Die Kronospan GmbH Lampertswalde, Mühlbacher Straße 1, in 01561 Lampertswalde bean-tragte mit Datum vom 20. Dezember 2024 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-schütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu-letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Holzfaserplatten und Holzspanplatten am Standort Lampertswalde. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 6.3.1 (G, E) und 1.2.1 (V) des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. I S. 355) geändert worden ist.
Regelungen, die darauf abzielen, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Einflüssen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu schützen, existieren vor allem im Bundesrecht, sind jedoch hierauf nicht beschränkt. Seit dem Jahr 2005 hat das Land Berlin ein eigenes Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln), das insbesondere weitergehende Regelungen zum Lärmschutz enthält. Ende 2023 trat eine umfassende Novelle des LImSchG Bln in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten landes- und bundesrechtlichen Regelwerke im Lärmschutz vorgestellt. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Der Immissionsschutz wird in Deutschland im hohen Maße vom Bundesrecht geprägt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchVs) enthalten für die meisten Immissionsquellen abschließende Regelungen. Besonders hoch ist die Regelungsdichte im Bereich von Immissionen, die von Anlagen, bspw. Industrie- und Gewerbeanlagen, Geräte oder Lagerflächen, hervorgerufen werden. Nur die Immissionen, die durch das Verhalten von Personen, beispielsweise durch Applaus oder Grölen, oder durch Tiere verursacht werden, überlässt das Grundgesetz allein der Rechtsetzung durch die Länder. Ergänzt wird der Kompetenzbereich der Länder im Immissionsschutz durch so genannte Öffnungsklauseln im Bundes-Immissionsschutzrecht. So erlaubt z. B. § 22 Absatz 2 BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen „weitergehende“ Vorschriften. Den Ländern sind insoweit sowohl höhere immissionsschutzrechtliche Standards als auch konkretisierende Regelungen erlaubt. Gleiches gilt nach § 7 Absatz 3 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) für den Betrieb bestimmter lärmintensiver Geräte und Maschinen in lärmempfindlichen Gebieten. Aus diesen Rahmenbedingungen ergeben sich Zweck und Inhalt des LImSchG Bln . Der Zweck des LImSchG Bln ist es, Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, die durch menschliches Verhalten, durch den Betrieb von Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsfrei sind (z. B. Veranstaltungen im Freien, Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte), oder durch Tiere verursacht werden. Hauptzweck des Gesetzes ist der Schutz vor unzumutbarem Lärm. Zu diesem Zweck regelt das LImSchG Bln den Schutz der Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr (bei Baustellen von 20 Uhr bis 7 Uhr) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3 Absätze 1 und 2 LImSchG Bln). Mit diesen Vorschriften geht das Gesetz über den bundesrechtlichen Lärmschutzstandard hinaus. Das LImSchG Bln schützt darüber hinaus auch vor erheblich belästigenden Geräuschen während der Tageszeit von 6 bis 22 Uhr (bei Baustellen 7 bis 20 Uhr) durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, Feuerwerke, Veranstaltungen im Freien oder die Haltung von Tieren. Bestimmte Betätigungen wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte sowie landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten sind von den Verbotsvorschriften des LImSchG Bln ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Absatz 3 LImSchG Bln). Die Durchführung von Veranstaltungen im Freien bedarf ab Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels einer landes-immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 7 LImSchG Bln). Gleiches gilt für den sonstigen Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen (§ 8 LImSchG Bln). Hierzu gehören z. B. nächtliche lärmintensive Bauarbeiten. Die Genehmigung kann (widerruflich) erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor Ruheschutzinteressen Dritter hat. Sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutz von Anwohnenden versehen werden. Nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Veranstaltungen im Freien enthält die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO, siehe im Folgenden). Die Genehmigung wird im Fall von Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung und bei Baustellen von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung erteilt, im Übrigen von den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Seit der Novelle im Jahr 2023 enthält das LImSchG Bln auch eine Regelung von Feuerwerken (§ 5 LImSchG Bln). Das Abbrennen von Feuerwerk ist weitgehend im Sprengstoffrecht des Bundes geregelt. Diese Regelungen bleiben unberührt. Das LImSchG Bln legt darüber hinaus Zeiten fest, in denen das Abbrennen von Feuerwerk aus Lärmschutzgründen verboten ist. Zudem erhalten die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Feuerwerk im Einzelfall weiter einzuschränken. Durch § 6 LImSchG Bln macht das Land Berlin zudem von der Öffnungsklausel des § 7 der 32. BImSchV Gebrauch. Die Vorschrift enthält zeitliche Regelungen für den Einsatz bestimmter lärmintensiver Maschinen und Geräte. Hierzu gehören bspw. Freischneider, Laubbläser und rollbare Müllbehälter. Eine Übersicht über zeitliche Regelungen der 32. BImSchV bietet ein von der SenMVKU erarbeitetes Schaubild: Weitere Informationen: Herbstlaub umweltgerecht beseitigen Das LImSchG Bln sieht bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen seine Verbotsvorschriften Sanktionen vor. Nach § 20 Absatz 2 LImSchG Bln können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Zudem können Tatgegenstände, z. B. Tonwiedergabegeräte, eingezogen werden (§ 21 LImSchG Bln). Die Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVO) Ziel der auf Grundlage des § 17 LImSchG Bln erlassenen VeranstLärmVO ist es, Geräuschimmissionen zu begrenzen, die von Veranstaltungen im Freien hervorgerufen werden. Die Verordnung regelt, wie Veranstaltungslärm zu ermitteln ist und wie der so ermittelte Lärmpegel beurteilt wird. Dazu enthalten die §§ 9 – 12 VeranstLärmVO an den jeweiligen Lärmpegel anknüpfende spezifische Vorgaben an die Zumutbarkeit von Veranstaltungen. Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) Die Bolzplatz-Verordnung enthält immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Bolzplätzen, insbesondere durch Vorgabe von Mindestabständen zwischen Bolzplätzen und schutzbedürftigen Räumen, zum Beispiel in Wohngebäuden. Ziel ist, sowohl die wohnortnahe Nutzung von Bolzplätzen zu ermöglichen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden. Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Die AV LImSchG Bln enthalten konkretisierende Vorgaben zur Umsetzung des LImSchG Bln und richten sich vor allem an die für den Vollzug des LImSchG Bln zuständigen Behörden. Sie sollen dazu beitragen, einen berlineinheitlichen Vollzug des LImSchG Bln zu fördern und die Vollzugsbehörden bei der Anwendung und Auslegung des LImSchG Bln zu unterstützen. Eine auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren befristete Neufassung der AV LImSchG Bln ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Das BImSchG findet auf Geräusche und andere Immissionen Anwendung, die durch den Betrieb von Anlagen, zum Beispiel Gewerbebetriebe und Industrieanlagen, verursacht werden. Es enthält übergreifende Regelungen zum Immissionsschutz und ist die Grundlage für die Genehmigung von Industrieanlagen, für Eingriffe gegenüber Anlagenbetreibern und für den Erlass von Rechtsverordnungen. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Die TA Lärm enthält Regelungen zum Schutz vor Geräuschen, die von gewerblich betriebenen Anlagen verursacht werden. Insbesondere regelt die TA Lärm, wie die Lärmbelastung zu erfassen ist und welche Lärmwerte zulässig sind. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das OWiG enthält mit § 117 eine Regelung zum Lärmschutz . Danach kann ein Bußgeld drohen, wenn vorsätzlich ohne berechtigten Anlass oder in einem nicht zulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, welcher geeignet ist, andere erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Die 32. BImSchV regelt Betriebszeiten für bestimmte Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Laubbläser, Vertikutierer, Schredder sowie Bau- und Kommunalmaschinen) in besonders lärmsensiblen Gebieten. Die betroffenen Geräte und Maschinen sind in der 32. BImSchV abschließend aufgezählt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Die AVV Baulärm enthält Regelungen zur Begrenzung der von Baustellen ausgehenden Geräusche. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die 18. BImSchV begrenzt Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, soweit sie zur Sportausübung benutzt werden. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO enthält Regelungen zu Geräuschen, die durch die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr entstehen. Die Rechtsvorschriften zum Bereich Lärm können Sie auch hier einsehen: Rechtsvorschriften im Bereich Lärm
<p>In Deutschland ist die Bevölkerung dem Lärm einer Vielzahl von Geräuschquellen ausgesetzt. Straßen, Schienenwege, Flugplätze, Gewerbeanlagen, Nachbarn, Sportanlagen und vieles mehr führen nicht selten zu Lärmproblemen bei den Betroffenen.</p><p>Laut der Umweltbewusstseinsstudie aus dem Jahr 2024 fühlen sich rund 58 Prozent der Befragten durch Geräusche der Nachbarn und 31 Prozent durch industrielle und gewerbliche Anlagen in ihrem Wohnumfeld gestört oder belästigt. Die Geräusche der Nachbarn und die Anlagengeräusche sind somit bedeutende Ursachen für Lärmbelästigungen. </p><p>Der Lärm von Industrieanlagen und Gewerbe wird grundsätzlich im Rahmen behördlicher Genehmigungen reguliert. Dazu zählen auch der Lärm von Sport- und Freizeitanlagen sowie Baustellen. Demgegenüber ist beim sogenannten Nachbarschaftslärm eine behördliche Genehmigung nur selten notwendig oder überhaupt möglich, was sehr häufig zu Beschwerden führt. Lärmquellen aus der Nachbarschaft mit besonders hoher Störwirkung sind Gartengeräte wie Rasenmäher, gebäudetechnische Anlagen wie Wärmepumpen und persönlicher Lärm, der zum Beispiel bei privaten Feiern entsteht.</p><p>Auch von Kommunalfahrzeugen können beträchtliche Geräuschemissionen ausgehen. Als relevante Geräuschquellen sind Antriebsmotor, Pumpen, Hydrauliksysteme, Nebenantriebe und Schüttung zu nennen. Grundsätzlich sollten lärmarme Kommunalfahrzeuge eingesetzt werden. Anforderungen an lärmarme Müllfahrzeuge und Kehrfahrzeuge sind für das Umweltzeichen „Blauer Engel“ in DE-UZ 59a definiert.</p><p>Zur Reduzierung des Lärms von Produkten und Anlagen können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden. Hierzu gehören technische Maßnahmen zur Geräuschminderung direkt an der Quelle, leisere Betriebsweisen und eine optimale Ausgestaltung des baulichen Schallschutzes. In der Praxis ist zumeist eine Kombination dieser Maßnahmen erforderlich, um eine deutliche Minderung des Lärms zu erzielen. In vielen Fällen kann zudem die vorherige Information des Nachbarn über eine laute Aktivität, wie zum Beispiel eine Feier, die Belästigung verringern. </p>
Besteht seitens der für die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde der Verdacht, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so kann die Behörde anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt (§ 26 BImSchG). Deren Eignung wird durch die für die Bekanntgabe zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat, in dem so genannten Bekanntgabeverfahren geprüft. Mit der Bekanntgabe werden der Stelle zunächst die Eignungsvoraussetzungen zuerkannt, die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen normenkonform erfassen und dokumentieren zu können. Ihr kommt im immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren dann die Aufgabe zu, die Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und unter Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandard bei den Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder Prüfungstätigkeiten den zu untersuchenden Sachverhalt ordnungsgemäß festzustellen um die Behörde in die Lage zu versetzen, das ihr obliegende Verwaltungshandeln objektiv und sachgerecht auszuüben. Voraussetzung für eine Bekanntgabe ist das Vorliegen der im Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - genannten Bekanntgabevoraussetzungen. Demnach sind neben den Anforderungen an die Organisationsform, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit auch die in der Richtlinie VDI 4220 beschriebenen Anforderungen vollständig nachzuweisen. Dabei ist der Nachweis der erforderlichen Kompetenz anhand einer antragsumfänglichen Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls Immissionsschutz zu erbringen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Bekanntgabe als Stelle nach § 29b BImSchG einen Antrag voraus. Antragsteller mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten diesen ergänzt durch die geforderten Nachweise und Belege an das: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 31 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale). Nach Antragseingang im LAU wird zunächst eine Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, Aussagekraft und Aktualität der enthaltenen Angaben und Erklärungen durchgeführt. Sofern erforderlich werden in diesem Verfahrensstadium Veranlassungen zur Ergänzung oder Unterlagennachreichung getroffen. Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise vor, wird das Ergebnis der Antragsprüfung dem Antragsteller durch Bescheid bekannt gegeben. Im Falle einer positiven Entscheidung weist der Bescheid neben dem Aufgabenumfang u. a. auch die Befristung der Bekanntgabe, ggf. vorgenommene Einschränkungen und vom Antragsteller zu beachtende Nebenbestimmungen und Hinweise aus. Diese beinhalten u. a. die Anzeige wesentlicher Änderungen, Mitteilung der Vorjahresermittlungen , Anwendung diverser Musterberichte oder Maßgaben zur Beachtung landesspezifischer Anforderungen . Letztere werden durch das LAU auch im Rahmen der Prüfung von Ermittlungsergebnissen überwacht. Die Veröffentlichung der Bekanntgabeentscheidung erfolgt im Falle einer positiven Antragsbescheidung der Bekanntgabe im ReSyMeSa . Die Dauer des Bekanntgabeverfahrens richtet sich sowohl nach dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig im LAU vorliegen, als auch dem umfangsbezogenen Prüfaufwand. Es ist von einer Verfahrensdauer von bis zu vier Monaten auszugehen. Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens werden Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) fällig. Diese Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen. Dies gilt gleichfalls, falls dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden, der Antrag zurückgezogen oder das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. Die Höhe der Verfahrenskosten wird entsprechend der Tarifstelle 23 der laufenden Nummer 76 der AllGO LSA in Ansatz gebracht. Diese setzen sich demnach zusammen aus dem Grundbetrag nach Nr. 23.1.1 und den Kosten für etwaige erhöhte Aufwendungen (Nr. 23.1.2). Letzte Aktualisierung: 10.08.2021
Die Kronospan GmbH Lampertswalde, Mühlbacher Straße 1, in 01561 Lampertswalde, beantragte mit Datum vom 2. Februar 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Holzfaserplatten und Holzspanplatten am Standort Lampertswalde.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß dem "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie" darf nach „3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten: 1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie 2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“ Nach den veröffentlichen, unten aufgeführten Berichten sind die regelmäßigen Prüfungen seit Jahren überfällig. Wurden aktuelle Umweltinspektionsberichte durch die BzR Münster überhaupt erstellt? Bitte übersenden Sie mir die aktuellen Berichte. Durch welchen Fachbereich- / Abteilung beim Landesamt oder auf Landesebene wird die Durchführung bei der BzR Münster überwacht? Wurde die Kokerei