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Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG)

Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 27.05.2025

Übersicht über Indikatoren in der bodenbezogenen Berichterstattung Deutschlands und der EU

Die Gesundheit unserer Böden ist ein wichtiges politisches Ziel, das für viele Politikbereiche hochrelevant ist. Es ist wichtig, über den Bodenzustand und die Erreichung bodenbezogener politischer Ziele berichten zu können, um Handlungsbedarf klar benennen und erfolgreiche Strategien erkennen zu können. Dieser Bericht liefert eine Übersicht über die Indikatoren, mit denen aktuell bundesweit, in den einzelnen Bundesländern oder auch international zum Bodenzustand und seinen Veränderungen berichtet wird, und dokumentiert in Konzeption befindliche Indikatoren und Indikatorideen. Er analysiert aber auch, zu welchen bodenbezogenen politischen Zielen bisher noch nicht berichtet werden kann und in welchen Themenbereichen weiterer Informationsbedarf besteht. Veröffentlicht in Texte | 23/2024.

Übersicht über Indikatoren in der bodenbezogenen Berichterstattung Deutschlands und der EU

Die Gesundheit unserer Böden ist ein wichtiges politisches Ziel, das für viele Politikbereiche hochrelevant ist. Es ist wichtig, über den Bodenzustand und die Erreichung bodenbezogener politischer Ziele berichten zu können, um Handlungsbedarf klar benennen und erfolgreiche Strategien erkennen zu können. Dieser Bericht liefert eine Übersicht über die Indikatoren, mit denen aktuell bundesweit, in den einzelnen Bundesländern oder auch international zum Bodenzustand und seinen Veränderungen berichtet wird, und dokumentiert in Konzeption befindliche Indikatoren und Indikatorideen. Er analysiert aber auch, zu welchen bodenbezogenen politischen Zielen bisher noch nicht berichtet werden kann und in welchen Themenbereichen weiterer Informationsbedarf besteht.

Weitere Veranstaltungen

19.01.2017 50 Jahre Überwachung der Luftqualität in der Region Sachsen-Anhalt Einladung (pdf-Datei 17 KB) 28.03.2017 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft 2017 – TA Luft: Stand des Verfahrens zur Anpassung - Geplante Änderungen zu den Schutzanforderungen in der TA Luft Einladung (pdf-Datei 72 KB) Vortrag Dr. Hummel (pdf-Datei 600KB) Vortrag Prof. Ehrlich (pdf-Datei 3 MB) 18.05.2017 Umweltradioaktivität Einladung Vortrag Dr. Hänsel (pdf-Datei 2,4 MB) Vortrag Herr Gragert (2,6 MB) 22.06.2017 Vogelschutz und Windkraft Einladung (pdf-Datei 26 KB) Vortrag Herr Fischer (pdf-Datei, 5,9 MB) 31.08.2017 23 Jahre Dioxinlabor im LAU – eine Retrospektive Einladung (pdf-Datei 74 KB) Sonderausgabe Newsletter Dioxinlabor (pdf-Datei 5,6 MB) Vortrag (pdf-Datei 4,5 MB) 28.09.2017 Anorganische und organische Hintergrundwerte in Böden von Sachsen-Anhalt Eine gemeinsame Präsentation von LAGB und LAU Einladung (pdf-Datei 18 KB) Bodenbericht 2014 Hintergrundwerte organischer Schadstoffe 26.10.2017 Synergieeffekte bei der Umsetzung der WRRL und der FFH-RL am Beispiel von GEK und Gewässerunterhaltungsrahmenplänen - muss leider entfallen 30.11.2017 Vermeidung von Abfällen Einladung (pdf-Datei 17 KB) Vortrag (pdf-Datei 2,2 MB) 15.02.2017 Abfallbilanz 2015 Einladung (pdf-Datei 166 KB) Abfallbilanz 2015 07.-08.03.2017 13. Leipziger Deponiefachtagung Letzte Aktualisierung: 15.12.2017

Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem Sachsen-Anhalt (ST-BIS-101)

Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA KategorieMetadaten zu ST-BIS-Nr.: 101 TitelThemenkarten und Daten des LAGB zum Bodenschutz LAGB-Daten mit Bodenschutzrelevanz LAGB (Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt) Kurztitel § 11.1 Behörde: Datenhalter/Auskunft Art der Behörde erhebende und verarbeitende (erhebende/verarbeitende) Anrede Vorname (Titel) Name Straße/Hausnummer PLZ ORT PLZ (Postfach) Postfach Telefon/Fax/E-Mail § 11.2 Art und Umfang der Herr Klaus-Jörg Dr. Hartmann (Dr. Henrik Helbig, Dr. Stefan Wansa, Lars Schimpf) Köthener Straße 38 06118 Halle (Saale) 06035 156 0345 5212-0 / 0345 5229-910 /poststelle@lagb.mw.sachsen-anhalt.de Geo-Information/Karte Daten: Datensammlung/Datenbank Dienst/Anwendung/Inf.-system Geoinformation/Karte Verweis auf Internetadresse (URL) Beschreibung www.metaver.de/ www.lagb.sachsen-anhalt.de Übersicht zu vorhanden Daten bzw. Karten beim LAGB: − Böden mit mutmaßlich mehr als 8 % Humusgehalt 1:50.000 − Thematische Bodenkarten im Maßstab 1:50.000: o Abflussregulationspotenzial ( Bodenwasserhaushaltswert) o Austauschhäufigkeit des Bodenwassers o bodenkundliche Feuchtestufe o Extremböden o Feldkapazität o gesättigte Wasserleitfähigkeit o Infiltrationspotenzial o Müncheberger Soil Quality Rating o nutzbare Feldkapazität o potenzielle Kationenaustauschkapazität o Sickerwasserrate (TUB_BGR) − Bodenkundliche Übersicht BÜK 200 1:200.000 − Bodenkundliche Übersicht BÜK 400 1:400.000 − Bodenlandschaften 1:400.000 − Bodenprognosekarte der Elbe-Überschwemmungsgebiete 1:10.000 − Bodenschätzung - Klassenzeichen im Maßstab 1:10.000: o aus Schichtbeschrieben für den Oberboden entsprechend der Kartieranleitung abgeleitete Bodenart (Grundlage Boden- schätzung) o Bodenart Standardklassenzeichen (Grundlage Bodenschätzung) o Eignung der Böden zur Klärschlammaufbringung o Entstehung (Grundlage Bodenschätzung) o Feldkapazität (Grundlage Bodenschätzung) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Seite 1 (Stand: 04.12.2019) Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA Kategorie Metadaten zu ST-BIS-Nr.: 101 − − − − − − − − − − − − − − − − o gesättigte Wasserleitfähigkeit (Grundlage Bodenschätzung) o Luftkapazität (Grundlage Bodenschätzung) o nutzbare Feldkapazität (Grundlage Bodenschätzung) o Nutzung zum Zeitpunkt der Bodenschätzung (Grundlage Bodenschätzung) o Potenzielle Kationenaustauschkapazität (Grundlage Bodenschätzung) Bodenübersichtskarte von Deutschland 1:200.000 Geologische Karte im Maßstab 1:25.000/1:50.000 (digital) Geologische Übersichtskarte GÜK 400, Oberflächenkarte 1:400.000 Geologische Übersichtskarte von Deutschland im Maßstab 1:200.000 Geotopkataster Hydrogeologisches Kartenwerk 1:50.000 (HK50) Kippenbodenkarte (der Braunkohlebergbaugebiete) 