Für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an in den Verkehr gebrachte Düngemittel ist in Nordrhein-Westfalen das LANUV zuständig. Primäres Ziel der Düngemittelverkehrskontrolle ist die Sicherung der nachhaltigen Versorgung mit hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine gezielte Bestandführung in der Pflanzenproduktion mit Hilfe von Düngung und gleichzeitigem Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Das LANUV überprüft hierzu Betriebe, die Düngemittel herstellen bzw. damit handeln. Im Auftrag der Düngemittelverkehrskontrolle sind daher mehrere Außendienstmitarbeiter in ganz NRW im Einsatz um Produktprüfungen vorzunehmen. In einem akkreditierten Düngemittellabor werden jährlich bis zu 200 Düngemittelproben auf ihre Nährstoffgehalte sowie ihre Schadhaftigkeit untersucht. Das LANUV ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen das Düngmittelrecht abzuwenden bzw. zu ahnden. Bei Genehmigungsverfahren von Anlagen, deren Output als Düngemittel verwertet werden soll (z.B. Biogasanlagen ), werden vom LANUV düngemittelrechtliche Stellungnahmen an die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde abgegeben. Im Rahmen der Bioabfallverordnung fungiert das LANUV außerdem als landwirtschaftliche Fachbehörde für die Bewertung düngemittelrechtlicher Fragen in Freistellungsverfahren. Risikoorientierte Prüfplanung Von den ca. 1300 Düngemittel handelnden und produzierenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen werden jährlich ca. 10% kontrolliert. Die Auswahl der Betriebe erfolgt anhand einer Risikoanalyse, die die Größe bzw. den Umsatz des Betriebes, die eingesetzten Ausgangsstoffe und die betriebseigene Qualitätssicherung und Buchführung berücksichtigt. Dabei gelten Hersteller als risikoreicher als reine Händler und Unternehmen, die Sekundärrohstoffe einsetzen werden mit einer höheren Risikopunktzahl bewertet als Betriebe, die ausschließlich mit mineralischen Primärrohstoffen umgehen. Eine Qualitätssicherung kann sowohl vom Unternehmen selbst initiiert, als auch für bestimmte Düngertypen durch einen Dienstleister durchgeführt werden www.kompost.de & www.qla.de . Wichtig ist hierbei, dass der Unternehmer seiner Verantwortung als Inverkehrbringer von Düngemitteln gerecht wird und sicherstellt, dass die produzierten oder gehandelten Düngemittel nützlich, unbedenklich und richtig gekennzeichnet sind. Außerdem berücksichtigt die Risikoanalyse Ergebnisse aus zurückliegenden Prüfungen. Je nach Schwere und Anzahl der Verstöße steigt die Einstufung des Unternehmens auf der Risikoleiter. Ein erhöhtes Risiko resultiert in der Verkleinerung des Prüfintervalls: der Betrieb wird öfter aufgesucht und häufiger einer Routinekontrolle unterzogen. Prüfinhalte Auf der Grundlage des § 12 des Düngegesetzes sind die LANUV-Mitarbeiter befugt, Geschäftsräume und –gelände zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsunterlagen einzusehen und Proben zu entnehmen. Die während der Prüfung abzuarbeitenden Prüfinhalte sind Art und der Größe des Unternehmens, Art des Produktes/ der eingesetzten Ausgangsstoffe, Buchführung – Warenströme, Qualitätssicherung durch den Betrieb, Kennzeichnung des Produktes, ggf. Probenahme. Ahndung Sollten bei einer Prüfung oder durch eine Anzeige von Kreisordnungsbehörden, Bezirksregierungen oder die Landwirtschaftskammer Verstöße gegen das Düngerecht festgestellt werden, kann das LANUV gegen diese Verstöße vorgehen. Während leichte Verstöße, wie die Unvollständigkeit einer Düngemittelkennzeichnung, in der Regel mit einem Hinweis behoben werden können, wird in Fällen von z.B. Nährstoffgehaltsabweichungen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, an dessen Ende das Erlassen eines Bußgeldbescheides stehen kann. Außerdem kann das LANUV per Ordnungsverfügung z.B. Partien sperren oder eine Entsorgung von Partien anordnen. Sollte es sich um sehr schwerwiegende Verstöße mit krimineller Energie handeln, werden Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben und damit als Umweltstraftaten strafrechtlich verfolgt.
