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Non-Target Screening in Schwebstoff- und Biotaproben

Innovative Methoden für den Nachweis von Chemikalien in Fisch- und Schwebstoffproben können die Umwelt- und Chemikaliengesetze verstärken. Dazu wurden Extraktions- und Analysenmethoden für das Non-Target Screening, das eine große Bandbreite an Analyten erfasst, entwickelt und validiert. An ausgewählten Schwebstoffproben wurden drei Datenauswertungsansätze für eine retrospektive Betrachtung getestet: i) Datenbank gestützte Suche, ii) Suspect-Screening, iii) Unknown-Screening. Anhand der Ergebnisse und durch einen Abgleich mit vorhandenen Quantifizierungsdaten wurden die Chancen und Limitierungen der Screening-Ansätze kritisch beurteilt. Es konnten verschiedene Fragestellungen bzgl. Vorkommen und Verteilung sowie Priorisierung von Schadstoffen erfolgreich bearbeitet werden. Diese Art der Analyse zeigt ein großes Potential zur Verbesserung der Gewässerüberwachung und Beurteilung der Wirksamkeit von Minderungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen. Allerdings gibt es Limitierungen bezüglich der Nachweisgernze, so dass das Screening für sehr niedrige Schadstoffkonzentrationen (<1 ng/g) nicht geeignet ist. Vor allem im Fall von Biotaproben zeigten sich auf Grund der komplexen Matrix starke Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit im niedrigen Konzentrationsbereich. Hier sind Optimierung in Bezug auf die Probenvorbereitung und Datenaufnahme/-auswertung notwendig. Veröffentlicht in Texte | 77/2024.

Chemikaliengesetz

§ 1 Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Biozid-Meldeverordnung nach dem Chemikaliengesetz tritt in Kraft

Die Biozid-Meldeverordnung nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) trat am 18. Juni 2011 in Kraft und stellt eine Nachfolgeverordnung zu der am 14. Mai 2010 außer Kraft getretenen Verordnung gleichen Namens dar. Mit der Verordnung wird das im Mai 2010 ausgelaufene Meldeverfahren für Biozid-Produkte fortgeführt, deren Wirkstoffe bereits vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr waren und die ohne Zulassung weiter vermarktet werden dürfen, solange die Wirkstoffe Prüfgegenstand eines speziellen EU-Prüfprogramms nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sind. Die Verordnung trägt der Verlängerung des EU-rechtlichen Prüfprogramms um vier Jahre bis zum 14. Mai 2014 Rechnung.

Umweltgefährlicher Textilfarbstoff verboten

Der Textilfarbstoff "Navy Blue 018112" darf innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht mehr zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen verwendet oder verkauft werden. Das endgültige Verbot ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht worden. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis Juni 2004 in nationales Recht umzusetzen. Fast genau vor zehn Jahren hatte das Umweltbundesamt (UBA) nach der Prüfung des Stoffes im Rahmen des Chemikaliengesetzes ein solches Verbot gefordert.