1:25.000 Landesbohrdatenbank Lithofazieskarten Quartär 1:50.000 (LKQ 50) Mittelmaßstäbige Landwirtschaftliche Standortkartierung 1:100.000 (MMK) Oberflächennahe Rohstoffe 1:50.000 (KOR 50) Profildatenbank SABO-P Regionalbodenkarte Halle und Umgebung im Maßstab 1:50.000 Vorläufige Bodenkarte (VBK50) im Maßstab 1:50.000 Anorganische Hintergrundwerte (As, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn) Forstliche Standortserkundung Dienste- und Fachthemen der Bodenkunde: - Bodenübersicht (Thema des Web-Dienstes mit den Ebenen:) o Bodenregionen o Bodengroßlandschaften o Übersicht der Böden o Feldkapazität  nutzbare Feldkapazität  Luftkapazität o potenzielle Kationenaustauschkapazität o gesättigte Wasserleitfähigkeit des Oberbodens - mittelmaßstäbige Bodeninformation o Bodenform KA4 o Gesamtbodenart Deckschicht o Gesamtbodenart Liegendschicht o Bodenklasse KA5 - Bodenschätzung o Bodenparameter  Bodenart des Oberbodens  Feldkapazität  potenzielle Kationenaustauschkapazität  Luftkapazität  nutzbare Feldkapazität  gesättigte Wasserleitfähigkeit o Eignung für Klärschlammausbringung  Anzahl der Ausschlussfaktoren  Einordnung Klärschlammaufbringung Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Seite 2 (Stand: 04.12.2019) Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem (ST-BIS) nach § 11 BodSchAG LSA Kategorie Metadaten zu ST-BIS-Nr.: 101 o Klassenzeichen  Bodenart Standardklassenzeichen  Entstehung  Nutzung zum Zeitpunkt der Bodenschätzung Raumbezug: Bundesland: Sachsen-Anhalt Administrative Einheit Zeitbezug: von bis (Stand der Geodaten) Periodizität nach Bedarf Parameter/Attribute Datenqualität unterschiedliche Maßstäbe und unterschiedliche Qualität, teils analoge Karte, teils digital, teils WMS/WFS Dateien Geoinformation/Karte: Raum- Bezugssystem/Lagestatus Erstellungsmaßstab LS 110 1:10.000 bis 1:750.000 Anwendungsmaßstab § 11.3 Voraussetzung/Bedingungen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten: Rechtliche Grundlagen Bestellrecht (Weitergabe an) Datenformat Version Medium § 11.4 Verfahren der Datengewinnung/– auswertung: Fachliche Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA, Bodenschutzverordnung (BodSchV), Bodenschutzgesetz (BodSchG), Lagerstättengesetz (LagerstG) LSA, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundesberggesetz (BBergG), Raumordnungsgesetz (ROG) alle WMS- bzw. WFS-Dienst, Shape bzw. MDB 9.3.1 unterschiedlich: teilweise Online-Link, Papier, E-Mail, CD, WMS- oder WFS-Dienst Bodenbericht 2006 Böden und Bodeninformationen in Sachsen-Anhalt; Bodenbericht Sachsen-Anhalt 2014 Grundlagen, Parameter und Hintergrundwerte Methode/Grundlage und Technische Methode (Geodatengrundlage) Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Seite 3 (Stand: 04.12.2019)

