Das Projekt "Auswirkung der landwirtschaftlichen Bodennutzung auf tiefere Bodenschichten sowie auf das Grund- und Trinkwasser" wird/wurde ausgeführt durch: Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau.Mit diesem Untersuchungsprogramm sollen die Kenntnisse ueber das Verhalten und den Verbleib von Duenge- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffen bzw. deren Abbauprodukten in tieferen Bodenschichten in Abhaengigkeit von der Bewirtschaftungsintensitaet erarbeitet werden.
Das Projekt "Durchführung und Weiterentwicklung von Feldstudien zur Bewertung nicht-chemischer Alternativen zu Rodentiziden auf Basis der NoCheRo Guidance und Erarbeitung eines Best Code of Practice für Nagetierfallen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Hamburg, Fachbereich Biologie, Institut für Zell- und Systembiologie der Tiere.Nagetiere werden im Biozidbereich vor allem mit Rodentiziden bekämpft. Aufgrund ihrer umweltgefährdenden Eigenschaften sind diese Stoffe eigentlich nicht genehmigungsfähig, wurden aber aufgrund fehlender geeigneter Alternativen als Biozidwirkstoffe nach EU 528/2012 genehmigt. Nicht-chemische Nagetierfallen wurden bisher bei der vergleichenden Bewertung der Alternativen zu Rodentiziden nicht berücksichtigt, da Wirksamkeitsnachweise für Fallen bisher gefehlt haben. Das Umweltbundesamt hat daher, zusammen mit einer internationalen Expertengruppe, einen Leitfaden (NoCheRo-Leitfaden) entwickelt, der Methoden und Kriterien für die Bewertung von Schlagfallen gegen Nagetiere zur Verfügung stellt. Der Leitfaden sieht vor, dass die umfängliche Wirksamkeit der Fallen in einem Feldversuch nachgewiesen werden soll. Derartige Feldversuche sollen in dem Vorhaben durchgeführt, erprobt und ggf. verbessert werden. Zielstellungen des Vorhabens sind: 1. Durchführung von umfangreichen und detaillierten Feldstudien für eine Reihe von Nagetierfallen anhand des Leitfadens, um Daten zur Wirksamkeit von Nagetierfallen für die nächste vergleichende Bewertung von Rodentiziden zur Verfügung zu stellen und somit Nagetierfallen als eine mögliche Alternative zu berücksichtigen. 2. Wissenschaftliche Testung der Praktikabilität und der Eignung der im NoCheRo Leitfaden beschriebenen Methoden für Feldversuche und ggf. Optimierung der Methoden oder Kriterien. Es steht derzeit zur Diskussion auf europäischer Ebene eine Zulassung oder aber ein freiwilliges Zertifizierungssystem für Nagetierfallen zu etablieren, für welches dann Fallen anhand des NoCheRo Leitfadens bewertet würden. Auch dafür ist die praktische Erprobung des Leitfadens eine wichtige Voraussetzung. 3. Neben den Feldstudien soll die Methodik der Anwendung von nicht-chemischen Verfahren in der Nagetierbekämpfung im Bereich der Schädlingsbekämpfung untersucht und geeignete Anwendungen in einem Best Code of Practice beschrieben werden.
Das Projekt "Lysimeteruntersuchungen zum Verhalten von 14C-markierten Pflanzenschutzmitteln im Boden" wird/wurde ausgeführt durch: Staatliche Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau.In praxisgerechten Freiland-Lysimetern, die den Einsatz 14C-markierter Wirkstoffe erlauben, sind in den letzten Jahren verschiedene Herbizide, Fungizide und Insektizide auf ihren Abbau und ihre Verlagbarkeit mit dem Sickerwasser untersucht worden. Die bisher erzielten Ergebnisse koennen dahingehend zusammengefasst werden, dass der ueberwiegende Anteil neu entwickelter Stoffe rasch im Boden abgebaut wird und nicht oder nur vereinzelt in Spuren im Sickerwasser zu finden ist.
Das Projekt "Eintrag, Verhalten und Verbleib von Pflanzenschutzmitteln in Luft" wird/wurde ausgeführt durch: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft.Literaturdokumentation von Arbeiten ueber den photochemischen Abbau von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in der Trophosphaere. Beruecksichtigt werden entsprechende Abbauexperimente in Labor- und Freilandapparaturen sowie direkte Untersuchungen in der freien Atmosphaere. Entwicklung einer Pruefvorschrift bzw. -richtlinie zum Eintrag und Verbleib von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen in Luft zur Verwendung im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln. Pruefung und Bewertung des Verbleibs von Pflanzenschutzmitteln in der Luft.
