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Aufbau einer bundesweiten zentralen Meldedatenbank (ZMD) zur automatischen Übertragung und Speicherung länderübergreifender Transporte von Wirtschaftsdüngern zwischen bestehenden bundeslandspezifischen Meldeprogrammen für Wirtschaftsdünger, Teilprojekt A

Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen

Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen bedeutet, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, aber auch in der Landwirtschaft, in Haushalten oder auch durch luftbürtigen Schadstoffeintrag und Überschwemmungen entstehen sowie durch das Auf- und Einbringen von schadstoffbelasteten Materialien auf oder in den Boden. Im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG ) und vor allem in der Mantelverordnung ( MantelV ) mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV ) und der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV ) sind Regelungen zum Vorsorgenden Bodenschutz und zur Gefahrenabwehr in Gestalt der Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen. Vorsorgender Bodenschutz ist darüber hinaus hinsichtlich der Anforderungen des sachgemäßen Umgangs mit Boden in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt: Wasserhaushaltsgesetz , Chemikaliengesetz , Düngegesetz , Kreislaufwirtschaftsgesetz , Bundes-Immissionsschutzgesetz , Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , Pflanzenschutz-Gesetz , Bioabfallverordnung , Abfallklärschlammverordnung , Düngemittelverordnung u.a. Die Vorsorge gegen stoffliche Belastungen wird hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Bodenmaterialien und/oder Baggergut auf oder in den Boden in” § 7 BBodSchG bzw. in den §§ 6 – 8 BBodSchV geregelt. Mit der Neufassung ist die BBodSchV um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Ergebnis des Auf- und Einbringens oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen und / oder die Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Erholung und / oder als Standort für land- und wirtschaftliche Nutzung nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt werden. Generell darf Bodenmaterial oder Baggergut nur uneingeschränkt auf oder in den Boden eingebracht werden, wenn die Schadstoffbelastungen unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen (BBodSchV Anlage 1 Tabelle 1 und 2). Bodenmaterial oder Baggergut müssen dafür entsprechend der Klasse 0 (BM-0/BG-0) der EBV klassifiziert sein und es dürfen aufgrund der Herkunft und der bisherigen Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen des Bodenmaterials oder Baggergutes vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 BBodSchV sind grundsätzlich nur Materialien mit maximal 10 % mineralischen Fremdbestandteilen für die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Böden geeignet. Sonderregelungen gelten für Gebiete oder räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten (§ 6 Abs. 4 sowie Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV). Weiterhin sind die Anforderungen an die Quantität und Qualität des organischen Kohlenstoffs der ein- und aufzubringenden Materialien vor dem Auf- und Einbringen in den Unterboden oder Untergrund zu beachten (§ 6 Abs. 11 BBodSchV). Damit soll insbesondere vermieden werden, dass organisches Material mit einem hohen organischen Kohlenstoffgehalt aus dem Oberbodenbereich in tieferen Schichten eingebaut wird, was zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der Grundwasserqualität führen kann. Für Materialien, die auf oder in den Boden auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden, besteht nach § 6 Abs. 5 BBodSchV grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden mit einem Volumen > 500 m³ besteht gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV auch eine Anzeigepflicht. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme sind der zuständigen Behörde die Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, die Art und Menge der Materialien sowie der Zweck der Maßnahme anzuzeigen, es sei denn die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften. Für die Dokumentation und für Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV ist das im Land Berlin zur Anwendung empfohlene „ Formular zur Anzeige und Dokumentation der Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV“ zu nutzen. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich zulässiger Schadstoffgehalte und Untersuchungspflichten an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen werden in § 7 BBodSchV geregelt. Dabei soll mit der Regelung in § 7 Abs. 4 BBodSchV insbesondere sichergestellt werden, dass bei Aufbringung der nach BBodSchV zulässigen Materialien auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit von Böden unter Nährstoffaspekten Berücksichtigung finden. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine bestehende Bodenschicht ist gem. § 7 Abs. 6 BBodSchV nicht auf Flächen zulässig, die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen. Dazu zählen u. a. Wälder, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, die eine technische Funktion erfüllen, z. B. im Straßen- und Wegebau, bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, im Unterbau von Gebäuden und Sportanlagen sind die Anforderungen der EBV zu beachten. Die Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bietet umfangreiche Erläuterungen zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden sowie Beispiele zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der BBodSchV zur EBV.