Was regelt das neue EU-Düngemittelrecht? "EU-Düngeprodukte" nach Verordnung (EU) 2019/1009 Am 16.07.2022 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch die "Europäische Düngeprodukteverordnung" - VO (EU) 2019/1009 abgelöst. Mit der neuen Verordnung wird für Inverkehrbringer und Anwender von Düngemitteln ein gänzlich neuer Rechtsrahmen im Vergleich zum altbekannten EU-Düngemittelrecht geschaffen: Bislang konnten über das EU-Recht lediglich mineralische- und Kalkdüngemittel als sogenannte "EG-Düngemittel" in den Verkehr gebracht werden. Das EU-Recht bietet nun die Möglichkeit zusätzlich ein Inverkehrbringen von organischen-, organisch-mineralischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln und Kultursubstraten. Ganz neu ist die Gruppe der Pflanzen-Biostimulanzien. Die Verordnung gibt detaillierte Regelungen zu Pflichten für Hersteller, den Handel und Importeure vor. Erstmalig sind im EU-Düngemittelrecht, ähnlich wie in der nationalen Düngemittelverordnung, Schadstoffgrenzwerte sowie Hygienebedingungen für einzelne Produkte geregelt. Ausgangstoffe aus der Kreislaufwirtschaft (z.B. Komposte, Gärprodukte) sowie u.a. Pyrolyse- sowie Ascheprodukte sind für eine mögliche Verwendung als EU-Düngeprodukt mit detaillierten Regelungen versehen. Die altbekannten Bezeichnungen der EG-Düngemitteltypen wie z.B. "Kalkammonsalpeter" sind düngemittelrechtlich nicht mehr geregelt - die neue Verordnung verlangt hierfür die Bezeichnung: "PFC 1(C)(I)(a)(ii) festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel". Das Grundgerüst der neuen Verordnung fußt auf "Produktfunktionskategorien" (PFC) und zulässige Ausgangstoffgruppen, den sogenannten "Komponentenmaterialkategorien" (CMC). Die Verordnung liegt derzeit noch nicht in ihrer Endgestalt vor und wird über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission ständig um weitere Regelungen ergänzt. Konformitätsbewertungen sind verpflichtend Neu ist das Prinzip der Konformitätsbewertung. Je nach Zusammensetzung eines Produktes sind unterschiedliche Konformitätsbewertungssysteme anzuwenden. In einfachster Form kann eine Konformitätsbewertung durch den Hersteller selbst erfolgen - im aufwendigsten Fall muss eine intensive Prüfung des Produktes sowie des Herstellungsverfahrens durch eine externe notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Welche Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung durchführt, entscheidet der Hersteller. Die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle erfolgt in Deutschland durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährug (BLE). Hinweis: Das LANUV ist keine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der VO (EU) 2019/1009. Sofern ein Produkt den Anforderungen der EU-Verordnung entspricht und erfolgreich ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, wird es mit einer CE-Kennzeichnung versehen, die bereits für andere Produktgruppen bekannt ist (z.B. Elektrogeräte). Übergangsbestimmungen für EG-Düngemittel Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" können weiterhin abverkauft und angewendet werden, sofern diese vor dem 16.07.2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind. Weitergehende Informationen zu den Übergangsbestimmungen sind in den FAQ (siehe unten) enthalten. Wahlmöglichkeit der Rechtsgrundlage bleibt bestehen Es besteht weiterhin Wahlmöglichkeit: Eine vollständige Harmonisierung des Düngemittelrechts innerhalb der EU wird mit der Einführung der VO (EU) 2019/1009 nicht erreicht. Zusätzlich zur VO (EU) 2019/1009 ist es weiterhin möglich das nationale Recht (Düngegesetz - DüngG in Verbindung mit der Düngemittelverordnung - DüMV) sowie das Prinzip der "Gegenseitigen Anerkennung" gemäß VO (EU) 2019/515 für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in Deutschland zu nutzen. Weitere Informationen zur VO (EU) 2019/1009 Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/1009 finden sie unter folgendem Link: VO (EU) 2019/1009 Weitere Informationen zu EU-Düngeprodukten: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE): Informationen zur Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, etc. EU-Kommission: Allgemeine Informationen zum EU-Düngemittelrecht EU-Kommission: FAQ zur Umsetzung der neuen EU-Düngeprodukteverordnung Liste der derzeitig zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen: EU-Kommission: Nando-Datenbank
