Zivilurteil: Wandern Im Wald (hier: Harzer-Hexenstieg) erfolgt auf eigene Gefahr – Urteil rechtskräftig Seit Ende September 2023 ist das am 04.03.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer rechtskräftig. Die Kammer hatte die Klage eines Mannes aus dem Landkreis Friesland gegen die Stadt Thale abgewiesen. Der Mann hatte unter anderem von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 € verlangt. Der Mann hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst erfolglos Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 15.12.2020 (2 U 66/20) die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Mann der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe angerufen. Der BGH hat mit Beschluss vom 21.09.2023 (VI ZR 357/21) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. damit die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig geworden. Nach Schilderung des Klägers, ist er am 13.07.2018 mit seiner Familie auf einem Teil des auf einem Waldgrundstück der Stadt Thale liegenden touristisch beworbenen "Harzer-Hexen-Stieg" vom Hexentanzplatz in Richtung Thale gewandert. In Höhe des Brunhildenweges sei dann am frühen Nachmittag ein Baum auf den Kläger gestürzt, der schwer verletzt wurde und noch heute an einer Querschnittslähmung leidet. Der Kläger meint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt haftet selbst auf stark frequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Waldnutzung im Verlauf der Jahre zugenommen hat. Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. "Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat." Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070 Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-md.sachsen-anhalt.de
Umweltbundesamt wertet Pläne zum Gewässerschutz aus Nur zehn Prozent der Oberflächen-Gewässer in Deutschland erreichen das Prädikat „guter ökologischer Zustand“. UBA-Präsident Jochen Flasbarth erklärte anlässlich des Welttages des Wassers: „Viele Flüsse, Seen und Bäche sind mittlerweile weitgehend sauber. Sauerstoffmangel kommt kaum noch vor. Allerdings sind zu viele Flüsse und Bäche in Deutschland immer noch eingeengt und begradigt. Deshalb können nur wenige Gewässer eine durchweg positive ökologische Qualität erreichen.“ Durch Fluss und Bachbegradigungen gehen Stromschnellen, Kiesbänke oder Überflutungsgebiete und damit auch die natürliche Vielfalt an Lebensräumen verloren. Die für viele Gewässer typischen Lebensgemeinschaften in Schotterstrecken oder Flachwasserzonen sind stark überformt oder ganz verschwunden. Ein weiteres Problem sind Phosphor und Stickstoff, die vielerorts immer noch in zu großem Umfang in Seen und Küstengewässer gelangen. Probleme treten auch beim Grundwasser auf, vor allem durch Nitrat aus der Landwirtschaft. Am heutigen Welttag des Wassers übergibt das Bundesumweltministerium der EU-Kommission die Pläne für den Gewässerschutz der zehn deutschen Flussgebiete. Nach der Wasserrahmenrichtlinie der EU müssen die Bundesländer in so genannten Bewirtschaftungsplänen darlegen, wie die Gewässer ökologischer werden können. Das Umweltbundesamt ( UBA ) wertet diese Pläne zurzeit aus und entwickelt einen Überblick zur Gewässerqualität. Um die Wassergüte zu verbessern, sollen Landwirte unter anderem weniger Dünge- und Pflanzenschutzmittel einsetzen. Viele Wasserversorger bieten dafür schon heute Unterstützung an. Die Kommunen werden - wo erforderlich - kleine Kläranlagen erweitern und planen ein besseres Regenwassermanagement, um Nähr- und Schadstoffe zurückzuhalten. Solche Vorsorgeleistungen, die nicht nur den Gewässern sondern auch der Trinkwasserqualität zugute kommen, fließen in den Wasserpreis mit ein. UBA-Präsident Flasbarth warnt: „Wenn Kartellämter Preissenkungen verfügen, wie jüngst vom Bundesgerichtshof bestätigt, darf sich das nicht auf die Wasserqualität auswirken.
