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Altfahrzeuge

In Altfahrzeugen sind zahlreiche Wertstoffe, wie Stahl, Kupfer, Leicht- und Edelmetalle, enthalten. Sie enthalten aber auch umweltgefährliche Stoffe wie Öle, Bremsflüssigkeiten und Schwermetalle. Bei der Entsorgung von Altfahrzeugen geht es daher einerseits um eine hochwertige Verwertung der Wertstoffe und andererseits um eine umweltverträgliche Entsorgung der Schadstoffe. Die Entsorgung von Altfahrzeugen wird in der AltfahrzeugV geregelt, die auf der EU-Altfahrzeugrichtlinie basiert. Alle Sachverständigen haben der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA) die von ihnen anerkannten Annahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung der gemeinsamen Stelle zu melden. Auf der Homepage von GESA können Sie sich auch über die in Rheinland-Pfalz ansässigen Altfahrzeug-Verwerterbetriebe informieren.

Rechtsvorschriften und Merkblätter im Bereich Kreislaufwirtschaft

Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Europarecht Bundesrecht Landesrecht Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Vollzugshilfen Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ( EG-Batterierichtlinie ) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( EU-Abfallrahmenrichtlinie ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (IE-Richtlinie) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Hinweis: Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verfügt über die fachliche Zuständigkeit der hier aufgeführten Verordnungen. Der Vollzug wurde zum Teil anderen Stellen (wie der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin, oder den Berliner Bezirksämtern) übertragen. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterieverordnung) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act – CRMA) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (EU-Ökodesignverordnung) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (EU-Produktsicherheitsverordnung) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Altholz-Verordnung (AltholzV) Altölverordnung (AltölV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Deponieverordnung (DepV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Nachweisverordnung (NachwV) Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin (AbfAusschlV BE 2007) Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen (GehwegWinDV BE) Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen (GrünErhWaldReinV BE) Problemabfallverordnung (ProbAbfV) Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Sonderabfallgebührenordnung (SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (StrBAbfAusschV BE) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen (StrReinVerzV BE) Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfälle und Klärschlamm Fortschreibung 2023 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung 2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung 2008 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweis: Die mit Stand: 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4. Von der zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau bereitgestellt: Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau Die Vollzugshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie bei den LAGA-Mitteilungen und bei den LAGA-Informationen . Themenspezifisch mit aufgelistet sind die Vollzugshilfen außerdem unter Vollzug und Überwachung durch die Abfallbehörde .

Altfahrzeug-Verordnung

Ein Altfahrzeug im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) ist ein ausgedientes Fahrzeug, das nicht mehr benutzt werden kann und vom Besitzer entsorgt werden soll. Es hat in diesem Falle seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren. In der Regel ist es so stark beschädigt oder so alt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt und man es daher weggeben möchte. Es wird dadurch zu Abfall. Die Altfahrzeug-Verordnung richtet sich sowohl an Fahrzeughersteller als auch an Fahrzeughalterinnen und -halter beziehungsweise Eigentümerinnen und Eigentümer. Fahrzeughersteller sind verpflichtet alle Altfahrzeuge ihrer Marke unentgeltlich zurücknehmen und die ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Der Halter oder Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro). Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden. Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, dem Letzthalter die Überlassung seines Altfahrzeugs unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis (siehe Anlage 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV) zu bescheinigen. Mit diesem Verwertungsnachweis versichert der Betreiber, dass das Altfahrzeug nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung zugeführt wird. Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen. Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Überwachung der Altfahrzeugverordnung: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) Entsorgung von nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (Autowracks): Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd) Zulassungsverfahren zur Verbringung von Altfahrzeugen in das Ausland (Notifizierung) SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) Abgabe und Entsorgung von Altfahrzeugen Weitere Informationen

Auswirkungen illegaler Altfahrzeugverwertung

In Deutschland gibt es jährlich mehrere 100.000 Kraftfahrzeuge mit unbekanntem Verbleib. Es gibt Hinweise, dass es sich dabei teilweise um illegal demontierte bzw. exportierte Altfahrzeuge handelt. Im Vorhaben wurden die ökologischen Gefährdungen und Umweltkosten sowie die negativen volkswirtschaftlichen Effekte sowie verursachten Wettbewerbsverzerrungen quantifiziert. Daneben wurden die Kosten der anerkannten Altfahrzeugdemontage ermittelt. Die Ergebnisse dienen zur Begründung effektiver Maßnahmen zur Stärkung der Herstellerverantwortung im Altfahrzeugbereich sowie zur Verhinderung der illegalen Altfahrzeugdemontage, u.a. für die Revision der EG-Altfahrzeug-Richtlinie. Veröffentlicht in Texte | 129/2022.