Landwirtschaft umweltfreundlich gestalten

Der Landwirtschaft kommt beim Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen eine große Bedeutung zu. Eine umweltfreundlich gestaltete Landwirtschaft trägt dazu bei, Umweltbelastungen zu vermindern und zu vermeiden. Voraussetzung hierfür sind jedoch ausreichende rechtliche Grundlagen und eine Agrarpolitik, die deutlich stärker auf Agrarumwelt- und Klimaschutz ausgerichtet ist. Einführung Deutschland ist aufgrund seiner fruchtbaren Böden, gemäßigten Temperaturen und ausreichenden Niederschläge ein Gunststandort für die landwirtschaftliche Produktion. Das ermöglicht hohe Erträge bei guter Qualität der erzeugten Lebens- und Futtermittel. Mit ihrem umweltoffenen Einsatz und den vorherrschenden Produktionssystemen verursacht die Landwirtschaft verschiedene Umweltbelastungen . Andererseits erhalten bestimmte Bewirtschaftungsweisen auch wertvolle Agrarökosysteme und unsere gewachsene Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft prägt damit das Landschaftsbild und bietet Möglichkeiten einer umweltverträglichen Bewirtschaftung der Flächen. Sie ist in bestimmten Regionen auch eine wichtige Grundlage für die regionale Wirtschaft und den Tourismus. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, ⁠ Klima ⁠ und die ⁠ Biodiversität ⁠ zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern. Das nationale Agrar- und Umweltrecht sowie die Ausgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitik bieten prinzipiell Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft in Grenzen zu halten und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Um bestehende Agrarumwelt- und Klimaziele zu erreichen, ist jedoch eine deutlich ambitioniertere Gestaltung notwendig. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften im nationalen Agrar- und Umweltrecht oder Umweltstandards als Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen der EU (GAP) erfolgen. Andererseits bietet auch die Entlohnung für zusätzliche Umweltmaßnahmen die Möglichkeit, Umweltschutz in der Landwirtschaft stärker zu fördern (z.B. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der ersten oder zweiten Säule der GAP). Ergänzende ökonomische Instrumente wie Steuern und Abgaben können eine umweltverträgliche Landwirtschaft zusätzlich unterstützen. Weitere Möglichkeiten bietet die Teilnahme an Umweltmanagementsystemen und -zertifizierungen, wenn diese auf einer glaubwürdigen fachlichen Basis beruhen. Vorschriften und Mindeststandards zum Umweltschutz, an die sich Landwirte und Landwirtinnen in Deutschland halten müssen, sind im bestehenden nationalen Agrar- und Umweltrecht verankert. Dieses umfasst eine Vielzahl von nationalen Gesetzen und Verordnungen, mit denen Deutschland zumeist die Vorgaben der europäischen Agrar-Umweltpolitik (EU-Richtlinien) umsetzt. Hierzu gehören auf Bundesebene beispielsweise das Düngegesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz (nähere Informationen zum Wasserrecht ) mit den jeweils zu den Gesetzen erlassenen Verordnungen. Das Bundesbodenschutzgesetz , welches über die „Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Maßnahmen zum Bodenschutz definiert, basiert hingegen derzeit in Ermangelung einer EU-weiten Bodenrahmenrichtlinie ausschließlich auf nationalen Vorgaben. Obwohl das nationale Agrar- und Umweltrecht umfangreiche Vorschriften für die Landwirtschaft enthält, zeigen die vielfältigen Umweltbelastungen, dass deutlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Dies liegt unter anderem daran, dass es in einigen Rechtsbereichen Vollzugsdefizite gibt. So können Vorortkontrollen durch die zuständigen Kontrollinstanzen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern) aufgrund deren begrenzter Kapazitäten nur sporadisch durchgeführt und Verstöße nur selten aufgedeckt und geahndet werden. Zudem fehlen in vielen Rechtsbereichen bereits die Voraussetzungen dafür, wie z.B. Vorschriften, die den Behörden die notwendigen Kontroll-, Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen. Außerdem finden sich in den Normtexten häufig abstrakte und nicht hinreichend bestimmte Formulierungen, die sowohl bei Landwirtschaftsbetrieben als auch bei den Behörden zu rechtlichen Unklarheiten bei der Anwendung führen, z. B.  fehlende Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anwendbare Anordnungsbefugnisse zur Konkretisierung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher mit Blick auf die gegenwärtig unzureichende Wirksamkeit des Agrar- und Umweltrechts den Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vor allem durch leichter vollziehbare Regelungen