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Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

29.6.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 179/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2013/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI­ SCHEN UNION — (3)Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher­ heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr­ dung durch physikalische Einwirkungen (elektromagneti­ sche Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (3) brachten betrof­ fene, insbesondere medizinische Kreise schwerwiegende Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass sich die Durchführung dieser Richtlinie auf medizinische Anwen­ dungen auswirken könnte, die sich auf bildgebende Ver­ fahren stützen. Bedenken wurden auch hinsichtlich der Folgen der Richtlinie für bestimmte industrielle Verfahren geäußert. (4)Die Kommission hat die von den Betroffenen vor­ gebrachten Argumente sorgfältig geprüft und nach meh­ reren Konsultationen beschlossen, einige Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG auf der Grundlage neuer, von international anerkannten Fachleuten vorgelegter wissen­ schaftlicher Erkenntnisse gründlich zu überdenken. (5)Die Richtlinie 2004/40/EG wurde durch die Richtlinie 2008/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra­ tes (4) dahin gehend geändert, dass die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2004/40/EG um vier Jahre verlängert wurde und anschließend diese Umsetzungsfrist nochmals durch die Richtlinie 2012/11/EU des Europäischen Par­ laments und des Rates (5) bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wurde. So sollte der Kommission die Möglich­ keit gegeben werden, einen neuen Vorschlag vorzulegen, und den Legislativorganen, eine auf jüngeren und besser belegten Erkenntnissen basierende neue Richtlinie zu er­ lassen. (6)Die Richtlinie 2004/40/EG sollte aufgehoben werden, und es sollten angemessenere und verhältnismäßigere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den von elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefähr­ dungen eingeführt werden. Die genannte Richtlinie gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die na­ tionalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ ausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Im Vertrag ist vorgesehen, dass das Europäische Par­ lament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen können, die die Förderung der Verbesserung ins­ besondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien soll­ ten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder recht­ lichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Ent­ wicklung von kleinen und mittleren Unternehmen ent­ gegenstehen. (2)Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingun­ gen. (1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 47. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom11. Juni 2013. (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juni 2013. (3) ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1. (4) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 88. (5) ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 1. L 179/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union berücksichtigte nicht die Langzeitwirkungen einschließ­ lich der möglichen karzinogenen Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, mag­ netischen und elektromagnetischen Feldern, da hier der­ zeit kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für einen Kausalzusammenhang vorliegt. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Wirkungen elektromagneti­ scher Felder zu erfassen, um nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu schützen, sondern auch für alle Arbeitnehmer in der Union einen Mindestschutz sicherzustellen, bei gleichzei­ tiger Reduzierung möglicher Wettbewerbsverzerrungen. (7) (8) (9) In dieser Richtlinie werden die möglichen Langzeitwir­ kungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern nicht berücksichtigt, da derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für einen Kausalzusam­ menhang vorliegen. Sollten solche gesicherten Erkennt­ nisse jedoch aufkommen, sollte die Kommission prüfen, mit welchen Mitteln diese Wirkungen am besten be­ kämpft werden können, und sollte das Europäische Par­ lament und den Rat in ihrem Bericht über die praktische Umsetzung dieser Richtlinie darüber informieren. Dabei sollte die Kommission, zusätzlich zu den entsprechenden Angaben, die sie von den Mitgliedstaaten erhält, den jüngsten vorliegenden Forschungsergebnissen und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tra­ gen, die sich aus den in diesem Bereich vorliegenden Informationen ergeben. Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zum Schutz der Arbeitnehmer vorteilhaftere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, insbesondere niedrigere Auslöseschwel­ len oder Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder festzulegen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus be­ nutzt werden. Das System zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern sollte darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die einzuhaltenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten fest­ zulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestanforderungen in gleichwertiger Weise anzuwenden. (10)Um Arbeitnehmer zu schützen, die elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, ist die Durchführung einer effek­ tiven und effizienten Risikobewertung erforderlich. Diese Pflicht sollte jedoch in Bezug auf die am Arbeitsplatz vorliegenden Situation verhältnismäßig sein. Deshalb sollte ein Schutzsystem entwickelt werden, das auf ein­ fache, abgestufte und leicht verständliche Weise unter­ schiedliche Risiken gruppiert. Folglich kann die Bezug­ nahme auf eine Reihe von Indikatoren und Standardsitua­ tionen, die in Leitfäden zur Verfügung gestellt werden, den Arbeitgebern bei der Erfüllung ihrer Pflicht helfen. (11)Die unerwünschten Wirkungen auf den menschlichen Körper hängen von der Frequenz des elektromagneti­ schen Feldes oder der elektromagnetischen Strahlung ab, dem bzw. der der Körper ausgesetzt ist. Deshalb müssen die Systeme zur Begrenzung der Exposition ent­ sprechend den jeweiligen Expositions- und Frequenzmus­ 29.6.2013 tern gestaltet werden, um die Arbeitnehmer, die elektro­ magnetischen Feldern ausgesetzt sind, ausreichend zu schützen. (12)Eine Verringerung der Exposition gegenüber elektromag­ netischen Feldern lässt sich wirksamer erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze Präventivmaß­ nahmen getroffen werden sowie wenn der Verringerung von Gefahren bereits am Entstehungsort bei der Auswahl