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EU plant Beschränkung der Verwendung von Mikroplastik ab 2022

Mikroplastik wird in der Umwelt immer häufiger nachgewiesen. Grund ist die schlechte Abbaubarkeit der eingesetzten Kunststoffe. Langfristige Effekte auf Umweltorganismen können noch nicht abgeschätzt werden. Deshalb muss der Eintrag von Mikroplastik verringert werden. Die Europäische Chemikalienbehörde hat jetzt einen Vorschlag zur Beschränkung der Verwendung von Mikroplastik veröffentlicht. Kunststoffe gehören seit einigen Jahrzehnten zu den wirtschaftlich und technisch wichtigsten Materialien und werden in fast allen Bereichen des täglichen Lebens verwendet. Die jährliche Kunststoffproduktion allein in der EU erreicht 25 Millionen Tonnen pro Jahr (Quelle: „the problem with microplastics“; ECHA (2019) ). Hergestellt werden nicht nur Erzeugnisse wie Kunststoffflaschen oder Kunststoffgehäuse für Haushaltsgeräte, sondern auch kleinste Partikel, die z.B. aufgrund ihrer abschabenden Wirkung in Polituren oder Körperpflegemitteln Anwendung finden. Auswirkungen des Eintrags von Kunststoffen in die Umwelt Die aus technischer Sicht hervorragenden Eigenschaften von Kunststoffen haben jedoch nicht nur positive Auswirkungen. Kunststoffe sind nachweislich sehr langlebig, wenn sie in die Umwelt freigesetzt werden, und können auch negative Auswirkungen auf Organismen haben. Regelmäßig wiederkehrende Bilder von verendeten Meerestieren, in deren Mägen Kunststofferzeugnisse gefunden werden, weil diese versehentlich für Nahrung gehalten werden, sind der Beweis. Ein weiteres, in der Forschung noch verhältnismäßig junges Problemfeld ist die Verschmutzung der Meere durch sogenannte Mikrokunststoffe. Diese werden manchen Produkten absichtlich zugesetzt oder entstehen in der Umwelt durch mechanische Zerkleinerung größerer Kunststoffteile, aber auch durch biologische und chemisch-physikalische Abbauprozesse. Die Wirkungen dieser Mikrokunststoffe auf Meeresorganismen werden zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gänzlich verstanden und sind Gegenstand einer Vielzahl von Forschungsvorhaben. Bereits jetzt werden in einzelnen Küstenregionen große Mengen von kleinen und kleinsten Kunststoffpartikeln gefunden und Auswirkungen auf die Meeresfauna sind nachgewiesen. In der öffentlichen Diskussion weitgehend unberücksichtigt sind bisher die Einträge von Mikrokunststoffen in Binnengewässer und in den Boden. Diese resultieren vor allem aus Reifenabrieb, aber auch aus absichtlich zugesetzten Mikrokunststoffen in Produkten wie z.B. Kosmetika, Wasch- und Pflegemittel, Farben und Lacke, Baumaterialien oder Arzneimittel. Diese Mikrokunststoffe können vor allem über das Abwasser und Klärschlamm in die Umwelt gelangen und sich dort aufgrund ihrer Langlebigkeit anreichern. Die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (Düngemittel) führt zur Ausbringung eines Großteils der absichtlich zugesetzten Mikrokunststoffe in den Boden, wo sich die Partikel anreichern. Welche Auswirkungen sich daraus langfristig auf die Nahrungsnetze und letztlich auch auf den Menschen ergeben, ist bisher noch nicht absehbar und ebenfalls Gegenstand von Forschungsvorhaben. Regulierung der Verwendung von Mikroplastik Aus Gründen der Vorsorge und der Risikominimierung haben einige EU-Mitgliedsstaaten bereits auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Regulierung der Verwendung von Mikrokunststoff getroffen. Im Auftrag der EU-Kommission hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die Vielfalt der Mikrokunststoffe untersucht, sowie die zunehmenden Trends ihrer Freisetzung in die Umwelt und deren Folgen. Die Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken durch die ECHA hat zu einem EU-weiten Beschränkungsvorschlag für absichtlich zugesetzte Mikrokunststoffe geführt, der vor Kurzem veröffentlicht wurde. In den Regelungsbereich dieser geplanten Beschränkung fallen Kunststoffpartikel, die einen Durchmesser von ≤ 5 mm besitzen bzw. Kunststofffasern, die eine Länge von ≤ 15 mm besitzen. Diese sind von der Beschränkung betroffen, wenn sie Produkten für den gewerblichen oder den Verbraucherbereich zugesetzt werden. Die Beschränkung würde ab Inkrafttreten über einen Zeitraum von 6 Jahren spezifische Produktgruppen, die Mikroplastik enthalten, schrittweise verbieten. Die ECHA geht davon aus, dass der Beschränkungsvorschlag bei Verabschiedung in seiner jetzigen Form die Belastung der Umwelt mit Mikrokunststoffen über einen Zeitraum von 20 Jahren um etwa 400 000 Tonnen verringern könnte. Die sozioökonomischen Auswirkungen auf die Industrie wurden in dem Vorschlag berücksichtigt.  Die geplante Beschränkung ist Teil der Anfang 2018 bekannt gegebenen EU-Kunststoffstrategie, die unter anderem darauf abzielt, Kunststoffabfälle zu reduzieren, Kunststoff-Recycling und biologisch abbaubare Kunststoffe zu fördern und die Freisetzung von Kunststoffen in die Umwelt zu reduzieren. Weitere Schritte auf dem Weg zur Beschränkung Als nächste Schritte auf dem Weg zur Umsetzung des Beschränkungsvorschlags prüfen die Ausschüsse für Risikobewertung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC) die von der ECHA eingereichten Unterlagen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, im Rahmen von öffentlichen Konsultationen weitere Informationen zu Eigenschaften von Mikrokunststoffen, deren Alternativen und zu potenziellen Folgen der Beschränkung für einzelne Anwendergruppen einzureichen. Das Umweltbundesamt begrüßt grundsätzlich den Beschränkungsvorschlag und prüft derzeit die Einzelheiten des Vorschlags und des Berichts der ECHA. Das Ergebnis dieser Prüfung geht in die deutsche Stellungnahme zu dem Vorschlag ein. Der Stand des Verfahrens kann auf der Web-Seite der ECHA eingesehen werden.

