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Underestimation of the environmental risk by not considering overlapping uses of biocidal products: Cumultive exposure assessment and risk characterisation of biocidal products

Das Projekt "Underestimation of the environmental risk by not considering overlapping uses of biocidal products: Cumultive exposure assessment and risk characterisation of biocidal products" wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..

Reduzierung der Verwendung von Bioziden - Prüfung von Alternativen zum Biozideinsatz

Das Projekt "Reduzierung der Verwendung von Bioziden - Prüfung von Alternativen zum Biozideinsatz" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Hydrotox Labor für Ökotoxikologie und Gewässerschutz GmbH.Das Umweltbundesamt betreibt seit 2010 ein Portal (www.biozid.info), auf dem es über Biozid-Produkte und deren Minimierungsmöglichkeiten beim Einsatz in Privathaushalten informiert und Informationen über physikalische, biologische und chemische Alternativen zu einem Biozid-Einsatz bereitstellt. Das Portal ist Teil eines Informationssystems zu Bioziden, das im Rahmen der Zulassung von Biozid-Produkten von den zuständigen Bundesbehörden aufgebaut und weiterentwickelt wird. Damit sind Informationen zu Bioziden, Alternativen und Vorbeugemaßnahmen öffentlich verfügbar. Das Portal bedarf kontinuierlicher Pflege und Weiterentwicklung, um die Inhalte aktuell zu halten. Im Rahmen des Vorhabens sollen daher in einem ersten Schwerpunkt neue Inhalte erarbeitet, Texte aktualisiert und Funktionen des Portals ausgebaut werden. Hierzu sind Expertisen einzuholen. Zudem sollen künftig neben themenbezogenen Broschüren verstärkt weitere digitale Anwendungen wie Soziale Medien (Facebook), Apps, eine mobile Variante des Portals, Podcasts und Videoclips genutzt werden. Im Hinblick auf die Substitution von risikobehafteten Bioziden sind nach der EU-Biozid-Verordnung ab dem 01.09.2013 im Rahmen der vergleichenden Bewertung geeignete biozidfreie Alternativen einzubeziehen. In einem zweiten Schwerpunkt sollen daher - aufbauend auf Ergebnissen des vorangegangenen Vorhabens - Konzepte zur Entwicklung von Kriterien für eine transparente Prüfung von Alternativen zu Biozid-Produkten in Bezug auf ihre Praxistauglichkeit weiterentwickelt werden. Ziel der Schwerpunkte ist es, der Öffentlichkeit umfassend für verschiedene Anwendungsbereiche Informationen bereitzustellen, wie der Einsatz von Bioziden reduziert oder vermieden werden kann und welche geeigneten Alternativen es gibt, die behördlicherseits empfohlen werden können. Für die nachhaltige Verwendung von Bioziden und für national zu etablierende Aktionspläne sind die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit dabei wichtige Bausteine.

EU-Kommission lehnt Genehmigung von Antifouling-Wirkstoff ab

Cybutryn, besser bekannt unter dem Handelsnamen Irgarol®, ist ab dem 27. Januar 2017 nicht mehr als Wirkstoff in Antifouling-Produkten zulässig. Dies hat die EU-Kommission bereits am 27. Januar 2016 beschlossen. Antifouling-Wirkstoffe sollen Aufwuchs (Fouling) durch Einzeller, Algen und kleine Tiere – wie Seepocken oder Muscheln – auf Schiffsrümpfen verhindern, indem sich die Wirkstoffe langsam aus der Farbe lösen und ins umliegende Wasser gelangen. Dort schaden sie auch den lokalen Ökosystemen, zu denen Wasserpflanzen, Ruderfußkrebse und Algen gehören. Wenn im Frühjahr frisch gestrichene Bootskörper zu Wasser gelassen werden, gelangen auf diesem Weg besonders viele Biozide in die Gewässer. Mit Cybutryn wird zum ersten Mal ein Wirkstoff der Produktart Antifouling aufgrund von unannehmbaren Umweltrisiken nicht genehmigt. Restmengen von Antifouling-Produkten mit Cybutryn müssen bis zum Stichtag – 27. Januar 2017 – entsorgt werden.

Erarbeitung eines OECD Guidance Dokuments zur Anwendung der OECD Prüfrichtlinie 236 Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET) als Tierersatzmethode