Das Projekt "Ökologische Bewertungskriterien für Desinfektionsmittel und deren Adaptierung in der Desinfektionsmittel-Datenbank der Stadt Wien" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Österreich / Wiener Umweltanwaltschaft (WUA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Interuniversitäres Forschungszentrum für Technik, Arbeit und Kultur (IFZ).Das Projekt ÖkoKauf der Stadt Wien hat es sich zum Ziel gesetzt, durch die Erstellung von ökologischen Kriterien, Pilotprojekte und durch Bewusstseinsarbeit das Beschaffungswesen im Magistrat Wien weiter zu ökologisieren. In diesem Rahmen widmete sich der Arbeitskreis 'Desinfektionsmittel unter der Leitung der Wiener Umweltanwaltschaft (WUA) der Aufgabe, für Hygienefachleute ein Instrument zur Beurteilung der Auswirkungen von Desinfektionsmitteln auf Gesundheit und Umwelt zu erstellen. Das Österreichische Ökologie-Institut führte eine Daten- und Literaturrecherche durch, das Umweltbundesamt nahm ergän-zende ökotoxikologische Tests an Wirkstoffen und -produkten vor und 'die umweltberatung ermittelte stationsbezogene Desinfektionsmittelverbräuche in Wiener Krankenanstalten. Die Recherche- und Testergebnisse zu Desinfektionsmittelwirkstoffen und -produkten wurden in einer vom IFZ konzipierten und von der Magistratsabteilung 14 realisierten Datenbank zusammengefasst. Um die ökotoxikologischen Produkteigenschaften vergleichbar zu machen, wurde vom IFZ ein Bewertungsraster entwickelt und in die Datenbank integriert. Dabei werden nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit anhand von vier Wirkungskategorien erfasst: Akute Giftigkeit; Reizwirkung auf die Haut; Sensibilisierung, allergenes Potenzial sowie Erbgutschädigende, krebserzeugende und fruchtschädigende Eigenschaften. Zusammen mit der Berücksichtigung des Verhaltens in Oberflächengewässern (Abbauverhalten, Bioakkumulationspotenzial, Toxizität für Wasserorganismen) sowie dem Verhalten in Kläranlagen werden insgesamt sechs Bewertungszahlen generiert, die auf einer Skala von 1 (vernachlässigbar) bis 5 (sehr hoch) das gesamte Gefährdungsprofil des Stoffes beschreiben sollen. Das Gefährdungsprofil eines Handelsproduktes errechnet sich aus den Gefährdungsprofilen der darin enthaltenen Wirkstoffe anhand eines Algorithmus: Dabei wird die Annahme getroffen, dass die Produkteigenschaften von der Konzentration der darin enthaltenen Wirkstoffe abhängen. Bei der Bewertung ist außerdem zu gewährleisten, dass ein Wirkstoff mit einem hohen Gefährdungspotenzial angemessen berücksichtigt wird, auch und gerade wenn seine Konzentration im Produkt gering ist. In der Literatur wird dazu eine logarithmische Skalierung vorgeschlagen. Die Bewertung berücksichtigt derzeit die Wirkstoffe sowie Anwendungsverdünnungen. Die Zusammenfassung der Produkte in Verwendungs- bzw. Expositionskategorien ermöglicht letztlich eine vergleichende Bewertung. Da das Bewertungsraster gerade auf eine vergleichende Bewertung von Produkten abzielt, unterliegt er einer ständigen kritischen Diskussion, die auch häufig von den Herstellern geführt wird. Dieser Umstand sowie das Faktum von Produktlebenszyklen erfordern ein ständiges Update der in der Datenbank enthaltenen Informationen und eine Anpassung des Bewertungsmodells an den aktuellen Stand von Forschung sowie Standards der Stoff- und Produktpolitik.
