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Newsletter Zero Waste, Nr. 29

Rund 31.000 Personen haben zwischen Juni und August 2025 an der Befragung „Sauberkeit und Ordnung in Berlin“ teilgenommen. Die Senatskanzlei hat die Ergebnisse nun veröffentlicht, sie sollen helfen, Maßnahmen der Zielvereinbarung „Sauberkeit und Ordnung im öffentlichen Raum“ methodisch anzupassen. Die Ergebnisse zeigen: Die Mehrheit der Befragten ist mit der Sauberkeit im eigenen direkten Wohnumfeld zufrieden. Die Zufriedenheit sinkt jedoch mit Blick auf die weitere Wohngegend. Als größte Probleme nennen die Befragten kleine Müllstücke wie Kronkorken, Zigarettenkippen oder Glasscherben, in einigen Gebieten auch Sperrmüll. Der Senat reagiert bereits mit Schwerpunktkontrollen, angepassten Standorten für Abfalleimer und fortgesetzten Kieztagen von Bezirken und BSR. Darüber hinaus lassen sich illegale Müllablagerungen über die App „Ordnungsamt Online“ melden. Zu den Ergebnissen Zur Pressemitteilung Weitere Informationen zur Stadtsauberkeit in Berlin Beim Runden Tisch in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kamen im Juni Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen, um Lösungen gegen Einweg-To-Go-Verpackungen zu entwickeln. „Überquellende Müllkörbe sind kein Schönheitsfehler, sondern ein deutliches Warnsignal“, erklärte Umweltsenatorin Ute Bonde. Anlass ist auch die ab August 2026 greifende EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Im Fokus standen der Ausbau von Mehrwegsystemen, bessere Rückgabemöglichkeiten und mögliche ökonomische Anreize. Der Runde Tisch soll einen konkreten Plan mit aufeinanderfolgenden Schritten zur Reduzierung von Einwegverpackungsabfällen vorbereiten. Weitere Gespräche sollen folgen. Beteiligt waren unter anderem die BSR, Grün Berlin, die IHK Berlin, der Verband DEHOGA, die Deutsche Umwelthilfe, der Mehrwegverband Deutschland sowie Vertreterinnen und Vertreter aus Gastronomie und Handel. Zur Pressemitteilung Jährlich landen in Deutschland rund 435 Millionen Pizzakartons im Müll. Wegen Fettrückständen sind sie oft nicht recycelbar und werden verbrannt. Genau hier setzt das Projekt „Frag nach Mehrweg – Pizza Edition” an: Im Auftrag des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg unterstützt der Zero Waste Berlin e. V. Pizzerien beim Umstieg auf Mehrwegboxen und macht das Thema im Kiez sichtbar – durch öffentliche Aktionstage, Rabattaktionen und eine Social-Media-Kampagne. Nachdem das Pilotprojekt 2025 erfolgreich zeigen konnte, dass Mehrweg bei Pizza im Kiezalltag funktioniert, wird das Projekt 2026 fortgesetzt und ausgeweitet. Das Timing passt: Ab Februar 2028 wird ein eigenes Mehrwegangebot für Pizza-to-go durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Pizzerien ohnehin zur Pflicht. Mehr Informationen zum Projekt Zum Abschlussbericht des Pilotprojektes Berlin macht die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung erneut zum Schwerpunktthema und beteiligt sich mit einem stadtweiten Aktionstag an der bundesweiten Aktionswoche „Zu gut für die Tonne!“. Im vergangenen Jahr zählte Berlin mit über 44 Aktionen zu den aktivsten Städten bundesweit, daran soll nun angeknüpft werden. Jährlich landen in Deutschland über 11 Millionen Tonnen Lebensmittel im Abfall, viele davon noch genießbar. Der Aktionstag am 30. September steht daher unter dem Motto „Alles auf den Zettel!“ und dreht sich um bewusste Planung, vom Einkaufszettel bis zur Resteverwertung. Wer eine eigene Aktion plant, kann diese bis zum 10. September 2026 beim Ernährungsteam der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz einreichen. Alle Aktionen werden auf der bundesweiten Aktionskarte veröffentlicht. Mehr Informationen zum Berliner Aktionstag und zur Einreichung eigener Aktionen Mehr Informationen zur bundesweiten Aktionswoche Im Einkaufszentrum ALEXA wurden im Juni die Gewinner des Berliner Plakatwettbewerbs für Kinder unter dem diesjährigen Motto „Gemeinsam Wertstoffe retten – so gestalten wir die Zukunft” gefeiert. Den ersten Platz holten Alex (12) und Emil (11) von der Comenius-Schule mit einem Plakat zur Mülltrennung, das über den Sommer auf zahlreichen Wall-Werbeflächen zu sehen war. Insgesamt gingen 1.093 Plakate von 1.558 Kindern aus allen zwölf Bezirken ein. Der seit 2014 jährlich von „WirBERLIN” veranstaltete Wettbewerb wird über Spenden der Wettbewerbspartner und -partnerinnen finanziert, unter anderem Wall, der