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Internationale Marktmechanismen im Klimaschutz

Für die globale Klimawirkung von Treibhausgasen ist es zweitrangig in welchen Ländern Emissionen gemindert werden. Daher können Industriestaaten einen Teil ihrer Reduktionsziele im Kontext des Kyoto-Protokolls durch internationale Klimaschutzprojekte realisieren. Die dadurch erreichte Minderung von Emissionen kann teilweise auf die Reduktionspflicht der Industrieländer gutgeschrieben werden. Flexible Mechanismen des Kyoto-Protokolls (2008-2020) Das Kyoto-Protokoll sieht neben dem Emissionshandel zwischen den Annex-I-Staaten zwei projektbezogene „Flexible Mechanismen“ vor: Joint Implementation (gemeinsame Umsetzung) und den Clean Development Mechanism (Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung) (siehe Schaubild „Flexible Mechanismen des Kyoto Protokolls“). Emissionshandel zwischen den Annex-I-Staaten Der Emissionshandel des Kyoto-Protokolls erlaubt es Industrieländern (Annex-I-Staaten), untereinander mit Emissionsrechten zu handeln. Jeder Staat bekommt gemäß der jeweils im Kyoto-Protokoll festgesetzten Stabilisierungs- oder Minderungsverpflichtung eine bestimmte Menge an Emissionsrechten (Assigned Amount Units – AAU) zugeteilt. Reduziert ein Land mehr als mit dem Zielwert festgelegt, kann es überschüssige Emissionsrechte in Form von AAU an ein anderes Land verkaufen, das es nicht geschafft hat, sein Ziel auf eigenem Territorium zu erreichen. Joint Implementation(JI) Führt ein Industriestaat, der Stabilisierungs- oder Minderungspflichten nach dem Kyoto-Protokoll eingegangen ist (Annex-I-Staat), ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Annex-I-Staat durch oder finanziert es, kann er sich die Emissionsminderung in Form von JI-Minderungszertifikaten (⁠ Emission ⁠ Reduction Units – ERU) auf sein Ziel anrechnen lassen. In dem durchführenden Land wird die entsprechende Menge an Zertifikaten von dem nationalen Budget abgezogen. Clean Development Mechanism (CDM) Der "Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung" ermöglicht es Annex-I-Staaten, Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern (EL) durchzuführen oder zu finanzieren. Der Annex-I-Staat kann sich die mit dem Projekt eingesparten Einheiten (Certified Emission Reductions – CER) nach einem international abgestimmten und überwachten Prüfverfahren auf sein Kyoto-Ziel gutschreiben lassen. So sollen Entwicklungsländer durch Technologietransfer beim Aufbau einer klimafreundlichen Wirtschaft nachhaltig unterstützt und gleichzeitig Emissionen dort gemindert werden, wo dies am kosteneffizientesten erfolgen kann. Nutzung flexibler Mechanismen in Deutschland Die Staaten im Kyoto-Protokoll sowie am Europäischen Emissionshandel teilnehmende Unternehmen konnten in der 3. Handelsperiode (2013-2020) bis zum 30.04.2021 die Gutschriften internationaler Klimaschutzprojekte aus bestimmten Gastgeberstaaten und im Rahmen von definierten Quoten für die Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtung nutzen. Für die administrativen Aufgaben in Deutschland und die Beratungen zur Weiterentwicklung der Regelwerke zu CDM und JI ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständig. Die umwelt- und entwicklungspolitische Unbedenklichkeit der Projekte ist dabei von entscheidender Bedeutung. Für die politischen Aspekte der Nutzung von CDM und JI in Deutschland liegt die Federführung beim Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠ Klimaschutz ⁠ (⁠ BMWK ⁠). Informationen zu CDM und JI sowie zu den neuen Marktmechanismen unter dem Übereinkommen von Paris nach 2020 werden auf den Internetseiten der DEHSt sowie des BMWK angeboten. Entwicklung von CDM und JI Bis zum 16. Juni 2023 wurden 8.205 Projekte und Programme bei der UNFCCC registriert und Minderungen in Höhe von 2,281 Milliarden Tonnen ⁠ Kohlendioxid-Äquivalente ⁠ verifiziert (siehe Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Regionen“ und Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Projekttypen“). Zum Vergleich: Die Menge an Emissionen Deutschlands betrug im Jahr 2020 etwa 729 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Durch den CDM wurden seit 2004 Investitionen von knapp 386 Milliarden US-Dollar angeregt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bis