Kernaufgaben des Amtes sind die Beratung und Unterstützung der Behördenleitung sowie der Fachämter in den von der Behörde wahrzunehmenden fachpolitischen Handlungsfeldern. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen und Dienstleistungen in Intendanz-, Rechts-, Beteiligungs-, Bundes- und Europaangelegenheiten. Das Amt vertritt die Behörde insoweit auch gegenüber anderen Institutionen der Hamburger Verwaltung sowie den Assistenzeinheiten des Senats. Zu den Intendanzleistungen im Bereich „Zentrale Aufgaben“ gehören Ressourcenwirtschaft, Personalservice / Personalentwicklung, Informationstechnologie und Innerer Dienstbetrieb (letzterer organisatorisch verortet in der BSW). Ein wesentlicher Teil dieser Dienstleistungen wird am Standort Wilhelmsburg in einem Dienstleistungsmodell gemeinsam für die BUKEA und die BSW erbracht. Der Bereich „Recht und Beteiligungen“ verantwortet innerhalb der Zuständigkeiten der BUKEA insbesondere das Umweltrecht und vertritt die Behörde in Rechtsverfahren, übt die Rechtsaufsicht über Wasser- und Bodenverbände in Hamburg aus, führt die Unternehmensaufsicht über eine Vielzahl von städtischen Unternehmen der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft und vertritt die fachpolitischen Belange Hamburgs gegenüber dem Bund, der EU und anderen auf dem Umweltsektor tätigen supranationalen Akteuren.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen: Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen. Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen. In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH). Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist. Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”). Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68). Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt. Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris). Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Die Bibliothek des Landesamtes für Umweltschutz ist eine wissenschaftliche Fachbibliothek mit uneingeschränkter Öffentlichkeit. Der umfangreiche Literaturbestand wird in hellen, freundlichen Räumen über drei Etagen übersichtlich präsentiert. Ein Personenaufzug und Automatiktüren erlauben auch körperbehinderten Bibliotheksbenutzern mühelos den Zutritt. Hauptaufgabe der Bibliothek ist die Bereitstellung wissenschaftlicher Fachliteratur vor allem für hauseigene Nutzer und untergeordnet für Fremdnutzer. Neben dem Kauf von Literatur wird auch ein Schriftentausch mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen im In- und Ausland geführt. Zur Ausleihe steht dem Nutzer ein Bestand von rund 30.000 Fachbüchern, Forschungsberichten, Diplomarbeiten und CDs zur Verfügung. Ein Zeitschriftenbestand von 749 verschiedenen Fachzeitschriften (teilweise über 50 Jahrgänge) und davon 201 Titel im aktuellen Abonnement, kann als Präsenzbestand in unserem Lesesaal eingesehen werden. Ebenfalls im Lesesaal präsent sind Lexika, Wörterbücher, Gesetzessammlungen (Bundes- und Landesrecht, EU-Umweltrecht), Technische Regeln, Richtlinien Merkblätter sowie zahlreiche umweltrelevante Fortsetzungswerke. Der Bestand wird seit 1992 über ein PC-Programm erfasst und ausgewertet. Recherchiert werden kann nach allen bibliographischen Kriterien sowie nach Schlag- oder Stichwort. Im Fernleihverbund Sachsen-Anhalt - Niedersachsen sind wir mit dem Bibliothekssigel Ha 95 vertreten.
