API src

Found 14 results.

Related terms

Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Elektrofahrräder (Pedelecs 25)

Elektrofahrräder sind eine wichtige umwelt- und sozialverträgliche Alternative zum Auto. Im Vergleich zum Auto sind Elektrofahrräder günstiger und zugleich ökologischer, gesünder, häufig schneller und definitiv platzsparender. Ein Elektrofahrrad belastet zwar die Umwelt stärker als ein herkömmliches Fahrrad ohne Elektromotor, aber die relativ geringen negativen Umwelteffekte von Elektrofahrrädern werden deutlich aufgewogen, wenn dadurch Fahrten mit dem Auto ersetzt werden. Trotz ihres positiven Beitrags zum Mobilitätsverhalten sind aber auch Elektrofahrräder mit einer Umweltbelastung bei Herstellung, Nutzung und Entsorgung verbunden. Insbesondere werden für die Herstellung der Akkus nicht zu vernachlässigende Mengen an Energie und Ressourcen aufgewendet. Der Beschaffungsleitfaden für Elektrofahrräder enthält die für öffentliche Auftraggeber wesentlichen Informationen und Empfehlungen, um Umweltaspekte in die Vergabe- und Vertragsunterlagen einzubeziehen. Grundlage für diese Kriterien sind das Umweltzeichen Blauer Engel für Elektrofahrräder DE-UZ 197 (Ausgabe Juni 2015), die aktuelle EU-Batterieverordnung und aktuelle DIN-Norm-Standards. Der Blaue Engel DE-UZ 197 ist ausgelaufen. Somit können keine Produkte mehr zertifiziert werden. Veröffentlicht in Leitfäden und Handbücher.

Testumgebung zur Realisierung des Batteriepasses in der Praxis, Testumgebung zur Realisierung des Batteriepasses in der Praxis

Direktrecycling von Lithium-Eisenphosphat-Batterien mithilfe eine optimierten Schwarzmasse-Gewinnung

Rubin - RegioREC - Logistik - Logistikschnittstellen - Sammelsysteme und vorbereitende Prozesse, TP1.4: Entwicklung und Integration optischer und spektroskopischer Sensoren

Direktrecycling von Lithium-Eisenphosphat-Batterien mithilfe eine optimierten Schwarzmasse-Gewinnung, DiLiRec - Direktrecycling von Lithium-Eisenphosphat-Batterien mithilfe eine optimierten Schwarzmasse-Gewinnung

Quantitative Atline-Röntgenfluoreszenzanalyse leichter Elemente für effizientes und nachhaltiges Recycling von Batterierohstoffen (X@Line), Teilvorhaben: Referenzanalytik und Herstellung geeigneter Referenzmaterialien für die quantitative Elementanalyse von Batterierohstoffen