zum Juni 2023 606 CDM-Projekten in Schwellen- und Entwicklungsländern, 25 JI-Projekten innerhalb Deutschlands sowie 33 im Ausland angesiedelten JI-Projekten zugestimmt. Aufgrund der Verzögerung des In-Kraft-Tretens der 2. Verpflichtungsperiode bis zum Jahr 2020 konnten in der Zeit 2013-2020 keine weiteren JI-Projekte mehr realisiert werden. Die Abbildungen „Gastgeberstaaten und Zahl der genehmigten Projekte“ und „Von Deutschland genehmigte Projekte nach Projekttypen“ geben einen Überblick über die bisher von Deutschland genehmigten Projekttypen und die Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden. Eine stets aktualisierte Übersicht über CDM- und JI-Projekte mit deutscher Beteiligung ist auf der Website der DEHSt in einer Projektdatenbank zu finden. Die Gutschriften aus Klimaschutzprojekten (CER aus dem CDM beziehungsweise ERU aus JI) sind auch auf dem Sekundärmarkt des Emissionshandels von den Unternehmen weltweit handelbar. Die Zahl der Projekte, in denen Deutschland als Investorstaat auftritt, gibt daher nur sehr eingeschränkt Hinweise darauf, in welchem Umfang deutsche Unternehmen sich tatsächlich an CDM-Projekten beteiligen bzw. bereits Gutschriften aus solchen Projekten erworben haben. Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Regionen Quelle: http://www.cdmpipeline.org/ Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Projekttypen Quelle: http://www.cdmpipeline.org/ Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Gastgeberstaaten und Zahl der genehmigten Projekte Quelle: Umweltbundesamt/DEHST Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Von Deutschland genehmigte Projekte nach Projekttypen Quelle: Umweltbundesamt/DEHST Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Auslaufen des CDM Mit dem 31. Dezember 2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls und damit auch die Nutzungsmöglichkeit für den CDM im europäischen Emissionshandel. Bestehende Projekte können noch bis zum 31.12.2020 erzielte Emissionsminderungen zertifizieren lassen, die unter der zweiten Verpflichtungsperiode angerechnet werden können. Mit dem Ende der True-Up-Periode zur zweiten Verpflichtungsperiode im September 2023 wird das Umweltbundesamt als zuständige Stelle in Deutschland keine Zustimmung zu Projekten (Letter of Approval) und keine nachträglichen Autorisierungen für Projektbeteiligte mehr erteilen. Ab Juli werden keine Anträge mehr entgegen genommen. Nach einer Entscheidung der Klimakonferenz in Glasgow im November 2021 können laufende Projekte eine Überleitung in das Nachfolgesystem unter dem Übereinkommen von Paris anstreben, vorausgesetzt der Gastgeberstaat stimmt zu und die neuen Regeln unter Artikel 6 des Pariser Übereinkommens werden eingehalten. Weitere Informationen dazu stellt das Klimasekretariat bereit. Weiterentwicklung der Projektmechanismen Am 4. November 2016 trat mit dem Übereinkommen von Paris das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls unter der Klimarahmenkonvention (⁠ UNFCCC ⁠) für die Zeit nach 2020 in Kraft. Die Marktmechanismen sind in Artikel 6 des Paris Übereinkommens als Teil eines umfassenderen Kooperationsverständnisses definiert. Es werden explizit drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt genannt: Kooperationen zur Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse zum Erreichen der national festgelegten Beiträge in Verantwortung der beteiligten Staaten; ein international überwachter Mechanismus zur Minderung von Emissionen in einem Land mit Transfer der Minderungsergebnisse und Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten Emissionen; Nicht-marktbasierte Ansätze zur Förderung auf dem Gebiet der Minderung und der Anpassung. Mit diesen drei Ansätzen soll es gelingen, die Belange aller Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken. Die Mechanismen stehen allen Ländern zur Erreichung des übergreifenden Ziels des Pariser Übereinkommens auf Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf möglichst 1,5 Grad zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung. Die 26. Vertragsstaatenkonferenz konnte im November 2021 die Umsetzungsregeln für diese drei neuen Ansätze beschließen, so dass jetzt auf nationaler Ebene eine Implementierung und Nutzung dieser Instrumente in Angriff genommen werden kann.

