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§ 12 Befreiung für Tankschiffe

§ 12 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines Se e- oder Binnentankschiffes als Einhülle n- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und ei ner Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einzelhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. Der in den §§ 9 bis 11 bestimmte Tiefgang für Seeschiffe im jeweiligen Revier darf dabei nicht überschritten werden. Die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 besteht im Lotsbezirk Stralsund nur zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Stadthafen Sassnitz und dem Fährhafen Sassnitz, zwischen den seewärtigen Versetzpositionen und dem Hafen Stralsund sowie den Häfen an den Boddengewässern und dem Peenestrom über das „Osttief“- und „Landtief"-Fahrwasser. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer. 1: Länge 65 Meter oder Breite 10,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b: Länge 95 Meter (im Lotsbezirk Stralsund 90 Meter) oder Breite 13,50 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagement nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW –Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. Stand: 01. Juni 2024

Muster 1 Anlage 3 Anlagenverzeichnis RSEB - Muster für einen Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN Trockengüterschiffe und Schubboote

1. Muster für einen Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN Trockengüterschiffe und Schubboote Bescheinigung Nr. Ausstellungsdatum: (dd.mm.yyyy) (diese Angabe ist auf jedem Folgeblatt zu wiederholen) Erstuntersuchung Wiederholungsuntersuchung Sonderuntersuchung Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft, die die Untersuchung durchgeführt hat: Name, Anschrift Antragsteller der Untersuchung: Name, Anschrift Angaben zum Schiff Name des Schiffes: Amtliche Schiffsnummer/ENI: Art des Schiffes: Reederei/Eigner: , (dd.mm.yyyy) (Ort und Datum der Untersuchung) Bedingungen: Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 erfüllt die Anforderungen nach 7.1.2.19.1 1) erfüllt die Anforderungen nach 7.2.2.19.3 2) erfüllt die zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe nach 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.12.3 b) erfüllt die Anforderungen für ein Lüftungssystem nach 9.1.0.12.3 b) in: erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.12.3 c), 9.1.0.51 und 9.1.0.52 erfüllt die Anforderungen nach 9.1.0.53 erfüllt die Anforderungen nach 9.2.0.0 bis 9.2.0.79 1) 2) Schiff darf keine gefährlichen Güter befördern, aber in einen Verband mit gefährlichen Gütern eingestellt werden Fahrzeug ist geeignet zur Fortbewegung von Tankschiffen mit gefährlichen Gütern -2- erfüllt die zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe nach 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 erfüllt SOLAS 74 Kapitel II-2, Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2, Regel 54 wurde für die höchste Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist derzeit in die höchste Klasse Name der Klassifikationsgesellschaft eingestuft Die Klasse läuft bis zum: (dd.mm.yyyy) Stationäre elektrische und nichtelektrische Anlagen und Geräte zum Einsatz in geschützten Bereichen Temperaturklasse: Explosionsgruppe: Zugelassene Gleichwertigkeit oder Abweichungen: In Anspruch genommene Ausnahmegenehmigung: Angewendete Übergangsvorschriften: Bemerkungen Bescheinigung Nr. Ausstellungsdatum: (dd.mm.yyyy) Letztes Zulassungszeugnis ausgestellt von: Ausgestellt am: Nummer: Diese Bescheinigung bestätigt den baulichen Zustand des Schiffes zum Zeitpunkt der Untersuchung und dient als Vorlage bei der zuständigen Behörde zwecks Ausstellung des Zulassungszeugnisses. Hiermit wird bescheinigt: dass das oben genannte Schiff vom unterzeichnenden Besichtiger auf Einhaltung der ADN-Vorschriften untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften der dem ADN beigefüg- ten Verordnung in der Fassung vom 01.01.2023 vollständig entsprechen. dass das oben genannte Schiff vom unterzeichnenden Besichtiger auf Einhaltung der ADN-Vorschriften untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften der dem ADN beigefüg- ten Verordnung in der Fassung vom 01.01.2023 teilweise entsprechen. Die entsprechenden Abweichungen und die Termine für die Mängelbeseitigung sind nachfolgend dokumentiert. Abweichungen von ADN Abschnitt/Unterabschnitt/Absatz Mängelbeseitigung bis spätestens: (dd.mm.yyyy) (dd.mm.yyyy) Es wird eine Laufzeit für das Zulassungszeugnis bis zum (dd.mm.yyyy) empfohlen. -3- Aufgestellt in Ort am (dd.mm.yyyy) Untersuchungsstelle/ anerkannte Klassifikationsgesellschaft (Name) Besichtiger/Vertretungsberechtigter Siegel Anlage/n

