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Transportstudie Konrad

Bilanzierung von Treibhausgasen in Neu- und Ausbauvorhaben von Schieneninfrastrukturen

RIWER - Entwicklung von neuen Verfahren zur Überwindung des Störeinflusses von Windenergieanlagen auf Wetterradarsysteme, Teilvorhaben: Mathematische Signalmodellierung und Prozessierung, Koordination

Der Ausbau der Windenergie an Land ist für das Gelingen der Energiewende eine zentrale Säule. Ein wesentlicher Faktor für die Windenergienutzung ist die Flächenbereitstellung. Raumnutzungskonflikte werden zunehmend zum Hemmnis des Ausbaus. Im Fokus dieses Projektes steht der Raumkonflikt zwischen Windenergieanlagen (WEA) und Wetterradaranlagen (WRA) des Deutschen Wetterdienstes (DWD). WEA, die sich im Sende- und Empfangsradius einer WRA befinden, stören das Radarecho erheblich und können somit die Wetterbeobachtungsmöglichkeiten stark einschränken oder gänzlich unmöglich machen. Die Störungen, die WEA in Radardaten erzeugen können, reichen von einzelnen gestörten Raumzellen (range gates) bis hin zu großen Raumvolumina im Fall von ausgedehnten Windparks. Je nach Windrichtung ändert sich der Radar-Rückstreuquerschnitt bzw. die komplexe Radarsignatur mit der Gondelstellung der WEA, was die Anwendung herkömmlicher Signalbereinigungsverfahren unmöglich macht. Aus diesem Grund planen die Verbundpartner im Rahmen dieses Vorhabens die Entwicklung von neuen Verfahren und Technologien zur Überwindung des Störeinflusses von WEA auf Wetterradardaten. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 22.09.2016 (Az. 4 C 2.16 und 4 C 6.15) festgestellt, dass ein Schutz für die Radaranlagen des DWD aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB hervorgeht. Die Funktionsfähigkeit einer WRA ist jedoch nicht bereits durch jede technische Beeinträchtigung der Funktion rechtserheblich gestört, sondern erst, wenn sich diese auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt. Die Genehmigungsbehörde hat bei Geltendmachung von Belangen durch den DWD eine Abwägungsentscheidung zu treffen. In dem geplanten Forschungsvorhaben sollen nun mathematisch-signalanalytische Verfahren entwickelt werden, mit der die Auswirkungen einer technischen Beeinflussung der WRA auf die Aufgaben des DWD durch WEA in möglichst vielen Fällen ausgeschlossen werden können.

Bundesverwaltungsgericht stärkt den Artenschutz bei der Bauplanung

Am 27. Juni 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nicht abschließend bejaht werden kann, ohne dass der Artenschutz geprüft worden ist. Behörden müssen demnach für die Erteilung eines sogenannten Bauvorbescheids von Anfang an prüfen, ob die Bauten womöglich gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts verstoßen.

Bedarfsprüfung/Vorschläge zur Anpassung des KrW-/AbfG in Folge der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sowie der Erfahrungen im Vollzug des Gesetzes

A) Problemstellung: Die immer umfangreichere Rechtsprechung des EuGH zum EG-Abfallrecht schlägt auch auf das deutsche Abfallrecht durch. Dies gilt für materielle Anforderungen ebenso wie für Überwachungs-, Planungs oder Genehmigungspflichten. Zum KrW-/AbfG selbst hat auch das BVerwG bislang strittige Auslegungsfragen höchstrichterlich entschieden, z.B. zur Getrennthaltung von Abfällen oder zum Abfallbesitzer. Präzisierungsbedarf gibt es schließlich auch hinsichtlich der Entsorgungsordnung, wie etwa hinsichtlich der Übertragung von Entsorgungspflichten (Beleihung). Zwar wird gegenwärtig auf EU-Ebene die Novellierung der Abfallrahmen-RL vorbereitet. Aber die dort aufzugreifenden Regelungsbereiche betreffen nicht die vorgenannten Präzisierungen, so dass eine parallele Vorgehensweise - Klärung nationaler Rechtsfragen und Novellierung des europäischen Abfallrechtes - erforderlich ist. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Zum Teil lassen sich Bestimmungen des KrW-/AbfG mit der Rechtsprechung des EuGH nur noch durch eine überaus 'großzügige' Auslegung in Einklang bringen. Ferner sind bestimmte Forderungen des Vollzuges/der Wirtschaft nach Klarstellung und Präzisierung des KrW-/AbfG - auch in Folge der vorgenannten Rechtsprechung - zu prüfen. C) Ziel des Vorhabens ist, im ersten Schritt den erforderlichen Anpassungsbedarf des KrW-/AbfG durch entsprechende Analyse der europäischen/nationalen Rechtsprechung sowie der inzwischen fast zehnjährigen Vollzugserfahrungen zu ermitteln. Im zweiten Schritt sind ausformulierte Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Insgesamt soll damit Vertragsverletzungsverfahren vorgebeugt sowie der Vollzug im Interesse aller Beteiligten rechtsicherer und vereinfachend ausgestaltet werden. Zu behandeln sind nur die klärungsbedürftigen Rechtsfragen, die nicht schon durch die in Vorbereitung befindliche Novellierung des europäischen Abfallrechtes aufgegriffen werden (vgl. Ausführungen zu A).