BBBank, der BSR, dem Zoo Berlin und in diesem Jahr auch Alba Berlin. Die Ausschreibung für den nächsten Plakatwettbewerb startet voraussichtlich im Februar 2027. Mehr Informationen und zur Ansicht der besten Plakate Vom 13. bis 15. November verwandelt LOOPTOPIA Berlin mit über 50 dezentralen Veranstaltungen in eine Stadt der Kreislaufwirtschaft. Initiativen, Unternehmen, Werkstätten, Kulturorte, Spätis und Bildungseinrichtungen zeigen, wie Reparieren, Tauschen, Teilen und Wiederverwenden im Alltag funktionieren. Nach der Eröffnung am 13. November können am 14. und 15. November alle mitmachen, die ein passendes Programmformat einbringen möchten, von Workshops über Vorträge bis zu Kunstaktionen. Als gemeinsames Ziel will LOOPTOPIA mindestens 300 Produkte vor der Entsorgung retten. Das Projekt wird von Circular Berlin organisiert und von zahlreichen Berliner Institutionen gefördert und unterstützt, unter anderem von Berlin Partner, der Zero-Waste-Agentur und der Stiftung Naturschutz Berlin. Weitere Informationen Was brauchen zirkuläre Städte, um Wirkung zu entfalten? Die erste internationale re-VISION: Circular Cities Conference 2026 der Zero-Waste-Agentur in Berlin bringt Politik, Verwaltung, Kommunen, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen. Angekündigt sind eine Keynote von Prof. Dr. Maja Göpel, ein Panel „Circular Cities in Action“, Best-Practice re-SESSIONS, praxisnahe re-LABS und viel Raum für Austausch und konkrete nächste Schritte. Eckdaten: re-VISION: Circular Cities Conference 2026 Shaping Urban Transformation for Resource Resilience Datum: 26. November 2026 Uhrzeit: 9 bis 18 Uhr Veranstaltungsort: Berlin, Location wird noch bekanntgegeben Alle Informationen zur Teilnahme und Beteiligungsmöglichkeiten bei den re-LABS Im November 2026 finden zum dritten Mal die Zero Waste Aktionswochen in Berlin statt. Stadtweit sollen gute Beispiele sichtbar werden, die zeigen, wie Ressourcenschonung, Abfallvermeidung und Kreislaufwirtschaft im Alltag funktionieren. Der Aktionszeitraum läuft vom 2. bis 29. November 2026 . Die Anmeldung ist bereits möglich. Mehr Informationen zu den Aktionswochen und zur Anmeldung einer eigenen Aktion Seit dem 31. Juli haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesetzliches Recht auf Reparatur. Hersteller bestimmter Produktgruppen wie Kühlgeräte, Waschmaschinen, Smartphones und Staubsauger müssen Reparaturen zu angemessenen Preisen anbieten und Ersatzteile vorhalten. Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl das üblich wäre, gilt dies als Sachmangel. Neu ist auch: Wer sein Gerät innerhalb der Gewährleistungsfrist reparieren lässt, statt es umzutauschen, bekommt ein Jahr zusätzliche Gewährleistung. Und wer die Reparatur selbst in die Hand nehmen möchte, hat Anspruch auf Ersatzteile und Werkzeug zu angemessenen Preisen. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Kleidung, Schuhe und Modeaccessoires nicht mehr vernichten. Stattdessen sollen die Produkte weiterverkauft, gespendet, wiederverwendet oder recycelt werden. Parallel gilt eine Offenlegungspflicht, die über Textilien hinausgeht und auch Elektrogeräte und Spielzeug umfasst: Unternehmen müssen veröffentlichen, wie viele unverkaufte Produkte sie entsorgen und aus welchen Gründen. Für mittlere Unternehmen greifen die Regelungen ab Juli 2030, kleine Unternehmen sind ausgenommen. Beide Regelungen gehen auf die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) zurück und sind Teil der europäischen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nuklearer Sicherheit Vertiefte Informationen zu beiden Regelungen (Umweltbundesamt) Überblick über die Ökodesign-Verordnung (Umweltbundesamt) 10. Internationaler Cradle to Cradle Congress am 17. und 18. September in Berlin Seit 2014 ist der Internationale Cradle to Cradle (C2C) Congress mit rund 1.000 Teilnehmenden eine Plattform für C2C-Lösungen. 2026 findet die zehnte Ausgabe in Berlin statt. Am ersten Tag stehen unter anderem die internationale Zusammenarbeit, politische Strategien sowie die Cradle to Cradle Electronics Initiative im Fokus, die Elektronik von Grund auf kreislauffähig gestalten soll. Am zweiten Tag widmen sich parallele Foren Themen wie öffentlicher Beschaffung, zirkulärem Bauen, Textilien und Kunststoffrecycling. Datum: 17 und 18. September 2026 , ganztägig Ort: TU Berlin, Mathematikgebäude MA, Straße des 17. Juni 136, 10623 Berlin Mehr Informationen Direkt zum Programm

