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Besonders geschützte und streng geschützte Arten 1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten 2. Nachweispflicht 3. Schutzstatus

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de (1) ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zu "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann im Internet unter www.wisia.de (1) vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019

BiodivERsA - BearConnect, Europäische Naturschutznetzwerke und Braunbären (BearConnect) - Teilprojekt: Evaluierung und Optimierung

Das Gesamtprojekt untersucht, inwieweit existierende ökologische Netzwerke, wie nationale Schutzgebiete und das Natura 2000 Netzwerk, funktionale Landschaftskonnektivität und ökologische Nachhaltigkeit auf unterschiedlichen räumlichen Skalen in Europa erhalten können. Das Teilprojekt 'Evaluierung und Optimierung von Naturschutznetzwerken' analysiert Datensätze des Braunbären mittels modernster Methoden aus der räumlichen Modellierung und Landschaftsgenetik.

Kapitel 11 Säugetiere Rote Listen Sachsen-Anhalt 2020

Rote Listen Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Halle, Heft 1/2020: 293–302 11 Bearbeitet von Martin Trost, Bernd Ohlendorf, René Driechciarz, Antje Weber, Thomas Hofmann und Kerstin Mammen (3. Fassung, Stand: Dezember 2018) Einführung Die Säugetiere sind traditionell eine der am meisten beachteten Artengruppen. Sie stellen etliche Haus- und Heimtiere, für die Jagd sind sie von zentraler Bedeutung, einige Arten verursachen teilweise große Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft, andere Arten sind Vorratsschädlinge, Krankheitsüberträger, Mitbewohner menschlicher Behausungen oder inva- sive Neozoen. Neben ökonomischen Faktoren spielen vielfach auch tief verwurzelte emotionale Aspekte bis hin zu mythischen Überhöhungen eine wichtige Rolle. Fachliche Aussagen zur Gefährdung werden daher teil- weise kontrovers diskutiert und intensiv hinterfragt. Die aktuelle Gesamtartenliste der Säugetiere Sachsen-Anhalts umfasst 81 Arten, wovon 77 Arten mit etablierten Beständen vertreten sind bzw. waren. Die aktuelle Rote Liste enthält davon 44 Arten und weist damit deutliche Änderungen gegenüber der Fassung von Heidecke et al. (2004) auf. Die Kriterien zur Erstellung Roter Listen auf Bundesebene (Ludwig et al. 2009) wurden als methodische Referenz herange- zogen. Die Wahrung der Vergleichbarkeit der Gefähr- dungseinstufungen über die gesamte Artengruppe stellt aber methodisch eine Herausforderung dar. So sind z.B. Bestandsgrößen und Verbreitungsangaben von Arten mit stark differierenden Aktionsräumen un- terschiedlich zu werten. Schwierig zu beurteilen sind auch die komplexen funktionalen Zusammenhänge von Sommer-, Winter- und Schwärmquartieren bzw. zwischen Sommer-, Winter- und ziehendem Bestand bei Fledermäusen. Wie auch schon 2004 werden die unwiederbring- lich ausgerotteten Arten Wildpferd und Auerochse, aber auch Wisent und Braunbär, deren Wiederansied- lung im Freiland Sachsen-Anhalts nicht zu erwarten ist, nicht in der Roten Liste geführt. Ebenfalls nicht in der Roten Liste geführt werden Arten, die mit Einzel- exemplaren außerhalb ihres eigentlichen Areals nach- gewiesen wurden und nicht zum etablierten Arten- bestand des Landes gehören (Kegelrobbe, Seehund) sowie sich derzeit zwar im Zuge des Klimawandels nach Norden ausbreitende, in Sachsen-Anhalt bereits nachgewiesene Arten, für die jedoch noch keine eta- blierten Populationen belegt sind (Alpenfledermaus, Wimperfledermaus). Hingegen sind diejenigen Arten enthalten, die erst in jüngerer Zeit ausgestorben sind oder von denen gelegentlich Exemplare einwandern, ohne sich wieder zu etablieren, wie der Elch. Säugetiere (Mammalia) Sieben in Sachsen-Anhalt etablierte Arten sind Neozoen, die grundsätzlich nicht in der Roten Liste eingestuft werden. Vier davon sind in der EU-Verord- nung 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten enthalten. Datengrundlagen Wie auch in früheren Fassungen der Roten Liste wird zur Beurteilung langfristiger