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Wie viel gibt der Bund für Klimaanpassung aus? – Eine Annäherung

Anpassung an die Folgen des Klimawandels betrifft viele Politikfelder. Doch wie viel der Bund für Anpassungsaktivitäten vorsieht, war bisher unbekannt. Mit einer neuen Methodik des Umweltbundesamts lassen sich die Ausgaben schätzen. Eine erste Auswertung zum Bundeshaushaltsplan 2022 zeigt: In 255 Haushaltstiteln waren zwischen 2,1 Mrd. Euro und 3,4 Mrd. Euro für die Anpassung eingestellt. Die ⁠ Anpassung an den Klimawandel ⁠ wird für Deutschland immer wichtiger – und sie kostet Geld. Wie viel der Bund als einer der wesentlichen Akteure in Deutschland für Klimawandelanpassung ausgibt, war bisher allerdings nicht bekannt. Lediglich die Höhe der finanziellen Mittel, die der Bund als internationale Zahlungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit für Aktivitäten zur Klimaanpassung aufwendet, ist bekannt. Inländische Ausgaben wurden bislang nicht betrachtet und es gab keine Schätzungen zu den Gesamtausgaben. Doch der Bedarf danach nimmt zu – insbesondere durch Anforderungen seitens der Europäischen Union sowie durch die laufenden Debatte zur Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen zwischen Bund und Ländern. Auch das zum 1. Juli 2024 in Kraft getretene Klimaanpassungsgesetz sowie die neue vorsorgende ⁠ Anpassungsstrategie ⁠ des Bundes vom Dezember 2024 verpflichten die Bundesregierung, zukünftig regelmäßig Daten zu den Ausgaben des Bundes für Klimaanpassung zu erheben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Um diese Informationslücke zu schließen, hat das Umweltbundesamt im Projekt „Adaptation Framework“ eine Methodik zur Erfassung der Anpassungsausgaben entwickelt und mit Haushaltsexperten abgestimmt. Exemplarisch liegt für den Bundeshaushaltsplan 2022 nun erstmals eine Bestandsaufnahme der Ausgaben für Klimaanpassung auf Bundesebene vor. Die Methodik soll zukünftig weiterentwickelt und regelmäßig angewendet werden, um ein kontinuierliches ⁠ Monitoring ⁠ der Anpassungsausgaben zu gewährleisten. Um die Methodik zu entwickeln, führte das Forschungsteam eine umfangreiche Literaturanalyse durch und interviewte internationale Expert*innen. Ein erster Entwurf wurde in Workshops mit Vertreter*innen der Bundesressorts sowie internationalen Fachleuten diskutiert und anschließend überarbeitet. Die Methodik kombiniert eine Top-Down- mit einer Bottom-Up-Analyse. Der Top-Down-Ansatz bewertet den Bundeshaushaltsplan als Ganzes, er unterscheidet Ausgaben nach der Relevanz für die Klimaanpassung und unterteilt sie in verschiedene Anpassungskoeffizienten. Um die Ausgaben zu erfassen, müssen alle Haushaltstitel nach Klimaanpassungsanteilen klassifiziert werden. Da wenige Ausgaben allein der Anpassung dienen, wurden vier Kategorien von Anpassungsanteilen mit prozentualen Spannbreiten definiert, um Anpassungsausgaben grob zu schätzen: hoch, mittel, niedrig, marginal. Sind genauere Schätzungen innerhalb der jeweiligen Kategorie nicht möglich, wird jeweils ein Default-Koeffizient eingesetzt (siehe Abbildung 1). Der Bottom-Up-Ansatz ergänzt dies, indem er spezifische Maßnahmen aus Anpassungsstrategien und deren Umsetzungskosten betrachtet. In der Analyse wurde untersucht, welche Bereiche des Bundeshaushaltsplan 2022 Ausgaben für Klimaanpassung beinhalten und daher genauer zu analysieren sind. Insgesamt wurden 255 Titel identifiziert. Die Summe dieser Haushaltstitel beträgt 45,6 Mrd. Euro – das entspricht 9,2 Prozent des Gesamtvolumens des Bundeshaushalts. Für diese anpassungsrelevanten Ausgaben wurde in der Studie der jeweilige Anteil der Anpassungsausgaben eingeschätzt. Auf diese Weise wurde ermittelt, dass der Bund im Jahr 2022 zwischen 2,07 Mrd. Euro und 3,41 Mrd. Euro für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels auszugeben plante. Dies entspricht etwa 0,42 Prozent bis 0,69 Prozent des Gesamtvolumens des Bundeshaushaltsplans. Diese Spannbreite ergibt sich aus der methodischen Herangehensweise – überall dort, wo keine Festlegung eines einzelnen Koeffizienten für Anpassungsausgaben möglich war, wurde der Default-Koeffizient um einen "oberen" und "unteren" Default-Koeffizienten ergänzt, um eine realistische Spannbreite des Anpassungsanteils abzubilden. Auf diese Weise wurde vermieden, eine Genauigkeit zu suggerieren, die die vorhandenen Daten nicht hergaben. Die große Mehrheit der relevanten Ausgabenposten in der Analyse beinhaltet nur geringe Anteile für Klimaanpassung: In 122 der identifizierten Haushaltstitel, also fast der Hälfte, hat die ⁠ Anpassung an den Klimawandel ⁠ einen marginalen Anteil, in 88 Titeln ist der Anteil niedrig. Lediglich in neun Titeln liegt ein hoher Anpassungsanteil vor (Abbildung 2). Dies zeigt, dass die wenigsten Ausgabenposten direkt und primär auf den Zweck der Anpassung an den Klimawandel ausgerichtet sind. Bei einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Cluster der Deutschen ⁠ Anpassungsstrategie ⁠ wurde deutlich, dass die meisten Ausgaben in den Clustern