Service: Abfallrechtliche Marktüberwachung

Abfallrechtliche Marktüberwachung heißt aus Sicht von Privathaushalten: Behörden überprüfen Produkte und Angebote am Markt – online wie im Laden – und greifen ein, bevor oder nachdem nicht konforme Produkte Sie als Verbraucherin oder Verbraucher erreichen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur Produkte erhältlich sind, die gesetzliche Anforderungen erfüllen und keine Risiken für Ihre Gesundheit, die Umwelt oder die Sicherheit verursachen. Zu den geprüften Produktgruppen zählen u. a. Fahrzeuge (und deren Bauteile), Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkus, Verpackungen sowie bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff. Geprüft werden dabei vor allem Stoffverbote und -grenzwerte (z. B. für Schwermetalle oder gefährliche Substanzen), Kennzeichnungsanforderungen sowie Verbote für das Inverkehrbringen nicht regelkonformer Produkte. Ziel ist es, schädliche Stoffe aus dem Wertstoff- und Abfallkreislauf fernzuhalten (z. B. Schwermetalle aus Elektroschrott oder Batterien), hochwertiges Recycling zu fördern und gleichzeitig fairen Wettbewerb sowie das Vertrauen in Produkte im EU-Binnenmarkt zu stärken. In Deutschland liegt die abfallrechtliche Marktüberwachung grundsätzlich bei den Ländern. Die länderübergreifende Abstimmung erfolgt in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), insbesondere im Ausschuss für Produktverantwortung (APV). Operativ unterstützt wird die Koordination durch die Servicestelle Stoffliche Marktüberwachung (SMÜ) – eine gemeinsame Einrichtung der Bundesländer (gegründet von BLAC und LAGA), die Marktüberwachungsaktionen der Länder koordiniert, den Erfahrungsaustausch unterstützt, Fortbildungen organisiert und als nationaler Koordinator für EU-Enforcement-Projekte fungiert. Die Überwachung folgt einem risikobasierten Ansatz: Hinweise aus Safety Gate (früher RAPEX), dem Marktüberwachungssystem ICSMS, Zollinformationen, frühere Auffälligkeiten, Marktdaten sowie Beschwerden und Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern fließen ein und bestimmen, welche Produkte oder Anbieter vorrangig kontrolliert werden. Als Verbraucherin oder Verbraucher können Sie unsichere oder regelwidrige Produkte über ICSMS melden – die Meldung wird dann an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher sichtbar wird die Marktüberwachung vor allem, wenn Produkte zurückgerufen oder aus dem Verkauf genommen werden, Online-Angebote entfernt werden oder Behörden öffentlich informieren. Produktwarnungen bei ernstem Risiko werden im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate (früher RAPEX) veröffentlicht, das für alle öffentlich einsehbar ist. Nationale Kontaktstelle in Deutschland ist die BAuA. Das System ICSMS dient primär dem Behördenaustausch; bestimmte Informationen sind dort öffentlich zugänglich, soweit sie von den Behörden freigegeben wurden. Elektro- und Elektronikgeräte (ElektroG / ElektroStoffV „RoHS”): Das sind z. B. Smartphones, Laptops, Haushaltsgeräte, LED-Lampen oder elektronisches Spielzeug. Behörden prüfen hier vor allem, ob in den Geräten bestimmte gefährliche Stoffe (z. B. Blei, Quecksilber, Cadmium, Flammschutzmittel, Weichmacher) die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Außerdem wird kontrolliert, ob wichtige Unterlagen wie die EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation vorhanden sind und ob das Produkt korrekt gekennzeichnet ist – dazu gehören die CE-Kennzeichnung, Herstellerangaben (Name/Adresse) sowie das Symbol „durchgestrichene Mülltonne”, das auf die Rückgabepflicht hinweist. Auch im Online-Handel gilt: Angebote, die direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtet sind, werden wirksam überwacht. Batterien und Akkus (VO (EU) 2023/1542 / BattDG): Dazu gehören Gerätebatterien (z. B. AA/AAA-Batterien, Knopfzellen, Akkus in Smartphones oder Laptops), Fahrzeugbatterien und Akkus in E-Bikes oder Elektroautos. Kontrolliert werden vor allem Stoffbeschränkungen (z. B. Grenzwerte für Blei in Gerätebatterien), Kennzeichnungsvorschriften sowie korrekte Produkt- und Herstellerinformationen. Zu den Pflichtangaben gehören das Symbol „durchgestrichene Mülltonne”, die CE-Kennzeichnung, Kapazitätsangaben (bei wiederaufladbaren Batterien) sowie Hinweissymbole für bestimmte Schwermetalle (Hg/Cd/Pb), wenn die entsprechenden Schwellenwerte überschritten sind. Verpackungen (VO (EU) 2025/40 / VerpackDG): Das sind z. B. Kartons, Folien, Becher, Dosen, Flaschen oder Tragetaschen – also Verpackungen, die beim Einkauf und Konsum anfallen. Behörden prüfen u. a. grundlegende Anforderungen an Verpackungen (z. B. Minimierung von Volumen und Gewicht), Schwermetallgrenzwerte für Verpackungen und ihre Bestandteile (maximal 100 mg/kg als Summe von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom) sowie PFAS-Grenzwerte speziell für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (gilt ab 12. August 2026). Verboten sind außerdem bestimmte leichte Kunststofftragetaschen. Für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff (PET) gelten nach der EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40) gestaffelte Mindestanforderungen an den Rezyklatanteil (d. h. wie viel Recyclingkunststoff enthalten sein muss). Fahrzeuge / Altfahrzeuge (AltfahrzeugV): Gemeint sind Fahrzeuge und ihre Bauteile, die irgendwann als Altfahrzeug verwertet werden müssen. Behörden prüfen hier vor allem, ob Stoffverbote für bestimmte Schwermetalle (Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom) in Werkstoffen und Bauteilen eingehalten werden, und ob Bauteile und Werkstoffe nach festgelegten Normen gekennzeichnet sind – z. B. damit Kunststoffe und andere Materialien beim Recycling eindeutig identifiziert werden können. Außerdem sind Fahrzeughersteller verpflichtet, Demontageinformationen bereitzustellen, damit Verwertungsbetriebe Fahrzeuge fachgerecht zerlegen, Schadstoffe entfernen und Materialien recyceln können. Bestimmte Einwegkunststoffprodukte (EWKVerbotsV / EWKKennzV): Das betrifft ausgewählte Einwegprodukte aus Kunststoff, die besonders häufig in der Umwelt landen – zum Beispiel Einwegbesteck, Einwegteller, Trinkhalme, Wattestäbchen und To-go-Becher. Aus Verbrauchersicht geht es vor allem um zwei Dinge: Verbote (bestimmte Produkte dürfen schlicht nicht mehr hergestellt oder verkauft werden) und Pflichtkennzeichnungen auf bestimmten Produkten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über Entsorgungshinweise und Umweltauswirkungen informieren sollen. Für bestimmte Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff gelten zusätzlich konkrete Produktanforderungen (z. B. fest angebrachte Deckel/Verschlüsse), die zeitlich gestaffelt in Kraft treten. Das wichtigste EU-Portal für Warnmeldungen zu gefährlichen Non-Food-Produkten ist „Safety Gate“ (EU Schnellwarnsystem), über das Informationen zu Maßnahmen gegen gefährliche Produkte schnell zwischen Behörden ausgetauscht werden. Im Safety Gate Portal finden Sie öffentliche Informationen zu Maßnahmen wie Rücknahmen oder Rückrufen. Erfasst werden sowohl behördliche Maßnahmen als auch freiwillige Maßnahmen von Herstellern und Händlern. Für einen schnellen Einstieg zu aktuellen Meldungen gibt es die „Warnmeldungen-Übersicht“: Safety Gate: EU-Portal für Warnmeldungen zu gefährlichen Non-Food-Produkten ICSMS ist ein internetgestütztes Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung technischer Produkte und unterstützt auch dabei, je nach Anliegen die zuständige Behörde zu finden. ICSMS besteht aus einem geschützten Bereich für Behörden/EU Institutionen und einem öffentlichen Bereich, den auch Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen können. Im öffentlichen Teil erhalten Sie offizielle Informationen zu gefährlichen Produkten und können unsichere oder gefährliche Produkte direkt – auch anonym – an die zuständigen Behörden melden. ICSMS: Informations­system für Behörden, Wirtschaft und Verbraucher Abfallrechtliche Marktüberwachung Die abfallrechtliche Marktüberwachung stellt die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften für Produkte wie Fahrzeuge, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Verpackungen und bestimmte Einwegkunststoffprodukte sicher Weitere Informationen