Der Brillant AG wurde gerichtlich untersagt, Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt zu verkaufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. September 2016 in Karlsruhe. Die DUH hatte bei Laboranalysen von Energiesparlampen der Brilliant AG deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt. In einem Fall überschritt der gemessene Höchstwert mit 13 Milligramm den damals gesetzlich erlaubten Grenzwert von 5 Milligramm um mehr als das Doppelte. Die Aufforderung der DUH, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich damit dazu zu verpflichten, zukünftig keine Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber mehr zu verkaufen, hatte das Unternehmen abgelehnt. Daraufhin klagte die DUH im Juli 2012 gegen die Brilliant AG wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Sowohl das Landgericht Stade als auch das Oberlandesgericht Celle entschied im Sinne der DUH.
Der Bundesgerichtshof in Australien hob am 4. august 2015 die Zustimmung der Regierung Abbott für das größte geplante Kohleprojekt des Landes auf: den Aufschluss der Carmichael Mine im Bundesstaat Queensland im Nordosten Australiens. Die Richter begründeten das mit zwei bedrohten Tierarten, die dort noch einen intakten Lebensraum haben: eine seltene Schuppenechse der Gattung Egernia und eine Vipern-Art. Das berichtet die britische Tageszeitung The Guardian. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass Abbott dem Rat seines eigenen Umweltministers nicht gefolgt sei.
§ 89 (1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden. (3) § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Stand: 01. Januar 2018
Mobilität ist eine wichtige Voraussetzung für unsere Wirtschaft und ein Grundbedürfnis der Menschen. Der Verkehr verursacht jedoch viele Probleme, die Mensch und Umwelt schädigen. Neben dem Ausstoß von CO₂ und anderen klimaschädlichen Treibhausgasen stellen die verkehrsbedingten Luftschadstoffe wie Feinstaub (PM) oder Stickstoffoxide (NOₓ) eine große Belastung für die Gesundheit dar. In einem umfassenden Konzept für eine nachhaltige Mobilität kommen, neben der technischen Optimierung der Antriebe und dem Umstieg auf nachhaltige alternative Kraftstoffe, der Verkehrsvermeidung und der Verlagerung von Verkehr auf umweltschonendere Verkehrsmittel besondere Bedeutung zu. Eine wichtige Säule der nachhaltigen Mobilität ist der Umweltverbund mit Bus und Bahn sowie Rad- und Fußverkehr. Das neue Scrollytelling des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt anhand vieler Beispiele, wie Städte nachhaltige Mobilität fördern können – kreativ, praxisnah und inspirierend für Kommunen und alle, die die Mobilitätswende voranbringen wollen. weiterlesen Wie können Städte nachhaltiger, lebenswert und zukunftssicher werden? Dieser Frage geht die interdisziplinäre Fachkonferenz „Gemeinsam. Neues Europäisches Bauhaus weiterdenken!“ des Umweltbundesamts am 20. und 21. Mai 2025 in Berlin nach. Expert*innen aus Wissenschaft, Politik und Praxis diskutieren über innovative Lösungsansätze für klimaresiliente, umweltfreundliche und sozial gerechte Städte. weiterlesen Eine neue Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt, dass die CO₂-Bepreisung allein nicht ausreichen wird, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Stattdessen ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich, der die Lenkungswirkung von Energiepreisen mit dem Ausbau öffentlicher Infrastrukturen und der Förderung von Klimaschutztechnologien kombiniert. weiterlesen Obwohl die Bedeutung der touristischen Verkehre für den Klimaschutz bekannt ist, werden diese Verkehre in Deutschland nicht kontinuierlich auf allen Ebenen empirisch erfasst. Dies betrifft besonders die regionale Ebene, auf der