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Dritter Förderaufruf vom 06. Februar 2026 zur Auftragseinreichung zum Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe

1 Dritter Aufruf zur Antragseinreichung Vom 06.02.2026 gemäß der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (jetzt: Bundesministerium für Verkehr) vom 02.11.2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) 1. Allgemeine Hinweise zum Förderaufruf und zur Mittelausstattung Die in der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02.11.2023 (im Folgenden: „Förderrichtlinie“: https://www.elwis.de/DE/Service/ Foerderprogramme/ Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen/Foerderrichtlinie.pdf) getroffenen Re- gelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Der Förderaufruf er- gänzt bzw. konkretisiert die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen und die Förderhöhe und gibt Hinweise zur Antragstellung. Mit diesem Aufruf werden bis zu 20 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen bereitgestellt. Mit diesem Förderaufruf wird Folgendes gefördert: a) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (Nr. 2.1 der Förderrichtlinie – „emissionsfreie Fahrzeuge“) b) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid oder Zweistoffmotoren (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie – „sauberes Fahrgastschiff“) c) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen (Nr. 2.3 der Förderrichtlinie – „sauberes Güterschiff“) 2. Frist zur Antragseinreichung Anträge zur Förderung der Modernisierung von Binnenschiffen sind innerhalb des Zeit- raums vom 0 6 .02.2026 bis zum 2 6 .03.2026 vollständig einzureichen. 2 3. Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Investi- tionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen zuwen- dungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme berechnet. 4. Förderhöhe und Eigenleistung Die Höhe der Förderung in diesem Aufruf beträgt für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. a des Förderaufrufs für Binnenschiffsneubauten bis zu 100 Prozent und für bereits im Einsatz befindliche Binnenschiffe bis zu 80 Prozent sowie für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. b und c bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen investitions- mehrausgaben. Investitionsausgaben können nur gefördert werden, soweit sie für das Projekt zusätzlich verursacht wurden und sofern sie für die Durchführung des Vorhabens notwendig und in Art und Höhe angemessen sind. Eine Förderung der Ausgaben für im Projekt anfal- lende Eigenleistungen des Antragstellers, wie z.B. Kosten für vorhandene betriebliche Infrastruktur oder für im Projekt eingesetztes Stammpersonal, ist daher für Projektförde- rungen ausgeschlossen. 5. Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die nach Nr. 3 der Förderrichtlinie antragsbe- rechtigt sind. Diese können den Antrag auf Förderung entsprechend den unter Punkt 1 des Förderaufrufs beschriebenen Fördergegenständen stellen. Bei einem Binnen- schiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförde- rung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 6. Auswahlverfahren Das Verfahren ist einstufig angelegt. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt, bis die Höhe der insgesamt für diesen Aufruf vorgesehenen Fördermittel (siehe Punkt 1 des Förderaufrufs) erreicht ist. Unvollständige Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei den feh- lenden Unterlagen nicht um als zwingend gekennzeichnete Unterlagen (siehe Punkt 7 des Förderaufrufs) handelt und diese innerhalb der durch die Bewilligungs- behörde gesetzten Frist nachgereicht werden. Von den bereitgestellten Fördermitteln von bis zu 20 Millionen Euro ist die Hälfte für Maßnahmen der Güterschifffahrt vorgesehen und ebenfalls die Hälfte der Mittel für Maß- nahmen der Fahrgastschifffahrt. Sollten Fördermittel innerhalb einer Branche nicht voll ausgeschöpft werden, werden sie der anderen Branche zur Verfügung gestellt. Zudem sind von den bereitgestellten Fördermitteln in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro, bis zu 10 Millionen Euro für Maßnahmen vorgesehen, die noch in 2026 durchgeführt und haushaltstechnisch abgerufen werden. Bis zu 10 Millionen Euro sind für Maßnahmen in 3 den Jahren 2027, 2028 und 2029 vorgesehen, die nur wie folgt auf die Jahre verteilt werden können: 2027 Max. 3.500.000 Euro 2028 Max. 3.300.000 Euro 2029 Max. 3.200.000 Euro Priorisiert werden die Maßnahmen, die eine bestmögliche Nutzung der Fördermittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Erreichung der Förderzwecke zulassen. Wenn die beantragten Vorhaben mehrere Konstellationen zur optimalen Nutzung der Fördermittel zulassen, erfolgt eine Priorisierung der Anträge wie folgt: Priorisierung Beitrag zu den Umweltzielen im Verhältnis zu der vo- raussichtlichen Zuwendungssumme a.Vorhaben, die zu 100 % emissionsfrei sind b.Höchster Anteil der Energie aus Kraftstoffen, die keine di- rekten CO2-Auspuffemissionen verursachen c.Niedrigste direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilo- meter anhand des EEOI (entsprechend Nr. 2.3.1 der För- derrichtlinie) Erst in dem Fall, dass aufgrund der gleichwertigen Nutzung der Fördermittel zwischen den Konstellationen priorisiert werden muss, findet eine weitere Priorisierung nach den vorstehenden Umweltzielen statt. In dem Fall, dass innerhalb einer Priorisierungsstufe mehrere beantragte Vorhaben gleich zu priorisieren wären, wird Maßnahmen der Gü- terschifffahrt eine höhere Priorisierung im Verhältnis zu den Maßnahmen der Fahrgast- schifffahrt eingeräumt. Fahrgastschiffen, die im ÖPNV eingesetzt werden, wird eine hö- here Priorisierung eingeräumt als Fahrgastschiffen, die zu touristischen Zwecken einge- setzt werden. Nicht alle Anträge werden notwendigerweise positiv beschieden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Priorisierung wird nach der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und den oben genannten Priorisierungskriterien entschieden. Pro Unternehmen (verbundene Unternehmen werden als eine antragsstellende Person betrachtet) ist in einem Förderaufruf eine maximale Gesamtzuwendungssumme in Höhe von 2 Millionen Euro zulässig – unabhängig von der Einsatzart des Binnen- schiffs im Güter- oder Fahrgastverkehr. Gehört ein Unternehmen zu einer „Unterneh- mens-Gruppe“, sind auch die Anträge der Gruppe zu berücksichtigen. Dabei sind sämt-