zu stärken. Für die aktuelle Förderperiode der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten viel Spielraum für eine ambitionierte Agrarumwelt- und Klimapolitik gegeben. Diesen Spielraum haben Deutschland und andere Mitgliedsstaaten jedoch bei weitem nicht ausgenutzt. Als Voraussetzung für die GAP-Zahlungen müssen Landwirte bestimmte, nach EU-Recht obligatorische Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten (Grundanforderungen der Betriebsführung, GAB) und gewährleisten, dass sie die landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch die vorübergehend nicht bewirtschafteten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Bei Verstößen können die Zahlungen gekürzt werden. Landwirte, die über die obligatorischen Anforderungen hinaus zusätzliche Güter und Dienstleistungen bereitstellen und sich freiwillig zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Landschaften verpflichten, werden dafür im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziell unterstützt. Hierfür stehen Mittel in der ersten Säule (Öko-Regelungen) und in der zweiten Säule zur Verfügung. Gefördert werden beispielsweise Anbauverfahren und Techniken, die den Boden verbessern und ⁠ Erosion⁠ vermindern, sowie extensiver Grünlanderhalt und der Ökologische Landbau . Es ist jedoch fraglich, inwiefern das aktuelle Fördersystem die bestehenden Agrarumwelt- und Klimaprobleme tatsächlich ausreichend mindern kann. Neben der Subventionspolitik der EU gibt es weitere ökonomische Instrumente wie Abgaben oder Zertifikate, die dazu beitragen können, die Agrarpolitik umweltfreundlicher zu gestalten. Ökonomische Instrumente setzten dabei die Rahmenbedingungen für Betriebe, indem z.B. umweltschädliche Betriebsmittel durch eine Steuer teurer werden. Alternative Betriebsmittel oder eine umweltverträglichere Bewirtschaftungsweise werden damit im Vergleich attraktiver. Diskutiert wird beispielsweise, eine Stickstoffüberschussabgabe oder eine Abgabe auf ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ einzuführen. Ebenfalls in der aktuellen Diskussion steht die Frage, inwiefern die Landwirtschaft in ein Emissionshandelssystem eingebunden werden könnte. Aber auch das bestehende Steuersystem kann ökologisch verträglicher gestaltet werden, indem umweltschädliche Ausnahmeregelungen reformiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Befreiung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer ( Subventionsbericht des UBA ). Der schrittweise Abbau der Steuervergünstigung für Agrardiesel ist ein Schritt in diese Richtung. Indirekt können auch Abgaben auf der Konsumseite dazu führen, dass sich die Produktion anpasst. Wichtig ist hierfür jedoch, dass Instrumente auf der Produktions- und Konsumseite aufeinander abgestimmt sind, um unerwünschte Ausweichreaktionen zu verhindern. Eine wichtige Stellschraube ist die Mehrwertsteuer . Wenn Fleisch und tierische Produkte mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert und im Gegenzug pflanzliche Produkte einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, werden pflanzliche Produkte im Verhältnis günstiger. Damit wird ein Anreiz für eine umweltfreundlichere und gesündere Ernährung gesetzt. Ein weiteres aktuelles Beispiel sind die Vorschläge der Borchert-Kommission, die mit Blick auf das Tierwohl eine Tierwohl-Abgabe vorschlägt. Tierische Produkte sollen einer Abgabe unterliegen, die Einnahmen wiederum stehen dann für den Umbau der Tierhaltung zur Verfügung. Umweltmanagementsysteme in der Landwirtschaft dienen dazu, die Umweltauswirkungen des Betriebs zu erfassen, geltendes Recht einzuhalten, Abläufe und Strukturen festzulegen und wirksame Maßnahmen für Energieeffizienz, Umwelt- und ⁠ Klimaschutz ⁠ umzusetzen. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und Kosten gespart. Das Umweltmanagement unterstützt auch die Optimierung von Stoffströmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und hilft somit, durch Ressourceneinsparung die Umwelt zu entlasten. Landwirtschaftsbetriebe können am europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem ⁠ EMAS ⁠ teilnehmen und dadurch ihr Umweltengagement auch gegenüber Bürger*innen, Kund*innen, Medien, Behörden und anderen Anspruchsgruppen zur Geltung bringen. Dafür müssen sie eine umweltbezogene Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) durchführen, ein Umweltmanagementsystem betreiben sowie einen für die Öffentlichkeit bestimmten Umweltbericht, die EMAS-Umwelterklärung, erstellen. Besonderes Gewicht gewinnt EMAS aufgrund der obligatorischen Begutachtung durch eine*n staatlich zugelassene*n Umweltgutachter*in.

