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Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“)

<p> <p>Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor.</p> </p><p>Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor.</p><p> Entwicklung in Deutschland seit 1995 <p>Zu den fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zählen die vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3).</p> <p>Hauptursache für die starke Zunahme war der vermehrte Einsatz von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel. Minderungen wurden hauptsächlich bei der Herstellung von Primäraluminium, Halbleitern, der auslaufenden Anwendung in Autoreifen, der Produktion von Schallschutzscheiben und bei Anlagen zur Elektrizitätsübertragung erreicht. Allerdings nehmen die Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben seit 2006 sichtbar zu, da die angenommene Lebenszeit dieser Scheiben erreicht worden ist (siehe Abb. „Emissionen fluorierter Treibhausgase“, Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“ und Abb. „Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase“).</p> <p>In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die F-Gas-Emissionen, insbesondere die HFKW-Emissionen, durch die Umsetzung der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/11920">Verordnung (EU) 2024/573</a> weiter abnehmen. Wichtigstes Instrument der Verordnung ist die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von HFKW bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen, was sich zeitversetzt auf die Höhe der Emissionen auswirken wird. Die Schwefelhexafluorid-Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben stiegen bis 2019 und werden jetzt kontinuierlich sinken.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.png"> </a> <strong> Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“) </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (199,52 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.pdf">Diagramm als PDF</a> (41,74 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.png"> </a> <strong> Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (194,71 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.pdf">Tabelle als PDF</a> (202,13 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.png"> </a> <strong> F-Gas-Emissionen differenziert nach verschiedenen Anwendungen und Produktionen. </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (148,60 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.pdf">Diagramm als PDF</a> (59,52 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Bedeutung von F-Gasen <p>Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) wirken sich je nach Substanz sehr stark auf das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> aus, der Effekt ist bis zu 23.500 (5.AR) bzw. 24.300 (6.AR) mal höher als bei Kohlendioxid. F-Gase sind daher Teil des Kyoto-Protokolls und der Nachfolgeregelungen.</p> </p><p> Herkunft von F-Gasen <p>Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nebenprodukte">Nebenprodukte</a> freigesetzt werden, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/fckw">FCKW</a>, die die stratosphärische Ozonschicht zerstören.&nbsp;<br><br>Fluorierte Treibhausgase werden hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen und als Feuerlöschmittel verwendet. Um die Emissionen dieser Stoffe zu vermindern, ist es neben technischen Maßnahmen vor allem zielführend, die Stoffe gezielt zu ersetzen oder alternative Technologien einzusetzen.</p> </p><p> Rechtsvorschriften <p>Fluorierte Treibhausgase unterliegen wegen ihres hohen Treibhauspotenzials europäischer und nationaler Reglementierung. Auf europäischer Ebene ist das Inverkehrbringen und die Verwendung fluorierter Treibhausgase in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/11920">Verordnung (EU) 2024/573</a> und der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12469">Richtlinie 2006/40/EG</a> geregelt.</p> <p>Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/91231">Treibhausgase</a> (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/91231https://www.umweltbundesamt.de/node/91231#Chemikalien-Klimaschutzverordnung">Chemikalien-Klimaschutzverordnung</a>).</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Ordnungswidrigkeiten wegen privater Selbstinstallation von Split-Klimaanlagen nach § 5 ChemKlimaschutzV

für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020: 1. Die Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Installation einer stationären Split-Klimaanlage oder Wärmepumpe ohne die erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 ChemKlimaschutzV. 2. Die Anzahl dieser Verfahren, bei denen es sich bei der betroffenen Person um eine Privatperson handelte. 3. Die Anzahl der Fälle, in denen ein Bußgeld verhängt wurde, sowie die jeweilige Bußgeldhöhe (eine anonymisierte Angabe oder Angabe als Spanne genügt). 4. Sofern hierzu keine statistische Erfassung erfolgt: die Mitteilung, ob Ihrer Behörde überhaupt entsprechende Verfahren gegen Privatpersonen bekannt sind. 5. Sofern Ihre Behörde für die Beantwortung ganz oder teilweise nicht zuständig ist, bitte ich um Weiterleitung an die zuständige Stelle oder um einen entsprechenden Hinweis.