Düngemittel nach deutschem Recht Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung sind für ein Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln in Deutschland die Vorgaben des Düngegesetzes (DüngG) in Verbindung mit der Düngemittelverordnung (DüMV) einzuhalten. Sofern ein Produkt das nationale Recht vollumfänglich erfüllt, darf es EU-weit (im Rahmen der Gegenseitigen Anerkennung) in den Verkehr gebracht werden. Mehr zum Thema Anforderungen an Düngemittel Organische Düngemittel Mineralische Dünger Pflanzenhilfsmittel Kultursubstrate
Landwirtschaft umweltfreundlich gestalten Der Landwirtschaft kommt beim Erhalt und Schutz unserer natürlichen Ressourcen eine große Bedeutung zu. Eine umweltfreundlich gestaltete Landwirtschaft trägt dazu bei, Umweltbelastungen zu vermindern und zu vermeiden. Voraussetzung hierfür sind jedoch ausreichende rechtliche Grundlagen und eine Agrarpolitik, die deutlich stärker auf Agrarumwelt- und Klimaschutz ausgerichtet ist. Einführung Deutschland ist aufgrund seiner fruchtbaren Böden, gemäßigten Temperaturen und ausreichenden Niederschläge ein Gunststandort für die landwirtschaftliche Produktion. Das ermöglicht hohe Erträge bei guter Qualität der erzeugten Lebens- und Futtermittel. Mit ihrem umweltoffenen Einsatz und den vorherrschenden Produktionssystemen verursacht die Landwirtschaft verschiedene Umweltbelastungen . Andererseits erhalten bestimmte Bewirtschaftungsweisen auch wertvolle Agrarökosysteme und unsere gewachsene Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft prägt damit das Landschaftsbild und bietet Möglichkeiten einer umweltverträglichen Bewirtschaftung der Flächen. Sie ist in bestimmten Regionen auch eine wichtige Grundlage für die regionale Wirtschaft und den Tourismus. Ziel einer umweltfreundlich gestalteten Landwirtschaft muss es sein, negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Wasser, Klima und die Biodiversität zu vermeiden, Kulturlandschaften zu erhalten und gleichzeitig die regionale Entwicklung zu fördern. Das nationale Agrar- und Umweltrecht sowie die Ausgestaltung der europäischen und nationalen Agrarpolitik bieten prinzipiell Möglichkeiten, Umweltbelastungen durch die Landwirtschaft in Grenzen zu halten und eine umweltschonende Bewirtschaftung der Flächen zu gewährleisten. Um bestehende Agrarumwelt- und Klimaziele zu erreichen, ist jedoch eine deutlich ambitioniertere Gestaltung notwendig. Dies kann einerseits über gesetzliche Vorschriften im nationalen Agrar- und Umweltrecht oder Umweltstandards als Voraussetzungen für den Erhalt von Agrarsubventionen der EU (GAP) erfolgen. Andererseits bietet auch die Entlohnung für zusätzliche Umweltmaßnahmen die Möglichkeit, Umweltschutz in der Landwirtschaft stärker zu fördern (z.B. durch Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der ersten oder zweiten Säule der GAP). Ergänzende ökonomische Instrumente wie Steuern und Abgaben können eine umweltverträgliche Landwirtschaft zusätzlich unterstützen. Weitere Möglichkeiten bietet die Teilnahme an Umweltmanagementsystemen und -zertifizierungen, wenn diese auf einer glaubwürdigen fachlichen Basis beruhen. Vorschriften und Mindeststandards zum Umweltschutz, an die sich Landwirte und Landwirtinnen in Deutschland halten müssen, sind im bestehenden nationalen Agrar- und Umweltrecht verankert. Dieses umfasst eine Vielzahl von nationalen Gesetzen und Verordnungen, mit denen Deutschland zumeist die Vorgaben der europäischen Agrar-Umweltpolitik (EU-Richtlinien) umsetzt. Hierzu gehören auf Bundesebene beispielsweise das Düngegesetz, das Pflanzenschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz (nähere Informationen zum Wasserrecht ) mit den jeweils zu den Gesetzen erlassenen Verordnungen. Das Bundesbodenschutzgesetz , welches über die „Gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ landwirtschaftliche Maßnahmen zum Bodenschutz definiert, basiert