Der Gebäudesektor weist angesichts internationaler energie- und klimapolitischer Zielsetzungen nach wie vor die größten Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Reduktion treibhausgasrelevanter Emissionen auf. Mit der wissenschaftlichen Disziplin der 'Energy Epidemiology' wurde kürzlich eine vielversprechende Methode vorgestellt, welche in einem ganzheitlichen Ansatz Trends und kognitive Verhaltensmuster im Hinblick auf den Energieverbrauch in Gebäuden beschreiben und Einflussfaktoren, welche die Vorkommnisse sowie deren Verteilung und Häufigkeit bestimmen, untersuchen.
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem IEA EBC Annex 70 (Building Energy Epidemiology: Analysis of Real Building Energy Use at Scale) eine internationale Forschungskooperation initiiert, mit dem Ziel, das komplexe Zusammenspiel zwischen den (physischen) technischen Systemen, sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen und individuellen Verbrauchsverhalten zu untersuchen. Im Rahmen des Annexes wird angestrebt, Ursachen über Abweichungen errechneter zu tatsächlicher Energieverbräuche empirisch zu untersuchen und Anforderungen an die Datenqualität, -charakteristik oder -sicherheit zu erarbeiten. Weiters werden Empfehlungen hinsichtlich der Verwendung international einheitlicher Standards und Methoden der Datenerhebung, -aufbereitung und -auswertung entwickelt. Ein wesentlicher weiterer Pfeiler von Annex 70 besteht im Vergleich unterschiedlicher Ansätze zur Entwicklung von Gebäudebestandsmodellen, um darauf aufbauend Pfade und Szenarien zum Energiebedarf und damit verbundenen CO2-Emissionen aus dem Gebäudebestand zu entwickeln.
Die erwarteten Ergebnisse des Annex 70 umfassen, die:
Identifikation von Bedarfslagen unterschiedlicher Zielgruppen, um Bedürfnisse und Anforderungen der Datenerhebung und Informationsverarbeitung zu beschreiben,
Empirische Erhebung und Überprüfung der Validität von Gebäudedaten hinsichtlich des Performance Gap von Energieverbräuchen,
Entwicklung von Best Practices in der Datenerhebung und -analyse von gebäudebezogenen Energieverbrauchsdaten, und
Vergleich verschiedener Ansätze in der Entwicklung von Gebäudebestandsmodellen, um darauf aufbauend Pfade und Szenarien zum Energiebedarf und damit verbundenen CO2-Emissionen aus dem Gebäudebestand zu entwickeln.
Durch die Teilnahme am Annex 70 können nationale Forschungsergebnisse verstärkt auf internationaler Ebene vorgestellt werden, womit Österreich nicht nur im Bereich der wissenschaftlich-theoretischen Forschung, sondern auch in der praktischen Umsetzung am Markt seine Vorreiterrolle ausbauen kann.
Zukünftige Smart Grids werden auf Datenaustausch zwischen verschiedenen Anwendungen und Marktteilnehmern beruhen. Smart Web Grid untersucht Nutzerinteraktion, Technik, Wirtschaftlichkeit und Datensicherheit eines solchen Datenaustausches anhand dreier konkreter Beispiele im Rahmen der Smart Grids Modellregion Salzburg. Ziel ist die Konzeption eines Informationsmodells für Webservice-basierenden Zugriff auf Smart-Grids-Datenquellen.
1997 wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siederer im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) des Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des Umweltbundesamtes - Rechtsgutachten und praktischer Leitfaden' (UBA-Text 42/97) erstellt. Der UBA-Text 42/97 besteht aus zwei Teilen: einem rechtlichen Gutachten und einer hierauf aufbauenden Arbeitsanleitung für die praktische Arbeit der Mitarbeiter des Umweltbundesamtes. Inhalt des Rechtsgutachtens ist die Behandlung von vertraulichen Stoffdaten aus den Bereichen des Pflanzenschutzes, der Alt- und Neustoffe, der Entwesungs- und Entseuchungsmittel, der Holzschutzmittel, der Wasch- und Reinigungsmittel, der Farben und Lacke und der Textilhilfsmittel. Auch die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Die Arbeitsanleitung trifft allgemeine Festlegungen über die Behandlung vertraulicher Stoffdaten in den jeweiligen Vollzügen. Es werden bei der Verarbeitung von Stoffdaten im Hinblick auf die Vertraulichkeit zwei Fragestellungen unterschieden. 1. Handelt es sich bei bestimmten Angaben um vertrauliche Informationen? Woraus ergibt sich die Vertraulichkeit? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung als vertraulich für die weitere Behandlung der Informationen? Dürfen diese insbesondere an andere Behörden oder private Dritte übermittelt werden? Aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze ist eine Überarbeitung des Gutachtens notwendig. Es haben sich im Rahmen der praktischen Vollzugsarbeit viele Fragen ergeben, deren Beantwortung in die Erweiterung des Gutachtens einbezogen werden sollte. Insbesondere wird in dem Gutachten von 1997 die Frage der vollzugsübergreifenden Nutzung von Daten nicht abgedeckt. Folgende Gesetze wurden seit 1997 geändert oder neu erlassen und müssen bei der Überarbeitung des Gutachtens berücksichtigt werden: - Das Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde durch Gesetz vom 22.12.2004 geändert. Außerdem sollten das Informationsfreiheitsgesetz (1 FG) und das Verbraucherinformationsgesetz eingearbeitet werden. - Die Biozide wurden durch Gesetz vom 20.06.2002 in das Chemikaliengesetz aufgenommen. - Das Bundesseuchengesetz wurde am 20.07.2000 durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt. - Das Chemikalienrecht wurde durch die REACH-VO vom 18.12.2006 grundlegend geändert. - Das Arzneimittelrecht wurde im 1997er Gutachten nicht behandelt. Die Verwendung vertraulicher Daten im Arzneimittelbereich müsste daher neu aufgenommen werden. - Die Umsetzung der Regelungen aus der Europäischen Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG in das deutsche Pflanzenschutzgesetz erfordert eine Überarbeitung der Teile des Gutachtens, die sich hierauf beziehen. - Im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel ist durch die Europäische Detergenzverordnung 648/2004/EG Überarbeitungsbedarf entstanden. - Fragestellungen aus dem Bereich der wassergefährdeden Stoffe sind bisher nicht erfasst.
