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Forschungsinitiative Zukunft Bau - Forschungscluster 'Nachhaltiges Bauen/Bauqualität', Evaluierung und Harmonisierung der Module und Systemvarianten des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB-Konsolidierung)

Gegenstand des Projektes ist die Evaluierung und Harmonisierung der Systemvarianten und Module des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude. Dabei sollen die Systemvarianten verglichen und Überarbeitungsbedarf identifiziert werden. Gemeinsam mit Experten soll eine Aktualisierung, Harmonisierung und Evaluierung erfolgen, um die BNB-Systemvariante 2014 vorzubereiten. Speziell die gewonnenen Erfahrungen aus der Anwendung des Systems sowie die Anpassung an den aktuellen Stand der fachlichen Diskussion und der Normung begründen eine Überarbeitung des Systems. Darüber hinaus wird auch ein Konzept zur Weiterentwicklung des BNB-Systems erarbeitet. Ausgangslage: Im Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB), einer Ergänzung des Leitfadens Nachhaltiges Bauen, sind die Systemregeln und Berechnungsgrundlagen für das nachhaltige Bauen in Steckbriefen auf der Grundlage von Kriterien beschrieben. Durch die modulare Entwicklung des Bewertungssystems ergaben sich teilweise unterschiedliche Darstellungen, Interpretationen, Formulierungen und Bewertungsgrundlagen, die im Interesse der Einheitlichkeit der Herangehensweise wieder zusammengeführt werden müssen. Auf der Grundlage der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sollen daher unter Einbeziehung des aktuellen Standes der fachlichen Diskussion sowie der internationalen und europäischen Normung die oben genannten Systemvarianten und Module aktualisiert und miteinander harmonisiert werden. Ziel: Ziel ist es, durch eine gezielte Evaluierung und Harmonisierung der Varianten und Module des BNB-Systems ein abgestimmtes und aktualisiertes System bereitzustellen, speziell im Hinblick auf die Vorbereitung der Systemversion 2014. Hierzu sollen die einzelnen Kriteriensteckbriefe der bestehenden Systemvarianten und Module des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen sowie die dazugehörigen Dokumentationsanforderungen und jeweiligen Gewichtungen im Gesamtsystem in einer übergreifenden Querschnittsbetrachtung miteinander verglichen werden. Etwaige unterschiedliche methodische Ansätze und Anforderungsniveaus werden hierbei identifiziert und ggf. harmonisiert. Weiterhin besteht derzeit aufgrund der modularen Aufteilung des BNB-Systems in die verschiedenen weitestgehend unabhängigen Systemvarianten ein erhöhter Pflege- und Instandhaltungsaufwand des Systems. Ziel ist es, systemübergreifend allgemeine Bestandteile und Bewertungsziele von Einzelkriterien zu identifizieren, um aufbauende Vorschläge zur Weiterentwicklung des Systems sowie zur Reduktion des Pflegeaufwandes, wie z.B. die Entwicklung eines Content-Management-Systems, zu generieren.