Verpackungsrecht

„Hersteller“ ist derjenige Vertreiber, der erstmals gewerbsmäßig in oder nach Deutschland eine Verpackung in Verkehr bringt. Verpackungen sind grundsätzlich aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse, die mit Ware gefüllt sind und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung der „Verpackung“ wird durch in der Anlage zum Verpackungsgesetz aufgeführte Kriterien ergänzt. Die Einhaltung der Vorschriften wird ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt, zudem können Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Vor dem ersten Inverkehrbringen von mit Ware befüllten Verpackungen sind alle Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht gilt für Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht. Nicht systembeteiligungspflichtig sind z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den privaten Endverbrauchern gehören neben den privaten Haushalten auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Schulen usw. Unter bestimmten Bedingungen gehören auch handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe dazu. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich nicht nur registrieren zu lassen, sondern auch zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme bzw. zur Finanzierung des Recyclings vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen, die die getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern sicherstellen. Nach Vertragsschluss mit einem Systembetreiber der Wahl hat der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen regelmäßige Meldungen zu den Verpackungsmengen beim Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID zu machen. Daneben sind Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihrem Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu hinterlegen, sofern mindestens eine der im Verpackungsgesetz genannten Verpackungsmengen überschritten wurde oder eine behördliche Anordnung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung erteilt wird. Die Vollständigkeitserklärung ist durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Registerführung und Entgegenahme von Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweisen und Meldungen der Systeme Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) Überwachung der Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Hinterlegungspflicht der Hersteller Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) Verpackungsrecht Weitere Informationen Wertstoffe aus Metall, Kunststoff, Verbunden, Glas, Papier, Pappe und Karton Weitere Informationen