Aufbau einer bundesweiten zentralen Meldedatenbank (ZMD) zur automatischen Übertragung und Speicherung länderübergreifender Transporte von Wirtschaftsdüngern zwischen bestehenden bundeslandspezifischen Meldeprogrammen für Wirtschaftsdünger, Teilprojekt B

Weichenstellung für eine moderne Landwirtschaft – Minister Sven Schulze stellt Ideen und Ziele für 2025 vor

Welche Weichen müssen gestellt werden, damit die Landwirtschaft zukunftsfähig bleibt? Wie lassen sich wirtschaftliche Stabilität und ökologische Verantwortung verbinden? Und welche Lösungen sind nötig, um den aktuellen Herausforderungen auf Landes-, Bundes- und Europaebene gerecht zu werden? Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze hat beim heutigen Pressedialog in Berlin einen Überblick über die drängendsten agrarpolitischen Themen für das Jahr 2025 gegeben. Mit klaren Ansätzen und Forderungen zeigt er auf, wie aus Sicht des Landes Sachsen-Anhalt die Landwirtschaft gestärkt und zukunftsfähig gestaltet werden kann. 1. Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist zentral für die Zukunft der Landwirtschaft und ländlicher Räume. Ziel ist es, Klimaschutz, Biodiversität und Wirtschaftlichkeit in Einklang zu bringen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu gefährden. Forderungen für die GAP nach 2027/2028 Minister Sven Schulze: „ Die GAP muss eine finanziell gesicherte, unbürokratische und wirtschaftlich tragfähige Agrarpolitik bieten, die alle Betriebsgrößen berücksichtigt und gleichzeitig Klimaschutz, Biodiversität sowie Lebensmittelsicherheit in den Fokus rückt.“ 2. Forderungen an die EU-Politik 2.1 Umgang mit dem Wolf 2.2 EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) 2.3 EU-Wiederherstellungsverordnung (NRL) Minister Sven Schulze: „ Wir fordern praxisnahe, gerechte und wirtschaftlich tragfähige Lösungen auf EU-Ebene. Unser Ziel ist eine Politik, die Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialinteressen in Einklang bringt.“ 3. Bürokratieabbau in der Landwirtschaft Herausforderungen Forderungen: Schnelle und spürbare Maßnahmen: Praxisgerechte Reformen: Verbindliche Umsetzung: Minister Sven Schulze: „ Wir fordern einen energischen Bürokratieabbau, um unsere Landwirte effektiv zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.“ 4. Schwerpunkte der Agrarpolitik im Bund 4.1 Düngegesetz und Monitoringverordnung 4.2 Pflanzenschutz 4.3 SBR-Krankheit in Zuckerrüben und Kartoffeln 4.4 Umweltbundesamt (UBA) und Pflanzenschutzmittel 4.5 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) Minister Sven Schulze: „Wir fordern eine praxisorientierte und wissenschaftlich fundierte Agrarpolitik, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit gleichermaßen stärkt. Bürokratieabbau, Förderung von Innovationen und der Schutz landwirtschaftlicher Interessen stehen im Mittelpunkt.“ 5. Agrardiesel und Biokraftstoffe Herausforderungen: Forderungen Minister Sven Schulze: „Eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft braucht die Rückkehr zur Agrardieselrückvergütung, kombiniert mit gezielter Förderung nachhaltiger Technologien. Nur so lassen sich Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz gleichermaßen sichern.“ 6. Zukunftsthemen der Agrarpolitik 6.1 Digitalisierung in der Landwirtschaft 6.2 Förderung des Generationswechsels Minister Sven Schulze: „Die Zukunft der Agrarpolitik liegt in der Förderung von Innovationen und der Unterstützung der nächsten Generation. Digitalisierung und Generationswechsel sind zentrale Hebel, um eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft zu sichern. Die Landwirtschaft der Zukunft ist digital, nachhaltig und in den Händen junger Talente – diese Transformation gestalten wir aktiv!“