Im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes ist der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß zu begrenzen. Um Schädlingen dennoch etwas entgegenzusetzen, können auch Grundstoffe verwendet werden. Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der europäischen Pflanzenschutz-Zulassungsverordnung im Jahre 2009 neu eingeführt. Im Gegensatz zu Pflanzenschutzmitteln erfordert das Inverkehrbringen von Grundstoffen keine Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Grundstoffe sind eigentlich nicht für den Pflanzenschutz entwickelt worden, dennoch ist ihre Anwendung im Pflanzenschutz von Nutzen. Artikel 23 der Pflanzenschutz-Zulassungsverordnung, legt die Kriterien der Genehmigung für einen Grundstoff im Pflanzenschutz fest: Es darf sich dabei nicht um einen bedenklichen Stoff handeln. Grundstoffe dürfen keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen. Sie dürfen nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Eine EU-Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Grundstoff weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat. Hinweis: Es gibt auch industriell hergestellte Grundstoffe, die in Bau- und Gartenmärkten vertrieben werden. Die in Deutschland geltenden „ Einheitliche Kriterien für die Abgrenzung von Grundstoffen gemäß Artikel 23 der *Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegenüber Pflanzenschutzmitteln können hier abgerufen werden. Grundstoffe durchlaufen nicht das ansonsten für Wirkstoffe im Pflanzenschutz übliche Genehmigungsverfahren. Ihre Genehmigung erfolgt auf der Grundlage eines EU-Beurteilungsberichts, indem die zulässigen Anwendungsgebiete beschrieben sind. Ferner werden dort auch Anwendungsbedingungen und in einigen Fällen sogar Wartezeiten, die bei der Anwendung zu beachten sind, festgelegt. Da Grundstoffe in der Regel für andere Zwecke auf den Markt kommen, z. B. Bier, sind sie nicht für eine Anwendung im Pflanzenschutz gekennzeichnet. Über den Genehmigungsstatus von Grundstoffen informiert die Europäische Kommission in ihrer Wirkstoffdatenbank. EU Pesticides Database (v.2.2) Search Active substances, safeners and synergists Eine aktuelle Übersicht der genehmigten und nicht genehmigten Grundstoffe im xlsx*-Format finden Sie hier. Die Informationen entstammen den Durchführungsverordnungen zur Genehmigung dieser Grundstoffe und den Beurteilungsberichten der EU-Kommission. Wir bitten um Beachtung der geänderten Datensätze. Alle Angaben sind ohne Gewähr! Grundstoffe können auch im Haus- und Kleingarten von nicht beruflichen Anwendern eingesetzt werden. Im ökologischen Anbau dürfen nur Stoffe zum Pflanzenschutz verwendet werden, die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2021/1165 aufgeführt sind. Über die Zulässigkeit informiert das Tabellenblatt „Herstellung_Bedingungen“. Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Pflanzenschutzdienst Haus- und Kleingarten Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Anwendung von Grundstoffen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen § 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz § 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen § 7 (weggefallen) § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater § 9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften
Eine gute Qualität des Grundwassers ist lebensnotwendig. Ziel des Grundwasserschutzes ist es, diese Ressource vor Verunreinigung zu schützen und verunreinigte Grundwasservorkommen zu sanieren. Nitrat im Grundwasser Die Belastung des Grundwassers mit Nitrat ist die häufigste Ursache dafür, dass Grundwasserkörper in einem schlechten chemischen Zustand sind. Erhöhte Nitratgehalte beeinträchtigen die Ökologie der Gewässer sowie die Trinkwasserqualität und können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Die Höhe der Nitratkonzentration hängt von mehreren Faktoren ab. Von größter Bedeutung sind die Belastungen durch die Landnutzung im Einzugsgebiet von Messstellen. Daneben spielen die regionalen hydrogeologischen Bedingungen, wie Grundwasserflurabstand und Fließgeschwindigkeit, sowie die hydrochemischen Bedingungen im Untergrund eine wichtige Rolle. Die Bundesländer überwachen mit landeseigenen Messnetzen den Grundwasserzustand. Für die regelmäßige Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA) über den Zustand des Grundwassers in Deutschland wurden von den Bundesländern repräsentative Messstellen ausgewählt und zu einem Grundwasserbeschaffenheitsmessnetz (EUA-Grundwassermessnetz) zusammengefasst. Dieses Messnetz ist 2015/2016 überarbeitet worden. Es wurde von ca. 800 auf jetzt ca. 1.200 Messstellen erweitert. Der Parameter „Nitrat“ wird an allen Messstellen regelmäßig untersucht. Der Nitratbericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft ( LAWA ) erscheint alle 4 Jahre. In verschiedenen Gesetzen und Verordnungen wurden der Grenzwert sowie Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung im Grundwasser festgelegt: 1991: Zum Schutz des Grundwassers in Regionen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung hat die Europäische Union (EU) im Jahr 1991 die EU- Nitratrichtlinie (91/676/EWG) erlassen. Die Richtlinie hat das Ziel, Verunreinigungen des Grundwassers durch landwirtschaftliche Nitrateinträge zu vermeiden. Regierungen müssen Aktionsprogramme entwickeln, um Nitratgehalte über 50 mg/l zu verhindern. Das zentrale Element zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in Deutschland ist die Düngeverordnung . Diese definiert „die gute fachliche Praxis der Düngung“ und gibt vor, wie die mit der Düngung verbundenen Risiken zu minimieren sind. Sie ist wesentlicher Bestandteil des nationalen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie. 1998: Die Europäische Union (EU) machte im Jahr 1998 einen Nitratgrenzwert von 50 Milligramm pro Liter (mg/l) im Trinkwasser mit der EU-Trinkwasserrichtlinie für alle EU-Staaten verbindlich. Mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV von 2001) wurde dies in nationales Recht umgesetzt. 