Am 26. Mai 2017 wurde in der Schweiz in der Region Thun ein Braunbär gesichtet. Ein Mann aus der Region hatte in der Gemeinde Eriz einen Bären gesehen und fotografiert. Es handelt sich wahrscheinlich um einen jungen männlichen Bären, der in kurzer Zeit grosse Distanzen zurücklegen kann. Der Bär von Eriz ist der erste wilde Bär, der im Kanton Bern seit mehr als 190 Jahren gesichtet wurde. Die letzte historisch belegte Sichtung war 1823 im Saanenland. Der Bär gilt in der Schweiz als einheimische und streng geschützte Art. Seit 2005 wandern immer wieder Braunbären aus dem italienischen Nationalpark im Trentino in die Schweiz ein und stossen dabei immer weiter nach Norden vor. 2016 wurde der Kanton Graubünden vermutlich von drei Bären besucht.
Der Braunbär ist das Tier des Jahres (Ursus arctos).
Ein Lernangebot für Kinder. Ein Braunbär in einem Fluss mit Lachs. Dichtes Fell, spitze Schnauze, massiger Körper, kurzer Schwanz - Bären haben viele Gemeinsamkeiten. Es gibt sie auf fünf Kontinenten - vom Eisbären in der Arktis bis zum Malaienbären im Regenwald Südostasiens besiedeln sie viele verschiedene Lebensräume. Insgesamt gibt es acht verschiedene Arten der Großbären. Ihr wissenschaftlicher Name lautet "Ursidae".
Am 10. Juni 2014 stellte die Europäische Kommission ihre neue Plattform zum Zusammenleben von Menschen und Großraubtieren vor. In dem Bemühen, die sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen, die zuweilen mit der Wiederausbreitung der Wildtiere ( Europäischer Braunbär, Wolf, Vielfraß, Luchs) einhergehen, hat die Europäische Kommission nun eine Plattform eingerichtet, auf der Landwirte und Naturschützer, Jäger, Landbesitzer und Wissenschaftler bewährte Verfahren und ihre Ideen darüber austauschen können, wie Menschen und Großraubtiere innerhalb des gleichen Raums am besten miteinander auskommen können. Die erste Arbeitssitzung der Plattform fand unmittelbar nach dem offiziellen Start der Plattform statt.
Ein Lernangebot für Kinder. Lösungen für das Bären-Rätsel Frage 1: Wo leben die meisten europäischen Braunbären? In Russland und Rumänien. Lies hier mehr über Braunbären. Frage 2: Was frisst der Große Panda am allerliebsten? Bambus. Lies hier mehr über Pandabären. Frage 3: Was können junge Schwarzbären besonders gut? Klettern. Lies hier mehr über Amerikanische Schwarzbären. Frage 4: Wie heißt der einzige Bär in Südamerika? Brillenbär. Lies hier mehr über Brillenbären. Frage 5: Warum friert ein Eisbär nicht? Weil er ein dichtes Fell und eine dicke Speckschicht trägt. Lies hier mehr über Eisbären. Zurück zum Bären-Rätsel
Ein Lernangebot für Kinder. Wenn du beim Wort "Braunbär" vor allem an Teddys denkst, wird es höchste Zeit, mehr über diese Tiere zu erfahren. Auch, wer nur die massigen Grizzlys oder die riesigen Kodiakbären aus dem Zoo und aus dem Fernsehen im Kopf hat, kann noch eine Menge dazulernen.
Zum letzten Nachweis in Deutschland siehe Rudolph & Boye (2017). 2006 wanderte ein einzelner Bär von Italien her nach Bayern ein und wurde im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung letal entnommen, weil er Menschen gegenüber wenig Scheu zeigte.
