Seit dem 1. Januar 2015 ist das getrennte Sammeln von Bioabfällen bundesweit vorgeschrieben. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 müssen die Landkreise dafür die Möglichkeiten schaffen, vor allem durch das Aufstellen von Biotonnen. Kontrollieren und gegebenenfalls sanktionieren sollen das die Bundesländer.
Heute ist das ressourcenschonende und umweltfreundliche Schließen von Stoffkreislaufen – weit über den Stoffstrom Bioabfall hinaus – das Umweltgebot der Stunde. Der Gesetzgeber verlässt sich mittlerweile bei der Verwertung von Bioabfall nicht allein auf das Engagement der Hobbygärtner. Die weitaus überwiegende Menge der Bioabfälle aus privaten Haushalten wird in Biotonnen getrennt gesammelt, in zentralen Anlagen vergoren und/oder kompostiert und anschließend als Gärrückstand und Kompost zur Düngung und Bodenverbesserung vor allem in der Landwirtschaft und im Gartenbau verwertet. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Bioabfallverordnung, aber auch die Düngemittelverordnung und die Düngeverordnung regeln die zentrale Behandlung und Verwertung von Bioabfällen. Für die Eigenverwertung der Bioabfälle im eigenen Garten gibt es dagegen kaum verbindliche Vorgaben. In diesem Bereich soll der vorliegende Leitfaden Hilfestellung geben und Fragen beantworten. Veröffentlicht in Ratgeber.
Die hochwertige Verwertung von getrennt erfassten Bioabfällen wird durch die Bioabfallverordnung (BioAbfV) geregelt und findet in Deutschland überwiegend in Kompostierungs-, Vergärungs- und kombinierten Anlagen statt. Es existieren neben diesen "konventionellen" Verfahren zur Behandlung von Bioabfällen jedoch auch zahlreiche andere Verfahren zur Behandlung von unterschiedlichen Biomasse-Substraten. In der vorliegenden Studie wurden acht potenziell hochwertige Verwertungsverfahren für Bioabfälle identifiziert und in Verfahrenssteckbriefen beschrieben. Die Steckbriefe enthalten neben einer Verfahrensbeschreibung samt entsprechender Fließbilder auch Informationen zur Massenbilanz und zum derzeitigen Entwicklungsstand des Verfahrens. Im Rahmen einer ökobilanziellen Betrachtung wurden die ausgewählten Verfahren, soweit möglich, vergleichend bewertet und den klassischen Behandlungsmethoden Kompostierung und Vergärung gegenübergestellt. Keines der untersuchten Verfahren weist im Vergleich zu den bisherigen Verwertungsverfahren relevante Verbesserungen über alle Wirkungskategorien auf, dennoch sollte eine neue Bioabfallverordnung die Entwicklung weiterer Verfahren ermöglichen. Als weitere Methode zur Verwertung getrennt erfasster Bioabfälle wurden die Eigenkompostierung und -verwertung analysiert. Auf Basis von Literaturrecherchen und Berechnungen zur Nährstoffbilanz in privaten Gärten wurde aufgezeigt, dass aus einer unsachgemäß durchgeführten Eigenkompostierung und -verwertung negative Umweltauswirkungen resultieren. Basierend auf den vorliegenden Ergebnissen können diese u. a. dadurch vermieden bzw. gemindert werden, dass bundesweit eine vorzuhaltende Mindestgartenfläche von 70 m2/E definiert wird, die anschließend von den Behörden im Vollzug durchzusetzen ist. Durch die Organisation einer Austauschplattform (Barcamp) konnte der wissenschaftliche Teil der vorliegenden Studie um einen wertvollen Praxisbezug ergänzt werden. In Fachgesprächen konnten sich die Abfallberaterinnen und Abfallberater über die Relevanz einer qualitativ hochwertigen getrennten Erfassung von Bioabfällen in Haushalten, Industrie sowie Gewerbe und ihre Erfahrungen für eine ansprechende Abfallberatung in der Praxis austauschen. Quelle: Forschungsbericht
Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt und Forsten zur Vergärungsanlage im Rhein-Hunsrück-Kreis hinsichtlich der Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Die Firma ReFood GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Änderung ihrer Anlage zur Speiseresteaufbereitung am Standort Rennbachstraße 101, 45768 Marl. Gegenstand des Änderungsantrages ist die Umstrukturierung der Anlagentechnik, der Neubau und Betrieb einer TKW-Innenreinigung sowie die Errichtung von E-Ladesäulen für LKW und PKW. Im Zuge der geplanten Umstrukturierung der Anlagentechnik soll die betriebliche Verfahrensweise der Speiseresteannahme optimiert und an die gesetzlichen Anforderungen der novellierten Bioabfallverordnung (insbesondere der frühzeitigen Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen) angepasst werden. Dazu sind geringe bauliche Änderungen an den bestehenden Hallen und eine Anpassung der Anlagentechnik notwendig. In dem Bereich der derzeitigen Verladung von Tankfahrzeugen soll eine TKW-Innenreinigung errichtet werden. Gereinigt werden ausschließlich TKW, die Material des bereits genehmigten Inputkataloges der Speiseresteaufbereitungsanlage transportiert haben. Die Errichtung von Auflademöglichkeiten für elektrisch betriebene LKW und PKW sowie eine Umstrukturierung der Parkplätze soll im östlichen Bereich des Anlagengeländes erfolgen. Eine Anpassung des Inputkatalogs und/oder Änderung der Lager-/Durchsatzkapazitäten der Anlage ist nicht vorgesehen.