Neue Regeln für Verpackungen bringen Plus für Umwelt & Gesundheit

<p> <p>Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) tritt zeitgleich in Kraft. Damit werden der rechtliche Rahmen für Verpackungen und die Verpackungsentsorgung europaweit harmonisiert und neue Nachhaltigkeitsanforderungen eingeführt. Was ändert sich für Verbraucher*innen und Unternehmen und was bleibt gleich?</p> </p><p>Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) tritt zeitgleich in Kraft. Damit werden der rechtliche Rahmen für Verpackungen und die Verpackungsentsorgung europaweit harmonisiert und neue Nachhaltigkeitsanforderungen eingeführt. Was ändert sich für Verbraucher*innen und Unternehmen und was bleibt gleich?</p><p> <p>Ab dem 12.08.2026 gilt die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R0040">Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle</a> (<strong>EU-Verpackungsverordnung – PPWR</strong>) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und regelt die Anforderungen an Verpackungen und die Verpackungsentsorgung europaweit. Das erfolgt zum Beispiel durch&nbsp;</p> <ul> <li><strong>Nachhaltigkeitsanforderungen</strong> an Verpackungen,</li> <li>die Pflicht zur <strong>Kennzeichnung von Verpackungen</strong>, damit für Verbraucher*innen der richtige Entsorgungsweg leicht erkennbar ist und</li> <li>die Pflicht der Hersteller, sich im Rahmen der <strong>erweiterten Herstellerverantwortung</strong> finanziell und organisatorisch um die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungsabfälle zu kümmern.&nbsp;</li> </ul> <p>Damit rückt erstmals der gesamte Lebenszyklus von der Gestaltung über das Inverkehrbringen bis zur Entsorgung der Verpackungen in den Blick und wird aus einem Guss geregelt. Manche Vorgaben sind ab sofort wirksam, andere kommen im Laufe der nächsten Jahre hinzu.</p> <p>Zugleich tritt in Deutschland das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/207/VO.html"><strong>Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz</strong> <strong>(VerpackDG)</strong></a> als neue nationale Grundlage des Verpackungsrechts in Kraft. Dieses ergänzt die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung durch Konkretisierungen und legt behördliche Zuständigkeiten und Details zur Verpackungsentsorgung in Deutschland fest. Dabei bleiben viele bewährte Normen des Verpackungsgesetzes im Wesentlichen erhalten, aber es gibt auch wichtige Neuerungen. So regelt das VerpackDG zum Beispiel</p> <ul> <li>wie bislang die Registrierung von Verpackungsherstellern im <a href="https://lucid.verpackungsregister.org/"><strong>Verpackungsregister LUCID</strong></a> bei der <a href="https://www.verpackungsregister.org/"><strong>Zentralen Stelle Verpackungsregister</strong></a> und ihre Verpflichtung, sich mit ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen,</li> <li>die bewährte Entsorgung von Verpackungsabfällen bei Privathaushalten und anderen Stellen, an denen vergleichbare Verpackungen anfallen (sogenannte „vergleichbare Anfallstellen“ wie Hotels und Gastronomie) über <strong>duale Systeme</strong> (meist durch Altglas- und Altpapiersammlung, Gelbe Tonne/gelber Sack) und die dabei zu erreichenden, teilweise angehobenen <strong>Recyclingquoten</strong>,</li> <li>das bekannte und etablierte <strong>Pfandsystem für viele Einweg-Getränkeverpackungen</strong> sowie</li> <li>neue <strong>Zulassungspflichten&nbsp;</strong>für Hersteller von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind sowie neue „sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“, die Verpackungen aus Großgewerbe und Industrie zurücknehmen.</li> </ul> Was ändert sich für Verbraucher*innen? <p>Verbraucher*innen werden ab sofort durch die Beschränkung sogenannter <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffe-ihre-eigenschaften/stoffgruppen/pfas-portal-start"><strong>PFAS</strong></a> (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, besser geschützt. Die PPWR führt dazu Grenzwerte ein, die nicht überschritten werden dürfen. PFAS sind kaum abbaubar, verbleiben daher sehr lange in der Umwelt und stellen eine Gefahr für die Umwelt und teils die menschliche Gesundheit dar.</p> <p>Noch etwas dauern wird es, bis eine neue <strong>Kennzeichnung von Verpackungen</strong> <strong>und Abfallsammelbehältern</strong> die Mülltrennung erleichtert. Dies wird voraussichtlich ab Ende 2028 eingeführt. Im Laufe dieses Jahres wird die EU-Kommission dafür die entsprechenden Symbole bekanntgeben.</p> <p>Nichts ändert sich für Verbraucher*innen an der bewährten <strong>Sammlung von Verpackungsabfällen</strong> in Altglas-Containern, Altpapiertonne und -containern sowie in gelben Tonnen und Säcken. Auch die <strong>bekannten Pfandsysteme für Getränkeverpackungen</strong> (Einweg und Mehrweg) und im to-go-Bereich (Getränke und Essen zum Mitnehmen) bleiben wie gewohnt erhalten. Das hat seinen Grund: Die neuen EU-Regelungen orientieren sich an vielen Stellen an den Erfahrungen und bewährten Strukturen aus Deutschland.</p> Was ändert sich für Unternehmen? <p>Unternehmen müssen vor allem klären, ob sie im Sinne der EU-Verpackungsverordnung <strong>Hersteller oder Erzeuger</strong> von Verpackungen sind. Denn viele Pflichten der PPWR knüpfen an diesen Akteuren an. Wer Hersteller ist, ist in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR neu definiert und nicht in jedem Fall identisch zur alten Definition aus dem deutschen Verpackungsgesetz. Hinzu kommt die neue Definition des Erzeugers in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR. Hilfestellungen zur Definition und Abgrenzung der Begriffe stellt die <a href="https://www.verpackungsregister.org/"><strong>Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)</strong></a> auf ihrer Webseite bereit.</p> <p><strong>Hersteller</strong> müssen sich insbesondere (weiterhin) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.</p> <p><strong>Erzeuger</strong> sind ab dem 12.08.2026 insbesondere verpflichtet, die Konformität ihrer Verpackungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR (Artikel 5 bis 12) zu bewerten. Sie müssen in einer <strong>EU-Konformitätserklärung</strong> dokumentieren, dass alle Anforderungen eingehalten werden (Artikel 39 PPWR). Dabei müssen sie bedenken, dass manche Nachhaltigkeitsanforderungen ab sofort relevant sind (z.B. PFAS-Beschränkung, Artikel 5 PPWR). Andere Anforderungen werden erst nach der Veröffentlichung von ergänzenden Rechtsakten der EU-Kommission in den nächsten Jahren relevant (z.B. Verpackungskennzeichnung, Artikel 12 PPWR; Recyclingfähigkeit, Artikel 6 PPWR).</p> <p>Unternehmen finden Informationen und Hilfestellungen insbesondere auf den unten verlinkten Seiten der EU-Kommission, der Zentralen Stelle Verpackungsregister und weiterer Akteure.</p> Wie bewertet das Umweltbundesamt die PPWR und das VerpackDG? <p>Die EU-Verpackungsverordnung zielt darauf ab, die Umweltwirkungen von Verpackungen durch Maßnahmen entlang des gesamten Lebensweges zu mindern. Das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> begrüßt diesen umfassenden Ansatz. Gleichwohl erweitert er die bestehenden Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller, Handel und Organisationen. Er erfordert einen nicht unerheblichen Aufwand, sich mit den Regelungen vertraut zu machen und die Maßnahmen zur Einhaltung der Konformität zu treffen, neue Konformitätserklärungen auszustellen und umfassendere Datenmeldungen vorzunehmen.&nbsp;</p> <p>Zudem müssen eine Reihe von Regelungen für ihre Implementierung noch mit den bereits in der PPWR angelegten nachgeordneten Rechtsakten der EU-Kommission unterlegt werden. Diese erfordern, dass auch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in weiteren Novellen angepasst wird.&nbsp;</p> <p>Für viele Wirtschaftsakteure – aber auch die betroffenen Behörden – bedeutet die Umsetzung eine relevante Kraftanstrengung. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes sind die mit der PPWR verbundenen Umweltfortschritte es aber wert, diese Anstrengungen zu unternehmen. So führte die EU-Kommission mit Vorlage des Entwurfes der PPWR an, dass 40 Prozent der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50 Prozent des Papiers für Verpackungen benötigt werden und Verpackungsabfälle 36 Prozent der kommunalen festen Abfälle ausmachen. Optimierungen von Verpackungen und Verpackungsentsorgung können daher erhebliche positive Umweltwirkungen erreichen.&nbsp;</p> <p>Die neuen Regelungen der PPWR und des VerpackDG werden zudem dazu beitragen, das erreichte Niveau der deutschen Entsorgungswirtschaft für Verpackungen abzusichern und die Verpackungsbranche zukunftsfähig aufzustellen. Damit leisten die Gesetze einen wichtigen Beitrag, die in vielen Bereichen bestehende Technologieführerschaft deutscher und europäischer Unternehmen zu stärken und damit auch die oftmals sehr gute Position auf dem Weltmarkt zu behaupten. Auch die Abhängigkeit von strategischen Rohstoffimporten kann deutlich reduziert werden.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Mindeststandard 2025