jemals durch die BzR Münster unangemeldet geprüft? Es betrifft u.a. die BzR Münster Aktenzeichen: Aktenzeichen:500-1185268/0018.B Ammoniumsulfat-Anlage Prüfdatum 22.06.2016 Aktenzeichen:500-1185268/0017.B Teilanlagen H2S- und Benzol-HD-Wäsche; MAN-Gasspeicher Prüfdatum: 22.06.2016 Aktenzeichen: 500-1185268/0013.V Abtreiber- und Entsäureranlage Prüfdatum: 06.11.2014 Aktenzeichen:500-1185268/0014.V Abwasservorbehandlungsanlage Prüfdatum: 05.03.2014 Aktenzeichen:52.02.05-017/2016.0007 Kokerei Prosper Abfallstromkontrolle Prüfdatum: 25.05.2016 Aktenzeichen:500-1185268/0019.V Benzolanlage Prüfdatum 06.05.2015 Aktenzeichen:500-1185268/0012.V Kohlenvorbereitung Prüfdatum: 18.12.2013 Aktenzeichen:500-1185268/0016.V Koksofenbatterien Prüfdatum: 25.09.2014 Aktenzeichen:500-1185268/0019.B Kondensation Prüfdatum: 07.12.2016 Aktenzeichen:500-1185268/0009.V Schwefelsäureanlage Prüfdatum: 13.05.2013 Aktenzeichen:500-1185268/0018.V Teilanlage NH3-Wascher und Gassaugung Prüfdatum: 05.03.2015 Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie darf „3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten: 1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie 2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“ Nach den veröffentlichen, unten aufgeführten Berichten sind die regelmäßigen Prüfungen seit Jahren überfällig. Wurden aktuelle Umweltinspektionsberichte durch die BzR Münster überhaupt erstellt? Bitte übersenden Sie mir die aktuellen Berichte. Durch welchen Fachbereich des Ministeriums- / Abteilung wird die Durchführung bei der BzR Münster überwacht? Wurde die Kokerei jemals durch die BzR Münster unangemeldet geprüft? Es betrifft u.a. die BzR Münster Aktenzeichen: Aktenzeichen:500-1185268/0018.B Ammoniumsulfat-Anlage Prüfdatum 22.06.2016 Aktenzeichen:500-1185268/0017.B Teilanlagen H2S- und Benzol-HD-Wäsche; MAN-Gasspeicher Prüfdatum: 22.06.2016 Aktenzeichen: 500-1185268/0013.V Abtreiber- und Entsäureranlage Prüfdatum: 06.11.2014 Aktenzeichen:500-1185268/0014.V Abwasservorbehandlungsanlage Prüfdatum: 05.03.2014 Aktenzeichen:52.02.05-017/2016.0007 Kokerei Prosper Abfallstromkontrolle Prüfdatum: 25.05.2016 Aktenzeichen:500-1185268/0019.V Benzolanlage Prüfdatum 06.05.2015 Aktenzeichen:500-1185268/0012.V Kohlenvorbereitung Prüfdatum: 18.12.2013 Aktenzeichen:500-1185268/0016.V Koksofenbatterien Prüfdatum: 25.09.2014 Aktenzeichen:500-1185268/0019.B Kondensation Prüfdatum: 07.12.2016 Aktenzeichen:500-1185268/0009.V Schwefelsäureanlage Prüfdatum: 13.05.2013 Aktenzeichen:500-1185268/0018.V Teilanlage NH3-Wascher und Gassaugung Prüfdatum: 05.03.2015 Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Kältemaschinen wie Luftwärmepumpen und Klimageräte werden zunehmend zur Beheizung und Kühlung von Wohngebäuden eingesetzt. Schätzungen gehen von einem Gesamtbestand von mehr als 1,5 Millionen Geräten im Privathaushaltsbereich aus. Nur in seltenen Fällen ist eine bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Deshalb kann ein höherer Bestand angenommen werden. In Deutschland werden mehr als 250.000 solcher Geräte jährlich neu errichtet, darunter sind häufig auch Geräte mit niedriger Energieeffizienz. Im Freien betriebene Kältemaschinen haben besondere Geräuschcharakteristika. Dazu zählen der Betrieb in direkter Nähe zu schützenswerten Räumen in der Nachbarschaft (Sichtweite), ein bedeutender Anteil tieffrequenter Geräusche, An- und Abschaltvorgänge in den Tagesrandstunden (Ruhezeiten), wesentliche Änderung der Betriebsgeräusche bei Abtauvorgängen nach Vereisung und oft Dauerbetrieb in der Heizperiode. Dies unterscheidet sich im Wesentlichen von typischen Lärmquellen im Wohnumfeld. Vor allem in Wohngebieten sind Betreiber und Nachbarschaft bereits bei niedrigen Geräuschpegeln stark belästigt. Der Zusammenhang zwischen Geräuschimmissionspegel und resultierender Lärmbelästigung durch Kältemaschinen ist nicht bekannt und soll durch dieses Projekt ermittelt werden. Durch Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Probandinnen und Probanden sollen Pegelwerte ermittelt werden, bei denen keine