Abfallrechtliche Marktüberwachung

Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ist seit dem 16.07.2021 vollständig in Kraft. Sie schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung. Produkte, die in die Union eingeführt oder in ihr hergestellt werden unterliegen den entsprechenden Harmonisierungsvorschriften. Der Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 enthält 70 Harmonisierungsvorschriften, für die die Marktüberwachungsbestimmungen gelten. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich. Daher wurden die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung im Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten ( Marktüberwachungsgesetz – MüG ), soweit angemessen, durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen. Das MüG trat am 16. Juli 2021 in Kraft und schafft einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich. Das MüG enthält darüber hinaus Bußgeldvorschriften, da sich Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung nach nationalem Recht bestimmen. § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bildet die rechtliche Grundlage für die Marktüberwachung im Bereich der Abfallwirtschaft. Dieser Paragraph stellt die Verbindung zum Marktüberwachungsgesetz her, indem er festlegt, dass die Bestimmungen des MüG auch für die Überwachung von Produkten gelten, die den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Marktüberwachung im Abfallbereich nach einheitlichen Standards erfolgt und mit den allgemeinen Marktüberwachungsbestimmungen harmonisiert ist. Die Marktüberwachung von Produkten nach den harmonisierten abfallrechtlichen Vorschriften umfasst die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen. Gegenstand der Marktüberwachung ist die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen) sowie sonstiger Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten (z. B. Kennzeichnungspflichten). Die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung der Stoffgrenzwerte und Stoffbeschränkungen ist, gemäß Nr. 10 Absatz 4 in Verbindung mit Nr. 18 Absatz 3 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ZustKat Ord ASOG) , u.a. Aufgabe der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Anforderungen sind in folgenden Richtlinien und Verordnungen vorgegeben: 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (Altfahrzeug-Richtlinie) 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II-Richtlinie) 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (EU-Batterierichtlinie) 2023/1542/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien ( EU-Batterieverordnung ) 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verpackungsrichtlinie) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt ( Einwegkunststoffrichtlinie ) Die entsprechenden europäischen Richtlinien im Abfallrecht sind, soweit erforderlich, durch folgende Gesetze bzw. Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt worden: Fahrzeuge: Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) Batterien: Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) Elektro- und Elektronikgeräte: Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Verpackungen: Verpackungsgesetz (VerpackG) Einwegkunststoffe: Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) und Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellt jeder Mitgliedstaat der EU mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Die aktuelle nationale Marktüberwachungsstrategie ist auf den Seiten des Deutschen Marktüberwachungsforums (DMÜF) und nachfolgend als PDF-Download zu finden. Das aktuelle Marktüberwachungskonzept des Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie auf den Informationsseiten der LAGA oder nachfolgend als PDF-Download.