Untersuchungsstellen nach Fachmodul Abfall Das Fachmodul Abfall regelt unter anderem die Kompetenzfeststellung und Zulassung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altöl- und Altholzverordnung. Grundlage für das Notifizierungsverfahren in NRW ist die Änderung des Erlasses des MKULNV - IV-3-958.02 vom 05.12.2017 sowie § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27.09.2017. Grundsätzlich dürfen für Probenahme und Analytik im Rahmen der o.g. Verordnungen nur Untersuchungsstellen beauftragt werden, die über eine entsprechende Notifizierung (Zulassung) verfügen. Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dies ist durch eine gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 unter Berücksichtigung des Fachmoduls Abfall durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nachzuweisen. Das Fachmodul Abfall (FMA) zur Verwaltungsvereinfachung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich, wurde mit Stand Mai 2023 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) neu veröffentlicht. Die Klärschlammverordung (AbfKlärV) vom 27.09.2017 regelt in § 33 die Notifizierung von Untersuchungsstellen, die Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung untersuchen. Die Notifizierung kann separat für jeden im Fachmodul angegebenen Teilbereich beantragt werden. Antrag auf Notifizierung Alle erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post oder Fax an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie die Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren (VdUs) bitte elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermitteln. Zurzeit werden sowohl die VdUs des FMA 2018 wie auch des FMA 2023 zur Beantragung der Notifizierung zur Verfügung gestellt . Bitte nutzen Sie die Verzeichnisse, welche in Ihrer Akkreditierung berücksichtigt wurden. Verzeichnisse der Untersuchungsverfahren: für Klärschlammuntersuchungen nach § 33 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Für FMA 2023 für Bioabfalluntersuchungen nach § 3 Abs. 8 und § 4 Abs. 9 der Bioabfallverordnung (BioAbfV) Für FMA 2023 für Bodenuntersuchungen nach § 33 AbfKlärV und /oder § 9 Abs. 2 BioAbfV Für FMA 2023 für Altholuntersuchungen nach § 6 Abs. 6 der Altholzverordnung (AltholzV) Für FMA 2023 für Altöluntersuchungen nach § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (AltölV) Für FMA 2023 Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.4.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.
Im Wasserbereich werden Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen nach § 16 c Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) und § 17 a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) durchführen, durch den Bereich Umweltuntersuchungen zugelassen. Das Institut für Hygiene und Umwelt führt weiter Listen zugelassener und benannter Labore nach Klärschlammverordnung, BioAbfallverordnung und Altholzverordnung. Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt mit Untersuchungsstellen, die in ihrem Auftrag umweltanalytisch tätig werden wollen, einen Rahmenvertrag ab. Dieser Vertrag verpflichtet die Labors zur Einhaltung bestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung, so dass ein Mindest - Qualitätsstandard sichergestellt ist. Im Rahmen der analytischen Qualitätssicherung führt das Institut für Hygiene und Umwelt regelmäßig Laborvergleichsuntersuchungen, so genannte Ringversuche, mit öffentlichen und privaten Laboratorien durch. Für diese Untersuchungen stehen Berichte und Kalender zur Verfügung.