Strompreiskompensation: Auswertungsbericht 2020 online

Im Jahr 2020 haben 325 deutsche Unternehmen rund 833 Millionen Euro Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten des EU-Emissionshandels erhalten. Das geht aus dem aktuellen Bericht der Deutschen Emissionshandelsstelle im UBA zur so genannten Strompreiskompensation hervor. Auswertungsbericht 2020 Für das Abrechnungsjahr 2020 gingen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt von 326 Unternehmen Anträge auf Beihilfen für indirekte CO 2 -Kosten des Emissionshandels ein. Nach deren Prüfung erhielten 325 Unternehmen mit 893 Anlagen rund 833 Millionen Euro zur Strompreiskompensation. Der für die Berechnung der Beihilfe anzusetzende Preis für die Zertifikate (EU-Allowances) betrug 25,20 Euro. Damit übersteigt die bewilligte Beihilfesumme für 2020 die für das Abrechnungsjahr 2019 ausgezahlte Beihilfe in Höhe von 546 Millionen Euro erneut deutlich. Zweck der Strompreiskompensation Indirekte CO 2 -Kosten entstehen dadurch, dass Stromerzeuger die Kosten für Emissionsberechtigungen über den Strompreis an ihre Kunden weitergeben. Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO 2 -Kosten (Strompreiskompensation) soll für Unternehmen, die in bestimmten Sektoren tätig sind, ein Teil dieser Kosten kompensiert werden. Ziel dabei ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Wettbewerbern mit Standorten außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie (EHRL), die keine derartigen Kosten tragen, zu erhalten. Produktionsverlagerungen in Länder außerhalb des EU-Emissionshandelssystems und damit die Verlagerung von CO 2 -Emissionen (sogenanntes „Carbon Leakage“) sollen damit verhindert werden.

Nationales Emissionshandelssystem: Bericht für 2021 online

2021 startete in Deutschland das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) und damit auch die CO₂-Bepreisung in den Sektoren Wärme und Verkehr. Der erste Bericht der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zum Verkauf von nEHS-Zertifikaten in Deutschland für das Berichtsjahr 2021 ist nun online abrufbar. Insgesamt wurden durch den Zertifikateverkauf rund 7,2 Milliarden Euro eingenommen. Am 5. Oktober 2021 startete der Verkauf der sogenannten nEHS-Zertifikate auf einer Verkaufsplattform, die von der Leipziger Energiebörse, der European Energy Exchange (EEX), bereitgestellt wird. Die Verkaufstermine finden an zwei Terminen wöchentlich statt. In den Monaten Oktober bis Dezember 2021 wurden dabei insgesamt rund 287 Millionen nEHS-Zertifikate zu einem Festpreis von 25 Euro je Zertifikat im Gesamtwert von rund 7,2 Milliarden Euro an der EEX veräußert. Die durch den Zertifikateverkauf generierten Einnahmen werden zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen und zur anteiligen Stabilisierung der Strompreise genutzt. Der Jahresbericht für 2021 und zukünftige Berichte zu den Verkaufsergebnissen sind auf der DEHSt-Internetseite abrufbar.

Neuer Newsletterservice zum Emissionshandel

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt stellt um: vom elektronischen Serienbrief zum smarten Newsletter. Im DEHSt-Newsletter erhalten Sie Neuigkeiten zu allen wichtigen Themen, die den Emissionshandel betreffen – beispielsweise regelmäßige Berichte über Auktionen, die Entwicklung des Emissionshandels sowie Veranstaltungseinladungen. Melden Sie sich jetzt an. Ab sofort bietet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Newsletter an, über den sich teilnehmende Unternehmen und Organisationen, aber auch alle anderen Interessierten über den Emissionshandel in Deutschland und Europa sowie den internationalen Kohlenstoffmarkt auf dem Laufenden halten können. Die einzelnen Themen sind: Europäischer Emissionshandel für stationäre Anlagen Europäischer Emissionshandel im Luftverkehr und ⁠ CORSIA ⁠ Strompreiskompensation Nationaler Emissionshandel Internationale Berichte, Forschungsergebnisse, Aktivitäten Der Newsletter erscheint in unregelmäßigen Abständen und ersetzt die bisherigen Mailings. Aus Gründen des Datenschutzes können wir die bisher bei uns für die Mailings gespeicherten Daten nicht für den Newsletter-Versand übernehmen. Wenn Sie weiterhin die neusten Informationen der DEHSt erhalten wollen, melden Sie sich bitte für den Newsletter an: https://www.dehst.de/Newsletter-Anmeldung .