Antragsvordruck "Förderung eines Ausbildungsplatzes in der Binnenschifffahrt"

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Am Propsthof 51, 53121 Bonn Stand 01/2026 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt vom 10. November 2025 (BAnz AT 28.11.2025 B3) Fördergegenstände Ausbildungen - für die bis zu 36-monatige Ausbildung zur Binnenschifferin bzw. zum Binnenschiffer - für die bis zu 42-monatige Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin bzw. zum Binnenschifffahrts- kapitän Dem Antrag beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Antrag zusammen einzureichen sind - ein Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung, - und ein aktueller Auszug aus dem Binnenschiffsregister oder eine Kopie des Miet-, Pacht- oder Lea- singvertrags für das Schiff. Gegebenenfalls mit dem Antrag zusammen einzureichen sind - eine Vertretungsvollmacht - und eine KMU-Bescheinigung. Bitte beachten! Berücksichtigt werden nur Anträge, die rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Stichwort „Ausbildungsförderung“, Am Propsthof 51, 53121 Bonn eingegangen sind. Die Beantragung der Zuwendung muss vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages erfolgen. Sie dürfen Verträge oder Aufträge, die sich auf die Ausführung des Vorhabens beziehen, erst nach Bekanntgabe (postalischer Zugang) der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilen, andernfalls sind die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr gegeben. 1. Angaben zur antragstellenden Person Ich stelle den Antrag für mich selbst bzw. als Geschäftsleitung oder als mit Prokura vertretende Person des nachfolgend bezeichneten Unternehmens. als bevollmächtigte Vertretung. Als Nachweis füge ich dem Antrag eine Vollmacht1 bei. 1 Ein Mustervordruck ist unter https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Aus-und- Weiterbildungsfoerderung/Mustervordruck-Vollmacht.html hinterlegt. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt Ausbildungen Seite 2 von 9 Antragstellende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristischen Perso- nen) Vertretungsberechtigte Person (Name, Vorname, bei juristischen Personen) Ansprechperson für die Bewilligungsbehörde (Name, Vorname) Anschrift und Kontaktdaten Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Bundesland Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse Eintrag im Handelsregister Registergericht Handelsregisternummer Ich bin zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz allgemein berechtigt. nur für das Vorhaben berechtigt.nicht berechtigt. GüterschifffahrtTankschifffahrt Unternehmensbereich Personenschifffahrt IBAN Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt Ausbildungen Seite 3 von 9 2. Angaben zum Binnenschiff Ich bin das Eigentum innehabende Person eines Binnenschiffs. Ich füge dem Antrag einen aktuellen, vollständigen Auszug aus dem Binnenschiffsregister bei. Ich habe ein Binnenschiff gemietet, gepachtet oder geleast. Ich füge dem Antrag den Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag für das Schiff bei. 3. Auszubildende Person Anschrift und Kontaktdaten Name, Vorname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geburtsdatum Ausbildung Zeitraum vom bis zum 4. Angaben zum Vorhaben 4.1. Fördergegenstand Ich beantrage eine Zuwendung für die bis zu 36-monatige Ausbildung zur Binnenschifferin bzw. zum Binnenschiffer. die bis zu 42-monatige Ausbildung zur Binnenschifffahrtskapitänin bzw. zum Binnenschiff- fahrtskapitän. 4.2. Übernahme der auszubildenden Person von einem anderen Ausbildungsbetrieb Ich übernehme die auszubildende Person von einem anderen Ausbildungsbetrieb und bean- trage die Förderung der Fortsetzung der Ausbildung. Die Ausbildung wird nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses bei dem anderen Ausbildungsbetrieb in meinem Betrieb unver- züglich fortgesetzt.