Für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an in den Verkehr gebrachte Düngemittel ist in Nordrhein-Westfalen das LANUV zuständig. Primäres Ziel der Düngemittelverkehrskontrolle ist die Sicherung der nachhaltigen Versorgung mit hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine gezielte Bestandführung in der Pflanzenproduktion mit Hilfe von Düngung und gleichzeitigem Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Das LANUV überprüft hierzu Betriebe, die Düngemittel herstellen bzw. damit handeln. Im Auftrag der Düngemittelverkehrskontrolle sind daher mehrere Außendienstmitarbeiter in ganz NRW im Einsatz um Produktprüfungen vorzunehmen. In einem akkreditierten Düngemittellabor werden jährlich bis zu 200 Düngemittelproben auf ihre Nährstoffgehalte sowie ihre Schadhaftigkeit untersucht. Das LANUV ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen das Düngmittelrecht abzuwenden bzw. zu ahnden. Bei Genehmigungsverfahren von Anlagen, deren Output als Düngemittel verwertet werden soll (z.B. Biogasanlagen ), werden vom LANUV düngemittelrechtliche Stellungnahmen an die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde abgegeben. Im Rahmen der Bioabfallverordnung fungiert das LANUV außerdem als landwirtschaftliche Fachbehörde für die Bewertung düngemittelrechtlicher Fragen in Freistellungsverfahren. Risikoorientierte Prüfplanung Von den ca. 1300 Düngemittel handelnden und produzierenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen werden jährlich ca. 10% kontrolliert. Die Auswahl der Betriebe erfolgt anhand einer Risikoanalyse, die die Größe bzw. den Umsatz des Betriebes, die eingesetzten Ausgangsstoffe und die betriebseigene Qualitätssicherung und Buchführung berücksichtigt. Dabei gelten Hersteller als risikoreicher als reine Händler und Unternehmen, die Sekundärrohstoffe einsetzen werden mit einer höheren Risikopunktzahl bewertet als Betriebe, die ausschließlich mit mineralischen Primärrohstoffen umgehen. Eine Qualitätssicherung kann sowohl vom Unternehmen selbst initiiert, als auch für bestimmte Düngertypen durch einen Dienstleister durchgeführt werden www.kompost.de & www.qla.de . Wichtig ist hierbei, dass der Unternehmer seiner Verantwortung als Inverkehrbringer von Düngemitteln gerecht wird und sicherstellt, dass die produzierten oder gehandelten Düngemittel nützlich, unbedenklich und richtig gekennzeichnet sind. Außerdem berücksichtigt die Risikoanalyse Ergebnisse aus zurückliegenden Prüfungen. Je nach Schwere und Anzahl der Verstöße steigt die Einstufung des Unternehmens auf der Risikoleiter. Ein erhöhtes Risiko resultiert in der Verkleinerung des Prüfintervalls: der Betrieb wird öfter aufgesucht und häufiger einer Routinekontrolle unterzogen. Prüfinhalte Auf der Grundlage des § 12 des Düngegesetzes sind die LANUV-Mitarbeiter befugt, Geschäftsräume und –gelände zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsunterlagen einzusehen und Proben zu entnehmen. Die während der Prüfung abzuarbeitenden Prüfinhalte sind Art und der Größe des Unternehmens, Art des Produktes/ der eingesetzten Ausgangsstoffe, Buchführung – Warenströme, Qualitätssicherung durch den Betrieb, Kennzeichnung des Produktes, ggf. Probenahme. Ahndung Sollten bei einer Prüfung oder durch eine Anzeige von Kreisordnungsbehörden, Bezirksregierungen oder die Landwirtschaftskammer Verstöße gegen das Düngerecht festgestellt werden, kann das LANUV gegen diese Verstöße vorgehen. Während leichte Verstöße, wie die Unvollständigkeit einer Düngemittelkennzeichnung, in der Regel mit einem Hinweis behoben werden können, wird in Fällen von z.B. Nährstoffgehaltsabweichungen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, an dessen Ende das Erlassen eines Bußgeldbescheides stehen kann. Außerdem kann das LANUV per Ordnungsverfügung z.B. Partien sperren oder eine Entsorgung von Partien anordnen. Sollte es sich um sehr schwerwiegende Verstöße mit krimineller Energie handeln, werden Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben und damit als Umweltstraftaten strafrechtlich verfolgt.