Hinweis: Die hier bereit gestellten Dokumente sind nicht barrierefrei. 25.01.2007 "Das IMIS-Intensivmessprogramm" im Rahmen des Strahlenschutzvorsorgegesetzes in Sachsen-Anhalt Einladung Vortrag 22.02.2007 "Abfallbilanz 2005" Aufkommen und Entsorgung von Siedlungs- und Sonderabfällen einschließlich Aussagen zu Kernindikatoren Einladung Vortrag Frau Gerlach Vortrag Herr Bauer 22.03.2007 "Chancen und Risiken der Nutzung von Biomassepotenzialen" Einladung Vortrag 26.04.2007 "Wasser- und Stickstoffhaushalt eines soligenen Hangmoores im Hochharz" Einladung Vortrag 14.06.2007 "EU-Twinningprojekte zur Implementierung von EU-Umweltrecht in der Türkei und in Rumänien - Erfahrungen eines Kurzzeitberaters" Einladung 27.09.2007 "SUP-Richtlinie" - Herausforderungen und Chancen Einladung Vortrag Herr Prof. Bunge Vortrag Frau Dr. Kirsch 11.10.2007 "Quantifizierung der Quecksilberausgasung aus Auenböden der Elbe" Einladung 08.11.2007 "15 Jahre Wolkenforschung auf dem Brocken - ein Beitrag zur chemischen Klimatologie" Einladung Vortrag 27.11.2007 "EUROPA" - Strukturen, Köpfe, Namen, Gesetzgebungsverfahren Einladung Vortrag 06.12.2007 "Vegetationskundliches Monitoring in Sachsen-Anhalt" Einladung
Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind nach § 4 Absatz 2 (26. BImSchV) von der jeweiligen Anlage ausgehende elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Einwirkungsbereich zu minimieren. Einwirkungsbereiche von Niederfrequenzanlagen sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) folgendermaßen definiert: 'Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.' Diese Bereiche werden im Indikator als Distanzmaß für die Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern verwendet. Bei der Festlegung der in Anlage 1 des 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte wurden akute Wirkungen durch elektrischen Ströme berücksichtigt, die im Körper durch elektrische und magnetische Wechselfelder erzeugt werden. Biologische Effekte infolge der Aussetzung von elektrischen und magnetischen Feldern sind für Menschen auch bei geringen magnetischen Flussdichten nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang rät z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dazu, die Belastung durch elektromagnetische Felder grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Als Vorsorgemaßnahmen werden vom BfS u.a. benannt: -Minimierung der Exposition der Bevölkerung gegenüber niederfrequenter Felder (u.a. durch Hochspannungsleitungen) -Informierung der Bevölkerung über Feldintensitäten relevanter Feldquellen wie z.B. Hochspannungsleitungen Vergleichbare Aussagen sind in der Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) enthalten, so steht die allgemeine Bevölkerung im Mittelpunkt der Minimierungsbetrachtung. Die Bevölkerung soll durch geeignete technische Maßnahmen an der Anlage so wenig wie möglich von den hiervon ausgehenden elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips nach europäischen Umweltrecht ist die Abwehr von Umweltrisiken auch bei unsicherer Erkenntnislage vorgesehen. Daher sollte das Minimierungsgebot nicht nur bei erheblicher Änderung oder Neubau von Anlagen Anwendung finden, sondern ist im Sinne einer Schadensabwendung für die menschliche Gesundheit auf den Anlagenbestand auszuweiten. Demzufolge gibt der Indikator die Bevölkerungszahl im Einwirkungsbereich von bestehenden Hochspannungsleitungen (mind. 110 kV) in Deutschland an. Mit dem Indikator wird ein erster Beitrag zur flächendeckenden Risikobewertung geleistet sowie für Vorsorgemaßnahmen im Kontext elektromagnetischer Strahlung durch Hochspannungsfreileitungen sensibilisiert. Weitere Informationen unter http://www.ioer-monitor.de/index.php?id=44&ID_IND=B31RT. Für die Nutzung von WCS- und WFS-Diensten ist eine Registrierung nötig. Bitte melden Sie sich unter https://monitor.ioer.de/monitor_api/signup an.
Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind nach § 4 Absatz 2 (26. BImSchV) von der jeweiligen Anlage ausgehende elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Einwirkungsbereich zu minimieren. Einwirkungsbereiche von Niederfrequenzanlagen sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) folgendermaßen definiert: 'Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.' Diese Bereiche werden im Indikator als Distanzmaß für die Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern verwendet. Bei der Festlegung der in Anlage 1 des 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte wurden akute Wirkungen durch elektrischen Ströme berücksichtigt, die im Körper durch elektrische und magnetische Wechselfelder erzeugt werden. Biologische Effekte infolge der Aussetzung von elektrischen und magnetischen Feldern sind für Menschen auch bei geringen magnetischen Flussdichten nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang rät z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dazu, die Belastung durch elektromagnetische Felder grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Als Vorsorgemaßnahmen werden vom BfS u.a. benannt: -Minimierung der Exposition der Bevölkerung gegenüber niederfrequenter Felder (u.a. durch Hochspannungsleitungen) -Informierung der Bevölkerung über Feldintensitäten relevanter Feldquellen wie z.B. Hochspannungsleitungen Vergleichbare Aussagen sind in der Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) enthalten, so steht die allgemeine Bevölkerung im Mittelpunkt der Minimierungsbetrachtung. Die Bevölkerung soll durch geeignete technische Maßnahmen an der Anlage so wenig wie möglich von den hiervon ausgehenden elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips nach europäischen Umweltrecht ist die Abwehr von Umweltrisiken auch bei unsicherer Erkenntnislage vorgesehen. Daher sollte das Minimierungsgebot nicht nur bei erheblicher Änderung oder Neubau von Anlagen Anwendung finden, sondern ist im Sinne einer Schadensabwendung für die menschliche Gesundheit auf den Anlagenbestand auszuweiten. Demzufolge gibt der Indikator die Bevölkerungszahl im Einwirkungsbereich von bestehenden Hochspannungsleitungen (mind. 110 kV) in Deutschland an. Mit dem Indikator wird ein erster Beitrag zur flächendeckenden Risikobewertung geleistet sowie für Vorsorgemaßnahmen im Kontext elektromagnetischer Strahlung durch Hochspannungsfreileitungen sensibilisiert. Weitere Informationen unter http://www.ioer-monitor.de/index.php?id=44&ID_IND=B31RT. Für die Nutzung von WCS- und WFS-Diensten ist eine Registrierung nötig. Bitte melden Sie sich unter https://monitor.ioer.de/monitor_api/signup an.
Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen sind nach § 4 Absatz 2 (26. BImSchV) von der jeweiligen Anlage ausgehende elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Einwirkungsbereich zu minimieren. Einwirkungsbereiche von Niederfrequenzanlagen sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) folgendermaßen definiert: 'Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen.' Diese Bereiche werden im Indikator als Distanzmaß für die Wirkung von elektrischen und magnetischen Feldern verwendet. Bei der Festlegung der in Anlage 1 des 26. BImSchV aufgeführten Grenzwerte wurden akute Wirkungen durch elektrischen Ströme berücksichtigt, die im Körper durch elektrische und magnetische Wechselfelder erzeugt werden. Biologische Effekte infolge der Aussetzung von elektrischen und magnetischen Feldern sind für Menschen auch bei geringen magnetischen Flussdichten nicht auszuschließen. In diesem Zusammenhang rät z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) dazu, die Belastung durch elektromagnetische Felder grundsätzlich so gering wie möglich zu halten. Als Vorsorgemaßnahmen werden vom BfS u.a. benannt: -Minimierung der Exposition der Bevölkerung gegenüber niederfrequenter Felder (u.a. durch Hochspannungsleitungen) -Informierung der Bevölkerung über Feldintensitäten relevanter Feldquellen wie z.B. Hochspannungsleitungen Vergleichbare Aussagen sind in der Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) enthalten, so steht die allgemeine Bevölkerung im Mittelpunkt der Minimierungsbetrachtung. Die Bevölkerung soll durch geeignete technische Maßnahmen an der Anlage so wenig wie möglich von den hiervon ausgehenden elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt werden. Im Sinne des Vorsorgeprinzips nach europäischen Umweltrecht ist die Abwehr von Umweltrisiken auch bei unsicherer Erkenntnislage vorgesehen. Daher sollte das Minimierungsgebot nicht nur bei erheblicher Änderung oder Neubau von Anlagen Anwendung finden, sondern ist im Sinne einer Schadensabwendung für die menschliche Gesundheit auf den Anlagenbestand auszuweiten. Demzufolge gibt der Indikator die Bevölkerungszahl im Einwirkungsbereich von bestehenden Hochspannungsleitungen (mind. 110 kV) in Deutschland an. Mit dem Indikator wird ein erster Beitrag zur flächendeckenden Risikobewertung geleistet sowie für Vorsorgemaßnahmen im Kontext elektromagnetischer Strahlung durch Hochspannungsfreileitungen sensibilisiert. Weitere Informationen unter http://www.ioer-monitor.de/index.php?id=44&ID_IND=B31RT
Maßnahmen zur Verbesserung des Vollzugs des Umweltrechts ('Environmental Compliance Assurance') haben international und auf Unionsebene erhebliche Bedeutung. So hat die EU Kommission (KOM) 2018 einen Aktionsplan zu Compliance Assurance (APEC) vorgelegt. Auch wenn der Aktionsplan konkrete Maßnahmen nur bis zum Ende der Amtszeit der aktuellen KOM Ende 2019 vorsieht, lassen Umfang und Ansatz des Plans erwarten, dass die Erarbeitung von Umsetzungsmaßnahmen und deren Diskussion über 2019 hinaus stattfinden wird. Für diesen Fall soll das FuE klären, wie die von der KOM geplanten Leitlinien und 'best-practice-Sammlungen' ausgestaltet oder weiterentwickelt werden müssen, damit sie den Vollzug in D wirksam unterstützen. Zu ausgewählten, auf EU-Ebene noch nicht beschlossenen Vorschlägen beantwortet das FuE kurzfristig aufgeworfene Hintergrundfragen. Im APEC-Diskussionsprozess abschließend erarbeitete Maßnahmen bewertet es mit dem Ziel einer optimalen Umsetzung aus rechts- und verwaltungswissenschaftlicher Perspektive. Dabei ist u. a. zu klären, wie sich die freiwillig anzuwendenden Leitlinien, die Empfehlungen und sonstigen Instrumente optimal in die unterschiedlich ausgestalteten Umweltverwaltungssysteme der verfahrensautonomen Bundesländer einfügen lassen, so dass deren Funktionalität nicht beeinträchtigt, sondern verbessert wird. Der