<p> <p>Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst.</p> </p><p>Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst.</p><p> <p>Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>⁠) seit 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.</p> <p>Nach einem Konsultationsverfahren zum Entwurf des Mindeststandards hat die ZSVR in Abstimmung mit dem UBA die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und, soweit zielführend, in dem nun veröffentlichten <a href="https://www.verpackungsregister.org/stiftung-und-behoerde/mindeststandard">Mindeststandard 2025</a> berücksichtigt. Die Hintergründe zu Änderungen im Vergleich zum Vorjahr können dort ebenfalls eingesehen werden. Das UBA sieht den verbindlichen Mindeststandard als wichtige methodische Basis für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an. Die Ausgabe 2025 unterscheidet sich optisch deutlich von den Vorgängerversionen. ZSVR und UBA greifen damit Bitten aus der Wirtschaft auf. Eines der Ziele war es, die Lesbarkeit und Zugänglichkeit für Anwender*innen weiter zu erhöhen – insbesondere für Unternehmen und Verpackungshersteller. Die neue, praxisnahe Struktur soll zudem einen sanften Übergang zu zukünftig EU-weit einheitlich geltenden Vorgaben unter der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) vorbereiten.</p> <p>Die Methodik, die der Bemessung zugrunde liegt, ist gleichgeblieben. Anhand der Praxis der Sortierung und Verwertung wird konkret gemessen, welcher Anteil der Verpackung für ein „zweites Leben“ in werkstofftypischen Anwendungen zur Verfügung steht, also zu neuen Produkten verarbeitet wird. Die Rechtsgrundlage für den Mindeststandard bleibt § 21 Verpackungsgesetz.<br>Erstmals begleitet eine einfach verständliche Anwendungshilfe den verbindlichen Mindeststandard. Sie zeigt mit Schritt-für-Schritt-Anleitung und Verpackungsbeispielen, wie Unternehmen die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen ermitteln können.</p> <p>Für eine umweltfreundliche Verpackungsgestaltung sind neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/82147?sprungmarke=verpackung-umweltgerecht">Fragen und Antworten: Verpackungen und Verpackungsabfälle</a>.</p> </p><p>Informationen für...</p>