Sonderheft „Human Biomonitoring 2016“ erschienen

Das Sonderheft „Human Biomonitoring 2016“ ist erschienen. Insgesamt 34 Beiträge stellen den aktuellen Stand des weltweiten Human-Biomonitorings (HBM) dar und befassen sich mit wissenschaftlichen, politisch-strategischen, europäischen und globalen Aspekten des HBM. Alle Artikel sind nun ein Jahr lang im Open-Access online frei verfügbar. Das Sonderheft „Human Biomonitoring 2016“, Volume 220/2 Part A der Zeitschrift International Journal of Hygiene and Environmental Health basiert auf den Beiträgen der 2. Internationalen Human-Biomonitoring-Konferenz, Berlin 2016, die unter dem Motto „Wissenschaft und Politik für eine gesunde Zukunft“  gemeinsam vom Umweltbundesamt und dem Bundesumweltministerium durchgeführt wurde. Neben Erkenntnissen aus weltweit bedeutsamen Human-Biomonitoring (HBM) Programmen befassen sich weitere Artikel mit der Entwicklung innovativer HBM-Methoden, dem Einsatz des HBM als Instrument der gesundheitlichen Risikobewertung sowie der europaweiten und internationalen Harmonisierung von HBM-Methoden und Daten. Im HBM-Konferenzbericht werden außerdem die Bedeutung des HBM als einem zentralen Informations- und Kontrollinstrument des gesundheitsbezogenen Umweltschutzes hervorgehoben. Die Titel einiger Artikel seien stellvertretend genannt: An overview of human biomonitoring of environmental chemicals in the Canadian Health Measures Survey: 2007-2019 Human biomonitoring as a tool to support chemicals regulation in the European Union New specific and sensitive biomonitoring methods for chemicals of emerging health relevance The exposome in practice: Design of the EXPOsOMICS project New HBM values for emerging substances, inventory of reference and HBM values in force and working principles of the German Human Biomonitoring Commission Cumulative effects of antiandrogenic chemical mixtures and their relevance to human health risk assessment Die insgesamt 34 Artikel sind nun ein Jahr lang im Open-Access online frei verfügbar.