Das Projekt "Erarbeitung eines OECD Guidance Dokuments zur Anwendung der OECD Prüfrichtlinie 236 Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET) als Tierersatzmethode" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Heidelberg, Institut für Zoologie, Abteilung V Morphologie & Ökologie, Arbeitsgruppe Aquatische Ökologie und Toxikologie.Seit Juli 2013 steht die OECD-Testguidline 236 'Fish Embryo Acute Toxicity (FET) Test' offiziell zur Verfügung. Der Fischembryotoxizitätstest ist kein Tierversuch nach der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Deutschland hat federführend die OECD Prüfrichtlinie 236 ,Akuter Fischembryotoxizitätstest (FET)' als Ersatzmethode für die OECD Prüfrichtlinie 203 ,Akuter Fischtest' entwickelt. Beide OECD Prüfrichtlinien stehen somit parallel zur Testung und Bewertung der akuten Fischtoxizität von Chemikalien zur Verfügung. Es gibt in den OECD Prüfrichtlinien jedoch keinen Hinweis darauf, wann der Fischembryotoxizitätstest als Ersatz zum akuten Fischtest angewendet werden kann und wann nicht. Daher ist es notwendig auf internationaler Ebene den Status des FET als Ersatzmethode für den akuten Fischtest zu klären, damit der FET in der Chemikalienbewertung (insb. EU REACH VO, EU BiozidVO, EU PflSchVO) künftig angewendet und anerkannt wird. Ziel des Vorhabens ist daher ein OECD Guidance Dokument zu erarbeiten, dass den Anwendungsbereich des FET als Ersatz für den akuten Fischtest definiert. Es ist ein Entwurf für ein OECD Guidance Dokument, basierend auf den Ergebnissen der Validierungsstudie des FET (FKZ 3708 65 400) , aktueller Literatur und sowie aktuellen Erfahrungen in der regulatorischen Praxis mit dem FET, zu erarbeiten.

EU Umweltrat verabschiedet Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren

Am 4. März 2016 verabschiedete der Europäische Rat für Umwelt seine Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren. In der Stellungnahme fordern sie die Europäische Kommission dazu auf, ihren gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Die Forderung bezieht sich auf einen Fall des Gerichts der Europäischen Union (EuG) von Dezember 2015 (T-521/14 Sweden v Commission), in dem das Gericht befand, dass die EU-Kommission ihre Verpflichtungen unter der Biozidrichtlinie nicht erfüllt. Laut Richtlinie sollte die EU-Kommission schon bis 2013 einen Kriterienkatalog für endokrine Disruptoren erstellen.

Bundeskabinett beschließt die erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Am 2. Februar 2016 beschloss das Bundeskabinett die erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung. Im Chemikalienrecht geht es darum, neue Sanktionsnormen zu schaffen. Damit werden Verstöße gegen Vorschriften der EU-Biozid-Verordnung von 2012 mit einer Geldbuße belegt. Dabei geht es um Vorschriften zur Zulassung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sowie zu Melde-, Informations-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten. Die EU-Vorschriften gelten in Deutschland unmittelbar.

Notwendigkeit der Testung von Biozidprodukten und deren Eluaten im Rahmen der Zulassung mit dem Ziel einer adäquaten Umweltbewertung von Stoffgemischen - Erweiterung der Datenbasis für Holzschutzmittel

Das Projekt "Notwendigkeit der Testung von Biozidprodukten und deren Eluaten im Rahmen der Zulassung mit dem Ziel einer adäquaten Umweltbewertung von Stoffgemischen - Erweiterung der Datenbasis für Holzschutzmittel" wird/wurde ausgeführt durch: ECT Ökotoxikologie GmbH.Biozid-Produkte unterliegen EU-weit einer Zulassungspflicht, d.h. sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen worden sind bzw. unter bestimmte Übergangsfristen fallen. Das Zulassungsverfahren ist in zwei Schritte gegliedert. Im ersten Schritt, dem Wirkstoffverfahren, erfolgt die Umweltprüfung aller Wirkstoffe auf EU-Ebene, mit dem Ziel, über die Aufnahme in den Anhang I bzw. IA der Richtlinie 98/8 EG zu entscheiden. Im Rahmen dieser Prüfung müssen auch Daten für eine repräsentative Beispielformulierung und Beispielanwendung des jeweiligen Wirkstoffes vorgelegt werden. In einem zweiten Schritt wird dann auf nationaler Ebene über die Zulassung von Biozid-Produkten entschieden. Grundsätzlich dürfen nur Biozid-Produkte in den Mitgliedsstaaten der EU zugelassen werden, deren Wirkstoffe die Prüfung im Rahmen des jeweiligen EU-Wirkstoffprogramms bestanden haben und in die Positivliste der Richtlinie 98/8/EG (Anhang I/ IA) aufgenommen wurden. Die prinzipielle Vorgehensweise bei der Produktzulassung ist in der Richtlinie 98/8/EG bzw. Verordnung 528/2012 (ab 1. September 2013) sowie in den Technical Notes for Guidance (TNsG) on Product Evaluation geregelt. Allerdings gibt es, trotz der bereits angelaufenen Produktzulassung und dem damit verbundenen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung, bisher kein zwischen den Mitgliedsstaaten (MS) abgestimmtes Verfahren für die Zulassung von Biozid-Produkten (BP), die mehrere Wirkstoffe und/oder bedenkliche Beistoffe ('Substances of Concern', SoC) enthalten. Auf technischer Ebene wurde sich darauf verständigt, dass die Kombinationswirkung der BP-Komponenten im Rahmen der Umweltrisikobewertung zu berücksichtigen ist und dass das Konzept der Konzentrationsadditivität für die Vorhersage der zu erwartenden Kombinationswirkung Anwendung finden sollte. Es ist jedoch noch immer nicht geklärt, wie dies in der Praxis umzusetzen ist. Ein Hauptdiskussionspunkt zwischen den MS ist nach wie vor die Frage, inwieweit die Testung von BP und damit die Berücksichtigung der Gesamt-Ökotoxizität des BP für die BP-Zulassung notwendig ist. Unter der Federführung von Deutschland wurde ein Vorschlag für ein harmonisiertes Vorgehen erarbeitet, dass sich derzeit in der Abstimmung auf EU-Ebene befindet. Im Rahmen der Entwicklung des Vorschlags haben sich folgende offene Punkte ergeben, die dringend einer Klärung bedürfen: Welche Beistoffe sind in Produkten enthalten?, Welche dieser Stoffe sind SoC?, Welche Beistoffe sind relevant für die Mischungsbetrachtung?, Ist deren Einfluss auf die Produkttoxizität in Tests belegbar? Wie können Synergisten adäquat bewertet werden?, Ist bei Anwesenheit eines Synergisten im Produkt immer eine Testung des Produktes notwendig? Ist eine Mischungsbewertung auch für das terrestrische Kompartiment machbar? Ziel des Vorhabens ist es, die bestehenden offenen Fragestellungen zu klären und die bestehende Datenbasis für Biozid-Produkte zu vergrößern.