Land und Infrastruktur sowie im übergreifenden Cluster getätigt wurden. Das übergreifende Cluster umfasste dabei die größte Summe von Anpassungsausgaben in Höhe von 861 Mio. Euro bis 1.325 Mio. Euro. Diese Höhe ergibt sich unter anderem durch die Zuordnung von Ausgaben für Grundlagenforschung sowie die Subsummierung von Titeln ohne spezifischen Zuordnungsbereich. Im Cluster Infrastruktur beliefen sich die Ausgaben auf 399,57 Mio. Euro bis 725,13 Mio. Euro, welche überwiegend im Bereich der investiven Ausgaben erbracht wurden. Die hohe Summe ergibt sich hier vor allem durch große Infrastrukturprojekte, insbesondere im Bereich Verkehr. Auch die Ausgaben im Cluster Land in Höhe von 442,72 Mio. Euro bis 619,23 Mio. Euro wurden vor allem im investiven Bereich getätigt. Wichtige Schwerpunkte der Klimaanpassungsausgaben in diesem Cluster sind etwa der Waldklimafonds sowie verschiedene Bereiche der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz. Wichtig bei dieser Analyse ist zu beachten, dass sich diese Ergebnisse nicht direkt einzelnen Ressorts zuordnen lassen und somit keine Rückschlüsse auf hohe oder niedrige Anpassungsausgaben eines bestimmten Ressorts möglich sind. Die Analyse hat eine erste Annäherung an die Höhe und Anteile der Klimaanpassungsausgaben im deutschen Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2022 vorgelegt. Es ist jedoch zu betonen, dass die Ergebnisse als Einschätzung und nicht als exakte Zahlen zu verstehen sind. Der Top-Down-Ansatz zur Analyse des Bundeshaushalts erwies sich als effektiv, während der Bottom-Up-Ansatz sich nur beschränkt als ergänzende Informationsquelle eignete. Eine regelmäßige Anwendung des Top-Down-Ansatzes wird empfohlen, um die weitere Entwicklung der Anpassungsausgaben zu verfolgen. Die Ergebnisse dieses Vorhabens bieten vielfältige Anwendungsmöglichkeiten. So kann die Methodik genutzt werden, um regelmäßig die Daten zu den Ausgaben des Bundes im Sinne der neuen vorsorgenden Anpassungsstrategie und des Klimaanpassungsgesetzes zu erheben. Die Methodik ermöglicht außerdem ein fortlaufendes ⁠ Monitoring ⁠ der Klimaanpassungsausgaben, dessen genaue Ausgestaltung je nach Turnus flexibel angepasst werden kann. Durch eine regelmäßige Anwendung können Zeitreihen erstellt werden, die aufzeigen, wie sich die Anpassungsausgaben in den verschiedenen Bereichen der Klimaanpassung entwickeln. Die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über nationale Anpassungspläne und -strategien alle zwei Jahre fordert auch eine Auskunft zur Finanzierung. Mit der Methodik könnten diese Berichterstattungspflichten erfüllt werden. Somit eignen sich die Analyseergebnisse zusätzlich für die Berichterstattung Deutschlands im Rahmen der EU-Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und den ⁠ Klimaschutz ⁠. Die Pilotanalyse des Bundeshaushaltsplans 2022 stellt einen wichtigen ersten Schritt dar, um die Klimaanpassungsausgaben des Bundes künftig zu erfassen. Für das Jahr 2022 plante der Bund 2,07 Mrd. Euro bis 3,41 Mrd. Euro für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Deutschland auszugeben. Laut einer Studie der Bundesregierung sind allein zwischen den Jahren 2000 und 2021 mindestens 145 Mrd. Euro klimawandelbezogene Schäden entstanden, insbesondere durch Überschwemmungen und Hochwasser. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Schadenssumme von 6,6 Mrd. Euro 1 . Angesichts dieser schon heute hohen und perspektivisch weiter steigenden Schadenskosten zeigt die Analyse der Bundesausgaben, dass es bereits vielfältige Anstrengungen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Deutschland gibt. Die Methode macht die Ausgaben erstmals sichtbar. Vor dem Hintergrund künftig zunehmender Klimarisiken resultiert die Notwendigkeit, neben dem Klimaschutz verstärkt in Anpassung und Klimaresilienz zu investieren. Für eine umfangreiche Finanzierung von Klimaanpassungsaktivitäten müssten nicht unbedingt neue Haushaltsposten für die Klimaanpassung etabliert werden. In vielen Fällen kann in bereits bestehenden Förderprogrammen, etwa der Städtebauförderung, die ⁠ Anpassung an den Klimawandel ⁠ stärker und expliziter als bisher verankert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Bundeshaushalt nur einen Teil der notwendigen Ausgaben abbildet. Auch Bundesländer und Kommunen investieren zunehmend in Anpassungsmaßnahmen. Das Umweltbundesamt wird weiterhin daran arbeiten, die Methodik zu verfeinern und die Ergebnisse für die Klimaanpassungspolitik nutzbar zu machen. Autor*innen: Linda Hölscher (Adelphi), Anik Kohli (Infras) und Clemens Hasse (⁠ UBA ⁠) Den vollständigen Abschlussbericht des Projekts "⁠ Adaptation ⁠ Framework" finden Sie hier . 1 ⁠ BMWK ⁠ (2023): Was uns die Folgen des Klimawandels kosten – Zusammenfassung. Online abrufbar unter: Was uns die Folgen des Klimawandels kosten – Zusammenfassung ,  letzter Zugriff 13.02.2025. Dieser Artikel wurde als Schwerpunktartikel im Newsletter ⁠Klimafolgen⁠ und Anpassung Nr. 94 veröffentlicht. Hier können Sie den Newsletter abonnieren.