Newsletter

Aüsgabe vom 07. 02. 2019 Landesamt für Umweltschütz Sachsen-Anhalt Newsletter Sonderaüsgabe 20 Jahre Gentechniklabor S2-Labor: Arbeiten mit Tollwut-Viren in der Sicherheitswerkbank (Foto: D. Horn) Die Gentechnik ist mit 45 Jahren eine sehr junge Technologie. Als es 1973 Stanley INHALT Cohen in Kalifornien erstmals gelang, im Reagenzglas zusammengebastelte – soge- SÖNDERAUSGABE nannte rekombinante – DNA in ein E. coli Bakterium zu schleusen und danach die zusätzlich entstandene Antibiotika-Resistenz nachzuweisen, war die Gentechnik ge- boren. Damals arbeiteten Wissenschaftler im Labor noch kaum im Kittel oder mit Handschuhen. Bereits 1975 aber hielten mehr als 140 Wissenschaftler die Asilomar-Konferenz zu Editorial…..…………………...................1 Leitgedanken……………………………..…2 Zur Geschichte des Labors….……….3 rekombinanter DNA ab, um mögliche Gefahren der neuen Technologie zu diskutie- ren. Sie erlegten sich freiwillig Regeln auf, nach denen sie künftig arbeiten wollten.Sicherer Betrieb gentechnischer Oberstes Gebot ist dabei das Containment – das Arbeiten im geschlossenen System.Anlagen…………………………….………….4 Die Asilomar-Richtlinien führten zu entsprechenden gesetzlichen Regelungen welt- weit. In Deutschland wurden 1990 das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)Qualitätsgesicherte Analytik…………4 und die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) erlassen.Aufgabenschwerpunkte des Labors……………………………….………….5 Entsprechend ihrer Gefährlichkeit sind alle Organismen in vier Risikogruppen (RG) eingeteilt, von RG1 für Pflanzen, Tiere und viele unschädliche Mikroorganismen über RG2 (z.B. Schnupfenviren), RG3 (z.B. Pestbakterien) bis hin zu RG4 (z.B. Ebola-Virus). Wer einen Organismus gentechnisch verändern will, muss zunächst einschätzen, ob dadurch dessen Risikogruppe erhöht wird. Entsprechend dieser Einschätzung muss er Aus der Arbeit des Gentechnischen Labors…………………………….…….…..6/7 Bereit für die Herausforderungen der Zukunft…………………………………………8 im Labor - der gentechnischen Anlage - geeignete Sicherheitsmaßnahmen einhalten und seine Arbeiten dokumentieren. Mitarbeiterinnen……….……..………….8 Gentechnische Anlagen werden in Deutschland (adäquat zu den RG) in die Sicher- heitsstufen S1 bis S4 eingeteilt. Eine S1-Anlage muss bei der zuständigen Überwa- chungs- und Genehmigungsbehörde (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) nur angezeigt werden. Wird mit gentechnisch veränderten Organismen der RG2-4 gearbeitet, muss die Behörde Anlagen und Arbeiten erst genehmigen. Das Gentechniklabor des LAU in der Reilstraße (selbst eine S2-Anlage) unterstützt das LVwA bei der Überwachung durch Entnahme und Analytik von Proben. Von Anke Belter Redaktionsschlüss: 31. 01. 2019 Redaktion: PÖ -LAU Manfred Unglaübe, Ines Wahl Tel.: (0345) 5704-160 www.lau.sachsen-anhalt.de EDITÖRIAL Leitgedanken Kerstin KochDie Biotechnologie ist in Sachsen-Anhalt seit Fachbereichsleiterinlangem ein wichtiger Innovationsmotor. Mit einer Biotechnologie-Offensive wurde ins- „Medienübergreifender Umweltschutz“ besondere die Weiterentwicklung der Hoch- schullandschaft als wichtiger Schwerpunkt gese- hen, aber auch die Unterstützung bei der Grün- dung von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die Umsetzungsstrategie legte dabei konkrete Aktivitäten in den Themenbereichen Pharma- und Neurotech- nologie sowie Pflanzenbiotechnologie fest. Heute stellt die Biotechnologie mit dem Teilgebiet Gentechnik eine medienübergreifende Aufgabe dar und zählt zu den Schlüsseltechnologien. In dem Bewusstsein des Risikopotentials dieser Technologie wurden in Sachsen- Anhalt handlungsfähige behördliche Strukturen zur Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten, von Freisetzun- gen