Neue EU-Biozidverordnung gilt ab 1. September 2013

Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten wurde 1998 angenommen. Laut der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die darin vorgesehenen Regeln vor dem 14. Mai 2000 in einzelstaatliches Recht umsetzen. Die Biozidprodukt-Richtlinie zielt darauf ab, den europäischen Markt für Biozid-Produkte und ihre Wirkstoffe zu harmonisieren. Gleichzeitig soll sie ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten. Die neue Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte wurde am 22. Mai 2012 angenommen und gilt ab 1. September 2013. Mit ihr wird die bisher geltende Richtlinie aufgehoben und ersetzt.

Belastung der Umwelt mit Bioziden realistischer erfassen - Schwerpunkt Einträge über Kläranlagen, Umweltbelastung durch Biozideinträge: Erarbeitung der Eckpfeiler eines Monitoring-Messprogrammes für Einträge von Bioziden in die Umwelt

Das Projekt "Belastung der Umwelt mit Bioziden realistischer erfassen - Schwerpunkt Einträge über Kläranlagen, Umweltbelastung durch Biozideinträge: Erarbeitung der Eckpfeiler eines Monitoring-Messprogrammes für Einträge von Bioziden in die Umwelt" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie.Seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie 98/8/EG werden biozide Wirkstoffe bewertet und über ihre Aufnahme in den Anhang I oder IA der Richtlinie entschieden. Ziel dieses Vorhabens ist die Entwicklung eines Messprogrammes für Biozide in der Umwelt, das sich sowohl zur Feststellung des Ist-Zustandes als auch zur Beobachtung von Veränderungen bei Biozideinträgen als direkte Folge der Richtlinie eignet. So können sich Gesamtkonzentrationen von Bioziden in der Umwelt entweder auf Grund fehlender Vermarktungsfähigkeit oder auf Grund auferlegter Risikominderungsmaßnahmen als möglichem Bestandteil einer Zulassung verringern. Umfangreiche Anwendungseinschränkungen oder fehlende Vermarktungsfähigkeit können innerhalb einer Produktart aber auch zum vermehrten Einsatz vorher kaum oder nicht eingesetzter biozider Wirkstoffe führen, die als Ersatz angewendet werden. Eine Abbildung dieser Auswirkungen und die Anpassung von Umweltschutzmaßnahmen sind nur auf Basis von Monitoring-Daten möglich, die gegenwärtig nicht ausreichend vorhanden sind (Biozide in Gewässern, UBA-Texte 09/09). Darüber hinaus fehlt generell ein belastbarer Überblick über die Umweltbelastung durch Biozide. Ziel des UFOPLAN-Vorhabens ist die Erstellung eines finalen Messprogrammes auf Grundlage folgender Eckpunkte: 1) Klärung offener Fragen zu Eintragsmengen sowie zu bestehenden Monitoring-Vorhaben im europäischen Raum 2) besondere Berücksichtigung von Substanzen mit kritischen Eigenschaften (z. B. PBT, endokrine Wirksamkeit) 3) besondere Berücksichtigung von Wirkstoffen, die mit Risikominderungsmaßnahmen belegt wurden 4) Feststellung maßgeblicher Eintragspfade und Umweltkompartimente für Biozid-Wirkstoffe und deren Rückstände bzw. Metaboliten 5) Unterscheidung zwischen Wirkstofffunden aus Pflanzenschutz- und Biozidanwendungen Ab dem zweiten Jahr des Vorhabens soll die Umsetzbarkeit des Messprogrammes anhand einiger identifizierter, wichtiger Monitoring-Kandidaten (Leitkomponenten) praktisch überprüft werden. ..

Aggregated Environmental Exposure Assessment and Risk Characterisation of Biocidal Products

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