Der Europäische Emissionshandel

Warum gibt es den Europäischen Emissionshandel und wie funktioniert er? Was ist der Unterschied zum nationalen Emissionshandel in Deutschland? Und welche weiteren Instrumente gibt es, um unser Klima zu schützen? Das erläutern die Unterrichtsmaterialen des Umweltbundesamtes für die Klassenstufen 9 und 10. In der PDF-Datei enthalten ist: - eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer - als Anhänge Folien für den Unterricht, Rollenspielkarten, ein Quiz und ein Handout für die Schülerinnenund Schüler Die Folien und die weiteren Anhänge finden Sie zusätzlich jeweils noch einmal als separate PDF-Datei zum Ausdrucken. Quelle: www.umweltbundesamt.de

UBA-Erklärfilm zum deutschen Emissionshandel für Brennstoffe

Wie funktioniert der nationale Emissionshandel für Heizöl, Benzin und andere Brennstoffe, der zum 1. Januar 2021 in Deutschland gestartet ist? Unser Kurzfilm erläutert es in gut 3 Minuten. Mit dem nationalen Emissionshandel wurde in Deutschland ein CO 2 -Preis für zunächst Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas eingeführt. Ab 2023 wird auch die Verbrennung von Kohle in dem System erfasst. Ziel ist, mehr Anreize zum ⁠ Klimaschutz ⁠ beim Heizen und im Verkehr zu setzen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist zuständig für die Umsetzung. Sie vollzieht bereits den EU-Emissionshandel, der seit 2005 in der gesamten Europäischen Union für die Treibhausgasemissionen von Kraftwerken, Industrieanlagen und des innereuropäischen Luftverkehrs gilt.

Wie funktioniert der Emissionshandel?

Warum gibt es einen Handel für oder mit Treibhausgas-Emissionen? Wer setzt die Rahmenbedingungen und wie funktioniert der Emissionshandel eigentlich? Ein Erklärfilm gibt Antworten auf diese Fragen und erläutert, welchen Beitrag der Emissionshandel zum Klimaschutz leistet. Die Folgen von Extremwetterlagen und die immer schneller ansteigende Erwärmung der Erde zeigen die Notwendigkeit eines effektiven Klimaschutzes. Im Jahr 2005 wurde in der Europäischen Union auf Grundlage des Kyoto-Protokolls der ⁠ UNO ⁠ ein weitreichendes Instrument geschaffen: der Emissionshandel. Der jetzt veröffentlichte Erklärfilm zeigt in Bild und Ton, wie der Emissionshandel in der Praxis funktioniert: Was ist zum Beispiel das Prinzip „cap and trade“? Wie funktioniert der Handel zwischen den Unternehmen und welche Rolle spielen dabei die Emissionsberechtigungen? Diese Fragen beantwortet der Kurzfilm. Dadurch wird klar, wieso es für Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll ist, in umweltfreundliche Technik zu investieren und damit einen Beitrag zum ⁠ Klimaschutz ⁠ zu leisten. Weitere Informationen zum Emissionshandel finden Sie auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Die DEHSt ist die zuständige nationale Behörde für den Emissionshandel.

Seeschifffahrt muss über Treibhausgasemissionen berichten

Um den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase aus der Seeschifffahrt zu senken, sind Schifffahrtsunternehmen in einem ersten Schritt ab dem 01.01.2018 dazu verpflichtet, ihre Emissionen zu überwachen und darüber zu berichten. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im UBA (DEHSt) ist für die Überwachung in Deutschland zuständig. Grundlage für die neue Berichtspflicht ist die Europäische Verordnung über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (EU 2015/757). Die EU-Verordnung gilt für alle Schiffe ab einer Größe von über 5.000 Bruttoraumzahl, die zu oder ab einem Hafen innerhalb der EU unterwegs sind. Ziel ist, durch die Transparenz den Druck auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation IMO zu erhöhen, weltweit verbindliche Emissionsminderungsziele für Schifffahrtsunternehmen zu schaffen. Sollte die IMO diese Ziele aus Sicht der EU nicht erreichen, ist die Aufnahme der Seeschifffahrt in den Emissionshandel denkbar. In Deutschland wurde die EU-Verordnung über eine Novelle des ⁠ Treibhausgas ⁠-Emissionshandelsgesetzes (⁠ TEHG ⁠) umgesetzt, die im Juli 2017 in Kraft trat. Demnach haben die Schifffahrtsunternehmen die Emissionen für ihre unter die EU-Verordnung fallenden Schiffe ab dem 01.01.2018 zu überwachen und jährlich zum 30.04. – erstmals im Jahr 2019 – einen Emissionsbericht vorzulegen. Die DEHSt ist für die Ahndung von Verstößen zuständig. Werden Emissionsberichte nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro fällig. Die Zuständigkeit der DEHSt erstreckt sich sowohl auf Schiffe unter deutscher als auch unter fremder Flagge.

