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Programmkulisse des Aktionsprogramms Niedersächsische Gewässerlandschaften - Fließgewässer

Die Feature-Class setzt sich aus den folgenden Themen zusammen, die sich in großen Teilen überlagern: • WRRL-Gewässernetz (Stand 2013) • WRRL-Prioritätsgewässer (Stand August 2016) • Schwerpunktgewässer für die WRRL-Maßnahmenumsetzung (Stand August 2016) • Hochwasserrisiko-Gebiete nach HWRM-RL (Stand 2014) WRRL-Gewässernetz:Die für die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) relevanten Fließgewässer (EZG; 10 qkm) als Liniengeometrien. WRRL-Prioritätsgewässer:Als Grundgerüst für die landesweite Programmkulisse der Gewässerlandschaften in Niedersachsen wurde das Gewässernetz der prioritären Gewässer nach WRRL herangezogen. Schwerpunktgewässer für die WRRL-Maßnahmenumsetzung:Aus den WRRL-Prioritätsgewässern wurden zum Erreichen der Umweltziele nach WRRL besondere geeignete Schwerpunktgewässer bestimmt und damit die landesweite prioritäre Gewässerkulisse noch einmal verdichtet. Diese Schwerpunktgewässer werden in der Programmkulisse hervorgehoben. Insbesondere an diesen Gewässern soll im Rahmen der Gewässerallianz Niedersachsen im Verbund mit Unterhaltungsverbänden, die Maßnahmenumsetzung insgesamt deutlich intensiviert werden. Die Konzentration auf diese landesweiten Schwerpunktgewässer wird auch unter dem Dach des Aktionsprogramms weiterverfolgt. Hochwasserrisiko-Gebiete nach HWRM-RL:Aus Sicht des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Kulissenerarbeitung besonders zu berücksichtigen waren landesweit die Gebiete mit besonderem Handlungsbedarf. Dies sind u. a. Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko gemäß § 73 Abs. 1 WHG (sog. „Hochwasserrisikogebiete“) in Niedersachsen (Binnengewässer).

Europäische Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern

- Die Gebiete nach Art. 4 der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009; zuvor: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 2. April 1979) wurden durch die Beschlüsse des Kabinetts der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns vom 25.09.2007 und 29.01.2008 festgelegt und am 1. April 2008 der Europäischen Kommission gemeldet. - Sie werden als "Besondere Schutzgebiete" (BSG) oder "Special Protection Areas“ (SPA) bezeichnet.  Die Digitalisierung zur Gesamtmeldung erfolgte schrittweise (je nach Stand des Abstimmungsverfahrens) durch das LUNG M-V auf der Basis der TK 10 AS, in Teilbereichen unter zusätzlicher Verwendung von Orthofotos aus den Jahren 2002 und 2003. Die Ergebnisse der Digitalisierung wurden der EU-Kommission digital und als Plots auf der Basis der TK 25 N übergeben. - Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 462 ff.) wurden die der EU- Kommission gemeldeten Gebieten auch nach Landesrecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes) zu Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) erklärt. - Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandes- verordnung vom 6. August 2015 (GVOBl. MV 2015, S. 230 ff.) wurde die VSGLVO M-V novelliert. - Die Angaben zu den VSG (Gebietsabgrenzungen und/oder Sachdaten der Standarddatenbögen, abgelegt in der Datenbank „NaturaD“) wurden nach der Erstmeldung durch folgende Korrekturmeldungen (über das LU und das BMU) an die Europäische Kommission aktualisiert: 31.3.2009, 31.5.2010, Juli 2011, 31.5.2012, 31.5.2013, 30.6.2014 und 31.05.2015. - Nach § 2 Abs. 3 VSGLVO sind alle Weißstorch- und Fischadlerhorste, die sich in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern außerhalb der Grenzen des jeweiligen Gebietes befinden, Bestandteil des jeweiligen VSG. Die bekannten Horste, die diese Bedingungen erfüllen, sind im Shape „spamv15p.*“ abgelegt. - Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

Schutzgebietskataster Hamburg

Bestehende Grenzen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmale; Verordnungen; EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete (Natura 2000), NPHW, Biosphärenreservat, Ramsar- Gebiete.

WFS Schutzgebiete Hamburg

Der Web Feature Service (WFS) Schutzgebiete stellt bestehende Grenzen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmale; Verordnungen; EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete (Natura 2000), NPHW, Biosphärenreservat und Ramsar- Gebiete zum Downloaden bereit. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WMS Schutzgebiete Hamburg

Dieser WebMapService (WMS) Schutzgebiete stellt bestehende Grenzen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmale; Verordnungen; EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete (Natura 2000), NPHW, Biosphärenreservat und Ramsar- Gebiete dar. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Ausschlussgebiete nach § 10 Abs. 3 ThürGAPVO