und zur Überwachung des Inverkehrbringens von GVO geschaffen. Im Interesse eines effizienten Vollzugs auf dem Gebiet der Gentechniksicherheit arbeitet das gentechnische Labor im LAU deshalb eng mit dem Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde zusammen. Es über- nimmt dabei die experimentelle Überwachung. Mit ihrem herausragenden Fachwissen unterstützen die Mitarbeiterinnen des Labors das Landesverwaltungsamt bei Sicherheitseinstufungen gentechnischer Arbeiten sowie bei der Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen. Diese fachliche Unterstützung und personelle Beteiligung bei Aufsichtsmaßnahmen hat sich be- währt. Mit der stetigen Fortentwicklung gentechnischer Anlagen in Sachsen-Anhalt, vorwiegend in der medizinischen Forschung, hat sich auch das gentechnische Labor weiter entwickelt, um die gestiegenen Anforderungen bei der Durchführung von mo- lekularbiologischen Analysen zu erfüllen. Die überaus anspruchsvollen Aufgaben werden mit großem Engagement erledigt, wofür ich mich herzlich bedanke. 2 Zür Geschichte des Labors „Eine wirksame Umweltpolitik setzt die Kenntnis des Zustandes der natürlichen Um- welt sowie dessen ständige Kontrolle voraus. Dazu müssen den Fachbehörden für Um- weltschutz leistungsfähige Laboratorien zur Verfügung stehen, die die entsprechenden Kontrollen in den Medien Wasser, Boden und Luft nach physikalischen, chemischen, biologischen und radiologischen Kriterien sowohl planmäßig als auch operativ durch- ZUR GESCHICHTE DES LABÖRS Bericht: Dr. Christian Schütz Fotos: LAU führen können.“ Präambel zur Laborkonzeption vom 28. Dezember 1994 Am 26.06.1991 erteilte das Umweltministerium den Auftrag zur Erarbeitung einer ersten „Konzeption zur Koordinierung der Laborkapazitäten des LAU und der drei STAU“. Bereits damals wurde ein Labor für die experimentelle gentechnische Überwachung der Sicherheitsstufe 3 als Bestandteil eines Laborneubaus konzipiert. Ursprünglich war sogar eine gemeinsa- me Nutzung mit benachbarten Bundesländern angedacht. Im Jahre 1996 sollte das LAU Alternativvorschläge machen, da die Errichtung des gentechnischen Überwachungslabors als integrierter Bestandteil des zentralen LAU-Laborneubaus nicht absehbar war. Als Alternative und Übergangslösung wurde sogar die Anmietung von Laborräumen in der künftigen Bio- Zentrum GmbH in Halle am Weinbergweg vorgeschlagen. Die Realisierung scheiterte vordergründig am Personalstellenbe- darf. Am 23.06.1997 erteilte dann die Oberfinanzdirektion Mag- deburg den Planungsauftrag zur „Einrichtung eines gen- technischen Labors im Raum 6 des Kellergeschosses” mit dem Ziel des Baubeginns noch im IV. Quartal 1997. Nach über einjähriger Bauzeit erfolgte am 11.12.1998 die Überga- be des mikrobiologischen und gentechnischen Bereiches. Mit Bescheid vom 11.03.1999 genehmigte die zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb einer gentechni- schen Anlage der Sicherheitsstufe 2 im LAU. Durch Erlass vom 22.05.2001 wurde das LAU mit der Untersuchung von Saatgut auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) beauftragt. Ein weiterer wichtiger Schritt war die erfolgreiche Akkredi- tierung am 25.08.2005 für die Analyse von gentechnisch veränderten Anteilen in konventionellem Saat- und Ernte- gut. Seit 2009 ist der gesamte Bereich der experimentellen Gentechniküberwachung im LAU akkreditiert. Mit der Um- setzung des neuen Raumkonzepts im FG 13 (Neubau Dio- xinlabor und Verlagerung Abfall/Bodenanalytik) erfolgte auch eine Modernisierung des gentechnischen Labors im letzten Jahr. Damit wurden die labortechnischen Vorausset- zungen geschaffen, den gestiegenen Anforderungen an die Qualitätssicherung molekularbiologischer Analysen weiter- hin gerecht zu werden. 3

