Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat bis zur Übernahme durch die Autobahngesellschaft des Bundes in ihren Geschäftsbereichen Lüneburg und Wolfenbüttel im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in mehreren Abschnitten die Planungen für den Bau der ca. 105 km langen Bundesautobahn A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg betrieben. Mit dem 01.01.2021 ist die Planungszuständigkeit sowohl für die neuen als auch für die laufenden Autobahnplanungen auf die Autobahngesellschaft des Bundes übergegangen. Der 7. Planungsabschnitt der A 39 umfasst den Neubau der A 39 zwischen der Anschlussstelle L 289 nordwestlich von Ehra und der Anschlussstelle B 188 östlich von Weyhausen, den Neubau einer Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck sowie die Verlegung der B 248/ L 289 zu der nördlich von Ehra geplanten Anschlussstelle des Abschnitts, so dass im Zuge der verlegten Straßen eine vollständige Umfahrung der Ortsdurchfahrten von Ehra entsteht. Der Abschnitt verläuft zwischen den Ortschaften Lessien und Ehra, führt westlich an den Ortschaften Barwedel und Jembke vorbei und endet östlich von Tappenbeck in der künftigen Anschlussstelle B 188 bei Weyhausen. Er weist eine Länge von 14,2 km (Bau-km 0+530 bis Bau-km 14+730) auf. Das Planfeststellungsverfahren wurde am 9. Oktober 2014 eingeleitet und mit der erneuten öffentlichen Auslegung von Planänderungsunterlagen 2017 fortgesetzt, bevor am 30.04.2018 der das Ausgangsverfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss erging. Der im Ausgangsverfahren ergangene Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 wurde beklagt und durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019, Az. 9 A 13.18, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. hierzu auch die Presseinformation des BVerwG vom 11.07.2019, https://www.bverwg.de/pm/2019/55). Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der L 289 und der B 248 als notwendige Folgemaßnahmen des Autobahnvorhabens nicht gegeben seien. Ferner sei das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend abgearbeitet worden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ und der Anhang-II-Art Hirschkäfer möglicherweise in das FFH-Gebiet „Vogelmoor“ (DE-3430-301) hätten einbezogen werden müssen. Die Rechtsfehler können im Wege des ergänzenden Verfahrens behoben werden. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen sei, für die Teilvorhaben auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG oder § 38 Abs. 6 NStrG ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In einem ergänzenden Verfahren könnte auch der Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot geheilt sowie der Frage nachgegangen werden, ob die Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 und der Anhang-II-Art Hirschkäfer in das FFH-Gebiet Vogelmoor einbezogen werden müssen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulassungsentscheidung im Übrigen in Bestandskraft erwachsen ist. Daher sind hinsichtlich des Autobahnvorhabens insbesondere die planfestgestellte Trassenführung, das Rastanlagenkonzept mit dem gewählten Standort der Tank- und Rastanlage zwischen Jembke und Tappenbeck, das Kompensationskonzept mit den planfestgestellten Umweltbegleitmaßnahmen sowie das Immissionsschutzkonzept mit den planfestgestellten Schutzvorkehrungen, soweit diese durch Planänderungen und Planergänzungen nicht berührt werden, rechts- und bestandskräftig festgestellt. Zur Beseitigung der Rechtsfehler hat der regionale Geschäftsbereich Wolfenbüttel der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vor diesem Hintergrund die Einleitung und Durchführung eines ergänzenden und Planänderungsverfahrens beantragt. Das beantragte ergänzende Verfahren bezieht sich entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die Durchführung einer ergänzenden habitatschutzrechtlichen Betrachtung, auf die Neuordnung der Straßenentwässerung, einschließlich der Umplanung der planfestgestellten Regenrückhaltebecken zu Retentionsbodenfiltern, sowie auf die Teilverlegungen der L 289 (im Auftrag des Landes) und der B 248 (im Auftrag des Bundes) im Zusammenhang mit der nördlich von Ehra planfestgestellten Anschlussstelle. Einbezogen wurde ferner die Verlegung der mit Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 30.04.2018 in der Gemarkung Grußendorf vorgesehene und durch Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 A 16.18) gesondert angefochtene Ersatzaufforstung (Maßnahmenblatt 12.1 E FCS) auf gleichwertige landeseigene Domänenflächen in der Gemarkung Oerrel. Darüber hinaus wurde die Maßnahmenfläche 6.7 A und 6.8 A auf demselben Flurstück verschoben. Für die Teilverlegungen de L 289 und B 248 im Zuge der Anschlussstelle Ehra wurden mit dem Ziel maßgeblicher Verkehrsentlastungen für die betroffenen Ortsdurchfahrten ein umfassendes Planungskonzept erarbeitet und eine Variantenuntersuchung neu durchgeführt. Die zu Grunde gelegte Abgrenzung des FFH-Schutzgebietes Vogelmoor (DE-3430-301) wurde unter Beteiligung des NLWKN überprüft. Die Straßenentwässerung entlang der planfestgestellten Baustrecke wurde auf der Grundlage aktualisierter wassertechnischer Unterlagen einschließlich eines Fachbeitrages, der die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere die Auswirkungen der Straßenentwässerung auf die betroffenen Wasserkörper nach den Qualitätsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und den hierzu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und der Grundwasserverordnung (GrwV) untersucht und bewertet, neugeordnet. Die vorzusehenden Retentionsbodenfilter zur bestmöglichen Minimierung stofflicher Einträge aus der Straßenentwässerung in die betroffenen Wasserkörper wurden in das Verfahren einbezogen. Weiterhin wird anstelle der Aufforstung einer privaten Fläche in der Gemeinde Sassenburg, Gemarkung Grußendorf, eine gleichwertige Fläche der öffentlichen Hand in der Samtgemeinde Hankensbüttel, Gemarkung Oerrel, als Kompensationsmaßnahme zur Aufforstung vorgesehen.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lüneburg, Am Alten Eisenwerk 2 D, 21339 Lüneburg, hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Planung umfasst den Neubau der Bundesautobahn A 39 im 1. Abschnitt zwischen der Anschlussstelle (AS) L 216 am nördlichen Stadtrand von Lüneburg mit dem Anschluss an die bestehende A 39 (ehemals A 250) und der Anschlussstelle B 216 im Stadtteil Neu Hagen. Der 1. Planungsabschnitt verläuft auf der vorhandenen Trasse der B 4, schwenkt im Bereich des Stadtteils Neu Hagen nach Osten und endet im Bereich der künftigen AS B 216. Das geplante Bauvorhaben mit einer Länge von 7,70 km stellt den 1. Bauabschnitt der geplanten ca. 105 km langen A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg dar. Beginn der Baustrecke Bau-km 1 + 000 Ende der Baustrecke Bau-km 8 + 700 Für das Vorhaben besteht nach § 3b Abs. 