alle wesentlichen Merkmale, die in der europäischen Norm oder ETA spe- zifiziert sind, aufführen. Für diejenigen, für die keine Leistung erklärt wird, reicht die Angabe NPD („No Performance Determined“/Keine Leistung festgestellt). In der Leistungserklärung muss jedoch zumin- dest für eines der wesentlichen Merkmale eine Leistung erklärt werden. Vom Bauherrn gewünschte Leis- tungen, die von dem europäisch harmonisierten Bauprodukt nicht erbracht werden, müssen auf andere Weise von der baulichen Anlage erbracht werden. Die Mitgliedstaaten dürfen die freie Vermarktung von Bauprodukten nicht unterlaufen und deshalb keine weiteren Anforderungen, einschließlich Kennzeichnungspflichten, an Bauprodukte erheben. Die EU- BauPVO harmonisiert jedoch aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht die Anforderungen an die aus Bauprodukten hergestellten Bauwerke. (2) Die Bauprodukte nach Absatz 1 müssen die speziellen wasserrechtlichen Anforderungen nach deut- schem Recht zwar nicht erfüllen, Leistungen, die nach europäischem Recht in der Leistungserklärung 1 beschrieben werden, können aber auch den deutschen wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei einem europäisch harmonisierten Bauprodukt muss also anhand der in der Leistungserklärung nach EU-BauPVO erklärten Leistungen geprüft werden, ob es alle Anforderungen des § 62 WHG und der AwSV erfüllt. Wenn dies nicht der Fall ist, darf es nach § 63 Abs. 4 Satz 2 WHG trotzdem verwendet werden, wenn die fehlenden Eigenschaften auf andere Weise für die Anlage erbracht werden. A.2 Nationale Bauprodukte und Bauarten Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen zu Bauprodukten und Bauarten beziehen sich auf die Muster-Bau- ordnung (MBO) in der Fassung November 2002, geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. Februar 2019, und die Muster-Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (MVV TB). Maßge- bend sind die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. (1) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen an bauliche Anlagen werden aufgrund der Ermächtigung in § 85a (1) MBO in technischen Baubestimmungen, der Muster- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), konkretisiert. Die Konkretisierung kann insbesondere durch Bezugnahme auf technische Regeln und ihre Fundstellen für Bauprodukte, für die keine harmonisierte europäische Norm oder keine ETA vorliegt, erfolgen. Diese technischen Regeln, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der EU-BauPVO tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 der MVV TB niedergelegt, die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung in Spalte 4. Kapitel C 3 führt Bau- produkte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Sofern es keine technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder das Bauprodukt oder die Bauart von einer technischen Baubestimmung wesentlich abweicht, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ, Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 17 bis 19 MBO) und für Bauarten eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG, Anwendbarkeitsnachweis nach § 16a MBO) erforderlich. Kapitel B 3 der MVV TB bezieht sich auf Teile von LAU-Anlagen, die anderen Harmonisierungsvorschrif- ten (z. B. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU) unterliegen, aber hinsicht- lich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen der EU-BauPVO an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeitsnachweis oder eine Übereinstimmungserklärung einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle erforderlich. (2) Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe sind häufig auch Bauprodukte oder Bauarten. Deshalb hat das Wasserrecht in Abstimmung mit dem Baurecht (§ 85 (4a) MBO, § 63 (4) Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG und WasBau-PVO) die Möglichkeit geschaffen, dass in den Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweisen auch die wasserrechtlichen Anforderungen mit- geregelt werden. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise nach WasBauPVO sind nur dann erforderlich, wenn es für das Bauprodukt oder die Bauart keine eingeführten technischen Baubestim- mungen gibt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Bauprodukte für Teile von LAU- Anlagen, die die wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellen, sind in der MVV TB in Kapitel C 2.15 aufgeführt. In Kapitel B 3.2 der MVV TB sind die Bauprodukte aufgeführt, die anderen Harmonisierungsvorschriften (Druckgeräte- und Maschinenrichtlinie) der EU genügen, aber aufgrund fehlender wasserrechtlich be- deutsamer wesentlicher Merkmale eines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Die in Kapitel C 2.15 oder in den genannten Fällen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine Bauartgenehmigungen geregelten Bauprodukte und Bauarten erfüllen also – im Unterschied zu den europäisch harmonisierten Bauprodukten – die bau- und wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagenteile in LAU-Anlagen. Gemäß § 63 (4) WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet. Für die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die einzelnen Anlagen- teile geeignet sein und die Anlage insgesamt den wasserrechtlichen Anforderungen genügen. A.3 Druckgeräte und Baugruppen nach Druckgeräterichtlinie (1) Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar müssen nach der Druckgeräteverordnung (14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) für das Inverkehrbrin- gen die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen und ein dort beschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie ist mit ei- ner EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung1) zu dokumentieren. Eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sind beizufügen. (2) Bei Vorliegen der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 1 ist davon auszugehen, dass auch die was- serrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Gemäß § 63 (4) Satz 1 Nummer 4 WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet, wenn sie in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsin- formationen betrieben werden. A.4 Maschinen nach Maschinenrichtlinie (1) Maschinen müssen nach der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) für das Inverkehrbringen die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen und ein Kon- formitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie ist mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang II und der CE-Kennzeichnung zu dokumentieren. Eine Betriebs- anleitung und Sicherheitsinformationen sind beizufügen. (2) Bei Vorliegen der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 1 ist davon auszugehen, dass auch die was- serrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Gemäß § 63 (4) Satz 1 Nummer 5 WHG gelten diese Anlagenteile als geeignet, wenn sie in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsin- formationen betrieben werden. A.5 Nach Gefahrgutrecht zulässige Behälter und Verpackungen (1) In den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisen- bahn, auf Binnengewässern, mit Seeschiffen und im Luftverkehr sind umfangreiche Regelung zum Eig- nungsnachweis für a) Verpackungen, b) Großpackmittel (IBC), c) Großverpackungen, d) Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kar- tuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas, e) Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen und f) Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Aufsetztanks enthalten, die auch Anforderungen an die Dichtheit und Beständigkeit der Werkstoffe stellen. Die Über- einstimmung mit diesen Vorschriften wird 1 ) für die in den Buchstaben a) bis c) beschriebenen Umschließungen durch das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen , für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen- Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas durch das Kennzeichen gemäß der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU (Kennzeichnung mit dem griechischen Buchstaben Pi π), für die in den Buchstaben e) und f) beschriebenen Umschließungen durch eine Baumuster-zulas- sung und entsprechender Kennzeichnung auf dem Tankschild Druckgeräte und Baugruppen, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.
Ziel ist es, in Verdachtsgebieten mit siedlungsbedingt erhoehten Schadstoffgehalten durch Sichtung und Anpassung vorhandener Datenbestaende, weitere Datenauswertungen und -erhebungen mittels Regionalisierung unter Einsatz geostatistischer Verfahren Methoden zur Ausgrenzung von Besorgnisbereichen zu entwickeln. Aufgaben: - Methodenentwicklung zur Regionalisierung von Bodenbelastungen fuer Gebiete mit flaechenhaft erhoehten Schadstoffgehalten bzw. siedlungsbedingt erhoehten Gehalten am Beispiel der Stadt Brandenburg, - Kennzeichnung der flaechenhaften Stoffbelastung von Gebieten mit erhoehten, anthropogen bedingten Schadstoffgehalten in Beziehung zu den Standort- und Nutzungsbedingungen, - Beispielhafte Auswertung der Regionalisierungsergebnisse fuer ausgewaehlte Nutzungsarten zur Einschaetzung der Aussagesicherheit in Beziehung zur Datengrundlage, - Vorschlaege zur Erhoehung der Aussagesicherheit.
Eine Harmonisierung der deutschen WGK-Klassifizierung mit der Zubereitungsrichtlinie des europäischen Chemikalienrechts ist im Grundsatz möglich. Sie würde zu einer Vereinheitlichung von Bewertungsansätzen führen. Um jedoch dem im nationalen Wasserrecht verankerten Besorgnisgrundsatz gerecht zu werden, müsste in jedem Fall die Datengrundlage für die Einstufung der einzelnen Komponenten nachvollzogen werden.
Thema des Forschungsvorhabens ist die Erarbeitung von Richtlinien fuer Anforderungen an Anlagen zum Umschlag wassergefaehrdender Stoffe im Bereich von Gleisanlagen und/oder LKW-Umschlagstellen. Da sich die Ausgestaltung und Betriebsweise der Anlagen im Einzelfall nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten haben, zB nach der Art und Menge der umzuschlagenden Stoffe, der Haeufigkeit des Umschlages ua, werden unter Beruecksichtigung der Wassergefaehrdungsklassen und vorhandener bzw zu modifizierender Pruefgrundsaetze technische Anforderungen erstellt, die fuer die wasserrechtliche Begutachtung von Anlagenkomponenten und von Gesamtanlagen herangezogen werden koennen. Die Richtlinien sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass beim Umschlagen wassergefaehrdender Stoffe eine Besorgnis der Gewaesserverunreinigung nur bedingt ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend wird bei Anlagen zum Umschlagen nicht auf den Besorgnisgrundsatz abgestellt, sondern der bestmoegliche Schutz der Gewaesser fuer ausreichend erachtet.