Antrag auf Anerkennung einer aus- oder Fortbildungseinrichtung

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl I S. 1139) __________________________________________________________________________ weiterhin gelten: • Verordnung (EG) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 (F-Gas-Verordnung) • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 vom 17. November 2015 (elektrische Schaltanlagen) • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015 (ortsfeste Kälte- anlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen) • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 vom 02. April 2008 (ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) • Verordnung (EG) Nr. 306/2008 vom 02. April 2008 (Lösungsmittel) • Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vom 02. April 2008 (Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen) Angaben zum Antragsteller: Ausbildungseinrichtung: Adresse: Telefon: Fax: E-Mail: ______________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Aus- und Fortbildungsveranstaltung gemäß: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (elektrische Schaltanlagen) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 (ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanla- gen und Wärmepumpen) Verordnung (EG) Nr. 304/2008 (ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) Verordnung (EG) Nr. 306/2008 (Lösungsmittel) Verordnung (EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen) Übersicht mit dem Antrag einzureichender Unterlagen Angaben zur Organisation und Durchführung der Schulungsmaßnahmen (max. Teilnehmerzahl, Ausbildungsstätte, Zeitrahmen etc.) Übersicht der Lehrgangsinhalte (Gliederung des Ausbildungskurses mit Angabe der zu vermittelnden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten) verwendete Schulungs- und Prüfungsmaterialien Angaben über relevante Materialien, Werkzeuge und Geräte für den praktischen Teil und Nachweis, dass diese ausreichend zur Verfügung stehen Benennung des Lehrgangsleiters, Vorlage Qualifikations- und Fortbildungsnach- weise Muster des Sachkundenachweises, der den Schulungsteilnehmern auszustellen ist Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe können gemäß § 5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Er- teilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkannt werden. In Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Umweltschutz zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung. Anträge sind zu senden an: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) ________________________________________________________________________ Ansprechpartner: Frau Dr. Jähn Tel.: 0345/5704-552 Anke.Jaehn@lau.mwu.sachsen-anhalt.de

Neue Vorschriften für Kälte- & Klimaanlagen und Dämmstoffe

<p> <p>Seit 1. Januar 2015 gelten neue EU-Vorschriften für klimaschädliche fluorierte Treibhausgase, die unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen sowie Dämmstoffen eingesetzt werden. Das UBA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) und zur Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zusammengestellt.</p> </p><p>Seit 1. Januar 2015 gelten neue EU-Vorschriften für klimaschädliche fluorierte Treibhausgase, die unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen sowie Dämmstoffen eingesetzt werden. Das UBA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) und zur Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zusammengestellt.</p><p> <p>Betroffen sind zum Beispiel Hersteller und Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder ORC-Anlagen, ebenso Hersteller und Importeure von Dämmstoffen und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW). Kernelement der F-Gas-Verordnung ist der sogenannte „Phase down“, die schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an HFKW bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen. Wer die vorrangig als Kältemittel eingesetzten HFKW produziert oder handelt, muss hierfür ab sofort Quoten für das Inverkehrbringen beachten. Bestimmte Kälte- und Klimaanlagen, die HFKW enthalten, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Außerdem haben sich Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung geändert.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Untersuchung der Erfüllung der Sachkundenanforderungen nach Paragraph 5 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung im Handwerksbereich