Natürliche Radionuklide in Baumaterialien

Natürliche Radionuklide in Baumaterialien Bei der Verwendung von Gesteinen und Erden zu Bauzwecken können in diesen Materialien enthaltene oder aus ihnen freigesetzte Radionuklide zu einer Strahlenexposition der Bevölkerung führen. Der Mittelwert der durch die natürlichen Radionuklide in den Baustoffen bedingten Gamma-Ortsdosisleistung ( ODL ) in Gebäuden beträgt rund 80 Nanosievert pro Stunde. Werte der ODL über 200 Nanosievert pro Stunde sind selten. Die in Deutschland in großen Mengen traditionell verwendeten Baustoffe sind im Allgemeinen nicht die Ursache für erhöhte Strahlenexpositionen durch Radon in Gebäuden. Naturwerksteine können in allen Bereichen des Bauens im Hausinneren und im Freien eingesetzt werden Bei der Verwendung von Gesteinen und Erden zu Bauzwecken können in diesen Materialien enthaltene oder aus ihnen freigesetzte Radionuklide zu einer Strahlenexposition der Bevölkerung führen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Radionuklide aus den radioaktiven Zerfallsreihen von Uran -238, Thorium-232 sowie Kalium-40. Ursachen der durch natürliche Radionuklide in Baustoffen verursachten Strahlenexposition beim Aufenthalt in Gebäuden sind die von den Radionukliden in den Baumaterialien ausgehende, von außen auf den Körper wirkende Gammastrahlung sowie die Inhalation des aus den Baumaterialien in die Räume freigesetzten Gases Radon und seiner Zerfallsprodukte. Untersuchung und Bewertung Seit über 40 Jahren werden in Deutschland Untersuchungen und Bewertungen der natürlichen Radioaktivität in Baustoffen und Bauprodukten durchgeführt. Daher liegen im Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) von mehr als 1.500 Proben von Natursteinen, Baustoffen und mineralischen Reststoffen Daten der spezifischen Aktivitäten der relevanten Radionuklide vor. Aktualisierte Untersuchungen an 120 Baustoffproben aus dem Jahr 2007 sind im BfS-Bericht BfS-SW-14/12 veröffentlicht worden. An einer großen Anzahl von Proben wurde zusätzlich die Radonfreisetzung bestimmt. Spezifische Aktivitäten natürlicher Radionuklide in Natursteinen, Baustoffen und Reststoffen (angegeben sind Mittelwert und Bereich (in Klammern) in Becquerel pro Kilogramm) Material Radium-226 Thorium-232 Kalium-40 Granit 100 (30 - 500) 120 (17 - 311) 1.000 (600 - 4.000) Gneis 75 (50 - 157) 43 (22 - 50) 900 (830 - 1.500) Diabas 16 (10 - 25) 8 (4 - 12) 170 (100 - 210) Basalt 26 (6 - 36) 29 (9 - 37) 270 (190 - 380) Granulit 10 (4 - 16) 6 (2 - 11) 360 (9 - 730) Kies, Sand, Kiessand 15 (1 - 39) 16 (1 - 64) 380 (3 - 1.200) Natürlicher Gips, Anhydrit 10 (2 - 70) < 5 (2 - 100) 60 (7 - 200) Tuff, Bims 100 (< 20 - 200) 100 (30 - 300) 1.000 (500 - 2.000) Ton, Lehm < 40 (< 20 - 90) 60 (18 - 200) 1.000 (300 - 2.000) Ziegel, Klinker 50 (10 - 200) 52 (12 - 200) 700 (100 - 2.000) Beton 30 (7 - 92) 23 (4 - 71) 450 (50 - 1.300) Kalksandstein, Porenbeton 15 (6 - 80) 10 (1 - 60) 200 (40 - 800) Schlacke aus Mansfelder Kupferschiefer 1.500 (860 - 2.100) 48 (18 - 78) 520 (300 - 730) Gips aus der Rauchgasentschwefelung 20 (< 20 - 70) < 20 < 20 Braunkohlenfilterasche 82 (4 - 200) 51 (6 - 150) 147 (12 - 610) Der Mittelwert der durch die natürlichen Radionuklide in den Bauprodukten bedingten Gamma-Ortsdosisleistung ( ODL ) in Gebäuden beträgt rund 80 Nanosievert pro Stunde. Werte der ODL über 200 Nanosievert pro Stunde sind selten. Radon Gesetzliche Regelungen Naturwerksteine Radon Radon von besonderer Bedeutung Das durch radioaktiven Zerfall aus Radium-226 entstehende gasförmige Radon-222 ist aus der Sicht des Strahlenschutzes von besonderem Interesse. Nach aktuellen Erkenntnissen wird in Deutschland ein signifikanter Anteil der Lungenkrebserkrankungen in der Bevölkerung auf die Belastung mit Radon und seinen Zerfallsprodukten in Gebäuden zurückgeführt. Die Radonfreisetzung aus Bauprodukten