Untersuchung zur Schadstoffbelastung der Menschen in Europa

Umweltbundesamt leitet deutschen Teil der Pilotstudie DEMOCOPHES In 17 europäischen Ländern startet im August eine Studie zur Schadstoffbelastung der Menschen - DEMOCOPHES -, an der etwa 4000 Mütter und Kindern aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union (EU) teilnehmen werden. Diese einheitliche Untersuchung der Schadstoffbelastung der Menschen hatte die EU in der Vergangenheit in ihrem Aktionsplan Umwelt und Gesundheit gefordert. Den deutschen Studienteil leitet das Umweltbundesamt (UBA). In seinem Auftrag werden bei zufällig ausgewählten Mutter-Kind-Paaren aus Bochum und dem Hochsauerlandkreis (Nordrhein-Westfalen) die Schadstoffe Quecksilber, Cadmium, Cotinin und Phthalate (Weichmacher) gemessen. Schadstoffe aus der Umwelt finden sich in unterschiedlichem Maße auch im Menschen wieder. Ihre Bestimmung in Körperflüssigkeiten und -gewebe - das Human-Biomonitoring (HBM) - hilft zu klären, ob und in welchem Ausmaß Stoffe aufgenommen werden und wie hoch die durchschnittliche Belastung ist. Umfangreiches und wiederholtes Human-Biomonitoring kann so hoch belastete Gruppen in der Bevölkerung identifizieren. Aus den Ergebnissen des Human-Biomonitoring können anschließend neue rechtliche Regelungen zur Vermeidung von Schadstoffbelastungen abgeleitet werden. Da Schadstoffe Ländergrenzen überschreiten und Human-Biomonitoring zur Kontrolle des Europäischen Chemikaliengesetzes ⁠ REACH ⁠ eingesetzt werden soll, entwickelte ein Konsortium von Fachleuten aus 27 europäischen Ländern im Auftrag der EU-Kommission ein gemeinsames Vorgehen. Diese Vorgaben und Richtlinien werden nun in einer Pilotstudie - DEMOCOPHES - erprobt und erstmals umgesetzt. 17 europäische Länder, darunter Deutschland, beteiligen sich gleichzeitig daran. Das ⁠ UBA ⁠ hat entschieden, dass der deutsche Teil der Studie in Nordrhein-Westfalen stattfinden soll. Aus diesem Grund wird die Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin der Universität Bochum Mütter von 6- bis 11-jährigen Kindern zur Teilnahme an der Studie einladen. Insgesamt 120 Mütter und Kinder werden für die Studie benötigt: Diese stellen jeweils eine Urin- und Haarprobe zur Verfügung und beantworten einen Fragebogen. Die Proben der Teilnehmer werden dann auf die Umweltschadstoffe Quecksilber, Cadmium, Cotinin und Phthalate untersucht. Die Ergebnisse der untersuchten Proben fließen nicht nur in die Studie ein: Wegen der gesundheitlichen Relevanz werden die Ergebnisse auch den teilnehmenden Familien direkt mitgeteilt. Die untersuchten Schadstoffe wurden aufgrund ihrer schädlichen Wirkungen ausgewählt und weil es für sie gesundheitlich basierte Bewertungsmaßstäbe gibt. Quecksilber im Haar spiegelt den Konsum von quecksilberbelasteten Fisch wider. Cadmium nimmt der Mensch durch die Nahrung und das Rauchen auf. Der Cotiningehalt im Urin ist ein Maß für die Passivrauch­belastung. Phthalate sind Weichmacher, die sich in einer Vielzahl von Plastik-Produkten, unter anderem in Kinderspielzeug, wiederfinden.  Vor allem bisherige Untersuchungen aus Deutschland zeigen, dass besonders Kinder hoch mit Phthalaten belastet sind. Auch wenn 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus jedem Land nicht sehr viel sind, werden im Rahmen dieser Pilotstudie EU-weit insgesamt 4.000 Urin- und Haarproben untersucht. Doch nicht nur die Ergebnisse der Studie sind von großer Wichtigkeit. Auch die Erfahrungen, die die einzelnen Länder im Rahmen dieser Pilotstudie machen, sind von großer Bedeutung: Denn sie entscheiden über die künftige Durchführbarkeit eines einheitlichen Human-Biomonitorings in Europa. Ein einheitliches Human-Biomonitoring würde dazu beitragen, die Belastungssituationen der Menschen in den Mitgliedsländern zu vergleichen, nach den Ursachen der Belastungen zu suchen und politische Maßnahmen abzuleiten, um diese zu verringern. 28.07.2011