A) Problemstellung: Für die sachgerechte Anwendung der Sachkunderegelungen des Paragraphen 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV durch die Handwerkskammern/Innungen in Bezug auf Installation, Wartung und Instandhaltung von F-Gase enthaltenen Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen durch zertifiziertes Personal ist die kurzfristige Klärung der folgenden 4 Fragen zwingend erforderlich: 1. Welche Gewerke sind durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung betroffen? - 2. Welche bisherigen Ausbildungen erfüllen die Sachkundeanforderungen der Verordnung bereits vollständig (d.h. in unmittelbar anerkennungsfähiger Weise)? - Welche Zusatzanforderungen müssen in welchen Bereichen erfüllt werden ('Teilanerkennung')? - 4. Erarbeitung des Anforderungsniveaus einer vollständigen Sachkundeprüfung (unter Berücksichtigung der Vorarbeiten aus den Innungen)?. Die derzeit in dem Bereich tätigen Handwerker benötigen die Entscheidungen über de (Teil)-Anerkennung ihrer Ausbildungen bis zum 4. Juli 2009, dem Ablauf der Übergangsfrist nach Paragraph 9 Abs. 1 ChemKlimaschutzV. Die Klärung der Fragen, insbesondere der Frage 4 ist ferner erforderlich als Beitrag für die derzeit laufenden Arbeiten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) an einer Vollzugshilfe zu Paragraph 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV. B) Handlungsbedarf (BMU, ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Vorhaben ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die wirksame Realisierung der Ziele des IEKP, in dessen Rahmen die Verordnung verabschiedet wurde.

Ozonschicht und klimarelevante Verbindungen – Ozonschichtschädigende und klimarelevante Verbindungen

Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . Die Europäische Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen , enthält Bestimmungen zur Herstellung, der Ein- und Ausfuhr, für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling sowie die Aufarbeitung und Zerstörung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. Die Verordnung ist unter anderem auf das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gestützt und schreibt darüber hinaus gehende strengere Regelungen vor. Die Verordnung erfasst sogenannte "geregelte" (Anhang I) sowie "neue Stoffe" (Anhang II): Dies betrifft Stoffe in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Die genannten Stoffe besitzen jeweils ein bestimmtes Ozonabbaupotential, das die potentielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes auf die Ozonschicht angibt. Die Verordnung erfasst keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind - außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden. Sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Das Inverkehrbringen und die Verwendung aller geregelter Stoffe ist verboten. Ausgenommen hiervon sind unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von geregelten Stoffen, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe oder zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für wesentliche Verwendungszwecke bestimmter Verwender verwendet werden. Im Folgenden werden die erlaubten Verwendungszwecke als Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet. Die Verordnung verbietet die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen. Sie sieht jedoch für das Inverkehrbringen und Verwenden der Halone 1211, 1301 und 2402 für bestimmte kritische Verwendungszwecke - hauptsächlich im militärischen und im Luftfahrtsbereich - befristete Ausnahmen vor. Diese sind für die Neuinstallation von Anlagen größtenteils bereits abgelaufen. Die vollständige Tabelle findet sich im Anhang VI "Kritische Verwendungszwecke von Halonen" der Verordnung. Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1328) geändert worden ist. Die Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) 1005/2009 und regelt Weitere Informationen zum Thema Chemikalien finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes . "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. "Geregelte Stoffe" nach Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind: entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung. Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden; sie erfasst ferner keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe, die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Personen, die folgende Arbeiten durchführen: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Diese Arbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die Die Sachkunde umfasst: Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Zuständig für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach Pargraph 5 Absatz 2 Ziffer 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Dezernat V5 Postfach 900236 14438 Potsdam. Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Seit 2008 gilt die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase ( Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV ) Diese Verordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EU) 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie umfasst Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Bei Tätigkeiten an ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich, die nach einer erfolgreich bestandenen praktischen und theoretischen Prüfung ausgestellt wird (Paragraph 5 ChemKlimaschutzV). Von der Prüfung befreit sind bei a) lediglich die Berufsabschlüsse "Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik" und "Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer". Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm erforderlich. Betriebe, die entsprechende Einrichtungen installieren, warten oder Instand halten, werden auf Antrag nach Paragraph 6 ChemKlimaschutzV zertifiziert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss nachgewiesen werden, dass für die Tätigkeiten genügend sachkundiges Personal (Sachkundenachweis erforderlich) zur Verfügung steht und die technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist.

