Der vorliegende Bericht dokumentiert die am Umweltbundesamt angewandte Methode zur Berechnung der jährlichen Emissionsmengen nach §4(1) des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) für die Jahre 2021 und 2022. Dafür wurden für die Jahre 2016 bis 2018 sowohl im deutschen Emissionsinventar für Treibhausgase (THG) als auch im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) diejenigen CO2 -Emissionsmengen aus Deutschland identifiziert, die nach den Bestimmungen des BEHG als Brennstoffemission gemäß Anlage 2 des BEHG einzustufen sind. Als gemeinsame Basis für die Zuordnung zu Brennstoffemissionen nach BEHG werden die ZSE-Materialien und die CRF-Kategorien verwendet. Veröffentlicht in Climate Change | 72/2021.
CO2-Preis für Emissionen aus Wärme und Verkehr – Verkauf der Zertifikate soll im Oktober 2021 starten Die European Energy Exchange AG (EEX) in Leipzig hat am 15. März 2021 den Zuschlag für die Veräußerung von Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandel (nEHS) für Brennstoffe erhalten. Das Umweltbundesamt (UBA) hatte diesen Auftrag als zuständige Stelle für den Vollzug des nEHS europaweit ausgeschrieben. Das Mandat der EEX umfasst den Verkauf der Emissionszertifikate während der gesamten Festpreisphase bis einschließlich 2025. Die Energiebörse wird jetzt unmittelbar mit den Vorbereitungen zur Durchführung des Verkaufs beginnen. Der erste Verkaufstermin ist für Oktober 2021 geplant. Die Zulassung zum Kauf an der EEX ist voraussichtlich ab September möglich. Das nEHS soll dazu beitragen, den CO2-Ausstoß in den Bereichen Wärme und Verkehr zu senken. Bis 2022 sind zunächst Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas Teil des nEHS. In das System einbezogen werden nach und nach aber weitere Brennstoffe. UBA -Präsident Dirk Messner: „Die neue CO 2 -Bepreisung in den Bereichen Wärme und Verkehr ist eine der zentralen Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030. Der Zuschlag an die EEX ist ein wichtiger Meilenstein in der Umsetzung dieses Instruments. Jetzt bekommen auch dort die CO 2 -Emissionen einen Preis.“ Teilnehmer des nEHS sind die sogenannten Inverkehrbringer von Brennstoffen, also etwa Gaslieferanten oder Unternehmen der Mineralölwirtschaft. Die Teilnehmer müssen erstmals bis zum 31.07.2022 über ihre Emissionen des Jahres 2021 berichten sowie zum 30.09.2022 im Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) Zertifikate für das Berichtsjahr 2021 abgeben und diese vorher an der EEX erwerben. Der Festpreis für ein Zertifikat und damit für eine Tonne CO 2 startet in diesem Jahr mit 25 Euro und wird schrittweise bis 2025 auf 55 Euro ansteigen. Die Rahmenbedingungen für den Verkauf hatte die Bundesregierung im Dezember 2020 in der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) festgelegt. Das Konzept für den Verkauf setzt dabei weitgehend auf bereits vorhandene Marktinfrastrukturen. „Damit gehen wir einen effizienten, sicheren und kostengünstigen Weg und setzen Maßstäbe für das 2026 anschließende Versteigerungsverfahren“, sagt Jürgen Landgrebe, Leiter der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt. An mindestens zwei Terminen pro Woche werden zwischen Oktober und Dezember 2021 Emissionszertifikate des Jahres 2021 zum Erwerb angeboten. Ein Kalender, der sämtliche Verkaufstermine für das laufende Jahr enthält, wird mindestens sechs Wochen vor Start des Verkaufs durch die EEX veröffentlicht. Während der einzelnen Verkaufstermine steht den Teilnehmern ein Zeitfenster von mindestens sechs Stunden zur Übermittlung der Kaufaufträge zur Verfügung. Eine Begrenzung der Kaufmengen pro Teilnehmer zum geltenden Festpreis für Emissionszertifikate des Jahres 2021 (25 Euro) ist in den