Antragsvordruck "Förderung von freiwilligen Weiterbildungen in der Binnenschifffahrt"

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Brucknerstraße 2, 55127 Mainz Stand 06/2026 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt vom 10. November 2025 (BAnz AT 28.11.2025 B3) Fördergegenstände Freiwillige Weiterbildungen - für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen - für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen, die speziell zu einer Verlagerung von Großraum- und Schwerguttransporten auf das Binnenschiff beitragen - zum geprüften Binnenschiffermeister für das Landpersonal von Binnenschifffahrtsunternehmen und für Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen - in einem mindestens 9-monatigen Programm zur Qualifizierung für die Betriebsebene zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses als Matrosin oder Matrose für Berufsseiteneinsteigende Dem Antrag beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Antrag zusammen einzureichen sind - ein Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung, - eine Kopie eines Nachweises der Besatzungsmitgliedschaft der weiterbildungsteilnehmenden Per- son (Deckblatt des Bord-/Fahrtenbuchs mit Angaben des Schiffs und Seiten des Bord- /Fahrtenbuchs, auf denen das Besatzungsmitglied als Besatzungsmitglied aufgeführt ist, oder Seiten des Schifferdienstbuchs des Besatzungsmitglieds, auf denen Angaben zu entsprechenden Qualifika- tionen eingetragen sind), - eine Kopie des Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrags oder der aktuellen Lohn- oder Gehaltsabrech- nung der weiterbildungsteilnehmenden Person, - Informationsmaterial zur Weiterbildungsmaßnahme mit Preisangaben - und ein aktueller Auszug aus dem Binnenschiffsregister oder eine Kopie des Miet-, Pacht- oder Lea- singvertrags für das Schiff. Gegebenenfalls mit dem Antrag zusammen einzureichen sind - eine Vertretungsvollmacht - und/oder eine KMU-Bescheinigung. Bitte beachten! Berücksichtigt werden nur Anträge, die rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Dezernat S13 – Wirtschaftsangelegenheiten der Binnenschifffahrt, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz eingegangen sind. Die Beantragung der Zuwendung muss vor Abschluss eines Weiterbildungsvertrages bzw. der ver- bindlichen Anmeldung zu einer Weiterbildung erfolgen. Sie dürfen Verträge oder Aufträge, die sich auf die Ausführung des Vorhabens beziehen, erst nach Bekanntgabe (postalischer Zugang) der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erteilen, andernfalls sind die Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr gegeben. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt Freiwillige Weiterbildungen Seite 2 von 9 1. Angaben zur antragstellenden Person Ich stelle den Antrag für mich selbst bzw. als Geschäftsleitung oder als mit Prokura vertretende Person des nachfolgend bezeichneten Unternehmens. als bevollmächtigte Vertretung. Als Nachweis füge ich dem Antrag eine Vollmacht1 bei. Antragstellende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristischen Perso- nen) Vertretungsberechtigte Person (Name, Vorname, bei juristischen Personen) Ansprechperson für die Bewilligungsbehörde (Name, Vorname) Anschrift und Kontaktdaten Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Bundesland Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse Eintrag im Handelsregister Registergericht Handelsregisternummer 1 Ein Mustervordruck ist unter https://www.elwis.de/DE/Service/Foerderprogramme/Aus-und- Weiterbildungsfoerderung/Mustervordruck-Vollmacht.html hinterlegt. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der Binnenschifffahrt Freiwillige Weiterbildungen Seite 3 von 9 Ich bin zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz allgemein berechtigt. nur für das Vorhaben berechtigt.nicht berechtigt. GüterschifffahrtTankschifffahrt Unternehmensbereich Personenschifffahrt IBAN 2. Angaben zum Binnenschiff Ich bin das Eigentum innehabende Person eines Binnenschiffs. Ich füge dem Antrag einen aktuellen, vollständigen Auszug aus dem Binnenschiffsregister bei. Ich habe ein Binnenschiff gemietet, gepachtet oder geleast. Ich füge dem Antrag eine Kopie des Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags für das Schiff bei. 3. Weiterbildungsteilnehmende Person Anschrift und Kontaktdaten Name, Vorname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geburtsdatum Tätigkeit im Unternehmen

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO )

Sie sind hier: ELWIS Untersuchung/Eichung Untersuchung BinSchUO Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) in der Fassung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert durch Berichtigung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2018 (BGBl. I Seite 2032), Artikel 7 der Verordnung zur Änderung binnenschifffahrsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518), Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt*) vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2), Artikel 6 der Ersten Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105), Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts3) vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 253), Artikel 2 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 370), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften3) vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 242), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Aktualisierung und Verinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nummer 381). Es verordnen auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a, Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 2a und 4 bis 6a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I Seite 2279) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 SAtz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerium für Arbeit und Soziales, des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Seite 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I Seite 374) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam, des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I Seite 962) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)1) 2) Kapitel 1 Allgemeines (§ 1 bis § 8) Kapitel 2 Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung (§ 9 bis § 26) Kapitel 3 Technische Verwaltungsmaßnahmen (§ 27 bis § 28) Kapitel 4 Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen (§ 29 bis § 30) Kapitel 5 Beförderung von Fahrgästen (§ 31 bis § 34) Kapitel 6 Pflichten und Ordnungswidrigkeiten (§ 35 bis § 36) Kapitel 7 Schlussbestimmungen (§ 37 bis § 41) Anhänge Download Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16. September 2016, Seite 118) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10. Juli 2018, Seite 15) 2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 07. Dezember 2017 geänderten Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein, angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 07. Dezember 2017 3) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1). *) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, Seite 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021, Seite 52) geändert worden ist, sowie 2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 02. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020, Seite 15) Stand: 21. Oktober 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union

D. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union Die Änderungshistorie der in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften des Gemeinschafts- und Unionsrechts ist über das Internet unter www.eur-lex.europa.eu (Externer Link) abrufbar. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie): Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 22, 23 und Artikel 36 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 2 und 4 der Richtlinie EU 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/ EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG ( ABl. L 252 vom 16.09.2016, Seite 118), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 (ABl. L 174 vom 10.07.2018, Seite 15) geändert worden ist 1.1 Artikel 1 und 2 des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vom 23. September 2003 (ABl. EU Nummer L 236 Seite 17) in Verbindung mit Artikel 20 und Anhang II Nummer 8 Buchstabe E Nummer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründeten Verträge (ABl. EU Nummer L 236 Seite 33) Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 und 7 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 09. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nummer L 322 Seite 20) Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 2, 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Gruppe A und Anhang II sowie mit Artikel 1 der Richtlinie 91/672/ EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, Seite 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, Seite 356) geändert worden ist Artikel 2, 4 und 5 Absatz 1, Artikel 6, 6a und 6b Absatz 1 Satz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, 10, 12, 13, 16 bis 19, 20a bis 20c, 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002, Seite 10), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/811 vom 19. Februar 2025 (ABl. L 2025/811, 28.04.2025) geändert worden ist Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern: Artikel 4, Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 und 16 und den Anhängen II und III der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, Seite 90), die zuletzt durch die Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU (ABl. L 297 vom 13.11.2015, Seite 9) geändert worden ist Bezogen auf die Überwachung nach § 1 Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie auf die Regelungen über den Wachdienst nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1 dieser Anlage: Artikel 3, Artikel 4 Absatz 11, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Artikel 14 bis 17, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 23 bis 25 der Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45) 6.1 Artikel 1 der Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. EU Nummer L 326 Seite 28) Artikel 3, 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Artikel 5, 6 Absatz 2, Artikel 8 bis 11 und 14 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation ( IMO ) (ABl. L 366 vom 20.12.2014 Seite 83) Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3, Artikel 14a, Artikel 15 Absatz 1 bis 3, Artikel 16 bis 18, Artikel 18a Absatz 1 bis 6 und 8, Artikel 19 Absatz 1 bis 6 und 8 bis 10, Artikel 20 bis 22, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 und 3, Artikel 29, Artikel 30 Satz 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen I bis XI, XIV und XVII sowie den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009, Seite 57; L 51 vom 24.02.2009, Seite 14), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/3099 vom 27. November 2024 (ABl. L 2024/3099, 16.12.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. L 196 vom 07.08.1996, Seite 8). Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 Absatz 3 erster Anstrich, Absatz 4 und 5 sowie Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I und II Kapitel A Teil 1 und Kapitel B der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, Seite 1) Artikel 3 bis 7, 9 bis 11 Absatz 1, 5 und 6, Artikel 12 bis 15 Absatz 1 und 2, Artikel 16 bis 19 Absatz 1, Artikel 20 bis 22 Absatz 2, Artikel 23 bis 27 Absatz 4 und 5, Artikel 28 Absatz 1 bis 3, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 bis 4, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 1 bis 8 Satz 1, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 1 und 2, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1 bis 3 und die Artikel 39 und 40 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.08.2014, Seite 146; L 146 vom 11.06.2018, Seite 8), geändert durch die delegierte Richtlinie 2021/1206/EU vom 30.04.2021 (ABl. L 261 vom 22.07.2021, Seite 45) Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. L 34 vom 09.02.1998, Seite 1) 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nummer 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.03.2009, Seite 109) Artikel 3 bis 8, 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12, 13, 15 und 17 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 vom 19. November 2019 (ABl. L 83 vom 19.03.2020, Seite 1) Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4, Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 02.07.1998, Seite 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/2109 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, Seite 52) Für eine Übergangszeit bis zum 19. Dezember 2023 können Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 und Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck wie ein Fahrgastregisterführer dient, mitgeteilt werden. Artikel 1 bis 9 der Richtlinie 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates. Artikel 3 bis 5 - im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit -, 6 und 7 Absatz 3 in Verbindung mit den Artikeln 1, 2, 9 und 11 sowie den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. EG 2000 Nummer L 14 Seite 29) Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 und 3 sowie mit den Artikeln 1, 2 und 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019, Seite 116). 