<p> <p>Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor.</p> </p><p>Fluorierte Treibhausgase werden in der Regel gezielt hergestellt und als Arbeitsmittel in verschiedenen Anwendungen eingesetzt. Die Emissionen sind von 2003 bis 2016 kontinuierlich gestiegen, zeigen aber nun einen deutlichen Abwärtstrend. Grund dafür sind wirksame gesetzliche Regelungen, die die Verwendung der F-Gase limitieren. Der Artikel stellt die aktuellen Emissionen dieser Stoffgruppe vor.</p><p> Entwicklung in Deutschland seit 1995 <p>Zu den fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) zählen die vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3).</p> <p>Hauptursache für die starke Zunahme war der vermehrte Einsatz von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel. Minderungen wurden hauptsächlich bei der Herstellung von Primäraluminium, Halbleitern, der auslaufenden Anwendung in Autoreifen, der Produktion von Schallschutzscheiben und bei Anlagen zur Elektrizitätsübertragung erreicht. Allerdings nehmen die Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben seit 2006 sichtbar zu, da die angenommene Lebenszeit dieser Scheiben erreicht worden ist (siehe Abb. „Emissionen fluorierter Treibhausgase“, Tab. „Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien“ und Abb. „Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase“).</p> <p>In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die F-Gas-Emissionen, insbesondere die HFKW-Emissionen, durch die Umsetzung der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/11920">Verordnung (EU) 2024/573</a> weiter abnehmen. Wichtigstes Instrument der Verordnung ist die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von HFKW bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen, was sich zeitversetzt auf die Höhe der Emissionen auswirken wird. Die Schwefelhexafluorid-Emissionen aus der Entsorgung von Schallschutzscheiben stiegen bis 2019 und werden jetzt kontinuierlich sinken.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.png"> </a> <strong> Emissionen fluorierter Treibhausgase („F-Gase“) </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (199,52 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Emi-fluor-THG_2026-07-02.pdf">Diagramm als PDF</a> (41,74 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.png"> </a> <strong> Tab: Emissionen ausgewählter Treibhausgase nach Kategorien </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (194,71 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Emi-ausgew-THG-Kat_2026-07-02.pdf">Tabelle als PDF</a> (202,13 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.png"> </a> <strong> Quellen der Emissionen fluorierter Treibhausgase </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.png">Bild herunterladen</a> (148,60 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Abb_Quellen-Emi-fluor-THG_2026-07-02.pdf">Diagramm als PDF</a> (59,52 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Bedeutung von F-Gasen <p>Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) wirken sich je nach Substanz sehr stark auf das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a> aus, der Effekt ist bis zu 23.500 (5.AR) bzw. 24.300 (6.AR) mal höher als bei Kohlendioxid. F-Gase sind daher Teil des Kyoto-Protokolls und der Nachfolgeregelungen.</p> </p><p> Herkunft von F-Gasen <p>Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/nebenprodukte">Nebenprodukte</a> freigesetzt werden, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/fckw">FCKW</a>, die die stratosphärische Ozonschicht zerstören. <br><br>Fluorierte Treibhausgase werden hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen und als Feuerlöschmittel verwendet. Um die Emissionen dieser Stoffe zu vermindern, ist es neben technischen Maßnahmen vor allem zielführend, die Stoffe gezielt zu ersetzen oder alternative Technologien einzusetzen.</p> </p><p> Rechtsvorschriften <p>Fluorierte Treibhausgase unterliegen wegen ihres hohen Treibhauspotenzials europäischer und nationaler Reglementierung. Auf europäischer Ebene ist das Inverkehrbringen und die Verwendung fluorierter Treibhausgase in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/11920">Verordnung (EU) 2024/573</a> und der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/12469">Richtlinie 2006/40/EG</a> geregelt.</p> <p>Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/91231">Treibhausgase</a> (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/91231https://www.umweltbundesamt.de/node/91231#Chemikalien-Klimaschutzverordnung">Chemikalien-Klimaschutzverordnung</a>).</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020: 1. Die Anzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Installation einer stationären Split-Klimaanlage oder Wärmepumpe ohne die erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 ChemKlimaschutzV. 2. Die Anzahl dieser Verfahren, bei denen es sich bei der betroffenen Person um eine Privatperson handelte. 3. Die Anzahl der Fälle, in denen ein Bußgeld verhängt wurde, sowie die jeweilige Bußgeldhöhe (eine anonymisierte Angabe oder Angabe als Spanne genügt). 4. Sofern hierzu keine statistische Erfassung erfolgt: die Mitteilung, ob Ihrer Behörde überhaupt entsprechende Verfahren gegen Privatpersonen bekannt sind. 5. Sofern Ihre Behörde für die Beantwortung ganz oder teilweise nicht zuständig ist, bitte ich um Weiterleitung an die zuständige Stelle oder um einen entsprechenden Hinweis.