Tendenzen des Arten- bestandes auf historische Werke aufgebaut (s. Heidecke et al. 2009). Eine wichtige aktuelle Grundlage ist die Checkliste von Hofmann et al. (2016), in der die Be- standssituation unter Berücksichtigung lang- und mittelfristig aussagefähiger Quellen zusammenge- fasst wurde. Die Nomenklatur der Arten folgt analog zu Hofmann et al. (2016) bei den Fledermäusen Dietz et al. (2007) und bei den anderen Ordnungen Wilson & Reeder (2005). Während in letzter Zeit säugetierkundliche Arbeiten an Hochschulen Sachsen-Anhalts weiter in den Hintergrund rückten, nahmen behördlich (ins- besondere Landesamt für Umweltschutz) initiierte und finanzierte Erfassungsarbeiten zu den Arten der FFH-Richtlinie erheblich zu, sowohl im Rahmen der Verbreitungserhebung als auch des FFH-Stichproben- monitorings. Umfangreiche ehrenamtliche Arbeiten wurden vom Arbeitskreis Fledermäuse Sachsen-An- halt in Zusammenarbeit mit der Referenzstelle Fleder- mausschutz, aber auch vom Arbeitskreis Biberschutz in Zusammenarbeit mit der Referenzstelle Biberschutz geleistet. Daraus resultierend hat sich der Kenntnis- stand zu den Arten der Anhänge der FFH-Richtlinie deutlich verbessert. Die Ergebnisse dieser landeswei- ten Arbeiten liegen teilweise in publizierter Form vor (z.B. Götz 2015, Weber & Trost 2015, Schumacher 2017, Weber 2013, 2017, jährliche Mitteilungen des AK Biber- schutz, Trost & Vollmer 2018a,b), vielfach aber nur als unveröffentlichte Gutachten bzw. Datenbanken, die nur unvollständig erschlossen sein dürften. Die Kehrseite der Konzentration auf FFH-Arten war eine Stagnation des Kenntnisstandes zu den meisten Nicht-FFH-Arten. So kamen überregionale Aktivitäten der Initiative „Säugetierfauna“ vorüber- gehend nahezu zum Erliegen. Die regionalen faunis- tischen Zusammenstellungen im Rahmen der Arten- und Biotopschutzprogramme des Landes wurden nach 2008 nicht weitergeführt. Mit eher lokalem, teilweise auch regionalem Bezug wurden allerdings weiterhin Arbeiten publiziert (z.B. Benecke & Görner 2007, Driechciarz 2011, 2015, Driechciarz et al. 2018, Driechciarz & Driechciarz 2013, Stubbe et al. 2013, Zuppke & Berg 2017, Wüstemann 2018). Die faktenbasierte Be- urteilung von aktuellen landesweiten Tendenzen ist aber vor allem für Nicht-FFH-Arten schwierig. 293 Säugetiere 1 2 4 3 Abb. 1: Die Hausspitzmaus (Crocidura russula) lebt überwiegend unauffällig in extensiv genutzten Lebensräumen der Kulturlandschaft, ins- besondere auch in menschlichen Siedlungen (Foto: M. Trost). Abb. 2: Die Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros) war einst weit verbreitet. Im 20. Jh. ging ihr Bestand extrem stark zurück, so dass sie in vielen Gebieten regional ausstarb. Seit den 1990er Jahren ist eine Bestandsstabilisierung im Süden Sachsen-Anhalts zu verzeichnen. Es besteht eine starke Bindung an anthropogene Quartiere (Foto: M.Trost). Abb. 3: Das Braune Langohr (Plecotus auritus) ist eine waldbewohnende Fledermausart, die aber auch von geeigneten Quartieren in Gebäu- den und unterirdischen Objekten abhängig ist (Foto: E. Driechciarz). Abb. 4: Die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) gilt als charakteri­ stische Art historisch alter Wälder mit hohem Anteil von Höhlenbäumen, die durch forstliche Überprägung gefährdet sind. Winterquartiere befinden sich überwiegend in unterirdischen Objekten wie Höhlen und Kellern (Foto: E. Driechciarz). 294 Säugetiere 5 6 7 Abb. 5: Der Feldhase (Lepus europaeus) ist zwar noch großräumig verbreitet, verzeichnet jedoch gravierende Bestandseinbrüche in der offe- nen, intensiv genutzten Agrarlandschaft (Foto: M. Trost). Abb. 6: Der Feldhamster (Cricetus cricetus), der bis Mitte des 20. Jh. als Schädling im Ackerbau galt, steht unter den Bedingungen der industriellen Landwirtschaft vielfach vor dem regionalen Aussterben (Foto: E. Driechciarz). Abb. 7: Die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) hat ein eingeschränktes Verbreitungsgebiet im Süden Sachsen-Anhalts, an dessen nörd- lichem Rand Verluste von stark isolierten Teilpopulationen zu befürchten sind (Foto: M. Trost). 295

