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Erläuterungen zu Teil 2

Erläuterungen zu Teil 2 Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR / RID / ADN . In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: "... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung ( ABl. EU Nummer L 190 Seite 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. EU Nummer L 433 Seite 11 vom 22.12.2020), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 ( BGBl. I Seite 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1533))". Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht. Zu Abschnitt 2.2.3 2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen. Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3, 2.2.9.1.10 und 2.2.9.1.13 2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies: UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. , Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt, UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB ). Zu Absatz 2.2.41.1.4 2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.1 2-5 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO -Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung ( BioStoffV ). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ARD/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen 2-6 Der Begriff "Kultur" wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 , wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen ( vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A 2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden. 2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 2-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch Nummer 1-5.1 bis 1-5.3 der RSEB). Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B 2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und ob die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind. 2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere: Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A), biologische Produkte der UN-Nummer 3373, medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291), und ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 - Freistellungen 2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer, Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere und Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind. Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf ein saugfähiges Material aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen. 2-10.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄR-MEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung. Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Buchstabe b 2-11 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern " EAK 18 01 03 *) " und "EAK 18 02 02 *) " nach der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand: Januar 2021) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ). Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 2-12 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-11 der RSEB genannten Vollzugshilfe. Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 2-13 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren). Zu Absatz 2.2.62.1.1, 2.2.62.1.12.1, Unterabschnitt 2.2.62.2 und Absatz 2.2.9.1.11 - infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere 2-14.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 Bem. 1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebene Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/RID/ADN, sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften. 2-14.2 Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt. 2-14.3 Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-8 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potenziell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/RID/ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde. Zu Absatz 2.2.62.1.12 2-15 Die Regelung in Absatz 2.2.62.1.12.2, wonach tierische Stoffe (Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungs- oder Futtermittel), die mit Krankheitserregern behaftet sind, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären und ansonsten in die Kategorie B fallen, auch dann der Kategorie A zugeordnet werden mussten, wenn diese Krankheitserreger nicht als Kulturen vorlagen, wurde mit dem ADR/RID/ADN 2019 gestrichen. Damit unterliegen auch diese tierischen Stoffe nunmehr den allgemeinen Klassifizierungsgrundsätzen der Klasse 6.2, wonach z. B. ein Tierkörper, der mit der Afrikanischen Schweinepest ( ASP ) behaftet ist (keine Kultur), der UN-Nummer 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B zuzuordnen ist. Zu Absatz 2.2.8.1.5.2 und den zugehörigen Fußnoten 2-16 Die OECD - Guidelines können als kostenloser Download bezogen werden unter: www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788 (Externer Link) . Zu Absatz 2.2.9.1.7 2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen. 2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden, weil die Sondervorschrift 310 nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN 2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG ( CLP -Verordnung) hat die bisherigen Richtlinien 67/548/ EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 01. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklassen und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen. 2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien: In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport ( CONCAWE ) im Jahr 2001 den Report 01/54 " Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale " und im Jahr 2022 den Report 1/22 " Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2021 " veröffentlicht ( http://www.concawe.eu (Externer Link) ). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z. B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB). *) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern Stand: 29. August 2023

Biologische Arbeitsstoffe

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (kurz: BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Sie regelt auch den Schutz von anderen Personen, soweit diese unter bestimmten Voraussetzungen gefährdet werden. Dies sind zum einen viele Arbeitsplätze in Krankenhäusern, Rettungsdienst und Arztpraxen, aber auch Kindergärten, Betreuungseinrichtungen für Behinderte und ältere Mitmenschen. Und zum anderen Abfallsammel- und –behandlungsanlagen, Kläranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern

§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern (1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten. (2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmitglieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind, im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung in einem für den Maschinendienst anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht bestanden haben. Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist, der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Nummer 6 unterschritten wird. Satz 2 ist nicht anzwenden auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäftigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitgliedern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3. (3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Besatzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbesondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist: Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten oder Gegenstände, Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen, Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetriebenen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit als Signalgeber zur Verständigung mit den Personen, die derartige Geräte bedienen, Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptrossen oder Ankergeschirr, Arbeiten in der Takelage, Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem Wetter, Wachdienst während der Nacht, Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Reinigung von Küchenmaschinen, Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme der Verantwortung für diese. (4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglieder zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen. (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden Vorschriften. (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen. Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen. (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall feststellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeitsverbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1 und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besatzungsmitglieder verbunden sind. Stand: 25. April 2013

KMU-innovativ - Klimaschutz: Untersuchungen zu 'Anti-Clogging' - Maßnahmen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern zur Abluftreinigung, Teilvorhaben 3

Das Projekt "KMU-innovativ - Klimaschutz: Untersuchungen zu 'Anti-Clogging' - Maßnahmen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern zur Abluftreinigung, Teilvorhaben 3" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: EMW Filtertechnik GmbH.Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als bester Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.