Verkaufsterminen nicht vorgesehen. Im Folgejahr ist der Kauf von 2021er Zertifikaten jedoch auf zehn Prozent der im Jahr 2021 erworbenen Menge begrenzt. Termine des Verkaufskalenders von Emissionszertifikaten des Jahres 2022, sowie Termine zum begrenzten Nachkauf von Emissionszertifikaten des Jahres 2021, werden rechtzeitig zum Jahresende durch die EEX bekanntgegeben. Pro erworbenem Emissionszertifikat fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe eines halben Cents (0,0049 EUR bzw. 0,0058 EUR einschließlich MWSt) an. Es wird keine fixen Entgelte oder Gebühren geben. Inverkehrbringer und andere nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zulassungsberechtigte Personen können voraussichtlich ab September 2021 einen Zulassungsantrag bei der EEX stellen. Die Zulassungsbedingungen wird die EEX rechtzeitig und transparent auf ihrer Website veröffentlichen. Neben der direkten Teilnahme am Verkauf besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Emissionszertifikate über einen anderen zugelassenen Teilnehmer (Vermittler oder „Intermediär“) zu erwerben. Eine Zulassung an der Verkaufsplattform ist damit nicht verpflichtend. Kosten für die Zulassung an der EEX zum Erwerb der Emissionszertifikate des nEHS fallen nicht an. Weitere Einzelheiten zum Verkauf und zur Zulassung werden den Teilnehmern im Laufe der zweiten Jahreshälfte zur Verfügung gestellt.
Der vorliegende Bericht dient als maßgebliche Grundlage für den zweiten Erfahrungsbericht der Bundesregierung nach § 23 des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im Jahr 2024. Der Bericht gliedert sich in drei Berichtsteile. Kapitel 1 führt in die Funktionsweise und die rechtliche Verankerung des nEHS ein. Außerdem wird die Zielsetzung, die Struktur und der Inhalt des Berichts beschrieben. Kapitel 2 befasst sich mit der Entwicklung der für das BEHG relevanten fossilen Energieträgerpreise seit 2010 in den Sektoren Wärme und Verkehr. Dabei wird analysiert, welchen Einfluss die 2021 eingeführte CO2 -Bepreisung im Rahmen des nEHS auf die Entwicklung der entsprechenden Endverbraucherpreise hat. In Kapitel 3 wird die Treibhausgasminderungswirkung des BEHG in vier Sensitivitäten abgeschätzt und mit der Wirkung im Projektionsbericht 2024 verglichen. Veröffentlicht in Climate Change | 59/2024.
Das Vorhaben zeigt, wo Deutschland mit der Klimaschutzpolitik steht und was noch erreicht werden muss, um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen. Dafür wurde in drei Szenarien die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland für den Zeitraum 2020 bis 2035 erarbeitet. Zwei dieser Szenarien haben Eingang in den Projektionsbericht 2019, also die Berichterstattung der Bundesregierung gefunden. Das dritte Szenario diente zur Analyse der Treibhausgasminderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2030. Darüber hinaus wurden der Einfluss verschiedener CO2 -Preise des Brennstoffemissionshandelsgesetzes auf die Minderungswirkung untersucht. Veröffentlicht in Climate Change | 54/2022.
Mit dem 2019 verabschiedeten Brennstoffemissionshandelsgesetz wurde in Deutschland ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) eingeführt, welches seit 2021 Emissionen des Treibhausgases Kohlendioxid aus der Verbrennung von Heiz- und Kraftstoffen erfasst, mit einem Preis belegt und begrenzt. Der Bericht konzentriert sich in diesem Zusammenhang auf Fragen der Definition von im nEHS erfassten Emissionen, erläutert dazu das im BEHG niedergelegte Konzept der ‚Brennstoffemissionen‘ sowie die Abgrenzung des nEHS vom Europäischen Emissionshandelssystem und liefert eine quantitative Abschätzung und Einordnung der vom nEHS erfassten Emissionen. Veröffentlicht in Climate Change | 42/2022.