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 14.3 „Bau einer Autobahn“ der Liste uvp-pflichtiger Vorhaben (Anlage 1 zum UVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die ursprünglichen Planunterlagen haben in der Zeit vom 14.05.2012 bis 13.06.2012 zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen. Ein Erörterungstermin hat am 25., 26. und 27.11.2013 sowie fortgesetzt am 10., 11., 12. und 13.02.2014 stattgefunden. Im Juli 2017 hat die Vorhabenträgerin die Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Gegenüber der bisherigen Planung erhält der Teilabschnitt 1 der A 39 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einen durchgehenden Verflechtungsstreifen je Fahrtrichtung auf einer weiteren Länge von vier Kilometern als zusätzlichen Fahrstreifen zwischen den Anschlussstellen Lüneburg-Nord (L216) und Erbstorfer Landstraße. Ferner wurden die Verkehrsuntersuchung auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben und die Schall- sowie Luftschadstofftechnischen Untersuchungen aktualisiert. Die Entwässerungsplanung wurde überarbeitet und ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie neu in die Planunterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurden ein Baulärmgutachten sowie eine Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Lärmsteigerungen im Bestands- und nachgeordneten Straßennetz. Daneben wurden Unterlagen für die Errichtung des in diesem Planfeststellungsabschnitt vorgesehenen Stützpunktes einer Autobahnmeisterei, die im Bereich der AS B 216, auf der Dreiecksfläche zwischen der A 39, B 216 und der L 221, angeordnet ist, neu eingefügt. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten fortgeschrieben und trassennah angepasst. Der trassennahe Maßnahmenkomplex 5 „Gewerbegebiet Hafen“ entfällt zu Gunsten des trassenfernen Maßnahmenkomplexes „Radbruch“ zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes trassennah verdrängter Vogelarten. Die Planänderungen und Ergänzungen sind in der Planunterlage 00_b (Beschreibung der Änderungen der Planfeststellungsunterlagen) zusammengefasst dargestellt. Zusätzlich sind den einzelnen Planunterlagen Beiblätter vorgeheftet, auf denen die Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Planunterlage bezeichnet sind. Die ursprünglichen Planunterlagen werden als nachrichtliche Unterlage mitgeführt. Nachfolgend werden alle Planunterunterlagen in der Rubrik "UVP-Bericht/Antragsunterlagen" dargestellt. Die Pläne zur ersten Planänderung haben in der Zeit vom 28.08.2017 bis zum 27.09.2017 zur allgemeinen Einsicht ausgelegen. Im laufenden Verfahren hat die Vorhabenträgerin noch weitere Unterlagen überarbeitet bzw. aktualisiert. Diese weiteren Informationen können für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein und werden daher hier unter der Rubrik „Weitere Unterlagen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG); sie werden auch Gegenstand der Erörterung sein. Die geänderte Planung wird zusammen mit den weiteren vorgelegten Unterlagen und der Gesamterwiderung der Vorhabenträgerin zu den eingegangenen Äußerungen in einem Erörterungstermin verhandelt werden. Der ursprünglich für die Zeit vom 23.03.2020 bis zum 27.03.2020 in Lüneburg anberaumte Erörterungstermin wurde aufgrund des sich ausbreitenden neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) abgesagt. Wegen der im Zuge der COVID-19-Pandemie verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wurde anstelle eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation gemäß § 5 Abs. 2 und 4 Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) in der Zeit vom 17.08.2020 bis zum 07.09.2020 durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Online-Konsultation sind insgesamt 49 Äußerungen eingegangen. Darunter waren elf Äußerungen von Trägern öffentlicher Belange, eine Äußerung einer anerkannten Naturschutzvereinigung sowie 37 Äußerungen von Beteiligten und Betroffenen. Eine Auswertung und Zusammenfassung der Online-Konsultation, die die verfahrensrechtlichen Fragen (Teil I) und die planungsinhaltlichen Fragen (Teil II) beantwortet, steht unten unter „Verfahrensschritte > Erörterungstermin 17.08.2020 – 07.09.2020“ zur Verfügung. Aufgrund der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung ist seit dem 01.01.2021 die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord - Außenstelle Lüneburg, Trägerin des beantragten Vorhabens. Die Vorhabenträgerin hat nunmehr die zweite Änderung des ausgelegten Planes beantragt. Im Zuge der Änderungsplanung ist in dem Stadtteil Lüne-Moorfeld eine etwa 400 m lange, zweiröhrige Lärmschutz-abdeckelung geplant. Dazu wurde erstmalig ein Lüftungsgutachten und Brandfallkonzept neu in die Unterlagen eingefügt. Ebenfalls neu eingefügt wurde eine Baugrunduntersuchung sowie ein Umleitungskonzept. Zur Verringerung des Eingriffs in die Baumreihe entlang der sog. „Apfelallee“ erfolgte eine Verschiebung der Trasse der B 216 nach Norden sowie eine Anpassung der Anschlussstelle B 216 und des Brückenbauwerks BW 1-16. Ebenfalls wurde der Eingriff im Bereich der Anschlussstelle L 216 (Lüneburg-Nord) durch Anpassungen der Linienführung der Rampen reduziert. Für die immissionstechnischen Untersuchungen wurden aktualisierte Berechnungen ergänzt. Die wassertechnischen Unterlagen wurden geändert, u.a. aufgrund der Umplanung einiger Regenrückhaltebecken zu Retentionsfilterbecken. Der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie wurde überarbeitet und eine immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen wurde ergänzt. Ferner wurde die Verkehrsuntersuchung auf den Ergebnissen der Straßenverkehrsuntersuchung 2015 mit Prognosehorizont für das Jahr 2030 fortgeschrieben. Ebenfalls wurde das Luftschadstoffgutachten aktualisiert. Die Umweltbegleitplanung wurde auf Basis aktualisierter Bestandsdaten (selektive Nachkartierungen im Jahr 2020) fortgeschrieben und angepasst. Die Auslegung der geänderten Pläne zur 2. Planänderung erfolgt in der Zeit vom 18.05.2022 bis zum 17.06.2022. Nähere Informationen dazu sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Eingegangen sind nach der 2. Änderungsplanauslegung 18 Einwendungen sowie eine Stellungnahme einer Umweltvereinigung. Von den betroffenen Trägern öffentlicher Belange wurden 31 Stellungnahmen abgegeben. Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wurden am 22. und 23.06.2023 in der Gemeinde Adendorf erörtert. Im Zuge der Auswertung der Erörterung hat die Vorhabenträgerin verschiedene Unterlagen überarbeitet. Diese Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung waren, sind Bestandteile des festgestellten Plans und werden der Öffentlichkeit hier zugänglich gemacht (§ 19 Abs. 3 UVPG). Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurde der Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2024 festgestellt. Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgten dadurch, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan in der Zeit vom 22.01.2025 bis zum 04.02.2025 auf der Internetseite der NLStBV (Planfeststellungsbehörde) veröffentlicht wurde. Zusätzlich wurde der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde in den örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (hier: Landeszeitung für die Lüneburger Heide und Winsener Anzeiger), am 18.01.2025 bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wird vor dem Bundesverwaltungsgericht beklagt.