Kompatibilität des Europäischen Emissionshandels mit interagierenden energie- und klimapolitischen Instrumenten und Maßnahmen

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) kann seine Rolle als klimapolitisches Leitinstrument derzeit nicht zufriedenstellend erfüllen: Marktüberschüsse drücken bereits über einen langen Zeitraum den Preis für Emissionsberechtigungen und schwächen die Anreizwirkung. Die Caps sind strukturell zu hoch und nicht hinreichend mit den weiteren interagierenden energie- und klimapolitischen Instrumenten abgestimmt. Angesichts des schwachen Preissignals aus dem EU-ETS planen außerdem immer mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusätzliche nationale klima- oder energiepolitische Instrumente einzuführen oder haben dies bereits getan, um ihre nationalen Klimaschutzziele zu erreichen. Diese zusätzlichen Emissionsminderungsmaßnahmen können allerdings zu Verlagerungseffekten innerhalb des EU-ETS führen und dessen Preissignal weiter schwächen, wenn das Angebot an Emissionsberechtigungen nicht entsprechend reduziert wird. Das Positionspapier des Umweltbundesamts gibt konkrete Empfehlungen zur strukturellen Reform des EU-ETS, um die Kompatibilität mit der interagierenden Energie- und Klimapolitik zu verbessern: Der Zyklus zur Festlegung des ETS-Caps sollte auf fünf Jahre verkürzt und an einem ambitionierten langfristigen Minderungspfad ausgerichtet werden. Das Umweltbundesamt empfiehlt für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Erhöhung des linearen Kürzungsfaktors auf mindestens 2,6 Prozent. Das ETS-Cap darf nicht oberhalb der prognostizierten Emissionen liegen. Das Cap für die vierte Handelsperiode sollte vor dem Hintergrund der bekannten energie- und klimapolitischen Instrumente überprüft und angepasst werden. Die emissionsmindernde Wirkung interagierender nationaler und europäischer Klima- und Energiepolitiken muss sorgfältiger als bisher erfasst und bei jeder Festlegung des ETS-Cap berücksichtigt werden. Die durch interagierende nationale Politikmaßnahmen ausgelösten Emissionsrückgänge im EU-ETS müssen von den Mitgliedstaaten im Gegenzug durch Angebotskürzungen ausgeglichen werden können (vorzugsweise durch Verknappungen bei Versteigerungen). Die bis 2020 auflaufenden und zum Teil in die Marktstabilitätsreserve überführten Überschüsse im EU-ETS (voraussichtlich mehr als 3 Milliarden Berechtigungen) müssen größtenteils dauerhaft gelöscht werden.

10 Jahre Emissionshandel: DEHSt zieht Bilanz und blickt voraus

Franz­jo­sef Schaf­hau­sen, Ju­lie Stei­nen, Hans Jür­gen Kerk­hoff, Prof. Dr. Clau­dia Kem­fert, Dag­mar Deh­mer (v.l.n.r.) Zehn Jahre Emissionshandel waren Grund für die Deutsche Emissionshandelsstelle im UBA (DEHSt), am 26. Juni 2015 das Klimaschutzinstrument auf den Prüfstand zu stellen. Expertinnen und Experten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft diskutierten im UBA Berlin (Grunewald) über die Wirkung und die Zukunft des Emissionshandels in Deutschland und der Welt. ⁠ UBA ⁠-Präsidentin Maria Krautzberger würdigte die Arbeit der damaligen „Pioniere“, die die DEHSt und den Emissionshandel in Deutschland aufbauten. Der Emissionshandel sei „das richtige Mittel für einen wirksamen Klimaschutz“. Auf der DEHSt-Website finden Sie die Keynote des Staatssekretärs im Bundesumweltministerium, Jochen Flasbarth, Fotos der Veranstaltung und drei neue Informationsbroschüren. Das Jubiläumsjahr stellt auch eine Zäsur dar: Dr. Hans-Jürgen Nantke, von Beginn an Leiter der DEHSt, ging zum 30. Juni 2015 in den Ruhestand. Sein Nachfolger ist Dr. Michael Angrick, der bisher den Fachbereich III leitete.

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