hingegen derzeit in Ermangelung einer EU-weiten Bodenrahmenrichtlinie ausschließlich auf nationalen Vorgaben. Obwohl das nationale Agrar- und Umweltrecht umfangreiche Vorschriften für die Landwirtschaft enthält, zeigen die vielfältigen Umweltbelastungen, dass deutlicher Nachbesserungsbedarf besteht. Dies liegt unter anderem daran, dass es in einigen Rechtsbereichen Vollzugsdefizite gibt. So können Vorortkontrollen durch die zuständigen Kontrollinstanzen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern) aufgrund deren begrenzter Kapazitäten nur sporadisch durchgeführt und Verstöße nur selten aufgedeckt und geahndet werden. Zudem fehlen in vielen Rechtsbereichen bereits die Voraussetzungen dafür, wie z.B. Vorschriften, die den Behörden die notwendigen Kontroll-, Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse übertragen. Außerdem finden sich in den Normtexten häufig abstrakte und nicht hinreichend bestimmte Formulierungen, die sowohl bei Landwirtschaftsbetrieben als auch bei den Behörden zu rechtlichen Unklarheiten bei der Anwendung führen, z. B. fehlende Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie anwendbare Anordnungsbefugnisse zur Konkretisierung und Durchsetzung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher mit Blick auf die gegenwärtig unzureichende Wirksamkeit des Agrar- und Umweltrechts den Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsgrundlagen vor allem durch leichter vollziehbare Regelungen zu stärken. Für die aktuelle Förderperiode der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten viel Spielraum für eine ambitionierte Agrarumwelt- und Klimapolitik gegeben. Diesen Spielraum haben Deutschland und andere Mitgliedsstaaten jedoch bei weitem nicht ausgenutzt. Als Voraussetzung für die GAP-Zahlungen müssen Landwirte bestimmte, nach EU-Recht obligatorische Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten (Grundanforderungen der Betriebsführung, GAB) und gewährleisten, dass sie die landwirtschaftlich genutzten Flächen (auch die vorübergehend nicht bewirtschafteten) in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erhalten. Bei Verstößen können die Zahlungen gekürzt werden. Landwirte, die über die obligatorischen Anforderungen hinaus zusätzliche Güter und Dienstleistungen bereitstellen und sich freiwillig zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Landschaften verpflichten, werden dafür im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen finanziell unterstützt. Hierfür stehen Mittel in der ersten Säule (Öko-Regelungen) und in der zweiten Säule zur Verfügung. Gefördert werden beispielsweise Anbauverfahren und Techniken, die den Boden verbessern und Erosion vermindern, sowie extensiver Grünlanderhalt und der Ökologische Landbau . Es ist jedoch fraglich, inwiefern das aktuelle Fördersystem die bestehenden Agrarumwelt- und Klimaprobleme tatsächlich ausreichend mindern kann. Neben der Subventionspolitik der EU gibt es weitere ökonomische Instrumente wie Abgaben oder Zertifikate, die dazu beitragen können, die Agrarpolitik umweltfreundlicher zu gestalten. Ökonomische Instrumente setzten dabei die Rahmenbedingungen für Betriebe, indem z.B. umweltschädliche Betriebsmittel durch eine Steuer teurer werden. Alternative Betriebsmittel oder eine umweltverträglichere Bewirtschaftungsweise werden damit im Vergleich attraktiver. Diskutiert wird beispielsweise, eine Stickstoffüberschussabgabe oder eine Abgabe auf Pflanzenschutzmittel einzuführen. Ebenfalls in der aktuellen Diskussion steht die Frage, inwiefern die Landwirtschaft in ein Emissionshandelssystem eingebunden werden könnte. Aber auch das bestehende Steuersystem kann ökologisch verträglicher gestaltet werden, indem umweltschädliche Ausnahmeregelungen reformiert werden. Dies betrifft beispielsweise die Befreiung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer ( Subventionsbericht des UBA ). Der schrittweise Abbau der Steuervergünstigung für Agrardiesel ist ein Schritt in diese Richtung. Indirekt können auch Abgaben auf der Konsumseite dazu führen, dass sich die Produktion anpasst. Wichtig ist hierfür jedoch, dass Instrumente auf der Produktions- und