Wertstoffe aus Klärschlamm: Umsetzung der Klärschlammverordnung Nach Einführung der Klärschlammverordnung im Jahr 2017 stellten sich zum Phosphatrecycling einige Fragen, etwa zum Potenzial rückgewinnbarer Nährstoffe aus Klärschlamm, die die neuen Vorschriften nicht ausreichend regelten. Eine Studie des UBA beantwortet diese Fragen und gibt Hinweise zu analytischen Methoden und Untersuchungsintervallen für die Klärschlammuntersuchung. Nährstoffpotenziale kommunaler Klärschlämme Als ein Ziel der Studie „ExtraWERT“ sollten die Potenziale an Wertstoffen ermittelt werden, welche durch die neue Rechtslage – insbesondere im Zuge der Umsetzung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) von 2017 – erfasst werden. Auch nicht genutzte Potenziale waren aufzuzeigen. Grundsätzlich sollen alle in Abwässern enthaltenen Nährstoffe umfassend zurückgewonnen werden, um so wertvolle Rohstoffe für die Düngerproduktion zu gewinnen. Dazu wurden die Abwasser- bzw. Klärschlammströme aus kommunalen, industriellen und gemischten Abwassereinleitungen betrachtet, relevante Stoffströme quantitativ erfasst und Wertstoffe, deren Rückholung sinnvoll sein könnte, identifiziert. Insbesondere Phosphor (P) wurde genauer untersucht, um Rückgewinnungsmöglichkeiten und -potenziale zu erfassen. Berechnungen für das Jahr 2016 ergaben, dass in kommunalen Klärschlämmen rund 54.000 Tonnen Phosphor enthalten sind. Die Umsetzung der Vorgaben der Klärschlammverordnung von 2017 wird zu einer deutlichen Steigerung der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm im Vergleich zur derzeitigen bodenbezogenen Verwertung führen: Erwartet werden 65 Prozent Phosphor-Recycling im Jahr 2029, ausgehend von nur 20 Prozent im Jahr 2016. Daraus könnten 38 Prozent des in Deutschland für Mineraldünger benötigten Phosphors gedeckt werden. Die Anteile anderer Nährstoffe in kommunalen Klärschlämmen sind vergleichsweise gering und liegen im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Verluste, die durch die neuen gesetzlichen Regelungen, vor allem durch die steigende thermische Behandlung entstehen, sind als eher gering einzustufen. Wertstoffe in industriellen Abwässern Die Wertstoffpotenziale im Abwasser der Industriebranchen sind aufgrund der unzureichenden Datenlage kaum belastbar zu quantifizieren. Potenziale in Abwässern der Lebensmittelindustrie sind erkennbar, aber aufgrund der Heterogenität innerhalb der Branche schwer konkret zu beziffern. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass bestehende Potenziale in industriellen Abwässern durchaus besser genutzt werden könnten. Gesetzliche Regelungen können in der AbfKlärV nur für solche Abwässer getroffen werden, die zusammen mit kommunalem Abwasser behandelt werden. Der Absatz industrieller Klärschlämme direkt in der Landwirtschaft (vorwiegend über die Bioabfallverordnung) wird, vor allem wegen der Verschärfung des Düngerechts, merklich schwieriger. In Einzelfällen werden bereits Nährstoffe gezielt rückgewonnen (insbesondere mittels Struvitfällung), welche dann als Dünger eingesetzt werden können. Fragen aus dem Vollzug der Klärschlammverordnung Von der Phosphor-Rückgewinnungspflicht ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen, deren Klärschlamm weniger als 20 Gramm Phosphor pro Kilogramm Trockenmasse (TM) enthält. Dies sicher festzustellen wird insbesondere durch zum Teil erhebliche Schwankungen im Jahresverlauf erschwert. In dieser Studie sollten vor allem solche Schlämme analysiert werden, die um die für die Phosphor-Rückgewinnung ausschlaggebende Grenze von 20 Gramm pro Kilogramm liegen. Die Untersuchungen an neun kommunalen Klärschlämmen zeigen, dass die Phosphor-Schwankungen im Jahresverlauf nicht zu unterschätzen sind (Schwankungsbreite 4 bis 13 Prozent). Einige Schlämme weisen Messwerte auf, die deutlich oberhalb und unterhalb der Rückgewinnungsgrenze liegen. Klärschlämme, vor allem solche im Grenzbereich 18 bis 22 Gramm Phosphor pro Kilogramm Trockenmasse, sollten daher in vorgegebenen zeitlichen Abständen beprobt werden, um eine Unterschreitung der 20 Gramm pro Kilogramm verlässlich feststellen zu können (z. B. monatlich mit Überschreitungsmöglichkeit in 3 von 12 Fällen). Auch die Zuverlässigkeit der verschiedenen gemäß AbfKlärV zulässigen Analysemethoden zur Untersuchung des Phosphor-Gehalts im Klärschlamm und der dazugehörigen Aufschlussverfahren wurden im Vorhaben untersucht. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) organisierte zudem einen Ringversuch, in dem die Methoden zusätzlich von akkreditierten Laboren angewandt wurden, um Messunterschiede verschiedener Laboratorien darzustellen. Die Verfahren zur Phosphor-Bestimmung wurden an 15 Klärschlämmen durchgeführt. Die Untersuchungen liefern signifikant unterschiedliche Ergebnisse, die jedoch keine Methode als klar unzulänglich identifizieren lassen. Photometrie und ICP-MS ergeben grundsätzlich niedrigere Messergebnisse als ICP-OES, und Rückflussaufschlüsse niedrigere Ergebnisse als Mikrowellenaufschlüsse. Im Ringversuch mit insgesamt 28 Laboren an einem Klärschlamm bestätigte sich dieser Befund. Signifikant niedrigere Messwerte wurden hier lediglich für die Kombination Photometrie/Rückfluss im Vergleich zur ICP-OES und ICP-MS nach Mikrowellenaufschluss festgestellt. Die Photometrie ist in der Praxis kaum noch relevant. Aus den Untersuchungsergebnissen heraus kann zur Phosphor-Analytik in Klärschlamm der Königswasseraufschluss in der Mikrowelle in Kombination mit der Phosphor-Bestimmung an der ICP-OES empfohlen werden.
Die Abteilung 6 umfasst die „Zentrale Umweltanalytik“ mit den Elementen Messplanung, Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik der Umweltmedien Wasser, Boden, Schlämme und Abgas sowie andere flüssige und feste Materialien und die sich an die Untersuchung anschließende stoffbezogene Bewertung. Mit dem "Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW" vom 6. Dezember 2006 wurden die biologischen sowie chemischen Laboratorien mit Probenahmedienst der Staatlichen Umweltämter (StUÄ) zum 1. Januar 2007 aufgelöst und in die Abteilung 6 integriert. Auf der Basis der umweltanalytischen Kompetenz werden in der Abteilung 6 Notifizierungen und Auditierungen von privaten Prüfinstituten, Laboratorien und Messstellen durchgeführt. Unsere Haupttätigkeitsfelder Probenahme und Probenvorbereitung Probenentnahme, Probenvorbereitung, Analytik und Bewertung der Ergebnisse von verschiedensten Materialien für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Fortschreibung des Standes der Messtechnik im Bereich Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik, Mitarbeit bei der Erstellung von Normen, Richtlinien, Vollzugshilfen und Informationsschriften Mobile Umweltuntersuchung Mobiles Umweltlabor zur Probenahme, Vor-Ort-Analytik, Feststoff- und Wasseruntersuchung Zentrale Umweltanalytik Durchführung von Umweltanalysen für das MUNV, die Bezirksregierungen, das LANUV und im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden in Nordrhein-Westfalen Methodenentwicklung und Erprobung sowie Normung, Harmonisierung, Fortschreibung und Beurteilung von Methoden in der Umweltanalytik QM-System nach DIN EN ISO/IEC 17025 Zeitnahe Gewässerüberwachung Zeitnahe Überwachung der Wasserqualität des Rheins an den Grenzen von NRW in den Messstationen Kleve Bimmen und Bad Honnef Zusätzliche Probenahmestationen an den Nebenflussmündungen und im Verlauf von Rhein, Ruhr und Sieg Information des Wasserversorger, der Ordnungsbehörden und der Öffentlichkeit in der Regel binnen 24 Stunden Notifizierung und Auditierung von Prüfinstituten, Laboratorien und Messstellen Anerkennung, Bekanntgabe und Zulassung auf Basis geltender Rechtsgrundlagen (§ 26 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz, § 18 Bundesbodenschutzgesetz bzw. § 17 Landesbodenschutzgesetz, § 3 AbfallklärschlammVerordnung, § 3 Bioabfallverordnung) Qualitätskontrolle und Überwachung der notifizierten Stellen durch Vor-Ort-Kontrollen und Auditierungen, Berichts- und Ergebnisprüfungen Akkreditierter Ausrichter bundesweiter Eignungsprüfungen (Ringversuche) nach DIN EN ISO/IEC 17043
Origin | Count |
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Bund | 25 |
Land | 20 |
Type | Count |
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Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 12 |
Gesetzestext | 3 |
Text | 11 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 14 |
License | Count |
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geschlossen | 28 |
offen | 15 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 43 |
Englisch | 1 |
unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
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