Das Emssperrwerk bei Gandersum - Sturmflutschutz und Staufunktion Das 476 Meter lange Bauwerk erfüllt zwei Hauptaufgaben. Die Staufunktion des Sperrwerkes sichert zum anderen die Flexibilität des Schifffahrtsweges Ems zwischen Papenburg und Emden und damit den Erhalt der Wirtschaftskraft der Region. Das maximale Stauziel von 2,70 Metern über Normalnull erlaubt die Überführung von Schiffen mit einem Tiefgang von bis zu 8,50 Metern. Die juristischen Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit des Emssperrwerkes sind inzwischen abgeschlossen. Das Sperrwerk beschäftigte die Gerichte seit 1998: Damals erging zwei Monate nach dem ersten Rammschlag ein Baustopp – angeordnet vom Verwaltungsgericht Oldenburg. Am 5. Dezember 2006 schließlich ging das Verfahren zu Ende – mit einem Vergleich. Das Bundesverwaltungsgericht zog damit einen Schlussstrich unter das seit 1998 anhängige Verfahren. Das Land Niedersachsen hat sich in dem Vergleich verpflichtet, insgesamt neun Millionen Euro für Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation an der Ems zur Verfügung zu stellen. Mit dem Vergleich ist der Planfeststellungsbeschluss für das 2002 fertig gestellte Bauwerk in der Ems rechtskräftig. Diese und weitere Zulassungen zum Bau und Betrieb des Emsperrwerks werden in folgender Übersicht bereitgestellt: Emssperrwerk
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! Tierschutzgesetz Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Transportverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Transportverordnung Bund Tierschutz-Schlachtverordnung EU - unmittelbar geltend Tierschutz-Schlachtverordnung Bund Tierschutz-Versuchstierverordnung Fundtiererlass LSA (MBl. LSA 2015, 348) Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (GVBl. LSA 2019, 939) Im Auftrag des BMEL werden Gutachten (Leitlinien) über Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren erarbeitet. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich. Sie unterstützen aber Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht. Hier gelangen Sie direkt zu den Gutachten, Leitlinien und Europa-Ratsempfehlungen (Seite des Bundesministerium s für Ernährung und Landwirtschaft). Höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG 12.10.10 : Käfighaltung von Legehennen BVerwG 13.06.2019 3C29.16: Töten männlicher Küken Obergerichtliche Entscheidungen KG Berlin 24.07.2009 (4) 1 Ss 235/09: Kunstfreiheit VGH München 26.11.1999 CE 09.2903: Schächten VGH Kassel 01.09.2011 8 A 396/10: Stadttauben OVG Bremen 11.12.2012 1 A 180/10: Tierversuchsrecht OVG NRW 20.05.2016 20 A 530/15: Töten von Eintagsküken VG Berlin 23.09.2015 24 K 202.14: Qualzucht Nacktkatzen VG Berlin 15.02.2017 24 K 188.14: Hälterung von Hummern VG Hannover 12.01.2017 1 B 7215/16 : Kommunales Wildtierverbot für Zirkusaufführungen Gerichtliche Entscheidungen aus Sachsen-Anhalt OLG Naumburg 28.06.2011 2 Ss 82/11: Tötung überschüssiger Zootiere OVG Magdeburg 24.11.2015 3 L 386/14: Kastenstand AG Haldensleben 26.09.2016 3 Cs 224/15: Hausfriedensbruch Aktivisten „Zur Frage der Vereinbarkeit der Haltungsvorgaben für Mastschweine mit dem Tierschutzgesetz sowie zur Zulässigkeit einer Verschärfung der Haltungsvorgaben“ erstellt im Auftrag von Greenpeace e.V. Berlin, 2. Februar 2022 - Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts veröffentlicht Im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben Christoph Maisack, Barbara Felde und Linda Gregori (Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht) ein Gutachten zur Reform des Tierschutzrechts erstellt. Das Gutachten enthält ebenfalls einen ausformulierten Vorschlag für ein Tierschutzgesetz, welches tierschutzgerechte Vorgaben enthält und wirksam und effektiv vollzogen werden kann. Neben einer umfassenden Reform des Tierversuchsrechts werden u. a. Vorschriften für Verbote von Transporten bestimmter lebender Tiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten, Tierschutz-Kontrollen in VTN-Betrieben und eine verpflichtende Kameraüberwachung in Schlachthöfen vorgeschlagen. "Der von uns ausformulierte Gesetzentwurf enthält ehrliche und an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasste Vorgaben für die Tierhaltung und ausdrückliche Verbote bestimmter, stark tierschädigender Praktiken. Unsere Vorschläge enthalten keine großflächigen Ausnahmen für die Tierindustrie, wie sie das aktuell geltende Tierschutzrecht vorsieht", so die Mitautorin des Gutachtens, Barbara Felde. Der Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes ist der zweite Teil einer durch die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen beauftragten Begutachtung. Der erste Teil - ein Reformvorschlag für eine Neufassung der Strafnorm des § 17 Tierschutzgesetz - ist durch Professor Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann bereits als Gesetzentwurf ( Drucksache 19/27752 ) in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Renate Künast, die als zuständige Sprecherin der Grünen Bundestagsfraktion bei der Beauftragung der Gutachten mitwirkte und für diese Ausgabe ein Vorwort verfasste, erklärt: "Zwanzig Jahre nach der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz ist die gesellschaftliche Betriebserlaubnis für einen Großteil der heutigen Nutztierhaltungen abgelaufen. Da wird es nicht ausreichen, wenn wir nur versuchen, den Aufwand für bessere Tierhaltung bei den landwirtschaftlichen Betrieben ordentlich zu honorieren. Das Tierschutzgesetz selbst muss dem Anspruch des Grundgesetzes entsprechen und deshalb sind die Ausnahmen endlich zu streichen und für alle Tierarten Mindeststandards zu normieren. Dank an die Autor:innen für die Vorlage eines ausformulierten Gesetzentwurfs, der bei der in dieser Legislaturperiode anstehenden Novelle des Tierschutzgesetzes sicher eine Richtschnur sein wird. Neben dem rechtlichen Änderungsbedarf ist es aber auch nötig, dem Tierschutzrecht in der juristischen Ausbildung künftig einen höheren Stellenwert beizumessen. Es geht um die Haltung von Millionen Tieren jedes Jahr. Ich bin sicher, mit diesem neuen Band werden Expertisen vorgelegt, die wegweisende Beiträge zur Weiterentwicklung des Tierschutzrechtes sind." Beide Gutachten wurden nun im NOMOS-Verlag als Band der Reihe "Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft" als Buch sowie in einer elektronischen Open Access-Version veröffentlicht. Die Open Access-Version des Bandes "Reform des Tierschutzrechts" kann abgerufen werden. Thünen Working Paper 41 „Eine explorative Analyse der Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und Staatsanwaltschaften bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz“
I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.