wird durch die spezifische Aktivität des Radium-226 und andere, den Radontransport bestimmende Materialeigenschaften (zum Beispiel Porosität ) bestimmt. Untersuchungen zeigen, dass die in Deutschland in großen Mengen traditionell verwendeten Baustoffe Beton, Ziegel, Porenbeton und Kalksandstein im Allgemeinen nicht die Ursache für Überschreitungen des vom BfS empfohlenen Jahresmittelwertes der Radonkonzentration in Aufenthaltsbereichen sind. Dieser soll 100 Becquerel pro Kubikmeter nicht überschreiten. Der Beitrag des Radon-222 aus Bauprodukten zur Radonkonzentration in Wohnräumen liegt bei maximal 70 Becquerel pro Kubikmeter. Bei aktuell im Handel erhältlichen Bauprodukten wurden Werte deutlich unter 20 Becquerel pro Kubikmeter bestimmt. Höhere Radonkonzentrationen bei einzelnen Baumaterialien Freisetzungsraten von Radon , die höhere Konzentrationen im Innenraum zur Folge haben können, wurden in Deutschland vereinzelt an Rückständen der Verbrennung von Kohlen mit erhöhter Uran-/Radiumkonzentration (früher unter der Bezeichnung "Kohleschlacke" regional als Füllung von Geschossdecken verwendet) und in Ausnahmefällen an Natursteinen mit erhöhten spezifischen Aktivitäten des Radium-226 gemessen. Erhöhte Radonkonzentrationen in Häusern aus Mansfelder Kupferschlacke wurden trotz der vergleichsweise hohen spezifischen Aktivität des Radium-226 in diesem Material nicht ermittelt. In einigen Ländern wurden höhere Radonkonzentrationen in Häusern festgestellt, in denen so genannte Chemiegipse (Rückstände der Phosphoritverarbeitung) eingesetzt wurden, sowie bei Leichtbetonen, die unter Verwendung von Alaunschiefer hergestellt wurden. Vereinzelt findet man auch überdurchschnittliche Radonkonzentrationen in den traditionellen Gebieten des Bergbaus, wenn Abraum oder Reststoffe der Erzverarbeitung mit erhöhter Radiumkonzentration als Baumaterial, als Beton- oder Mörtelzuschlagstoff oder zur Fundamentierung oder als Füllmaterial beim Hausbau verwendet wurden. Thoron Nach derzeitigem Kenntnisstand wurden in Deutschland keine Materialien zu Bauzwecken verwendet, die infolge erhöhter Thoriumkonzentrationen zu aus der Sicht des Strahlenschutzes relevanten Expositionen durch das Gas Radon-220 (Thoron) und seiner Zerfallsprodukte in Räumen führen könnten. Die Möglichkeit, dass ungebrannter Lehm als Baustoff in Einzelfällen zu erhöhten Thoronwerten in der Raumluft führen kann, lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschließen. Weiterführende Informationen zum Thema Lehm und Thoron finden Sie im Artikel Lehm als Baumaterial . Gesetzliche Regelungen Gesetzliche Begrenzung bei Baustoffen In einigen Rückständen aus industriellen Prozessen reichern sich die natürlichen radioaktiven Stoffe an. Bei Verwendung dieser Rückstände, zum Beispiel ihrem Einsatz als Sekundärrohstoff im Bauwesen, sind erhöhte Strahlenexpositionen der Bevölkerung nicht auszuschließen. 1. Strahlenschutzrecht Zur Begrenzung der effektiven Dosis aus der äußeren Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung in Aufenthaltsräumen wurde im Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG ) ein Referenzwert von 1 Millisievert pro Jahr festgelegt, der zusätzlich zur effektiven Dosis im Freien gilt. Ein Referenzwert dient gemäß Strahlenschutzgesetz als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Schutzmaßnahmen. Er ist kein Grenzwert, der nicht überschritten werden darf. Eine entsprechende Prüfung ist vorzunehmen, wenn die in der Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG ) genannten Rückstände oder die in Anlage 9 des StrlSchG genannten Rohstoffe zur Herstellung von Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, genutzt werden sollen. Der Nachweis zur Unterschreitung des festgelegten Referenzwertes der effektiven Dosis von 1 Millisievert pro Jahr erfolgt mithilfe des in Anlage 17 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) dargestellten Aktivitätsindexes. Dieser wird aus den Aktivitäten der im Baustoff enthaltenen Radionuklide Radium-226, Thorium-232 und Kalium-40 unter Berücksichtigung von Dicke und Dichte des Baustoffs berechnet. 