Langfristige Entwicklung der Luftqualität

Durch eine Vielzahl von Maßnahmen ist die Berliner Luft in den letzten drei Jahrzehnten deutlich besser geworden und die Konzentration von Luftschadstoffen langsam aber über den langen Zeitraum doch deutlich zurückgegangen. Dadurch konnten die Immissionsgrenzwerte für Partikel-PM 10 (Feinstaub) in Berlin schon seit einigen Jahren flächendeckend eingehalten werden und auch die flächendeckende Einhaltung des Grenzwertes für das Jahresmittel von Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ wird 2020 voraussichtlich erreicht werden. Die folgenden Abbildungen zeigen den langjährigen Verlauf der mittleren Luftbelastung einzelner Schadstoffe in den drei Belastungsregimen Verkehr (Hauptverkehrsstraßen), innerstädtischer Hintergrund und Stadtrand. Für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Partikel PM 10 und Ozon werden die langzeitlichen Entwicklungen auf Basis eines Differenzenmodels analog zum Jahresbericht 2019 ermittelt. Die Methodik ist im Jahresbericht 2019 genauer erklärt. Die Langzeittrends der weiteren Luftschadstoffe werden durch arithmetische Mittelwertbildung bestimmt. Stickstoffdioxid Schwebstaub / Partikel PM 10 Partikel PM 2,5 Ozon Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Schwefeldioxid Benzol Kohlenmonoxid Stickstoffdioxid gehört zu den Luftschadstoffen, die überwiegend vom Straßenverkehr verursacht werden. Die nebenstehende Grafik zeigt die langjährige Entwicklung der NO 2 -Belastung der automatischen Messstellen am Stadtrand, im innerstädtischen Hintergrund und an Hauptverkehrsstraßen sowie der acht beurteilungsrelevanten Passivsammlerstandorte (Passivsammler = PS) (weiter Informationen finden sich im Jahresbericht 2019. Bis Mitte der neunziger Jahre konnte durch die Ausrüstung der Berliner Kraftwerke mit Entstickungsanlagen und die Einführung des geregelten Katalysators für Ottomotoren ein Rückgang der NO 2 -Belastung erreicht werden. Durch eine zunehmende Anzahl an Dieselfahrzeugen wurde dieser Trend jedoch weitestgehend aufgehoben, so dass bis 2014 nur eine sehr langsame Abnahme der NO 2 -Belastung verzeichnet wurde. Auffällig sind die erhöhten Jahresmittelwerte von 2006. Vor allem für die Straßenmessstellen zeigen diese hohen Jahresmittelwerte eindrucksvoll den Einfluss von meteorologischen Bedingungen auf die Konzentration von Luftschadstoffen, denn das Jahr 2006 war geprägt durch eine hohe Anzahl windschwacher Hochdruckwetterlagen und ungünstigen meteorologischen Ausbreitungsbedingungen. In den Jahren zwischen 2008 und 2015 blieben die NO 2 -Jahresmittelwerte auf einem annähernd gleichbleibenden Niveau, da Emissionsminderungen nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Maß erfolgten. Besonders Diesel-Pkw der Schadstoffklasse Euro 5 stießen durch Software-Manipulation im realen Betrieb sehr viel mehr NOx aus, als von den Herstellern angegeben wurde bzw. als sich auf dem Prüfstand ergab. Auffällig ist, dass seit 2016 die NO 2 -Belastung an Straßenmessstellen stark sank, am Stadtrand und im innerstädtischen Hintergrund aber keine bzw. nur eine sehr geringe Veränderung zu beobachten war. Dies unterstreicht nochmals den starken Einfluss der Verkehrsemissionen auf die an den verkehrsnahen Stationen gemessenen Immissionen. Von 2013 bis 2019 ergab sich für die sechs automatischen Straßenmessstellen ein Rückgang um 24 %, wobei mit einem absoluten Rückgang von 5 µg/m³ die Belastung von 2018 auf 2019 am stärksten gesunken ist. Ähnlich verhält es sich mit den Messergebnissen der Passivsammler, für welche von 2018 auf 2019 ebenfalls ein absoluter Rückgang von etwa 5 µg/m³ ermittelt wurde. Erzielt wurden diese bemerkenswert rückläufige Entwicklung der NO 2 -Belastung durch zielgerichtete und wirkungsvolle Maßnahmen der Berliner Luftreinhaltung (Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, 2019). Dabei lag und liegt der Fokus darauf, den motorisierten Verkehr in der Berliner Innenstadt zu verringern und die Stärkung des Umweltverbundes aus öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV), Rad- und Fußverkehr voranzutreiben. Neben Maßnahmen wie der Modernisierung der BVG-Busflotte – 2030 soll diese zu 100 % aus elektrisch angetriebenen Fahrzeugen bestehen –, Tempo-30-Anordnungen und Durchfahrverboten für Diesel-Pkw bis einschließlich Euro 5/V hat aber auch die generelle Erneuerung der Kfz-Flotten, mit einem steigenden Anteil von Euro VI und 6d-TEMP Fahrzeugen, einen Anteil an dieser positiven Entwicklung. Deshalb lässt sich dieser Trend auch unabhängig von einzelnen Maßnahmen der Berliner Luftreinhaltung in ganz Deutschland beobachten. Modellergebnissen zu Folge sind etwa ein bis zwei µg/m³ des NO 2 -Rückgangs 2019 in Deutschland auf Softwareupdates und die Flottenerneuerung zurückzuführen (Umweltbundesamt, Luftqualität 2018, 2019). Einen Überblick über die verkehrsbedingte Luftbelastung im Straßenraum 2015 und 2020 finden Sie im Umweltatlas unter Verkehrsbedingte