Die Umweltprobenbank des Bundes

Schröter-Kermani, Christa; Gies, Andreas; Kolossa-Gehring, Marike Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz (2016), 1-5; first online: 11. Januar 2016 Die Umweltprobenbank des Bundes (UPB) hat das Ziel, biologische Proben aus der Umwelt und vom Menschen über lange Zeit veränderungsfrei zu lagern, um sie für zukünftige Forschung zu archivieren. Sie bietet die einzigartige Möglichkeit, die Belastung der Umwelt und des Menschen über einen langen Zeitraum zu verfolgen. Die UPB wurde parallel zur Erarbeitung des ersten deutschen Chemikaliengesetzes in den 1970er-Jahren konzipiert. Im Jahr 1979 begann sie ihren Probebetrieb. Nachdem 1982 das Chemikaliengesetz in Kraft trat, begann die UPB 1985 ihren dauerhaften Regelbetrieb. Mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH wurde 2007 die Verantwortung für die Sicherheit der vermarkteten Chemikalien und die Aufgabe der Risikobewertung maßgeblich der Industrie übertragen. Seitdem ist die UPB noch wichtiger geworden, um die eigenverantwortliche Bewertung der Industrie zu überprüfen, den Erfolg von Minderungsmaßnahmen zu evaluieren und damit letztlich den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinflüssen sicherzustellen. Dies geschieht durch regelmäßige Beobachtung der Belastungen und Analyse zeitlicher Trends. Die Ergebnisse der UPB dienen heute der Beratung der politischen Entscheidungsträger über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen. Informationen zur Belastungsprävention werden für die Allgemeinbevölkerung und den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt. Die UPB ist somit ein wichtiges Monitoringinstrument des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und kooperiert mit namhaften Forschungs- und Universitätsinstituten. Das Umweltbundesamt konzeptioniert und steuert die Arbeit der UPB, leitet die wissenschaftliche Auswertung der Daten und bereitet diese für die Umweltpolitik und die Öffentlichkeit auf. doi:10.1007/s00103-015-2298-z

QSAR-System - Quantitative Struktur-Wirkungsbeziehungen

Nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) sind neu in den Verkehr zu bringende Stoffe anzumelden und nach der EU-Altstoffverordnung sog. Alte Stoffe auf ihre Gefährlichkeit hin zu bewerten. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach dem "Technical Guidance Document in Support of Commission Directive 93/67/EEC on Risk Assessment for New Notified Substances and Commission Regulation (EC) 1488/94 on Risk Assessment for Existing Substances"(TGD). Das TGD schlägt in Fällen der nicht ausreichenden Datenlage für die Risikobewertung die Verwendung von Struktur-Wirkungsberechnungen für erste Gefährlichkeitsabschätzungen vor. Mit Hilfe dieser Struktur-Wirkungsbeziehungen ist es möglich, bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale eines Stoffes, z.B. seine Ökotoxizität, aus der Struktur des Stoffes zu berechnen. Dazu werden aus der Struktur des Stoffes sog. Deskriptoren abgeleitet. Ein Beispiel für einen häufig verwendeten Deskriptor ist der Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser. Seit Ende der 80er Jahre wurde im Zuge von F+E-Vorhaben ein computergestütztes System durch die FHG-Schmallenberg aufgebaut. Seit Mitte 1997 ist das QSAR-System in den Dauerbetrieb übernommen worden. Im Bestand des Systems sind ca. 170 quantitative Struktur-Wirkungsbeziehungen. Ein regelmässiger Abgleich mit neuesten, in der entsprechenden Fachliteratur veröffentlichten Struktur-Wirkungsbeziehungen sichert die Aktualität des Systems. Das System wird von ca. 40 Anwendern genutzt. Der Nutzer soll eine komfortable Möglichkeit bekommen, validierte QSAR-Berechnungen computergestützt durchführen zu können. Die Übernahme von Strukturdaten aus der Datenbank ChemG sowie die freie Eingabe dieser Daten ist möglich. Basierend auf den eingegebenen Strukturen werden vom Programm die am besten geeigneten Modelle für den jeweiligen Endpunkt vorgeschlagen. Dem Benutzer steht es dann frei diese vorgeschlagenen Modelle oder andere im Programmpaket enthaltene Modelle zu benutzen. Das System ermöglicht dem Nutzer über die Eingabe bzw. das Einlesen von chemischen Strukturdaten die menügesteuerte Abfrage der Berechnungen und Ausgabe der Ergebnisse in verschiedene Windows-Anwendungen.