2000: Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Richtlinie 2000/60/EG), Ziel der WRRL ist der gute Zustand aller Gewässer. 2006: Bewertungsgrundlage für den chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwassers ist die EU-Grundwasserrichtlinie (GWRL) aus dem Jahr 2006. Die EU-Richtlinie wurde im Oktober 2010 in nationales Recht umgesetzt: Grundwasserverordnung. Enthält Grundwasser innerhalb eines Grundwasserkörpers mehr als 50 mg/l Nitrat und ist davon ein signifikanter Flächenanteil (i.d.R. mehr als 20%) betroffen, müssen die EU-Mitgliedsstaaten seinen chemischen Zustand als „schlecht“ einstufen. Rückwirkend erfolgte die Auswertung der Daten zum Nitratgehalt im Jahr 2023 an 1.135 Messstellen des EUA-Messnetzes. 46,9 % aller Messstellen waren nicht oder nur geringfügig belastet, da der Nitratgehalt zwischen null und zehn mg/l lag. Bei 38,2 % der Messstellen lag der Nitratgehalt zwischen zehn und fünfzig mg/l. Diese Messstellen waren deutlich bis stark durch Nitrat belastet. Die übrigen 14,9 % der Messstellen enthielten zum Teil deutlich mehr als 50 mg/l Nitrat. Dieses Grundwasser kann nicht ohne weiteres zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, da es den Grenzwert der Trinkwasserverordnung von 50 mg Nitrat pro Liter überschritt (siehe Abb. „Verteilung der Nitratkonzentration im EUA-Grundwassermessnetz 2023“). Nitratbelastung des Grundwassers unter landwirtschaftlich genutzten Flächen Das EUA-Messnetz so angelegt, dass es den Einfluss der verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungen wie Acker, Grünland, Siedlung und Wald auf die Beschaffenheit des Grundwassers in Deutschland repräsentativ abbilden kann. Die Zahl der ausgewählten Messstellen spiegelt die Verteilung der Landnutzung in Deutschland wider. Die Messergebnisse zeigen, dass sich die Nitratbelastung des Grundwassers unter landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen 2016-2019 und 2020-2022 geringfügig verbessert hat. Der Anteil der Messstellen an denen eine Nitratkonzentration von 50 Milligramm pro Liter (mg/l) überschritten wurde liegt im aktuellen Erhebungszeitraum bei 25,6 %. Im vorherigen Zeitraum waren das noch 26,6 % (siehe Abb. „Entwicklung der mittleren Nitratgehalte im EU-Nitratmessnetz 2016-2019 und 2020-2022“). Pflanzenschutzmittel im Grundwasser Die Belastung des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und mit deren relevanten und nicht relevanten Metaboliten wird auf der DzU Seite Pflanzenschutzmittel thematisiert.
Wissenswertes über Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel sind Pestizide , die in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Garten eingesetzt werden. Diese Stoffe sollen Kulturpflanzen vor Schädlingen und Krankheiten schützen. Ihre Verwendung erleichtert den großflächigen Anbau von Feldfrüchten wie Weizen, Mais, Kartoffeln und erhöht deren Erträge. Weltweit steigt der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. In Deutschland lag er die letzten 40 Jahre trotz stärkerer Schwankungen insgesamt auf gleichbleibend hohem Niveau. Hier finden Sie interessantes Allgemeinwissen zu Pflanzenschutzmitteln und einen historischen Abriss zu deren Einsatz. Als hochwirksame Chemikalien bergen Pflanzenschutzmittel Risiken für Gesundheit und Umwelt. Daher muss jedes einzelne Produkt und jeder Wirkstoff ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen. Das UBA ist daran beteiligt und für die Bewertung von Umweltrisiken zuständig. Dabei werden Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere, Kleinstlebewesen sowie Grund- und Trinkwasser untersucht. Hier finden Sie Informationen zum Europäischen Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe und zum Zonalen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel . Problematik bei Zulassung und Einsatz Keine Wirkung ohne Nebenwirkung. Pflanzenschutzmittel werden entwickelt, um Schadorganismen zu beseitigen. Doch sie wirken weit darüber hinaus. Das aufwändige Zulassungsverfahren allein kann die Umwelt nicht ausreichend schützen, denn es birgt einige Defizite und hält auch problematische Pflanzenschutzmittel am Markt. Pflanzenschutzmittel haben negative Effekte auf die Biodiversität , schaden Bodenlebewesen und bilden Rückstände im Grundwasser sowie in Oberflächengewässern . Pflanzenschutzmittel verteilen sich in der Luft und einige werden so über weite Strecken transportiert. Auch die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Hubschraubern im Wald birgt Risiken. Zudem leiden viele Tiere (Artikel in Erstellung) in den Tests, die im Rahmen der Zulassungsverfahren durchgeführt werden müssen, um die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln. Lösungsansätze zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln Die Transformation hin zu einer umweltgerechten Landwirtschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Ein Baustein davon ist die Reduzierung der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Landwirtschaft von Pflanzenschutzmitteln und die strengere Regulierung von besonders schädlichen Stoffen. Auch Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten, welche durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bedroht sind, müssen geschaffen werden. Dies erfordert starke Gesetze, alternative Bewirtschaftungsmethoden und finanzielle Anreize für die landwirtschaftlichen Betriebe. Hier finden Sie Informationen zu politischen Maßnahmen ( Artikel in Erstellung ) , die im Zusammenhang zum Pflanzenschutzmitteleinsatz stehen. Auch pestizid-arme Bewirtschaftungsmethoden, wie der Ökolandbau und der Integrierte Pflanzenschutz (Artikel in Erstellung) werden beschrieben. Kommunen finden hier Anleitungen, wie sie pestizidfrei wirtschaften können und für Hobbygärtner gibt es Tipps im Gartenportal. Und welche Rolle spielt dabei eigentlich das UBA ( Artikel in Erstellung ) ? Auch hierzu finden Sie eine Antwort.