190201_Sonderausgabe_Gentechniklabor.pdf

Aüsgabe vom 07. 02. 2019 Landesamt für Umweltschütz Sachsen-Anhalt Newsletter Sonderaüsgabe 20 Jahre Gentechniklabor S2-Labor: Arbeiten mit Tollwut-Viren in der Sicherheitswerkbank (Foto: D. Horn) Die Gentechnik ist mit 45 Jahren eine sehr junge Technologie. Als es 1973 Stanley INHALT Cohen in Kalifornien erstmals gelang, im Reagenzglas zusammengebastelte – soge- SÖNDERAUSGABE nannte rekombinante – DNA in ein E. coli Bakterium zu schleusen und danach die zusätzlich entstandene Antibiotika-Resistenz nachzuweisen, war die Gentechnik ge- boren. Damals arbeiteten Wissenschaftler im Labor noch kaum im Kittel oder mit Handschuhen. Bereits 1975 aber hielten mehr als 140 Wissenschaftler die Asilomar-Konferenz zu Editorial…..…………………...................1 Leitgedanken……………………………..…2 Zur Geschichte des Labors….……….3 rekombinanter DNA ab, um mögliche Gefahren der neuen Technologie zu diskutie- ren. Sie erlegten sich freiwillig Regeln auf, nach denen sie künftig arbeiten wollten.Sicherer Betrieb gentechnischer Oberstes Gebot ist dabei das Containment – das Arbeiten im geschlossenen System.Anlagen…………………………….………….4 Die Asilomar-Richtlinien führten zu entsprechenden gesetzlichen Regelungen welt- weit. In Deutschland wurden 1990 das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)Qualitätsgesicherte Analytik…………4 und die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) erlassen.Aufgabenschwerpunkte des Labors……………………………….………….5 Entsprechend ihrer Gefährlichkeit sind alle Organismen in vier Risikogruppen (RG) eingeteilt, von RG1 für Pflanzen, Tiere und viele unschädliche Mikroorganismen über RG2 (z.B. Schnupfenviren), RG3 (z.B. Pestbakterien) bis hin zu RG4 (z.B. Ebola-Virus). Wer einen Organismus gentechnisch verändern will, muss zunächst einschätzen, ob dadurch dessen Risikogruppe erhöht wird. Entsprechend dieser Einschätzung muss er Aus der Arbeit des Gentechnischen Labors…………………………….…….…..6/7 Bereit für die Herausforderungen der Zukunft…………………………………………8 im Labor - der gentechnischen Anlage - geeignete Sicherheitsmaßnahmen einhalten und seine Arbeiten dokumentieren. Mitarbeiterinnen……….……..………….8 Gentechnische Anlagen werden in Deutschland (adäquat zu den RG) in die Sicher- heitsstufen S1 bis S4 eingeteilt. Eine S1-Anlage muss bei der zuständigen Überwa- chungs- und Genehmigungsbehörde (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) nur angezeigt werden. Wird mit gentechnisch veränderten Organismen der RG2-4 gearbeitet, muss die Behörde Anlagen und Arbeiten erst genehmigen. Das Gentechniklabor des LAU in der Reilstraße (selbst eine S2-Anlage) unterstützt das LVwA bei der Überwachung durch Entnahme und Analytik von Proben. Von Anke Belter Redaktionsschlüss: 31. 01. 2019 Redaktion: PÖ -LAU Manfred Unglaübe, Ines Wahl Tel.: (0345) 5704-160 www.lau.sachsen-anhalt.de EDITÖRIAL Leitgedanken Kerstin KochDie Biotechnologie ist in Sachsen-Anhalt seit Fachbereichsleiterinlangem ein wichtiger Innovationsmotor. Mit einer Biotechnologie-Offensive wurde ins- „Medienübergreifender Umweltschutz“ besondere die Weiterentwicklung der Hoch- schullandschaft als wichtiger Schwerpunkt gese- hen, aber auch die Unterstützung bei der Grün- dung von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die Umsetzungsstrategie legte dabei konkrete Aktivitäten in den Themenbereichen Pharma- und Neurotech- nologie sowie Pflanzenbiotechnologie fest. Heute stellt die Biotechnologie mit dem Teilgebiet Gentechnik eine medienübergreifende Aufgabe dar und zählt zu den Schlüsseltechnologien. In dem Bewusstsein des Risikopotentials dieser Technologie wurden in Sachsen- Anhalt handlungsfähige behördliche Strukturen zur Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten, von