§ 12 Verzeichnis über Kleinfahrzeuge (1) Jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt führt ein Verzeichnis über Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Meter (Kleinfahrzeuge), für die von ihm ein Kennzeichen zugeteilt wurde, zur Zuteilung von Kennzeichen, Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Kleinfahrzeugen oder Identitätsmerkmale von Kleinfahrzeugen festzustellen oder zu bestimmen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: das zugeteilte Kennzeichen, Eigentümerdaten, bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung. Beschaffenheit und Identitätsmerkmale des Kleinfahrzeugs (Fahrzeugdaten) und bei vermieteten Kleinfahrzeugen, soweit erforderlich, zusätzliche Merkmale. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen, Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermittelt werden. (5) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter übermitteln in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten an das beim Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen zu führende Verzeichnis zur Durchführung schifffahrts- oder hafenpolizeilicher Vollzugsaufgaben. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind erforderlich ist. (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person glaubhaft darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre, nachdem das Kleinfahrzeug abgemeldet worden ist. Stand: 21. März 2023
§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes, für die Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder Daten eines Wasserfahrzeugs festzustellen oder zu bestimmen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: Eigentümerdaten, bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern, bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a, Heimatort, Art, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer des Wasserfahrzeugs, Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse, erteilte, erneuerte, ersetzte und entzogene Zeugnisse einschließlich abgelehnter und laufender Zeugnisanträge, Angaben über das Bordbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Bordbuchs. (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 ( BGBl. I Seite 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften, Überprüfung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden an die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu bestimmende Stelle, Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Beatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder, Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes, Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermittelt werden. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist. (7) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übermittelt eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie ( EU ) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 ( ABl. L 252 vom 16. September 2016, Seite 118; L 181 vom 05. Juli 2019, Seite 123), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 07. Oktober 2019, Seite 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben sowie alle Änderungen der genannten Daten in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die dort geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt. (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist. Stand: 21. März 2023
<p>In den vergangenen Monaten kam es in Deutschland zu mehreren Todesfällen von Jugendlichen, die mutmaßlich auf einen Konsum der Droge Ecstasy zurückzuführen sind. Viele weitere Teenager mussten mit zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen im Krankenhaus behandelt werden. Welche Nebenwirkungen hat Ecstasy und was sagt der Gesetzgeber zu dieser Partydroge? Die Gefahrstoffschnellauskunft klärt auf.</p><p><strong>Was ist Ecstasy?</strong></p><p>Als Ecstasy bezeichnet man meist in Tablettenform ausgegebene Präparate, die als Hauptwirkstoff das Betäubungsmittel Methylendioxymetamfetamin, kurz: MDMA, enthalten. Diese organische Chemikalie ist farblos und wenig flüchtig. Der Verkehr von Betäubungsmitteln wird in Deutschland im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses unterscheidet zwischen nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I), verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage II) sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage III). MDMA zählt zu den Betäubungsmitteln der Anlage I und damit zu den am strengsten regulierten Drogen. In dieselbe Kategorie fallen unter anderem weitere bekannte Drogen wie LSD, Heroin und Meskalin. Die Erlaubnis zur Herstellung oder zum Inverkehrbringen dieser Substanzen kann durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise und ausschließlich zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.