Die „Europäische Partnerschaft für die Bewertung von Risiken durch Chemikalien“ (PARC) wurde mit dem übergeordneten Ziel entwickelt, das Wissen um chemische Substanzen zu verbessern, um so die Gesundheit der Menschen und die Umwelt besser zu schützen. Umgesetzt werden soll dieses Ziel innerhalb von sieben Jahren und mit 200 Organisationen aus Europa. Ziele Ein Ziel der Partnerschaft PARC besteht darin, Innovationen in der Risikobewertung von Chemikalien voranzutreiben. Dadurch sollen die nachhaltige Nutzung und das Management von Chemikalien ermöglicht und gleichzeitig die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden. Erreicht werden sollen diese Ziele durch die Stärkung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Risikobewertung chemischer Stoffe in der EU, durch die Schließung von Datenlücken und Erarbeitung neuer Methoden und Konzepte und indem Risikobewerter gemeinsam mit Wissenschaftlern die notwendigen Daten und Erkenntnisse zusammentragen und somit den Risikomanagern wesentliche Grundlagen für Entscheidungsprozesse liefern. Ein weiteres vorrangiges Ziel ist die Fortführung des europaweiten Human-Biomonitoring und die Entwicklung eines nachhaltigen und langfristigen Human-Biomonitoring-Systems in Europa, das an HBM4EU anknüpft. Außerdem sollen - gestützt von neuen Konzepten und Daten zur Exposition - die Grundlagen für eine zunehmend auf „New Approach Methodologies“ (NAMs)-basierte Risikobewertung ( Bajard et al 2023 ) 1 erarbeitet und Vorschläge zur Umsetzung erstellt werden. Politische Entscheidungsträger auf der ganzen Welt haben sich dem Ziel eines hohen gesundheitlichen Verbraucher- und Umweltschutzes sowie dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Da Chemikalien einen großen Einfluss auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung haben können, ist diese europäische Partnerschaft (PARC) für die Entwicklung der Bewertung der Risiken von Chemikalien im europäischen Kontext von zentraler Bedeutung. 1 Application of AOPs to assist regulatory assessment of chemical risks – Case studies, needs and recommendations Vorstellung der Partnerschaft Struktureller Rahmen der Partnerschaft: Im Mai 2022 ist die Partnerschaft „Europäische Partnerschaft für die Bewertung von Risiken durch Chemikalien“ (European Partnership for the Assessment of Risks from Chemicals) gestartet. Dabei handelt es sich um ein EU Horizont Europa Projekt . PARC soll als europaweite Partnerschaft der Unterstützung europäischer und nationaler Risikobewertungs- und Risikomanagementbehörden im Bereich der Chemikalienbewertung dienen. Die Partnerschaft hat eine Laufzeit von sieben Jahren (Mai 2022 bis April 2029) und verfügt über ein Gesamtbudget von 400 Mio. Euro. Die Partnerschaft wird mit einer Eigenbeteiligung von 50 Prozent durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten beziehungsweise deren nationale Verbundpartner mitgetragen. 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie Großbritannien und die Schweiz sind mit unterschiedlichem finanziellem Rahmen in der Partnerschaft beteiligt, wobei Deutschland und Frankreich finanziell am stärksten beitragen. Frankreich hat mit der französischen Agentur für Lebensmittel, Umwelt und Arbeitsschutz (Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ANSES ) die Koordination der Partnerschaft PARC übernommen. Jedes Land wird durch entsprechende vertragszeichnende Behörden vertreten, in Deutschland übernehmen diese Aufgabe das Umweltbundesamt ( UBA ) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Den vertragszeichnenden Behörden sind wiederum weitere Verbundpartner angegliedert, die sogenannten „Affiliated entities“ (AE). Dem UBA sind sechs Verbundpartner und dem BfR zehn Verbundpartner zugeordnet (siehe Abschnitt „PARC – National Hub -> Verbundpartner“). Darüber hinaus nehmen auch die Europäische Umweltagentur ( EEA ), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( EFSA ) und die Europäische Chemikalienagentur ( ECHA ) teil. Außerdem übernehmen fünf Europäische Generaldirektionen ( DGs ) der Europäischen Kommission die fachliche Begleitung der Partnerschaft: : Generaldirektion Forschung und Innovation (DG R&I); Generaldirektion Umwelt (DG ENV); Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (DG SANTE); Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie und Unternehmertum (DG GROW); und die gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Center, JRC). Organisatorischer Rahmen der