Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere hunderttausend Transporte radioaktiver Stoffe durchgeführt. Das bedeutet, dass jeden Tag etwa 1.200 Versandstücke mit radioaktivem Inhalt auf Straße, Schiene, zur See und in der Luft quer durch ganz Deutschland befördert werden. Transportaufkommen Die meisten dieser Transporte finden für Mess- und Forschungseinrichtungen sowie für medizinische Anwendungen statt. Demgegenüber fallen auf den Transport abgebrannter Brennelemente lediglich 0,02 Prozent vom Gesamtanteil aller Transporte. Doch auf diese jährlich knapp 100 CASTOR-Transporte entfallen mehr als 99,5 Prozent der insgesamt beförderten Aktivität. Eine weitere geringe Anzahl von Transporten ist notwendig für die Versorgung der Kernkraftwerke mit Kernbrennstoffen und die Entsorgung sonstiger radioaktiver Betriebsabfälle von dort. Genehmigung und Überwachung der Transporte Bei der Beförderung der radioaktiven Stoffe sind die Vorschriften des Atomrechts und des Verkehrsrechts zu beachten. Für die meisten Beförderungen radioaktiver Stoffe bedarf es keiner besonderen Genehmigung oder Zulassung, da das radiologische Gefährdungspotential dieser Transporte sehr begrenzt ist. Dennoch handelt es sich im verkehrsrechtlichen Sinn auch hier um Gefahrguttransporte, so dass die dafür einschlägigen Vorschriften eingehalten werden müssen. Übersteigt die Aktivität der zu transportierenden radioaktiven Stoffe bestimmte Grenzwerte, die im Atomgesetz und in den Transportvorschriften festgelegt sind, so benötigt das Transportunternehmen eine Beförderungsgenehmigung. Welche Behörde diese Genehmigung erteilt, richtet sich nach der Art der radioaktiven Stoffe und dem Beförderungsweg: Bevor Kernbrennstoffe oder andere Großquellen auf öffentlichen Verkehrswegen befördert werden dürfen, muss eine Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt werden. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe werden für den Schienenweg durch das Eisenbahn-Bundesamt und für den Luftweg durch das Luftfahrtbundesamt genehmigt. Die Genehmigung für den Transport sonstiger radioaktiver Stoffe auf der Straße ergeht von der jeweils für das Transportunternehmen zuständigen Landesbehörde. Im Land Sachsen-Anhalt erteilt diese Genehmigung das Landesamt für Verbraucherschutz (§ 9 At-ZustVO). Aufsicht Die Aufsicht über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen bei der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen liegt beim Eisenbahn-Bundesamt für Schienentransporte und beim Luftfahrtbundesamt für Lufttransporte. Die Aufsicht über den Transport von Kernbrennstoffen auf der Straße wird auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt vom Landesamt für Umweltschutz wahrgenommen. Die Polizei kümmert sich dabei um den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen. Die Beförderung von Kernbrennstoffen im Land Sachsen-Anhalt ist nicht die Regel, kann jedoch im Hinblick auf den Durchgangsverkehr nicht ausgeschlossen werden. Den zuständigen Landesbehörden werden die Transporte jedoch mindestens 48 Stunden vorher angekündigt. Die für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen zuständigen Genehmigungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt üben gleichzeitig die Aufsicht über die Beförderung dieser Stoffe aus. Diese Behörden sind das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Landesamt für Geologie und Bergwesen sowie das Landesamt für Verbraucherschutz. Hinweis: CASTOR® ist ein Markenzeichen der Gesellschaft für Nuklear-Service GmbH und bedeutet „Cask for Storage and Transport of radioactive Material“.
Die wahrscheinlich überwiegend aus einem Tierpark stammenden Kanadischen Biber im nördlichen Rheinland-Pfalz werden auf Initiative der Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie Rheinland-Pfalz (GNOR) eingefangen, genetisch überprüft (Chromosomenzahl), kastriert und wieder freigelassen. Hierdurch wird langfristig eine Vermehrung der Art unterbunden (IPOLA 2018).