</p><p><strong>Welche Schäden können beim Konsum auftreten?</strong></p><p>Entsprechend lang ist auch die Liste möglicher negativer Auswirkungen eines Ecstasy-Konsums. Die berauschende Wirkung von MDMA ergibt sich aus der Stimulation des zentralen Nervensystems. Die Einnahme bewirkt Erregung und Ruhelosigkeit bis hin zur Trunkenheit und stört die Reaktionsfähigkeit. Nach massiver Einnahme können Übelkeit, klamme Haut, beschleunigte Herztätigkeit mit Körpertemperatursteigerung, Muskelschmerz und -nekrose sowie eine Verringerung der Nierenfunktion und unkontrollierte Muskelkrämpfe auftreten. Ein irreversibler Schaden ist möglich. Bei längerem Gebrauch können sich Schwächegefühl, Appetit- und Gewichtsverlust, Schlaflosigkeit, Angstgefühl, Muskelstarre, Sehstörungen sowie Verhaltens- und Gedächtnisstörungen bis hin zu Wahnvorstellungen einstellen. Dabei kann das zentrale Nervensystem nachhaltig geschädigt werden.</p><p>Für Einsatzkräfte zu beachten ist: im seltenen Fall von Ecstasy-Bränden können giftige nitrose Gase entstehen. Da die Dämpfe schwerer als Luft sind, sollten Einsatzkräfte beim Auftreten größerer Mengen der Gase oder Dämpfe Schutzkleidung mit Pressluftatmer tragen. Geschädigte Personen sollten unter Überwachung der Lebensfunktionen, Schutz vor Wärmeverlust und Freihaltung der Atemwege ärztlicher Behandlung zugeführt werden.</p><p><strong>Betäubungsmittel auf Rezept? Nicht für Ecstasy!</strong></p><p>Einzelne Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG dürfen gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unter Einhaltung der notwendigen Nachweisführung von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, zum Beispiel als Substitutionsmittel oder als Notfallvorrat in der Palliativversorgung, verschrieben werden. Diese sind zum Beispiel Oxycodon, Lorazepam, Morphin oder Methadon. MDMA ist hingegen in keinem Fall verschreibungsfähig. Die Herstellung oder Abgabe der Substanz ist gemäß §29 des BtMG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.</p><p><p><strong>Die Gefahrstoffschnellauskunft</strong></p><p><em>Alle Fakten zu den genannten Chemikalien sind in der Chemikaliendatenbank ChemInfo enthalten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil von ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u. a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter </em><em><a href="http://www.chemikalieninfo.de/">www.chemikalieninfo.de</a></em><em> bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.</em></p></p><p><strong>Die Gefahrstoffschnellauskunft</strong></p><p><em>Alle Fakten zu den genannten Chemikalien sind in der Chemikaliendatenbank ChemInfo enthalten. Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil von ChemInfo. Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und der am Projekt beteiligten Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u. a. Fachberater sowie Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte. Auch für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter </em><em><a href="http://www.chemikalieninfo.de/">www.chemikalieninfo.de</a></em><em> bereit. Diese frei recherchierbaren Informationen geben Auskunft über die Eigenschaften und die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.</em></p>
§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Vorgangsverwaltung. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften der betroffenen Personen und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Name und Anschrift des Unternehmens sowie des Zustellungsbevollmächtigten, die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen, die Tatzeiten und Tatorte sowie Identitätsmerkmale von beteiligten Wasserfahrzeugen, die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten, die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften, die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten. (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6, Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 7 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen zu bestimmen. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie dazu erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder sowie an die Bundeskasse, Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter oder Auswertung von Schiffsunfällen an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung des Artikels 1 Absatz 5 des Zusatzprotokolls zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt, für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 ( BGBl. I Seite 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person glaubhaft darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Schiffsverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt, ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhebung der Privatklage nicht möglich ist und er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist. (8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden. Stand: 21. März 2023