Düngung - Was ist erlaubt? Was nicht? Das Düngerecht Wer ist für was zuständig? Wohin mit der Gülle? – Meldeprogramm zum Verbleib von Wirtschaftsdünger Zusatzvorschriften für mit Nitrat belastete Gebiete Betriebliche Daten als Grundlage für die Evaluierung der Düngeverordnung nutzen

Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten die Bauern ohne Detailkenntnis die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe. Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Die Düngung versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, um Qualität und Gesundheit der Kulturpflanzen und damit der Ernteprodukte verbessern sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern. Bei der Anwendung von Düngemitteln sind jedoch nicht nur Ertragssteigerung und ökonomisch-effizienter Düngereinsatz von Interesse. Es müssen auch Aspekte der Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit der Düngungsmaßnahmen beachtet werden. Bei der Anwendung von Düngemitteln gelten für Landwirte die Grundsätze der "guten fachlichen Praxis". Dies soll gewährleisten, dass die Nährstoffzufuhr bedarfsgerecht und verlustarm erfolgt und die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. Das Düngegesetz (DüngG) ist die gesetzliche Grundlage für die nachfolgenden Verordnungen. Mit den rechtlichen Vorgaben wird die Düngung geregelt. Damit sollen die Effizienz der Düngung erhöht, mögliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern verringert und Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen vermindert werden. Düngeverordnung (DüV) Düngemittelverordnung (DüMV) Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) . Zuständig für den Vollzug der Düngeverordnung (DüV) und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit . Auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes stehen weiterführende Informationen zum Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sowie eine Liste der Ansprechpartner in den Landkreisen zur Verfügung. Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Die Düngemittelverkehrskontrolle (Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens entsprechend der Regelungen in der Düngemittelverordnung) obliegt dem Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit. Die am 13. Juli 2018 erlassene Landesverordnung verpflichtet jeden Betrieb, der in der Summe mehr als zweihundert Tonnen Wirtschaftsdünger jährlich abgibt und/oder aufnimmt, in das vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellte Meldeprogramm Wirtschaftsdünger zu melden. Weitere Informationen zum Programm sowie die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden von der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau zur Verfügung gestellt. Gemäß § 13a der novellierten Düngeverordnung vom 28. April 2020 sind die Bundesländer verpflichtet, mit Nitrat und Phosphor belastete Gebiete auszuweisen und in diesen zusätzliche düngerechtliche Anforderungen festzulegen. Die Ausweisung dieser Gebiete erfolgt auf Grundlage der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) vom 10. August 2022. Dies führt zu einer Neuausweisung der „roten“ Gebiete. Hierzu war eine Überarbeitung der bisher gültigen "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" vom 8. Januar 2021 sowie eine Anpassung der bisherigen Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete erforderlich. Mit der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) vom 21. März 2023, die mit Wirkung vom 30. März 2023 in Kraft getreten ist, setzt Sachsen-Anhalt den § 13a der Düngeverordnung um. Folgende zusätzliche Anforderungen haben Landwirte mit Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten umzusetzen: verpflichtende Nährstoffuntersuchung von Wirtschaftsdüngern (Ausnahme: Festmist von Huf- und Klauentieren) und Gärrückständen sowie verpflichtende jährliche Nmin-Bodenuntersuchungen (Ausnahme: Dauer-, Grünlandflächen, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau). Die Sperrfristverlängerung für Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst entfällt. Auf der Grundlage der AVV Gebietsausweisung (AVV GeA) vom 10. August 2022 ist eine Neuausweisung der entsprechenden Gebiete als Gebietskulisse „Belastete Gebiete nach DüV“ erfolgt. Die Gebietskulissen sind im webbasierten Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) veröffentlicht worden. Parallel ist wie bisher zeitnah die Information der Betriebsinhaber im Zuge des Antragsverfahrens auf Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen über das Inet-Antragsprogramm (ELAISA - Elektronischer Agrarantrag Sachsen-Anhalt) vorgesehen. Eine Ausweisung der durch Phosphor eutrophierten Gebiete erfolgt nicht mehr. Dafür gelten landesweit auf Flächen an Gewässern erweiterte Gewässerabstände beim Einsatz von stickstoff- bzw. phosphathaltigen Düngemitteln. Die bisherige "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" vom 8. Januar 2021 ist außer Kraft getreten. Weitere Informationen bietet die Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten, das in kurzen Zeiträumen Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung (DüV) zulässt. Deutschland wird in diesem Jahr mit einem bundesweiten Monitoring zur DüV beginnen. Dieses Monitoring soll auch die regelmäßige Überprüfung der mit Nitrat belasteten bzw. durch Phosphor eutrophierten Gebiete ("Rote Gebiete") ermöglichen. Die Landesregierungen können mittels Rechtsverordnung Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten über die Aufzeichnungen zur Düngung festlegen. Mit der "Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten im Land Sachsen-Anhalt" regelt Sachsen-Anhalt die Mitteilungspflichten zur Düngung für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen in Sachsen-Anhalt bewirtschaften. Gleichzeitig wird mit der vorliegenden Verordnung die Datenbasis für die Evaluierung der Düngeverordnung geschaffen, unter anderem zu den aktuellen Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft. Das Emissionsmonitoring als Teil des Monitoringprogramms hat eine besondere Bedeutung für die Dokumentation kurzfristiger Auswirkungen der DüV. Mit Hilfe der mitzuteilenden betrieblichen Daten lässt sich das Risiko einer Austragsgefährdung für Nitrat bzw. Phosphor in Gewässer abschätzen. Die Mitteilung der landwirtschaftlichen Betriebe an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 DüV, u. a. den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur aufgebrachten Nährstoffmenge. Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt ausschließlich in elektronischer Form nach den Vorgaben der LLG. Für das Jahr 2021 gilt eine Mitteilungsfrist bis zum Ablauf des 31. Oktober. Ab dem Jahr 2022 ist der Mitteilungspflicht dann jeweils bis zum Ablauf des 30. April nachzukommen. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau abrufbar.