erhebliche Lärmbelästigung durch Luftwärmepumpen im Vergleich zu anderen Lärmquellen erwartet werden kann. Die resultierenden Geräuschpegel sollen als Förderkriterien in das Marktanreizprogramm der Bundesregierung aufgenommen werden. Darüber hinaus können somit Anforderungen für weitere Förderprogramme definiert werden, um Herstellern einen Anreiz zur Entwicklung dauerhaft lärmarmer Geräte zu bieten. Die Ergebnisse des Vorhabens sollen auf einer öffentlichen Veranstaltung einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Die Kronospan GmbH Lampertswalde, Mühlbacher Straße 1, in 01561 Lampertswalde, beantragte mit Datum vom 28. April 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Holzfaserplatten und Holzspanplatten in der Halle 19 am Standort Lampertswalde. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen: • Austausch der bestehenden Harzreaktoren R19-01 und R19-04 durch zwei neue Reaktoren mit Vergrößerung des Fassungsvermögens von je 17 m³ auf je 20 m³ bei gleichbleibender Produktionskapazität von 73.000 t/a Harz • Vergrößerung der bestehenden Hopper für Melamin (B3-01) und Harnstoff (B3-02) von 8,5 m³ auf 12 m³ • Wegfall der thermoölinduzierten Beheizung der Harzreaktoren (R19-01, R19-04) und des Laborreaktors (R19-03) und Rückbau des Thermoölsystems in der Harzküche • Anbindung der Harzreaktoren und des Laborreaktors an das Dampfnetz der Kronospan GmbH Lampertswalde mittels Dampfreduzierstation zur Beheizung der Harzreaktoren • Anbindung der Harzreaktoren und des Laborreaktors an das Dampfkondensatnetz der Kronospan GmbH Lampertswalde • Anbindung des Kühlsystems der Harzreaktoren an die Rückkühlanlage des Betriebsteils IX (Formalin- und Leimanlage) • gleichzeitiger Betrieb der Harzreaktoren R19-01 und R19-04 unter Beibehaltung der genehmigten Abluftführung in die Regenerative Nachverbrennung (RNV) • Entfall der Vakuumanlage und Ersatz selbiger durch zwei Ventilatoren an den Harzreaktoren • Entfall und Rückbau der Lagertanks für Zuckerlösung, Dosierung des Zuckers als Feststoff direkt in die Reaktoren • Aufstellung von zwei 80-m³-Silos für Melamin (B19-08 und B19-09) an der Stelle der Zuckertanks • Umwidmung des Lagertanks B2.03 auf Diethylenglykol (DEG), 32%ige Hexamethylentetraminlösung und Caprolactam in Wasser 30% (jeweils Alternativbelegung) und des Tanks B1.01 auf Harnstoffharze, • Änderung der Stofflagerung in der Halle 19 - Umnutzung des Passivlagers B von Natronlauge-Lagerung (IBC) auf Titandioxid-Suspension mit geändertem Lagerort - Schaffung zusätzlicher Passivläger C bis E • Anbindung der Abgase der Leimanlage der BE IX an die bestehende RNV (BE VII) • Entfall der Druckentlastung auf dem Melamin Hopper
Für prozesslufttechnische Anlagen gilt, dass Lärm und Geräusche wie andere Umweltemissionen, z. B. Abgas und Feinstaub, zu behandeln und entsprechende Regeln und Normen einzuhalten sind. Das Ziel des Projektes besteht daher in der möglichst energieeffizienten Gestaltung dieser obligatorischen akustischen Funktionen. Lärmmindernde Bauteile erhöhen direkt den laufenden Energieverbrauch, indem z. B. Schalldämpfer zwar Lärm reduzieren, aber auch Druckverluste verursachen. Für deren Überwindung ist viel Energie in Gestalt erhöhter Ventilatorleistung aufzuwenden. In der akustisch-energetischen Gesamtoptimierung stecken erhebliche Einspareffekte. Die Verbesserung der Energieproduktivität in Industrie und Gewerbe ist ein Eckpfeiler des Energieforschungsprogrammes, da mit der Kosteneinsparung auch eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbunden ist. Im Projekt wird das vorhandene theoretische Rüstzeug praxisbezogen vertieft, um leistungsfähige Methoden und Instrumente für Auslegung, Planung und Bewertung akustisch-energetischer Effizienz zu schaffen. Optimierte System- und Designkonzepte sowie hochwirksame Bauteile und Materialien werden entwickelt und eingesetzt.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 14 |
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| Förderprogramm | 8 |
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