2. Baurecht Gemäß der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung EU Nr. 305/2011 ) darf in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ein Bauprodukt nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es die wesentlichen Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - unter anderem bezüglich der Freisetzung gefährlicher Strahlen - erfüllt. Diese EU -Verordnung ist direkt im deutschen Recht verbindlich und für die Hersteller seit dem 1. Mai 2013 gültig. Die europäische Normungsinstitution CEN hat von der Europäischen Kommission den Auftrag erhalten, die Messung von Radium, Thorium und Kalium zu standardisieren sowie eine europäische Norm zur Berechnung der Dosis zu entwickeln. Naturwerksteine Natürliche Radionuklide in Naturwerksteinen Medianwerte der spezifischen Aktivität natürlicher Radionuklide in Naturwerksteinen Heute finden Naturwerksteine in allen Bereichen des Bauens im Hausinneren und im Freien verstärkt Anwendung. Deshalb hat das BfS mit Unterstützung des Deutschen Naturwerkstein-Verbandes e. V. im Jahr 2006 eine Reihe marktgängiger Fliesen und anderer Plattenmaterialien unterschiedlichster Herkunft auf die Gehalte natürlicher Radioaktivität untersucht und aus Strahlenschutzsicht bewertet. Im Vordergrund standen gammaspektrometrische Messungen der spezifischen Aktivitäten von Radium-226, Kalium-40 und Thorium-232. Die Ergebnisse sind in der Grafik zusammengefasst. Die dargestellten Medianwerte (Zentralwerte) bedeuten, dass die Hälfte der untersuchten Proben über diesem Wert liegt und 50 Prozent darunter. Die Materialgliederung erfolgt an dieser Stelle nach der Gesteinsart. Es muss darauf hingewiesen werden, dass im Handel aus Erwägungen, die sich an den speziellen Anwendungen, der Verarbeitung und Pflege der Materialien orientieren, nicht immer korrekte Gesteinsbezeichnungen verwendet werden. So muss es sich bei "Granit" nicht unbedingt um Granitgestein handeln; diese Bezeichnung wird auch für Gneise, Diorite, Granodiorite und andere Gesteine verwendet. Spezifische Aktivitäten der untersuchten Naturwerksteine Die spezifischen Aktivitäten der untersuchten Naturwerksteine liegen für Kalium-40 im Bereich zwischen 10 und 1.600 Becquerel pro Kilogramm, für Radium-226 zwischen weniger als 10 und 355 Becquerel pro Kilogramm und für Thorium-232 zwischen weniger als 10 und 330 Becquerel pro Kilogramm. Zum Vergleich und zur Ergänzung wird auf die oben gezeigte Tabelle hingewiesen. Die mögliche Strahlenexposition durch die einzelnen Materialien hängt neben der Radionuklidkonzentration und der Radonfreisetzung von der Art ihrer Verwendung ab. Im Ergebnis der Messungen des BfS ist festzustellen, dass die untersuchten aktuellen Bauprodukte und auch die untersuchten Naturwerksteine - selbst bei großflächiger Anwendung - in Gebäuden uneingeschränkt verwendbar sind. Das Strahlenschutzgesetz legt einen Referenzwert für die effektive Dosis durch Radionuklide natürlichen Ursprungs (außer Radon ) fest. Ein Referenzwert dient gemäß Strahlenschutzgesetz als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Schutzmaßnahmen. Er ist kein Grenzwert, der nicht überschritten werden darf. Der gesetzlich festgelegte Referenzwert für die effektive Dosis von 1 Millisievert pro Jahr für Personen der Bevölkerung durch Radionuklide natürlichen Ursprungs (außer Radon ) wird in allen Fällen eingehalten. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Radioaktivität in der Umwelt In Broschüren, Videos und Grafiken informiert das BfS über radioaktive Stoffe im Boden, in der Nahrung und in der Luft. Stand: 18.06.2025

