29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
L 179/1
I
(Gesetzgebungsakte)
RICHTLINIEN
RICHTLINIE 2013/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Juni 2013
über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/40/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI
SCHEN UNION —
(3)Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/40/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher
heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr
dung durch physikalische Einwirkungen (elektromagneti
sche Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (3) brachten betrof
fene, insbesondere medizinische Kreise schwerwiegende
Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass sich die
Durchführung dieser Richtlinie auf medizinische Anwen
dungen auswirken könnte, die sich auf bildgebende Ver
fahren stützen. Bedenken wurden auch hinsichtlich der
Folgen der Richtlinie für bestimmte industrielle Verfahren
geäußert.
(4)Die Kommission hat die von den Betroffenen vor
gebrachten Argumente sorgfältig geprüft und nach meh
reren Konsultationen beschlossen, einige Bestimmungen
der Richtlinie 2004/40/EG auf der Grundlage neuer, von
international anerkannten Fachleuten vorgelegter wissen
schaftlicher Erkenntnisse gründlich zu überdenken.
(5)Die Richtlinie 2004/40/EG wurde durch die Richtlinie
2008/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra
tes (4) dahin gehend geändert, dass die Umsetzungsfrist
für die Richtlinie 2004/40/EG um vier Jahre verlängert
wurde und anschließend diese Umsetzungsfrist nochmals
durch die Richtlinie 2012/11/EU des Europäischen Par
laments und des Rates (5) bis zum 31. Oktober 2013
verlängert wurde. So sollte der Kommission die Möglich
keit gegeben werden, einen neuen Vorschlag vorzulegen,
und den Legislativorganen, eine auf jüngeren und besser
belegten Erkenntnissen basierende neue Richtlinie zu er
lassen.
(6)Die Richtlinie 2004/40/EG sollte aufgehoben werden,
und es sollten angemessenere und verhältnismäßigere
Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den
von elektromagnetischen Feldern ausgehenden Gefähr
dungen eingeführt werden. Die genannte Richtlinie
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die na
tionalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial
ausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Vertrag ist vorgesehen, dass das Europäische Par
lament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften
erlassen können, die die Förderung der Verbesserung ins
besondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines
höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien soll
ten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder recht
lichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Ent
wicklung von kleinen und mittleren Unternehmen ent
gegenstehen.
(2)Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union hat jeder Arbeitnehmer das
Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingun
gen.
(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 47.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom11. Juni 2013. (noch
nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom
20. Juni 2013.
(3) ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 88.
(5) ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 1.
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DE
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berücksichtigte nicht die Langzeitwirkungen einschließ
lich der möglichen karzinogenen Wirkungen aufgrund
der Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, mag
netischen und elektromagnetischen Feldern, da hier der
zeit kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für einen
Kausalzusammenhang vorliegt. Die vorliegende Richtlinie
zielt darauf ab, alle bekannten direkten biophysikalischen
Wirkungen und indirekten Wirkungen elektromagneti
scher Felder zu erfassen, um nicht nur die Gesundheit
und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu
schützen, sondern auch für alle Arbeitnehmer in der
Union einen Mindestschutz sicherzustellen, bei gleichzei
tiger Reduzierung möglicher Wettbewerbsverzerrungen.
(7)
(8)
(9)
In dieser Richtlinie werden die möglichen Langzeitwir
kungen einer Exposition gegenüber elektromagnetischen
Feldern nicht berücksichtigt, da derzeit keine gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnisse für einen Kausalzusam
menhang vorliegen. Sollten solche gesicherten Erkennt
nisse jedoch aufkommen, sollte die Kommission prüfen,
mit welchen Mitteln diese Wirkungen am besten be
kämpft werden können, und sollte das Europäische Par
lament und den Rat in ihrem Bericht über die praktische
Umsetzung dieser Richtlinie darüber informieren. Dabei
sollte die Kommission, zusätzlich zu den entsprechenden
Angaben, die sie von den Mitgliedstaaten erhält, den
jüngsten vorliegenden Forschungsergebnissen und den
jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tra
gen, die sich aus den in diesem Bereich vorliegenden
Informationen ergeben.
Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, so
dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zum Schutz der
Arbeitnehmer vorteilhaftere Bestimmungen beizubehalten
oder zu erlassen, insbesondere niedrigere Auslöseschwel
len oder Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische
Felder festzulegen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte
nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den
Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus be
nutzt werden.
Das System zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern
sollte darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele,
die einzuhaltenden Grundsätze und die zu verwendenden
grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten fest
zulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt
werden, die Mindestanforderungen in gleichwertiger
Weise anzuwenden.
(10)Um Arbeitnehmer zu schützen, die elektromagnetischen
Feldern ausgesetzt sind, ist die Durchführung einer effek
tiven und effizienten Risikobewertung erforderlich. Diese
Pflicht sollte jedoch in Bezug auf die am Arbeitsplatz
vorliegenden Situation verhältnismäßig sein. Deshalb
sollte ein Schutzsystem entwickelt werden, das auf ein
fache, abgestufte und leicht verständliche Weise unter
schiedliche Risiken gruppiert. Folglich kann die Bezug
nahme auf eine Reihe von Indikatoren und Standardsitua
tionen, die in Leitfäden zur Verfügung gestellt werden,
den Arbeitgebern bei der Erfüllung ihrer Pflicht helfen.
(11)Die unerwünschten Wirkungen auf den menschlichen
Körper hängen von der Frequenz des elektromagneti
schen Feldes oder der elektromagnetischen Strahlung
ab, dem bzw. der der Körper ausgesetzt ist. Deshalb
müssen die Systeme zur Begrenzung der Exposition ent
sprechend den jeweiligen Expositions- und Frequenzmus
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tern gestaltet werden, um die Arbeitnehmer, die elektro
magnetischen Feldern ausgesetzt sind, ausreichend zu
schützen.
(12)Eine Verringerung der Exposition gegenüber elektromag
netischen Feldern lässt sich wirksamer erreichen, wenn
bereits bei der Planung der Arbeitsplätze Präventivmaß
nahmen getroffen werden sowie wenn der Verringerung
von Gefahren bereits am Entstehungsort bei der Auswahl
der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsmethoden
der Vorzug gegeben wird. Bestimmungen über Arbeits
mittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz
der betroffenen Arbeitnehmer bei. Eine wiederholte
Durchführung der Risikobewertung sollte allerdings ver
mieden werden, wenn die Arbeitsmittel die Anforderun
gen von einschlägigem Unionsrecht zu Produkten erfül
len, die ein strengeres Sicherheitsniveau vorschreiben als
die vorliegende Richtlinie. Somit ist in einer großen Zahl
von Fällen eine vereinfachte Bewertung zulässig.
(13)Die Arbeitgeber sollten entsprechend dem technischen
Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand
auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von elektro
magnetischen Feldern entstehenden Gefahren Anpassun
gen vornehmen, um den Schutz von Sicherheit und Ge
sundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.
(14)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzel
richtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richt
linie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitneh
mer bei der Arbeit (1) handelt, finden unbeschadet stren
gerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegen
den Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie
89/391/EWG auf den Bereich der Exposition von Arbeit
nehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern Anwen
dung.
(15)Die in dieser Richtlinie festgelegten physikalischen Grö
ßen, Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen stüt
zen sich auf die Empfehlungen der Internationalen Kom
mission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(International Commission on Non-Ionizing Radiation
Protection — ICNIRP) und sollten gemäß den Konzepten
der ICNIRP in Betracht gezogen werden, insoweit diese
Richtlinie nichts anderes vorsieht.
(16)Um sicherzustellen, dass diese Richtlinie auf dem aktuel
len Stand bleibt, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte
hinsichtlich rein technischer Änderungen der Anhänge zu
erlassen, um dem Erlass von Verordnungen und Richt
linien im Bereich der technischen Harmonisierung und
Normung, dem technischen Fortschritt, Änderungen in
den wichtigsten Normen oder Spezifikationen und neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen über Gefahren elektro
magnetischer Felder Rechnung zu tragen und Auslöse
schwellen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Experten, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbei
tung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission ge
währleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Eu
ropäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzei
tig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
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Amtsblatt der Europäischen Union
(17)Wenn rein technische Änderungen der Anhänge erforder
lich werden, sollte die Kommission eng mit dem Bera
tenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Ar
beitsplatz zusammenarbeiten, der durch den Beschluss
des Rates vom 22. Juli 2003 (1) eingesetzt wurde.