REACH - Überprüfung 2012 - Begleitung der Erarbeitung einer deutschen Position

Das Projekt "REACH - Überprüfung 2012 - Begleitung der Erarbeitung einer deutschen Position" wird/wurde gefördert durch: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Es wird/wurde ausgeführt durch: Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH.Aus Anlass der Überprüfung der europäischen Chemikalienverordnung REACH durch die EU-Kommission wurde ein UFOPLAN-Projekt durchgeführt, um den Prozess aus deutscher Sicht zu begleiten. Unter Projektleitung der national zuständigen Bundesstelle für Chemikalien wurden die diesbezüglichen Dokumente der EU-Kommission analysiert, ein nationaler REACH-Kongress durchgeführt und die Ergebnisse einer öffentlichen Online-Befragung bewertet. Der Abschlussbericht des Forschungsnehmers, der ÖKOPOL GmbH, steht nun zur Verfügung.

Globalansatz zum weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene zur Umsetzung der 'Neuen EU-Chemikalienpolitik', Teilvorhaben: Guidance Document für Hersteller, Importeure und Stoffanwender zur Auswahl von geeigneten Risikominderungsmassnahmen (in 2005)

Das Projekt "Globalansatz zum weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene zur Umsetzung der 'Neuen EU-Chemikalienpolitik', Teilvorhaben: Guidance Document für Hersteller, Importeure und Stoffanwender zur Auswahl von geeigneten Risikominderungsmassnahmen (in 2005)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse sofia e.V..A) Problemstellung: Die KOM hat am 29. Oktober 2003 nach mehrjähriger Vorbereitungszeit den Entwurf einer EG-Verordnung zur Neuordnung des Chemikalienrechts verabschiedet. Wesentlicher Inhalt ist die Einführung eines einheitlichen Systems zur Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien (REACH), REACH erfordert ein bisher in der Chemikalienregulierung nicht gekanntes Maß an Eigenverantwortung innerhalb der Chemieindustrie und ihrer nachgeordneten Branchen und verändert die bisherige Rollenverteilung zwischen den Behörden und der Industrie erheblich. Für die Minderung von stofflichen Risiken ergeben sich aus der Neuordnung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben eine Reihe von Fragen. Die Umsetzung der REACH-Vorgaben erfordert Arbeitshilfen für die Hersteller und Stoffanwender, die Antworten und Lösungsvorschläge für die zum Teil sehr offenen und allgemeinen Anforderungen von REACH geben. In Art. 13 (6) werden Risikominderungsmaßnahmen (RMM) als Teil der Stoffsicherheitsberichte erwähnt. Hierzu heißt es: 'Die Hersteller und Importeure ermitteln und treffen die geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Kontrolle der Risiken...' Es gibt bislang keine Hilfestellung für die Industrie, wie diese Vorgaben auf konkrete Entscheidungsfragen bei der Abwägung von Alternativen und der Auswahl von RMM anzuwenden sind. Weder ist hinreichend klar, was geeignete Maßnahmen sind, noch was eine angemessene Kontrolle der Risiken beinhaltet. B) Ziel und Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA: Ziel der Studie ist zu klären, worauf Entscheidungen zur Risikominderung aufbauen können und wo noch Entwicklungsbedarf ist bzw. Lücken und Inkonsistenzen bestehen. Auf dieser Grundlage werden Arbeitshilfen und Leitfäden für die Industrie geplant und erstellt werden.