Bär im Kanton Bern in der Schweiz gesichtet

Am 26. Mai 2017 wurde in der Schweiz in der Region Thun ein Braunbär gesichtet. Ein Mann aus der Region hatte in der Gemeinde Eriz einen Bären gesehen und fotografiert. Es handelt sich wahrscheinlich um einen jungen männlichen Bären, der in kurzer Zeit grosse Distanzen zurücklegen kann. Der Bär von Eriz ist der erste wilde Bär, der im Kanton Bern seit mehr als 190 Jahren gesichtet wurde. Die letzte historisch belegte Sichtung war 1823 im Saanenland. Der Bär gilt in der Schweiz als einheimische und streng geschützte Art. Seit 2005 wandern immer wieder Braunbären aus dem italienischen Nationalpark im Trentino in die Schweiz ein und stossen dabei immer weiter nach Norden vor. 2016 wurde der Kanton Graubünden vermutlich von drei Bären besucht.

Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes - LE 2014-2020 - Entwicklung von Wildtiermanagementstrategien bei der Anwesenheit von großen Beutegreifern - Lösungsansätze für forstwirtschaftliche Betriebe

Die Entwicklung von Strategien und somit Lösungsansätzen für ein neues, angepasstes Wildtiermanagement in forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Anwesenheit von Bär, Luchs oder Wolf steht im Zentrum des Projektes. Dabei wird in einem innovativen Ansatz erstmals am Themenbereich der ökonomischen Auswirkungen von großen Beutegreifern gearbeitet: Biologische, forstliche, ökonomische und politische Komponenten des Problems werden in angepasste Szenarien integriert. Auf der Grundlage der Ergebnisse kann der Forstbetrieb in der Folge - in Kooperation mit den wissenschaftlichen Partnern- Umsetzungsstrategien entwickeln, die spezifisch an die einzelbetrieblichen jagd- und forstwirtschaftlichen Ziele und Strukturen angepasst sind. Durch die Thematisierung der Problematik und der Entwicklung von Szenarien, die auch zu den aktuellen rechtlich-politischen Rahmenbedingungen Stellung nehmen, soll der Umgang bzw. das Zusammenleben mit großen Beutegreifern insgesamt verbessert werden, was unmittelbar zur Erhaltung und Förderung dieser Arten beiträgt. Langfristig können weitere jagd- und forstwirtschaftliche Betriebe in Österreich auf der Grundlage der entwickelten Szenarien jeweils angepasste Handlungsstrategien entwickeln bzw. diesbezüglich beraten werden.

Erstellung eines Konzeptes für ein Wildtiermanagement in Niederösterreich

Die Bestandeszahlen, die Bestandesentwicklung und die aktuelle Verbreitung des Bibers (Castor fiber), des Fischotters (Lutra lutra) und des Braunbären (Ursus arctos) in der Kulturlandschaft führten in den letzten Jahren zunehmend zu Konflikten zwischen dem Natur- und Artenschutz einerseits und vielfältigen (wirtschaftlichen) Interessen des Menschen andererseits. Für die zuständigen Behörden in Niederösterreich besteht Handlungsbedarf und es bedarf eines längerfristigen Konzeptes für die weitere Vorgangsweise im Umgang mit diesen Wildtierarten.

Die gesellschaftliche Akzeptanz der Ausbreitung wildlebender Grossraubtiere in der Schweiz

Seit der Braunbär 2005 erstmals wieder im schweizerischen Nationalpark gesichtet wurde, ist die Rückkehr des Raubtiers ein wichtiges Thema für Medien, Naturschutz und Tourismus. Ob der Bär in der Schweiz tatsächlich wieder eine Chance bekommt, hängt im Wesentlichen von dessen Akzeptanz in der Bevölkerung ab. Die WSL hat bereits vor einiger Zeit grundlegende Forschungsarbeit zum gesellschaftlichen Umgang mit der Rückkehr der Raubtiere geleistet. Wie sieht die gesellschaftliche Akzeptanz wildlebender Grossraubtiere in der Schweiz aus? Was sind die Gründe für Akzeptanz und Ablehnung bezüglich der Ausbreitung von Luchs und Wolf? Ziel der Forschungsprojekte war, Strategien zu entwickeln für ein friedliches Zusammenleben von Mensch und Raubtier. Detailliert werden die Ergebnisse in der WSL- Reihe 'Forest Snow and Landscape Research' dargestellt: Im Themenband 'Mensch und Raubtier in Europa' werden die eigenen Beiträge ergänzt durch Artikel über ähnliche Studien aus der Schwe iz, sowie aus Österreich, Slovenien und Norwegen. Dabei wird die Raubtierakzeptanz umfassend von verschiedenen Seiten betrachtet. In Zusammenarbeit mit dem WWF Schweiz und der Internationalen Alpenschutzkommission (CIPRA) haben wir zudem eine moderne Unterrichtshilfe für Primarschulen entwickelt. Die Entwicklung und Produktion der Lernwerkstatt wurde mit einem Beitrag der Bernd Thies-Stiftung unterstützt.