die Datenerfassung nur unzureichend und lückenhaft ist. Ein Vorhaben des Umweltbundesamtes (UBA) versucht daher, diese Lücke zu schließen. Dafür benötigen wir Ihre Hilfe. weiterlesen Brennbare natürliche Kältemittel zur Bahnklimatisierung waren bisher ein Tabu für die Bahn. In einem Feldversuch konnte jetzt die Machbarkeit eines solchen Konzeptes aufgezeigt werden. Ein Personenzug mit einer Propan-Klimaanlage verkehrte ein Jahr im Linienverkehr. Die Propan-Anlage ist energetisch mindestens genauso effizient wie die Anlage mit dem herkömmlichen fluorierten Kältemittel. weiterlesen Beim UBA-CO₂-Rechner wurden in diesem Jahr nicht nur die Rechenfaktoren aktualisiert, sondern auch Verbesserungen in der Nutzerführung umgesetzt. Neben einer neuen Landingpage finden sich jetzt u. a. direkte Ausfüllhilfen bei den Abfragen. Zudem wurde auch das Tool „Meine Klimapolitik“, das die Bedeutung von politischen Maßnahmen auf den persönlichen CO₂-Fußabdruck veranschaulicht, neu umgesetzt. weiterlesen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Umweltbundesamt (UBA) im Einsatz gegen irreführendes Greenwashing Recht gegeben. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hatte allgemeine und vergleichende Anpreisungen einer strengen Kontrolle unterworfen. weiterlesen Mehr Bewegung statt Stau im Elterntaxi: Wie selbstständige Mobilität von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden kann, zeigt das Projekt „Fuß- und fahrradfreundliche Schule“ des Verkehrsclub Deutschland (VCD). Mit 44 Veranstaltungen wurden bundesweit über 1150 Teilnehmende erreicht. Die begleitenden Veröffentlichungen zum Projekt zeigen, wie sich aktive Mobilität an und um Schulen fördern lässt. weiterlesen
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 156/02 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 156/02 Magdeburg, den 9. August 2002 Bundesverfassungsgericht zu Abwasserzweckverbänden Land fühlt sich durch Beschluß bestätigt Das Bundesverfassungsgericht hat gestern einen Beschluss zum Austrittsersuchen dreier Gemeinden aus einem Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt gefasst. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen. Dieses hatte geurteilt, das sogenannte zweite Heilungsgesetz des Landes verstoße gegen das Grundgesetz. Um Gründungsfehler der Abwasserzweckverbände zu heilen, hatte der Landesgesetzgeber 1996 und 1997 zwei Heilungsgesetze verabschiedet. Dagegen hat der Bundesgerichtshof und vor ihm die Instanzgerichte festgestellt, dass jedenfalls für die Verpflichtungen, die vor Kündigung oder Austritt entstanden sind von den Gemeinden gesamtschuldnerisch zu haften ist. Da die gewichtigen Verbindlichkeiten (Bau von Kläranlagen etc.) zumeist vor Austritt und Kündigung entstanden sind, wird dieses Ziel der Gemeinden sicher nicht erreicht. Die Verwaltungsgerichte müssen jetzt allerdings prüfen, ob Gemeinden, die vor Inkrafttreten des Heilungsgesetzes im Oktober 1997 ihren Austritt erklärt haben, möglicherweise wirksam aus den Verbänden ausgeschieden sind. Das Ministerium warnt allerdings vor übereilten Schlüssen. Die Gemeinden sollten die Entscheidung der Verwaltungsgerichte abwarten. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Str.4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
