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Abgrenzung zwischen Planungsentscheidungen, die keine Drittbetroffenheit oder Drittbeguenstigung verursachen. Dargestellt am Abfallrecht

Die Einhaltung von Planungsvorgaben ist von betroffenen Dritten oft nicht anfechtbar. Gegenstand der Untersuchung soll die Entwicklung von Kriterien sein, die darueber Auskunft geben, wann Anfechtbarkeit entsteht.

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