Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der Abgeurteilten und gerichtliche Entscheidung zu Umweltdelikten aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-07). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Entscheidungsart, Geschlecht, Straftat und angewandtem Strafrecht. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.
Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Straf-verfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisation erfolgen durch das Umweltbundesamt. Straftatenschlüssel werden sechsstellig geführt und Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.
Die unteren Jagdbehörden holen bei den zuständigen Forstämtern ein waldbauliches Gutachten für Jagdbezirke mit Wald ein. Das WBG stellt für einen Jagdbezirk fest, ob und in wie weit die Erreichung der waldbaulichen Zielsetzung als berechtigter Anspruch der Forstwirtschaft gem. § 21 Abs. 1 Bundesjagdgesetz durch den Einfluss des Schalenwildes (ohne Schwarzwild) gefährdet ist. Diese gutachtliche Einschätzung stützt sich auf die objektiv feststellbaren, aktuellen Verbiss- und Schälschäden bzw. die vorhandenen erforderlichen Schutzmaßnahmen. Gefährungsstufen sind: nicht gefährdet, gefährdet, erheblich gefährdet.
Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Ausübung der Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Landesjagdgesetz (LJG) geregelt.
Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Ausübung der Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Landesjagdgesetz (LJG) geregelt. Dieser Datensatz enthält die Aufteilung des Kreises Viersen in Jagdbezirke, um z.B. bei einem Wildunfall den zuständigen Jäger/Jagdpächter zu ermitteln. Der Datensatz wird in unregelmäßigem Rhythmus bei tatsächlichen Änderungen der Bezirke fortgeführt. WMS und WFS sind tagesaktuell, shape und geojson werden monatlich aktualisiert.
Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) Jagdbezirke und befriedete Bezirke der Stadtgemeinde Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.
Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Sammlung relevanter Daten für den WMS Jagd (Stand 15.02.2021) Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) I) Jagdbezirke: 1.) Eigenjagd(bezirk): 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): II) Befriedete Bezirke 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung (Sonderflächen der Jagdbezirke (Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit)
Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte 2024“ zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland von 2013 bis 2024. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern.
Der Datensatz beschreibt die statistische Datengrundlage des Berichts „Umweltdelikte " zur Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland ab dem Jahr 2013. Grundlage sind die Polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie das Lagebild Organisierte Kriminalität des BKA. Ausgewertet werden Einzeldelikte und Gesamt-Umweltstraftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB und umweltrelevante Nebenstraftaten, differenziert unter anderem nach Jahren und Bundesländern. Die Aggregation und Harmonisierung erfolgen durch das Umweltbundesamt. Zahl der zu Geldstrafe Verurteilten nach Tagessatz-Bändern und EUR-Höhe der Tagessätze aus der Strafverfolgungsstatistik (Destatis, Tabelle csv-24311-17). Bundesweite Zeitreihe 2013–2024 nach Geschlecht und Straftat. Aggregationen werden durch "Umweltdelikte – Summe" abgebildet.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 20 |
| Kommune | 10 |
| Land | 31 |
| Weitere | 12 |
| Wirtschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 6 |
| Text | 23 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 24 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 25 |
| Offen | 27 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 55 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Datei | 9 |
| Dokument | 15 |
| Keine | 19 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 27 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 13 |
| Lebewesen und Lebensräume | 51 |
| Luft | 11 |
| Mensch und Umwelt | 49 |
| Wasser | 14 |
| Weitere | 55 |