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt Referat Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit und allgemeiner Gesundheitsschutz Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg E-Mail: Poststelle(at)mwu.sachsen-anhalt.de Internet: mwu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Postfach 200841 06009 Halle (Saale) E-Mail: REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle Sachsen-Anhalt E-Mail: Poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de Internet: lau.sachsen-anhalt.de Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 402/ Sachgebiet Chemikaliensicherheit Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) E-Mail: lvwa-chemikaliensicherheit(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: lvwa.sachsen-anhalt.de Ein Dokument funktioniert nicht oder scheint veraltet? "Finden in Sachsen-Anhalt" Formulare / Anträge Chemikalien-Verbotsverordnung Anmeldung zur Sachkundeprüfung nach §11 ChemVerbotsV - Weiterleitung zu den Webseiten des LVwA Anzeige nach §7 ChemVerbotsV - Weiterleitung zu den Webseiten des LVwA Chemikalien- Klimaschutzverordnung Unternehmszertifizierung nach ChemKlimaschutzV - Weiterleitung zu den Webseiten des LVwA Antrag Anerkennung als Aus-/Fortbildungseinrichtung sind per Mail zu erfragen bei Frau Dr. Jähn Gute Laborpraxis (GLP) Merkblatt zum GLP-Verfahren (PDF 214 KB) Antrag auf eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG (PDF 207 KB) Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) ist das zentrale Gesetz in Deutschland und vereint verschiedene Ziele des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Es enthält insbesondere Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des EU-Rechtes, insbesondere zur Durchführung der REACH-Verordnung, CLP-Verordnung, Biozid-Verordnung und zur F-Gas-Verordnung. Weitere Schwerpunkte sind: ergänzende Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische Vorschriften bezüglich der Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen Ermächtigung zu Verboten/Beschränkungen sowie Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten Durchführung von Stoffprüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) Konkretisiert werden die Anforderungen des ChemG durch verschiedene Verordnungen des allgemeinen als auch des speziellen Stoffrechts. Auf Grundlage der im Chemikaliengesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurden insbesondere folgende Verordnungen erlassen: Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV ) regelt: Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Anforderungen sind, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind: 1. die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht 2. die Sachkunde 3. die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4. das Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische 5. die Beschränkungen für den Versandhandel In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen. Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit . Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt: Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV . Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Hinweis: Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten. Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen oder der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV berechtigt sind neben den jeweils zuständigen Behörden der Länder auch behördlich anerkannte Einrichtungen. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Weiterführende Informationen bezüglich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung finden Sie in den Hinweisen und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) beinhaltet Regelungen zur Stoffinformation (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung), Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Es wurden Ziele, grundsätzliche Anforderungen und Handlungsoptionen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert. In Sachsen-Anhalt ist gemäß § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht (ChemZustVO) bei Angelegenheiten des Arbeitsschutzes das Landesamt für Verbraucherschutz für Maßnahmen der Überwachung zuständig. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Fluorierte Treibhausgase oder auch F-Gase genannt besitzen ein hohes Treibhauspotenzial und schädigen die Ozonschicht. Das Treibhauspotenzial von F-Gasen ist dabei bis zu 22.000-mal höher als von Kohlenstoffdioxid. Die Wirksamkeit von fluorierten Treibhausgasen sowie von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) wurde weltweit bestätigt und unterliegen internationalen Umweltabkommen (Kyoto-Protokoll, Montrealer Protokoll), deren völkerrechtlich verbindliche Vorgaben in europäischen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt sind. Europäische Vorschriften Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase. Die Verwendung von F-Gasen ist bereits seit 2006 in einer Vorgängerverordnung geregelt. Die F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Sie setzt auf eine schrittweise Beschränkung der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die sogenannte „Phase down“. Die Verordnung enthält Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung aber auch Rückgewinnung und Kennzeichnung. Mit der Verordnung soll außerdem ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen zu den F-Gasen geschaffen werden. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 befindet sich derzeit in einem Reviewprozess und erfährt eine Überarbeitung, mit der neue Zielsetzungen aber auch Verbote einhergehen, siehe Entwurf zur derzeitigen Fassung . Weitere Informationen zum Inhalt der F-Gas-Verordnung erhalten Sie u.a. auf den Seiten des Umweltbundesamtes . Nationale Vorschriften Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase. Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen. Informationen zur Zertifizierung von Unternehmen, die am Kältemittelkreislauf tätig sind , können von der Webseite " Unternehmenszertifizierung, Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtung " entnommen werden.