Messverfahren

Messungen zur Feststellung der Emissionen sollen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Die in der Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) im VDI und DIN –Normenausschuss, dem Europäischen Komitee für Normung ( CEN ) oder in der Internationalen Organisation für Normung ISO) erarbeiten Normen beschreiben den Stand der Technik bzw. den Stand der Wissenschaft. Durch die Anwendung dieser standardisierten Messverfahren wird die Vergleichbarkeit der Messergebnisse gewährleistet. Durch die konsequente Überführung europäischer Normen in das deutsche Normenwerk und die Zurückziehung überholter nationaler Normen spiegeln die im Anhang 5 der TA Luft aufgeführten Richtlinien und Normen des VDI/DIN–Handbuches "Reinhaltung der Luft" den Stand der Emissionsmesstechnik wider. Durch Weiterentwicklungen in der Probenahme-, Mess- und Analysentechnik und durch die Normungs- und Richtlinienarbeit im europäischen sowie nationalen Rahmen bedarf der Anhang 5 der regelmäßigen Aktualisierung. Für die Mehrzahl der zu überwachenden Luftschadstoffe stehen standardisierte Messverfahren als Standard-Referenzmessverfahren zur Verfügung. Darüber hinaus existieren Normen zur Qualitätssicherung der Messergebnisse und grundlegende Normen zur Durchführung der Probenahme (DIN EN 15259) sowie Kalibrierung/Funktionsprüfung automatischer Messeinrichtungen (DIN EN 14181, VDI 3950). Mitarbeiter des LAU sind aktuell am Verfahren der Standardisierung in mehreren Arbeitsgruppen der Kommission Reinhaltung der Luft im VDI und DIN ebenso aktiv beteiligt wie in bundesweiten Arbeitsgruppen zur Regelsetzung (z. B. Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen , Eignungsprüfung automatischer Emissionsmesseinrichtungen und Auswerteeinrichtungen….) sowie zur Entwicklung und Anwendung von neuen Messverfahren (Quarzfeinstaub- Bund-Länder-Messprogramm). Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt informiert seit 2003 regelmäßig in Fachinformationen die bekannt gegebenen Prüfinstitute über aktuelle messtechnische Themen und Entwicklungen zur Emissionsüberwachung. Aus Neuerungen und Änderungen des einschlägigen technischen Regelwerkes resultierende Konsequenzen für die Praxis der Emissionsüberwachung werden hier vorgestellt und offene bzw. unterschiedlich auslegbare Details präzisiert. Damit wird das Ziel verfolgt, eine im Land Sachsen-Anhalt einheitliche, fachlich und rechtlich begründete Vorgehensweise bei der Ermittlung der Emissionen von Luftschadstoffen und bei der Beurteilung der ermittelten Messwerte zu gewährleisten.

Strengere Regeln für Laserpointer

Strengere Regeln für Laserpointer Neue Norm stärkt Verbraucherschutz und Produktsicherheit Ausgabejahr 2024 Datum 22.11.2024 Neue EU-Norm für Laserpointer Quelle: Matteo Giotto/Stock.adobe.com Laserpointer arbeiten mit starker optischer Strahlung . Die Geräte von der Größe eines Kugelschreibers werden als Zeigestäbe eingesetzt und können bei falscher Nutzung Augenschäden verursachen. Für Laserpointer gelten in der Europäischen Union ( EU ) strengere Regeln: Seit September sind in der EU nur noch Geräte der Laserklassen 1 und 2 erlaubt. Die maximal erlaubte Leistung wird gemäß der neuen Norm EN 50689 für Laserpointer auf 1 Milliwatt (1mW) begrenzt. Dr. Inge Paulini Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) begrüßen die Neuerung. "Laserpointer mit hoher Leistung sind aus Sicht des Strahlenschutzes ein Sicherheitsrisiko. Durch die neue Norm wird der Verbraucherschutz gestärkt, das Risiko von Augenverletzungen sinkt. Insbesondere mit Blick auf Kinder und Jugendliche ist die Neuregelung eine Verbesserung" , sagt die Präsidentin des BfS , Inge Paulini. Die Präsidentin der BAuA , Isabel Rothe, betont: "Mit der neuen Norm wird die europaweite Marktüberwachung für Laserpointer künftig deutlich vereinfacht. Das bedeutet weniger gefährliche Laserprodukte auf dem Markt. So können mögliche Risiken im Arbeitsschutz und im Verbraucherschutz von vornherein vermieden werden" Immer wieder kommt es durch den Missbrauch starker Laserpointer zu Vorfällen im Straßen- oder Flugverkehr, etwa weil Verkehrsteilnehmer*innen geblendet werden. Ein weiteres Problem sind Augenschäden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch den unsachgemäßen Gebrauch entstehen können. Das zeigen auch Daten aus Augenkliniken. Handelsübliche Laserpointer Das hängt unter anderem mit häufig nicht oder falsch deklarierten Laserpointern zusammen. Durch die neue Norm sind für Laserpointer nur noch die Laserklassen 1 und 2 zugelassen. Die Laserklassen 1M und 2M entfallen für Laserpointer. Für die Behörden soll es damit einfacher werden, Laserpointer auf Konformität zu prüfen sowie Import und Verkauf von falsch klassifizierten Produkten mit zu hoher Leistung zu verhindern. Das BfS und die BAuA empfehlen: Kaufen und verwenden Sie – wenn überhaupt – möglichst nur Laserpointer der Klasse 1. Kaufen Sie keine Laserpointer mit höheren Leistungen jenseits 1mW oder als Schnäppchen im Onlinehandel über einschlägige Marktplätze. Kaufen Sie keine gefährlichen Laserprodukte, die im Europäischen Schnellwarnsystem Safety Gate oder der nationalen Datenbank der BAuA für gefährliche Produkte www.baua.de/produktrueckrufe gelistet sind. Achten Sie auf Kennzeichnungen und Warnhinweise. Kaufen Sie keine Laserpointer, bei denen Informationen zur Leistung fehlen. Richten Sie nie einen Laserstrahl auf Menschen. Blicken Sie nie absichtlich in einen Laserstrahl. Bei einem unabsichtlichen Blick in einen Laserstrahl schließen Sie bewusst die Augen und bewegen Sie den Kopf aus dem Strahl. Bewahren Sie Laserpointer für Kinder und Jugendliche unzugänglich auf. Sie sind kein Spielzeug. Stand: 22.11.2024