Luftbelastung im Straßenraum . Ende der 1990er Jahre wurde mit der Messung von PM 10 , also von besonders gesundheitsschädlichen Teilchen kleiner als 10 Mikrometer (µm), begonnen. Sie ersetzte die Gesamtstaubmessung, bei der auch grobe Teilchen > 10 µm erfasst wurden. Deshalb sind beide Reihen nicht direkt miteinander vergleichbar. Seit den 1980er Jahren ist die Gesamtstaub-Belastung in Berlin deutlich gesunken. Auch die PM 10 -Belastung zeigt über den dargestellten Zeitraum eine deutliche Abnahme um rund 30 % im innerstädtischen Hintergrund und am Stadtrand sowie eine Abnahme um etwa 40% an Straßenmessstellen. Seit 2004 wird in Berlin der für das Jahresmittel gültige Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ (siehe auch Grenz- und Zielwerte) durchgängig und an allen Stationen eingehalten. Auch die Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittels von 50 µg/m³ ist im dargestellten Zeitraum rückläufig. Im Jahr 2015 wurden letztmals mehr als die zulässigen 35 Überschreitungen des Tagesmittels von 50 µg/m³ beobachtet (Station MC174, 36 Überschreitungen). Die PM 10 -Belastung in Berlin und ihre langjährige Entwicklung wird maßgeblich durch emissionsmindernde Maßnahmen und meteorologische Bedingungen geprägt. Die jährlichen Schwankungen der PM 10 -Jahresmittelwerte von bis zu 20 % und insbesondere die Variabilität der Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittels von 50 µg/m³ von bis zu einem Faktor zwei spiegeln die Abhängigkeit der PM 10 -Belastung von den Witterungsbedingungen wider. Besonders der Ferntransport von Partikeln bei südlichen bis östlichen Anströmungen, vermehrtes Heizen bei tiefen Temperaturen und die Häufigkeit von austauscharmen, in der Regel durch Hochdruck geprägten Wetterlagen, beeinflussen die PM 10 -Belastung stark. Ein großer Teil der Überschreitungstage des Tagesgrenzwerts wird auf Ferntransport aus östlichen und südöstlichen Richtungen zurückgeführt. In Jahren mit vergleichsweise geringer PM 10 -Belastung, beispielsweise 2007, 2008, 2012, 2013 und 2017, herrschten stets günstige meteorologische Bedingungen. Auch im Jahr 2019 trugen die Witterungsbedingungen maßgeblich zu einer geringen PM 10 -Belastung bei. So führten einerseits hohe Temperaturen der Wintermonate im Jahr 2019 zu einem geringen Heizbedarf, was niedrige lokale Partikelemissionen mit sich bringt. Weiterhin ist das geringe Auftreten von Ost- und Südwinden in den 2019er Wintermonaten ein Indiz für wenig Hochdruckeinfluss und den damit zusammenhängenden geringen Ferntransport von vorbelasteten Luftmassen aus Süd-Osteuropa. Der langjährige Rückgang der PM 10 -Belastung ist hingegen auf emissionsmindernde Maßnahmen zurückzuführen. Eine sehr wichtige Maßnahme zur Minderung der PM 10 -Belastung war die Einführung der Umweltzone in zwei Stufen zum 01.01.2008 und 01.01.2010. Nach einer Untersuchung zur Wirkung der Stufe 2 der Umweltzone von 2011 ( Wirkungsanalyse; 2. Stufe Umweltzone ), verhinderte die Einführung der Umweltzone eine um etwa 7 % höhere PM 10 -Belastung und 10 Überschreitungstage mit Tagesmitteln über 50 µg/m³. Zur vereinfachten Ermittlung des lokalen Verkehrsbeitrages kann die Differenz der PM 10 -Konzentration an Straßen und im innerstädtischen Hintergrund hergezogen werden. Die Annäherung der roten Linie an die gelbe Linie verdeutlicht, dass der lokale Verkehrsbeitrag durch den Straßenverkehr im dargestellten Zeitraum deutlich abgenommen hat. Der mit dieser Methode ermittelte Verkehrsbeitrag konnte seit Ende der 1990er Jahre um etwa 70 % reduziert werden. Weitere wichtige Maßnahmen zur Verringerung der PM 10 -Belastung waren die Einführung wirksamer Rauchgasreinigungssysteme bei Kohlekraftwerken und bei der Abfallverbrennung zur Minderung von Staub, Schwefeldioxid und Stickoxiden, der Ersatz von Kohleheizungen durch Fernwärme und Gasheizungen sowie die Einführung von Partikelfiltern für Dieselfahrzeuge und Baumaschinen auf Baustellen der Öffentlichen Hand. Als Partikel PM 2,5 werden kleinere Partikel des Feinstaubs bezeichnet, deren aerodynamischer Durchmesser kleiner als 2,5 µm ist. Sie können nachhaltig die Lunge schädigen, da sie tief in die Atemwege eindringen und länger dort verweilen. Außerdem führen hohe PM 2,5 Belastungen zu Herz- und Kreislauferkrankungen. Der im Feinstaub enthaltene Ruß gilt als stark krebserregend. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit wurde ein PM 2,5 -Grenzwert von 25 µg/m³ im Jahresmittel festgelegt. Er muss ab 2015 an allen Luftgütemessstellen eingehalten werden. Zusätzlich gibt es einen deutschlandweiten Indikator für die durchschnittliche PM 2,5 -Exposition der städtischen Wohnbevölkerung (AEI, Average Exposure Indicator). Er wird vom Umweltbundesamt im Durchschnitt über jeweils 3 Kalenderjahre als Mittel über 36 ausgewählte Messstationen in Deutschland bestimmt, die sich ausschließlich in Wohngebieten größerer Städte befinden. Drei dieser Hintergrundmessstellen gehören zum Berliner Luftgütemessnetz. Der AEI-Zielwert von 16,4 µg/m³ für das Jahr 2020 ergibt sich aus der Minderung um 15 % des AEI-Wertes von 2010. In Berlin wird PM 2,5 seit 2004 an der Hauptverkehrsstraße Frankfurter Allee (MC174) und im innerstädtischen Hintergrund an der Station in Neukölln (MC042) gemessen. 