FAQ Gefahren im Wald Unfall im Wald - was tun? Unfall im Wald - was tun? Was tun, wenn in einer entlegenen Ecke Wald ein Unfall geschieht? Wenn Sie beim Reiten, Mountainbike fahren, Joggen oder Wandern in den Wäldern von Rheinland-Pfalz verunglücken sollten und auf Hilfe angewiesen sind, reicht oftmals ein telefonischer Hilferuf nicht aus. Ihr exakter Standort ist Ihnen meist nicht bekannt, beziehungsweise der Rettungsdienst findet diesen nicht. Merken Sie sich grüne Schilder mit weißem Kreuz ! Das sind Rettungspunkte, deren Nummer Sie beim Notruf angeben müssen, um schnell gefunden zu werden. Dabei kann die App "Hilfe im Wald" behilflich sein. Gefahren durch klimakranke Bäume Weitere Informationen zum Thema Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11 - Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Mehr zum Thema Rettungspunkte finden Sie hier! Pilze - essbar oder giftig? Pilze - essbar oder giftig? Pilze können nicht nur kulinarische Leckerbissen sein. Damit die "Pilzwanderung in Eigenregie" nicht in einem Krankenhaus endet, sondern wie geplant in ein schmackhaftes Mahl mündet, empfehlen wir, sich sachkundigen Personen anzuvertrauen. Giftnotrufzentralen, Pilzsachverständige und Publikationen rund um das Thema Pilze Was sagt der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz zum Thema Pilze sammeln? Paragraf 23 des Landeswaldgesetzes schreibt hierzu in seinen Absätzen 1 und 2: "Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden." Viele Pilzarten werden vom Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellt. Für Pilzsammler erfreulich ist der Umstand, dass z.B. die beliebten Speisepilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilz und Rotkappe sowie Morcheln trotzdem in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden dürfen. Das gilt allerdings nicht in Naturschutzgebieten , deren Rechtsverordnungen in der Regel das Verlassen der Wege generell verbieten, ebenso das "Beseitigen" von Pflanzen oder Teilen davon (womit hier auch die Pilze eingeschlossen werden). Eichenprozessionsspinner-Raupen Eichenprozessionsspinner-Raupen Die Gifthaare der Eichenprozessionsspinner können bei Waldbesuchern für böse Überraschungen sorgen. Juckende Hautausschläge nach einer Berührung oder Atemprobleme durch die Windverfrachtung der Gifthaare können die Folge sein. Schwerpunktgebiete sind Eichenwälder in Stadtrandnähe im Zeitraum von Mitte Mai bis Ende Juni. Wir empfehlen deshalb, den Kontakt zu Gespinstnestern der Prozessionsspinnerraupen an Eichenbäumen absolut zu vermeiden . Sollte es zum Kontakt gekommen sein, sollten die Brennhaare durch gründliches Duschen und Waschen aller Kleidungsstücke entfernt werden. Mehr zum Eichenprozessionsspinner finden Sie hier. Tollwut Tollwut Seit 2008 gilt Deutschland als frei von terrestrischer Tollwut. Bis 2006 trat die Tollwut in Deutschland vor allem bei Füchsen auf. Durch den flächendeckenden Einsatz von Impfködern für Füchse konnte die Fuchstollwut ausgerottet werden. Heute sind mögliche Infektionsquellen Fledermäuse (z.B. durch direkten Kontakt mit den Tieren bei wissenschaftlicher Arbeit) und illegal importierte, nicht geimpfte Katzen und Hunde aus Ländern mit Tollwut. Wurde man von einem tollwutverdächtigen Tier gebissen, so ist die Stelle sofort mit Wasser und Seife zu reinigen und mit Alkohol zu desinfizieren. Danach muss umgehend ein Arzt aufgesucht werden. Sofort nach dem Biss ist eine Impfung noch möglich. Nach der Infektion durch einen Biss oder über eine Verletzung in der Haut befällt das Virus Nerven, Rückenmark und Gehirn. Von hier aus vermehrt es sich erneut und gelangt vor allem in die Speicheldrüsen, die Bauchspeicheldrüse und die Haarbalgdrüsen, wo die Viren mit dem Sekret abgegeben werden. Die Inkubationszeit ist abhängig von der Virusmenge und Lage der Bissstelle. Die Angaben liegen bei 5 Tagen bis zu einem Jahr. Erste Symptome sind lokale Schmerzen und Juckreiz an der Bisswunde, Fieber, Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen. In einer zweiten Phase folgen motorische Unruhe, Angstgefühle und Krämpfe. Durch Krämpfe der Schluckmuskulatur läuft Speichel aus dem Mund. Typisch sind auch wechselnde aggressive und depressive Phasen und Angst