(18)In außergewöhnlichen Fällen, wenn Gründe äußerster
Dringlichkeit es zwingend erfordern, wie etwa eine mög
liche unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und Si
cherheit von Arbeitnehmern durch elektromagnetische
Felder, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, das
Dringlichkeitsverfahren auf von der Kommission erlas
sene delegierte Rechtsakte anzuwenden.
(19)Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kom
mission vom 28. September 2011 zu erläuternden Do
kumenten (2) dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zu
sätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein
oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und
den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungs
instrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie
hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Doku
mente für gerechtfertigt.
(20)
(21)
(22)
(23)
(1 )
Ein System, das Expositionsgrenzwerte und Auslöse
schwellen vorsieht, sollte als Hilfsmittel angesehen wer
den, das die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus
im Hinblick auf gesundheitsschädliche Wirkungen und
Sicherheitsrisiken, die sich aus der Exposition gegenüber
elektromagnetischen Feldern ergeben können, erleichtert.
Ein solches System kann aber mit spezifischen Bedingun
gen bei bestimmten Tätigkeiten in Konflikt geraten, etwa
bei der Nutzung bildgebender Verfahren auf Basis der
Magnetresonanz im medizinischen Bereich. Daher ist es
notwendig, diesen besonderen Bedingungen Rechnung zu
tragen.
Um den Besonderheiten der Streitkräfte Rechnung zu
tragen und ihren wirksamen Einsatz und ihre wirksame
Interoperabilität — auch bei gemeinsamen internationa
len militärischen Übungen — zu ermöglichen, sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, gleichwertige oder
spezifischere Schutzsysteme wie etwa international ver
einbarte Standards, wie zum Beispiel NATO-Normen, an
zuwenden, sofern gesundheitsschädliche Wirkungen und
Sicherheitsrisiken vermieden werden.
Arbeitgeber sollten verpflichtet werden sicherzustellen,
dass Risiken durch elektromagnetische Felder am Arbeits
platz ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert
werden. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die in dieser Richtlinie festgelegten Expositions
grenzwerte in bestimmten Fällen und unter hinreichend
begründeten Umständen lediglich zeitweilig überschritten
werden. In derartigen Fällen sollten die Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen,
dass die Expositionsgrenzwerte so schnell wie möglich
wieder eingehalten werden.
Ein System, das ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die
möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen und die
Sicherheitsrisiken einer Exposition gegenüber elektromag
ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.
(2) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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netischen Feldern gewährleistet, sollte spezifische Arbeit
nehmergruppen, die besonders gefährdet sind, angemes
sen berücksichtigen und Probleme durch Störungen bei
medizinischen Geräten, etwa metallischen Prothesen,
Herzschrittmachern und Defibrillatoren, Cochlea-Implan
taten und sonstigen Implantaten oder am Körper getra
genen medizinischen Geräten, oder Auswirkungen auf
den Betrieb solcher Geräte vermeiden. Probleme durch
Störungen insbesondere bei Herzschrittmachern können
bei Werten unterhalb der Auslöseschwellen auftreten und
sollten deshalb entsprechenden Vorkehrungen und
Schutzmaßnahmen unterliegen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1)
Mit dieser Richtlinie, der 20. Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Min
destanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tat
sächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und
Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern
während ihrer Arbeit festgelegt.
(2)
Diese Richtlinie umfasst alle bekannten direkten biophy
sikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch
elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.
(3)
Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenz
werte betreffen nur die wissenschaftlich nachgewiesenen Zusam
menhänge zwischen direkten biophysikalischen Kurzzeitwirkun
gen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.
(4)
Diese Richtlinie umfasst nicht die vermuteten Langzeit
wirkungen.
Die Kommission verfolgt laufend die neuesten wissenschaftli
chen Entwicklungen. Die Kommission prüft eine angemessene
politische Reaktion, gegebenenfalls einschließlich der Vorlage
eines Vorschlags für einen Rechtsakt, um derartigen Wirkungen
zu begegnen, wenn gesicherte wissenschaftliche Nachweise für
vermutete Langzeitwirkungen verfügbar werden. Über ihren Be
richt nach Artikel 15 hält die Kommission das Europäische
Parlament und den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden.