DEHSt-Jahresbericht weist mehr Emissionen durch Kohleverbrennung aus 2022 emittierten die rund 1.730 im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) erfassten stationären Anlagen in Deutschland rund 354 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO₂-Äq). Die Gesamtemissionen veränderten sich 2022 damit im Vergleich zum Vorjahr (355 Millionen Tonnen) nicht wesentlich. In den maßgeblichen Sektoren Energie und Industrie war die Entwicklung gegenläufig: Die Emissionen der Energieanlagen stiegen um drei Prozent, die der Industrie gingen um sechs Prozent zurück. Grund war der Krieg gegen die Ukraine und die damit verbundenen Verwerfungen auf den Energiemärkten, wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) mitteilt. Dirk Messner, Präsident des UBA , sagt: „Vor der COVID-19-Pandemie gab es deutliche Emissionsrückgänge bei den deutschen EU-ETS-Anlagen. Dieser Trend ist vorerst gestoppt. Als Folge der Russland-Aggression stagnieren die Emissionen auf dem Vor-Pandemie-Niveau und bei der Kohleverfeuerung beobachten wir sogar einen erneuten Anstieg. Hier müssen wir nun entschieden gegensteuern und weg von den fossilen Energien. Der Ausbau der erneuerbaren Energien braucht noch mehr Tempo und wir müssen bis 2030 aus der Kohle aussteigen. Der nun reformierte Emissionshandel, mit deutlich abgesenkten Emissionsobergrenzen ab 2024 kann hierfür spürbare Impulse setzen.“ Jürgen Landgrebe, Leiter des Fachbereichs V „Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle“ im UBA, ergänzt: „Die jüngsten Beschlüsse zur Neuausrichtung der europäischen Klimapolitik setzen auf eine ambitionierte Reform des Emissionshandels. Dies stärkt seine Rolle als zentraler Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik. Neben abgesenkten Emissionsobergrenzen wird künftig auch der Anteil kostenloser Emissionsberechtigungen weiter zurückgehen. Gleichzeitig schaffen die aus den Auktionen eingenommen Gelder erhebliche finanzielle Spielräume, um die sozialen Folgen der Dekarbonisierung gerecht abzufedern.“ Energie: Die Emissionen aus der Energieversorgung stiegen um drei Prozent auf 242 Millionen Tonnen CO 2 -Äq und damit das zweite Jahr in Folge. Im Energiebereich sank der Erdgaseinsatz in der Stromproduktion wegen der infolge des russischen Krieges in der Ukraine stark gestiegenen Gaspreise: Trotz der seit Einführung des EU-ETS höchsten Preise von durchschnittlich über 80 Euro pro Emissionsberechtigung waren viele Kohlekraftwerke im Betrieb wirtschaftlicher als Gaskraftwerke. Darum stieg der Einsatz von Braun- und Steinkohle für die Stromproduktion gegenüber 2021 deutlich. Industrie : Die Emissionen der Industrie sanken im Vergleich zum Vorjahr um sechs Prozent auf 112 Millionen Tonnen CO 2 -Äq, weil weniger produziert wurde; das ist das niedrigste Niveau seit 2013. In fast alle Branchen gingen die Emissionen deutlich zurück: Am meisten in der chemischen Industrie (18 Prozent), gefolgt von den Nichteisenmetallen (15 Prozent). Lediglich die Emissionen der Raffinerien stiegen um 4 Prozent. Luftverkehr: Die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber lagen 2022 bei etwa 7,2 Millionen Tonnen CO 2 -Äq. Dies ist ein Anstieg um rund 55 Prozent. Die Emissionen lagen aber weiterhin unter dem Niveau vor der Covid-19-Pandemie – sie erreichten etwa drei Viertel der Emissionen von 2019. Deutschland und Europa : Auch die Emissionen aller am EU-ETS teilnehmenden Anlagen (in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) veränderten sich 2022 nur geringfügig: Nach Angaben der Europäischen Kommission sanken die Emissionen im Jahr 2022 um 1 Prozent und lagen bei rund 1,32 Milliarden