vor Wasser (Hydrophobie) und vor Licht (Photophobie). In der letzten Phase lassen Krämpfe und Unruhe nach, Lähmungen verstärken sich und führen in allen Fällen zum Tod. Tollwutkranke Tiere zeigen abnormes Verhalten, Vertrautheit, Störungen der Augenmotorik, starken Speichelfluss, heisere Stimme und ebenfalls die Angst vorm Wasser. Zecken, Borreliose und FSME Zecken, Borreliose und FSME Zecken sitzen an Sträuchern, Gräsern und im Unterholz von Wäldern. Auch auf Wiesen, an Wegrändern und Uferregionen sind sie anzutreffen. Wenn ein Tier oder Mensch an ihnen vorbei streift, halten sie sich mit ihren Vorderbeinen in Fell oder Kleidung fest. Nachdem sie eine geeignete Stelle für den Stich gefunden hat (kann oft mehrere Stunden dauern), saugt sie sich voll mit Blut und lässt sich zu Boden fallen. Sie benötigt diese Blutmahlzeit für ihre Weiterentwicklung und für die Eiablage. Durch Zeckenstiche können schwerwiegende Krankheiten hervorgerufen werden. Es kommt aber nicht nach jedem Zeckenstich zu einer Erkrankung. Der Frühsommer-Meningoenzephalitis-Virus (FSME) befindet sich im Speichel der Zecke, kann also direkt mit dem Stich übertragen werden. Zum anderen kann aus dem Darm der Zecke nach längerer Zeit ein Bakterium in die menschliche Blutbahn gelangen, das die Infektionskrankheit Borreliose hervorruft. Die FSME ist eine virale Erkrankung des Zentralen Nervensystems, also des Gehirns und des Rückenmarks. Nach einer Vorphase von 1 bis 6 Tagen mit uncharakteristischen, grippeartigen Erscheinungen wie Fieber, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen und Magen-Darm-Störungen kommt es zunächst zu einem beschwerdefreien Intervall von 7 bis 10 Tagen. Danach kann es zu einem erneuten Fieberanstieg mit Hirnhautentzündung, Gefühlsstörungen und Lähmungen kommen. Eine Therapie der Krankheit gibt es nicht, aber mit einer Impfung lässt sich wirksam vorbeugen. Mehr zur Verbreitung der FSME in Deutschland finden Sie hier. Die Borreliose kommt weitaus häufiger vor als die FSME. Erstes Symptom der Krankheit ist eine sich ständig vergrößernde, kreisrunde Rötung um den Einstich, die auch ”Wanderröte” genannt wird. Die Wanderröte kann Stunden bis Wochen nach dem Stich oder auch überhaupt nicht auftreten. Die Symptome sind ähnlich wie bei der FSME: Abgeschlagenheit, Grippegefühl, Muskel- und Kopfschmerzen und Schwindel. Wer diese Symptome falsch einschätzt und sich nicht behandeln lässt, läuft Gefahr einer Beteiligung des Zentralen Nervensystems mit zum Beispiel Hirnhautentzündung und Lähmungen, einer Beteiligung des Herzens mit zum Beispiel Rhythmusstörungen und Augenbeschwerden. Als Spätfolgen können Erkrankungen der Gelenke (besonders Knie- und Sprunggelenke, Ellenbogen, Rheuma), chronische Entzündungen der Haut, Herzbeschwerden und Störungen im Nervensystem auftreten. Gegen die Borreliose gibt es in Deutschland noch keinen wirksamen Impfstoff. Sie kommt flächig in ganz Deutschland vor. Die richtige Kleidung, sprich lange Hosen und Ärmel, versperrt schon vielen Zecken den Zugang zur Haut. Stülpen Sie die Socken über die Hose. Tragen sie möglichst helle Kleidung, damit man die Zecken sofort sieht und absammeln kann. Besonders wichtig ist es, dass Sie sich sofort nach einem Waldbesuch absuchen (Zecken halten sich besonders gern an feuchtwarmen Körperpartien auf) und eine gefundene Zecke unverzüglich entfernen. Die Zecke entfernen Sie sie, indem Sie das Tier möglichst weit vorne an den Mundwerkzeugen packen und gerade aus der Haut ziehen. Verwenden Sie auf keinen Fall Öl, Klebstoff oder drücken Sie die Zecke, denn dann entleert die Zecke ihren Mageninhalt und übergibt Ihnen somit die gesamten Krankheitserreger. Wenn Sie die Symptome einer FSME oder Borreliose an sich bemerken, obwohl Sie einen