Kennzeichnung, Weichmacher und Co.: Was sichere Halloween-Kostüme ausmacht

Kleine Geister, die für Süßes von Tür zu Tür ziehen, große Hexen und Zombies, die auf Partys die Nacht zum Tag machen: An Halloween ist die Nachfrage nach Kostümen groß. Beim Kauf sollte jedoch nicht nur auf den Gruselfaktor, sondern auch auf die Qualität geachtet werden. Woran sichere Verkleidungen zu erkennen sind und was es sonst noch zu beachten gilt – die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord verrät nützliche Tipps. Als Marktüberwachungsbehörde prüft die SGD Nord regelmäßig, ob Kostüme und Accessoires im Einzelhandel des nördlichen Rheinland-Pfalz den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Zeigen sich Auffälligkeiten, wie fehlende oder ausschließlich fremdsprachige Sicherheitshinweise, werden weitere Schritte eingeleitet. Neben der behördlichen Prüfung kann jedoch auch jeder Halloween-Fan selbst zu einem sicheren Kostümvergnügen beitragen. Kostüme für Kinder Besondere Vorsicht ist bei Verkleidungen für Kleinkinder geboten. So können neben verschluckbaren Kleinteilen auch lange Schnüre, Bänder und Schärpen zur Gefahr werden, da sie sich etwa in Rolltreppen oder Bustüren einklemmen und so zur Strangulation führen können. Ob ein Kinderkostüm die Sicherheitsanforderungen erfüllt, lässt sich an der CE-Kennzeichnung erkennen. Sie zeigt an, dass das Produkt der Spielzeugrichtlinie entspricht. Die meisten Kinderkostüme, vor allem solche, die für Kinder unter 14 Jahren gestaltet wurden, sind mit der CE-Kennzeichnung versehen. Sie dürfen nur schwer entflammbar sein und haben hohe Anforderungen zu erfüllen. Den Maßstab gibt hier die europäische Norm für Sicherheit von Spielzeug (EN 71) vor. Und auch bei Kostümen für Erwachsene gilt es einige Aspekte zu beachten. So sollten etwa Textilien, vor allem jene, die unmittelbar auf der Haut getragen werden, vor dem ersten Gebrauch gewaschen werden. Wegen ihrer teils leichten Entflammbarkeit sind Kostüme und Accessoires zudem von offenem Feuer fernzuhalten. Schädliche Weichmacher Doch nicht nur die Kleidung kann zur Gefahr werden: Auch beim Zubehör spielt die Sicherheit eine Rolle. So müssen Masken, die Mund und Nase bedecken, ausreichend große Atemöffnungen haben. Da sie oft schädliche Weichmacher enthalten, sollten sie zudem nicht zu lange getragen werden. Grundsätzlich gilt: Bei starkem chemischem Geruch ist vom Kauf abzuraten. Nicht zu unterschätzen sind auch Spielzeugrevolver mit Zündplättchen, die beim Abfeuern einen lauten Knall erzeugen. Wie Untersuchungen zeigen, können sie insbesondere bei Kindern zu Frühschäden am Gehör und zu bleibender Hörminderung führen. Bei Spielzeugpistolen mit Munition drohen zudem Sehschäden. Um Sicherheitsmängel beanstanden zu können, ist es wichtig, beim Kauf auf die Angabe des benannten Verantwortlichen in der EU zu achten. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers und des benannten Verantwortlichen, die Sicherheit der Kostümartikel zu gewährleisten. Eine unabhängige Prüfung der Artikel durch Sachverständigenorganisationen – wie beispielsweise den TÜV-Rheinland – ist in Europa nicht vorgeschrieben. Wenn alle diese Hinweise beachten, steht einem unbeschwerten Halloween-Spaß nichts mehr im Wege. Weitere Informationen zu den Aufgaben der SGD Nord im Bereich des Verbraucherschutzes sind unter folgendem Link zu finden: https://sgdnord.rlp.de/themen/verbraucherschutz