Das Standortauswahlgesetz ( StandAG ) sieht im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Gremien und Konferenzen vor, in denen sich Bürger:innen, Expert:innen, Vertreter:innen der Kommunen und gesellschaftlicher Organisationen wie Umweltverbände und andere Initiativen in den Auswahlprozess einbringen können. Über den gesetzlichen Auftrag hinaus sind neben dem BASE alle Akteure des Verfahrens eingeladen, zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten, um das Verfahren zu stärken. Gesetzliche Beteiligung Der Gesetzgeber hat im StandAG weitreichende gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit festgelegt. Dazu gehören die Fachkonferenz Teilgebiete , die Regionalkonferenzen und die Fachkonferenz Rat der Regionen . Auch Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine, wie sie aus Infrastrukturprojekten bekannt sind, sind in jeder Phase des Verfahrens vorgesehen. In einem Dokumentenverzeichnis (gemäß §6 StandAG ) veröffentlichen das BASE und die BGE mbH alle für das Verfahren wesentlichen Unterlagen . Für die gesetzlich vorgesehenen Gremien und Beteiligungsformate ist das BASE Träger des Verfahrens. Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung sind dabei durch den Gesetzgeber festgelegt. Die drei genannten Beteiligungsformate zeichnet aus, dass sie in Eigenverantwortung arbeiten. Der Gesetzgeber hat hier große Mitgestaltungsmöglichkeiten am Suchverfahren eingeräumt. Die Beratungsergebnisse der Beteiligungsformate fließen in den weiteren Verlauf des Standortauswahlprozesses mit ein. Die Entscheidung über wesentliche Verfahrensschritte und schließlich den Endlagerstandort treffen unter Beachtung des Gemeinwohles die gewählten Volksvertreter:innen im Bundestag und der Bundesrat per Gesetz. Bitte auswählen Fachkonferenz Teilgebiete Regionalkonferenz Rat der Regionen Stellungnahmen Fachkonferenz Teilgebiete Fachkonferenz Teilgebiete Die bereits abgeschlossene Fachkonferenz Teilgebiete war ein Format, auf der die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ) mbH ihren ersten Arbeitsstand präsentiert und zur Diskussion gestellt hat. Sie fand von Oktober 2020 bis August 2021 statt und beriet an drei Beratungsterminen den Zwischenbericht Teilgebiete. Mit dem Bericht erhielt die Öffentlichkeit erstmals einen Einblick in den Stand der Arbeiten zur Endlagersuche. Darin zeigt die BGE mbH , welche Gebiete in Deutschland aus ihrer Sicht aus dem weiteren Verfahren aufgrund ihrer fehlenden grundsätzlichen Eignung auszuschließen sind. Der Bericht stellt keine Festlegung dar, welche Gebiete weiter zu erkunden sind. Er sorgt für Transparenz in einem frühen Stadium des Verfahrens. Dies ermöglichte der Öffentlichkeit eine erste fachliche und inhaltliche Diskussion des Themas und damit eine Vorbereitung für weiter folgende Beteiligungsformate der Endlagersuche. Zur Webseite Fachkonferenz Teilgebiete Regionalkonferenz Regionalkonferenz Am Ende der ersten Phase grenzt die BGE mbH die bisher ausgefilterten Flächen ( Teilgebiete ) auf sogenannte Standortregionen ein. In jeder zur übertägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion richtet das BASE eine Regionalkonferenz ein. Sie besteht jeweils aus Bürger:innen sowie aus Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften ( z. B. Gemeinden) und Vertreter:innen gesellschaftlicher Gruppen ( z. B. Umweltverbände). Die Regionalkonferenzen begleiten das Standortauswahlverfahren, erhalten Gelegenheiten zur Stellungnahme und informieren die Öffentlichkeit. Wenn die Regionalkonferenzen die Untersuchungsergebnisse der BGE anzweifeln, können sie eine Überprüfung fordern. Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf. Weiter zu Regionalkonferenzen Rat der Regionen Rat der Regionen Nach Bildung der Regionalkonferenzen richtet das BASE die Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese setzt sich aus Vertreter:innen der Regionalkonferenzen und der Gemeinden zusammen, in denen sich Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle befinden. Der Rat der Regionen begleitet die Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich widerstreitender Interessen der Standortregionen . Weiter zum Rat der Regionen Stellungnahmen Stellungnahmen Zusätzlich zu diesen Beteiligungsformaten können Bürger:innen Stellungnahmen abgeben – nämlich zum Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen , zum Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte und zum Standortvorschlag. Die Stellungnahmen werden auf regionalen Erörterungsterminen behandelt. Am Ende der zweiten und dritten Suchphase können Bürger:innen vor dem Bundesverwaltungsgericht das Auswahlverfahren überprüfen lassen. Auf ein Mitentscheidungsrecht in Form eines Vetorechts in potenziellen Standortregionen hat der Gesetzgeber nach intensiver Diskussion bewusst verzichtet. Wesentliche Grundlage des Standortauswahlverfahrens ist, dass der Deutsche Bundestag aus übergeordnetem Gemeinwohlinteresse heraus die Entscheidung über den Endlagerstandort trifft. Ergänzende Beteiligungsangebote Neben den gesetzlich festgelegten Beteiligungsformen eröffnet das StandAG die Möglichkeit, „dass sich die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindestanforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen bedienen können“ (§ 5 ABS. 3 StandAG ). Damit erhalten das BASE und alle anderen Akteure des Standortauswahlverfahrens Handlungsspielräume, um zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen anzubieten. Sie können dabei helfen, die gesetzlich festgelegten Beteiligungsformate bedarfsgerecht zu stützen, um Aufmerksamkeit für die Endlagersuche in der Breite der Gesellschaft zu erzeugen und den Dialog mit allen Interessierten zu suchen. Das BASE bietet seit dem Start des neuen Suchverfahrens