In diesem Gutachten sind zur Deponierung anfallende Baustoffe auf Gipsbasis untersucht worden. Gemaess Grundlagen des Abfallgesetzes in der Ausfuehrung der TA Siedlungsabfall sind diese als Bauschutt einer Deponierung zuzufuehren, sofern sie nicht aufgearbeitet und weiterverwendet werden koennen. Zur Erfassung dieser Abfaelle dient der Abfallschluessel (EWC) 170104 fuer Bauschutt aus Baustoffen auf Gipsbasis, der auch bei der genehmigungsrechtlichen Zulassung einer Deponie Verwendung finden kann. Organische Inhaltsstoffe sind unverzichtbare Anteile in diesen Baustoffen. Bei der Bestimmung der in der TA Siedlungsabfall dafuer vorgesehenen Zuordnungsparameter (Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffgehaltes TOC, Trockenrueckstand und Eluat) wurden einzelne Ueberschreitungen der Zuordnungswerte fuer die Deponieklasse I festgestellt. Durch Heranziehen der Ziffer 2.4 der TA Siedlungsabfall wurde geprueft, ob diese Ueberschreitungen zu negativen Beeintraechtigungen des Deponierverhaltens oder des Wohls der Allgemeinheit fuehrt. Das angewandte Pruefungskonzept gestattet ueber das technische System Deponie hinaus eine Beurteilung des Deponierverhaltens sowie der Toxizitaet der aus Gipsprodukten eluierbaren Bestandteile. Die Untersuchungen zum Deponierverhalten, belegten mit Sapromatversuchen, dass die abzulagernden Stoffe trotz moeglicher TOC-Ueberschreitung mit Naturgips vergleichbar niedrige Zehrungsraten aufweisen. Es sind daher keine deponierrelevanten biologischen Abbauvorgaenge von organischen Anteilen zu erwarten. In der Simulation des Deponierverhaltens in Lysimetern wurde dieses Ergebnis bestaetigt und konnte auch fuer die simulierten ,semianaeroben und anaeroben Betriebszustaende nachgewiesen werden. Das Gutachten dokumentiert darueber hinaus die im Sickerwasser auftretenden Sulfat- und TOC-Gehalte. In toxikologischen Untersuchungen war die fuer die Deponieklasse I erforderliche geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch zu betrachten, die dem Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes gerecht wird. Dazu wurden die nach DIN 38414 S4 hergestellten Eluate in Fisch-, Daphnien-, Leuchtbakterientest in Hinblick auf eine gesundheitliche Gefaehrdung relevanter Lebenssysteme betrachtet. Im Ames-Test wurde das mutagene Potential ermittelt. Um auch die Auslaugungen zu beurteilen, die durch Umsetzungen im Deponiekoerper auftreten koennen, wurden die aus den Lysimetern anfallenden Sickerwaesser nach einem aehnlichwertigem Pruefverfahren untersucht. Bis auf den Fischtest umfasste dieses alle oben genannten Biotests. Das erarbeitete Handlungskonzept laesst umfassende Aussagen zu den entsorgungsrelevanten Eigenschaften von Abfallstoffen zu, als dass dies die TA Siedlungsabfall ermoeglicht. Die zusaetzliche Bewertung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse der erweiterten Produktpruefung von Baustoffen auf Gipsbasis ermoeglicht trotz der Ueberschreitung der TOC-Werte eine Zuordnung der untersuchten Gipsbaustoffe zur Deponieklasse I.
Um die Kommunen des Freistaats Sachsen bei der Bearbeitung der Anzeigen nach Paragraph 53 SaechsWG zu unterstuetzen, wurde modellhaft am konkreten Beispiel der Landeshauptstadt Dresden eine EDV-gestuetzte Methode nach folgendem Arbeitsprogramm entwickelt: - Bestimmen der in Dresden vorhandenen Betriebe mit anzeigepflichtigen Anlagen, - Festlegen der zu erhebenden Daten, - Entwickeln eines Verfahrens zur Bestimmung der Gefaehrdungspotentiale der Anlagen und Betriebe, - Vorgaben fuer die Weiterentwicklung staedtischen EDV-Systems zur Aufnahme und Auswertung der Daten, - Test der entwickelten Methoden in Teilgebieten der Stadt durch Begehungen bei ausgewaehlten Betrieben. Die Stadt Dresden wertete freiwillige Mitarbeit von Betrieben als Erfuellung der Anzeigepflicht. Das Vorhaben wurde durch eine Arbeitsgruppe aus Staatsministerium fuer Umwelt und Landesentwicklung, Landesamt fuer Umwelt und Geologie und Staatlichem Umweltfachamt Radebeul begleitet. Geplante wasserrechtliche Landesregelungen wurden beruecksichtigt. Die wesentlichen Ergebnisse waren die folgenden: - Datenerhebung in zwei Stufen zweckmaessig; Aussonderung nicht anzeigepflichtiger Betriebe durch vereinfachte informelle Voranfrage als erste Stufe (Kurzfragebogen, einfaches EDV-Auswertesystem, Sortierung der Betriebe nach Gefaehrdungspotential): baukastenartiges System von Erhebungsboegen zur Datenerhebung zwecks