Konsumseite aufeinander abgestimmt sind, um unerwünschte Ausweichreaktionen zu verhindern. Eine wichtige Stellschraube ist die Mehrwertsteuer . Wenn Fleisch und tierische Produkte mit dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert und im Gegenzug pflanzliche Produkte einem geringeren Steuersatz unterliegen würden, werden pflanzliche Produkte im Verhältnis günstiger. Damit wird ein Anreiz für eine umweltfreundlichere und gesündere Ernährung gesetzt. Ein weiteres aktuelles Beispiel sind die Vorschläge der Borchert-Kommission, die mit Blick auf das Tierwohl eine Tierwohl-Abgabe vorschlägt. Tierische Produkte sollen einer Abgabe unterliegen, die Einnahmen wiederum stehen dann für den Umbau der Tierhaltung zur Verfügung. Umweltmanagementsysteme in der Landwirtschaft dienen dazu, die Umweltauswirkungen des Betriebs zu erfassen, geltendes Recht einzuhalten, Abläufe und Strukturen festzulegen und wirksame Maßnahmen für Energieeffizienz, Umwelt- und Klimaschutz umzusetzen. Dadurch werden Umweltbelastungen reduziert und Kosten gespart. Das Umweltmanagement unterstützt auch die Optimierung von Stoffströmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht und hilft somit, durch Ressourceneinsparung die Umwelt zu entlasten. Landwirtschaftsbetriebe können am europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem EMAS teilnehmen und dadurch ihr Umweltengagement auch gegenüber Bürger*innen, Kund*innen, Medien, Behörden und anderen Anspruchsgruppen zur Geltung bringen. Dafür müssen sie eine umweltbezogene Bestandsaufnahme („Umweltprüfung“) durchführen, ein Umweltmanagementsystem betreiben sowie einen für die Öffentlichkeit bestimmten Umweltbericht, die EMAS-Umwelterklärung, erstellen. Besonderes Gewicht gewinnt EMAS aufgrund der obligatorischen Begutachtung durch eine*n staatlich zugelassene*n Umweltgutachter*in.
Arbeitshilfe zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Land Sachsen-Anhalt vom 08.11.2013 Das als Anlage 1 beigefügte Muster einer Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutz- gebieten im Land Sachsen-Anhalt (nachfolgend Muster-WSG-VO genannt), wird für den lan- desrechtlichen Vollzug mit folgenden Maßgaben und Hinweisen empfohlen: 1. Veranlassung Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes (WSG) nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 73 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA), ist ein geeignetes Mittel, um über den flächendeckenden Grundwasserschutz hinaus in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen Restrisiken aus anthropogenen Ein- flüssen zu begegnen. 2. Rechtsgrundlagen, technische Regeln Bei der Festsetzung, Änderung und Aufhebung von WSG sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften und technische Regeln zu beachten: 2. 1 Rechtsvorschriften a) §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) b) § 73 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) c) § 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 28.3.2006 (GVBl. LSA S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.12.2011 (GVBl. LSA S. 819; 2012 S. 40), d) § 12 Abs. 8 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212, 262), e) § 3 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.10.2012 (BGBl. I S. 2113), f) Düngegesetz vom 9.1.2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 15.3.2012 (BGBl. I S. 481), Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt g) Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), h) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15.4.1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212) 2.2 Technische Regeln a) DVGW-Arbeitsblatt1 W 101 – Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzge- biete für Grundwasser – Ausgabe Juni 2006, b) DVGW-Arbeitsblatt W 107 - Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Juni 2004, c) DVGW-Arbeitsblatt W 108 - Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten – Ausgabe Dezember 2003, d) DVGW-Arbeitsblatt W 410 – Wasserbedarf - Kennwerte und Einflussgrößen – Ausgabe Dezember 2008, e) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag)2 in Verbindung mit dem RdErl. des MBV vom 3.2.2003 (MBl. LSA S. 131), f) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 1423 – Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungs- gebieten – Ausgabe November 2002, g) Mitteilung 20 der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)4 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen aa) Technische Regeln – Allgemeiner Teil“, Ausgabe vom 6.11.2003, bb) Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Nr. 