Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Ausübung der Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Landesjagdgesetz (LJG) geregelt. Dieser Datensatz enthält die Aufteilung im gesamten Kreis Kleve in ca. 300 Jagdbezirke. Die Grenzen der Jagdbezirke sind nicht in allen Bereichen flurstücks- oder grundstücksscharf erfasst. Der Datensatz wird in unregelmäßigem Rhythmus bei tatsächlichen Änderungen der Bezirke fortgeführt.
Die Texte zu den Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind die Jagdbezirksbezeichnungen. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Ausübung der Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Landesjagdgesetz (LJG) geregelt. Dieser Datensatz enthält die Namen der ca. 300 Jagdbezirke. Die Grenzen der Jagdbezirke sind nicht in allen Bereichen flurstücks- oder grundstücksscharf erfasst. Der Datensatz wird in unregelmäßigem Rhythmus bei tatsächlichen Änderungen der Bezirke fortgeführt.
Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Downloaddienst Web Feature Service (WFS) Jagdrecht Stadt Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.
Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) Jagdbezirke und befriedete Bezirke der Stadtgemeinde Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.
Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Ausübung der Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Landesjagdgesetz (LJG) geregelt.
Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Sie sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Ausübung der Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und im Landesjagdgesetz (LJG) geregelt. Dieser Datensatz enthält die Aufteilung des Kreises Viersen in über 130 Jagdbezirke, um z.B. bei einem Wildunfall den zuständigen Jäger/Jagdpächter zu ermitteln. Der Datensatz wird in unregelmäßigem Rhythmus bei tatsächlichen Änderungen der Bezirke fortgeführt. WMS und WFS sind tagesaktuell, shape und geojson werden monatlich aktualisiert.
Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Ein Jagdbezirk stellt eine Gebietseinheit dar, in dem die Jagd auf wildlebende Tiere rechtlich zulässig und nach bestimmten Kriterien geregelt ist. Grundsätzlich wird dabei zwischen dem Eigenjagdbezirk (mind. 75 ha Größe) und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (mind. 150 ha Größe) unterschieden. Letzterer entsteht, wenn sich mehrere benachbarte Grundstücke, für die sich allein keine Eigenjagdbezirke bilden können, zusammenschließen und deren Eigentümer eine Jagdgenossenschaft bilden. Rechtsgrundlage bilden die nach § 4 geregelten Festlegungen von Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirken des Bundesjagdgesetz (BJagdG). Gebiete, in denen die Jagd ausgesetzt ist, sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagd- und der befriedeten Bezirke sowie die Erteilung, Versagung und der Widerruf von Jagdrecht werden von der Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Meinungen von ehemaligen Anwärtern Jan Kindervater, Bereichsleiter Produktion Landesforstbetrieb „Das Charakteristikum in Sachsen- Anhalt ist die Trennung von Privat- und Landeswald- betreuung. Dies stellt im Vergleich zu anderen Bun- desländern auch eine Besonderheit in der Ausbildung dar. Im Rahmen des Vorberei- tungsdienstes wird man in beiden Landesbe- trieben eingesetzt. Durch die gesammelten Erfahrungen ist man für künftige Verwendungen in den unter- schiedlichsten Bereichen der Forstverwal- tung breit aufgestellt.“ Jenny Klawe, Revierleiterin Revierförsterei Halberstadt „Der 1,5-jährige Ausbildungszeitraum als Forstoberinspektor-Anwärter/in bietet vielfältige Einblicke in die Forstverwaltung Sachsen-Anhalts. Praxisnahe Abschnitte in Betreuungs- und Landesrevieren vermitteln ein realistisches Bild des Revieralltags. Zudem werden der interne Betriebsablauf und die Zusammen- arbeit zwischen Behörden und Betrieben greifbar. Fachlehrgänge – auch mit niedersächsischen Anwärtern – runden die Ausbildung ab und schaffen echten Mehrwert für das spätere Berufsleben.“ Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Referat Personal Hasselbachstr. 4 39104 Magdeburg Telefon: 0391 567-4373 Internet: mwl.sachsen-anhalt.de E-Mail: vorbereitungsdienst@mw.sachsen-anhalt.de Die Ausschreibungen werden im ersten Quartal eines Jahres veröffentlicht. Bildnachweis: Nicky Hellfritzsch, Friedrich Haferkorn, Landesforstbetrieb LSA, Adobe Stock / Westwind Copyright © 2025 Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt • Hasselbachstr. 4, 39104 Magdeburg. Zuletzt aktualisiert: Juni 2025. Ihre Zukunft im Öffentlichen Dienst Arbeiten in der Forstverwaltung Sachsen-Anhalt Passt die Forstverwaltung des Öffentlichen Dienstes zu Ihnen? – Sie haben Lust auf einen sicheren und abwechslungsreichen Job in der Forst- verwaltung Sachsen-Anhalt? – Sie wollen eine individuelle praktische Ausbildung? – Sie möchten aktiv die Wälder in Sachsen-Anhalt schützen, pflegen sowie das arten- und strukturreiche Ökosystem Wald erhalten? Je nach Studienabschluss gibt es zwei Möglichkeiten zur Ausbildung Dann sind Sie genau richtig für die Lauf- bahnausbildung Forst. Forstoberinspektorin-Anwärterin/ Forstoberinspektor-Anwärter: – Dauer 1,5 Jahre inklusive Lehrgänge, Prüfungen und 30 Tage Jahresurlaub – Monatliche Anwärterbezüge (ca. 1.500 € und ggf. Familienzuschlag) – Sonderzahlung in Höhe von 30 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages – Ausbildung im Landesforstbetrieb und Landeszentrum Wald – Lehrgänge in Verwaltungs- und Umwelt- recht Forst trifft Verwaltung – Ihre Chance Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sach- sen-Anhalt (MWL) bietet eine verwaltungsbe- zogene Zusatzausbildung nach dem Studium – den Vorbereitungsdienst. Dieser ist Voraussetzung für eine Beamten- laufbahn in der Forstverwaltung des Landes oder eines Landkreises und schließt mit einer Prüfung ab. Auch eine Übernahme als Tarifbe- schäftigte oder Tarifbeschäftigter ist möglich. Während des Vorbereitungsdienstes lernen Sie verschiedene Bereiche der Forstverwaltung kennen, unterstützen bei Fachaufgaben und profitieren vom Wissen erfahrener Kolleginnen und Kollegen. Ziel ist die Ausbildung qualifi- zierter Nachwuchskräfte. Sie übernehmen Verwaltungs-, Planungs-, Be- ratungs- und praktisch-technische Aufgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Übernahme in den Landesdienst vorgesehen. Was brauchen Sie? Bachelor oder gleichwertiger Abschluss in den Fachrichtungen: Forstwirtschaft, Forstwissenschaft oder Forstingenieurwesen Weitere Voraussetzungen: – eine Erklärung, dass den besonderen körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entsprochen wird – gültiger Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes – Fahrerlaubnis der Klasse B Forstreferendarin/ Forstreferendar: – Dauer 2 Jahre inklusive Lehrgänge, Prüfungen und 30 Tage Jahresurlaub – Monatliche Referendarbezüge (ca. 1.700 € und ggf. Familienzuschlag) – Sonderzahlung in Höhe von 30 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages – Ausbildung im Landesforstbetrieb und Landeszentrum Wald – Lehrgänge mit Referendaren anderer Bundesländer – Lehrgänge in Verwaltungs- und Umwelt- recht sowie Führungskräfteschulung Was brauchen Sie? Master oder Diplom in den Fachrichtungen: Forstwissenschaft oder Forstwirtschaft Mögliche Einsatzbereiche: – Revierleitung – Sachbearbeitung Forst – Forstamtsleitung – Referentin/Referent in der Forstverwaltung
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 13 |
| Kommune | 6 |
| Land | 28 |
| Weitere | 19 |
| Wirtschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 6 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Text | 18 |
| unbekannt | 28 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 30 |
| Offen | 22 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 55 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 19 |
| Keine | 16 |
| Unbekannt | 4 |
| Webdienst | 11 |
| Webseite | 18 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 16 |
| Lebewesen und Lebensräume | 51 |
| Luft | 6 |
| Mensch und Umwelt | 48 |
| Wasser | 10 |
| Weitere | 55 |