§ 10 Befreiung für Tankschiffe

§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welche die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweiligs geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweiligs geltenden Fassung oder als Einzelhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (Abl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter oder Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b: Länge 95 Meter oder Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter oder Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 mindestens sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. Stand: 01. Mai 2008

Sollbruchstellen in der Doppelhülle von Seeschiffen, Werkstoffauswahl und Werkstoffverhalten unter zügiger Beanspruchung und beim Schweißen sowie Konservierungsmaßnahmen

Das Projekt "Sollbruchstellen in der Doppelhülle von Seeschiffen, Werkstoffauswahl und Werkstoffverhalten unter zügiger Beanspruchung und beim Schweißen sowie Konservierungsmaßnahmen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fachhochschule Kiel, Institut für Werkstoff- und Oberflächentechnologie.

Werkstoffauswahl und Werkstoffverhalten unter zügiger Beanspruchung und beim Schweißen sowie Konservierungsmaßnahmen^Sollbruchstellen in der Doppelhülle von Seeschiffen, Durchführung von Kollisionsversuchen zur Validierung von FEM-Berechnungen

Das Projekt "Werkstoffauswahl und Werkstoffverhalten unter zügiger Beanspruchung und beim Schweißen sowie Konservierungsmaßnahmen^Sollbruchstellen in der Doppelhülle von Seeschiffen, Durchführung von Kollisionsversuchen zur Validierung von FEM-Berechnungen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Hamburg, Institut für Konstruktion und Festigkeit von Schiffen.

B. Für die jeweiligen Vetragsstaaten anwendbare weitere Regeln in multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen

B. Für die jeweiligen Vetragsstaaten anwendbare weitere Regeln in multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen I. Artikel 10 Absatz 1 und 3 des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung ( BGBl. 2001 II Seite 510, BGBl. 2002 I Seite 1944) II. Artikel 3 bis 6 und 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 7, 8 und 10 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls vom 04. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag vom 01. Dezember 1959 (BGBl. 1994 II Seite 2478) III. Regeln 4 und 5 Abschnitte A, B sowie D in Verbindung mit Regel 1 der Anlage IV in der Fassung der HELCOM -Empfehlung 24/8 (BGBl. 2004 II Seite 1667, 1671) in Verbindung Artikel 8 Absatz 1 und Regeln 5 und 6 der Anlage VII in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 des Übereinkommens vom 09. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Übereinkommen) (BGBl. 1994 II Seite 1355, 1397) IV. Artikel 7 des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR -Abkommen) (BGBl. 1993 II Seite 266) in Verbindung mit folgenden EWG - und EG -Verordnungen: Verordnung (EG) Nummer 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO -Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast ( ABl. EG Nummer L 319 Seite 1); Verordnung (EWG) Nummer 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nummer 613/91 (ABl. EG Nummer L 194 Seite 5); Verordnung (EG) Nummer 3051/95 des Rates vom 08. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro -Fahrgastfährschiffen (ABl. EG Nummer L 320 Seite 14), geändert durch: Verordnung (EG) Nummer 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 (ABl. EG Nummer L 19 Seite 35), Verordnung (EG) Nummer 1970/2002 der Kommission vom 04. November 2002 (ABl. EG Nummer L 302 Seite 3); Verordnung (EG) Nummer 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 2978/94 des Rates (ABl. EG Nummer L 64 Seite 1), geändert durch: Verordnung (EG) Nummer 1726/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nummer L 249 Seite 1); Verordnung (EG) Nummer 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. EU Nummer L 115 Seite 1); Verordnung (EG) Nummer 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 613/91 des Rates (ABl. EU Nummer L 138 Seite 19); den in Abschnitt D Nummer 1 bis 4, 5, 6 bis 7.3, 8 bis 8,5, 9, 10 bis 10.4, 11 bis 11.2, 12 bis 12.2 *) , 12.4, 13 bis 13.1, 14.1 und 15 bis 19 genannten Richtlinien. V. Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen von 1996) (BGBl. 1997 II Seite 540) unter Berücksichtigung der Bekanntmachung über die Anwendung von Modellversuchen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Übereinkommens über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe vom 29. Juli 2004 ( VkBl. 2004 Seite 433) VI. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (nach Kapitel 1 im Anhang der in Abschnitt D unter Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 sowie mit Artikel 1 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 06. April 2000) (BGBl. 2000 II Seite 1213) *) Die in Abschnitt D Nummer 12.1 genannte Richtlinie gilt für Norwegen eingeschränkt, vgl. ABl. EU 2004 Nummer L 88 Seite 55. Stand: 29. Januar 2014