2008 kamen noch die innerstädtischen Hintergrund-Stationen in Mitte (MC171) und in Wedding (MC010) hinzu. Alle drei städtischen Hintergrund-Stationen werden vom UBA zur Ermittlung des AEI herangezogen. Die nebenstehende Grafik zeigt die zeitliche Entwicklung von PM 2,5 . Der Grenzwert von 25 µg/m³, der seit 2015 einzuhalten ist, wird bereits seit 2007 unterschritten. Der bundesweite AEI-Zielwert für 2020 wurde bereits seit 2016 unterschritten. Es kann daher angenommen werden, dass 2020 das bundesweite Minderungsziel von 15 % erreicht wird. Tendenziell ist, wie die PM 10 -Belastung, auch die PM 2,5 -Belastung rückläufig. Dies zeigt die Wirkung der Umweltzone, die gezielt den Ausstoß der sehr feinen Dieselrußpartikel reduziert hat. Dadurch hat sich die Belastung an Straßen der niedrigeren Belastung im städtischen Hintergrund angenähert. Die erhöhte PM 2,5 -Belastung in 2006, 2010 und 2014 wird aufgrund schlechter Ausbreitungsbedingungen vor allem auf den Schadstoffausstoß aus Heizungen mit Holzfeuerung und einen hohen Beitrag aus Gebieten außerhalb Berlins zurückgeführt. In einem Projekt zur Holzfeuerung wurden gerade in den Herbst-und Wintermonaten bei Inversionswetterlagen erhöhte Beiträge dieser Partikel zur PM 2,5 -Belastung festgestellt. Dieser dreiatomige Sauerstoff ist ein natürlicher Bestandteil der Luft und wird nur selten direkt emittiert. Die Bildung von bodennahem Ozon geschieht über chemische Reaktionen sogenannter Vorläuferstoffe unter dem Einfluss von UV-Strahlung. Der wichtigste Vorläuferstoff für die Bildung von Ozon ist NO 2 . Aber auch flüchtige organische Verbindungen (VOC, volatile organic compounds) sind für die Ozonbildung von Bedeutung, da diese mit NO zum Ozonvorläuferstoff NO 2 reagieren können. Abgebaut wird Ozon wiederum durch NO. Die Bildung von bodennahem Ozon ist damit eine reversible photochemische Reaktion und stark von der Jahreszeit abhängig. Da zur Bildung UV-Strahlung benötigt wird und bei höheren Temperaturen mehr VOCs von der Vegetation freigesetzt werden, die als Vorläuferstoff fungieren, sind die Ozon-Konzentrationen im Sommer und besonders während sonnigen Schönwetterperioden am höchsten. Im nebenstehenden Diagramm sind für die O 3 -Belastung im innerstädtischen Hintergrund und am Stadtrand unterschiedliche langjährige Entwicklungen zu erkennen. Im innerstädtischen Hintergrund stieg die Belastung seit Ende der 80er Jahre nahezu stetig an; eine Regressionsanalyse ergibt eine Zunahme von etwa 0,4 µg/m³ pro Jahr. Am Stadtrand kam es dagegen zu Beginn der 90er Jahre zu einer Abnahme und seitdem zu einer sehr geringen Zunahme von etwa 0,1 µg/m³ pro Jahr. Diesen langzeitlichen Entwicklungen sind Schwankungen infolge der Witterungssituation des jeweiligen Sommers (Temperaturen, Bewölkung) überlagert, so dass Sprünge in den Jahresmittelwerten von bis zu 7 µg/m³ von einem auf das nächste Jahr nicht unüblich sind. Auf Grund der meteorologischen Bedingungen im Jahr 2018 und 2019 mit hohen Temperaturen und einer sehr hohen Sonneneinstrahlung war die mittlere Ozonbelastung im Vergleich zu den Vorjahren 2016 und 2017 erhöht. Kurzzeitige O 3 -Belastungsspitzen sind gesundheitlich besonders relevant, da erhöhte Ozon-Konzentrationen zu Reizerscheinungen der Augen und Schleimhäute sowie Lungenschäden führen können. Deshalb wurden zum Zweck des Gesundheitsschutzes die Informationsschwelle von 180 µg/m³ und die Alarmschwelle von 240 µg/m³ festgelegt. Diese Belastungsspitzen sind jedoch im Gegensatz zur mittleren O 3 -Belastung seit Jahren rückläufig. Bemerkenswerterweise, war dies auch in den Jahren 2018 und 2019 der Fall (siehe Jahresbericht 2018 und Jahresbericht 2019 ), obwohl die Witterungsbedingungen sehr günstig für die Bildung von Ozon waren. Grund dafür können die besonders in den Sommermonaten niedrigen NO 2 Konzentrationen sein, so dass hohe Ozon-Spitzenkonzentrationen durch ein Fehlen von Vorläuferstoffen verhindert wurden. Zusätzlich kann auch die extreme Trockenheit in den Sommermonaten in 2018 und 2019 ein Grund für diese Beobachtung sein. Es wird vermutet, dass die Emission von VOC durch die Vegetation auf Grund der Trockenheit und Dürrestress geringer war als üblich, so dass auch aus diesem Grund die Spitzenbelastung von Ozon nicht auffällig hoch war. Deutschlandweit wurde im Gegensatz zur Abnahme der Ozon-Spitzenkonzentrationen durch Minderungsmaßnahmen – Ozonvorläuferstoffe (Autoverkehr, Kraftwerke, Industriebetriebe, gewerblicher und privater Gebrauch von Farben, Lacken und Lösemitteln) konnten seit 1990 fast halbiert werden – eine schwache Zunahme der Jahresmittelwerte an städtischen Stationen beobachtet. Im ländlichen Hintergrund wurden bis Ende der 1990er Jahre eine deutschlandweite Zunahme und eine darauffolgende Stagnation der Ozon-Jahresmittelwerte registriert (siehe Luftqualität 2019 – Vorläufige Auswertung vom Umweltbundesamt). Da auch die Berliner Stadtrandstationen im Fall von Ozon maßgeblich von städtischen Emissionen beeinflusst sind, hier besonders die im Lee der Stadt liegenden Stationen MC027 und MC085 , passt der in Berlin im Mittel über alle Stationen festgestellte Anstieg, zum deutschlandweiten Trend. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gelten unter den organischen Verbindungen als krebserregend. Als Leitkomponente für diese Verbindungen wird Benzo(a)pyren verwendet. Mitte der 1990er Jahre wurden an der Messstelle Nansenstraße in Neukölln bereits orientierende Messungen von Benzo(a)pyren B(a)P durchgeführt. Nachdem die 4. Tochterrichtlinie zur europäischen Rahmenrichtlinie 96/62/EG in Kraft trat, wurden die Messungen ab 2006 in erweitertem Umfang an vier Messstandorten (Hauptverkehrsstraßen, städtisches Wohngebiet und städtischer Hintergrund) aufgenommen, um die ab 2013 geforderte Einhaltung des Zielwerts für Benzo(a)pyren B(a)P von 1 ng/m³ zu überwachen. Der Zielwert gilt bis zu einer Konzentration von 1,49 ng/m³ als eingehalten. Einen Überblick über die langfristige Entwicklung der Leitkomponente B(a)P gibt die nebenstehende Abbildung. Für das städtische Wohngebiet hat die Belastung seit den 90er Jahren um den Faktor 5 abgenommen. Im Jahr 2010 wird der Zielwert von 1 ng/m³ sowohl an der Station im innerstädtischen Wohngebiet Neukölln als auch in der Hauptverkehrsstraße, Schildhornstraße, erreicht. Dies wird auf den sehr kalten Winter und auf den gestiegenen Verbrauch an Kohle und Holz bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (Kohleheizungen, Holzöfen und Kamine) der privaten Haushalte zurückgeführt. Im Bereich des Wohngebiets (MC042) und an den Straßenschluchten Frankfurter Allee (MC174) und Schildhornstraße (MC117) sind solche Öfen noch häufiger vertreten. Seit 2012 liegen die PAK-Konzentrationen aller Stationen eng beieinander und deutlich unter dem Zielwert. Sie bewegen sich um den unteren Schwellenwert von 0,4 ng/m³. Die Luftbelastung durch die meisten direkt emittierten Schadstoffe ist in den letzten 20 Jahren stark gesunken. Beim Schwefeldioxid, das hauptsächlich aus Kraftwerken, Industrie und Kohleöfen stammte, ist dieser Rückgang am deutlichsten. Die Emissionen sind durch die Sanierung oder Stilllegung von Industrieanlagen und die Installation von Rauchgasentschwefelungsanlagen in Kraftwerken Ende der 80er Jahre in West-Berlin und nach 1990 auch in den neuen Bundesländern und osteuropäischen Nachbarländern stark gesunken. Auch der fast vollständige Ersatz von Kohleheizungen durch Gasheizungen oder Fernwärme und der Einsatz von schwefelarmen Kraftstoff haben zur Verbesserung der Luftqualität beigetragen. Seit 2004 hat sich die Schwefeldioxidimmission im gesamten Stadtgebiet, sowohl in der Innenstadt als auch in den Außenbezirken auf Jahresmittelwerte zwischen 1-4 µg/m³ eingependelt. Damit ist die Konzentration von Schwefeldioxid im Vergleich zu 1989 um 96 % zurückgegangen. Benzol gehört zu den krebserregenden Stoffen und kann Leukämie (Blutkrebs) verursachen. Benzol wird vorwiegend von Pkw mit Ottomotor emittiert. Durch den Einsatz des geregelten Katalysators, verbesserter Motortechnik, besserer Kraftstoffe und den Einsatz von Gaspendelsystemen an Tankstellen sowie in Tanklagern konnte die Emission dieses Schadstoffes in den letzten Jahren deutlich verringert werden. Entsprechend hat auch die Immissionsbelastung durch Benzol in den vergangenen Jahren in Berlin stark abgenommen. Die Benzolwerte im Jahr 2010 waren an den Hauptverkehrsstraßen nur ein Fünftel und im innerstädtischen Hintergrund nur noch ein Drittel so hoch wie 1993. Der ab 2010 einzuhaltende Grenzwert von 5 µg/m³ wird bereits seit dem Jahr 2000 unterschritten. In den letzten fünf Jahren lag auch die straßennahe Benzolkonzentration im Jahresmittel unter 1,5 µg/m³. Die nebenstehende Abbildung zeigt die langjährige Entwicklung der Kohlenmonoxid (CO) Konzentration als Jahresmittel an den Hauptverkehrsstraßen, im innerstädtischen Hintergrund und am Stadtrand. In den letzten drei Jahrzehnten nahm die Kohlenmonoxid-Belastung an den Hauptverkehrsstraßen und im innerstädtischen Hintergrund um jeweils ca. 80 % ab. Dadurch wurde auch der seit 2005 einzuhaltende Kohlenmonoxid-Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 10 mg/m³ als höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages an allen Messstationen nie überschritten. Der starke Rückgang der Kohlenmonoxid-Belastung wird auf die Einführung des geregelten Katalysators und effizienterer Motoren zurückgeführt. Auch der fast vollständige Ersatz von Kohleheizungen durch Gasheizungen oder Fernwärme hat dazu beigetragen. Seit 2007 werden die Messungen von CO nur noch an der Schildhornstraße und an der Frankfurter Allee durchgeführt.