Zeckenstich nicht bemerkt haben, sollten Sie dennoch einen Arzt aufsuchen. Nur etwa 30 Prozent der an Borreliose Erkrankten können sich an einen Zeckenstich überhaupt erinnern. Fuchsbandwurm Fuchsbandwurm An Echinokokkose (Befall durch Fuchsbandwurm) erkranken in Deutschland pro Jahr 40-70 Menschen neu. Damit ist die Erkrankung sehr selten, bleibt allerdings oft lange unentdeckt und kann dadurch schwere Folgen haben. Der nur 1 bis 3 Zentimeter lange „Kleine Fuchsbandwurm“ lebt im Dünndarm von Wirtstieren (z.B. Füchse, Hunde, Katzen, Marderhunde). Er schadet den Tieren nicht, produziert aber in großer Menge Eier, die mit dem Kot ausgeschieden werden und so auf den Boden und an Pflanzen gelangen. Die Eier werden mit der Nahrung von Kleinsäugern, meist Mäusen, aufgenommen, die als sogenannte „Zwischenwirte“ fungieren. Die geschlüpfte Larve vermehrt sie sich in der Leber des Zwischenwirtes ungeschlechtlich und in einer sogenannten „Finne“ entstehen hunderte neue Bandwurmanlagen. Dieses tumorartige Gebilde wächst immer mehr in der Leber, so dass sich das Organ erheblich vergrößert. Die Maus wird dadurch geschwächt und ist so eine leichte Beute für den Fuchs. Im Darm des Fuchses bildet sich aus jeder Kopfanlage ein erwachsener Bandwurm, so dass der Kreislauf geschlossen ist. Auch Hunde und Katzen können sich infizieren, z.B. wenn sie Mäuse fangen. Der Mensch kann zum „Fehlzwischenwirt“ werden, wenn er die Eier des Fuchsbandwurmes über den Mund aufnimmt. Entweder über verunreinigte Hände, zum Beispiel nach direktem Kontakt mit infizierten Füchsen, Hunden oder Katzen, oder über den Verzehr verunreinigter bodennaher Waldpflanzen. Auch eine Infektion durch den Genuss von rohen pflanzlichen Nahrungsmitteln wie beispielsweise Früchten oder Gemüse aus Freilandkultur, die mit kontaminiertem Fuchskot in Kontakt kamen, ist möglich. Ähnlich wie bei der Maus bildet sich in der Leber des Menschen eine Finne, die mit den Jahren immer größer wird und schließlich das Organ weitgehend zerstört. Es kann 5 bis 15 Jahren dauern, bis man durch erste Symptome den Befall überhaupt bemerkt. Dann ist die Leber meist schon zu großen Teilen mit Larvengewebe durchsetzt. Erste Krankheitsanzeichen sind unspezifisch und treten generell bei allen Formen der Lebererkrankungen auf, wie zum Beispiel Fettunverträglichkeit, Appetitlosigkeit oder auch Druckschmerzen im Oberbauch. Eine Übertragung von erkrankten Menschen auf andere Personen ist nicht möglich. Diagnostiziert werden kann die Erkrankung zum Beispiel durch Ultraschalluntersuchungen. In frühen Stadien kann eine chirurgische Entfernung der Wucherungen versucht werden, in der Regel ist jedoch eine lebenslange medikamentöse Therapie erforderlich, die das Wachstum zum Stillstand bringt. Zur Prävention gelten folgende Empfehlungen: Verzehren Sie Waldfrüchte (Beeren, Pilze, Kräuter) aber auch Gemüse, Salat und Beeren aus Freilandkulturen auf keinen Fall ungewaschen. Abwaschen bringt keine hundertprozentige Sicherheit. Trocknen und Erhitzen über 60°C töten die Eier des Bandwurmes ab. Desinfektionsmittel und Einfrieren töten die Eier des Bandwurmes nicht ab. Fassen Sie tote oder lebende Füchse nicht an! Waschen sie Ihre Hände gründlich, wenn sie Wald-, Feld- und Gartenarbeit erledigt haben. Füchse dringen auch in menschliche Siedlungen ein! Speziell wenn Sie Fuchslosung im Garten finden, ist besondere Vorsicht angebracht. Füttern Sie die Tiere nicht und ermöglichen Sie ihnen auch keinen Zugang zu Futter und Abfällen. Bei Hunden und Katzen, die unbeaufsichtigt streunen und Mäuse jagen und fressen, sollte man regelmäßig eine Entwurmung mit einem auch gegen Bandwürmer wirksamen Präparat durchführen oder zumindest den Kot regelmäßig auf Bandwurmeier untersuchen lassen.