Europäische Kommission eröffnet Plattform zur Beilegung sozialer Konflikte um Großraubtiere

Am 10. Juni 2014 stellte die Europäische Kommission ihre neue Plattform zum Zusammenleben von Menschen und Großraubtieren vor. In dem Bemühen, die sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen, die zuweilen mit der Wiederausbreitung der Wildtiere ( Europäischer Braunbär, Wolf, Vielfraß, Luchs) einhergehen, hat die Europäische Kommission nun eine Plattform eingerichtet, auf der Landwirte und Naturschützer, Jäger, Landbesitzer und Wissenschaftler bewährte Verfahren und ihre Ideen darüber austauschen können, wie Menschen und Großraubtiere innerhalb des gleichen Raums am besten miteinander auskommen können. Die erste Arbeitssitzung der Plattform fand unmittelbar nach dem offiziellen Start der Plattform statt.

Gutachten_Greifvoegel_Eulen_Neugehege.pdf

Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen (die Haltung von Wild in Zoologischen Gärten und Tierparks1 sowie die nutztierartige Wildtierhaltung2 werden durch diese Leitlinien nicht berührt) INHALTSVERZEICHNIS Systematik der berücksichtigten Tierarten.................................................................... 2 Präambel ..................................................................................................................................... 3 Allgemeine Grundsätze.......................................................................................................... 3 Begriffsbestimmungen........................................................................................................... 3 Registrierung und Überwachung....................................................................................... 4 Gestaltung der Gehege und ähnlicher Einrichtungen Berücksichtigung der ethologisch-ökologischen Haltungsdynamik ..................................... 5 Allgemein verbindliche haltungstechnische Erfordernisse ................................................... 6 Erhaltung des Lebensraumes.................................................................................................. 6 Sicherung der Lebensansprüche der gehaltenen Tiere .......................................................... 6 Säugetiere Hirsche.................................................................................................................................... 7 Pferde...................................................................................................................................... 9 Rinder ..................................................................................................................................... 9 Schafe ..................................................................................................................................... 9 Ziegen ................................................................................................................................... 10 Schweine............................................................................................................................... 10 Raubtiere............................................................................................................................... 10 Vögel Wassergeflügel ..................................................................................................................... 11 Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn ......................................................................................... 12 Stelzvögel ............................................................................................................................. 12 Greifvögel und Eulen ........................................................................................................... 13 Haustiere ................................................................................................................................ 15 Streichelgehege/Streichelhöfe.............................................................................................. 16 Haustierhaltung in speziellen Gehegen................................................................................ 16 Fang und Transport.............................................................................................................. 18 Aktueller Wissensstand....................................................................................................... 19 1 siehe: Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 siehe: Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Damwild in Gehegen zum Zwecke der Fleischproduk­ tion einschließlich der Gewinnung von Nebeprodukten (Nutztierartige Damwildhaltung) vom 2. No­ vember 1979 Herausgeber: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Postfach, 53107 Bonn 1 2 Systematik der berücksichtigten Tierarten Vögel Ruderfüßer s. Wassergeflügel (Kormoran) ................................................................................................................11;16 Stelzvögel Weißstorch, Schwarzstorch .......................................................................................................................... 12 Gänsevögel (Wassergeflügel) Gänse, Enten allgemein................................................................................11;17 Greifvögel Rotmilan, Schwarzmilan, Mäusebussard, Rotschwanzbussard, Fischadler, Steinadler, Seeadler u.a., div. Geier, Weihe, div. Falken, ....................................................................................... 