Bericht: "Schlacke: Metallanreicherungen und Gewebeveränderungen in Bewuchsorganismen (1997)"

„Strandschnecken weiden den auf Hartböden im Eulitoral entstehenden Aufwuchs, insbesondere pflanzlicher Art, ab. Über den abgeweideten Aufwuchs oder direkter Aufnahme abgeschabter Metallpartikel kann es zu einem Transfer von Schwermetallen in die Schnecken kommen. Miesmuscheln und Balaniden gehören zu aktiven Filtrierern, die gelöste Substanzen oder auch aufgewirbelte Partikel aufnehmen können. Bis zu einem gewissen Grade sorgen Exkretionsmechanismen (Schleim- und Pseudofaecesbildung) für eine Entfernung dieser Stoffe aus dem Körper. Überschreitet aber die Aufnahme die Ausscheidungsfähigkeit, kommt es zur Akkumulation, die ab bestimmten Schwellenwerten zu subletalen Effekten führe kann (Livingstone & Pipe, 1992; Jenner, 1995). […] Wie bereits im Chemikaliengesetz verankert, sind Kenntnisse über die Präsenz von Umweltchemikalien in unterschiedlichen Umweltkompartimenten zur Abschätzung möglicher Gefahren unabdingbar. Die Untersuchung der Bioakkumulation von Stoffen in Organismen soll eine Bewertung der jeweiligen Bioverfügbarkeit im System ermöglichen. Ein hohes Potential zur Bioakkummulation in bestimmten Tieren lässt darüber hinaus Rückschlüsse auf mögliche zukünftige Gefahren für den Fall eines eventuellen Anstiegs des bioverfügbaren Angebots zu. Zum einen könnten sich dann Konzentrationsniveaus im Körper entwickeln, die zu toxischen Effekten führen, wenn entsprechende Entgiftungsmechanismen fehlen oder überbeansprucht werden. Zum anderen könnten diese Stoffe dann auch im Nahrungsnetz weitergegeben werden, besonders dann, wenn Räuber sich auf Tiere mit besonderen Akkumulationsverhalten als Nahrung spezialisiert haben. Insbesondere der Transfer von bodenlebenden Evertebraten zu Vögeln verdient Beachtung, da bei terrestrischen Tieren allgemein die Nahrung als wichtigste Quelle, beispielsweise für Schwermetalle, angesehen wird. Zur Klärung der Frage, ob in der Umgebung der oben genannten Schlacke-Schüttung in Organsimen eine erhöhte Bioverfügbarkeit von Schwermetallen erkennbar ist, wurden Proben von benthischen Evertebraten und Makroalgen aufgesammelt und auf ausgewählte Metalle hin analysiert und bewertet. Parallel dazu wurden histopathologische Untersuchungen zur Aufklärung möglicher Effekte durchgeführt. Die Probenahme erfolgte im November 1997 an drei Standorten: Cuxhaven Leitdamm; Norderney Hafen und Watt und Norddeich Hafen.“