KSI: Dienstleistungsauftrag 'Konzept zur Bewertung der technischen Innovationen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei stationären Kälte- und Klimaanlagen'

Es ist zu klären, welche technischen Innovationen in der stationären Kälte- und Klimatechnik für die Einhaltung der Grenzwerte der ChemKlimaschutzV notwendig waren und in welchem Umfang sie bereits realisiert sind. Zur Zusammenfassung der Ergebnisse ist ein Bericht mit konzeptionellem Charakter zu erarbeiten, in dem Empfehlungen zur Umsetzung der Aufzeichnungspflichten sowie Anforderungen an Bauteile bzw. an die gesamte Bauweise mit dem Ziel der Verringerung der Emissionen enthalten sind. Das Vorhaben untergliedert sich in vier Arbeitspakete: Im Arbeitspaket 1 werden grundlegende Informationen zur Bearbeitung des Arbeitspakets 2 zusammengetragen, nämlich ein Überblick über die Verwendung fluorierter Kältemittel in stationären Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland hinsichtlich der verwendeten Kältemittel/-mischungen, der Anlagenarten, der Einsatzgebiete und der Größe der Anlagen (vorwiegend auf Basis einer Literaturrecherche). Die Arbeitspakete 2 und 3 stellen mit Vor-Ort-Begehungen und Datenerhebung bzw. Datenauswertung die Schwerpunkte des Vorhabens dar. Es geht um die Klärung der Ursachen von Emissionen, der Nachfüllmengen, der Handhabung der Aufzeichnungspflichten durch Anlagenbetreiber, um letztlich die Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland bewerten zu können. Technische Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagendichtheit und der genutzten Aufzeichnungssysteme werden recherchiert und zusammenfassend dargestellt. Im Rahmen der Abschlussveranstaltung (Arbeitspaket 4) werden die Ergebnisse der Auswertungen externen Experten vorgestellt.

Mögliche Emissionen bei der Strom- und Wärmeerzeugung aus Geothermie durch Einsatz von F-Gasen im Energiewandlungsprozess mittels ORC

Der ORC- ist neben dem Kalina-Cycle einer der wenigen Kreisprozesse, der für eine Stromerzeugung auf Niedertemperaturniveau geeignet ist. Durch Optimierungsansätze, welche auf einer guten Anpassung der Temperaturprofile von Wärmequelle bzw. -senke mit dem ORC abzielen, können Effizienzsteigerungen im Bereich von 15Prozent bis 25Prozent erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist neben weiteren Maßnahmen eine geeignete Fluidauswahl als Arbeitsmedien zu nennen. Durch den Einsatz fluorierter Kohlenwasserstoffe erhöht sich die Anzahl potentieller Medien und der damit verbunden Leistungssteigerungen signifikant. Jedoch stehen der Effizienzsteigerung auch zusätzliche Emissionen aufgrund von Leckagen im Betrieb sowie bei der Befüllung u.Entsorgung gegenüber. Solche Emissionen können nicht vollständig vermieden werden und liegen nach Hersteller- und Betreiberinformationen jährlich im Bereich von 1Prozent bis 3Prozent der Füllmenge. Im Rahmen gesetzlicher Regelung ist der ORC durch eine Berichtspflicht im Rahmen des UStatG und Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich Füllmenge und Emissionsmengen erfasst. Die Berichtspflicht besteht im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar basierend auf der Klimarahmenkonvention. Um potentielle Treibhausgasemissionen durch geothermische Kraftwerke einschätzen zu können wurden in dieser Studie verschiedene Szenarien in Abhängigkeit der Emissionsrate und Stromerzeugungs-Ausbaustufe berechnet. Verläuft der Ausbau der geothermischen Stromerzeugung wie prognostiziert, so sind die Emissionen bis zum Jahr 2030 als gering einzustufen. Bei maximaler Ausbaustufe, entsprechend dem technisch-ökologisch nutzbaren Potential, u. einer Emissionsrate von 3Prozent liegen die Emissionen in Abhängigkeit der betrachteten Szenarien in einem Bereich von 0,24 Miot/a bis 3,02 Miot/a CO -Äquivalente. Ein Vergleich mit den 2009 freigesetzten Treibhausgasemissionen durch F-Gase von 15,6 Miot/a CO2-Äquivalente zeigt, dass die Emissionen in dieser Ausbaustufe durchaus relevant sind. Eine Erfassung des ORC beim Einsatz von fluorierten Kohlenwasserstoffen in die Aufzeichnungspflicht nach ChemKlimaschutzV und Verordnung(EG) Nr. 842/2006 erscheint nach den derzeitigen Diskussionen und Positionen der EU-Kommission möglich und durchaus sinngemäß. Damit verbunden sind voraussichtlich vierteljährliche Dichtheitsprüfungen der ORC-Anlagen. Für einen umweltverträglichen Ausbau der geothermischen Stromerzeugung muss der durch diese Studie unterlegte Zielkonflikt zwischen Effizienzsteigerung und zusätzlichen Emissionen weiter thematisiert werden. In diesem Zusammenhang ist eine verlässliche Datenlage zu den Emissionsraten von ORC-Anlagen zu schaffen. Darüber hinaus können die angestellten Emissionsberechnungen weiter vertieft werden. Zudem müssen generelle Ansätze zur Reduktion der Emissionen und zur Effizienzsteigerung intensiviert werden. Dies sind beispielsweise alternative Kreisprozesse, eine stetige Weiterentwicklung des ORC o.der Einsatz innovativer