[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ LEBENSMITTELÜBERWACHUNG © adisa / AdobeStock Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2021 Untersuchte und beanstandete Lebensmittel‐ und Bedarfsgegenständeproben 2021 Warengruppe Beanstandet Beanst. in % Nüsse, -Erzeugnisse, Snacks33972,1 Kräuter und Gewürze376184,8 Obst und Gemüse1698915,4 Eier und Eiprodukte275165,8 Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee418296,9 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege sowie Reinigungs- und Pflegemittel391338,4 Wein38803629,3 Vegane/Vegetarische Ersatzprodukte148149,5 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt401399,7 Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Erzeugnisse4534710,4 Milch und Milchprodukte104212311,8 Spielwaren und Scherzartikel2483012,1 Lebensmittel für besondere Ernährungsformen6347812,3 Brühen, Suppen und Saucen3875012,9 Getreide und Backwaren136817712,9 Fette und Öle4025313,2 Alkoholfreie Getränke77210413,5 Fleisch, Geflügel, Wild und Erzeugnisse252234313,6 Fertiggerichte3455315,4 Eis und Desserts3786416,9 Alkoholische Getränke außer Wein4588518,6 Kosmetische Mittel67213820,5 Zuckerwaren4729720,6 Zusatzstoffe1836736,6 Tabakerzeugnisse322062,5 18294213811,7 Proben gesamt 2 Proben Lebensmittelüberwachung trotz Corona-Einschränkungen auf Kurs Auch im zweiten Pandemiejahr 2021 nahmen co- ronabedingte Einschränkungen Einfluss auf die Le- bensmittelüberwachung in Rheinland-Pfalz. Das Kontrollpersonal wurde zum Teil weiterhin zur Un- terstützung der Gesundheitsämter abgeordnet oder war z.B. auch als Eltern, Pflegende oder An- gehörige von Risikogruppen von COVID-19 betrof- fen. Zudem mussten viele Betriebe insbesonde- re in der Gastronomie ihre Tätigkeit wochen- und monatelang einstellen, so dass die Lebensmit- telkontrolleurinnen und -kontrolleure der Kreise und kreisfreien Städte weniger Betriebskontrollen durchführen konnten. Das spiegelt sich auch in Zahlen wider: Vor der Coronapandemie im Jahr 2019 hatten landesweit noch 36.220 Betriebskontrollen stattgefunden, im Jahr 2020 waren es 29.248, und 2021 wurden während der sich weiter verschärfenden Pande- mielage noch 25.555 Kontrollen durchgeführt. Die Zahl der von den Kommunen eingesandten und im LUA untersuchten Proben hat sich dage- gen erholt. Insgesamt 18.294 Proben waren es im vergangenen Jahr und damit fast 2.000 Proben (11 Prozent) mehr als noch 2020, dem ersten Jahr der Pandemie. Auf die Beanstandungsquote bei den untersuchten Proben wirkt sich die Pandemie da- gegen nicht aus, dieser Wert liegt mit 11,7 Prozent unverändert auf dem Niveau der Vorjahre. Um trotz aller Einschränkungen ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zu gewährleisten, hat man in Rheinland-Pfalz in der amtlichen Kontrolle die zur Verfügung stehenden Mittel und Kräfte risikoorientiert eingesetzt und beispielsweise empfohlen, die Kontrolltätigkeiten auf bestimmte Betriebsarten zu konzentrieren. Proben aus besonderem Anlass wie Verdachtspro- ben, Nachproben oder Beschwerdeproben wurden nach wie vor entnommen, planbare Probenahmen dagegen auf Herstellerbetriebe mit Sitz in Rhein- land-Pfalz konzentriert. Die überwiegende Mehrzahl der beanstande- ten Proben betraf eine falsche oder irreführende Kennzeichnung. Beanstandungen von Proben, die tatsächlich gesundheitsschädlich waren, gab es wie in den Vorjahren zum Glück sehr selten. 2021 wurden insgesamt 25 Proben als gesundheits- schädlich beanstandet. Sechs Proben davon waren mit Fremdkörpern be- lastet. So wurden Kunststoffspäne in einem Kä- sekuchen gefunden, und eine Probe originalver- packter Tiefkühl-Himbeeren enthielt einen Stein. Steine fanden Verbraucher auch in einer Probe Studentenfutter und in Haferflocken. In einer Bri- oche fand ein Käufer Plastik und meldete dies der Lebensmittelüberwachung. Ein Käufer von Auf- backbrötchen entdeckte darin Metalldrähte. Die LUA-Sachverständigen konnten keine dieser Bean- standungen in einer Vergleichsprobe bestätigen. Auch ekelerregende Proben gehören zu den Be- funden. In einer Fertigsuppe fand man fünf Insek- tenlarven, und mit Fleischkäse belegte Brötchen waren mit Haaren von Mensch und Katze belas- tet. Ein Stück untersuchte Pizza enthielt unterdes- sen leere Puppenhüllen von Fliegen, ein paniertes Schnitzel ein weißliches, nicht näher definierbares Faserknäuel. Ein untersuchter Eiswagen enthielt mehrere stark verschmutzte und verschimmelte Utensilien. Ekelerregende Proben wie diese kom- men in der Regel als sogenannte Verbraucherbe- schwerden ins LUA. In