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Ausgabe vom 5.11.2004, h) Arbeitsblätter KTLB5, i) Merkblatt DWA-M 907 - Erzeugung von Biomasse für die Biogasgewinnung unter Berück- sichtigung des Boden- und Gewässerschutzes, Ausgabe April 20106. 1 Technische Regel der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW);Vertrieb: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3, 53123 Bonn 2 Vertrieb: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln 3 Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Vertrieb: DWA- Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef 4 Vertrieb: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Postfach 304240, 10724 Berlin 5 Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTLB); Vertrieb Landwirtschaftsverlag GmbH, Hülsebrockstr. 2-8, 48165 Münster Hiltrup (Westf.) 6 Herausgeber und Vertrieb DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef Theodor-Heuss-Allee 17 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 3. Grundlegende Voraussetzungen für die Festsetzung von WSG Die Festsetzung von WSG erfolgt von Amts wegen, bedarf keines Antrags und liegt im Er- messen der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1 WHG). Ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines WSG besteht nicht. Der Begünstigte hat sämtliche für die Ausweisung des WSG erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen. Für die Festsetzung eines WSG müssen folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Wohl der Allgemeinheit muss die Festsetzung erfordern. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Festsetzung vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für öffentliche Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entspre- chende Restrisiken zu vermindern. Dieses Interesse ist gegebenenfalls mit widerstreitenden Gründen des Allgemeinwohls abzuwägen. Es muss eine derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung geschützt werden, wobei sich bei künftigen Vorhaben die Ausübung der Nutzung innerhalb der nächs- ten Jahre mit ausreichender Sicherheit abzeichnen sollte. Für die nicht öffentliche Wasser- versorgung von Betrieben oder einzelnen Einwohnern kann ein WSG nicht festgesetzt wer- den. Soweit von Wasserversorgungsanlagen, die in privatrechtlicher Form betrieben werden, das Wasser in erheblichem Umfang an das öffentliche Trinkwassernetz abgegeben wird, handelt es sich um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Das Wasservorkommen muss schutzwürdig sein. Es darf nicht nur kurzfristig in die Wasser- versorgung der Region eingebunden sein. Das Rohwasser muss in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Das Wasservorkommen muss schutzfähig sein. Dazu gehört, dass die in Schutzgebieten erforderlichen Nutzungsbeschränkungen durchsetzbar sind und ein Schutz überhaupt er- reicht werden kann. 4. Aufhebung bestehender WSG Die Aufhebung eines WSG erfolgt entweder im Zusammenhang mit der Neufestsetzung ei- nes WSG für die gleiche Wasserfassung, oder weil das WSG für den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Bestehende WSG sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Wasserschutz- gebietsverordnung (WSG-VO) aufzuheben. Die Aufhebung kann mit einem entsprechenden Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Acht grüne Minister*innen legen ?Aktionsplan Düngegesetz? vor und fordern die Bundesregierung auf, wirksam gegen die Nitratbelastung von Böden und Grundwasser vorzugehen.?Die Novelle der Düngeverordnung ist für einen besseren Schutz des Grundwassers dringend erforderlich. Leider ist das Bundeslandwirtschaftsministerium hier schon zu lange untätig. Darum fordern wir