Regulative Vorsorgepolitik in ihren Wirkungen auf Innovationen zum nachhaltigen Wirtschaften - am Beispiel der Chemikalienregulierung (Teilprojekte Oekonomie und Soziologie)

Das Projekt "Regulative Vorsorgepolitik in ihren Wirkungen auf Innovationen zum nachhaltigen Wirtschaften - am Beispiel der Chemikalienregulierung (Teilprojekte Oekonomie und Soziologie)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH , Department Ökonomie, Soziologie und Recht.1. Das vorliegende Verbundprojekt des UFZ-Umweltforschungszentrums Leipzig-Halle und der Universitaet Bremen befasst sich mit der Regulierung von Gefahrstoffen. Aus naturwissenschaftlicher, oekonomischer, soziologischer und juristischer Sicht soll untersucht werden, welche Wirkungen die jetzige - aber auch eine modifizierte - Chemikalienregulierung in Bezug auf 'Innovationen zum nachhaltigen Wirtschaften' hat. Als solche Innovationen werden alle Neuerungen angesehen, die einen Beitrag zur Minderung der Zielkonflikte zwischen den einzelnen Nachhaltigkeitsdimensionen leisten. 2. Das Forschungsprojekt gliedert sich in jeweils halbjaehrliche Arbeitsphasen: (1) Beschreibung des jetzigen Regulierungsregimes, (2) Pruefung von dessen Effektivitaet, (3) Analyse von dessen Beitrag zu 'Innovationen zum nachhaltigen Wirtschaften', (4) Ausarbeitung von Reformvorschlaegen. 3. Die mit Praktikern abgeklaerten Forschungsergebnisse duerften eine Basis fuer die Weiterentwicklung der Chemikalienregulierung ergeben.

Rechtsgutachten: Schnittstellenprobleme zwischen gemeinschaftlichem Stoffrecht und anderem sektoralen Umweltrecht ( Umsetzungshemmnisse bei der Risikominderung von Altstoffen nach 793/93/EG - 'Instrumentenlücke' )

Das Projekt "Rechtsgutachten: Schnittstellenprobleme zwischen gemeinschaftlichem Stoffrecht und anderem sektoralen Umweltrecht ( Umsetzungshemmnisse bei der Risikominderung von Altstoffen nach 793/93/EG - 'Instrumentenlücke' )" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse sofia e.V..Die folgende Darstellung konzentriert sich auf die Umweltwirkungen. Die dabei erzielten Ergebnisse - vor allem was die Berücksichtigung der stoffrechtlich ermittelten Wirkungsschwellen für den Vollzug anderer Regelwerke angeht2 - lassen sich jedoch weitgehend auch auf den Bereich stoffbezogener Gesundheitswirkungen übertragen.Der dieser Studie vorangegangenen Ausschreibung des Umweltbundesamtes liegt die These zugrunde, mit dem bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Rahmen sei dies nicht adäquat möglich (These von der Instrumentenlücke). Das vorliegende Gutachten geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, ob für die Realisierung der altstoffrechtlichen Risikominderungsstrategie auf EG-Ebene ein umsetzungstaugliches rechtliches und administratives Instrumentarium vorhanden ist.Ausgangspunkt der Betrachtung ist das bestehende EG-Altstoffrecht: Auf der Grundlage des EG-Chemikalienrechts sind hier in erster Linie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung möglich. Für andere stoffinduzierte Risiken, wie sie etwa bei der Herstellung und Weiterverarbeitung der Substanzen entstehen können, gibt es dagegen im EG-Chemikalienrecht bislang keine Handlungsmöglichkeiten. Dies bedeutet aber nicht, dass es für diesen Belastungspfad an gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vollständig fehlen würde. Vielmehr sind hier etwa die Instrumentarien des gemeinschaftlichen Industrieanlagenrechts (IVU-Richtlinie in Verbindung u.a. mit Luftqualitäts-Standards) oder das EG-Wasserrecht (Wasserrahmen- Richtlinie und weitere Rechtsakte) einschlägig. Neben diesen anlagen- bzw. medienbezogenen Ansätzen gibt es auf EG-Ebene durchaus auch spezifische stoffbzw. stoffgruppenbezogene Regelungen - etwa für flüchtige organische Verbindungen (VOC-Richtlinie). Zu klären ist daher, wie die Schnittstellen zwischen dem EG-Chemikalienrecht und den übrigen sektoralen Regelungen ausgestaltet sind, in deren Anwendungsbereich diejenigen Minderungsmaßnahmen fallen, die nicht auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Chemikalienrechts umzusetzen sind.

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