Minister Sven Schulze fordert die Abschaffung der Stoffstrombilanz: „Wir brauchen pragmatische Lösungen!“

Magdeburg. Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze setzt ein klares Zeichen: Die Stoffstrombilanz muss abgeschafft werden. Die aktuellen Pläne des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die Stoffstrombilanz in Form einer „Nährstoffbilanz“ weiterzuführen, kritisiert er scharf. „Die Umbenennung eines ineffizienten Systems bringt keine echten Lösungen“, betont Minister Sven Schulze. „Die Nährstoffbilanz ist eine Mogelpackung. Sie verbessert weder die Gewässerqualität noch die Effizienz der Düngung. Stattdessen schafft sie unnötige Bürokratie, ohne einen nachweisbaren Umweltnutzen zu liefern“, so Minister Sven Schulze weiter. Die Stoffstrombilanz hingegen sei weder geeignet, Nährstoffüberschüsse zu reduzieren noch das Grundwasser zu schützen. Darüber hinaus belaste sie die Betriebe mit unnötiger Bürokratie Appell an die Bundesregierung Minister Sven Schulze fordert die Bundesregierung eindringlich auf, den agrarpolitischen Stillstand zu überwinden: „Es darf nicht sein, dass ineffiziente Bürokratie zum entscheidenden Hindernis für eine moderne und zukunftsfähige Landwirtschaft wird. Jetzt ist die Zeit für einen echten Neuanfang – für unsere Landwirte, für die Umwelt und für Deutschland Der Minister plädiert für eine Agrarpolitik, die praktische Lösungen und Umweltziele miteinander verbindet. „Die Bundesregierung muss den Willen der Agrarministerkonferenz und der Länder respektieren und endlich ein zukunftsfähiges Düngegesetz vorlegen“, erklärte Schulze abschließend.