Teilvorhaben 3^KMU-innovativ - Klimaschutz: Untersuchungen zu 'Anti-Clogging' - Maßnahmen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern zur Abluftreinigung^Teilvorhaben 2, Teilvorhaben 1

Das Projekt "Teilvorhaben 3^KMU-innovativ - Klimaschutz: Untersuchungen zu 'Anti-Clogging' - Maßnahmen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern zur Abluftreinigung^Teilvorhaben 2, Teilvorhaben 1" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: PlasmaAir AG.Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als beste Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.

Teilvorhaben 3^KMU-innovativ - Klimaschutz: Untersuchungen zu 'Anti-Clogging' - Maßnahmen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern zur Abluftreinigung, Teilvorhaben 2

Das Projekt "Teilvorhaben 3^KMU-innovativ - Klimaschutz: Untersuchungen zu 'Anti-Clogging' - Maßnahmen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern zur Abluftreinigung, Teilvorhaben 2" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Stuttgart, Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft, Abteilung Biologische Abluftreinigung.Im Rahmen des Vorhabens soll ein unter technischen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten realisierbares Verfahrenskonzept zur Vermeidung von Verstopfungsphänomen bei PU-Schaumträgern in Biotricklingfiltern (sog. 'Clogging') zur Behandlung von Abluftströmen mit Lösemittelkonzentration bis 1 g C/m3 entwickelt werden. Die im Projekt gewonnenen Versuchsdaten werden zur Auslegung der Anlage herangezogen und sollen die geplante Markteinführung unterstützen und absichern. Die Verstopfungsneigung der PU-Träger ist ebenso zu charakterisieren wie die Effizienz der 'Anti-Clogging' - Verfahren bzgl. Parametern wie der Einwirkzeit, Biomasseaustrag, Anfahrdauer nach Behandlung, Wirkungsgrad der Anlage u.ä. (Optimierung 'Anti-Clogging'-Maßnahme). Auf Basis der als bester Technik bestimmten Variante sollen die Möglichkeiten der Variation von Dichte, Elastizität, mechanische Stabilität und Geometrie des Trägers bewertet und im Versuch getestet und optimiert werden (Materialoptimierung). Das bereits etablierte Verfahren zur Immobilisierung von Mikroorganismen auf dem Träger soll auf geeignete Hochleistungsstämme bzw. -biozönosen ausgeweitet werden, die nach BiostoffV der Risikogruppe S1 zugehörig sind. Fragestellungen wie Aktivitätsverlust durch Immobilisierung, Lagerfähigkeit, optimierte Immobilisierungsprozedur u.ä. sind zu klären. Das Gesamtverfahren wird im Anschluss im halbtechnischen Maßstab verifiziert.

Untersuchung antibiotikaresistenter Bakterien in Emissionsproben aus Hähnchenmastanlagen (Fortsetzung)

Das Projekt "Untersuchung antibiotikaresistenter Bakterien in Emissionsproben aus Hähnchenmastanlagen (Fortsetzung)" wird/wurde gefördert durch: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.Ziel des F&E-Vorhabens ist es zu klären, ob und in welchem Umfang antibiotikaresistente Bakterien in Emissionsproben aus Hähnchenmastställen auftreten. Neben der Gesamtbelastung und der Zusammensetzung der Bakteriengemeinschaft sollen gezielt antibiotikaresistente Bakterienspezies aus den Gattungen Staphylococcus, Acinetobacter, Enterococcus sowie der Familie der Enterococcaceae quantifiziert und isoliert werden. Die Bakterienisolate werden dabei mit Hilfe von molekularbiologischen und biochemischen Methoden identifiziert und bezüglich der bestehenden AB-Resistenzen weitergehend charakterisiert. Die Untersuchungsergebnisse sollen eine Abschätzung darüber erlauben, inwieweit der Luftpfad für eine Verbreitung antibiotikaresistenter Bakterien relevant ist. Des Weiteren sollen die gewonnenen Erkenntnisse Informationen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in den Tierställen, aber auch bei der Instandhaltung der Abluftkamine liefern und potentielle Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe frühzeitig aufdecken. Im Projektzeitraum sollen zunächst Emissionsproben von zehn verschiedenen zwangsbelüfteten Hähnchenmastanlagen unterschiedlicher Größe und Haltungsform (konventionell / Bio) untersucht werden. Im Untersuchungsumfang eingeschlossen ist mindestens ein Betrieb, in dem nachweislich keine Antibiotika verabreicht werden. Die Probennahmen, die vom LANUV durchgeführt werden, sollen im Betriebszustand höchster Mikroorganismen-Emission, d.h. zwischen Mastwoche 4 und 6, erfolgen. Der Abschlussbericht zu diesem Projekt wird Ende 2013 vorliegen.