(5)
Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das
Berühren von unter Spannung stehenden Leitern.
(6)
Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer
oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie
für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich weiterhin in
vollem Umfang Anwendung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „elektromagnetische Felder“ statische elektrische, statische
magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und
elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz;
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DE
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15.2.2003
RICHTLINIE 2003/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Februar 2003
über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)
(17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION —
(4)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro-
gramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheits-
schutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit am
Arbeitsplatz vor, insbesondere hinsichtlich der Ausdeh-
nung des Geltungsbereichs der Richtlinie 86/188/EWG
sowie der Überprüfung der darin enthaltenen Schwellen-
werte. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21.
Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6) zur Kenntnis
genommen.
(5)Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionspro-
gramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der
sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festle-
gung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher-
heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-
dung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europ-
äische Parlament hat im September 1990 eine Entschlie-
ßung zu diesem Aktionsprogramm (7) verabschiedet, in
der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde,
eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung
durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikali-
sche Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten.
(6)Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und
der Rat am 25. Juni 2002 die Richtlinie 2002/44/EG
über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16.
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) (8) angenommen.
(7)Als sinnvoller zweiter Schritt wird die Einführung von
Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den
durch Lärm verursachten Gefährdungen aufgrund seiner
Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit der
Arbeitnehmer, insbesondere Gehörschädigungen, ange-
sehen. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die
Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitneh-
mers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmer-
schaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt
werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen
vorzubeugen.
(8)Der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand über
etwaige Folgen von Lärm für die Gesundheit und die
Sicherheit reicht nicht aus, um exakte, jegliche Gefähr-
dung der Gesundheit und Sicherheit erfassende Expositi-
onsgrenzen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der
extraauralen Lärmwirkungen.
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung
des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November
2002 gebilligten Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(2)
(3)
Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien
Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung
insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung
eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese
Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finan-
ziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der
Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren
Unternehmen entgegenstehen.
Durch die vorliegende Richtlinie werden entsprechend
dem Vertrag die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran
gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten
oder zu treffen; die Durchführung dieser Richtlinie kann
jedoch nicht als Begründung für einen Rückschritt
gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen
Mitgliedstaat herangezogen werden.
In der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai
1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr-
dung durch Lärm am Arbeitsplatz (4) ist vorgesehen, dass
der Rat die Richtlinie auf Vorschlag der Kommission im
Hinblick auf die Verringerung der betreffenden Gefahren
überprüft, wobei er insbesondere den Fortschritten von
Wissenschaft und Technik Rechnung trägt.
(1) ABl. C 77 vom 18.3.1993, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994,
S. 3.
(2) ABl. C 249 vom 13.9.1993, S. 28.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994
(ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September
1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt
des Rates vom 29. Oktober 2001 (ABl. C 45 E vom 19.2.2002, S.
41) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März
2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28. Geändert durch die Richtlinie
98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).
(5) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 3.
(6) ABl. C 28 vom 3.2.1988, S. 1.
(7) ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167.
(8) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.
15.2.2003
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
(9)Ein System zum Schutz vor Lärm muss darauf
beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die zu beach-
tenden Grundsätze und die zu verwendenden grundle-
genden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen,
damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden,
die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzu-
wenden.
(10)Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm lässt
sich wirkungsvoller dann erreichen, wenn bereits bei der
Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventiv-
maßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel
sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt
werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entste-
hungsort verringert werden. Bestimmungen über
Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum
Schutz der Arbeitnehmer bei, die sie einsetzen. Gemäß
den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung
nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG des
Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1)
hat der kollektive Gefahrenschutz Vorrang vor dem indi-
viduellen Gefahrenschutz.
L 42/39
(15)Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet
strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der
vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Rich-
tlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern
gegenüber Lärm Anwendung.
(16)Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag
zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnen-
marktes.