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen ( z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; "Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, so weit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre oder ein Schubleichter; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "stillliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "Funkellicht", "schnelles Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt; "rechtes" und "linkes Ufer": die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; "zu Berg": die Richtung zu den Quellen der Mosel; " ADN ": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN) in der jeweils aktuellen Fassung; "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; " LNG -System": sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich": der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)": Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde; "festverbundener Tank": ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können; "Wassermotorrad" ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen. aj. " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen. ak. "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen. Stand: 01. Juli 2024

Für ein unbedenkliches Kostümvergnügen: SGD Nord prüft Sicherheit von Karnevalsverkleidungen

Kostüme gehören zum Karneval wie der Sand zum Meer. Ob Biene, Gespenst oder Superheld – bei der Verkleidung sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Für welches Kostüm man sich entscheidet, sollte jedoch nicht nur von der persönlichen Vorliebe, sondern auch von der Sicherheit des Kostüms abhängen. Diese zu überprüfen, ist eine der Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord. Als zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft die SGD Nord auch in diesem Jahr im Einzelhandel des nördlichen Rheinland-Pfalz, ob die Verkleidungsutensilien den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Zeigen sich dabei deutliche Auffälligkeiten, wie etwa fehlende oder ausschließlich fremdsprachige Sicherheitshinweise, werden weitere Schritte eingeleitet. Dazu zählen beispielsweise die Mitnahme von Proben zur genaueren Untersuchung und die Kontaktierung des zu benennenden Verantwortlichen in der Europäischen Union (EU). Die Überprüfung und Gewährleistung der Sicherheit von Karnevalskostümen liegt jedoch nicht allein in den Händen der zuständigen Überwachungsbehörden: Auch die Karnevalsjecken selbst können ihren Teil zum sicheren Kostümvergnügen beitragen. So sollten etwa Textilien, vor allem solche, die unmittelbar auf der Haut getragen werden, vor dem ersten Gebrauch gewaschen werden. Wegen ihrer leichten Entflammbarkeit sind Kostüme und Accessoires außerdem von offenem Feuer fernzuhalten. Besondere Vorsicht ist bei Verkleidungen für Kleinkinder geboten. So können neben verschluckbaren Kleinteilen auch lange Schnüre, Bänder und Schärpen zur Gefahr werden, da sie sich beispielsweise in Rolltreppen oder bei schließenden Türen in Bussen einklemmen und so zur Strangulation führen können. Ob die Kinderkostüme den Sicherheitsanforderungen entsprechen, lässt sich an der CE-Kennzeichnung erkennen. Sie zeigt an, dass das Produkt den Anforderungen der Spielzeugrichtlinie entspricht. Die meisten Kinderkostüme, vor allem solche, die unter anderem oder ausschließlich für den Gebrauch beim Spielen durch Kinder unter 14 Jahren bestimmt oder gestaltet sind, sind mit der CE-Kennzeichnung versehen. Sie dürfen außerdem nur schwer entflammbar sein und haben hohe Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Den Maßstab gibt hier die europäische Norm für Sicherheit von Spielzeug (EN 71) vor. Doch es ist nicht nur die Kleidung, die zu einer Gefahrenquelle werden kann: Auch beim Zubehör sind Sicherheitsaspekte zu beachten. So müssen Masken, die Mund und Nase bedecken, ausreichend große Atemöffnungen haben. Da sie oft schädliche Weichmacher enthalten, sollten sie nicht zu lange getragen werden. Grundsätzlich gilt: Bei einem stark chemischen Geruch ist vom Kauf abzuraten. Nicht zu unterschätzen sind auch Spielzeugpistolen und -revolver mit Zündplättchen, die beim Abfeuern einen lauten Knall erzeugen. Wie Untersuchungen verschiedener Marktaufsichtsbehörden zeigen, können sie insbesondere bei Kindern zu Frühschäden am Gehör und zu bleibender Hörminderung führen. Bei Spielzeugpistolen mit Munition besteht außerdem die Gefahr von Sehschäden. Um etwaige Sicherheitsmängel beanstanden zu können, ist es wichtig, schon beim Kauf auf die Angabe der Anschrift des benannten Verantwortlichen in der EU zu achten. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers und des benannten Verantwortlichen, die Sicherheit der Karnevalsartikel zu gewährleisten. Eine unabhängige Prüfung der Artikel durch Sachverständigenorganisationen – wie beispielsweise der TÜV-Rheinland – ist in Europa nicht vorgeschrieben. Wenn alle Teilnehmenden des Karnevals die Warnhinweise beachten, steht unbeschwerten Karnevalstagen nichts mehr im Wege. Weitere Informationen unter www.sgdnord.rlp.de