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Die im August 2023 in Kraft getretene EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) gilt in weiten Teilen seit dem 18. August 2025 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Daraus resultierte ein nationaler Anpassungsbedarf, welcher durch das am 7. Oktober 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des nationalen Batterierechts an die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 – das sogenannte Batterie-EU-Anpassungsgesetz – realisiert wurde. Kernstück dessen ist das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablöst, das den Fokus bisher stark auf die Rücknahme und Entsorgung von Gerätealtbatterien gelegt hatte. Mit den neuen Regelungen werden die Grundlagen für einen effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz gelegt. Das Gesetz trifft wichtige Klarstellungen und ergänzende Regelungen, damit insbesondere auch im Hinblick auf die Abfallphase der Batterien die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung erreicht werden können. Die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien werden hierfür in die Pflicht genommen. Was ist neu? Altbatteriesammlung: Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, Altbatterien im Handel oder anderen Sammelstellen für Altbatterien zurückzugeben. Die Rückgabe ist in jedem Fall kostenlos. Mit Blick auf Gerätealtbatterien und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel, wie zum Beispiel E-Bikes und E-Scooter, sind sowohl der Handel als auch die kommunale Sammelstelle (zum Beispiel Wertstoffhof) zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet. Daneben können auch andere Einrichtungen und Unternehmen freiwillig Gerätealtbatterien oder Altbatterien für leichte Verkehrsmittel zurücknehmen. Die durch den Handel, die kommunalen oder freiwilligen Sammelstellen zurückgenommenen Altbatterien sind einer Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen. Diese übernehmen für die Hersteller von Batterien die ordnungsgemäße Entsorgung der gesammelten Altbatterien. Mit Blick auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien ist ebenfalls der Handel in der Pflicht. Auch hier können entsprechende Altbatterien kostenlos zurückgegeben werden. Die kommunalen Sammelstellen können sich an der Rücknahme von Starter- und Industriebatterien ebenfalls beteiligen. Ambitionierte Sammelquoten für Geräte-Altbatterien: In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für Geräte-Altbatterien von 50 Prozent. Diese Quote liegt höher als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Um die Sammlung weiter zu verbessern, behält das BattDG die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt später nahtlos an die ambitionierten Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung an. heute 50 Prozent ab 2027 63 Prozent ab 2030 73 Prozent Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt weiter bestehen, da diese sich in der Vergangenheit bewährt hat. Vertreiber von Fahrzeugbatterien (Starterbatterien für Kraftfahrzeuge) sind somit auch weiterhin verpflichtet, ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer vom Endverbraucher zu erheben, wenn dieser beim Kauf der neuen Batterie keine gebrauchte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe einer Fahrzeugbatterie zu erstatten. Vertreiber, die Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, können die Erstattung des Pfandes – anstelle der tatsächlichen Rückgabe der gebrauchten Fahrzeugbatterie – von der Vorlage eines Rückgabenachweises, der die ordnungsgemäße Entsorgung beispielsweise über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) oder einen Händler vor Ort dokumentiert, abhängig zu machen. Vertreiber, welche Batterien gleicher Art anbieten, sind verpflichtet, gebrauchte Fahrzeugbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu bescheinigen. Zurückgenommene Fahrzeug-Altbatterien können von den Vertreibern selbst entsorgt oder den Herstellern zur Entsorgung kostenlos überlassen werden. Vertreiber, die Industriebatterien auf dem Markt bereitstellen, sind auch zur kostenlosen Rücknahme entsprechender Altbatterien verpflichtet. Sie können diese selbst entsorgen oder dem Hersteller kostenlos zurückgeben. Altbatteriekommission: Eine Kommission, bestehend aus Vertretern der Hersteller, Organisationen für Herstellerverantwortung, der Kommunen, der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft sowie der Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden, berät zukünftig die zuständige Behörde in technischen und fachlichen Fragen. Festlegung von Zuständigkeiten und Befugnissen: Für die unterschiedlichen Regelungsbereiche "Bewirtschaftung von Altbatterien", "Stoffbeschränkungen", "Konformität von Batterien" und "Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" sind nationale Behörden als jeweils zuständige Behörde bestimmt worden. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird an den bisherigen Vorgaben aus dem BattG angeknüpft. Danach ist das Umweltbundesamt grundsätzlich die zuständige Behörde. Sie kann jedoch die Aufgaben im Rahmen der Beleihung auf die stiftung elektro-altgeräte register übertragen. Von dieser Möglichkeit hat das Umweltbundesamt Gebrauch gemacht. Die stiftung elektro-altgeräte register ist mithin auch weiterhin für die Registrierung der Hersteller und die Zulassung der Organisationen für Herstellerverantwortung verantwortlich. Im Bereich der Konformität werden die Länder zur Einrichtung einer zuständigen Behörde verpflichtet. Diese sind für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen verantwortlich. Die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle verantwortlich. Im Bereich der Sorgfaltspflichten wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Aufgaben der Überwachung übernehmen. Durchführungsregelungen für die Bewirtschaftung von Altbatterien: Es werden sowohl konkrete Zulassungsanforderungen an die Organisationen für Herstellerverantwortung beziehungsweise Hersteller, die ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, festgelegt, als auch konkrete Regelungen getroffen, wie mit gesammelten Altbatterien umzugehen ist. Sanktionierung von Verstößen: Mit einem umfangreichen Bußgeldkatalog sollen Verstöße gegen die Pflichten aus der EU-BattVO und dem BattDG geahndet und damit ein regelwidriges Verhalten sanktioniert werden.

