Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.
Für die Einstellung eines Bergbaubetriebes ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen (§ 53 BBergG), der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der Betriebseinstellung dokumentiert und den Nachweis führt, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter bei der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes und nach der Beendigung der Bergaufsicht erfolgt.
Mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach UVP-V Bergbau ermittelt. Die Vorhabensfläche besitzt eine Größe von ca. 70 ha.