ID: 5249 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 16.11.2015 beantragte die RWE Power AG für das Standort-Zwischenlager in Gundremmingen die Aufbewahrung von Sonderbrennstäben des Siedewasserreaktors des Kernkraftwerks Gundremmingen II, die in sogenannten Köchern verpackt und in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/52 nach 96er Zulassung aufbewahrt werden sollen. Erweitert wurde der Antrag mit Schreiben vom 21.09.2023 um die unterbrechungsfreie Behälterabfertigung bei einer festgestellten Aktivitätsfreisetzung in den Behälterinnenraum. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 06.08.2024 die Beladevariante V (Mischbeladung) für den Transport- und Lagerbehälter CASTOR® V/52 mit bis zu 42 Brennelementen und bis zu 8 Köchern beantragt. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um die genannten Sachverhalte stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Gundremmingen dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Ort des Vorhabens: Gundremmingen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 11.09.2025 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KRB KöcherV52 Veröffentlichung.pdf
Am stillgelegten Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) werden noch Brennelemente gelagert, die für die weitere Zwischenlagerung in Castor-Behälter geladen werden sollen. Am Standort des KWO gibt es kein Zwischenlager für Castor-Behälter. Im Zwischenlager am nahegelegenen Standort des Kernkraftwerks Neckarwestheim (GKN) ist dagegen noch Lagerplatz vorhanden, der für die dortigen Brennelemente nicht benötigt wird. Die Einlagerung der Castor-Behälter mit Brennelementen des KWO im Standortzwischenlager GKN wurde genehmigt. Die Gemeinde Neckarwestheim hat in diesem Zusammenhang das Öko-Institut mit verschiedenen Untersuchungen beauftragt. Es soll geprüft werden, ob für diese Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Weiterhin soll geprüft werden, ob alle sicherheitsrelevanten Untersuchungen im Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sind. Außerdem soll die Vollständigkeit der Auflagen des Genehmigungsbescheids geprüft werden.
1. Mit welchen Brücken- und Straßenschäden und Sanierungskosten rechnen Sie angesichts der 152 Castor-Transporte je 133 Tonnen vom Zwischenlager in Jülich zum Zwischenlager in Ahaus? 2. Gibt es je Brücke eine Sondergenehmigung für die Transportfahrzeuge? 3. Welche bzw. wieviele der durch die Castor-Transporte befahrenen Brücken, sind bereits jetzt sanierungsbedürftig? 4. Sind die zu erwartenden Sanierungskosten an Brücken und Straßen in die Kostenkalkulation für die Transporte eingerechnet?
ID: 5247 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 12.12.2022 hat die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH für das Standort-Zwischenlager in Grohnde (im Folgenden als SZL Grohnde bezeichnet) beantragt auch eine Mischbeladung von Brennelementen (BE) und Köchern für Sonderbrennstäbe (DWR-KSBS) in Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung aufzubewahren. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um eine Mischbeladung von BE und DWR-KSBS im Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR® V/19 nach der 96er Zulassung als zusätzliche Inventare stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Grohnde dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Kontakt zur verfahrensführenden Behörde – Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung: uvp@base.bund.de Ort des Vorhabens: Gemeinde Emmerthal im niedersächsischen Landkreis Hameln-Pyrmont Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 29.09.2025 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 67 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de Dokument Dokument UVP-Vorprüfung SZL KWG Mischbeladung Abschluss Vorprüfung am 29.09.2025 Stand 29.09.2025 zV.pdf