Unternehmen, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sowie Brandschutzeinrichtungen installieren, warten, instandhalten, reparieren oder stilllegen, benötigen ein ausgestelltes Unternehmenszertifikat. Die Zertifizierung erfolgt nach §6 ChemKlimaschutzV - Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase . Sachkundebescheinigungen werden den Personen ausgestellt, die am Kältemittelkreislauf tätig sind. Entsprechende Schulungen werden von den Industrie- und Handwerkskammern, SHK-Verbänden, Werkzeugherstellern und weiteren Bildungsträgern angeboten. Eine Liste von anerkannten Bildungsträgern führt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC): Publikationen - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Die Antragsunterlagen für Unternehmen sind mit folgenden Unterlagen: Sachkundebescheinigung a der Kategorie I oder II Lieferscheine der Werkzeuge, die unter Punkt 3.1 des Antrages aufgeführt sind (Löteinrichtung, Dichtheitsprüfgerät, Monteurhilfe, Absaugstation) Gewerbeanmeldung Eintragung Handwerksrolle an das Landesverwaltungsamt per Mail ( klima-zertifizierung(at)lvwa.sachsen-anhalt.de ) oder Post zu senden: Referat 402 Chemikaliensicherheit Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) ______________________________________________________________________________________________________________________________________ a: Sachkundebescheinigungen werden den Personen ausgestellt, die am Kältemittelkreislauf tätig sind. Entsprechende Schulungen werden von den Industrie- und Handwerkskammern, SHK-Verbänden, Werkzeugherstellern und weiteren Bildungsträgern angeboten. Eine Liste von anerkannten Bildungsträgern führt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung werden auch bei den FAQ des Umweltbundesamtes beantwortet. Eine Anerkennung als Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ist über den entsprechenden Antrag möglich. Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt Referat Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit und allgemeiner Gesundheitsschutz Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg E-Mail: Poststelle(at)mwu.sachsen-anhalt.de Internet: mwu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Postfach 200841 06009 Halle (Saale) E-Mail: REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle Sachsen-Anhalt E-Mail: Poststelle(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de Internet: lau.sachsen-anhalt.de Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 402/ Sachgebiet Chemikaliensicherheit Dessauer Straße 70 06118 Halle (Saale) E-Mail: lvwa-chemikaliensicherheit(at)lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: lvwa.sachsen-anhalt.de Ein Dokument funktioniert nicht oder scheint veraltet? "Finden in Sachsen-Anhalt" Formulare / Anträge Chemikalien-Verbotsverordnung Anmeldung zur Sachkundeprüfung nach §11 ChemVerbotsV (PDF 409 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Anzeige nach §7 ChemVerbotsV (PDF 221 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Chemikalien- Klimaschutzverordnung Antrag Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 ChemKlimaschutzV (PDF 445 KB, Formular des Landesverwaltungsamtes - nicht barrierefrei) Antrag Anerkennung als Aus-/Fortbildungseinrichtung nach § 5 (3) ChemKlimaschutzV (PDF 138 KB) Gute Laborpraxis (GLP) Merkblatt zum GLP-Verfahren (PDF 214 KB) Antrag auf eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 ChemG (PDF 207 KB) Aktualisierungsdatum 11.02.2025 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
<p> <p>Seit 1. Januar 2015 gelten neue EU-Vorschriften für klimaschädliche fluorierte Treibhausgase, die unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen sowie Dämmstoffen eingesetzt werden. Das UBA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) und zur Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zusammengestellt.</p> </p><p>Seit 1. Januar 2015 gelten neue EU-Vorschriften für klimaschädliche fluorierte Treibhausgase, die unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen sowie Dämmstoffen eingesetzt werden. Das UBA hat Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) und zur Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zusammengestellt.</p><p> <p>Betroffen sind zum Beispiel Hersteller und Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder ORC-Anlagen, ebenso Hersteller und Importeure von Dämmstoffen und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW). Kernelement der F-Gas-Verordnung ist der sogenannte „Phase down“, die schrittweise Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an HFKW bis zum Jahr 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen. Wer die vorrangig als Kältemittel eingesetzten HFKW produziert oder handelt, muss hierfür ab sofort Quoten für das Inverkehrbringen beachten. Bestimmte Kälte- und Klimaanlagen, die HFKW enthalten, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Außerdem haben sich Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung geändert.</p> </p><p>Informationen für...</p>