Emissionen prioritärer Luftschadstoffe

Seit den 1970-er Jahren führten zahlreiche politische und technische Anstrengungen zur Reduzierung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen ohne Methan sowie von Feinstaub. Dennoch sind die Einträge in Ökosysteme nach wie vor zu hoch. Entwicklung seit 2005 Die Bundesregierung hat sich in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zum Ziel gesetzt, die Emissionen von Schwefeldioxid (SO 2 ), Stickstoffoxiden (NO x ), Ammoniak (NH 3 ), flüchtigen organischen Verbindungen ohne Methan (⁠ NMVOC ⁠) und Feinstaub (PM 2,5 ) deutlich zu reduzieren. Deutschland hat sich im Rahmen der neuen ⁠ NEC-Richtlinie ⁠ der EU (siehe weiter unten) zu nationalen Emissionsminderungen für diese Stoffe verpflichtet. Ziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist es, das ungewichtete, arithmetische Mittel der zugesagten Emissionsminderungen (45 %) zu erreichen. Die Verrechnung der Emissionsentwicklungen zu einem Index ermöglicht es, steigende Emissionen einzelner Schadstoffe durch stärkere Eindämmung des Ausstoßes anderer Schadstoffe zu kompensieren. Die Emissionen von Schwefeldioxid sinken am stärksten und zeigen im Jahr 2022 nur noch 54 % des Niveaus des Jahres 2005. Die Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen ohne Methan (NMVOC) und Feinstaub zeigen ebenfalls einen stetigen Abwärtstrend und sanken bis 2022 auf etwa 60 % (Stickstoffoxide) bzw. 70 % (NMVOC) und 63 % (Feinstaub PM 2.5 ) des Niveaus von 2005. Die Emissionen von Ammoniak lagen bis 2017 über dem Niveau von 2005 und sinken seitdem sichtbar, die Emissionen im Jahr 2022 liegen aber noch auf 82 % des Jahres 2005. Dadurch fällt der Schadstoff-übergreifende Indikatorwert mit 66 % etwas höher aus (siehe Abb. „Index der Luftschadstoff-Emissionen“). Eine Sonderrolle im Trendverlauf nimmt dabei das Jahr 2009 ein, das durch die Effekte der globalen Wirtschaftskrise geprägt war. Die verminderten Aktivitäten führten zu sichtbaren Einbrüchen und Kompensationseffekten im Folgejahr 2010 bei allen Schadstoffen außer Ammoniak (NH 3 ). Die Schwefeldioxid-Emissionen konnten zwischen 2005 und 2022 deutlich gemindert werden. Wesentliche Gründe hierfür sind die Senkung des Schwefelgehaltes im Heizöl, sowie die Verbesserung der Abgasreinigung in Großfeuerungsanlagen im Zuge der Neufassung der 13. ⁠ BImSchV ⁠ aus dem Jahre 2013. Ebenfalls deutliche Minderungen konnten bei den flüchtigen organischen Verbindungen (ohne Methan) erreicht werden. Zum einen gelang dies durch den Einsatz von lösemittelärmeren Produkten und einen reduzierten Lösemittelverbrauch im industriellen und gewerblichen Bereich. Des Weiteren wirken sich hier die fortschreitende Verschärfung der Abgasgrenzwerte für Kraftfahrzeuge und mobile Maschinen sowie der starke Verbrauchsrückgang von Benzin als Kraftstoff aus. Die Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen resultiert in Teilen ebenfalls aus einer fortschreitenden Verschärfung der Abgasgrenzwerte für Kraftfahrzeuge und mobile Maschinen. Eine wichtige Rolle kommt hier aber auch dem Einsatz von Entstickungsanlagen im Kraftwerksbereich zu. Die überwiegend landwirtschaftlich verursachten Ammoniak-Emissionen liegen mit ihren Minderungen der letzten Jahre noch nicht weit unter dem Ausgangswertes des Jahres 2005. Es bleibt abzuwarten ob verschärfte Regelungen wie z.B. die novellierte Düngeverordnung einen nachhaltigen Effekt auf das Emissionsniveau haben werden. Auch die Feinstaub-Emissionen (⁠ PM2,5 ⁠) sind seit dem Jahr 2005 deutlich gesunken. Einen wesentlichen Beitrag leistete hier der zunehmende Einsatz von Partikelfiltern in Kraftfahrzeugen. Die Novellierung der 1. BImSchV führte zu verminderten Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen. Im Industriebereich folgen die Emissionen der Konjunktur sowie dem technischen Fortschritt von Maßnahmen zur Emissionsminderung. Als ⁠ Indikator ⁠ für die ⁠ Versauerung ⁠ wird das Versauerungspotenzial aus den Emissionsangaben der Säurebildner Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Ammoniak ermittelt. Der Anteil der Landwirtschaft (Ammoniak-Emissionen, aber auch Stickstoffoxid-Emissionen aus landwirtschaftlichen Böden) stieg von gut 16 % im Jahre 1990 auf 41 % in 2005 bzw. 51 % im Jahr 2022. Er liegt damit seit Mitte der 90er Jahre höher als der jedes anderen Bereichs (siehe Tab. „Emissionen ausgewählter Luftschadstoffe nach Quellkategorien“). Index der Luftschadstoff-Emissionen Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Tab: Emissionen ausgewählter Luftschadstoffe nach Quellkategorien Quelle: Umweltbundesamt Tabelle als PDF zur vergrößerten Darstellung Problematische Stoffe Obwohl der Ausstoß von Luftschadstoffen bis heute deutlich verringert wurde, ist er, gemessen an der dauerhaften Belastbarkeit der Ökosysteme, immer noch zu hoch. Dies gilt besonders für versauernde und eutrophierende Luftverunreinigungen (vor allem Stickstoffoxide und Ammoniak). Die über Jahrzehnte erfolgten Einträge von Schwefel und Stickstoff in die Böden hinterlassen noch für lange Zeit eine kritische Altlast. So haben zum Beispiel viele Waldböden erhebliche Anteile basischer Nährstoffe (zum Beispiel Calcium, Magnesium, Kalium) verloren und versauern. Damit geht auch eine Belastung des Sickerwassers einher. Ammoniak wird im Boden durch Bodenbakterien zu Nitrat oxidiert und ausgewaschen. Hohe Ammoniakdepositionen induzieren damit auch eine stärkere Nitratbelastung des Grundwassers und stellen somit eine Gefährdung unseres Trinkwassers dar. Luftverunreinigungen, insbesondere Stickstoffverbindungen, führen auch zum Rückgang der biologischen Vielfalt. Internationale Vereinbarungen zur Minderung der Emissionen Das Problem des grenzüberschreitenden sauren Regens machte deutlich, dass die Umweltprobleme nur durch internationale Anstrengungen bekämpft werden können. Der Genfer Luftreinhaltekonvention der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen im Jahr 1979 folgten acht internationale rechtsverbindliche Vereinbarungen (Protokolle) zur Luftreinhaltung. In den 1980er und 1990er Jahren wurden Protokolle zur Minderung versauernder und