Kommunale Steuerung der Bebaubarkeit durch Verträge und dingliche Rechte

Der Bebauungsplan stellt noch immer das klassische Instrument zur Steuerung der Bebaubarkeit der Grundstücke im Gemeindegebiet dar. Zwar werden privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanung in der Rechtsprechung durchaus akzeptiert (Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56 (64)), doch wird gleichzeitig solchen Vereinbarungen eine nur beschränkte Eignung zur planerischen Konfliktbewältigung zugesprochen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8.11.2001 - 5 S 1218/99 -, NuR 2002, 496 (498)). Angesichts dieses unklaren Befundes erscheint eine grund-legende Untersuchung angezeigt, die der Frage nachgeht, ob und inwieweit die Bebaubarkeit von Grundstücken alternativ oder in Ergänzung zu einem Bebauungsplan durch schuldrechtliche Verträge und die Bestellung von dinglichen Rechten gesteuert werden kann. Die Untersuchung soll Ende 2004 abgeschlossen werden.

Die Planfeststellung zwischen Kontrollerlaubnis und Planungsentscheidung - Zur Dogmatik eines janusköpfigen Rechtsinstituts

Kaum ein anderes Rechtsgebiet wird so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt wie das Planfeststellungsrecht. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Neben der jedenfalls ursprünglich geringen Dichte der gesetzlichen Regelungen lassen sich insbesondere die zum Teil immensen Auswirkungen von planfestgestellten Großvorhaben auf die Menschen, auf die Bodennutzung sowie auf Natur und Landschaft anführen. Diese Auswirkungen führen dazu, dass Planfeststellungsbeschlüsse gerade mit Blick auf das Eigentums-grundrecht oder auch naturschutzrechtliche Regelungen immer wieder den Gegenstand von Revisionsentscheidungen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts bilden. Hinzu kommen unzählige Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Der dogmatische Ausgangspunkt der Rechtsprechung, der allen diesen Entscheidungen zu Grunde liegt, ist in einem fundamentalen bundesverwaltungs-gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1975 zum Neubau eines Teilabschnitts der Bundesstraße 42 zu finden. Dort heißt es wörtlich: Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. Begründet wird dieser Ansatz im Wesentlichen mit einer Parallele zu der bereits zuvor entwickelten Dogmatik des Bauplanungsrechts. Noch ein weiteres Spezifikum des Planfeststellungsrechts hat die Rechtsprechung der Dogmatik des Bauplanungsrechts entliehen, nämlich die These, dass sich die soeben erwähnte planerische Gestaltungsfreiheit wesensmäßig vom herkömmlichen Rechtsfolgenermessen unterscheide. Während das Rechtsfolgenermessen durch einen konditionalen Normaufbau gekennzeichnet werde, herrsche im gesamten Planungsrecht - und damit auch im Planfeststellungs-recht - eine finale Normstruktur vor. Trotz vereinzelter Kritik in der Literatur sind die Kernaussagen zur rechtlichen Stellung der Planfeststellungsbehörde und zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit in der Rechtsprechung weitgehend unverändert geblieben. Nur ganz gelegentlich klingt in gerichtlichen Entscheidungen an, dass es eigentlich der Vorhabenträger sei, dem die so genannte planerische Gestaltungsfreiheit zustehe. In der vorliegenden Untersuchung wird anhand eines grundlegenden Vergleiches herausgearbeitet, wie sich die Planfeststellung und die Plangenehmigung einerseits von anderen Zulassungsentscheidungen und andererseits von vorgelagerten Planungsentscheidungen, mit denen keine unmittelbare Vorhabenzulassung einhergeht, unterscheiden. ...

Sonderforschungsbereich (SFB) 299: Landnutzungskonzepte für periphere Regionen, Immissionsschutz und Landwirtschaft: Immissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung

Die Untersuchung analysiert die rechtliche Regelung immissionsschutz-rechtlicher Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung. Sie konkretisiert in Fortentwicklung des 'abwaegungsgepraegten Erheblichkeitsbegriffs' des Bundesverwaltungsgerichts die Kriterien der Zumutbarkeit von Geruchs- und Geraeuschimmissionen, die durch landwirtschafliche Betriebe verursacht werden, und weist Wege zu einer Harmonisierung der immissionsrechtlichen Duldungsmassstaebe auf dem Gebiet des Oeffentlichen Rechts und dem des Privatrechts. Abschliessend werden Moeglichkeiten zur Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung dargestellt und bewertet.

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