die Bundesregierung mit dem gemeinsamen ?Aktionsplan Düngegesetz? auf, zu handeln. Das Novellierungsverfahren zieht sich bereits seit Jahren hin. Nun hat die EU-Kommission im April auch noch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Brüssel ist der Ansicht, dass die derzeitige Düngeverordnung die Nitratrichtlinie nicht ordnungsgemäß umsetzt. Das macht deutlich, dass wir hier erhebliche Defizite haben.Dabei ist das Problem der Grundwasserbelastung durch Nitrat schon lange bekannt. Doch ohne die Novelle der Düngeverordnung sind den Bundesländern die Hände gebunden, Verstöße in besonders belasteten Gebieten zu sanktionieren. Wir in Sachsen-Anhalt wollen umfangreiche Beratung für Landwirte und Landwirtinnen zukünftig anbieten.Hintergrund:Insgesamt acht grüne Minister*innen aus Agrar-, Umwelt- und Energieressorts, darunter Sachsen-Anhalts Umwelt-, Landwirtschafts- und Energieministerin Claudia Dalbert sowie die Grünen-Bundestagsfraktion haben einen ?Aktionsplan Düngegesetz? unterzeichnet, um den Druck auf die Bundesregierung und Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt zu erhöhen. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Kultursubstrate sind „Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden“ (§ 2 Nr. 8, Düngegesetz) . Typische Beispiele für Kultursubstrate sind Blumenerden oder Substrate zur Speisepilzherstellung. Kultursubstrate besitzen in der Regel einen hohen Anteil an Kompost oder Torf. Die zulässigen Ausgangsstoffe sind jedoch dieselben wie für organische Düngemittel. In Kultursubstraten ist der Gehalt an Nährstoffen weniger wichtig als der Salzgehalt oder der pH-Wert, welche einen starken Einfluss auf die Keimfähigkeit und auf das Wurzelwachstum von Pflanzen haben. Daher unterscheidet sich auch die Deklaration von Kultursubstraten von der der Düngemittel.
Welche Weichen müssen gestellt werden, damit die Landwirtschaft zukunftsfähig bleibt? Wie lassen sich wirtschaftliche Stabilität und ökologische Verantwortung verbinden? Und welche Lösungen sind nötig, um den aktuellen Herausforderungen auf Landes-, Bundes- und Europaebene gerecht zu werden? Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze hat beim heutigen Pressedialog in Berlin einen Überblick über die drängendsten agrarpolitischen Themen für das Jahr 2025 gegeben. Mit klaren Ansätzen und Forderungen zeigt er auf, wie aus Sicht des Landes Sachsen-Anhalt die Landwirtschaft gestärkt und zukunftsfähig gestaltet werden kann. 1. Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist zentral für die Zukunft der Landwirtschaft und ländlicher Räume. Ziel ist es, Klimaschutz, Biodiversität und Wirtschaftlichkeit in Einklang zu bringen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu gefährden. Forderungen für die GAP nach 2027/2028 Minister Sven Schulze: „ Die GAP muss eine finanziell gesicherte, unbürokratische und wirtschaftlich tragfähige Agrarpolitik bieten, die alle Betriebsgrößen berücksichtigt und gleichzeitig Klimaschutz, Biodiversität sowie Lebensmittelsicherheit in den Fokus rückt.“ 2. Forderungen an die EU-Politik 2.1 Umgang mit dem Wolf 2.2 EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) 2.3 EU-Wiederherstellungsverordnung (NRL) Minister Sven Schulze: „ Wir fordern praxisnahe, gerechte und wirtschaftlich tragfähige Lösungen auf EU-Ebene. Unser Ziel ist eine Politik, die Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialinteressen in Einklang bringt.“ 3. Bürokratieabbau in der Landwirtschaft Herausforderungen Forderungen: Schnelle und spürbare Maßnahmen: Praxisgerechte Reformen: Verbindliche Umsetzung: Minister Sven Schulze: „ Wir fordern einen energischen Bürokratieabbau, um unsere Landwirte effektiv zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.“ 4. Schwerpunkte der Agrarpolitik im Bund 4.1 Düngegesetz und Monitoringverordnung 4.2 Pflanzenschutz 4.3 SBR-Krankheit in Zuckerrüben und Kartoffeln 4.4 Umweltbundesamt (UBA) und Pflanzenschutzmittel 4.5 Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) Minister Sven Schulze: „Wir fordern eine praxisorientierte und wissenschaftlich fundierte Agrarpolitik, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit gleichermaßen stärkt. Bürokratieabbau, Förderung von Innovationen und der Schutz landwirtschaftlicher Interessen stehen im Mittelpunkt.