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl I S. 1139) __________________________________________________________________________ weiterhin gelten: • Verordnung (EG) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 (F-Gas-Verordnung) • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 vom 17. November 2015 (elektrische Schaltanlagen) • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015 (ortsfeste Kälte- anlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen) • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 vom 02. April 2008 (ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) • Verordnung (EG) Nr. 306/2008 vom 02. April 2008 (Lösungsmittel) • Verordnung (EG) Nr. 307/2008 vom 02. April 2008 (Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen) Angaben zum Antragsteller: Ausbildungseinrichtung: Adresse: Telefon: Fax: E-Mail: ______________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Aus- und Fortbildungsveranstaltung gemäß: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (elektrische Schaltanlagen) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 (ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanla- gen und Wärmepumpen) Verordnung (EG) Nr. 304/2008 (ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) Verordnung (EG) Nr. 306/2008 (Lösungsmittel) Verordnung (EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen) Übersicht mit dem Antrag einzureichender Unterlagen Angaben zur Organisation und Durchführung der Schulungsmaßnahmen (max. Teilnehmerzahl, Ausbildungsstätte, Zeitrahmen etc.) Übersicht der Lehrgangsinhalte (Gliederung des Ausbildungskurses mit Angabe der zu vermittelnden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten) verwendete Schulungs- und Prüfungsmaterialien Angaben über relevante Materialien, Werkzeuge und Geräte für den praktischen Teil und Nachweis, dass diese ausreichend zur Verfügung stehen Benennung des Lehrgangsleiters, Vorlage Qualifikations- und Fortbildungsnach- weise Muster des Sachkundenachweises, der den Schulungsteilnehmern auszustellen ist Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe können gemäß § 5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Er- teilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkannt werden. In Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Umweltschutz zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung. Anträge sind zu senden an: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Dezernat 22 Reideburger Straße 47 06116 Halle (Saale) ________________________________________________________________________ Ansprechpartner: Frau Dr. Jähn Tel.: 0345/5704-552 Anke.Jaehn@lau.mwu.sachsen-anhalt.de
<p><p>Die fortschreitende Erderwärmung wird vor allem durch die Verbrennung fossiler Energieträger verursacht. Emissionen reichern sich in der Atmosphäre an und können nur bedingt von natürlichen Kohlenstoffspeichern wie Ozeanen oder Wäldern absorbiert werden. Die Treibhausgase bewirken, dass weniger der einfallenden Sonnenstrahlung reflektiert wird und es zu einer Erwärmung der Atmosphäre kommt. Dies hat sehr weitreichenden Folgen für die klimatischen Verhältnisse weltweit. Das mit Abstand wichtigste Treibhausgas ist Kohlendioxid (CO2). Weiterhin zählen zu den Treibhausgasen Methan, Distickstoffoxid, Schwefelhexafluorid und FKW.</p><p>Um eine weitere gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern und die globale Erwärmung zu verlangsamen sowie ihre Folgen zu mildern, wurde 1992 das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschlossen. Die 194 Vertragsstaaten der Konvention treffen sich jährlich zum Weltklimagipfel, um konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz zu erarbeiten.