Illegal Treatment of End-of-Life Vehicles

In Germany, the whereabouts of several 100,000 deregistered vehicles are unknown every year. There is some evidence, that a part of these end-of-life vehicles (ELVs) are illegally dismantled or exported. In this study, the environmental impacts and environmental costs were quantified as well as the economic impacts and market distortions caused by the illegal dismantlers. In addition, the cost situation of authorised treatment facilities (ATFs) for ELVs was analysed. The results justify effective measures to strengthen the extended producer responsibility (EPR) for ELVs as well as to prevent the illegal dismantling of ELVs, and can be used e.g. for the current revision of the European ELV Directive. Veröffentlicht in Texte | 130/2022.

Evaluierung von Finanzierungsmodellen zur Durchführung der kostenlosen Rückgabe von Altautos

Der Vorschlag fuer eine Richtlinie des Rates ueber Altfahrzeuge enthaelt in Artikel 5 Abs. 4 die Forderung, dass die Rueckgabe der Altfahrzeuge fuer den Letztbesitzer kostenlos zu erfolgen hat. Alle bzw. einen wesentlichen Teil der Kosten der Entsorgung sind durch die Hersteller zu erbringen. Diese Regelung soll im Jahre 2003 in Kraft treten und somit auch fuer den Altfahrzeugbestand gelten. Zur Umsetzung dieser Bestimmung in nationales Recht sind verschiedene Finanzierungsmodelle moeglich. Zieslstellung des Vorhabens ist die Analyse und Darstellung internationaler praktizierter und theoretischer Modelle sowie die Entwicklung weiterer Modelle fuer die Finanzierung der Entsorgung gemaess o.g. Rahmenbedingungen. Alle Konzepte sind anhand eines Kriterienkataloges fuer den Vergleich und die Beurteilung zu pruefen. Dabei sind die Flexibilitaet des Systems gegenueber Preis-/Kostenaenderungen, die Auswirkungen auf die Altfahrzeugstroeme, die Gefahr der Bildung von Monopolstrukturen und die Belastungen der einzelnen Akteure zu beruecksichtigen. Schlussendlich sollen nach Darstellung und Bewertung der Modelle geeignete Vorschlaege fuer die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht abgeleitet werden.

Ermittlung der ökologischen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der nicht-anerkannten Demontage von Altfahrzeugen und der illegalen Altfahrzeugverbringung sowie Ableitung von Maßnahmen zur Adressierung möglicher Auswirkungen

Verfolgt man den Verbleib der in Deutschland endgültig außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge, verbleibt eine Anzahl von jährlich mehreren 100.000 Fahrzeugen mit unbekanntem Verbleib (2018 schätzungsweise rund 300.000 Fahrzeuge). Nach den Schlussfolgerungen des Ufoplan-Vorhabens 'Verbleib von Altfahrzeugen' dürfte es sich zumindest teilweise um illegal demontierte bzw. exportierte Altfahrzeuge handeln. Die illegale Altfahrzeugzerlegung und -verbringung ist mit erheblichen negativen ökologischen (z.B. Treibhausgas-Emissionen bei Kältemittelfreisetzung, geringere Recyclinganteile) sowie volkswirtschaftlichen Folgen (z.B. geringere Steuereinnahmen) verbunden. Es bestehen Wettbewerbsverzerrungen für die anerkannten Altfahrzeugverwerter. Ziel des Vorhabens ist die Quantifizierung der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen durch die nicht anerkannte Altfahrzeugdemontage und illegale Altfahrzeugverbringung, basierend auf einer Beschreibung der typischen Geschäftsmodelle. Außerdem ist eine Wissensbasis zu den Kosten der anerkannten Altfahrzeugdemontage zu schaffen. Schließlich sind geeignete Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der illegalen Altfahrzeugverwertung und - verbringung abzuleiten. Die Ergebnisse sollen für den Prozess der Revision der EG-Altfahrzeug-Richtlinie genutzt werden können.