Prozess wirft u.a. durch - eine stärkere Verschränkung von ordnungsrechtlicher und anreizorientierter Anwendungsförderung mit der Nutzung von Informationen aus der Zivilgesellschaft,- die (ggf. allgemeine) Zugänglichkeit von ggf. katasterbezogenen weltraumgestützten Aufklärungsdaten und- erweiterte Formen der (grenzüberschreitenden) Zusammenarbeit von Überwachungsbehördenrechtliche Fragen zu Zulässigkeit und Wirkung der Maßnahmen und zum Datenschutz auf. Das Vorhaben baut auf bestehenden Erkenntnissen zu möglichen Verbesserungen im Vollzug des europäischen Umweltrechts (z. B. UBA-Bericht 21/18) auf.
<p>Umweltschutz in Europa braucht ein abgestimmtes Vorgehen verschiedener Regelungen und die Berücksichtigung aller Aspekte einer Umweltbelastung. Diese erkennen und priorisieren, schnell und vorsorgend reagieren, dafür die besten Maßnahmen auswählen, effektiv umsetzen und die Wirksamkeit kontrollieren – das sind die Schritte für den regulatorischen Umweltschutz der Zukunft.</p><p>Im Mai 2021 hat die Europäische Kommission den „Zero Pollution“-Aktionsplan vorgelegt, der aufzeigen soll, wie Luft, Wasser und Boden schadstofffrei werden. Das Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>) begrüßt diese Initiative, weil sie die Vermeidung und Minderung von Verschmutzung auf eine Ebene mit dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>- und Biodiversitätsschutz hebt. Dennoch fehlt dem Aktionsplan ein regelungsübergreifender Ansatz, der über die Optimierung bestehender Instrumente hinausgeht und stattdessen den gesamten Lebenszyklus von Verschmutzung in den Blick nimmt, einschließlich ihrer wichtigsten Quellen und Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.</p><p>Das UBA hat deshalb in dem Scientific Opinion Paper „<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/the-zero-pollution-action-plan-as-a-chance-for-a">The Zero Pollution Action Plan as a chance for a crossregulatory approach to pollution prevention and reduction</a>“ einen systemischen Vorschlag erarbeitet, wie die „Zero Pollution Ambition“ themen- und regelungsübergreifend ausgestaltet werden kann. Mit diesem Beitrag sollen Wasser, Boden und Luft sowie unsere Gesundheit besser geschützt werden. Zentrales Element ist ein Regelkreis, der alle Aspekte integriert:</p><p>Das Ziel der „Zero Pollution Ambition“, die negativen Auswirkungen menschlichen Handelns auf die Umwelt, die Gesundheit und das Wohlbefinden auf null zu reduzieren, wird immer ein bewegliches Ziel bleiben. Technologien, Produkte, Dienstleistungen und chemische Anwendungen entwickeln sich ständig weiter. Sie werden uns vor neue Herausforderungen stellen und neue Verschmutzung generieren. Daher wird es auch in Zukunft innovative regulatorische, technologische und soziale Antworten seitens Wirtschaft, Gesellschaft und Politik geben. Der Rahmen und die konkreten Umsetzungsziele werden sich somit kontinuierlich anpassen müssen. Aus diesem Grund ist die „Zero Pollution Ambition“ besser als ein Langzeitprogramm zu verstehen. Nichtsdestotrotz müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen schon heute verstärken, um die aktuellen Ziele der „Ambition“ zu erreichen.</p><p>Nach 20 Jahren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/w?tag=Wasserrahmenrichtlinie#alphabar">Wasserrahmenrichtlinie</a> ist der chemische Zustand unserer Flüsse noch immer nicht gut. So überschreitet etwa der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a> Quecksilber in allen Flüssen in Deutschland die entsprechende <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=Umweltqualittsnorm#alphabar">Umweltqualitätsnorm</a>. Ein Grund dafür ist die langsame oder fehlende Rückkopplung von Gewässerüberwachung zu stoffrechtlichen Regelungen, wie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH#alphabar">REACH</a>. So müsste eigentlich bei Nachweisen von Pflanzenschutzmitteln oder Chemikalien in Gewässern die Regulierung so lange verschärft werden, bis ein guter Zustand erreicht ist. Um dies zu erreichen, muss die Verknüpfung zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten verbessert werden. Das Scientific Opinion Paper des UBA setzt an diesem Punkt an und liefert Vorschläge für Entscheidungen auf EU-Ebene, wie beispielsweise solche Schnittstellen verbessert werden können.<br><br><br></p>