§ 10 Befreiung für Tankschiffe

§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder als Einhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46, Anhang A.1/4.32) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter und Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter und Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden. Stand: 14. Dezember 2013

§ 10 Befreiung für Tankschiffe

§ 10 Befreiung für Tankschiffe (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer Breite bis einschließlich 10 Meter, Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff aa. nach Nummer 13 F Absatz 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 02. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen ( BGBl. 1982 II Seite 2) in der jeweils geltenden Fassung oder bb. im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder als Einhüllenschiff mit einem AIS -Gerät mit graphischer Zieldarstellung aa. nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( ABl. EG Nummer L 46 Anhang A.1/4.32) oder bb. nach der Verordnung (EG) Nummer 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ( RIS ) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nummer L 105 Seite 35) erfüllt. (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen: für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1: Länge 67 Meter und Breite 10,70 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2: Länge 95 Meter und Breite 13,50 Meter, für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 Meter: Länge 100 Meter und Breite 14,00 Meter. (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal, demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt, in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert. (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW -Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist. (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von zwölf Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung. (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat. (7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nummer 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nummer 2. (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden. Stand: 14. Dezember 2013

Werkstoffauswahl und Werkstoffverhalten unter zügiger Beanspruchung und beim Schweißen sowie Konservierungsmaßnahmen^Sollbruchstellen in der Doppelhülle von Seeschiffen^Durchführung von Kollisionsversuchen zur Validierung von FEM-Berechnungen, Untersuchungen zur Umsetzbarkeit des Prinzips auf die Großausführung

Das Projekt "Werkstoffauswahl und Werkstoffverhalten unter zügiger Beanspruchung und beim Schweißen sowie Konservierungsmaßnahmen^Sollbruchstellen in der Doppelhülle von Seeschiffen^Durchführung von Kollisionsversuchen zur Validierung von FEM-Berechnungen, Untersuchungen zur Umsetzbarkeit des Prinzips auf die Großausführung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Es wird/wurde ausgeführt durch: LINDENAU GmbH.Im Rahmen des Forschungsvorhabens wird eine neuartige Konstruktion von Seeschiffen mit Doppelhülle untersucht. Diese sieht in den Verbindungselementen zwischen Außen- und Innenhülle Sollbruchstellen vor. Im Kollisionsfall kommt es durch diese Perforation zum Ablösen der Innenhülle von der umgebenden Struktur. In der Folge kann deutlich mehr Kollisionsenergie als bei konventionellen Bauweisen aufgenommen werden ohne dass es zum Versagen der Innenhülle kommt. Ziel des Vorhabens ist die Erarbeitung eines belastbaren Nachweises der technischen Machbarkeit dieses Prinzips. Die Technische Universität Hamburg Harburg wird verschiedene Kollisionsversuche durchführen, deren Ergebnisse von der LINDENAU GmbH für die numerische Simulation verschiedener Kollisionsszenarien der Großausführung verwertet werden. Die Untersuchung aller materialtechnischer Fragestellungen ist die Aufgabe der Fachhochschule Kiel. Der Germanische Lloyd untersucht im Unterauftrag die Betriebsfestigkeit der Konstruktion. Bei erfolgreichem Vorhabensabschluss können die Ergebnisse in zukünftigen Bauaufträgen verwertet werde. Es ist weiterhin geplant die Ergebnisse in die aktuelle IMO Diskussion mit einfließen zu lassen.

Life Cycle Design - Grundberührung von Doppelhüllentankern - Teilvorhaben D.2

Das Projekt "Life Cycle Design - Grundberührung von Doppelhüllentankern - Teilvorhaben D.2" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität (TU) Hamburg-Harburg, Arbeitsbereich 3 - 06 Schiffstechnische Konstruktionen und Berechnungen.

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