im Jahr 2017 zahlreiche Möglichkeiten zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit an, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Die Angebote richten sich an die breite Öffentlichkeit sowie an Teilöffentlichkeiten, um Interesse am Thema Endlagersuche und den Beteiligungsmöglichkeiten zu wecken. Umfassende Informationen über alle bereits stattgefundenen Formate sind in einer Chronologie der Maßnahmen aufbereitet. Für die aktuelle Phase – nach dem Ende der Fachkonferenz Teilgebiete und vor dem Start der Regionalkonferenzen und der Fachkonferenz Rat der Regionen – hat das BASE gemeinsam mit Vertreter:innen der Zivilgesellschaft, der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH ( BGE ) und dem Nationalen Begleitgremium ( NBG ) ein Beteiligungskonzept erarbeitet. Das sieht zwei Beteiligungselemente vor: das Forum Endlagersuche und das Planungsteam Forum Endlagersuche . Das Planungsteam Forum Endlagersuche hat im Dezember 2021 seine Arbeit aufgenommen . Unterstützung mit wissenschaftlicher Expertise Im Verfahren wird der Öffentlichkeit auch finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt, um sich unabhängig und wissenschaftlich beraten zu lassen. Dies ist vorgesehen, sobald die BGE mbH konkrete Regionen zur weiteren Untersuchung vorschlägt – die Standortregionen für die obertägige Erkundung am Ende der ersten Phase. Die dort eingerichteten Regionalkonferenzen werden über eine Geschäftsstelle und ein eigenes Budget für die Beauftragung wissenschaftlicher Expertise verfügen. FAQ Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens? Wie kann ich mich aktuell beteiligen? Wer sind die wichtigsten Akteure im Standortauswahlverfahren? Wer bezahlt die Endlagersuche? Wo kann ich weitere Informationen zu den Teilgebieten erhalten? Alle Fragen Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens? Aktuell befindet sich das Standortauswahlverfahren in der ersten von drei Phasen. Der erste Schritt der Phase 1 ist bereits abgeschlossen: Das mit der Suche beauftrage Unternehmen, die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ), hat geologische Daten der Länder gesammelt und ausgewertet. Den ersten Arbeitsstand hat die BGE in Form eines Zwischenberichts (2020) veröffentlicht und in der Fachkonferenz Teilgebiete mit der Öffentlichkeit diskutiert . Die BGE hat im Zwischenbericht 90 Teilgebiete ausgewiesen, die 54 Prozent des Bundesgebiets umfassen. Im weiteren Verlauf der ersten Phase wird das Unternehmen die Teilgebiete eingrenzen und Regionen vorschlagen, die es dann weiter untersuchen wird. Damit die Arbeit der BGE nachvollziehbar bleibt, plant die BGE eine jährliche Veröffentlichung von Arbeitsständen zur Eingrenzung der Teilgebiete. Die ersten Arbeitsstände wurden am 04.11.2024 veröffentlicht. Sie sind jedoch rein vorläufiger Natur und sollen einen Einblick in die Arbeitswerkstatt der BGE geben. Im nächsten Arbeitsschritt führt die BGE u. a. repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch und bewertet damit erstmalig im Verlauf des Standortauswahlverfahrens die Sicherheit eines möglichen Endlagers in den jeweiligen Teilgebieten. Ziel von Phase 1 ist Ermittlung von potenziellen Standortregionen , die das Unternehmen in Phase 2 weiter untersuchen wird. In allen Regionen wird das BASE Regionalkonferenzen einrichten, die eine umfassende und langfristige Beteiligung der regionalen Öffentlichkeit ermöglichen. Wie kann ich mich aktuell beteiligen? In der aktuellen Phase (Phase 1, Schritt 2) des Verfahrens können sich Interessierte unter anderem im Rahmen des Forums Endlagersuche sowie des Planungsteams Forum Endlagersuche an der Standortsuche beteiligen. Das Forum Endlagersuche findet jährlich statt und bietet der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich zu vernetzen und sich zum Stand des Verfahrens auszutauschen. Teilnehmende des Forums können in verschiedenen Arbeitsgruppen und Workshops aktuelle inhaltliche Fragestellungen diskutieren ( Mehr erfahren ). Das Planungsteam Forum Endlagersuche ergänzt die Arbeit des Forums, beteiligt sich an der Organisation des Formats und begleitet die Arbeit der Vorhabenträgerin BGE . Die Mitglieder des Planungsteams setzen sich aus Vertreter:innen der Kommunen, der gesellschaftlichen Organisationen, der Bürger:innen, der Wissenschaftler:innen und der jungen Generationen zusammen und werden auf dem Forum Endlagersuche gewählt. Das Planungsteam tauscht sich in regelmäßigen öffentlichen Sitzungen mit der interessierten Öffentlichkeit zu den Inhalten des Suchverfahrens aus ( Mehr erfahren ). Darüber hinaus bietet das BASE regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Thema an. Derzeit informiert die Veranstaltungsreihe „Zukunft sicher gestalten: Endlagersuche in Deutschland – die Basics“ des BASE und der BGE zweimonatlich über die Grundlagen der Endlagersuche und die aktuellen Beteiligungsmöglichkeiten ( Mehr erfahren ). Wer sind die wichtigsten Akteure im Standortauswahlverfahren? Das BASE als Kontroll- und Aufsichtsbehörde sowie Trägerin der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die BGE mbH als Vorhabenträgerin, die die Suche operativ durchführt. Das NBG , das die Suche unabhängig begleitet. Das BMUV , das die Fach- und Rechtsaufsicht über das BASE ausübt und gegenüber der BGE mbH die Rolle des Beteiligungsmanagements für den Bund als Eigentümer wahrnimmt. Der Bundestag, der die Standortentscheidung schließlich fällt. ( Mehr erfahren) Wer bezahlt die Endlagersuche? Die Betreiber der Atomkraftwerke haben für die sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Atomenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland rund 24 Milliarden Euro bereitgestellt. Den Betrag haben sie im Juli 2017 an einen öffentlich-rechtlichen