Tonnen CO 2 -Äq. Maßgeblich für diese Entwicklung waren – analog zur Situation in Deutschland – ein Anstieg der Kohleverstromung und Rückgänge in der Industrieproduktion. Die Emissionen der Stromerzeugung stiegen um rund 2 Prozent, während die Emissionen der Industrieanlagen um rund 5 Prozent sanken. Gegenüber 2005 – dem Startjahr des EU-ETS – sind die EU-ETS-Emissionen europaweit um rund 38 Prozent und damit stärker zurückgegangen als in Deutschland (etwa 31 Prozent). Das aktuelle Emissionsniveau liegt damit 24 Prozentpunkte unterhalb der neu beschlossenen Zielvorgabe für 2030 (minus 62 Prozent). In den verbleibenden acht Jahren muss sich die Minderungsgeschwindigkeit damit deutlich erhöhen. Emissionshandel und Gesamtemissionen: Die UBA- Prognose vom März weist für die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den deutschen EU-ETS-Anlagen einen Rückgang von gut 15 Millionen Tonnen CO 2 -Äq bzw. 1,9 Prozent aus. Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Die DEHSt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des EU-ETS. Sie ist zudem zuständig für die administrativen Belange bei der Nutzung der projektbasierten Mechanismen und nationale Bewilligungsbehörde für die Zahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO 2 -Kosten (Strompreiskompensation). Die DEHSt ist außerdem verantwortlich für die Umsetzung des 2021 gestarteten nationalen Emissionshandels für Brennstoffe auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).
Der Forschungsbericht dient als Grundlage für den ersten Erfahrungsbericht der Bundesregierung nach §23 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) über die Wirkung des nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS). Gemäß § 23 Absatz 2 BEHG unterstützte das Umweltbundesamt dabei das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Berichts. Untersucht wurden die Wirkung des nEHS auf die Entwicklung der Brennstoffpreise für die Verbrauchenden, die Wirkung des nEHS auf die CO2 -Emissionen in den betroffenen Sektoren sowie die Verteilungswirkung der CO2-Preise auf die privaten Haushalte. Veröffentlicht in Climate Change | 45/2022.
Seit Beginn des Gesetzgebungsvorgangs zum BEHG wird die Verfassungsmäßigkeit des BEHG in Literatur und Praxis diskutiert. Wesentlicher Kritikpunkt ist dabei, dass es während der Einführungs- und Korridorphase (Kalenderjahre 2021 - 2026) an einer „Knappheit der Emissionszertifikate“ fehle und sich somit kein freier Marktpreis bilden könne. Vor diesem Hintergrund hat die DEHSt die Kanzlei lindenpartners in Zusammenarbeit mit Professor Dr. Jörn Ipsen (Universität Osnabrück) beauftragt, im Rahmen eines Rechtsgutachtens die Verfassungsmäßigkeit des BEHG während der Einführungs- und Versteigerungsphase zu prüfen. Die Verfasser*innen kommen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der CO 2 -Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandel um eine nicht-steuerliche Abgabe handelt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese erfüllt sind. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage beleuchtet, ob ein besonderer sachlicher Rechtfertigungsgrund in Form eines Vorteilsausgleichs vorliegt. Die Verfasser*innen gelangen unter besonderer Berücksichtigung des Klimabeschlusses des BVerfG vom 24.03.2021 zu der Überzeugung, dass auch bei einer Veräußerung zu Festpreisen die Voraussetzungen einer Vorteilsabschöpfungsabgabe i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG vorliegen und das BEHG in der Einführungs- und Versteigerungsphase auch unter sonstigen Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist. Veröffentlicht in Texte | 04/2022.