Evaluierung und Fortschreibung der Methodik zur Ermittlung der Altfahrzeugverwertungsquoten durch Schredderversuche unter der EG-Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG

Für die Ermittlung der Altfahrzeugverwertungsquoten nach der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG in Deutschland wurde Anfang der 2000er Jahre eine Methodik entwickelt. Sie basiert auf einer Erhebung der Input- und Outputströme der Altfahrzeug-Demontagebetriebe sowie der Altfahrzeug behandelnden Schredderbetriebe im Rahmen der Abfallstatistik nach Umweltstatistikgesetz. Seit nunmehr 10 Jahren werden die Verwertungsquoten für Altfahrzeuge mit unveränderter Methodik ermittelt. Ziel des Vorhabens war es vor diesem Hintergrund, die Methodik und Datengrundlagen für das Monitoring der Altfahrzeugverwertungsquoten auf nationaler Ebene zu aktualisieren und die Datenqualität zu verbessern. Zudem wurde die Hochwertigkeit der Verwertung sowie die Ressourceneffizienz der Altfahrzeugverwertung analysiert und Verbesserungspotenziale dargestellt. 2016 wurde ein Altfahrzeugverwertungs- und schredderversuch mit 425 Altfahrzeugen in drei Demontagebetrieben und 2 Schredderanlagen durchgeführt. Das durchschnittliche gewogene Altfahrzeuggewicht betrug 1.028 kg (inklusive Treibstoff) bzw. 1.012 kg (ohne Treibstoff). Der durchschnittliche Metallgehalt der Altfahrzeuge lag zwischen 71,2 % und 76,6 %. 32 % des nichtmetallischen Schredderoutput wurden stofflich und 60 % energetisch verwertet. Für die Fortschreibung des Quotenmonitorings wurde eine Metallverwertungsquote von 99 % ermittelt. 22,5 % des Restkarossengewichts fallen als nichtmetallische Schredderrückstände an. Zur Stärkung der Hochwertigkeit der Altfahrzeugverwertung wurden insbesondere weiterführende Anforderungen an die Separation von Wertstoffen empfohlen. Quelle: Forschungsbericht

Effectively tackling the issue of millions of vehicles with unknown whereabouts

6 million end-of-life vehicles (ELVs) are disposed of in the EU each year according to Eurostat statistics. However, annually, the fate of an additional 3.4 to 4.7 million deregistered vehicles is unaccounted for. A substantial share of this efflux is likely to be illegally treated or exported, thereby potentially causing environmental damage and harming European economies. To halt unauthorised treatment and illegal export of these vehicles with unknown whereabouts, an appropriate European framework for national vehicle registration systems is needed to effectively prevent leakage and intrinsically direct all ELVs into the more than 13,000 authorised treatment facilities. The certificate of destruction (CoD) as the current steering instrument under the ELV Directive 2000/53/EC can only be effective if embedded into appropriate vehicle registration/ deregistration systems. The German Environment Agency therefore recommends to complement the CoD by the following minimum requirements for national vehicle registration systems. Quelle: E-Book

H2020 Environment - EU Horizon 2020 Environment, Ecological, sustainable and economical non woven acoustic insulating felts for automotive industry (GEOPET)

Non woven acoustic insulators are key elements of vehicles to enhance comfort and to avoid noises inside the vehicle. Despite automotive industry efforts towards new acoustic insulating felts with improved properties, some issues need to be acomplished: manufactures must make dismantling and recycling of end-of-life vehicles more environmentally friendly quantifying to a minimum of 85% by mass the reuse, recycling and recovery of the on end-of-life vehicles (ELVs) and their components (Directive 2000/53/EC, ELV) and this should be done at the earliest stages of development of vehicles (Directive 2005/64/EC). On the other hand, current vehicle felts are not only manufactured with petrochemical-derived materials such as polypropylene (PP) and polyester (PET) polymers which generate greenhouse gas emission effect but also highly cost, selling price of current acoustic insulators exceed €2.6/m2 on average for an insulator of 10 mm. To overcome these needs Arifieltros have developed GEOPET products which are more environmentally friendly and sustainable non woven acoustic insulators, since they are made of 80 % recycled natural fibers and are 100% recyclable, generating less greenhouse gas emission and complying with European Directives on ELVs. Moreover, the use of more economical raw materials, 0.75 €/Kg in comparison with 2€/Kg of petrochemicals derivatives, reduces product cost up to €1.3/m2 (10 mm thickness), in comparison with current acoustic insulators €2.6/m2. When compared to Sawasorb® (Sandler GA acoustic insulator), similar absorption performances were obtained. GEOPET is currently a prototype within a range of insulators with a TRL6, having successfully been tested in alpha cabin and fitted in a vehicle tested in a petit cabin. It is envisioned that we will penetrate in the automotive market with 3 prototypes GEOPET STANDARD, GEOPET PREMIUM and GEOPET XTR which have been designed to satisfying all types of vehicle passengers and segments.

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