16.1 Artikel 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. November 2002 (ABl. EG Nummer L 324 Seite 53) Artikel 7 Nummer 1, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9, 10 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.01.2002, Seite 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 9.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, Seite 1) (gestrichen) Artikel 5, 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016, Seite 58) 1) Die Anhänge IV, V und XII dieser Richtlinie verweisen zusätzlich auf Entschließungen A.481(XII), A.744(18), A.787(19) und A.861(20) der IMO. 2) Der Anhang A.1 der Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: Entschließung A.224(VII) vom 12. Oktober 1971 Leistungsanforderungen für Echolotanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.278(VIII) vom 20. November 1973 Symbole für Bedienelemente für Schiffs-Navigationsradaranlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.342(IX) vom 12. November 1975 Empfehlung für Leistungsanforderungen für Selbststeueranlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung MEPC .176(58) vom 10. Oktober 2008 Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (Revidierte Anlage VI von MARPOL ) (BGBl. 2010 II Seite 556), Entschließung MEPC.177(58) vom 10. Oktober 2008 Revidierte Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoff-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx -Vorschrift 2008) (VkBl. 2010 Seite 290), Entschließung MEPC.198(62 vom 15. Juli 2011 Richtlinien von 2011 über zusätzliche Aspekte der Technischen NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selktiven katalytischen Reduktion ( SCR ) (VkBl. 2012 Seite 1009, berichtigt durch VkBl. 2015 Seite 58), Entschließung A.382(X) vom 14. November 1977 Magnetkompasse - Mitführung und Leistungsanforderungen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.384(X) vom 14. November 1977 Rettungsmittel und Navigationsausrüstung: Radarreflektor für Rettungsboote und Bereitschaftsboote (VkBl. 2002 Seite 689, Anlagenband B 8120), Entschließung A.385(X) vom 14. November 1977 Funkausrüstung: UKW -Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk, Entschließung A.424(X) vom 15. November 1979 Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.524(13) vom 17. November 1983 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk, Entschließung A.526(13) vom 17. November 1983 Leistungsanforderungen für Wendeanzeiger (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.530(13) vom 17. November 1983 Verwendung von Radartranspondern für Suche und Rettung (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.567(14) vom 20. November 1985 Bestandteile von Inertgasanlagen, Entschließung A.570(14) vom 20. November 1985 Funkausrüstung: EGC -Empfänger, INMARSAT -B SES , INMARSAT-C SES, Entschließung A.662(16) vom 19. Oktober 1989 Funkausrüstung: Satelliten- EPIRB 406 MHz ( COSPAS - SARSAT ), L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT), Entschließung A.664(16) vom 19. Oktober 1989 Funkausrüstung: EGC-Empfänger, INMARSAT-C SES, Entschließung A.694(17) vom 06. November 1991 Allgemeine Anforderungen für auf Schiffen mitgeführte Funkausrüstung als Teil des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems ( GMDSS ) und an elektronische Navigationshilfen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.696(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT), Entschließung A.699(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: KW - MSI -Empfänger (KW- NBDP -Empfänger), Entschließung A.700(17) vom 06. November 1991 Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-NBDP-Empfänger), Entschließung A.752(18) vom 04. November 1993 Brandschutz: Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (nur Bestandteile), Entschließung A.802(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen für den Gebrauch bei Such- und Rettungseinsätzen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.803(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; UKW-DSC-Wachempfänger, Entschließung A.804(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: GW -Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; GW-Funk-DSC-Wachempfänger, Entschließung A.806(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: KW-MSI-Empfänger (KW-NBDP-Empfänger; GW-KW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC, NBDP und und Sprechfunk; GW-KW-DSC-Wachempfänger), Entschließung A.807(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: INMARSAT-C SES, Entschließung A.808(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: INMARSAT-B SES, Entschließung A.808(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: Tragbare bzw. fest eingebaute UKW-Sprechfunkgeräte (Sender/Empfänger) für Überlebensfahrzeuge, Entschließung A.810(19) vom 23. November 1995 Funkausrüstung: Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT), Entschließung A.818(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für an Bord mitgeführte LORAN -C und CHAYKA -Empfänger (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.821(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Kreiselkompasse für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.823(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für automatische Radar-Plotthilfen ( ARPA ) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.824(19) vom 23. November 1995 Leistungsanforderungen für Fahrtmessanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), MSC/Rundschreiben 353 vom 17. Juni 1983 Brandschutz: Bestandteile von Inertgasanlagen, MSC/Rundschreiben 485 vom 22. April 1988 Brandschutz: Bestandteile von Inertgasanlagen, MSC/Rundschreiben 773 vom 02. Januar 1997 Lotsenversetzeinrichtungen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), MSC/Rundschreiben 809 vom 30. Juni 1997 