Im Januar 2001 trat das aktuelle Waldgesetz für Rheinland-Pfalz in Kraft. Es regelt die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden sowie Waldbenutzenden, die Grundprinzipien der Forstwirtschaft und die Erhaltung sowie Bewirtschaftung des Waldes und trifft Aussagen zu geschützten Waldgebieten , der Forstverwaltung und den Waldbesitzarten. Im Folgenden können Sie im Text des Landeswaldgesetzes (LWaldG) und der Durchführungsverordnung mit ihrem Browser navigieren. Die Links öffnen sich jeweils in einem neuen Fenster. Landeswaldgesetz vom 30.11.2000 Durchführungsverordnung zum LWaldG Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 Der Zugang zum EU-Recht Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11 - Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.
Grundsatzfragen im grenzüberschreitenden Verbraucherschutz nun höchstrichterlich geklärt Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Umweltbundesamt (UBA) im Einsatz gegen irreführendes Greenwashing Recht gegeben. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hatte allgemeine und vergleichende Anpreisungen einer strengen Kontrolle unterworfen. Informationen über Angebote zur CO2-Kompensation müssen aussagekräftig und transparent sein. Zugleich überprüfte und bestätigte der BGH erstmals die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von EU-Verbraucherschutzbehörden. UBA-Präsident Dirk Messner sagt zum BGH-Beschluss: „Für das Gelingen der Verkehrswende ist es wichtig, dass Verbraucher*innen ihre Mobilitätsentscheidungen anhand seriöser Informationen treffen können. Dass der BGH die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt, hat Signalwirkung für Werbung mit Umweltaussagen weit über die Verkehrsbranche hinaus. Wenn Unternehmen mit Nachhaltigkeitsversprechen werben, müssen die Verbraucher*innen sich darauf verlassen können, dass diese auch stimmen. Die jüngste Entscheidung stärkt zudem die Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten erheblich. Der BGH legt an die Arbeit der Verbraucherschutzbehörden vernünftige und praxisgerechte Maßstäbe an. Das ist eine gute Grundlage für unsere weitere Arbeit.“ Die Entscheidung ist der Schlusspunkt eines Verfahrens, welches das Umweltbundesamt ( UBA ) gegen ein deutsches Fernbusunternehmen geführt hat. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass die zuständige belgische Behörde das UBA ersucht hatte, gegen irreführende Umweltaussagen des Unternehmens vorzugehen. Daraufhin hatte das UBA dem Unternehmen bereits im Januar 2023 untersagt, gegenüber Verbraucher*innen in Belgien mit der Aussage zu werben, Fernbusse seien die umweltfreundlichsten Verkehrsmittel. Das UBA beanstandete auch die CO 2 -Kompensation, die das Unternehmen den Reisenden als Zusatzleistung anbot. Der Fernbusanbieter gab hierfür zwar den Preis an, verschleierte jedoch die Menge des zu kompensierenden CO 2 -Ausstoßes. Nachdem der BGH bereits 2024 strenge Anforderungen an Werbung mit Labels wie „klimaneutral“ gestellt hatte, stärkt das Gericht mit seiner jüngsten Entscheidung erneut eine klare, an der Perspektive der Verbraucher*innen orientierte Linie. Die Untersagungsverfügung des UBA war die erste, die die Behörde im Rahmen der EU-internen Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden erlassen hatte und die gerichtlich überprüft wurde. In erster Instanz vor dem Landgericht Dessau-Roßlau war das UBA erfolgreich; das Landgericht hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dieser hat nun mit der Entscheidung des I. Zivilsenates (Aktenzeichen I ZB 26/24) alle Angriffe gegen das Verfahren zurückgewiesen und damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Schutz europäischer Verbraucher*innen gestärkt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Werbliche Behauptungen zum Umweltschutz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken . Irreführend sind hiernach insbesondere allgemeine und ungenaue Umweltbehauptungen, die sich nicht auf konkrete Produktmerkmale beziehen. Sie täuschen darüber hinweg, dass in der Regel nur einzelne Teilaspekte eines Produkts einen Umweltnutzen aufweisen. Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers Directive“) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für die Werbung mit Umweltversprechen weiter verschärft. Diese Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum März 2026 in nationales Recht umsetzen. Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Die Befugnisse der Behörde ergeben sich unmittelbar aus der europäischen CPC-Verordnung 2017/2394 . Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt ein nationales Gesetz (EU-VSchDG). Das UBA hat jedoch keine Befugnisse zur Durchsetzung individueller Ansprüche einzelner Verbraucher*innen. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren alle Verbraucher*innen.