<p>Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen, Gewässer-, Luft- oder Bodenverunreinigung, illegale Abfallbeseitigung: Viele Straftatbestände haben einen Umweltbezug. Eine aktuelle Auswertung der Statistiken zu Umweltdelikten des UBA deutet auf eine Verringerung der tatsächlich verfolgten Straftaten hin. Es gibt aber deutliche Hinweise auf eine große Dunkelziffer.</p><p>Polizei- und Justizstatistiken erfassen in Deutschland Fälle, in denen Umweltstraftaten in Deutschland ermittelt bzw. justiziell verfolgt werden. Diese statistisch erfassten Fälle sind zwischen 2004 und 2016 um fast ein Drittel gesunken. Das zeigt die aktuelle Auswertung der Polizei- und Gerichtsstatistiken, die das Umweltbundesamt nun veröffentlicht hat. Mit der Veröffentlichung „Umweltdelikte 2016: Auswertung von Statistiken“ setzt das Umweltbundesamt seine Publikationsreihe zur Umweltkriminalität in Deutschland fort.</p><p>Die Entwicklung der Fallzahlen im Umweltbereich weicht damit auffällig von der Gesamtentwicklung erfasster Straftaten in Deutschland ab:Deren Rückgang beläuft sich insgesamt lediglich auf vier Prozent. Außerdem stehen die Fallzahlen im deutlichen Kontrast zu dem von den Vereinten Nationen geschätzten globalen Anstieg der Umweltkriminalität. Auch die Europäische Union hat aufgrund vielfältiger Anzeichen für gravierende Verstöße gegen europäisches Umweltrecht einen Bekämpfungsschwerpunkt Umweltkriminalität in der Sicherheitszusammenarbeit und in einem neuen Umweltaktionsplan beschlossen; im Mittelpunkt stehen dabei der illegale Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen sowie die illegale Verbringung und bzw. die illegale Beseitigung von Abfällen.</p><p>Die genannten Abweichungen deuten auf eine beträchtliche Dunkelziffer an nicht verfolgten Umweltdelikten in Deutschland hin. Der Grund für die nach den Statistiken sinkenden Fallzahlen scheint daher weniger in tatsächlich gesunkenen Fallzahlen als in einer verringerten Kontrollintensität sowie einer weit verbreiteten Überlastung der für Vollzug, Ermittlung und Strafverfolgung zuständigen Behörden zu liegen. Von Entwarnung im Bereich der Umweltkriminalität kann daher nicht gesprochen werden. Umweltdelikte gehören überwiegend zur sogenannten „Kontrollkriminalität“: Die meisten Delikte werden erst durch Überwachungsmaßnahmen von Behörden erkennbar.</p><p>Die Auswertung der Statistiken zu den Umweltstraftaten durch das Umweltbundesamt ist Bestandteil des mit Mitteln des Bundesumweltministeriums unterstützten Forschungsprojekts „Umweltstrafrecht – Status quo und Weiterentwicklung“. Ziel des Forschungsprojekts ist insbesondere die Entwicklung praxisnaher Verbesserungsansätze im Bereich des Umweltstrafrechts. Entsprechende Vorschläge werden Anfang 2019 in einem umfassenden Abschlussbericht vorgestellt werden.</p>
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 40 |
| Land | 9 |
| Wissenschaft | 3 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 4 |
| Förderprogramm | 27 |
| Text | 10 |
| unbekannt | 9 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 15 |
| offen | 31 |
| unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 50 |
| Englisch | 13 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 8 |
| Keine | 28 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 14 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 16 |
| Lebewesen und Lebensräume | 21 |
| Luft | 13 |
| Mensch und Umwelt | 50 |
| Wasser | 17 |
| Weitere | 48 |