Fonds überwiesen. Sie sind mit der Einmalzahlung endgültig aus der Verantwortung für die Zwischen- und Endlagerung entlassen. Ziel war es, Fragen der Sicherheit von wirtschaftlichen Zwängen zu entflechten. Die Betreiber bleiben verantwortlich für die Stilllegung und den Rückbau der Atomkraftwerke sowie für die Bereitstellung endlagergerecht verpackter schwach- und mittelradioaktiver Abfälle . Die Kosten, die beim Standortauswahlverfahren entstehen, stellen sowohl die Verfahrensführerin, das BASE , als auch die Vorhabenträgerin, die BGE , dem Fonds in Rechnung. Wo kann ich weitere Informationen zu den Teilgebieten erhalten? Der Zwischenbericht Teilgebiete sowie alle zur Endlagersuche wesentlichen Unterlagen und Dokumente veröffentlicht das BASE auf dieser Informationsplattform. Darüber hinaus hat die BGE zu den einzelnen Teilgebieten Videos und Steckbriefe erstellt. Die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle: Was Sie dazu wissen sollten Infobroschüre für Kommunen V (Stand Juli 2024): Informationen zum Verfahren und zur Beteiligung PDF, 2 MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm Rückblick auf die Fachkonferenz Teilgebiete Rückblick auf die Fachkonferenz Teilgebiete PDF, 446 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm
Stand des Suchverfahrens Die Endlagersuche durchläuft insgesamt drei Phasen. Der erste Schritt der Phase 1 ist abgeschlossen: Das mit der Suche beauftragte Unternehmen, die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ), hat geologische Daten der Bundesrepublik gesammelt, ausgewertet und 2020 den Arbeitsstand in einem Zwischenbericht veröffentlicht. Der Bericht weist 90 Teilgebiete aus, die ca. 54 Prozent des Bundesgebiets umfassen. Am 4. November 2024 hat die BGE erste vorläufige Arbeitsstände für die Suche nach einem Endlagerstandort veröffentlicht. In den Arbeitsständen werden sogenannte C- und D-Gebiete definiert. Im Vergleich zu A- und B-Gebieten, die als geeignetere Endlagerstandorte gelten, sind Gebiete der C- und D-Kategorie potenziell weniger erfolgsversprechend. Liegt Ihre Region in einem Teilgebiet? Mit dem Endlagersuche-Navigator der BGE können Sie prüfen, ob ihre Region in einem Teilgebiet liegt. Zudem erhalten Sie Informationen über den aktuellen Bearbeitungsstand ihrer Region. Zum Endlagersuche-Navigator Zum Endlagersuche-Navigator Aktuell arbeitet die BGE an der Eingrenzung der 90 Teilgebiete auf sogenannte Standortregionen . Diese will sie bis Ende 2027 dem BASE in einem Vorschlag zur Prüfung vorlegen. Damit die Arbeit der BGE bis zum Vorschlag für die Standortregionen nachvollziehbar und transparent bleibt, plant sie eine jährliche Veröffentlichung von Arbeitsständen. Die ersten Arbeitsstände wurden am 04.11.2024 veröffentlicht. Sie sind vorläufiger Natur, geben jedoch einen Einblick in die Arbeitswerkstatt der BGE . Das BASE wird in allen vorgeschlagenen Standortregionen Regionalkonferenzen einrichten, um eine umfassende Beteiligung u. a. der kommunalen Gebietskörperschaften zu ermöglichen. Weitere Informationen zum Stand des Suchverfahrens finden Sie hier . Neue Zeitbedarfe im Verfahren Mit dem BGE-Bericht vom Oktober 2022 liegen erstmals Zeitschätzungen für die gesamte Standortsuche vor. Sie liegen deutlich über der im Gesetz angestrebten Zielmarke 2031. Die BGE kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Entscheidung für einen Endlagerstandort nach optimistischen Annahmen bis in das Jahr 2046 verschieben wird. Das BASE betont in seiner Stellungnahme zu den Zeitschätzungen der BGE die Notwendigkeit, das Verfahren grundlegend zu evaluieren. Insbesondere müssen die Auswirkungen der verlängerten Standortsuche auf andere Bereiche der nuklearen Entsorgung berücksichtigt werden, wie zum Beispiel der Zwischenlagerung oder der Lagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen . Weitere Informationen zu den Zeitbedarfen finden Sie hier . Infoangebote zum Stand des Verfahrens Infobrief für Kommunen Mit dem Infobrief informiert das BASE kommunale Vertreter:innen regelmäßig über den Stand des Verfahrens und die anstehenden Schritte bei der Standortsuche für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle . Zum Download des Infobriefs Zum Download des Infobriefs Informationen zum Verfahren und zur Beteiligung Das BASE steht seit Beginn des Verfahrens in einem kontinuierlichen Austausch mit kommunalen Akteuren und bereitet für sie Informationen zum Stand des Verfahrens und den Beteiligungsmöglichkeiten auf. Die ausführliche Informationsbroschüre "Die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle: Was Kommunen dazu wissen sollten" (Stand Juli 2024) können Sie hier einsehen und herunterladen. Zum Download der Broschüre Zum Download der Broschüre Konzeptskizze für den Dialog mit den Kommunen in Phase I Schritt 2 Dieses Konzept dient als Grundlage für den kontinuierlichen Dialog mit kommunalen Vertreter:innen zur Endlagersuche. Es wird in regelmäßigen Abständen geprüft und weiterentwickelt. Zum Download des Konzepts Zum Download des Konzepts Wie können sich Kommunen in die Suche einbringen? Kommunale Vertreter:innen sind in allen gesetzlichen und ergänzenden Beteiligungsformaten der Endlagersuche vertreten. Ihnen kommt sowohl im Forum Endlagersuche als auch bei den bevorstehenden Regionalkonferenzen , Stellungnahmeverfahren und Erörterungsterminen eine wichtige Rolle zu. Beteiligungsmöglichkeiten Bitte auswählen Aktuelle Phase Regionalkonferenzen und Rat der Regionen Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine Aktuelle Phase Forum Endlagersuche Das Forum Endlagersuche ist ein ergänzendes Beteiligungsformat in der Arbeitsphase bis zu den Regionalkonferenzen . Als offener Diskussions- und Vernetzungsort gibt es Einblicke in den aktuellen Stand der Endlagersuche und zu den Schritten zur Einengung der Teilgebiete auf Standortregionen . Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie die Arbeitsschritte der BGE für die Öffentlichkeit nachvollziehbar gemacht werden können. Mit speziellen Programmpunkten richtet sich das Forum insbesondere auch an Vertreter:innen kommunaler Gebietskörperschaften. Das Planungsteam Forum Endlagersuche (PFE) bereitet das Forum vor. Mehr erfahren Regionalkonferenzen und Rat der Regionen Was sind die Regionalkonferenzen und der Rat der Regionen? Regionalkonferenzen gehören zu den gesetzlich verankerten Formaten der Beteiligung. Sobald die BGE ihren Vorschlag für Standortregionen vorlegt, wird das BASE in jeder vorgeschlagenen Region eine Regionalkonferenz einrichten. Regionalkonferenzen sind ein wichtiges Instrument für die langfristige Beteiligung und Information der Öffentlichkeit in den betroffenen Regionen. Sie vertreten ihre jeweilige Region so lange, wie diese im Verfahren verbleibt. Regionalkonferenzen können u. a. Nachprüfanträge zu den Vorschlägen der BGE stellen. Sie verfügen über ein eigenes Budget, um beispielsweise wissenschaftliche Expertisen einzuholen. Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften stellen ein Drittel des Vertretungskreises, der die Geschäfte der Regionalkonferenz führt. Überregional bündelt der Rat der Regionen die Interessen der Standortregionen . Hier sind, neben den Vertreter:innen der Standortregionen , auch die Vertreter:innen der Kommunen beteiligt, in denen sich Zwischenlagerstandorte für hochradioaktive Abfälle befinden Mehr erfahren Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine Was sind Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine? Kommunen stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, mit denen sie Einfluss auf das Suchverfahren nehmen können. Dazu gehören Stellungnahmen und Erörterungstermine. Alle betroffenen Personen, also auch Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften, können Stellungnahmen zu den Vorschlägen der BGE abgeben – nämlich zum Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen (Phase 1), zum Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte (Phase 2) und zum Standortvorschlag (Phase 3). Die Stellungnahmen und Einwände werden auf Erörterungsterminen verhandelt. Am Ende der zweiten und dritten Suchphase können Betroffene das Auswahlverfahren vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen. Informationen vor Ort Das BASE begleitet regelmäßig Info- und Dialogveranstaltungen von Städten, Landkreisen und Kommunen. Darüber hinaus besuchen Mitarbeitende des BASE mit dem Info-Mobil oder den Leihausstellungen bundesweit Städte und Gemeinden, um über die verschiedenen Aspekte der Endlagersuche zu diskutieren. Kommende Termine finden Sie in unserem Veranstaltungsbereich . Um Ihre Arbeit zu unterstützen, erstellt das BASE zudem kontinuierlich digitale Informationsangebote, die über das Verfahren und die Beteiligungsmöglichkeiten aufklären. Die Erklärvideos , virtuelle Ausstellungen oder die eigens produzierte App „Endlagersuche 360°“ können Sie auch nutzen, um Bürger:innen in Ihren Kommunen mit dem Suchverfahren vertraut zu machen. Endlagersuche vor Ort: Info-Angebote des BASE BASE digital: Die Endlagersuche erfahren FAQ Warum sind auch dicht besiedelte Flächen, Naturschutzgebiete und touristische Regionen als Teilgebiete ausgewiesen? Kommen solche Regionen für ein Endlager in Betracht? Wie unterstützt das BASE kommunale Vertreter:innen, die in ihrer Kommune über das Suchverfahren informieren möchten? 54 Prozent der Fläche Deutschlands werden im Zwischenbericht der BGE mbH als Teilgebiet ausgewiesen. Ist meine Gebietskörperschaft bei der großen Fläche ernsthaft betroffen? Wo kann ich weitere Informationen zu den Teilgebieten erhalten? Prüft das BASE als Aufsichtsbehörde den Zwischenbericht Teilgebiete? Welchen rechtlichen Status hat der Zwischenbericht? Wurde auf der Fachkonferenz konkret auch das Teilgebiet erörtert, von dem meine Gebietskörperschaft betroffen ist? Welche Aufgabe haben die Regionalkonferenzen? Alle Fragen Warum sind auch dicht besiedelte Flächen, Naturschutzgebiete und touristische Regionen als Teilgebiete ausgewiesen? Kommen solche Regionen für ein Endlager in Betracht? In der ersten Phase der Suche orientiert sich die BGE mbH allein an geologischen Kriterien im tiefen Untergrund. Raumplanerische Aspekte wie Abstand zur Wohnbebauung oder die Nähe zu Naturschutzgebieten spielen erst in den weiteren Arbeitsschritten eine Rolle, nicht bei der Ermittlung der Teilgebiete . Die sogenannten „planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien“ sind keine Ausschlusskriterien und den geowissenschaftlichen Kriterien in ihrer Wertung nachgeordnet. Sie können aber zur Einengung von großen, potenziell geeigneten Gebieten dienen und werden berücksichtigt, wenn Gebiete gleichwertige geologische Bedingungen aufweisen. Wie unterstützt das BASE kommunale Vertreter:innen, die in ihrer Kommune über das Suchverfahren informieren möchten? Mit Dialogveranstaltungen und Informationsmaterialien stellt das BASE Angebote bereit, die auf die Bedarfe von Landkreisen, Städten und Gemeinden ausgerichtet sind. Mitarbeitende des BASE können bspw. Informations- und Dialogveranstaltungen vor Ort begleiten – bitte wenden Sie sich an kommunen@base.bund.de . Die kostenlose Leihausstellung „suche:x“ des BASE bietet Kommunen die Möglichkeit, ihren Bürger:innen z.B. im eigenen Rat- oder Kreishaus ein lokales Informationsangebot zur Endlagersuche anzubieten. Mit der virtuellen Endlagerausstellung und der App „endlagersuche 360°“ werden Kommunen angesprochen, Informationen zur Endlagersuche über die eigenen Online-Plattformen und Social Media-Kanälen bereitzustellen. 