ID: 5043 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 15.11.2018 hat die EnBW Kernkraft GmbH für das Standort-Zwischenlager Neckarwestheim die Aufbewahrung von einem Nicht-Standard-Brennelement in Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor ® V/19 beantragt. Erweitert wurde der Antragsgegenstand mit Schreiben vom 02.12.2021 um die Aufhebung von kritikalitätsbedingten Teilbeladungen und mit Schreiben vom 15.05.2023 um die unterbrechungsfreie Behälterabfertigung. Das Genehmigungsverfahren wird seit dem 01.01.2019 von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH geführt. Die allgemeine Vorprüfung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Änderungsvorhaben durchzuführen ist. Ort des Vorhabens: Neckarwestheim Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Abschlussdatum: 27.05.2025 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH Frohnhauser Straße 50 45127 Essen Deutschland Dokument Dokument Endfassung UVP-Vermerk GKN Nicht-Standard-BE_27.05.2025_zur_Veröffentlichung.pdf
Informationen zur baulichen Sicherheit des Atommülllagers Ahaus und anderer Zwischenlager: In Karlsruhe wurde auf dem Campus Nord ein neues Zwischenlager für mittelradioaktive Abfälle in Betrieb genommen. Zum Schutz vor Flugzeugabstürzen hat es eine Wand- und Deckenstärke von 1,8m aus Stahlbeton. https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/zwischenlager-atommuell-kit-campus-nord-karlsruhe-100.html In Lubmin ist im Zwischenlager Nord (ZLN) eine neue Halle für die Castor-Behälter geplant („Estral“), sie soll eine Wand- und Deckenstärke von 1,8m aus Stahlbeton haben. Notwendig sei dies aufgrund verschärfter Sicherheitsbestimmungen seit 2011. Fertig werden soll „Estral“ offenbar mit Auslaufen der Genehmigung der jetzigen Zwischenlager-Halle, der aktuelle Status ist unklar, da die Homepage der EWN offenbar seit 2023 nicht mehr aktualisiert wurde: https://www.ewn-gmbh.de/projekte/estral Das Zwischenlager in Ahaus bestitzt nur ca. 20 cm starke Decken. • Sind die für das ZLN und Zwischenlager Karlsruhe maßgeblichen Sicherheitsanforderungen auch für das Zwischenlager Ahaus gültig? • Auf welche Erkenntnisse und Richtlinien beziehen sich diese konkreten Sicherheitsanforderungen für das ZLN bzw. das Lager in Karlsruhe? • Warum wird an den Standorten Karlsruhe und Lubmin den Sicherheitsanforderungen mit einer massiven Stahlbetonkonstruktion von 1,8m Dicke begegnet, am Standort Ahaus hingegen bislang nicht? • Ist für den Standort Ahaus auch eine Neukonstruktion/ Neubau wie an den Standorten Lubmin oder Karlsruhe vorgesehen, wenn die bisherige Genehmigung der Halle im Jahr 2036 ausläuft? • Ist die ursprüngliche Aussage und Kernelement der bisherigen Genehmigungen „Die Castor-Behälter allein sorgen für den notwendigen Schutz vor äußeren Einwirkungen“ noch für den Standort Ahaus oder andere Standorte (bei Unterschieden bitte differenziert auflisten) gültig? Die JEN teilte auf der BGZ-Info-Veranstaltung am 19.5.25 im Ahauser Rathaus mit, dass das BASE im Herbst 2024 ein neues Sicherungskonzept für das Zwischenlager in Jülich angefordert hat. • Auf welchen Grundlagen beruht die Anforderung dieses neuen Sicherungskonzeptes? • Muss auch für das Zwischenlager Ahaus oder weitere Standorte ein neues Sicherungskonzept vorgelegt werden? Wenn ja, welche Bereiche sind betroffen bzw. was für Maßnahmen sind dafür nötig (z. B. Baumaßnahmen, organisatorische Maßnahmen, personelle Maßnahmen)? Die Münsterland-Zeitung und die Westfälischen Nachrichten vom 08.01.2025 berichten von Stahlseilen, die im Deckenbereich des Brennelemente-Zwischenlagers Ahaus angebracht wurden. „Für eine ‚Stützenkopfverspannung‘ würden dauerhaft Stahlseile eingesetzt“ (WN). Diese seien der BGZ zu Folge im Rahmen der „Nachhärtung“, also zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen (SEWD), gemeinsam mit dem Bau einer zusätzlichen Mauer, angebracht worden. Die NRW-Atomaufsicht nannte im WDR (09.01.2025) statische Mängel als Grund für die Anbringung der Stahlseile/ Stützenkopfverspannung. Die Baumaßnahme wurde laut NRW-Atomaufsicht 2018 beantragt und 2020 baulich abgeschlossen. Im Rahmen einer BGZ-Info-Veranstaltung im Ahauser Rathaus am 19. Mai 2025 sprach die BGZ von „Stahlstangen“, mit denen das Dach des Zwischenlagers Ahaus nachgerüstet wurde und dementierte, dass es sich um „Drahtseile“ handeln würde. • Besteht die „Stützenkopfverspannung“ im Brennelemente-Zwischenlager Ahaus aus Stahlseilen oder Stahlstangen? • Ist die 2020 abgeschlossene Stützenkopfverspannung eine Maßnahme gegen altersbedingte statische Mängel, statische Probleme durch den Bau der zusätzlichen Mauer oder eine Maßnahme aufgrund erhöhter Sicherheitsanforderungen (SEWD)? Falls ganz andere Gründe vorliegen, erklären Sie bitte diese.