den erwähnten Fällen kann ausgeschlossen werden, dass die ekelhaften „Zu- taten“ im Haushalt des Verbrauchers dazugekom- men sind. Sechs andere Proben waren dagegen aus mikro- biologischer Sicht gesundheitlich bedenklich. In zwei Proben wurden Salmonellen nachgewiesen, darunter eine geräucherte Mettwurst. Eine weite- re Probe war mit Listerien belastet. Bei einer Pro- be Feldsalat wurden verotoxinbildende E.coli-Bak- terien (VTEC) nachgewiesen. In zwei untersuchten Nahrungsergänzungsmitteln wurden Salmonellen entdeckt. Eine Probe Thun- fisch aus der Dose wies © Gabi Günther / Fotolia 3 Auch Kosmetik wie Shampoo, Seife oder Duschgel gehört zum Untersuchungsspektrum des LUA. Im vergan- gen Jahr war keines dieser Produkte akut gesundheitsschädlich. © LUA einen zu hohen Histamingehalt auf. Den genann- ten Keimen ist gemeinsam, dass sie selbst oder die von ihnen gebildeten Toxine Erbrechen und/ oder schwere Durchfallerkrankungen auslösen können. Für Personen mit schwächerem Immun- system wie Kleinkinder, alte oder kranke Men- schen besteht eine besondere Gefahr. Zwei als Lebensmittel verkaufte Proben eines Herstellers von Tabak und Tabakerzeugnissen wur- den aufgrund ihres Nikotingehalts als gesund- heitsschädlich eingestuft, der gemessene Nikotin- gehalt gilt in Lebensmitteln als nicht sicher. Wenn solche gesundheitsschädlichen Lebensmittel überregional im Einzelhandel vertrieben werden, dann müssen sie aus den Regalen entfernt und die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Öffentliche Rückrufe zu überwachen ist Aufgabe der kommunalen Lebensmittelüberwa- chung. Die Informationen über unsichere Lebens- mittel laufen dagegen beim LUA zusammen. Kontaktstelle für europaweites Warnsystem Das LUA ist nicht nur ein Untersuchungsamt, son- dern für Rheinland-Pfalz auch die Kontaktstel- le des europaweit aktiven Schnellwarnsystems RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed). Im vergangenen Jahr hat diese Kontaktstelle 195 öf- 4 fentliche Rückrufe von nicht sicheren Lebensmit- teln und Lebensmittelbedarfsgegenständen be- arbeitet, die auch nach Rheinland-Pfalz gelangt waren. Wegen der überregionalen Verbreitung hat sich das LUA für Rheinland-Pfalz im Internetportal www.lebensmittelwarnung.de an 145 veröffent- lichten Warnungen angeschlossen, sechs davon hatte das LUA auch selbst erstellt. Dieses Internet- portal wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) betrieben und von den Überwachungsbehörden der 16 Bundes- länder mit Informationen über Rückrufe bestückt. Mit dem Schnellwarnsystem RAPEX (Rapid Ex- change of Information System) wurde für Europa außerdem ein Netzwerk etabliert, in dem Behör- den Informationen zu gefährlichen Gegenständen des täglichen Bedarfs austauschen und im Inter- netportal www.lebensmittelwarnung.de veröf- fentlichen können. Gewarnt wird zum Beispiel vor Hautcreme, Zahnpasta oder Shampoo. Aber auch Spielzeug, Kleidung oder Schmuck können Gegen- stand von Warnungen sein. Im Bereich des RAPEX gab es im vergangenen Jahr 32 öffentliche Rückru- fe , von denen Rheinland-Pfalz betroffen war. Die Kontaktstelle im LUA hat sich außerdem 27 ent- sprechenden Veröffentlichungen im Internetpor- tal www.lebensmittelwarnung.de angeschlossen. Zwei davon hatte das LUA selbst erstellt. Hanf- und CBD-Produkte: Trend mit hoher Beanstandungsquote Der Trend hält an und beschert der Lebensmittel- überwachung viel Arbeit: Hanf steckt heutzuta- ge in Tee, Müsli, Kaugummi oder Proteinpulver. In den vergangenen Jahren sind immer mehr Produk- te darunter, die Cannabidiol (CBD) enthalten. CBD wird von einigen Herstellern als wahres Wunder- mittel vermarktet – rechtlich gesehen hat es aber in den allerwenigsten Produkten etwas zu suchen. Das Problem für die Lebensmittelüberwachung: Hanfprodukte können je nach Zusammensetzung bzw. Beschaffenheit, Aufmachung und Auslobung lebensmittel-, kosmetik-, tabak-, arzneimittel- oder betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Aus diesem Grund ist die Beurteilung mitunter komplex und zeitaufwändig. Das LUA hat im vergangenen Jahr insgesamt 130 Proben aus unterschiedlichen Warengruppen mit Blick auf diese Problematik unter die Lupe genommen. Zudem wurden im Amtshilfeverfahren 2021 ins- gesamt 26 zusätzliche Proben für die Staatsan- waltschaft analysiert und beurteilt. Die Beanstan- dungsquoten waren überdurchschnittlich hoch. Lebensmittel Die Verwendung der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) zur Herstellung von Lebensmitteln liegt wei- Gruppe 1 ter voll im Trend. Nicht immer sind diese Produk- te verkehrsfähig und sicher. Bei ihrer Beurteilung müssen mehrere Punkte berücksichtigt werden. 