der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden der Vorzug gegeben wird. Bestimmungen über Arbeits­ mittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bei. Eine wiederholte Durchführung der Risikobewertung sollte allerdings ver­ mieden werden, wenn die Arbeitsmittel die Anforderun­ gen von einschlägigem Unionsrecht zu Produkten erfül­ len, die ein strengeres Sicherheitsniveau vorschreiben als die vorliegende Richtlinie. Somit ist in einer großen Zahl von Fällen eine vereinfachte Bewertung zulässig. (13)Die Arbeitgeber sollten entsprechend dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von elektro­ magnetischen Feldern entstehenden Gefahren Anpassun­ gen vornehmen, um den Schutz von Sicherheit und Ge­ sundheit der Arbeitnehmer zu verbessern. (14)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzel­ richtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richt­ linie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitneh­ mer bei der Arbeit (1) handelt, finden unbeschadet stren­ gerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegen­ den Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG auf den Bereich der Exposition von Arbeit­ nehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern Anwen­ dung. (15)Die in dieser Richtlinie festgelegten physikalischen Grö­ ßen, Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen stüt­ zen sich auf die Empfehlungen der Internationalen Kom­ mission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection — ICNIRP) und sollten gemäß den Konzepten der ICNIRP in Betracht gezogen werden, insoweit diese Richtlinie nichts anderes vorsieht. (16)Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie auf dem aktuel­ len Stand bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um dem Erlass von Verordnungen und Richt­ linien im Bereich der technischen Harmonisierung und Normung, dem technischen Fortschritt, Änderungen in den wichtigsten Normen oder Spezifikationen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Gefahren elektro­ magnetischer Felder Rechnung zu tragen und Auslöse­ schwellen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbei­ tung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission ge­ währleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Eu­ ropäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzei­ tig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. 29.6.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union (17)Wenn rein technische Änderungen der Anhänge erforder­ lich werden, sollte die Kommission eng mit dem Bera­ tenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Ar­ beitsplatz zusammenarbeiten, der durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (1) eingesetzt wurde. (18)In außergewöhnlichen Fällen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, wie etwa eine mög­ liche unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und Si­ cherheit von Arbeitnehmern durch elektromagnetische Felder, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, das Dringlichkeitsverfahren auf von der Kommission erlas­ sene delegierte Rechtsakte anzuwenden. (19)Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kom­ mission vom 28. September 2011 zu erläuternden Do­ kumenten (2) dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zu­ sätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungs­ instrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Doku­ mente für gerechtfertigt. (20) (21) (22) (23) (1 ) Ein System, das Expositionsgrenzwerte und Auslöse­ schwellen vorsieht, sollte als Hilfsmittel angesehen wer­ den, das die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Hinblick auf gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken, die sich aus der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern ergeben können, erleichtert. Ein solches System kann aber mit spezifischen Bedingun­ gen bei bestimmten Tätigkeiten in Konflikt geraten, etwa bei der Nutzung bildgebender Verfahren auf Basis der Magnetresonanz im medizinischen Bereich. Daher ist es notwendig, diesen besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen. Um den Besonderheiten der Streitkräfte Rechnung zu tragen und ihren wirksamen Einsatz und ihre wirksame Interoperabilität — auch bei gemeinsamen internationa­ len militärischen Übungen — zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gleichwertige oder spezifischere Schutzsysteme wie etwa international ver­ einbarte Standards, wie zum Beispiel NATO-Normen, an­ zuwenden, sofern gesundheitsschädliche Wirkungen und Sicherheitsrisiken vermieden werden. Arbeitgeber sollten verpflichtet werden sicherzustellen, dass Risiken durch elektromagnetische Felder am Arbeits­ platz ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Expositions­ grenzwerte in bestimmten Fällen und unter hinreichend begründeten Umständen lediglich zeitweilig überschritten werden. In derartigen Fällen sollten die Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Ein System, das ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen und die Sicherheitsrisiken einer Exposition gegenüber elektromag­ ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1. (2) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. L 179/3 netischen Feldern gewährleistet, sollte spezifische Arbeit­ nehmergruppen, die besonders gefährdet sind, angemes­ sen berücksichtigen und Probleme durch Störungen bei medizinischen Geräten, etwa metallischen Prothesen, Herzschrittmachern und Defibrillatoren, Cochlea-Implan­ taten und sonstigen Implantaten oder am Körper getra­ genen medizinischen Geräten, oder Auswirkungen auf den Betrieb solcher Geräte vermeiden. Probleme durch Störungen insbesondere bei Herzschrittmachern können bei Werten unterhalb der Auslöseschwellen auftreten und sollten deshalb entsprechenden Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen unterliegen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Mit dieser Richtlinie, der 20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Min­ destanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tat­ sächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern während ihrer Arbeit festgelegt. (2) Diese Richtlinie umfasst alle bekannten direkten biophy­ sikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden. (3) Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenz­ werte betreffen nur die wissenschaftlich nachgewiesenen Zusam­ menhänge zwischen direkten biophysikalischen Kurzzeitwirkun­ gen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. (4) Diese Richtlinie umfasst nicht die vermuteten Langzeit­ wirkungen. Die Kommission verfolgt laufend die neuesten wissenschaftli­ chen Entwicklungen. Die Kommission prüft eine angemessene politische Reaktion, gegebenenfalls einschließlich der Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt, um derartigen Wirkungen zu begegnen, wenn gesicherte wissenschaftliche Nachweise für vermutete Langzeitwirkungen verfügbar werden. Über ihren Be­ richt nach Artikel 15 hält die Kommission das Europäische Parlament und den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden. (5) Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das Berühren von unter Spannung stehenden Leitern. (6) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich weiterhin in vollem Umfang Anwendung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „elektromagnetische Felder“ statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz;