Freisetzun- gen und zur Überwachung des Inverkehrbringens von GVO geschaffen. Im Interesse eines effizienten Vollzugs auf dem Gebiet der Gentechniksicherheit arbeitet das gentechnische Labor im LAU deshalb eng mit dem Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde zusammen. Es über- nimmt dabei die experimentelle Überwachung. Mit ihrem herausragenden Fachwissen unterstützen die Mitarbeiterinnen des Labors das Landesverwaltungsamt bei Sicherheitseinstufungen gentechnischer Arbeiten sowie bei der Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen. Diese fachliche Unterstützung und personelle Beteiligung bei Aufsichtsmaßnahmen hat sich be- währt. Mit der stetigen Fortentwicklung gentechnischer Anlagen in Sachsen-Anhalt, vorwiegend in der medizinischen Forschung, hat sich auch das gentechnische Labor weiter entwickelt, um die gestiegenen Anforderungen bei der Durchführung von mo- lekularbiologischen Analysen zu erfüllen. Die überaus anspruchsvollen Aufgaben werden mit großem Engagement erledigt, wofür ich mich herzlich bedanke. 2 Zür Geschichte des Labors „Eine wirksame Umweltpolitik setzt die Kenntnis des Zustandes der natürlichen Um- welt sowie dessen ständige Kontrolle voraus. Dazu müssen den Fachbehörden für Um- weltschutz leistungsfähige Laboratorien zur Verfügung stehen, die die entsprechenden Kontrollen in den Medien Wasser, Boden und Luft nach physikalischen, chemischen, biologischen und radiologischen Kriterien sowohl planmäßig als auch operativ durch- ZUR GESCHICHTE DES LABÖRS Bericht: Dr. Christian Schütz Fotos: LAU führen können.“ Präambel zur Laborkonzeption vom 28. Dezember 1994 Am 26.06.1991 erteilte das Umweltministerium den Auftrag zur Erarbeitung einer ersten „Konzeption zur Koordinierung der Laborkapazitäten des LAU und der drei STAU“. Bereits damals wurde ein Labor für die experimentelle gentechnische Überwachung der Sicherheitsstufe 3 als Bestandteil eines Laborneubaus konzipiert. Ursprünglich war sogar eine gemeinsa- me Nutzung mit benachbarten Bundesländern angedacht. Im Jahre 1996 sollte das LAU Alternativvorschläge machen, da die Errichtung des gentechnischen Überwachungslabors als integrierter Bestandteil des zentralen LAU-Laborneubaus nicht absehbar war. Als Alternative und Übergangslösung wurde sogar die Anmietung von Laborräumen in der künftigen Bio- Zentrum GmbH in Halle am Weinbergweg vorgeschlagen. Die Realisierung scheiterte vordergründig am Personalstellenbe- darf. Am 23.06.1997 erteilte dann die Oberfinanzdirektion Mag- deburg den Planungsauftrag zur „Einrichtung eines gen- technischen Labors im Raum 6 des Kellergeschosses” mit dem Ziel des Baubeginns noch im IV. Quartal 1997. Nach über einjähriger Bauzeit erfolgte am 11.12.1998 die Überga- be des mikrobiologischen und gentechnischen Bereiches. Mit Bescheid vom 11.03.1999 genehmigte die zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb einer gentechni- schen Anlage der Sicherheitsstufe 2 im LAU. Durch Erlass vom 22.05.2001 wurde das LAU mit der Untersuchung von Saatgut auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) beauftragt. Ein weiterer wichtiger Schritt war die erfolgreiche Akkredi- tierung am 25.08.2005 für die Analyse von gentechnisch veränderten Anteilen in konventionellem Saat- und Ernte- gut. Seit 2009 ist der gesamte Bereich der experimentellen Gentechniküberwachung im LAU akkreditiert. Mit der Um- setzung des neuen Raumkonzepts im FG 13 (Neubau Dio- xinlabor und Verlagerung Abfall/Bodenanalytik) erfolgte auch eine Modernisierung des gentechnischen Labors im letzten Jahr. Damit wurden die labortechnischen Vorausset- zungen geschaffen, den gestiegenen Anforderungen an die Qualitätssicherung molekularbiologischer Analysen weiter- hin gerecht zu werden. 3