1. Betäubungsmittelrechtliche Bestimmungen Eine Beurteilung nach lebensmittelrechtlichen Be- stimmungen kann bei diesen Produkten nur er- folgen, insofern es sich nicht um Betäubungsmit- tel handelt - denn Betäubungsmittel können per gesetzlicher Definition keine Lebensmittel sein. Die Hanfpflanze und deren Pflanzenteile unterlie- gen grundsätzlich den Bestimmungen des natio- nalen Betäubungsmittelgesetzes. Dabei gibt es je- doch Ausnahmen: Hanfsamen sowie Nutzhanf (Pflanzen bzw. Pflanzenteile aus dem Anbau in der EU mit zertifiziertem Saatgut von Sorten aus dem gemeinschaftlichen Sortenkatalog oder Pflanzen bzw. Pflanzenteile, die nachweislich einen THC- Gehalt von weniger als 0,2 Prozent aufweisen) gehören nicht zu den Betäubungsmitteln. Nutz- hanf ist jedoch nur von den Betäubungsmitteln ausgenommen, wenn dieser wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dient, die einen Miss- brauch zu Rauschzwecken ausschließen. Produkte aus Hanfsamen (Gruppe 1, siehe Tabel- le) fallen daher in der Regel nicht unter das Be- täubungsmittelgesetz. Bei Produkten aus unver- arbeiteten Hanfblättern und Hanfblüten (z. B Hanfblätter- oder Hanfblütentees) kann ein Miss- Hanfsamen• Hanfsamen (un-/geschält, geröstet oder roh) Produkte aus Hanfsamen• z. B. (entfettetes) Hanfsamenpulver, Hanfproteinpulver, Produkte mit HanfsamenHanf(samen)öl • z. B. Nudeln, Pesto, Müsli, Gebäck, Kartoffelchips, Brotaufstri- che, Schokolade, Wurst Gruppe 2 Gruppe 3 Produkte mit/aus Hanfblätternz. B. Hanfblättertee, Hanfblütentee, Hanfblattpulver, Hanfsirup, und/oder BlütenGetränke mit Hanfsirup oder Hanfblattpulver Produkte mit zugesetzten Hanfextraktenz. B. CBD-Öle, CBD-Honigzubereitungen, CBD-Gummibärchen, oder Cannabinoiden (v. a. CBD)CBD-Kaffee, CBD-Getränke, CBD-Kaugummi, Nahrungsergän- zungsmittel in Form von Kapseln, Dragees, Tropfen etc. Gruppe 4 Produkte mit Hanfaromen z. B. Getränke (z. B. Energy-Drinks, Eistees), Süßwaren (z. B. Lol- lys, Gummibärchen), Konserven (z. B. Essiggurken), Knabberer- zugnisse (z. B. Kartoffelchips) 5
Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen (Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV ) vom 14. August 2014 ( BGBl. I Seite 1383) geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG ) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2581). Es verordnen: die Bundesregierung auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 1994 (BGBl. I Seite 358), von denen § 13 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2192) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Seite 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4310), auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 153 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit, auf Grund des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 868) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2876), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I Seite 156, 340) geändert worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Seite 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4310), auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I Seite 3394), von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2192) und § 54 Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, auf Grund des § 37 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. August 2002 (BGBl. I Seite 3146), § 37 Absatz 4 und Absatz 11 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I Seite 301): Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV) *) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§ 1 bis § 2) Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit (§ 3 bis § 13) Abschnitt 3 Medizinische Betreuung (§ 14 bis § 19) Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 20 bis § 22) Anlagen Download Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/ EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen ( ABl. L 113 vom 30.04.1992, Seite 19) und der Richtlinie 2009/13/ EG vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft ( ECSA ) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation ( ETF ) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2009, Seite 30). Stand: 01. Januar 2020
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung In Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichnete Betäubungsmittel. Stoffart: Stoffklasse.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 6 |
| Land | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 1 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 3 |
| offen | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 7 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 1 |
| Keine | 4 |
| Webseite | 2 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 2 |
| Lebewesen und Lebensräume | 5 |
| Luft | 5 |
| Mensch und Umwelt | 7 |
| Wasser | 1 |
| Weitere | 4 |