FAQ – Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz

Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden u.a. in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz geregelt und festgelegt. Das komplexe Regelwerk zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert eine praktikable Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die hier genannten Fragen und die zugehörigen Antworten sollen allgemeine und grundlegende Anforderungen zum Arbeitsschutz in leicht verständlicher Form darstellen. Arbeitsschutz-Regelungen sollen garantieren, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht. Nicht in den Geltungsbereich fallen in Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Regelungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen. Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung). Eine weitere Forderung ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge machen. Durch weit gefassten Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst Spielraum für situationsangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden. Die notwendigen Gesetze und Verordnungen werden von der Bundesregierung erlassen. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor und legt sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Ebenfalls vom BMAS werden, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, darauf basierende Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen; darin festgelegte Forderungen werden ggf. durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Diese werden unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG], Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG], Chemikaliengesetz [ChemG], Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV], Gefahrstoffverordnung [GefStoffV], Biostoffverordnung [BioStoffV]) Regelungen zum Arbeitsschutz. Umgesetzt werden die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes von den Bundesländern (Gewerbeaufsicht). Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die zuständigen Ministerien. Durchführungsbehörden sind in Baden-Württemberg die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden). Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Bundesebene das BMAS und auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland noch den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, bestehend aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird so genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen. Bei weitergehenden Fragen des "sozialen Arbeitsschutzes" ist in Baden-Württemberg das Sozialministerium bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) gefordert. Bei weitergehenden Fragen des "technischen Arbeitsschutzes" (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anlagen- und Betriebssicherheit, Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen u.a.) wirken in Baden-Württemberg das Umweltministerium bzw. die LUBW mit. Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen. Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Unternehmer u.a. für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb sowie für eine geeignete Organisation zur Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von allen Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden. Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich. Relativ einfach ist die Umsetzung in Kleinbetrieben . Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er, soweit vorhanden, auf Führungskräfte seines Betriebes übertragen. Alternativ kann er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst mit dieser Aufgabe betrauen. In größeren Betrieben wird die Arbeitsschutzorganisation komplexer. So besteht z. B. (bei mehr als 20 Beschäftigten) die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die den Unternehmer mit ihrem jeweiligen Fachwissen bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Zusammen bilden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte den Arbeitsschutzausschuss , der mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten sollte. Sachkundige Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt auch die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Angebot zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten. Weitere Hilfen, um Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten, bietet das umfangreiche Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Das Regelwerk besteht aus den derzeitig gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen sowie Grundsätze der DGUV, die Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten. Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln für schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote. Aber auch Vorschriften der DGUV und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben. Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, das die werdende Mutter allerdings durch ausdrückliche Erklärung aufheben kann, sowie in den ersten acht, unter Umständen sogar zwölf Wochen nach der Entbindung. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben (z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern). Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest. Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche und werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Der Umfang der Verantwortung des Einzelnen für die Arbeitssicherheit ist abhängig von seiner Position und der Funktion im Betrieb. Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und externe Experten zur Seite. Der Unternehmer hat die Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen, arbeitsbedingten Gefährdungen und Berufskrankheiten zu übernehmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Vorgaben erfüllt werden. Teilweise können diese Pflichten auch auf und Führungskräfte im Betrieb übertragen werden. Der Vorgesetzte ist in seinem Bereich dann für die Arbeitssicherheit verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht ablehnen. Die Übertragung der Pflichten und die Festlegung des Umfangs müssen schriftlich erfolgen. Die Pflichten können sich auf Anweisungen für eine sichere Arbeit, Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften und Meldungen über Sicherheitsmängel beziehen. Darüber hinaus können Vorgesetzte je nach ihrer betrieblichen Funktion auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben, notwendige Schutzmaßnahmen zeitnah umgesetzt, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden. Auch die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterweisung der unterstellten Betriebsangehörigen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine besondere Stellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sollen den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes unterstützen, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung. Auch der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Betriebsangehörige. Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder, falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt, dem Vorgesetzten zu melden. Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gibt es in Deutschland den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird („Dualismus im Arbeitsschutz"). Gewerbeaufsicht: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

Die Umweltprobenbank des Bundes

Die Umweltprobenbank des Bundes (UPB) hat das Ziel, biologische Proben aus der Umwelt und vom Menschen über lange Zeit veränderungsfrei zu lagern, um sie für zukünftige Forschung zu archivieren. Sie bietet die einzigartige Möglichkeit, die Belastung der Umwelt und des Menschen über einen langen Zeitraum zu verfolgen. Die UPB wurde parallel zur Erarbeitung des ersten deutschen Chemikaliengesetzes in den 1970er-Jahren konzipiert. Im Jahr 1979 begann sie ihren Probebetrieb. Nachdem 1982 das Chemikaliengesetz in Kraft trat, begann die UPB 1985 ihren dauerhaften Regelbetrieb. Mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH wurde 2007 die Verantwortung für die Sicherheit der vermarkteten Chemikalien und die Aufgabe der Risikobewertung maßgeblich der Industrie übertragen. Seitdem ist die UPB noch wichtiger geworden, um die eigenverantwortliche Bewertung der Industrie zu überprüfen, den Erfolg von Minderungsmaßnahmen zu evaluieren und damit letztlich den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinflüssen sicherzustellen. Dies geschieht durch regelmäßige Beobachtung der Belastungen und Analyse zeitlicher Trends. Die Ergebnisse der UPB dienen heute der Beratung der politischen Entscheidungsträger über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen. Informationen zur Belastungsprävention werden für die Allgemeinbevölkerung und den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt. Die UPB ist somit ein wichtiges Monitoringinstrument des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und kooperiert mit namhaften Forschungs- und Universitätsinstituten. Das Umweltbundesamt konzeptioniert und steuert die Arbeit der UPB, leitet die wissenschaftliche Auswertung der Daten und bereitet diese für die Umweltpolitik und die Öffentlichkeit auf.<BR>Quelle: http://link.springer.com/

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