Ein Lernangebot für Kinder. Alles über Säugetiere Affensprache Elefant Alpensteinbock Bären Bartenwale Bechsteinfledermaus Beuteltiere Biber Braunbären Brillenbär und Kragenbär Dachse Delfine Delfinsprache Delfinschlaf Eichhörnchen Eisbär - König der Arktis Elche - beliebte Hirsche aus dem Norden Feldhamster Feldhamster - Kinderstube im Zoo Feldhase Interview mit dem Osterhasen Fischotter Fledermäuse Flughunde - fliegende Hunde? Füchse in der Stadt Gelbbrust-Kapuzineräffchen Gepard Giraffen Haselmaus Hunde Igel Islandpferde Kaltblutpferde Kaninchen Katzen Kegelrobben Löwen Luchse in Deutschland Marder Blind wie ein Maulwurf Amerikanischer Nerz Murmeltiere Mustangs und Camargue-Pferde Narwale und Belugas Pandabär Pangolin Panther Pferde artgerecht halten Pottwale Raubtiere in Deutschland Rentiere Rinderrassen Saiga-Antilopen Schafe Schnabeltier und Ameisenigel Schneehase - Gut getarnt Amerikanischer Schwarzbär Schweine Schweinswale Siebenschläfer Spitzmaus Tiger Wale Frag Konstantin: Wildpferde und Wale Walquiz Walross Waschbären Wie schlafen Giraffen? Wildkatzen Wildpferde und wilde Pferde Frag Konstantin: Warum gibt es in Deutschland keine Wildpferde mehr? Wildschweine Wisente Wölfe, Wolf Zebras Zwergfledermäuse
Nr. 3/2005 Landesamt für Umweltschutz Fachbereich Naturschutz Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Str. 7 D - 39264 Steckby TEL 039244/940 90 FAX 039244/940 919 E-Mail stvsw@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Informationen zum Artenschutz für den Zoofachhandel FACHINFOR MATION Überarbeitung: 2. Mai 2007 2 1 Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 einen besonderen und einen strengen Schutz von gefährdeten Tieren und Pflanzen fest. Diese Arten dürfen grundsätzlich nicht der Natur entnommen und nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten und gehandelt werden. Sie unterliegen strengen Zugriffs- und Störverboten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 42 Bundes- naturschutzgesetz und bezüglich der Arten der Anhänge A und B nach Artikel 8 Abs. 1 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Von diesen Verboten gibt es z.B. für legal gezüchtete und eingeführte Tiere Ausnahmen gemäß § 43 BNatSchG und Artikel 8 Abs. 3 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Diese Nachweispflicht gilt für Halter lebender Individuen und für Besitzer von toten Exemplaren und Entwicklungsformen sowie von Teilen von Tieren der streng geschützten Arten. Beim Verkauf ist der Verkäufer verpflichtet, die vollständigen Herkunftsnachweise über den legalen Ursprung des Tieres dem neuen Besitzer mitzugeben. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Nachweispflichten droht ein Bußgeld bzw. eine strafrechtliche Ahndung und eine Beschlagnahme der Tiere. 2 Besonders geschützte und streng geschützte Arten Eine Liste aller besonders und streng geschützten Arten ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (Jg. 53, Nr. 35 a, ISSN 0720-6100 v. 20.02.2001). Der Schutzstatus kann auch im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden. Einen Überblick über diese Arten gibt die Tabelle. Alle Tierarten aus: sind be- sonders ge- schütztsind zu- sätzlich streng ge- schützt Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97++ Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+- ++ Anhang IV der Richtlinie 92/43/ EWG (sog. Fauna- Flora-Habitat Richtlinie) 1) Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG (sog. EG-Vogelschutz- richtlinie): alle europäischen Vogel- arten 1) Anlage 1 Bundesarten- schutzver-ordnung + + teilweise (durch die BArtSchV: Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) teilweise (Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) Beispiele Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Hellroter Ara, Kleiner Gelbhaubenkakadu, europäische Landschildkröten, alle Meeres- schildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython, Baltischer Stör Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) u. Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteiger- frösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln, ver- schiedene Korallen (Schmuck, Souvenir) Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Horn- otter, Rotbauchunke Besonders geschützt sind z.B. alle europäischen Singvögel (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und -gänse; Zusätzlich streng geschützt sind z.B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz Besonders geschützt sind z.B., soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien; Zusätzlich streng geschützt ist z.B. die Bayerische Kleinwühlmaus und die Aspisviper 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind 3 3 Artenschutzrechtliche Anforderungen beim Handel mit geschützten Tieren Beim gewerbsmäßigen Handel mit geschützten Tieren sind die folgenden artenschutz- rechtlichen Anforderungen zu erfüllen: • Nachweispflichten gemäß § 49 Bundesnaturschutzgesetz • Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gemäß § 6 Bundesartenschutz- verordnung (BArtSchV) • Kennzeichnung bestimmter lebender Tiere gemäß §§ 12 bis 15 Bundesartenschutz- verordnung • Information der Käufer über die Meldepflicht für private Halter von besonders bzw. streng geschützten