13 Hühnervögel Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn ........................................................................................................... 12 Haushuhn ............................................................................................................................................... 17 Kranichvögel Europäischer Kranich, Lilfordkranich, Mandschuren-Kranich ........................................................... 13 Eulen Schleiereule, Uhu, Steinkauz, Sperlingskauz......................................................................................... 13 Säugetiere Nagetiere Streifenhörnchen, Goldhamster, Nutria, Maus, Ratte................................................................................. 16 Hasenartige Hauskaninchen .............................................................................................................................. 16 Raubtiere Marderartige Mauswiesel, Iltis, Baummarder, Steinmarder Dachs, Fischotter, Vielfraß, Frettchen, Nerz...................................................................................10;16 Hundeartige Rotfuchs u. Unterarten, Eisfuchs, Marderhund, Wolf Farmfuchs, Hallstromhund, Dingo...................................................................................................10;16 Katzenartige Kleinkatzen: Wildkatze, Luchs ............................................................................................................... 11 Bären Kleinbären: Waschbär.................................................................................................................................. 11 Großbären: Braunbär................................................................................................................................... 11 Unpaarhufer Pferdeartige Esel, Tarpan, Konik, Dülmener Wildpferd, Camargue-Pferd, Hauspferd ........................................9;16 Paarhufer Schweine Wildschwein, Hausschwein ...............................................................................................................11;16 Schwielensohler: Lama, Alpaka................................................................................................................... 17 Hirsche Trughirsche: Reh, Elch............................................................................................................................. 8 Echthirsche europäischer Rothirsch, Wapiti, Maral, Damhirsch, Davidshirsch, Axishirsch, Sikahirsch, Barasingha-Hirsch ................................................. 7 Hornträger Rinder Wisent, Auerochse, Bison, Hausrind...................................................................................................9;17 Böcke Mufflon, Hausschaf, Gemse, Alpensteinbock, Hausziege .............................................................9;10;17 2 Präambel Die grundlegenden, atemberaubend schnell ablaufenden und eingetretenen Änderungen der soziologischen Strukturen der Bevölkerung aller Industrienationen, der umfassende Umbau der Landschaft und deren Bewirtschaftungsform haben zu einer enormen Konzentration der Bewohner in den Ballungszentren geführt. Aus dieser totalen Urbanisation heraus erklärt sich eine beklagenswerte wachsende Entfremdung des Menschen von Natur und Landschaft, von Wildtieren und landwirtschaftlichen Haustieren. Hierdurch ist jedoch andererseits auch die zu beobachtende Natursehnsucht der Menschen bedingt, die zu einer immer intensiver werdenden Nutzung noch intakt erscheinender Naturräume führt. Dem wachsenden Bedürfnis des Menschen, sich in der Begegnung mit Natur, Wald und Wildtier zu erholen, bemühen sich die Wildgehege nach zu kommen. Sie leisten einen entscheidenden Beitrag zur Freizeitgestaltung des erholungssuchenden Menschen in naturnaher Umgebung und tragen durch Lenkung und Kanalisation der Erholungssuchenden zu einer wesentlichen und notwendigen Entlastung von Naturräumen bei. Darüber hinaus vermitteln in immer größerer Zahl Wildgehege Gedanken des Natur-, Umwelt­ und Artenschutzes und sehen in einer praxisnahen Umwelterziehung eine grundlegende Zukunftsaufgabe für ihre Einrichtungen. Die vorliegenden Leitlinien beinhalten auf der Basis des derzeitigen etho-ökologischen Wissenstandes sachverständige Aussagen der tiergärtnerischen Haltung von vornehmlich europäischen Wildarten sowie von selten gewordenen oder vom Aussterben bedrohten Haustierarten. Sie sind als Leitlinien für Gehegebetreiber gedacht, damit nicht aus falsch verstandener Tierliebe oder aus unvertretbarem kommerziellen Interesse tierschutzrelevante Zustände bei der Haltung der unterschiedlichen Tiere auftreten und zu bemängeln sind. Darüber hinaus vermitteln die Leitlinien den zuständigen Überwachungsbehörden den aktuellen Wissenstand über die tierschutzgerechte Haltung der in Wildgehegen gezeigten Tierarten. 1. Allgemeine Grundsätze: a) Bei der artgerechten Haltung von Tieren durch den Menschen gilt der Grundsatz, daß diese nur dann ihre Anlagen entfalten können, wenn sie sich hinsichtlich ihrer artspezifischen Lebensansprüche mit ihrer Umwelt im Einklang befinden. b) Die Haltung von Wildtieren in Gehegen erfordert neben der Beachtung der relevanten Gesetzgebung umfangreiche Erfahrungen und qualifizierte Kenntnisse. Bei Planung, Erstellung, Gestaltung und Unterhaltung von Gehegen sind Sachverständige maßgeblich zu beteiligen. 2. Begriffsbestimmungen I. Tiergehege sind eingefriedete Flächen (z.B. durch Gräben, Zäune, Mauern etc.) oder sonstige Einrichtungen, auf oder in denen Tiere gehalten werden. a) Zoologische Gärten (Tierparks, Tiergärten) 3

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