Der Datensatz Environmental Management Facility / Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg ist die Datengrundlage der interoperablen INSPIRE-Darstellungs- (WMS) und Downloaddienste (WFS): - Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg – Interoperabler INSPIRE View-Service (WMS-USEMF-DEPO) - Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg – Interoperabler INSPIRE Download-Service (WFS-USEMF-DEPO) Enthalten sind alle betriebenen Deponien sowie alle stillgelegten Deponien mit einem Volumen zum Zeitpunkt der Stilllegung von mehr als 100.000 m³, die sich in Zuständigkeit des LfU befinden. Nicht berücksichtigt werden Deponien deren Status ungeklärt ist. Als Sachdaten sind die Phase (Ablagerungsphase, Stilllegungsphase bzw. Nachsorgephase) und Angaben zum Volumen der Deponie zum Zeitpunkt der Stilllegung hinterlegt sowie - differenziert nach Deponieklassen - das Volumen des Deponieabschnittes gemäß Planung, das verbleibende Volumen der Deponie zum 1.1. eines jeden Jahres, die abgelagerte und die verwertete Masse im zurückliegenden Jahr. Dabei erfolgte eine sog. Schematransformation und Belegung der INSPIRE-relevanten Attribute. Der Datensatz Environmental Management Facility / Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg ist die Datengrundlage der interoperablen INSPIRE-Darstellungs- (WMS) und Downloaddienste (WFS): - Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg – Interoperabler INSPIRE View-Service (WMS-USEMF-DEPO) - Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg – Interoperabler INSPIRE Download-Service (WFS-USEMF-DEPO) Enthalten sind alle betriebenen Deponien sowie alle stillgelegten Deponien mit einem Volumen zum Zeitpunkt der Stilllegung von mehr als 100.000 m³, die sich in Zuständigkeit des LfU befinden. Nicht berücksichtigt werden Deponien deren Status ungeklärt ist. Als Sachdaten sind die Phase (Ablagerungsphase, Stilllegungsphase bzw. Nachsorgephase) und Angaben zum Volumen der Deponie zum Zeitpunkt der Stilllegung hinterlegt sowie - differenziert nach Deponieklassen - das Volumen des Deponieabschnittes gemäß Planung, das verbleibende Volumen der Deponie zum 1.1. eines jeden Jahres, die abgelagerte und die verwertete Masse im zurückliegenden Jahr. Dabei erfolgte eine sog. Schematransformation und Belegung der INSPIRE-relevanten Attribute.
Der INSPIRE View Service beinhaltet die Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg. Enthalten sind alle betriebenen Deponien sowie alle stillgelegten Deponie mit einem Volumen zum Zeitpunkt der Stilllegung von mehr als 100.000 m³, die sich in Zuständigkeit des LfU befinden. Nicht berücksichtigt werden Deponien deren Status ungeklärt ist. Die Visualisierung der Standorte richtet sich nach deren Phase (Ablagerungsphase, Stilllegungsphase bzw. Nachsorgephase). Als Sachdaten sind Angaben zum Volumen der Deponie zum Zeitpunkt der Stilllegung hinterlegt sowie - differenziert nach Deponieklassen - das Volumen des Deponieabschnittes gemäß Planung, das verbleibende Volumen der Deponie zum 1.1. eines jeden Jahres, die abgelagerte und die verwertete Masse im zurückliegenden Jahr.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begehrt als Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zulassung der Ergänzung eines Abschlussbetriebsplans zum Rückbau und zur Wiedernutzbarmachung der Deponie Brüchau. Er hat sich damit auch in zweiter Instanz durchgesetzt. 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte Die Deponie Brüchau, die sich in einem ehemaligen Tontagebau-Restloch befindet, hat eine Ausdehnung von ca. 230 m in Ost-West-Richtung und ca. 100 m in Nord-Süd-Richtung und eine Tiefe von ca. 6 m. Die Deponie diente seit 1972 der Entsorgung von bergbaulichen Abfällen in Form von Feststoffen, Schlämmen und Flüssigkeiten. Darüber hinaus war der VEB Kombinat Erdöl-Erdgas Gommern zwischen 1977 und 1990 nach DDR-Recht verpflichtet, bergbaufremde schädliche oder giftige Abfälle anzunehmen und abzulagern. Es handelte sich um feste und flüssige Abfälle der ehemaligen Giftklassen I (hochgiftige Stoffe) und II (giftige Stoffe) aus dem Bezirk Magdeburg und von 1985 bis 1990 auch aus der übrigen DDR. Die Ablagerung bergbaufremder Abfälle wurde im Jahr 1990 beendet. Fortan wurden bis zum Jahr 2012 auf der Grundlage von Betriebsplänen nur noch bergbauliche Abfälle eingelagert. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) gab der Beigeladenen, deren Rechtsvorgängerin die Deponie im Jahr 1990 übernommen hatte, im Jahr 2020 auf, einen Abschlussbetriebsplan zur vollständigen Auskofferung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau zur Zulassung vorzulegen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. August 2025 ließ der Antragsgegner den Abschlussbetriebsplan zur Stilllegung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau mit einer Reihe von Nebenbestimmungen zu und ordnete die sofortige Vollziehung der Zulassung an. Im Anschluss an den sicheren Einschluss der Abfälle seien der Rückbau der technischen Anlagen und eine Rekultivierung vorgesehen. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsteller hat zur Begründung vorgetragen, dass vor der Zulassung des Plans eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat sich mit Beschluss vom 8. Juni 2026 dieser Auffassung angeschlossen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Deponie Brüchau um eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A handele, die gefährliche Abfälle enthalte. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) sei für solche Einrichtungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht wies die Argumentation des Antragsgegners und des beigeladenen Betreibers zurück, wonach die UVP-Pflicht aufgrund von Überleitungsvorschriften nicht gelten solle. Bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Stilllegung handele es sich um ein eigenständiges Vorhaben, das nicht von der ursprünglichen Zulassung des Deponiebetriebs aus der Zeit vor 1990 erfasst werde. Da die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei liege ein Verfahrensfehler vor, der zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung führe. 2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2026 Die hiergegen vom Antragsgegner und der Beigeladenen erhobenen Beschwerden hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. September 2026 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller klage-und antragsbefugt ist. Der Antragsgegner und die Beigeladene können auch nicht damit durchdringen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht habe durchgeführt werden müssen. Zwar stellt die hier angegriffene 2. Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan kein Vorhaben nach § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau dar. Die 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans löst dennoch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus, weil er Maßnahmen umfasst, die zu einer wesentlichen Änderung des Vorhabens führen. Die dafür maßgebliche Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2c i.V.m. Abs. 2a BBergG setzt voraus, dass ein (Gesamt-)Vorhaben wesentlich geändert wird, das nach § 57c BBergG i.V.m. der UVP-V Bergbau der UVP-Pflicht unterliegt. Da im Rahmen der §§ 52 Abs. 2a, 57c BBergG das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen ist, ist auch für die Frage, ob ein Änderungsvorhaben vorliegt, die Deponie Brüchau insgesamt in ihrer heutigen Gestalt als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Die 2. Ergänzung des Abschlussbetriebsplans beinhaltet entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziffer 2 UVPG, dessen Änderungsbegriff auch hier Anwendung findet. Zwar stellt allein die Stilllegung eines Bergbauvorhabens, insbesondere auch einer dem Bergrecht unterfallenden Deponie, keine Änderung der auf betriebliche Tätigkeiten gerichteten Tat bestände in § 1 Nr. 1 bis 10 UVP-V Bergbau dar, sondern den gesetzlich vorgesehenen Abschluss eines Bergbauvorhabens. Etwas anderes gilt aber dann, wenn – wie hier – das Deponat ausgekoffert, vor Ort zwischengelagert und teilweise konditioniert werden soll, die geologische Barriere umfassend ertüchtigt und technische Basisabdichtungssysteme geschaffen werden sollen sowie Oberflächenabdichtungssysteme, Drainagesysteme und eine Rekultivierungsschicht geschaffen werden sollen, um die Deponie dem Stand der Technik gemäß Anhang 1 der Deponieverordnung (DepV) für eine Deponie der Klasse III anzupassen, um darin Teilmengen des Deponats nunmehr endgültig wiedereinlagern zu können. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 52 Abs. 2c BbergG dar. Auf die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen kommt es mithin nicht an. Angesichts ihrer Komplexität hält es der Senat auch nicht für sachgerecht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dazu Stellung zu nehmen, zumal die in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingenommene Rechtsauffassung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Beurteilung in einem Hauptsacheverfahren steht. Der Beschluss ist unanfechtbar. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2026 - 2 M 64/26 Vorinstanz: VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Juni 2026 - 3 B 107/26 MD Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7077 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen-Anhalt e. V., gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Stilllegung der Deponie Brüchau wiederhergestellt. Der BUND hatte sich gegen den Abschlussbetriebsplan zur „Standortsicherung“ der Deponie Brüchau gewandt, in der quecksilberhaltige Schlämme gelagert werden. Die Umweltschutzorganisation argumentierte, dass vor der Zulassung des Plans eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und begründete dies damit, dass es sich bei der Deponie Brüchau um eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A handelt, die gefährliche Abfälle enthält. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ist für solche Einrichtungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben. Das Gericht wies die Argumentation der Behörde und des Betreibers zurück, wonach die UVP-Pflicht aufgrund von Überleitungsvorschriften nicht gelten solle. Die Kammer stellte klar, dass es sich bei der Zulassung des Abschlussbetriebsplans für die Stilllegung um ein eigenständiges Vorhaben handelt, das nicht von der ursprünglichen Zulassung des Deponiebetriebs aus der Zeit vor 1990 erfasst wird. Da die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt wurde, liege ein Verfahrensfehler vor, der zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung führe. Beschluss vom 08.06.2026 Az. 3 B 107/26 MD Gegen den Beschluss ist Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt worden. Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Der INSPIRE Download Service beinhaltet die Standorte der Deponien gemäß Deponieverordnung (DepV) im Land Brandenburg. Enthalten sind alle betriebenen Deponien sowie alle stillgelegten Deponien mit einem Volumen zum Zeitpunkt der Stilllegung von mehr als 100.000 m³, die sich in Zuständigkeit des LfU befinden. Nicht berücksichtigt werden Deponien deren Status ungeklärt ist. Als Sachdaten sind die Phase (Ablagerungsphase, Stilllegungsphase bzw. Nachsorgephase) und Angaben zum Volumen der Deponie zum Zeitpunkt der Stilllegung hinterlegt sowie - differenziert nach Deponieklassen - das Volumen des Deponieabschnittes gemäß Planung, das verbleibende Volumen der Deponie zum 1.1. eines jeden Jahres, die abgelagerte und die verwertete Masse im zurückliegenden Jahr.