Tieren 4Nachweispflicht 4.1Nachweispflicht für Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Kauf und Verkauf von Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen EG-Vermarktungsgenehmigungen zulässig. Diese gelben EG-Bescheinigungen begleiten das jeweilige Exemplar bei jedem Weiterverkauf. Handschriftliche Ergänzungen bzw. Korrekturen oder Überklebungen auf diesen Dokumenten durch den Zoohändler sind unzulässig. Die nur bis 1997 gültigen blauen CITES-Bescheinigungen und die EG-Bescheinigungen für die einmalige Vermarktung sind durch neue generelle EG-Vermarktungsgenehmigungen zu ersetzen. Die Beantragung der EG-Bescheinigungen ist in Sachsen-Anhalt an das CITES-Büro in Steckby unter Vorlage der Nachweise sowie der ausgefüllten und unterschriebenen Formularkopie zu richten. Die Einreichung der Dreifach-Formularsätze ist nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen ist außerdem eine behördliche Überprüfung der erforderlichen Kennzeichen. Generell ausgenommen von dieser Bescheinigungspflicht sind nur die Anhang A-Arten, die im Anhang X der EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 aufgeführt sind. Tabelle 2: Von der EG-Bescheinigungspflicht ausgenommene Arten des Anhangs A Wissenschaftlicher Artname Anas laysanensis Anas querquedula Aythya nyroca Branta ruficollis Branta sandvicensis Catreus wallichi Carduelis cucullata Colinus virginianus ridgwayi Columba livia Crossoptilon crossoptilon Crossoptilon mantchuricum Cyanoramphus novaezelandiae Lophophorus impejanus Lophura edwardsi Lophura swinhoii Oxyura leucocephala Polyplectron emphanum Psephotus dissimilis Syrmaticus ellioti Syrmaticus humiae Syrmaticus mikado Deutscher Artname Laysan-Ente Knäkente Moorente Rothalsgans Hawaigans Wallich-Fasan Kapuzenzeisig Ridgways Virginia-Wachtel Felsentaube Weißer Ohrfasan Brauner Ohrfasan Ziegensittich Himalaya-Glanzfasan Edwardfasan Swinhoefasan Weißkopf-Ruderente Palawan-Spiegelpfau Hooded-Sittich Elliotfasan Hume-Fasan Mikado-Fasan
Als potenziell gefährliche Tiere gelten Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und / oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie: giftige Tiere, z.B. Giftschlangen, Giftechsen, als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit enormer Beißkraft, z.B. alle Panzerechsen wie Alligatoren, Krokodile, Gaviale, bestimmte Schildkröten wie z.B. Schnappschildkröte, Geierschildkröte, auch Großkatzen, große Hundeartige und Bären sowie als Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit sonstiger Körperkraft (Würgen, Schwanzschlagen), z.B. regelmäßig über 2,50 m groß werdende Riesenschlangen wie Boa constrictor oder Arten aus der Gattung Python, regelmäßig über 2 m groß werdende Warane und Leguane. Viele der potenziell gefährlichen, meist exotischen Tiere fallen unter den besonderen Artenschutz; für sie gelten die besonderen Anforderungen an die Tierhaltungen nach Bundesartenschutzverordnung. Besonders geschützte Arten, die gleichzeitig als potenziell gefährlich gelten können, sind unter anderen: bei den Säugetieren Bären wie Braunbär, Hundeartige wie Wolf sowie alle Großkatzen wie Löwe, Tiger, Gepard und weitere, bei den Reptilien alle Panzerechsen also alle Kaimane, Gaviale, Alligatoren und Krokodile Riesenschlangen wie Boa- und Pythonarten, einige groß werdende Leguane und Warane, Giftschlangen wie asiatische Kobra-, einige europäische Vipern- und einige amerikanische Klapperschlangenarten. Daneben gibt es jedoch Giftschlangenarten, die nicht unter den besonderen Artenschutz fallen – hierzu zählen z.B. Mamba-Arten, afrikanische Kobraarten, etliche Klapperschlangenarten und australische Giftschlangenarten wie Braunnattern oder Taipane. Diese werden in manchen zoologischen Einrichtungen gezeigt und gelegentlich auch privat gehalten. Für Zootierhändler, die Gifttiere anbieten, gelten verbindliche Arbeitsschutzbestimmungen und deutliche Empfehlungen von Tierhalterverbänden, z.B. zur Einrichtung getrennter, besonders gesicherter Gifttierräume. Der Tierhalter ist verantwortlich Der Umgang mit solchen potenziell gefährlichen Tieren erfordern besondere Sorgfalt, Umsicht und Kenntnisse zum Verhalten der Tiere. Von potenziell gefährlichen Tieren sollten keinerlei Gefahren für unbeteiligte Menschen ausgehen. Die Tiere müssen also so gehalten werden, dass ein Entweichen ausgeschlossen ist. Grundsätzlich haftet ein Tierhalter und ist zu Schadensersatz verpflichtet für die Schäden an Körper und Gesundheit eines Menschen oder Beschädigungen an Sachen, die sein Tier verursacht (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch – Haftung des Tierhalters). Das bloße fahrlässige oder vorsätzliche Herumlaufen lassen eines gefährliches Tieres einer wildlebenden Art wird bereits nach dem (Bundes-)Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 121 Halten gefährlicher Tiere) als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße belegt. Im Falle von fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung eines Menschen durch ein unbeaufsichtigtes gefährliches Tier kann sich der Tierhalter sogar strafbar machen und muss mit den entsprechenden Konsequenzen wie hohe Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.
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