Fachtagung zur Umweltbewertung von Düngemittelzusatzstoffen- Ausgangslage, Datengrundlagen, Methoden und Risikoregulierung

Das Vorhaben hat zum Ziel, den Status quo der Umweltbewertung von Düngemittelzusatzstoffen in Deutschland zu ermitteln. Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, eine Tagung organisatorisch vorzubereiten und fachlich zu begleiten. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Diskussionen zusammengefasst und konkrete Handlungsempfehlungen abgeleitet werden. Düngemittel und Zusatzstoffe können auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene zugelassen werden. Zuständige Behörden sind laut Düngegesetz (DüngG 2009) u.a. ermächtigt, nähere Anforderungen an das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu bestimmen (Deutscher Bundestag, WD 5- 3000-116/16). Üblicherweise werden verschiedenartige Informationen zu Umweltverhalten und -wirkungen der Stoffe eingereicht, die durch die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen beurteilt werden. Demnach sind Datenanforderungen, Umfang und Zuständigkeiten der Umweltbewertung nicht vollständig festgelegt. Die mit dem Vorhaben geplante Fachtagung soll die unterschiedlichen Akteure in der Prüfung und Regulierung von Düngemittelzusatzstoffen zusammenbringen, um zunächst ein gemeinsames Verständnis für die Marktsituation dieser Stoffe, die Anforderungen an die Umweltbewertung sowie die Regulierungsverfahren zu erreichen. Dazu gehört auch die Charakterisierung der Zusatzstoffe und ihrer Verwendungsmengen, um biologische Wirkmechanismen und Umweltverhalten besser einschätzen zu können. Die organisatorische und fachliche Unterstützung durch externe Moderatoren wird benötigt, um Wissen und Einschätzungen von Experten aus unterschiedlichen Bereichen zielgerichtet vorzubereiten, zu erfassen und zu bündeln. Die Ergebnisse sollen aufbereitet in einem Bericht festgehalten werden. Die Darstellung des Standes der Wissenschaft und des heutigen Regulierungsrahmens soll - wenn erforderlich- um konkrete Empfehlungen für eine verbesserte Einschätzung der Umweltrisiken von Düngemittelzusatzstoffen erweitert werden.

Claudia Dalbert: ?Schutz des Grundwassers muss an erster Stelle stehen?