Beurteilung von Anlagen in der zweiten Stufe. - Einfuehrung von modifizierten Teilen des Erhebungsbogensystems zur Anzeige durch den Freistaat Sachsen. - Einfliessen grundsaetzlicher Aussagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen (z.B. Anlagenbegriff, Abgrenzung von Anlagen eines Betriebes) in Ueberlegungen des Freistaats ein. - Eingehende Pruefung der Besorgnis bei jeder Anlage anlaesslich Anzeige zwar theoretisch wuenschenswert, jedoch praktisch nicht durchfuehrbar (u.a. begrenzte Personalkapazitaeten der Wasserbehoerden). - Vermehrte Verlagerung behoerdlicher hoheitlicher Aufgaben auf Sachverstaendige zwecks effektiver Gewaesseraufsicht absehbar. - Ueber Gefaehrdungsstufe des Paragraphen 6 SaechsVAwS hinausgehende Differenzierung von Anlagen und ganzen Betriebsstaetten erforderlich zum Setzen von Schwerpunkten der Gewaesseraufsicht. - Erfassung aller Betriebe in den Wasserschutzgebieten und Ueberschwemmungsgebieten der Elbe, sowie einiger groesserer Betriebe andernorts; Aussondern nicht anzeigepflichtiger und Ordnung der verbleibenden nach Gefaehrdungspotential (1. Stufe); Begehung bei ausgewaehlten Betrieben (2. Stufe). - Fehlen des noetigen Fachwissens bei kleinen und mittelstaendischen Unternehmen zur ordnungsgemaessen Erfuellung der rechtlichen Verpflichtungen (Anzeige); Unterstuetzung durch Sachverstaendige erforderlich (Hauptprobleme: Abgrenzung von Anlagen, Wassergefaehrdungsklasse von Zubereitungen); hohe Dunkelziffer anzeigepflichtiger, aber nicht angezeigter Anlagen zu erwarten. Die Studie wurde 1996 als Band 26 der IWS-Schriftenreihe veroeffentlicht.
Die Paragraphen 19g ff Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regeln den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen. Seit seiner 5. Novelle 1986 unterliegen auch Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden solcher Stoffe (HBV-Anlagen) dem Besorgnisgrundsatz des Paragraphen 19g (1) WHG. Es fehlte allerdings noch an der Umsetzung des von der Novelle vorgegebenen Rahmens durch die Bundeslaender in Landesgesetzen, -verordnungen oder -verwaltungsvorschriften (Selbst heute ist dieser Prozess noch nicht in allen Bundeslaendern abgeschlossen). In dieser Lage erhielt das IWS vom Umweltbundesamt den Auftrag, unter besonderer Beruecksichtigung der HBV-Anlagen den anlagenbezogenen Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen zu untersuchen. Das urspruengliche Ziel war, grundsaetzliche Anforderungen an den Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen vor dem Hintergrund des Gewaesserschutzes und eines methodischen Vorgehens fuer die Formulierung technischer Regeln fuer die wasserwirtschaftliche Genehmigungs- und Vollzugspraxis aus der Sicht des Bundes darzustellen. Dabei sollten gleichzeitig benachbarte Rechtsbereiche, die mit dem Wasserrecht verknuepft sind, beachtet werden. Es sollten Bereiche aufgezeigt werden, die bisher noch nicht im Sinne einer umfassenden Gesamtkonzeption des Besorgnisgrundsatzes beruecksichtigt oder realisiert waren, und Vorschlaege dazu gemacht werden. Insbesondere sollte auch die Praxis bei der Erfassung und Auswertungen von Unfaellen etc mit wassergefaehrdenden Stoffen im HBV-Bereich beleuchtet werden. Waehrend der Bearbeitung des Vorhabens erschien bei der Laenderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) eine neue Muster-Verordnung fuer Anlagen zum Umgang mit wassergefaehrdenden Stoffen (Muster-VAwS) sowie als Uebergangsmassnahme, da sich abzeichnete, dass die Einfuehrung der Muster-VAwS durch die Bundeslaender sich verzoegern wuerde, ein Anforderungskatalog fuer HBV-Anlagen. Das Schwergewicht der Studie verschob sich deshalb von der Erarbeitung neuer Ansaetze in diesem Bereich zu einer zusammenfassenden Darstellung und Kommentierung.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 10 |
| Kommune | 2 |
| Land | 4 |
| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 6 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 10 |
| Text | 4 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 6 |
| Offen | 10 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 16 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
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| Keine | 9 |
| Webseite | 5 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 13 |
| Lebewesen und Lebensräume | 12 |
| Luft | 6 |
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| Wasser | 13 |
| Weitere | 16 |