CELEX-32003L0010-DE-TXT.pdf

L 42/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 15.2.2003 RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — (4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits- schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh- nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen- werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis genommen. (5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro- gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle- gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ- äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie- ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali- sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten. (6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen. (7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange- sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh- mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer- schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. (8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr- dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi- onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der extraauralen Lärmwirkungen. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) (3) Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan- ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden. In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr- dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. (1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3. (2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S. 41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11). (5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3. (6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1. (7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167. (8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13. 15.2.2003 DE Amtsblatt der Europäischen Union (9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach- tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle- genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu- wenden. (10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv- maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste- hungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi- viduellen Gefahrenschutz. L 42/39 (15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich- tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Lärm Anwendung. (16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen- marktes. (17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit- äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I (11) (12) (13) (14) Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio- nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste- hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat- zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit- nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek- tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen. Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese- henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder- lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt. Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal- tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt- linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich. Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah- renindikator verwendeten physikalischen Größen: (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig- keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C- frequenzbewerteten Schalldrucks; (2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. L 42/40 Amtsblatt der Europäischen Union DE 15.2.2003 b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi- nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal- lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti- gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte. c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini- tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden. (3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro- benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss. Artikel 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte (1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions- pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt: a) Expositionsgrenzwerte: ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw. b) Obere Auslösewerte: ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw. c) Untere Auslösewerte: Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw. (2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit- nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. (3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen- Lärmexpositionspegel verwenden, sofern a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz- wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern. ABSCHNITT II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER Artikel 4 Ermittlung und Bewertung der Risiken (4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch- geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre- chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. (5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer- tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen. (6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe- sondere Folgendes: a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall; b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie; c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist; e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu- schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme- missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli- nien; (1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird; (1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa. (3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;

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