</p><p>Als wesentliches Umsetzungsinstrument zur Erreichung der Ziele sollte der Emissionsrechtehandel dienen. Der entscheidende Vorteil dieser marktorientierten Lösung besteht darin, dass nicht jeder Akteur die gleiche Menge an Verschmutzung einsparen muss. Ausschlaggebend ist nur das Gesamtergebnis aller Akteure. Dabei besteht der Anreiz für Akteure Emissionen dort am stärksten zu reduzieren, wo die Einsparung besonders leicht fällt.</p></p><p><p>Europäische Rechtsgrundlage des Emissionshandels bildet die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG), die am 13. Oktober 2003 in Kraft trat. In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) in deutsches Recht umgesetzt. Darin wird die Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes mit der Ausgabe von Zertifikaten und der Überwachung der Emissionen beauftragt. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen ist in den Zuteilungsgesetzen geregelt.</p><p>Für die dem Emissionshandel unterliegenden Unternehmen bedeutet dies neben dem Erfordernis, eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten für die jeweilige Handelsperiode zu erhalten, auch weitreichende Dokumentationspflichten. So ist im Rahmen der sog. Überwachungspläne darzulegen, wie und mit welcher Genauigkeit die Emissionen bestimmt werden.</p><p>Auch ist eine gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Die Genehmigung nach § 4 TEHG wird in der Regel über die Konzentrationswirkung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfasst und diesbezügliche Nebenbestimmungen fließen in den BImSchG-Genehmigungsbescheid mit ein.</p><p>Daher müssen in den Antragsunterlagen zu einem BImSchG-Genehmigungs- oder -Änderungsverfahren auch Aussagen zu den potenziellen Treibhausgasquellen und zu den erwarteten Emissionen gemacht werden. Hierzu gibt es ein spezielles TEHG-Formular (6.2 Verzeichnis der Treibhausgasquellen). </p><p><a href="/themen/immissionsschutz/immission-download">Formularsatz für Genehmigungsverfahren nach BImSchG i. V. m. TEHG</a></p></p><p><p>Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte Nebenprodukte (z. B. bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe) freigesetzt werden , werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW und Halone, die für die Zerstörung der stratosphärischen Ozonschicht verantwortlich sind.</p><p>Überwiegend werden fluorierte Treibhausgase heute als Treibgas in Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen und als Feuerlöschmittel verwendet. Zur Emissionsminderung dieser Stoffe sind daher neben technischen Maßnahmen vor allem eine gezielte Stoffsubstitution oder der Einsatz alternativer Technologien zielführend.</p><p>Das Inverkehrbringen und die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) in der EU sind in der Verordnung EU 2024/573 geregelt, die am 11. März 2024 in Kraft getreten ist und die Verordnung EU 517/2014 ersetzt. Ziel der F-Gase Verordnung ist die schrittweise Reduzierung mit dem Verbot aller F-Gase bis 2050. Eine Umsetzung in nationales Recht ist im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie nicht mehr erforderlich; sie hat in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Gültigkeit.</p><p>Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) wird diesbezüglich noch anzupassen sein.</p></p><p><p><a href="https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_2/Dokumente/Antrag_zur_Zertifizierung_ChemKlimaschutzV_Stand__072026.docx">Antragsformular für eine Unternehmens-Zertifizierung nach § 10 ChemKlimaschutzV, Stand Juli 2026</a></p></p><p><p><a href="/ueber-uns/zustaendigkeitsgebiet#c7988">Die zuständige Regionalstelle finden Sie hier.</a></p><p>________________________________</p>Regionalstelle Idar-Oberstein<p><strong>E-Mail</strong><br><a href="#">Poststelle22(at)sgdnord.rlp.de</a></p><p><strong>Telefon</strong><br><a href="tel:+4967815650">06781 565-0</a></p><p>________________________________</p>Regionalstelle Koblenz<p><strong>E-Mail</strong><br><a href="#">Poststelle23(at)sgdnord.rlp.de</a></p><p><strong>Telefon</strong><br><a href="tel:+492611202130">0261 120-2130</a> oder <a href="tel:+492611202106">0261 120-2106</a> </p><p>________________________________</p>Regionalstelle Trier<p><strong>E-Mail</strong><br><a href="#">Poststelle24(at)sgdnord.rlp.de</a></p><p><strong>Telefon</strong><br><a href="tel:+4965146015231">0651 4601-5231</a></p><p>_________________________________</p>Für übergeordnete Grundsatzfragen:Zentralreferat<p><strong>E-Mail</strong><br><a href="#">Poststelle21(at)sgdnord.rlp.de</a></p><p><strong>Telefon</strong><br><a href="tel:+492611202134">0261 120-2134</a></p></p>
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