Batterieverordnung: UBA aktualisiert Beleihung der stiftung ear

<p>Am 18. August 2025 sind die Regelungen der europäischen Batterieverordnung in Kraft getreten, welche die Rücknahme und Verwertung von Altbatterien neu ordnen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es Erleichterungen bei der Rückgabe von E-Bike- und E-Scooter-Batterien. Außerdem bleibt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) die nach Batteriegesetz zuständige Behörde.</p><p>Bereits seit dem 17. August 2023 gibt es die neue <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj">europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542</a> („EU-BattVO“). Deren abfallrechtliche Regelungen über die Bewirtschaftung von Altbatterien sind auf Grund einer Übergangsvorschrift erst am 18. August 2025 wirksam geworden und damit unmittelbar geltendes Recht. So können sich Hersteller nun in den fünf neuen Batteriekategorien der EU-BattVO registrieren lassen. Ausländische Hersteller benötigen dafür ab sofort einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland, sofern sie keinen eigenen Sitz hier haben. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es vor allem Erleichterungen bei der Rückgabe von alten E-Bike- und E-Scooter-Batterien: Diese können nunmehr auch an den kommunalen Wertstoffhöfen abgegeben werden. Außerdem muss der Handel insgesamt besser über die Rückgabemöglichkeiten für Altbatterien informieren.</p><p>Zur Anpassung des nationalen Batterierechts an die neue EU-BattVO wird derzeit ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) erarbeitet; die Abstimmung im Bundestag steht am 11. September 2025 an. Bis zur Verkündung des neuen BattDG (<a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw37-de-batterierecht-1099336#:~:text=%C3%9Cber%20die%20von%20der%20Bundesregierung%20und%20den%20Koalitionsfraktionen,am%20Donnerstag%2C%2011.%20September%202025%2C%20nach%2030-min%C3%BCtiger%20Debatte.">Gesetzentwurf im Bundestag</a>) behält das derzeit aktuelle Batteriegesetz (BattG) seine Gültigkeit.</p><p>Das Umweltbundesamt hat mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 2025 ergänzend zum Beleihungsbescheid vom 1. Januar 2021 der stiftung ear die Befugnis übertragen, ihre Aufgaben aus dem Batteriegesetz in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung unter Anwendung der EU-BattVO in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Sie ist damit weiterhin zuständig für die Registrierung der Batteriehersteller, aber auch für die Genehmigung der Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH), über welche die Hersteller ihre Pflichten nach der EU-BattVO zukünftig wahrnehmen. Weitere Informationen zur Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des BattDG gibt es auf den Webseiten des <a href="https://www.bundesumweltministerium.de/presse/fragen-und-antworten-faq/uebergangsregelungen-im-zusammenspiel-von-eu-battvo-verordnung-eu-2023/1542-und-batteriegesetz">Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)</a> sowie der <a href="https://www.stiftung-ear.de/anleitungen/fit-for-battvo/">stiftung ear</a>.</p>

Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Elektrofahrräder (Pedelecs 25)

Elektrofahrräder sind eine wichtige umwelt- und sozialverträgliche Alternative zum Auto. Im Vergleich zum Auto sind Elektrofahrräder günstiger und zugleich ökologischer, gesünder, häufig schneller und definitiv platzsparender. Ein Elektrofahrrad belastet zwar die Umwelt stärker als ein herkömmliches Fahrrad ohne Elektromotor, aber die relativ geringen negativen Umwelteffekte von Elektrofahrrädern werden deutlich aufgewogen, wenn dadurch Fahrten mit dem Auto ersetzt werden.Trotz ihres positiven Beitrags zum Mobilitätsverhalten sind aber auch Elektrofahrräder mit einer Umweltbelastung bei Herstellung, Nutzung und Entsorgung verbunden. Insbesondere werden für die Herstellung der Akkus nicht zu vernachlässigende Mengen an Energie und Ressourcen aufgewendet.Der Beschaffungsleitfaden für Elektrofahrräder enthält die für öffentliche Auftraggeber wesentlichen Informationen und Empfehlungen, um Umweltaspekte in die Vergabe- und Vertragsunterlagen einzubeziehen. Grundlage für diese Kriterien sind das Umweltzeichen Blauer Engel für Elektrofahrräder DE-UZ 197 (Ausgabe Juni 2015), die aktuelle EU-Batterieverordnung und aktuelle DIN-Norm-Standards. Der Blaue Engel DE-UZ 197 ist ausgelaufen. Somit können keine Produkte mehr zertifiziert werden.

1 2