Entwicklung und Optimierung eines integrierten energetischen Nutzungsverfahrens zivilisatorischer Stoffströme - Teilprojekt: Prozesstechnische Optimierung der Stoffumwandlungsvorgänge

Das Projekt "Entwicklung und Optimierung eines integrierten energetischen Nutzungsverfahrens zivilisatorischer Stoffströme - Teilprojekt: Prozesstechnische Optimierung der Stoffumwandlungsvorgänge" wird/wurde gefördert durch: AiF Projekt GmbH. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Berlin, Institut für Energietechnik, Fachgebiet Energieverfahrenstechnik und Umwandlungstechniken regenerativer Energien.In einer Kooperation der beiden mittelständischen Unternehmen La Mont-Kessel GmbH & Co. KG sowie LMBG mbH und der Technischen Universität Berlin wird ein neuartiges, dezentrales Verfahren zur Sammlung, Konditionierung und Umwandlung von Rest- und Biostoffen in vorrangig elektrische Energie entwickelt. Es gibt für diesen Brennstoff im avisierten Leistungsbereich von etwa 2 MWel derzeit keine verfügbaren KWK-Anlagen. Das FG EVUR wird in diesem Kooperationsprojekt eine modellbasierten Auslegung und Optimierung eines Vergasungsreaktors vornehmen. Die Brennstoffsammlung und Aufbereitung wird vom Projektpartner LMBG übernommen, während La Mont-Kessel für die Wandlung des erzeugten Brenngases in elektrische und thermische Energie verantwortlich zeichnet.

Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen durch organische Stäube

Das Projekt "Arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen durch organische Stäube" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bochum, Berufsgenossenschaftliches Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin.Anlass/Ziel: Insbesondere an Arbeitsplätzen, an denen gemäß Paragraph 2 der BioStoffV nicht gezielte Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt werden, können eine Vielzahl von biologischen Agenzien bzw. Bioaerosolen mit potenziell adversen Wirkungen vorkommen. Zu den Arbeitsplätzen, an denen diese organischen Stäube vorkommen, gehören u.a. Arbeitsplätze in der Naturfaserprozessierung (pflanzlichen und tierischen Ursprungs), Getreidelager, Landwirtschaft sowie bei der Müllverwertung, Kompostierung und Abwasserklärung. Die Hauptschwierigkeit in der Zuordnung organischer Stäube hinsichtlich ihrer Wirkung bzw. der Zuordnung der durch sie verursachten Krankheiten der Atemwege und der Lunge zu einer Berufskrankheiten-Nr. (4201, 4202, bzw. 4301, 4302) liegt darin begründet, dass die schädigende Ursache, sei es durch eine Einzelsubstanz oder in Form eines Stoffgemisches mit additiven bzw. synergistischen Effekten, nicht immer eindeutig feststellbar bzw. messbar ist. Ziel des Projektes ist es daher, durch ein branchenübergreifendes Vorgehen zu einer definierten Einordnung von Gesundheitsstörungen durch organische Stäube beizutragen, um letztlich eine exaktere Zuordnung zu den einzelnen BKen zu ermöglichen. Dieses beinhaltet u. a. auch eine Aktualisierung des Merkblatts BK-Nr. 4202 (Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)) insbesondere. bzgl. der Wirkung von Endotoxinen und Atemwegsleiden durch Bioaerosolgemische. Methodik: Literaturrecherche zu schädlichen Einflüssen von organischen Stäuben und Auswertung der Daten aus Arbeitsplatzanalysen, insbesondere im Hinblick auf arbeitsplatzbezogene Bioaerosole, wie Endotoxine, Schimmelpilze und Bakterien. Bestandsaufnahme in ausgewählten Betrieben inklusive Staubuntersuchungen, Einsatz am BGFA-etablierter Methoden wie beta-Glucan Sandwich-ELISA, Abschätzung des inflammatorischen Potenzials von Stäuben mit Hilfe des IPT-Testes. Aufbau eines Quantifizierungs-Assays zur Bestimmung von Vorratsmilbenallergenen. Literaturrecherche zu den schädlichen Einflüssen von organischen Stäuben auch vor dem Hintergrund einer möglichen Anpassung des ärztliches Merkblatt 4202.

Entwicklung von Farbkonzentraten auf Basis von Naturfarben zur Einfaerbung von Biokunststoffen

Das Projekt "Entwicklung von Farbkonzentraten auf Basis von Naturfarben zur Einfaerbung von Biokunststoffen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Ingenieurbüro für Verpackung.Ähnlich den herkömmlichen Kunststoffen sind auch die biologisch abbaubaren Kunstoffe nach Ihrer Herstellung zunächst naturfarben und müssen entsprechend den Anforderungen an das Endprodukt eingefärbt werden. Alle bisher eingesetzten Farbkonzentrate nutzen als Farbmittel entweder anorganische mineralische Pigmente oder synthetisch hergestellte organische Verbindungen und sind diesbezüglich in ihrer Abbaubarkeit eingeschränkt. Im Rahmen des Vorhabens sollen Farbstoff-Batchs für die Einfärbung von biologisch abbaubaren Kunststoffen entwickelt werden, die auf pflanzlichen Pigmenten basieren. Ziel ist es, auf Basis geeigneter Trägerwerkstoffe ein für mehrere Biokunststofftypen geeignetes Farbkonzentrat auf Naturfarbenbasis zu entwickeln. Dabei sollen Extrakte aus rot-, gelb- und blaufärbenden Arten zum Einsatz kommen.

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