Auswertung der Veränderungen des Bodenzustands für Bodendauerbeobachtungsflächen (BDF) und Validierung räumlicher Trends unter Einbeziehung anderer Messnetze

A) Problemstellung: Deutschland verfügt über ein Netz von ca. 800 Boden- BDF. Die Daten der BDF repräsentieren den Bodenzustand Deutschlands. Die Zustandsdaten werden seit 1986 erhoben, wobei die Anzahl der Wiederholungsbeprobungen je nach Bundesland zwischen 2 und 4 schwankt. Ein erstes Forschungsprojekt (FKZ 201 71 244) hat Mängel in der Vergleichbarkeit der Daten aufgezeigt, die eine lückenlose Zeitreihenauswertung auf Maßstabsebene des Bundes erschwert. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Die bundesweite Auswertung zu stofflichen und nicht stofflichen Veränderungen des Bodenzustands ermöglicht eine Beurteilung der Wirkung umweltpolitischer Maßnahmen im Bodenschutz und die Fortschreibung etwaiger rechtlicher Regelungen. Weder die Länder noch der Bund haben Auswerteverfahren für die vorhandenen Zeitreihen entwickelt. Für den Bund besteht die Notwendigkeit quantitativ-flächenhafte Aussagen zum Bodenzustand zu treffen und im Bodenzustandsbericht der Bundesregierung darzustellen (Auftrag des BT). In der EU Bodenschutzstrategie ist die Bereitstellung von Daten der Monitoringnetze für eine europaweite Auswertung vorgesehen (Baseline). C) Ziel des Vorhabens: 1) Eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Untersuchungsmethoden, die eine einfache Fortschreibung und eine Prüfung der Auswertungsvoraussetzungen ermöglicht. Damit verbunden ist ein Methodenvergleich, der es ermöglicht Methodenwechsel und unterschiedliche Vorgehensweisen in der Auswertung zur berücksichtigen. Für die konkrete Umsetzung dieses Zieles wird der Methoden-Code der BZE (HFA) für die Zwecke der Boden-Dauerbeobachtung erweitert und zusammen mit dem GAFA fortgeschrieben. 2) Aufbauend auf einem aktualisierten, länderübergreifenden Datensatz ist es erforderlich mögliche statistische Zusammenhänge zwischen den Untersuchungsparametern und den Standortdaten zu ermitteln. Mit diesem Ansatz soll der Frage nachgegangen werden, ob es möglich ist Zustandsveränderungen zu prognostizieren und ggf. mit gezielten Untersuchungen nachzuweisen. Damit ist es möglich den Parameterumfang ggf. den realen Gegebenheiten anzupassen und sowohl die Standorte als auch die Parameter hinsichtlich ihrer Indikatoreignung zu beurteilen. Zur Weiterentwicklung der BD ist es notwendig die natürliche Variabilität des Bodens von statistisch signifikanten Trends zu unterscheiden, die in der Folge einer fortwährenden anthropogenen Belastung entstehen können. Auf der Basis dieser Untersuchung soll es möglich sein den Erhebungsaufwand, der eine Funktion der zeitlichen Abstände von Wiederholungsbeprobungen ist, genauer einzugrenzen und ggf. den parameterabhängigen Gegebenheiten anzupassen.

Waldbodenzustandsinventur

Aufwendungen, Ressourcen, Kosten und Nutzen einer Europäischen Bodenschutzrichtlinie und die Ausgestaltung der nationalen Umsetzung in Deutschland

Ziel des Vorhabens soll es sein, die mit der Einführung der sich in Diskussion befindlichen Europäischen Bodenrahmenrichtlinie (BRRL) sich verändernden Vollzugsaufgaben im Bereich des vor- wie auch nachsorgenden Bodenschutzes zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten. Daraus abgeleitet ist eine Aufwands- und Kostenzuordnung aller Beteiligten zu erstellen und aufgabenkonkret einer Kostenschätzung zu unterziehen. Diese Aufstellung soll mit den bereits im Vollzug etablierten Kosten und Aufwendungen gegenüber gestellt und abgeglichen werden. Parallel ist zu ermitteln, welche aufwands- und kostenentlastenden Effekte durch die Umsetzung der RiLi ausgelöst werden bzw. wo es zu einer Verschiebung in der Leistungserbringung kommen wird. Hinzu kommen harmonisierte Berichtspflichten an die Europäische Kommission und andere Aufgaben, z.B. der Bodenzustandsbericht, die bislang nicht oder nicht regelmäßig zu erbringen sind, die gleichfalls zu erfassen und zu bewerten sind. Es ist zu erwarten, dass die mit einer BRRL verbundenen Aufgaben Aufwand und Kosten verursachen, die bislang noch nicht ausreichend konkretisiert und bemessen wurden. Somit liefert das Vorhaben auch einen wesentlichen Input zur nationalen Umsetzung Europäischen Bodenschutzrechts im Hinblick auf die erforderlichen Folgekosten, die sowohl rechtliche, administrative als auch fachliche Aspekte des Bodenschutzes im Sinne einer umweltökonomischen Gesamtrechnung zu betrachten hat. Methodisch halten wir es für folgerichtig, sich an Modellen zu orientieren, die im Zusammenhang mit der Gesetzesfolgenabschätzung zu Anwendung kommen. Dies sollte auch unter Einbeziehung externer Umweltkosten erfolgen.

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