Entwicklung von standardisierten Stütze-Riegel-Anschlüssen für Stahl- und Verbundkonstruktionen in deutschen Erdbebengebieten

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen ( z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; "Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "Gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; "Schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; "Schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, so weit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre oder ein Schubleichter; "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "stillliegend": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht": ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht": ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "Funkellicht", "schnelles Funkellicht": ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht der Anforderung der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744:2005 entspricht; "kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, "langer Ton": ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; "Folge sehr kurzer Töne": eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen; "rechtes" und "linkes Ufer": die Seite der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; "zu Berg": die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; " ADN ": die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN), in der jeweils aktuellen Fassung; "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist; "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; " LNG -System" sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; "Bunkerbereich" der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; "Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssig wurde ah. " ES-TRIN " der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1 1) . Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; ai. ,,ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen. 1) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Berich der Binnenschifffahrt ( CESNI ) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022. Stand: 01. Januar 2024

Erarbeitung und Anwendung eines Verfahrens zur Abschätzung der Unsicherheit von Modellrechnungen zur Luftschadstoffausbreitung mit Fokus auf Ozon

Ausbreitungsmodelle sind ein wichtiges Werkzeug für die Beurteilung der Luftqualität und die Luftreinhalteplanung. Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG sieht ebenso wie für Messungen, auch für Modellrechnungen maximal zulässige Unsicherheiten vor. Die Modellunsicherheit wird dabei durch den Vergleich mit Messungen bestimmt. In der vom Joint Research Centre der EU KOM koordinierten FAIRMODE Initiative wurde eine neue Methodik zur Bewertung der Modellqualität entwickelt. Diese könnte in Kürze in eine europäische Norm (CEN Arbeitsgruppe TC 264 WG43) überführt werden und bei einer möglichen Revision der Luftqualitätsrichtlinie für alle Mitgliedstaaten verpflichtend werden. Darin wird die Methodik zur Beurteilung der Modellqualität durch den Vergleich mit Messungen näher spezifiziert. Im Forschungsvorhaben soll die Unsicherheit von Modellrechnungen aus der Variabilität der Luftschadstoffkonzentrationen aus unterschiedlichen Modellen abgeleitet werden. Zusätzlich soll die Unsicherheit in der Modellausgabe ermittelt werden, die durch Eingangsdaten erzeugt wird. Maßgeblich sollen die meteorologischen Daten, ähnlich wie bei Ensemblerechnungen der Wettervorhersage, variiert und in Sensitivitätsstudien der Einfluss auf die Variabilität der simulierten Konzentrationen geschlossen werden. Die Variation der Eingangsdaten soll insbesondere auf die ozonbeeinflussenden meteorologischen Variablen wie Temperatur und Strahlung abzielen. Der Fokus soll auf Chemie-Transportmodellen (CTM) für die Modellierung der Luftqualität auf regionaler Skala bis hin zur urbanen Hintergrundskala liegen. Die Variabilität zwischen den Modellrechnungen wird mit statistischen Methoden ausgewertet. Zusätzlich sollen Aussagen zur Anwendbarkeit dieser Ergebnisse im Verfahren zur Bewertung der Modellqualität nach FAIRMODE und CEN TC 264 WG43 getroffen werden. Mittels dynamischer Evaluierung soll die Ozonsensitivität auf die meteorologischen Eingangsdaten untersucht werden.

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