(17)Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalit-
äten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
(11)
(12)
(13)
(14)
Mit dem in der Entschließung A 468 (12) der Internatio-
nalen Seeschifffahrtsorganisation enthaltenen Kodex für
den Lärmpegel auf Schiffen werden Leitlinien dafür
vorgegeben, wie der Lärm auf Schiffen am Entste-
hungsort verringert werden kann. Die Mitgliedstaaten
sollten jedoch die Möglichkeit haben, für die Besat-
zungen von Seeschiffen eine Übergangszeit vorzusehen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
Für die korrekte Bewertung der Exposition von Arbeit-
nehmern gegenüber Lärm ist es zweckmäßig, eine objek-
tive Messmethode anzuwenden, so dass Hinweise auf die
allgemein anerkannte ISO-Norm 1999:1990 erfolgen.
Die bewerteten oder objektiv gemessenen Werte sind
entscheidend für die Einleitung der im Zusammenhang
mit den unteren und oberen Auslösewerten vorgese-
henen Maßnahmen. Expositionsgrenzwerte sind erforder-
lich, um irreversible Hörschäden bei Arbeitnehmern zu
vermeiden; der Lärm, der das Ohr erreicht, sollte unter
den Expositionsgrenzwerten bleiben.(1) Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden
Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen
tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und
Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die
Gefährdung des Gehörs, festgelegt.
Die besonderen Charakteristika des Musik- und Unterhal-
tungssektors erfordern einen praktischen Leitfaden, der
eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieser
Richtlinie gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sollten
Anspruch auf einen Übergangszeitraum zur Aufstellung
eines Kodex für einen praktischen Leitfaden haben, der
den in diesen Sektoren tätigen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern hilft, die in dieser Richtlinie festgelegten
Schutzniveaus zu erreichen.(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer
und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richt-
linie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1
genannten Bereich.
Die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt
und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem
Gebiet der durch die Einwirkung von Lärm entstehenden
Gefahren anpassen, um den Schutz von Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern.Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefah-
renindikator verwendeten physikalischen Größen:
(1) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(2) Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätig-
keiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer
Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
können.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
a) Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-
frequenzbewerteten Schalldrucks;
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
L 42/40
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DE
15.2.2003
b) Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf
20 µPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel
für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Defi-
nition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt
3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schal-
lereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;(2) Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden
Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichti-
gung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der
Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale
der Messgeräte.
c) Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit
gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale
Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Defini-
tion der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt
3.6 (Anmerkung 2).Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in
Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden,
ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten
Werte überschritten wurden.
(3) Die verwendeten Methoden können auch eine Stichpro-
benerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines
Arbeitnehmers repräsentativ sein muss.
Artikel 3
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
(1) Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte
und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositions-
pegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt:
a) Expositionsgrenzwerte:
ppeak = 200 Pa (1)LEX,8h = 87dB(A)bzw.
b) Obere
Auslösewerte:
ppeak = 140 Pa (2)LEX,8h = 85dB(A)bzw.
c) Untere
Auslösewerte:
Ppeak = 112 Pa (3)LEX,8h = 80dB(A)bzw.
(2) Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeit-
nehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die
dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des
Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die
Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
(3) Unter hinreichend begründeten Umständen können die
Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition
von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die
Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur
Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt
sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen-
Lärmexpositionspegel verwenden, sofern
a) der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenz-
wert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine
geeignete Messung nachzuweisen ist, und
b) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen
Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu
verringern.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Artikel 4
Ermittlung und Bewertung der Risiken
(4) Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen
in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durch-
geführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entspre-
chend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7
der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den
Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber
Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form
gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
(5) Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewer-
tung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung,
die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt
werden, Rechnung getragen.
(6) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG
berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbe-
sondere Folgendes:
a) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der
Exposition gegenüber impulsförmigem Schall;
b) Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3
der vorliegenden Richtlinie;
c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von
Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen
angehören;
d) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und
arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen
Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar
ist;
e) alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und
Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen
zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräu-
schen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu
verringern;
f) die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärme-
missionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtli-
nien;
(1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3
und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der
Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine
Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.g) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt
sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird;
(1) 140 dB (C) bezogen auf 20 µPa.
(2) 137 dB (C) bezogen auf 20 µPa.
(3) 135 dB (C) bezogen auf 20 µPa.h) die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die
normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des
Arbeitgebers;