Rettungsmittel: Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße bzw. beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach; schnelle Bereitschaftsboote; Aussetzvorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote, MSC/Rundschreiben 811 vom 08. Juli 1997 Rettungsmittel: Aufblasbare, starre oder automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach oder Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße, MSC/Rundschreiben 848 vom 08. Juni 1998 Brandschutz: Gleichwertige Bestandteile von fest eingebauten Gas-Löschanlagen für Maschinenräume und Ladungspumpenräume, MSC/Rundschreiben 862 vom 22. Mai 1998 Funkausrüstung: UKW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; Satelliten-EPIRB 406 MHz (COSPAS-SARSAT); L-Band: Satelliten-EPIRB 1,6 GHz (INMARSAT); GW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC und Sprechfunk; INMARSAT-B SES; INMARSAT-C SES; GW-KW-Funkanlage zur Abwicklung von DSC, NBDP und Sprechfunk (VkBl. 2002 Seite 689, Anlagenband B 8120), MSC/Rundschreiben 912 vom 04. Juni 1999 Interpretationen zu den Standards für festeingebaute Sprinklersysteme auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (VkBl. 2001 Seite 150), Entschließung MSC.36(63) vom 20. Mai 1994 Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen ( HSC -Code) ( BAnz. Nummer 21a vom 31. Januar 1996), Entschließung MSC.4(48)-( IBC-Code ) vom 17. Juni 1983 (BAnz Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1987 (MEPC.19(22)) (BAnz. Nummer 166a vom 08. September 1987) Änderung von 1989 (MSC.14(57)) (BAnz. Nummer 13a vom 19. Januar 1991) Änderung von 1990 (MSC.16(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.28(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998) Änderung von 2000 (MSC.102(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Neufassung des Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code), ergänzte Stofflisten aus dem MEPC.2/Rundschreiben 12 sowie MEPC.1/Rundschreiben 512 (Tripartite-Übereinkommen) (MSC.176(79)) (VkBl. 2007 Seite 8, 2007 Seite 80 und 2007 Seite 152) Änderung von 2007 (MEPC.166(56) und MSC.2, Entschließung MSC.5(48)-( IGC-Code (BAnz. Nummer 125a vom 12. Juli 1986) Änderung von 1990 (MSC.17(58)) (BAnz. Nummer 144a vom 03. August 1994) Änderung von 1992 (MSC.30(61)) (BAnz. Nummer 67a vom 09. April 1994) Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67)) (BAnz. Nummer 89a vom 14. Mai 1998 Änderung von 2000 (MSC.103(73)) (BAnz. Nummer 109a vom 18. Juni 2002) Änderung von 2004 (MSC.177(79)) (VkBl. 2009 Seite 270) Änderung von 2006 (MSC.220(82) und MSC.225(82)) (VkBl. 2009 Seite 758 und Seite 760), Entschließung MSC.98(73)-( FSS-Code ) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlagenband B 8128), Entschließung MSC.44(65) vom 11. Mai 1995 Standards für festeingebaute Sprinklersysteme auf Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (VkBl. 2001 Seite 150, MSC/Rundschreiben 731 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung MSC.191(79) (VkBl. 2005 Seite 713), Entschließung MSC.333(90) (VkBl. 7/2014 Seite 326), Entschließung MSC.48(66) vom 04. Juni 1996 Internationaler Rettungsmittel-( LSA -)Code (BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998), MSC/Rundschreiben 773 (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119), Entschließung MSC.25(84) (BGBl. 2010 II Seite 457), Entschließung MSC.252(83) (VkBl. 2011 Seite 155), Entschließung MSC.302(83) (VkBl. 2012 Seite 829), Entschließung MSC.64(67) vom 04. Dezember 1996 Neue und ergänzte Leistungsanforderungen an Funk- und Navigationsanlagen (VkBl. 1998 Seite 892, Anlageband B 8119 und VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung A.1021(26) vom 02. Dezember 2009 (VkBl. 2011 Seite 241, Sonderband B 8121), Entschließung MSC.188(79) (VkBl. 2006 Seite 520), Entschließung MSC.74(69) vom 12. Mai 1998 Neue und ergänzte Leistungsnormen für (a) Bahnführungssysteme, (b) Echolotanlagen (VkBl. 2000 Seite 234 und VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung MSC.86(70) vom 08. Dezember 1998 Empfehlung neuer und ergänzter Leistungsnormen für (a) Schallsignal-Emfangsanlagen, (b) Magnetische Kursübertragungssysteme ( TMHDs ), (c) Integrierte Navigationssysteme, (d) Elektronische Seekarten- und Informationssysteme ( ECDIS ) (VkBl. 2000 Seite 234), Entschließung MSC.96(72) vom 22. Mai 2000 Navigationsausrüstung: Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz ( SDME ) (VkBl. 2002 Seite 689, Anlageband B 8120), Entschließung MSC.97(73) vom 05. Dezember 2000 Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8128), Entschließung MSC.98(73) vom 05. Dezember 2000 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) (VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8128), Entschließung MEPC.159(55) vom 13. Oktober 2006 Revidierte Richtlinien für die Anwendung von Ausflussnormen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (VkBl. 2010 Seite 166), MSC/Rundschreiben 1387 vom 10. Dezember 2010 Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A (MSC/Rundschreiben 913) (VkBl. 2013 Seite 1265). 3) Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 02. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1997 ("Torremolinos-Protokoll") (VkBl. 1999 Seite 142, Anlagenband B 8139) 4) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: Entschließung A.746(18) vom 04. November 1993 (vgl. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie) (vgl. VkBl. 1998 Seite 829), Entschließung A.852(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 13 Absatz 4) (VkBl. 1998 Seite 892, Anlagenband B 8119), Entschließung A.861(20) vom 27. November 1997 (vgl. Artikel 4 Absatz 1); hierzu auch Entschließung MSC.83(70) vom 10. Dezember 1998. 1) Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 02. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1997 ("Torremolinos-Protokoll") (VkBl. 1999 Seite 142, Anlagenband B 8319). Stand: 16. September 2025