Partnerschaft: PARC baut auf die Arbeiten des European Joint Programme HBM4EU , welches vom Fachgebiet „Toxikologie, gesundheitsbezogene Umweltbeobachtung“ des UBA koordiniert und geleitet wurde ( Kolossa-Gehring et al. 2023 ) 2 auf und führt die in HBM4EU begonnene Arbeit, insbesondere an einem EU-weiten Human-Biomonitoring-System, fort. Um dem Forschungs- und Innovationsbedarf zu entsprechen und die gesteckten Ziele zu erreichen, ist die Partnerschaft PARC inhaltlich in neun Arbeitspakete unterteilt (Work Packages, WP). Die Arbeitspakete decken inhaltlich ein breites Themenspektrum zu Forschung und Methoden unter Aspekten der Nachhaltigkeit , Innovation und Integration ab und werden durch Arbeitspakte mit koordinierenden und steuernden Aufgaben ergänzt. Zur Steuerung von PARC sind verschiedene Entscheidungsgremien vorgesehen, an denen unter anderem Vertreter*innen der verantwortlichen Ministerien der Mitgliedstaaten beteiligt sind. In Deutschland nehmen Vertreter*innen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ( BMUV ) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ( BMEL ) an diesen Gremien teil. Inhaltlicher Rahmen der Partnerschaft: Das UBA ist insgesamt in acht von neun Arbeitspaketen (WP) mit insgesamt 36 Mitarbeitenden vertreten. Zusätzlich hat das UBA die Leitung des WP 4 („Monitoring und Exposition“) übernommen und das BfR als zweite vertragszeichnende Institution in Deutschland u.a. die Leitung des WP 5 („Hazard Assessment“). In dem WP 4 sollen die Exposition des Menschen und der Umwelt gegenüber Chemikalien gemeinsam betrachtet werden. ( Liebmann et al, 2024 ) 4 Die Untersuchungen stehen unter dem Fokus des „one-substance-one-assessment approach“ ( van Dijk et al, 2021 ) 3 mit dem Ziel die Verknüpfung der Daten zwischen Gesundheit und Umwelt zu stärken und eine integrierte Bewertung zu ermöglichen. Außerdem werden in PARC neue Methoden entwickelt und getestet, die unter anderem darauf abzielen, eine verbesserte Expositionsabschätzung von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Schwerpunkt der WP 4 Methodenentwicklung sind sogenannte „Screening-Methoden“, die es ermöglichen sollen, für eine große Anzahl an Chemikalien gleichzeitig deren Präsenz in der Umwelt und im Menschen zu bestimmen. Dazu sollen bestehende Monitoringprogramme weiterentwickelt werden und die Monitoringergebnisse in Zukunft systematisch in der Zulassung gefährlicher Stoffe verwendet werden. 2 HBM4EU from the Coordinator's perspective: lessons learnt from managing a large-scale EU project 3 Towards ‘one substance – one assessment’: An analysis of EU chemical registration and aquatic risk assessment frameworks 4 Europäische Partnerschaft zur Bewertung von Risiken durch Chemikalien (PARC) – Deutschlands Beitrag im Überblick Priorisierung von Substanzen bzw. Substanzgruppen Chemikalien werden in Europa nach ihrem Verwendungszweck in unterschiedlichen Rechtsrahmen registriert, bewertet und zum Teil auch extra zugelassen. Während es für den Bereich Umwelt bereits etablierte Rechtsrahmen für die Risikobewertung gibt, werden im Bereich menschliche Gesundheit häufig nicht alle Expositionsquellen berücksichtigt, und ein umfassender rechtlicher Rahmen fehlt. Priorisierungen im Rahmen von PARC bauen für den Bereich HBM (WP4) auf den in HBM4EU begonnenen Arbeiten und der Priorisierung von gefährlichen Substanzen im Bereich der menschlichen Gesundheit auf. Dabei wird die Priorisierung mit dem Bereich Umwelt abgestimmt, welcher bereits über eine Jahrzehntelange Erfahrung in dem Bereich verfügt. Die Kriterien, nach denen Substanzen in PARC priorisiert werden, beziehen sich dabei auf die gefährlichen Eigenschaften des Stoffs/der Stoffgruppe, sowie die Exposition und/oder die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und auf ihre regulatorische Relevanz. Eine der größten Herausforderungen von PARC ist es, Datenlücken für die prioritären Stoffe zu schließen, die sich auf jeden Schritt im Risikobewertungsprozess beziehen können: Gefahr, Exposition (für Mensch oder Umwelt) und Risikobewertung. Einige Stoffe sind bereits gut untersucht (z.B. Pestizide und Biozide), da die in den spezifischen Rechtsvorschriften geforderten Toxizitätsdaten bereits recht umfangreich sind, für andere Stoffgruppen liegen fast keine Daten vor. Je nachdem, welche Daten verfügbar sind, legen die verschiedenen Bereiche in PARC (WPs) ihren Fokus auf verschiedene Stoffe/Gruppen. Tabelle 1 zeigt die Stoffe/Stoffgruppen, die