Wie wirken unterschiedliche CO 2 -Preispfade in den vom Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) betroffenen Sektoren Verkehr, Gebäude und Industrie? Die Analyse zeigt, dass selbst hohe CO 2 -Preispfade im BEHG alleine nicht ausreichen, damit diejenigen Investitionsentscheidungen getroffen werden, welche die 2030er Klimaziele in den Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes erreichen. Erfolgt die Minderung der Treibhausgasemissionen ausschließlich über den Preismechanismus im BEHG, so ist von sprunghaft ansteigenden Zertifikatspreisen nach Ablauf der Festpreisphase und entsprechend späten Investitionen auszugehen. Stattdessen wird deutlich, dass ein breiter Instrumenten-Mix benötigt wird, um Klimaschutzhemmnisse zu überwinden. Beispielsweise sind Investitionen in Infrastruktur wesentliche Voraussetzungen für die Verlagerungswirkung und die Akzeptanz des CO 2 -Preises. Ein Instrumenten-Mix kann also dazu beitragen, dass der CO 2 -Preis weniger stark ansteigen muss. Erwartungen über zukünftige Preisentwicklungen spielen eine wichtige Rolle bei Investitionsentscheidungen. Dass Millionen von Akteuren (sowohl Unternehmen als auch Autofahrende und Hauseigentümer*Innen) in ihren Entscheidungen zukünftige Preissteigerungen von fossilen Energien berücksichtigen, ist ein wichtiger Teil von Klimaschutzpolitik und gesellschaftlichen Diskursen. In diesem Bericht werden darüber hinaus weitere Forschungsbedarfe deutlich, insbesondere zu empirischen Erkenntnissen über Investitionsentscheidungen, wenn fossile Energiepreise langfristig ansteigen oder diese erwartet werden. Veröffentlicht in Climate Change | 19/2022.
Der vorliegende Bericht dokumentiert die am Umweltbundesamt (UBA) angewandte Methode zur Berechnung der jährlichen Emissionsmengen nach §4(1) des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) für die Jahre 2021 und 2022. Dafür wurden zunächst für die Jahre 2016 bis 2018 sowohl im deutschen Emissionsinventar für Treibhausgase (THG) als auch unter dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) diejenigen CO2-Emissionsmengen aus Deutschland identifiziert, die nach den Bestimmungen des BEHG als Brennstoffemission gemäß Anlage 2 des BEHG einzustufen sind. Mit dem Bezug auf Anlage 2 des BEHG wird dem zunächst noch eingeschränkten Anwendungsbereich des BEHG in den Jahren 2021 und 2022 Rechnung getragen. Aus der Subtraktion der EU-ETS-Brennstoffemissionsmengen von den Brennstoffemissionsmengen gemäß THG-Inventar wurden die nicht dem EU-ETS unterliegenden Brennstoffemissionen für diesen Zeitraum berechnet. Im nächsten Schritt wurde der Anteil dieser Brennstoffemissionen außerhalb des EU-ETS an den gesamten deutschen THG-Emissionen außerhalb des EU-ETS berechnet. Mit diesem so berechneten Anteil wurden schließlich die für Deutschland unter der EU-Klimaschutzverordnung für 2021 und 2022 ausgegebenen Emissionszuweisungen (AEAs) multipliziert, um die jährlichen BEHG-Emissionsmengen für 2021 und 2022 zu berechnen. Im Ergebnis der Berechnungsschritte für die Jahre 2021 und 2022 waren in den Jahren 2016-2018 etwa 18 % der deutschen Brennstoffemissionen gemäß Anlage 2 BEHG vom EU-ETS erfasst. Der Anteil der nicht vom EU-ETS erfassten Brennstoffemissionen 2016-2018 an den gesamten deutschen THG-Emissionen außerhalb des EU-ETS lag bei etwa 70 %. Die unter der EU-Klimaschutzverordnung für Deutschland ausgegebenen Emissionszuweisungen (AEAs) sinken von etwa 427,3 Mio. t CO2-Äqu. für 2021 jährlich konstant um etwa 14,1 Mio. t CO2-Äqu. bis auf etwa 300,6 Mio. t CO2-Äqu. für 2030. Die jährlichen Emissionsmengen gemäß §4(1) BEHG belaufen sich damit auf etwa 301,1 Mio. t CO2 für 2021 bzw. 291,1 Mio. t CO2 für 2022. Eine Kalkulation der jährlichen Emissionsmengen für den Zeitraum ab 2023 auf Basis des erweiterten Anwendungsbereichs nach Anlage 1 des BEHG erfolgt gesondert und ist nicht Bestandteil dieses Berichts. Quelle: Forschungsbericht
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