Binnenschiffahrtsstatistik

1.Statistik des Bestandes an Binnenschiffen, ab 1992: Anzahl, Tragfähigkeit, Fahrgastplätze, Maschinenleistung, Größenklassen, Baujahre, Art des Unternehmens. 2.Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, ab 1992: Verkehrsbeziehungen, Verkehrsgebiete, Verkehrsbezirke, Wasserstraßengebiete, Wasserstraßen, Güterabteilungen, Güterhauptgruppen, Flaggen. Güterumschlag. Seeverkehr der Binnenhäfen.

Maßnahmen der Optiminierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen (ausschließlich Güterverkehr) für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Cheruskerring 11, 48147 Münster Stand 01/2026 Nachweis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Verlagerung) vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B6) Fördergegenstände Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser (Nr. 2.3 Förderrichtlinie NMB-Verlagerung) wenn nach dem Umbau das Binnenschiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, gegenüber dem ursprünglichen Zustand bei einem um wenigstens 15 cm geringeren Minimaltiefgang ein sicheres Manövriervermögen aufweist. Dem Nachweis beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - eine Kopie einer amtlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder vorab eine Kopie der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung (nur ersatzweise bis zur Vorlage der endgültigen Fahrtauglichkeits- bescheinigung), - die anliegende Belegliste - und Kopien aller Rechnungen und Zahlungsnachweise. Gegebenenfalls mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - die gesamte Vergabedokumentation - und/oder ein Binnenschiffsregisterauszug. Bitte beachten! Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster eingehen. Der Nachweis der Verwendung der gewährten Bundesmittel muss innerhalb der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten Fristen erfolgen. Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser Seite 2 von 7 1. Zuwendungsbescheid Bitte eintragen! Aktenzeichen 3800S13-322.02/003/01- Datum des Zuwendungsbescheids Ich reiche hiermit einen (Bitte ankreuzen!) Zwischennachweis Verwendungsnachweis zu dem o. g. Zuwendungsbescheid ein. 2. Angaben zur zuwendungsempfangenden Person Zuwendungsempfangende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristi- schen Personen) (Bitte eintragen!) Anschrift und Kontaktdaten (Bitte eintragen!) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse 3. Angaben zum Binnenschiff Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSLFährschiff TMSSBAndere Schiffsart: FGS Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser Seite 3 von 7 Die im Sachbericht unter Nr. 4 aufgeführten Aufträge wurden am folgenden Binnenschiff durchgeführt (Bitte ankreuzen/eintragen!): Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Nachweis eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Uni- onszeugnis) bei. Nummer der Bescheinigung Gültigkeitsende der Bescheinigung 4. Sachbericht 4.1. Erwerb des Fördergegenstands Bitte eintragen! Fördergegenstand Herstellendes Unternehmen Typ Name der auftragnehmenden Person Datum der Auftragserteilung

Maßnahmen zur baulichen Anpassung an Binnenschiffen für den Güterverkehr zur Verlagerung von Verkehren

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Cheruskerring 11, 48147 Münster Stand 01/2026 Nachweis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Verlagerung) vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B6) Fördergegenstände Maßnahmen zur Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, (Nr. 2.4 Förderrichtlinie NMB-Verlagerung) sofern hierdurch die nachhaltige Erschließung neuer Verkehre erzielt wird und Transporte dauerhaft auf das Binnenschiff verlagert werden. Hierzu zählen insbesondere Anpassungen der baulichen Struktur (zum Beispiel Schotte, Boden- und Decksverstärkungen, Veränderungen der Lukengrößen und Süllhöhen, bauliche Veränderungen des Laderaums) und Anpassungen der Ladeeinrichtungen (zum Beispiel Spezialkräne, Spezialeinrichtun- gen für gefährliche Güter, Ladevorrichtungen für Fahrzeuge). Dem Nachweis beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - eine Kopie einer amtlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder vorab eine Kopie der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung (nur ersatzweise bis zur Vorlage der endgültigen Fahrtauglichkeits- bescheinigung), - die anliegende Belegliste - und Kopien aller Rechnungen und Zahlungsnachweise. Gegebenenfalls mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - die gesamte Vergabedokumentation - und/oder ein Binnenschiffsregisterauszug. Bitte beachten! Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster eingehen. Der Nachweis der Verwendung der gewährten Bundesmittel muss innerhalb der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten Fristen erfolgen. Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Seite 2 von 7 1. Zuwendungsbescheid Bitte eintragen! Aktenzeichen 3800S13-322.02/003/01- Datum des Zuwendungsbescheids Ich reiche hiermit einen (Bitte ankreuzen!) Zwischennachweis Verwendungsnachweis zu dem o. g. Zuwendungsbescheid ein. 2. Angaben zur zuwendungsempfangenden Person Zuwendungsempfangende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristi- schen Personen) (Bitte eintragen!) Anschrift und Kontaktdaten (Bitte eintragen!) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse 3. Angaben zum Binnenschiff Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSL TMSSB Andere Schiffsart: Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Anpassung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Seite 3 von 7 Die im Sachbericht unter Nr. 4 aufgeführten Aufträge wurden am folgenden Binnenschiff durchgeführt (Bitte ankreuzen/eintragen!): Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Nachweis eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Uni- onszeugnis) bei. Nummer der Bescheinigung Gültigkeitsende der Bescheinigung 4. Sachbericht 4.1. Erwerb des Fördergegenstands Bitte eintragen! Fördergegenstand Herstellendes Unternehmen Name der auftragnehmenden Person Datum der Auftragserteilung

Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Cheruskerring 11, 48147 Münster Stand 01/2026 Nachweis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Verlagerung) vom 2. November 2023 (BAnz AT 28.11.2023 B6) Fördergegenstände Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen (Nr. 2.2 Förderrichtlinie NMB-Verlagerung) insbesondere durch punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen, sofern eine Einsparung des Energiever- brauchs gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeug bei in Fahrt befindlichen Binnenschiffen um min- destens 10 % erreicht wird. Dem Nachweis beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - eine Kopie einer amtlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder vorab eine Kopie der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung (nur ersatzweise bis zur Vorlage der endgültigen Fahrtauglichkeits- bescheinigung), - die anliegende Belegliste - und Kopien aller Rechnungen und Zahlungsnachweise. Gegebenenfalls mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - die gesamte Vergabedokumentation - und/oder ein Binnenschiffsregisterauszug. Bitte beachten! Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster eingehen. Der Nachweis der Verwendung der gewährten Bundesmittel muss innerhalb der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten Fristen erfolgen. Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen Seite 2 von 7 1. Zuwendungsbescheid Bitte eintragen! Aktenzeichen 3800S13-322.02/003/01- Datum des Zuwendungsbescheids Ich reiche hiermit einen (Bitte ankreuzen!) Zwischennachweis Verwendungsnachweis zu dem o. g. Zuwendungsbescheid ein. 2. Angaben zur zuwendungsempfangenden Person Zuwendungsempfangende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristi- schen Personen) (Bitte eintragen!) Anschrift und Kontaktdaten (Bitte eintragen!) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse 3. Angaben zum Binnenschiff Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSLFährschiff TMSSBAndere Schiffsart: FGS Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen Seite 3 von 7 Die im Sachbericht unter Nr. 4 aufgeführten Aufträge wurden am folgenden Binnenschiff durchgeführt (Bitte ankreuzen/eintragen!): Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Nachweis eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Uni- onszeugnis) bei. Nummer der Bescheinigung Gültigkeitsende der Bescheinigung 4. Sachbericht 4.1. Erwerb des Fördergegenstands Bitte eintragen! Fördergegenstand Herstellendes Unternehmen Name der auftragnehmenden Person Datum der Auftragserteilung

Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Cheruskerring 11, 48147 Münster Stand 01/2026 Nachweis nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen (Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen – Emissionsminderungs- einrichtungen) vom 09. Februar 2024 (BAnz AT 08.03.2024 B5) Fördergegenstände Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen (Nr. 2.1 Förderrichtlinie NMB- Emissionsminderungseinrichtungen) durch Einbau von Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Mo- toren, deren Einsatz zu Emissionsminderungen führt, insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kom- binierte Abgasminderungssysteme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen, soweit sie nicht gemäß NRMM-Verordnung Teil des Motors sind. Dem Nachweis beizufügende Unterlagen Zwingend mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - eine Kopie einer amtlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder vorab eine Kopie der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung (nur ersatzweise bis zur Vorlage der endgültigen Fahrtauglichkeits- bescheinigung), - die anliegende Belegliste - und Kopien aller Rechnungen und Zahlungsnachweise. Gegebenenfalls mit dem Nachweis zusammen einzureichen sind - die gesamte Vergabedokumentation - und/oder ein Binnenschiffsregisterauszug. Bitte beachten! Der Nachweis muss rechtsverbindlich unterschrieben in Papierform bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11, 48147 Münster eingehen. Der Nachweis der Verwendung der gewährten Bundesmittel muss innerhalb der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten Fristen erfolgen. Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen Seite 2 von 8 1. Zuwendungsbescheid Bitte eintragen! Aktenzeichen 3800S13-322.02/003/01- Datum des Zuwendungsbescheids Ich reiche hiermit einen (Bitte ankreuzen!) Zwischennachweis Verwendungsnachweis zu dem o. g. Zuwendungsbescheid ein. 2. Angaben zur zuwendungsempfangenden Person Zuwendungsempfangende Person (Name, Vorname bei natürlichen Personen oder Firma bei juristi- schen Personen) (Bitte eintragen!) Anschrift und Kontaktdaten (Bitte eintragen!) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Telefonnummer Mobiltelefonnummer E-Mail-Adresse 3. Angaben zum Binnenschiff Schiffsart (Bitte ankreuzen!) GMSSLFährschiff TMSSBAndere Schiffsart: FGS Nachweis nach der Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen Seite 3 von 8 Die im Sachbericht unter Nr. 4 aufgeführten Aufträge wurden am folgenden Binnenschiff durchgeführt (Bitte ankreuzen/eintragen!): Schiffsname Amtliche Schiffsnummer / ENI Ich füge dem Nachweis eine vollständige amtliche Fahrtauglichkeitsbescheinigung (z.B. Uni- onszeugnis) bei. Nummer der Bescheinigung Gültigkeitsende der Bescheinigung

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