“ 5. Agrardiesel und Biokraftstoffe Herausforderungen: Forderungen Minister Sven Schulze: „Eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft braucht die Rückkehr zur Agrardieselrückvergütung, kombiniert mit gezielter Förderung nachhaltiger Technologien. Nur so lassen sich Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz gleichermaßen sichern.“ 6. Zukunftsthemen der Agrarpolitik 6.1 Digitalisierung in der Landwirtschaft 6.2 Förderung des Generationswechsels Minister Sven Schulze: „Die Zukunft der Agrarpolitik liegt in der Förderung von Innovationen und der Unterstützung der nächsten Generation. Digitalisierung und Generationswechsel sind zentrale Hebel, um eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft zu sichern. Die Landwirtschaft der Zukunft ist digital, nachhaltig und in den Händen junger Talente – diese Transformation gestalten wir aktiv!“
Düngemittel sind Stoffe, die der Pflanze Nährstoffe zuführen, also ihr Wachstum fördern, ihren Ertrag erhöhen oder ihre Qualität verbessern. Außerdem gibt es Stoffe, die als Bodenhilfsstoffe die Bodenfruchtbarkeit verbessern, als Kultursubstrate (z.B. in der Speisepilzherstellung oder bei Blumenerde) Pflanzen als Wurzelraum dienen oder als Pflanzenhilfsmittel chemisch bzw. biologisch auf Pflanzen wirken. Alle vorgenannten Stoffe unterliegen dem Düngemittelrecht und können aus mineralischen Ausgangsstoffen ! (mineralische Düngemittel) oder nach dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft auch aus organischen ! (organische Düngemittel) oder mineralischen Sekundärrohstoffen oder aus einem Gemisch aus mineralischen und organischen Stoffen hergestellt werden. Welche Rohstoffe als Düngemittel eingesetzt werden dürfen, wird durch Gesetze und hieraus resultierenden Verordnungen auf nationaler oder europäischer Ebene vorgegeben: Nationales Recht: Düngegesetz (DüngG) in Verbindung mit der Düngemittelverordnung (DüMV) EU-Recht: Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt [...] "Gegenseitige Anerkennung" im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/515 Sofern die Vorgaben des jeweligen Rechts eingehalten werden besteht Wahlfreiheit bzgl. der Auswahl der Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Ob die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden, wird in der Bundesrepublik Deutschland auf Ebene der Bundesländer durch die Düngemittelverkehrskontrollstellen (DVK-Stellen) überwacht.
Magdeburg. Sachsen-Anhalts Landwirtschaftsminister Sven Schulze setzt ein klares Zeichen: Die Stoffstrombilanz muss abgeschafft werden. Die aktuellen Pläne des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die Stoffstrombilanz in Form einer „Nährstoffbilanz“ weiterzuführen, kritisiert er scharf. „Die Umbenennung eines ineffizienten Systems bringt keine echten Lösungen“, betont Minister Sven Schulze. „Die Nährstoffbilanz ist eine Mogelpackung. Sie verbessert weder die Gewässerqualität noch die Effizienz der Düngung. Stattdessen schafft sie unnötige Bürokratie, ohne einen nachweisbaren Umweltnutzen zu liefern“, so Minister Sven Schulze weiter. Die Stoffstrombilanz hingegen sei weder geeignet, Nährstoffüberschüsse zu reduzieren noch das Grundwasser zu schützen. Darüber hinaus belaste sie die Betriebe mit unnötiger Bürokratie Appell an die Bundesregierung Minister Sven Schulze fordert die Bundesregierung eindringlich auf, den agrarpolitischen Stillstand zu überwinden: „Es darf nicht sein, dass ineffiziente Bürokratie zum entscheidenden Hindernis für eine moderne und zukunftsfähige Landwirtschaft wird. Jetzt ist die Zeit für einen echten Neuanfang – für unsere Landwirte, für die Umwelt und für Deutschland Der Minister plädiert für eine Agrarpolitik, die praktische Lösungen und Umweltziele miteinander verbindet. „Die Bundesregierung muss den Willen der Agrarministerkonferenz und der Länder respektieren und endlich ein zukunftsfähiges Düngegesetz vorlegen“, erklärte Schulze abschließend.
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