Acht grüne Minister*innen legen ?Aktionsplan Düngegesetz? vor und fordern die Bundesregierung auf, wirksam gegen die Nitratbelastung von Böden und Grundwasser vorzugehen.?Die Novelle der Düngeverordnung ist für einen besseren Schutz des Grundwassers dringend erforderlich. Leider ist das Bundeslandwirtschaftsministerium hier schon zu lange untätig. Darum fordern wir die Bundesregierung mit dem gemeinsamen ?Aktionsplan Düngegesetz? auf, zu handeln. Das Novellierungsverfahren zieht sich bereits seit Jahren hin. Nun hat die EU-Kommission im April auch noch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Brüssel ist der Ansicht, dass die derzeitige Düngeverordnung die Nitratrichtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt. Das macht deutlich, dass wir hier erhebliche Defizite haben.Dabei ist das Problem der Grundwasserbelastung durch Nitrat schon lange bekannt. Doch ohne die Novelle der Düngeverordnung sind den Bundesländern die Hände gebunden, Verstöße in besonders belasteten Gebieten zu sanktionieren. Wir in Sachsen-Anhalt wollen umfangreiche Beratung für Landwirte und Landwirtinnen zukünftig anbieten.Hintergrund:Insgesamt acht grüne Minister*innen aus Agrar-, Umwelt- und Energieressorts, darunter Sachsen-Anhalts Umwelt-, Landwirtschafts- und Energieministerin Claudia Dalbert sowie die Grünen-Bundestagsfraktion haben einen ?Aktionsplan Düngegesetz? unterzeichnet, um den Druck auf die Bundesregierung und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt zu erhöhen. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Arbeitshilfe zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Land Sachsen-Anhalt vom 08.11.2013 Das als Anlage 1 beigefügte Muster einer Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutz- gebieten im Land Sachsen-Anhalt (nachfolgend Muster-WSG-VO genannt), wird für den lan- desrechtlichen Vollzug mit folgenden Maßgaben und Hinweisen empfohlen: 1. Veranlassung Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes (WSG) nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA), ist ein geeignetes Mittel, um über den flächendeckenden Grundwasserschutz hinaus in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen Restrisiken aus anthropogenen Ein- flüssen zu begegnen. 2. Rechtsgrundlagen, technische Regeln Bei der Festsetzung, Änderung und Aufhebung von WSG sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und technische Regeln zu beachten: 2. 1 Rechtsvorschriften a) §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) b) § 73 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) c) § 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 28.3.2006 (GVBl. LSA S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.12.2011 (GVBl. LSA S. 819; 2012 S. 40), d) § 12 Abs. 8 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212, 262), e) § 3 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.10.2012 (BGBl. I S. 2113), f) Düngegesetz vom 9.1.2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 481), Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt g) Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), h) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.4.1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212) 2.2 Technische Regeln a) DVGW-Arbeitsblatt1 W 101 – Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzge- biete für Grundwasser – Ausgabe Juni 2006, b) DVGW-Arbeitsblatt W 107 - Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Juni 2004, c) DVGW-Arbeitsblatt W 108 - Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Dezember 2003, d) DVGW-Arbeitsblatt W 410 – Wasserbedarf - Kennwerte und Einflussgrößen – Ausgabe Dezember 2008, e) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag)2 in Verbindung mit dem RdErl. des MBV vom 3.2.2003 (MBl. LSA S. 131), f) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 1423 – Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungs- gebieten – Ausgabe November 2002, g) Mitteilung 20 der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)4 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen aa) Technische Regeln – Allgemeiner Teil“, Ausgabe vom 6.11.2003, bb) Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Nr. 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Ausgabe vom 5.11.2004, h) Arbeitsblätter KTLB5, i) Merkblatt DWA-M 907 - Erzeugung von Biomasse für die Biogasgewinnung unter Berück- sichtigung des Boden- und Gewässerschutzes, Ausgabe April 20106. 1 Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW);Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3, 53123 Bonn 2 Vertrieb: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln 3 Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Vertrieb: DWA- Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef 4 Vertrieb: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Postfach 304240, 10724 Berlin 5 Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTLB); Vertrieb Landwirtschaftsverlag GmbH, Hülsebrockstr. 2-8, 48165 Münster Hiltrup (Westf.) 6 Herausgeber und Vertrieb DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef Theodor-Heuss-Allee 17 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 3. Grundlegende Voraussetzungen für die Festsetzung von WSG Die Festsetzung von WSG erfolgt von Amts wegen, bedarf keines Antrags und liegt im Er- messen der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1 WHG). Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines WSG besteht nicht. Der Begünstigte hat sämtliche für die Ausweisung des WSG erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. Für die Festsetzung eines WSG müssen folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Wohl der Allgemeinheit muss die Festsetzung erfordern. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Festsetzung vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entspre- chende Restrisiken zu vermindern. Dieses Interesse ist gegebenenfalls mit widerstreitenden Gründen des Allgemeinwohls abzuwägen. Es muss eine derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung geschützt werden, wobei sich bei künftigen Vorhaben die Ausübung der Nutzung innerhalb der nächs- ten Jahre mit ausreichender Sicherheit abzeichnen sollte. Für die nicht öffentliche Wasser- versorgung von Betrieben oder einzelnen Einwohnern kann ein WSG nicht festgesetzt wer- den. Soweit von Wasserversorgungsanlagen, die in privatrechtlicher Form betrieben werden, das Wasser in erheblichem Umfang an das öffentliche Trinkwassernetz abgegeben wird, handelt es sich um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Das Wasservorkommen muss schutzwürdig sein. Es darf nicht nur kurzfristig in die Wasser- versorgung der Region eingebunden sein. Das Rohwasser muss in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Das Wasservorkommen muss schutzfähig sein. Dazu gehört, dass die in Schutzgebieten erforderlichen Nutzungsbeschränkungen durchsetzbar sind und ein Schutz überhaupt er- reicht werden kann. 4. Aufhebung bestehender WSG Die Aufhebung eines WSG erfolgt entweder im Zusammenhang mit der Neufestsetzung ei- nes WSG für die gleiche Wasserfassung, oder weil das WSG für den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Bestehende WSG sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Wasserschutz- gebietsverordnung (WSG-VO) aufzuheben. Die Aufhebung kann mit einem entsprechenden Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

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