Studie zur Erhebung, Übermittlung und Auswertung von Daten zur Ermittlung der spezifischen Kältemittelverluste und Gesamtkältemittelemissionen aus stationären Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen

Am 4. Juli 2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F- Gase- V) in Kraft getreten. Art. 3 Abs. 6 der Verordnung verpflichtet Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Gemäß Paragraph 3 Abs. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) müssen Betreiber o. g. ortsfester Anwendungen sicherstellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs festgelegte Grenzwerte nicht überschreitet. Nach Paragraph 3 Abs. 4 ChemKlimaschutzV hat der Betreiber die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für den Vollzug der o. g. Verordnungen sind die Bundesländer zuständig. Eine systematische Prüfung der Aufzeichnungen erfolgt dort (bisher) nicht. Die Kenntnis der spez. Kältemittelemissionen, der Gesamtemissionen u. Ä. ist jedoch erforderlich. Ziel der Studie ist es, ein System zur Datenerhebung, -übermittlung und -auswertung bzgl. Kältemitteln zu entwerfen. Damit soll die Nachverfolgbarkeit von Kältemitteln vom Hersteller bis zur Entsorgung und/oder eine Ermittlung der Kältemittelverluste aus Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen möglich werden. Das System ist so zu gestalten, dass der Aufwand für alle Betroffenen minimiert wird. Die Umsetzung des Systems ist nicht Ziel der Studie. Sofern für die Umsetzung des Vorschlags eine Anpassung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist ein entsprechender, konkreter Vorschlag zu erarbeiten.

Bewertung der Emissionsreduktionspotentiale von Montageschäumen im Hinblick auf eine Konkretisierung der Regelungen nach Paragraph 9 Abs. 1 der VO (EG) 842/2006

In der Studie sollte geprüft werden, ob die Ausnahmeregelung nach Paragraph 9 der Verordnung (EG) 842/2006 für Deutschland relevant ist und ob der Kommission bei der anstehenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorgeschlagen werden kann, diese Ausnahmeregelung einzuschränken oder gänzlich darauf zu verzichten. Ferner sollte geprüft werden, in welchem Umfang 1,5- und 2-Komponentenschäume mit HFKW in Deutschland produziert oder auf den Markt gebracht werden. Die ökonomischen und technischen Möglichkeiten des Ersatzes von HFKW in diesen Produkten sollten ermittelt werden. Ziel ist es ggf. auch diese Produkte bei der anstehenden Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 von der Verbotsvorschrift zu erfassen. Aus den Ergebnissen waren die Emissionen fluorierter Treibhausgase für die Jahre 2008-2010 sowie das Emissionsreduktionspotenzial ab 2010 abzuleiten.

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