54 Prozent der Fläche Deutschlands werden im Zwischenbericht der BGE mbH als Teilgebiet ausgewiesen. Ist meine Gebietskörperschaft bei der großen Fläche ernsthaft betroffen? Ein Teilgebiet umfasst in manchen Fällen sehr große Flächen, die sich sogar über mehrere Bundesländer erstrecken können. Aufgabe der BGE mbH wird es im weiteren Suchverfahren sein, die Fläche auf wenige Standortregionen einzuengen. In diesen Regionen, die dann nur noch einen kleinen Teil der Fläche Deutschlands ausmachen, werden vor einer Festlegung von Erkundungen jeweils eigenständige regionale Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten geschaffen. Die BGE mbH hat zugesagt, zeitnah Angaben zu machen, bis wann sie diese Konkretisierung von Standortregionen abgeschlossen haben wird. Ihre Hinweise, Fragen oder Kritiken zu dem vorliegenden Zwischenbericht konnten Sie unmittelbar in die Fachkonferenz Teilgebiete einbringen oder die Online-Konsultation zum Teilgebietsbericht nutzen. Die BGE mbH hat diese Ergebnisse bei ihrer weiteren Arbeit zu berücksichtigen. Wo kann ich weitere Informationen zu den Teilgebieten erhalten? Der Zwischenbericht Teilgebiete sowie alle zur Endlagersuche wesentlichen Unterlagen und Dokumente veröffentlicht das BASE auf dieser Informationsplattform. Darüber hinaus hat die BGE zu den einzelnen Teilgebieten Videos und Steckbriefe erstellt. Prüft das BASE als Aufsichtsbehörde den Zwischenbericht Teilgebiete? Welchen rechtlichen Status hat der Zwischenbericht? Der Zwischenbericht zeigt einen ersten Stand der Arbeiten der BGE mbH auf, der von der Aufsicht inhaltlich noch nicht überprüft wird. Er stellt – mit Ausnahme des Ausschlusses des früheren Erkundungsbergwerkes Gorleben ( vgl. hierzu §36 StandAG ) – keine abschließende Festlegung dar, welche Gebiete weiter untersucht werden sollen. Dies passiert erst mit der Entscheidung des Deutschen Bundestages am Ende der ersten Phase des Suchverfahrens. Wurde auf der Fachkonferenz konkret auch das Teilgebiet erörtert, von dem meine Gebietskörperschaft betroffen ist? Das Gesetz sieht in dieser Phase eine überregionale Befassung mit dem Zwischenbericht vor. Aufgabe der Fachkonferenz Teilgebiete war es, die Anwendung der Ausschlusskriterien , der Mindestanforderung und der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien zu erörtern. Die Diskussion speziell zu einzelnen Regionen sieht das Standortauswahlverfahren zu einem späteren Zeitpunkt vor. Dafür wird das BASE in den einzelnen Regionen sogenannte Regionalkonferenzen organisieren. Welche Aufgabe haben die Regionalkonferenzen? Die Regionalkonferenzen werden vom BASE in jeder potenziellen Standortregion eingerichtet, die von der BGE mbH am Ende der ersten Phase zur übertägigen Erkundung vorgeschlagen wird. Die Regionalkonferenzen ermöglichen durch eine intensive und langfristige Begleitung des Standortauswahlverfahrens die umfassende Beteiligung der regional betroffenen Öffentlichkeit. So können sie am Ende jeder Phase des Verfahrens einmalig eine Nachprüfung einfordern, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der BGE mbH anzweifeln. Sie erhalten zudem die Gelegenheit zur Stellungnahme, nehmen an Erörterungsterminen teil und informieren die Öffentlichkeit. Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf. Weitere Informationsangebote des BASE YouTube-Kanal des BASE Endlagersuche vor Ort: Info-Angebote des BASE BASE digital: Die Endlagersuche erfahren
Anlagen Anlage 1 Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes Anlage 2 Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Anlage 3 Anlage 4 Stand: 29. Dezember 2023
Anlage 2 - Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (zu § 14e Absatz 1) Lfd. Nummer Bezeichnung 1 Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg) / Elbe-Havel-Kanal / Untere Havel-Wasserstraße / Berliner Wasserstraßen 2 Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße 3 Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke) 4 Main-Donau-Wasserstraße 5 Unter- und Außenelbe 6 Unter- und Außenweser 7 Elbe-Seitenkanal 8 Rhein 9 Nord-Ostsee-Kanal 10 Wesel-Datteln-Kanal Stand: 29. Dezember 2023
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe erließ am 17.07.2014 auf Antrag der 50Hertz Transmission GmbH den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow-Neuenhagen 481/482 – Uckermarkleitung – sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leitungsabschnitte. Mit Planergänzungsbeschluss vom 01.10.2015 wurde der Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung von weiteren Kompensationsmaßnahmen ergänzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.01.2016 (Az. BVerwG 4 A 5.15) den Planfeststellungsbeschluss vom 17.07.2014 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 01.10.2015 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Mängel führten aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die festgestellten Mängel können in Anwendung der Planerhaltungsvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. Die 50Hertz Transmission GmbH als Vorhabenträger beantragte mit Schreiben vom 03.08.2016 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) erließ am 12. August 2020 den Planergänzungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow-Neuenhagen 481/482 der 50Hertz Transmission GmbH - Uckermarkleitung - sowie der damit im Zusammenhang stehenden Leitungsabschnitte. Damit wird der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli 2014 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 1. Oktober 2015, Az.: 27.2-1-15, in seinem verfügenden Teil und in seiner Begründung ergänzt.
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Ereignis | 20 |
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