Mit § 10 Abs. 3 ThürGAPVO werden Ausschlussgebiete definiert, auf deren Flächen eine Förderung wegen Inanspruchnahme von Ökoregelungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GAPDZG aus entgegenstehenden Gründen des Naturschutzes ausgeschlossen ist. Für die Ökoregelung 3 Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Acker- und Dauergrünland gilt eine Ausschlusskulisse nach Nummer 3 der Anlage 5 GAPDZV, auf der keine Agroforstflächen gefördert werden dürfen. Diese Ausschlusskulisse soll dem Schutz von besonders wertvollen Biotopen, Lebensraumtypen und Schutzgebieten dienen. Die Ausschlusskulisse beschränkt sich einerseits auf Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und Biotoptypen aus der Offenlandbiotopkartierung außerhalb der danach geschützten Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalen Naturmonumenten, Nationalparks Zone I und II, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate und Wiesenbrütergebieten. Andererseits gehören dazu Gebiete nach der Richtlinie 92/43/EWG, Dauergrünland in von der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Gebieten, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente, Nationalparks Zone I und II, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate und Wiesenbrütergebiete. Die Ausschlussgebiete sind im Vorfeld mit dem TMUEN und dem TLUBN fachlich abgestimmt worden, um negative Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Schutzgebiete auszuschließen. Die Aktualisierung soll zum 1. Februar eines jeden Jahres erfolgen.

Schäden durch Raben- und Saatkrähen

Herauspicken von Saatgut und Jungpflanzen, Schäden an Erdbeeren, Kirschen oder Melonen, Ruhestörung und Verdreckung durch Kot, Diskussion um Bejagung der Krähen, Änderungen im Jagdrecht und der EU-Vogelschutzrichtlinie, Schonzeiten und Schutzstatus, Entwicklung der Population, Ausgleichszahlungen für Landwirte, Berichte aus den Dienstleistungszentren ländlicher Raum; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Nds. Landschaftsprogramm (Karte 1): EU-Vogelschutzgebiete

Der Datensatz aus Karte 1 des Niedersächsischen Landschaftsprogramms enthält die EU-Vogelschutzgebiete, die Bestandteile des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind und zu den Schutzgebieten mit einer landesweiten und internationalen Bedeutung gehören. Karte 1 „Schutzgut Biologische Vielfalt“ des Landschaftsprogramms stellt die aus landesweiter Sicht für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Bereiche dar. Zu den Flächen mit einer landesweiten Bedeutung für die Biologische Vielfalt gehören die nationalen und internationalen Schutzgebiete, landesweit bedeutsame Gebiete für den Biotopschutz, landesweit bedeutsame Gebiete für die Fauna und Flora sowie international, national und landesweit bedeutsame Gebiete für Brut- und Gastvögel. Nutzungsbeschränkung: Geometrien nur auf Grundlage der Digitalen Topografischen Karte 1:25.000 (DTK25) aussagekräftig. Rechtlich verbindlich sind ausnahmslos die Gebietsabgrenzungen und Flächenangaben in den jeweiligen Verordnungen oder Gesetzen der Schutzgebiete. Quellennachweis: © 2025, daten@nlwkn.niedersachsen.de

Kompensationsflächen Kreis Kleve

Kompensationsflächenkataster Die unteren Naturschutzbehörden sind dazu verpflichtet, ein Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster zu führen. Die Aufstellung des Katasters ermöglicht es, unter anderem einen graphischen Überblick über vorhandene Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen) zu erlangen. So können z.B. Doppelbelegungen ausgeschlossen werden, da die Fläche nun nicht mehr für andere Ausgleichs- und Ersatzflächenmaßnahmen herangezogen werden kann. Außerdem spielt die Erfassung solcher Flächen bei Planungen eine wichtige Rolle: Es werden Standortentscheidungen für Eingriffe, aber auch für Ausgleich beeinflusst. Gem. § 34 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) werden jedoch nur Flächen aufgenommen, die größer als 500 m² sind. Im Rahmen des Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. CEF-Maßnahme - CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genannt, sind Maßnahmen des Artenschutzes, die vor geplanten oder notwendigen Eingriffen stattfinden müssen. Sie sollen eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Tierarten oder Populationen sichern. Ersatzaufforstung – Ersatzaufforstungen sind Kompensationsmaßnahmen, bei denen Wald, der an anderer Stelle verloren gegangen ist, wiederhergestellt wird. Ein Waldersatz nach dem Landesforstgesetz stellt auch eine ökologische Aufwertung dar. Kohärenzsicherungsmaßnahme - Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden Maßnahmen bezeichnet, die der Erhaltung des Zusammenhangs des Europäischen Schutzgebietsnetzwerkes Natura 2000 (EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) dienen. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zielen darauf ab, für die betroffenen Lebensraumtypen und Arten an anderer Stelle eine Verbesserung ihres Erhaltungszustands zu erreichen. Kompensationsfläche - Für Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben, die geeignet sind, die jeweiligen Eingriffe in den Naturhaushalt wiedergutzumachen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches. Ausgleichsmaßnahmen werden direkt am Ort des Eingriffs durchgeführt, bei Ersatzmaßnahmen werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet. Ökokontofläche – In Ökokonten sind Kompensationsflächen zusammengefasst, auf denen bereits im Vorfeld von Eingriffen Maßnahmen zur ökologischen Kompensation durchgeführt und bewertet werden. Bei Bedarf können diese Flächen einem Eingriff zugeordnet und durch die Eingriffsverursachenden gegenfinanziert werden. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung. Schadenbegrenzungsmaßnahme – Schadenbegrenzungsmaßnahmen nach § 53 LNatSchG sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die gewährleisten, dass erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben. Sie werden im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgelegt. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung.

Europäische Vogelschutzgebiete

EU SPA, Schutzgebiete gem. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

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