Weniger Einweg-Müll: Runder Tisch geht ersten Schritt für gemeinsames Handeln

Berlin treibt die Maßnahmen gegen Einweg-To-Go-Verpackungen konsequent voran und setzt dabei auf Kooperation statt Konfrontation. Beim heutigen Runden Tisch in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) kamen Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen, um konkrete und wirtschaftlich tragfähige Lösungen für eine sauberere Stadt offen zu diskutieren. „Überquellende Müllkörbe sind kein Schönheitsfehler, sondern ein deutliches Warnsignal. Einweg-To-Go-Verpackungen belasten unsere Stadt. Es bestand Einigkeit darüber, dass es so nicht weitergehen kann“, stellte Berlins Umweltsenatorin Ute Bonde fest. „Auf der Basis ökonomischer Anreize und mit dem Grundsatz „Weniger Bürokratie statt mehr“ wollen wir gemeinsam Einwegverpackungen immer mehr zurückdrängen. Denn Stadtsauberkeit ist keine Nebensache, sondern Grundlage für Lebensqualität in Berlin.“ Mit Blick auf die anstehende Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab August 2026 nutzt Berlin das aktuelle Momentum, um eigene Maßnahmen voranzubringen. Ziel ist es, praktikable und wirksame Schritte zu entwickeln, die von allen relevanten Akteuren und von der Bevölkerung mitgetragen werden. „Wir setzen bewusst auf gemeinsame Lösungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette – keine Schaufensterlösungen, sondern Maßnahmen, die im Alltag funktionieren und die Müllvermeidung und Wirtschaftlichkeit zusammendenken“, so Bonde weiter. „Dafür bringen wir alle an einen Tisch, die Verantwortung tragen und Veränderung möglich machen wollen und können.“ Im Fokus der Gespräche standen unter anderem der Ausbau von Mehrwegsystemen, bessere Rückgabemöglichkeiten, gezielte Anreize für Mehrweg sowie mögliche ökonomische Instrumente. Der Runde Tisch versteht sich als Arbeitsformat mit klarer Zielsetzung: ein konkreter Plan aufeinanderfolgender Schritte zur Reduzierung von Einwegverpackungsabfällen in Berlin. „Unser Anspruch ist klar: Wir wollten heute nicht nur diskutieren, sondern die nächsten konkreten Schritte vorbereiten“, betonte Bonde. Weitere zielgerichtete Gespräche würden nun bald folgen. „Ich danke ausdrücklich allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für den offen und faktenbezogenen Dialog und die konstruktiv-kritischen Hinweise, die uns gemeinsam im Prozess weiterbringen.“ Am Runden Tisch beteiligt waren neben der SenMVKU, der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe auch Vertreterinnen und Vertreter der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Reinickendorf sowie der landeseigenen Unternehmen Berliner Stadtreinigung (BSR) und Grün Berlin GmbH. Darüber hinaus nahmen die Bäcker-Innung Berlin, der Bundesverband der Systemgastronomie, der DEHOGA Berlin, die Deutsche Umwelthilfe, die GRÜNE LIGA Berlin, die Handwerkskammer Berlin, die Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin, die Kühne Logistics University, der Mehrwegverband Deutschland, die Technische Universität München, das Wuppertal Institut für Klima, Umwelt und Energie, WWF Deutschland sowie Vertreterinnen und Vertreter einzelner Unternehmen der Mehrwegbranche und der Systemgastronomie teil.

Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Sinne des § 21 VerpackG 2023/2024

Sowohl das Verpackungsgesetz (VerpackG) als auch die EU- Verpackungsverordnung 2025/40 sehen vor, dass hochgradig recyclingfähige  Verpackungen finanziell belohnt werden sollen. Verpackungen sollen dabei nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich recycelt werden können. Der Bericht  gibt einen Überblick über die Praxis der Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in den Jahren 2023/2024, wenn  diese in den vorgesehenen Entsorgungsweg gelangen (gelbe Tonne/gelber Sack, Altglas, Altpapier). Die Ergebnisse wurden mittels umfangreicher Erhebungen ermittelt und dienen als wissenschaftliche Grundlage für den „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (§ 21 Abs. 3 VerpackG). Veröffentlicht in Texte | 119/2026.

Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen im Sinne des § 21 VerpackG 2023/2024

Sowohl das Verpackungsgesetz (VerpackG) als auch die EU- Verpackungsverordnung 2025/40 sehen vor, dass hochgradig recyclingfähige  Verpackungen finanziell belohnt werden sollen. Verpackungen sollen dabei nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich recycelt werden können. Der Bericht  gibt einen Überblick über die Praxis der Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in den Jahren 2023/2024, wenn  diese in den vorgesehenen Entsorgungsweg gelangen (gelbe Tonne/gelber Sack, Altglas, Altpapier). Die Ergebnisse wurden mittels umfangreicher Erhebungen ermittelt und dienen als wissenschaftliche Grundlage für den „Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (§ 21 Abs. 3 VerpackG).

Rechtsvorschriften und Merkblätter im Bereich Kreislaufwirtschaft

Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Europarecht Bundesrecht Landesrecht Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Vollzugshilfen Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ( EG-Batterierichtlinie ) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( EU-Abfallrahmenrichtlinie ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (IE-Richtlinie) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Hinweis: Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verfügt über die fachliche Zuständigkeit der hier aufgeführten Verordnungen. Der Vollzug wurde zum Teil anderen Stellen (wie der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin, oder den Berliner Bezirksämtern) übertragen. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterieverordnung) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act – CRMA) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (EU-Ökodesignverordnung) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (EU-Produktsicherheitsverordnung) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Altholz-Verordnung (AltholzV) Altölverordnung (AltölV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Deponieverordnung (DepV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Nachweisverordnung (NachwV) Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin (AbfAusschlV BE 2007) Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen (GehwegWinDV BE) Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen (GrünErhWaldReinV BE) Problemabfallverordnung (ProbAbfV) Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Sonderabfallgebührenordnung (SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (StrBAbfAusschV BE) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen (StrReinVerzV BE) Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfälle und Klärschlamm Fortschreibung 2023 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung 2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung 2008 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweis: Die mit Stand: 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4. Von der zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau bereitgestellt: Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau Die Vollzugshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie bei den LAGA-Mitteilungen und bei den LAGA-Informationen . Themenspezifisch mit aufgelistet sind die Vollzugshilfen außerdem unter Vollzug und Überwachung durch die Abfallbehörde .

Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme

<p> <p>Mehrwegverpackungen sind essentiell für die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Sie können gegenüber Einwegverpackungen einen wichtigen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung leisten. Durch verschiedene gesetzliche Neuerungen werden Mehrwegverpackungen in der Europäischen Union und spezifisch in Deutschland mehr und mehr gefördert.</p> </p><p>Mehrwegverpackungen sind essentiell für die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Sie können gegenüber Einwegverpackungen einen wichtigen Beitrag zu Umweltschutz und Ressourcenschonung leisten. Durch verschiedene gesetzliche Neuerungen werden Mehrwegverpackungen in der Europäischen Union und spezifisch in Deutschland mehr und mehr gefördert.</p><p> Mehrwegverpackungen im Verpackungsrecht <p>Die Verordnung (EU) 2025/40 (EU-Verpackungsverordnung, PPWR) definiert in Artikel 11 Absatz 1, wann es sich um „wiederverwendbare Verpackungen“ (weithin bekannt als „Mehrwegverpackungen“) handelt. Wiederverwendbare Verpackungen müssen demnach mehrere Anforderungen erfüllen. U.a. müssen sie mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, mehrmals für denselben Zweck verwendet werden zu können. Wiederverwendbare Verpackungen müssen zukünftig als solche gekennzeichnet werden (Artikel 12 Absatz 2 PPWR).Der EU-Gesetzgeber hat auch Wiederverwendungsziele festgelegt (Artikel 29 PPWR). So müssen beispielsweise ab 2030 Verpackungen, in denen Produkte transportiert werden, zu mindestens 40 Prozent wiederverwendbare Verpackungen sein. Weitere Wiederverwendungsziele gibt es unter anderem für Umverpackungen und Getränkeverpackungen.</p> </p><p> Registrierungspflicht für Mehrwegverpackungen <p>Seit dem 01. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für alle Verpackungshersteller. Auch die Hersteller, die wiederverwendbare Verpackungen (Mehrwegverpackungen) in Verkehr bringen, sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister&nbsp;<a href="https://lucid.verpackungsregister.org/"><strong>LUCID</strong></a>&nbsp;bei der <a href="https://www.verpackungsregister.org/">Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister</a> zu registrieren.</p> </p><p> Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich zur Verminderung des Verbrauchs von Einwegverpackungen <p>Die&nbsp;<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32019L0904"><strong>Einwegkunststoffrichtlinie</strong></a>&nbsp;hat das Ziel das Abfallaufkommen und den Eintrag in die Umwelt der Einwegkunststoffprodukte zu vermindern, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten unter anderem, den Verbrauch von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, deren Inhalt z.B. für den Sofort-Verzehr bestimmt ist, und Einwegkunststoffgetränkebechern einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel zu verringern.</p> <p>Die Minderungsvorgaben wurden in Deutschland durch eine seit dem 01. Januar 2023 geltenden Mehrwegangebotspflicht im Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt und auch in das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) übernommen.&nbsp; § 60 VerpackDG schreibt vor, dass Endvertreiber von<br>Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Bereich“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten haben. Diese darf nicht teurer als die Einwegverpackung sein, aber die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich. Verbraucher*innen haben damit die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung. So können sie aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen (§ 61 VerpackDG). Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen. Die Letztvertreiber müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen.</p> </p><p> Mehrwegziel für den Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen und jährliche Berichterstattung <p>Mit § 44 VerpackDG sollen Mehrwegverpackungen im Getränkebereich gestärkt werden, um Abfälle zu vermeiden. Das Ziel ist, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen.</p> <p>Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Mehrwegförderung gibt das VerpackDG ebenso wie zuvor das VerpackG und die Verpackungsverordnung vor, dass jährlich der Mehrweganteil im Getränkebereich berichtet werden muss. Das Umweltbundesamt lässt daher für die Bundesregierung jährlich eine bundesweite Datenerhebung zum Verbrauch von Getränken in Mehrwegverpackungen durchführen. Die Ergebnisse der Datenerhebung sind dabei von aktuellen Gesetzesentwicklungen wie beispielsweise der Ausweitung der Einwegpfandpflicht beeinflusst.</p> <p>Für die Erhebung werden Daten von einer Vielzahl von Quellen genutzt wie z.B. das Statistische Bundesamt, Getränkeverbände und Packmittelhersteller. Ihre Angaben werden verwendet, um den jährlichen Getränkeverbrauch in Deutschland für verschiedene Packmittel festzustellen.</p> <p>Im Jahr 2026 wurden die Daten für das Jahr 2024 veröffentlicht. So betrug der Anteil von Mehrwegverpackungen 34,5 Prozent in den pfandpflichtigen Getränkesegmenten. Insgesamt ließ sich feststellen, dass der Einweganteil um 0,2 Prozent sank zum Vorteil von Mehrwegverpackungen. Allerdings wurde auch 2024 die Zielgröße für Mehrwegverpackungen von 70 Prozent im Getränkebereich verfehlt.</p> </p><p> Forschungsvorhaben zu Mehrwegverpackungen <p>Als wissenschaftliche Behörde forscht das Umweltbundesamt zu zahlreichen Aspekten der Verpackungsvermeidung und berät das Bundesministerium für Umwelt, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu möglichen Handlungsoptionen. Im Mai 2019 hat das Umweltbundesamt eine Studie zu der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr veröffentlicht. In dieser sind u.a. weiterführende Informationen zur Ökobilanz von Einweg- und Mehrwegbechern zu finden.<br><br>Im Forschungsvorhaben „Förderung von Mehrwegverpackungssystemen zur Verringerung des Verpackungsverbrauchs“ ließ das Umweltbundesamt untersuchen, wie bestehende Mehrwegverpackungssysteme gefördert und optimiert werden können und welche Potentiale für neue Mehrwegverpackungssysteme entlang der Lieferkette und im Handel bestehen. Im Vorhaben wurde die Förderung und Optimierung von Mehrwegsystemen im Getränkebereich untersucht und der dazugehörige <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/foerderung-von-mehrwegverpackungssystemen-zur-0">Bericht</a> im Dezember 2022 veröffentlicht. Im weiteren Verlauf des Vorhabens wurden Empfehlungen für die Verbreitung und Förderung von Mehrwegverpackungen im Versandhandel sowie in weiteren Einsatzbereichen erarbeitet und als <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/foerderung-von-mehrwegverpackungssystemen-zur-0">Bericht</a> im Mai 2025 veröffentlicht.</p> </p><p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

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