derzeit für Studien im Rahmen der einzelnen Arbeitspakete ausgewählt wurden. die in den einzelnen Arbeitspaketen behandelt werden und für die Fortschritte bei der Risikobewertung erwartet werden. Wie aus der Tabelle hervorgeht, befassen sich alle drei Arbeitspakete (Arbeitspaket 4 „Monitoring und Exposition“, Arbeitspaket 5 „Hazard Assessment“ und Arbeitspaket 6 „Innovation in regulatory risk assessment“) teilweise mit denselben Stoffen und/oder Stoffgruppen (Biozide, Bisphenole, Pflanzenschutzmittel , endokrine Disruptoren und chemische Gemische). Im Gegensatz dazu werden einige andere Stoffe in einem einzigen Arbeitspaket untersucht (z. B. werden Quecksilber und Arsen ausschließlich in Arbeitspaket 4 und Flammschutzmittel nur in Arbeitspaket 6 untersucht). Das bedeutet, dass nicht alle Stoffe, die in der fortlaufenden Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda von PARC enthalten sind, in allen Arbeitspaketen behandelt werden müssen, da die im Rahmen von PARC durchgeführten Aktivitäten auf spezifische Wissensbedürfnisse oder Datenlücken eingehen sollten. Deutscher National Hub Auf nationaler Ebene sind in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sogenannte National Hubs (NHs) entstanden, die neben den Verbundpartnern zusätzliche, wissenschaftliche Expertise im Bereich der Forschung und der Risikobewertung von Chemikalien einbringen. Darüber hinaus sollen im National Hub die deutschen Stakeholder und Entscheidungsträger aus den verschiedenen Forschungsgemeinschaften vernetzt werden, um die Ergebnisse aus PARC zu diskutieren und Ihr Wissen und Ihre Expertisen, sowie gegebenenfalls Forschungsbedarfe, in die Partnerschaft einzubringen. Ein weiteres zentrales Ziel der NH-Arbeit ist es, die (Fach-) Öffentlichkeit über die PARC-Ergebnisse zu informieren und diese zielgruppengerecht aufzuarbeiten. Das UBA und das BfR koordinieren und begleiten im Rahmen der Beteiligung an der europäischen Partnerschaft PARC gemeinsam den deutschen National Hub (NH). Auf EU-Ebene werden die NHs in PARC dazu beitragen, eine sinnvolle Zusammenarbeit im Bereich der Risikobewertung und dem Risikomanagement im Austausch mit und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Jedes an PARC teilnehmende Land benennt dazu eine nationale Kontaktperson für PARC (National Hub Contact Point, NHCP). In Deutschland wird diese Position durch je eine Vertreterin der beiden Vertragszeichner UBA und BfR ausgefüllt, die die nationale Zusammenarbeit in PARC koordiniert. Finanziert wird die Position der deutschen NHCP durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, FKZ: 01DT21043A). Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der NHCP-Funktion durch das BfR und das UBA schafft eine „Brücke“ zwischen den Forschungsgemeinschaften aus den Bereichen Human- und Umwelttoxikologie. Diese Synergie wird den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt weiter verbessern. Der deutsche National Hub setzt sich neben dem UBA und dem BfR als Vertragszeichner und den Vertretungen der Ministerien BMUV und BMEL , aus den Vertreter*innen der deutschen Verbundpartner (Forschungseinrichtungen und Behörden), sowie ausgewählten Expert*innen, die ansonsten nicht in PARC involviert sind, zusammen. Um den Bedürfnissen der unterschiedlichen thematischen Bereiche gerecht zu werden, gibt es eine zusätzliche Untergliederung in den BfR und den UBA assoziierten Sub-Hub mit dem Fokus „Human-Tox“ (BfR) und „Human-Biomonitoring/ Umwelt“ (UBA). Deutsche Verbundpartner des UBA in PARC mit der/dem jeweiligen Vertreter*in im National Hub: Bundesanstalt für Gewässerkunde ( BfG ) – Vertreterin im NH: Martina Fenske Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial und Umweltmedizin, Klinikum der Universität München ( KUM ) – Vertreter im NH: Stefan Rakete Helmholtz Zentrum für Umweltforschung ( UFZ ) – Vertreter im NH: Werner Brack Universität Duisburg-Essen ( UDE ) – Vertreter im NH: Ralf Schäfer Universität Osnabrück – Vertreter im NH: Andreas Focks Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik ( IBMT ) – Vertreterin im NH: Sylvia Wagner Fraunhofer Institut für Molekularbiologie und Angewandte Ökologie ( IME ) – Vertreter im NH: Bernd Göckener Externe Expert*innen im Sub Hub „Human-Biomonitoring/ Umwelt“ des PARC National Hubs ohne Involvierung des Arbeitgebers in PARC: Peter Kujath – Arbeitgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Holger Koch – Arbeitgeber: Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – Institut der Ruhr Universität Bochum (IPA DGUV) Jörg Oehlmann – Arbeitgeber: Goethe-Universität Frankfurt am Main Thomas Schettgen – Arbeitgeber: RWTH Universitätsklinikum Aachen Rita Triebskorn – Arbeitgeber: Eberhard Karls Universität Tübingen Martina Roß-Nickoll – Arbeitgeber: RWTH Universität Aachen Nathalie Costa Pinheiro – Arbeitgeber: Niedersächsisches Landesgesundheitsamt ( NLGA ) Stakeholder des deutschen PARC National Hubs: Die Mitglieder des National Hubs treffen sich zwei Mal im Jahr, einmal virtuell und einmal in hybriden Format. Bei der Veranstaltung in hybridem Format, handelt es sich um zwei Meeting-Tage, wovon sich ein Tag an deutsche Stakeholder richtet. Dafür werden über verschiedene Verteiler und Webseiten Stakeholder aus unterschiedlichen Bereichen (Industrie, Behörden, Verbänden, NGO , Landesämter), die die Kernthemen menschliche Gesundheit und Umwelt thematisch abdecken, informiert. Einige deutsche Stakeholder sind bereits Teil des Stakeholder-Forums der PARC Partnerschaft, während die Mehrheit der deutschen Stakeholder selbst nicht in PARC involviert ist. Veranstaltungen Im Rahmen von Konferenzen, Tagungen und anderen Veranstaltungen werden die Partnerschaft PARC, die Arbeiten und deren Ergebnisse von verschiedenen deutschen Partnern vorgestellt. Im Folgenden werden Informationen zu dem Termin, Veranstaltungstitel, Themenbereich und dem für den Vortrag verantwortlichen deutschen Verbundpartner gelistet. Events: 2. deutscher PARC Stakeholder -Dialog: "Die Risikobewertung von Chemikaliengemischen" in Berlin, 27.11.2024 - 12:00-17:30 PARC und Stakeholder im Gespräch – Chemikaliengemische im Fokus Zum 2. Deutschen PARC-Stakeholder-Dialog luden das Bundesinstitut für Risikobewertung ( BfR ) und das Umweltbundesamt ( UBA ) Fachleute aus den Bereichen Human- und Umwelttoxikologie sowie Verbraucher- und Umweltschutz ein, um die Auswirkungen chemischer Mischungen auf Mensch und Umwelt zu diskutieren. Auch die interessierte Öffentlichkeit nahm an der Veranstaltung teil. Im Fokus standen die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Chemikaliengemischen sowie die regulatorischen Herausforderungen. Die Teilnehmenden tauschten sich über bestehende Rahmenbedingungen und mögliche Lösungsansätze aus, um den Umgang mit chemischen Belastungen zu verbessern. Die Vorträge der Veranstaltung sind auf der Veranstaltungsseite des BfR verfügbar. PARC Work Package 4 " Monitoring und Exposure" jährliches hybrides Treffen der PartnerInnen in Berlin am 08.-09. Oktober 2024 - Die PARC HBM aligned studies schreiten voran, wobei konstruktive Diskussionen über die Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen geführt werden. - Es sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um ein nachhaltiges Human-Biomonitoring (HBM) in Europa zu gewährleisten und einen soliden Rechtsrahmen zu schaffen. - Koordinierte Überwachungskampagnen verbessern unser Wissen über schädliche Chemikalien und die Expositionspfade des Menschen. - Innovative Methoden treiben die Expositionsbewertung voran und ermitteln wichtige Chemikalien für die künftige Überwachung. 20. November 2023 – 1. Stakeholder -Dialog des deutschen National Hubs (hybrid) im Stellwerk Nordbahnhof in Berlin Auf dem Foto sind Vertreter und Vertreterinnen des UBA, des BfR, des BMUV, des NH und der eingeladenen Stakeholder. Weitere Vertreter und Vertreterinnen haben virtuell teilgenommen.
Origin | Count |
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Bund | 330 |
Land | 504 |
Zivilgesellschaft | 2 |
Type | Count |
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Chemische Verbindung | 91 |
Ereignis | 7 |
Förderprogramm | 143 |
Gesetzestext | 2 |
Kartendienst | 1 |
Messwerte | 475 |
Text | 87 |
Umweltprüfung | 2 |
unbekannt | 25 |
License | Count |
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geschlossen | 205 |
offen | 624 |
unbekannt | 4 |
Language | Count |
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Deutsch | 821 |
Englisch | 38 |
Resource type | Count |
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Archiv | 474 |
Bild | 2 |
Datei | 16 |
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Unbekannt | 1 |
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Webseite | 576 |
Topic | Count |
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Boden | 647 |
Lebewesen & Lebensräume | 723 |
Luft | 637 |
Mensch & Umwelt | 833 |
Wasser | 655 |
Weitere | 716 |