Dieser Datensatz verweist auf das GDI-DE Dokument "Handlungsempfehlung zur Bereitstellung INSPIRE-relevanter Geodaten durch Ver- und Entsorgungsunternehmen - Teil 2". Es wird gehostet von GDI-DE.
Hier finden Sie eine Vorschau des Inhaltes:
Handlungsempfehlung Teil 2
31. Juli 2023
Bereitstellung INSPIRE-
relevanter Geodaten und
-dienste durch Ver- und
Entsorgungsunternehmen
Inhaltsverzeichnis
1.Einführung3
2.Ausgangssituation und Ziel3
3.Schritte zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie4
4.Gefährdungsbeurteilung der Kritischen Infrastrukturen5
5.
6.
7.
4.1.Gefährdung durch die Veröffentlichung kritischer Infrastrukturen5
4.2.Verifizierung der Anfragen in Portalen6
4.3.Aggregation und Kombination von Infrastrukturen durch Verknüpfung von Daten7
INSPIRE-relevante Geodaten
8
5.1.Ausgestaltung der Geodaten zu Infrastrukturflächen8
5.2.Musterdatensatz9
Bereitstellung der Geodaten11
6.1.INSPIRE Darstellungsdienste11
6.2.INSPIRE Downloaddienste11
6.3.GDI-DE Testsuite als verpflichtendes Testwerkzeug11
Varianten zur Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste12
7.1.Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste über die Portale der Bundesländer 12
7.2.Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste über die Portale der Wirtschaft
13
7.3.Eigene Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste
13
8.Schlussfolgerungen13
9.FAQ14
10. Definitionen14
Anhang 1: INSPIRE - Datenmodell für Infrastrukturflächen16
1. Einführung
Mit der europäischen Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, nachfolgend INSPIRE-Richtlinie
genannt, wurde die rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für eine
gesamteuropäische Geodateninfrastruktur gelegt. Demnach gehören zu den geodatenhaltenden
Stellen im Sinne der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3
Abs. 8 GeoZG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG und entsprechender Ländergesetze) grundsätzlich auch
Unternehmen der Versorgung aus den Sektoren der Kritischen Infrastrukturen Energie (Strom, Gas,
Fernwärme) und Wasser (Wasser, Abwasser).
Ob die Geodaten eines Unternehmens der Ver- und Entsorgungswirtschaft für INSPIRE
bereitgestellt werden müssen, richtet sich nach dem geltenden Geodatenzugangs- bzw.
Geodateninfrastrukturgesetz der Gebietskörperschaft, auf die sich die Geodaten beziehen.
Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die kommunale Schutzklausel des Artikels
4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie in der Mehrzahl der Bundesländer in Landesrecht umgesetzt
worden ist, mithin hier die kommunale Ebene nur unter eingeschränkten Voraussetzungen von
INSPIRE betroffen sein kann. Die Betroffenheit ist im Einzelfall durch die jeweilige
geodatenhaltende Stelle selbst zu prüfen.
In der 2016 erschienenen Handlungsempfehlung Teil 1 wurde detailliert auf die Thematik
„Bereitstellung von Metadaten zu INSPIRE-relevanten Geodatensätzen durch Ver- und
Entsorgungsunternehmen“ eingegangen und eine Empfehlung für die Erfassung der Metadaten
über die Metadatenkataloge ausgesprochen. Zudem wurde der generelle Ablauf der INSPIRE-
Umsetzung beschrieben und ausführlich auf die Sicherheitsaspekte im Hinblick auf Kritische
Infrastrukturen eingegangen.
2. Ausgangssituation und Ziel
Die vorliegende Handlungsempfehlung - Teil 2 stellt die technische Umsetzung der Bereitstellung
INSPIRE-relevanter Geodaten und -dienste durch Ver- und Entsorgungsunternehmen in den
Mittelpunkt. Hierzu wird in diesem Dokument die Ausgestaltung der Geodaten zu
Infrastrukturflächen aufgeführt.
Die Infrastrukturflächen weisen gegenüber Dritten in generalisierter Form aus, wo ein Ver- oder
Entsorgungsunternehmen ein Leitungsnetz betreibt. Die Veröffentlichung dieser Information ist
durch aus sinnvoll, um etwa Baufirmen und Planungsbüros die Kontaktaufnahme zu erleichtern,
was zudem immer wieder von der Branche eingefordert wird. Die Fläche enthält keinerlei
Detailinformationen zu Kritischen Infrastrukturen und daher wird die Datenbereitstellung über
geeignete Portale als unkritisch angesehen. Es ergeben sich durch harmonisierte
Geodateninfrastrukturen sogar Vorteile für beide Parteien – für Datenbereitsteller als auch als
Datennutzer.
Wie die Bereitstellung von Geodaten erfolgen kann, wird in Kap. 5 anhand des Musterdatensatzes
Infrastrukturfläche und in Kap. 6 anhand der sogenannten Darstellungs- und Downloaddienste
erläutert.
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