Der Rossendorfer Forschungsreaktor RFR wurde am 16.12.1957 zum ersten mal kritisch und am 27.06.1991 endgültig abgeschaltet. Am 13. Juli 1993 beschloss das Sächsische Kabinett die Stilllegung des RFR und die Entsorgung des vorhandenen Kernbrennstoffes. Die Stilllegung erfolgt in mehreren Schritten, die jeweils einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen und der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen. Die am 30.01.1998 erteilte Erste Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungs-reaktors beinhaltet in erster Linie das Innehaben der Anlage, den Umgang mit Kernbrennstof-fen mit dem Ziel der Entsorgung sowie alle sicherheitsgerichteten Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Genehmigung und in Verbindung mit weiteren erforderlichen atomrechtlichen Geneh-migungen wurde der gesamte Kernbrennstoff des RFR in Transport- und Lagerbehälter vom Typ CASTOR® MTR 2 geladen und für den Abtransport in ein Zwischenlager bereitgestellt. Die Erste Genehmigung gilt bis zur Entlassung der Anlage aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes fort. Die Zweite Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungsreaktors vom 20.10.1998 hatte den Rückbau des 2. Kühlkreislaufes zum Inhalt und ist bereits vollzogen. Mit Bescheid vom 16.08.1999 bestätigte die atomrechtliche Behörde die Entlassung der Ge-bäude des 2. Kühlkreis-laufes aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes. Die am 03.04.2001 erteilte Dritte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Rossendorfer Forschungsreaktors umfasst die Außerbe-triebnahme und den Rückbau nicht mehr benötigter Anlagenteile und Komponenten des RFR. Der Rossendorfer Forschungsreaktor ist kernbrennstofffrei. Radioaktive Stoffe liegen nur noch in Form von aktivierten Komponenten und als Kontamination von Komponenten und Betriebsmedien, als Prüfquellen und als Isotopenkassetten vor. Der radioalogische Zustand ist festgestellt und dokumentiert. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die nicht mehr benötigten Anlagenteile des RFR außer Betrieb zu nehmen und zurückzubauen. Dazu werden die entsprechenden Systeme von der Medienversorgung abgetrennt und ausgebaut bzw. demon-tiert und anschließend entsorgt. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob eine Wiederverwendung der Materialien im Rahmen eines genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Umgangs möglich ist oder ob eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Freigabe der Materialien erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, werden diese Materialien als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt. In dem weiteren Stilllegungsschritt (4. Änderungsgenehmigung) erfolgt der Abbau des RFR und der Abbruch des Bauwerkes .
ID: 4716 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Mit Schreiben vom 07.12.2021 hat die BGZ mbH eine Erweiterung des Antrags vom 04.07.2016 für das SZL Lingen vorgelegt für eine Beladevariante von CASTOR® V/19-Behältern mit Brennelementen sowie Steuerelementfingern. Die Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung um Steuerelementfinger als zusätzliche Inventare stellt eine wesentliche Änderung der genehmigten Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im SZL Lingen dar. Die im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens vorgenommene allgemeine Vorprüfung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Änderungsvorhaben nicht durchzuführen ist. Ort des Vorhabens: Lingen Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Art des Zulassungsverfahrens: Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 AtG Abschlussdatum: 02.12.2024 UVP-Kategorie: Kernenergie Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter Deutschland https://www.base.bund.de Vorhabenträger Vorhabenträger BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH BGZ mbH Frohnhauser Straße 50 45127 Essen Deutschland Homepage: https://bgz.de/ Dokument Dokument UVP-Vorprüfung_Lingen_Steuerelemente_02.12.2024_zur_Veröffentlichung.pdf
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 331 |
| Land | 15 |
| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 2 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 134 |
| Daten und Messstellen | 3 |
| Ereignis | 7 |
| Förderprogramm | 3 |
| Gesetzestext | 129 |
| Infrastruktur | 1 |
| Taxon | 3 |
| Text | 64 |
| Umweltprüfung | 29 |
| unbekannt | 104 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 328 |
| Offen | 16 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 343 |
| Englisch | 11 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Datei | 10 |
| Dokument | 142 |
| Keine | 189 |
| Multimedia | 7 |
| Webseite | 16 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 31 |
| Lebewesen und Lebensräume | 179 |
| Luft | 39 |
| Mensch und Umwelt | 343 |
| Wasser | 26 |
| Weitere | 348 |