Das Änderungsvorhaben besteht aus der Erneuerung der Deponiegasbehandlungsanlage (Ersatz der bestehenden Hochtemperaturfackel durch eine Schwachgasbehandlungsanlage vom Typ HTX-X der Fa. Göbel, Feuerungsleistung 160 kW, mit Luft- und Gasvorwärmung, Kaminhöhe ca. 10 m über Fundament-OK), der Erneuerung des Deponiegasverdichters, der Erneuerung (Ausbau) der zehn noch betriebenen Gasbrunnen der Kassetten F-P, der Erneuerung der Gasleitungen von den noch betriebenen Gasbrunnen der Kassetten F-P zur Hauptgassammelstation, dem Umbau der Hauptgassammelstation (HGS) unter Beibehaltung vorhandener Regeleinrichtungen, und der Stilllegung und dem Abbau des Deponiegasmotors auf der Deponie Nürnberg-Süd (Fl.Nr. 640 der Gmkg. Eibacher Forst).
Die KiDe Alt-Lich GmbH & Co.KG betreibt in der Gemeinde Niederzier (Gemarkung Steinstraß) eine Inertstoffdeponie. Mit Schreiben vom 12.05.2026 beantragt die KiDe Alt-Lich GmbH & Co.KG die Erweiterung ihrer Deponie in Niederzier (Steinstraß). Außerdem sollen die Endhöhen der Deponie in Teilbereichen um bis zu 2,5 m erhöht werden und die Entwässerung der zukünftigen Oberfläche entsprechend angepasst werden. Verbunden mit diesen Änderungen ist eine Verlängerung der Frist zur Stilllegung der Deponie bis 2029. Gemäß §§ 5 und 9 i. V. m. Anlage 1 Nr. 12.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob für die beantragten Änderungen die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 / FNA 2129-20) zum Genehmigungsantrag der bonnorange Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Änderung von Nebenbestimmungen zur Überwachung, Kontrolle, Auswertung und Dokumentation von Untersuchungsparametern und zum Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) der Deponie Bornheim-Hersel.
Das Vorhaben auf dem planfestgestellten Deponiegelände Haidmühle-Maifischgraben umfasst die Stilllegung und Abschlussrekultivierung des Deponieabschnittes Maifischgraben am nordöstlichen Stadtrand von Neustadt an der Weinstraße. Dies geschieht durch die Geländeprofilierung und die Oberflächenabdichtung mittels einer ca. 2 Meter dicken Rekultivierungsschicht. Das Ziel ist eine naturnahe Gestaltung mit extensivem Grünland, Sträuchern und spezialisierten Habitaten. Die Maßnahme dient der Sanierung zur Minimierung von Umweltrisiken, dem Schutz des Grundwassers und der ökologischen Aufwertung der Fläche. Für das Jahr 2027 ist die temporäre Nutzung als Ausstellungsfläche im Rahmen der Landesgartenschau vorgesehen.
Zur Hebung des Sickerwassers wird auf der Deponie ein Schrägschacht aus Stahlbeton betrieben. Aufgrund von Schäden an der Bewehrung des Stahlbetonkörpers soll dieser stillgelegt werden. Die Hebung des Sickerwassers soll zukünftig über neu zu errichtende Kombibrunnen erfolgen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 13 |
| Land | 25 |
| Weitere | 1 |
| Wissenschaft | 5 |
| Type | Count |
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| Förderprogramm | 11 |
| Text | 9 |
| Umweltprüfung | 9 |
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| License | Count |
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| Geschlossen | 22 |
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| Language | Count |
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| Deutsch | 36 |
| Resource type | Count |
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| Topic | Count |
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| Boden | 25 |
| Lebewesen und Lebensräume | 32 |
| Luft | 21 |
| Mensch und Umwelt | 36 |
| Wasser | 24 |
| Weitere | 33 |