eutrophierender Substanzen (1. Schwefelprotokoll, 1985; Stickoxidprotokoll, 1988; 2. Schwefelprotokoll, 1994), in den 1990er Jahren die Protokolle über flüchtige organische Verbindungen (⁠ NMVOC ⁠-Protokoll, 1991) und über die Schwermetalle und schwer abbaubare organische Stoffe (Schwermetallprotokoll und ⁠ POP ⁠-Protokoll, 1998) beschlossen. Die zunehmende Belastung der Umwelt durch bodennahes Ozon und eutrophierenden Stickstoff in den 1990er Jahren machte eine internationale Vereinbarung zur Emissionsreduktion von Ozon-Vorläufersubstanzen (NO x und ⁠ VOC ⁠) und Stickstoffverbindungen notwendig. Mit dem am 1. Dezember 1999 auch von Deutschland unterzeichneten Multikomponentenprotokoll (Göteborg-Protokoll) zur Verringerung von ⁠ Versauerung ⁠, ⁠ Eutrophierung ⁠ und bodennahem Ozon wurde ein integrierter Ansatz mit mehreren Schadstoffkomponenten (NO x , VOC, SO 2 , NH 3 ) einschließlich ihrer Wechselwirkungen eingeführt. Die Vertragsstaaten des Protokolls haben im Mai 2012 weitergehende Emissionsminderungen für das Jahr 2020 ff. sowie zahlreiche weitere Änderungen des Multikomponenten-Protokolls vereinbart. So wurden für Deutschland im Zeitraum 2005 bis 2020 folgende Emissionsminderungsverpflichtungen festgelegt: SO 2 : -21 %, NO x : -39 %, NH 3 : -5 %, NMVOC: -13 % und PM2.5: -26 %. Die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (⁠ NEC-Richtlinie ⁠ 2001/81/EG) legt für die EU-Mitgliedsstaaten (wie das Göteborg-Protokoll für UNECE-Staaten) nationale Höchstmengen für die jährlichen Emissionen der geregelten Schadstoffe fest, die seit dem Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen. Die neue NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 enthält zudem relative Minderungsverpflichtungen für die Jahre 2020 und 2030, jeweils ausgedrückt als prozentuale Minderung gegenüber 2005. Für 2020 wurden dabei die Ziele des Göteborg-Protokolls (siehe oben) in den Rechtsakt übernommen. Die neuen Minderungsverpflichtungen für 2030 sind folgende: SO 2 : -58 %, NOx: -65 %, NH3: -29 %, NMVOC: -28 % und PM2.5: -43 %. Ansätze für weitere Maßnahmen Weitere Minderungen der NOx-Emissionen aus dem Straßenverkehr sind vor allem durch anspruchsvolle Abgasstandards für LKW (EURO VI), leichte Nutzfahrzeuge und PKW (EURO 6) sowie durch eine umweltverträgliche Gestaltung des Verkehrs zu erzielen. Selbstverständlich haben Abgasrichtlinien nur eine positive Wirkung, wenn sie nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch auf der Straße eingehalten werden. Im Bereich der Lösemittel (⁠ NMVOC ⁠) besteht die Möglichkeit der Verwendung lösemittelarmer oder freier Produkte in allen Produktbereichen, die durch zusätzliche europäische Regelungen zur Beschränkung des Lösemittelgehaltes in Produkten gefördert werden soll. Potenziale der Luftreinhaltung liegen auch in Energiesparmaßnahmen, der Steigerung der Energieeffizienz (zum Beispiel durch verbrauchsarme Motoren und neue Antriebstechnologien), dem Einsatz von emissionsfreien regenerativen Energien (beziehungsweise weitestgehender Verzicht auf Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen) sowie die Verwendung emissionsarmer Einsatzstoffe und Produkte. Die Reduzierung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft soll durch die Reform der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik und durch verschiedene nationale Agrarumweltmaßnahmen erreicht werden (siehe „Ammoniak-Emissionen“ ).

Anlage 3 - Gebührenverzeichnis - Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Anlage 3 - Gebührenverzeichnis - Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt. Organisationseinheit Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EURO) 1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126 2 Chemische Sicherheitstechnik 154 3 Gefahrgutumschließungen 133 4 Material und Umwelt 137 5 Werkstofftechnik 149 6 Materialschutz und Oberflächentechnik 131 7 Bauwerkssicherheit 115 8 Zerstörungsfreie Prüfung 132 9 Komponentensicherheit 132 S Qualitätsinfrastruktur 138 Stand: 28. Februar 2019

Zweiter Förderaufruf vom 04. Juni 2025 zur Auftragseinreichung zum Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen

1 Zweiter Aufruf zur Antragseinreichung vom 04.06.2025 gemäß der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (jetzt: Bundesministerium für Verkehr) vom 02.11.2023 (BAnz AT 28.11.2023 B5) 1. Allgemeine Hinweise zum Förderaufruf und zur Mittelausstattung Die in der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02.11.2023 (im Folgenden: „Förderrichtlinie“: https://www.elwis.de/DE/Service/ Foerderprogramme/ Nachhaltige-Modernisierung-von-Binnenschiffen/Foerderrichtlinie.pdf) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Förderaufruf. Der Förderaufruf ergänzt bzw. konkretisiert die in der Förderrichtlinie genannten Maßnahmen und die Förderhöhe und gibt Hinweise zur Antragstellung. Mit diesem Aufruf werden bis zu 20 Millionen Euro Fördermittel für Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffemissionen bereitgestellt. Mit diesem Förderaufruf wird Folgendes gefördert: a) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen (Nr. 2.1 der Förderrichtlinie – „emissionsfreie Fahrzeuge“) b) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid oder Zweistoffmotoren (Nr. 2.2 der Förderrichtlinie – „sauberes Fahrgastschiff“) c) die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen (Nr. 2.3 der Förderrichtlinie – „sauberes Güterschiff“) d) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen (Nr. 2.4 der Förderrichtlinie) 2 2. Frist zur Antragseinreichung Anträge zur Förderung der Modernisierung von Binnenschiffen sind innerhalb des Zeitraums vom 04.06.2025 bis zum 31.08.2025 vollständig einzureichen. 3. Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweilige Maßnahme berechnet. 4. Förderhöhe und Eigenleistung Die Höhe der Förderung in diesem Aufruf beträgt für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. a des Förderaufrufs für Binnenschiffsneubauten bis zu 100 Prozent und für bereits im Einsatz befindliche Binnenschiffe bis zu 80 Prozent, für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. b und c bis zu 70 Prozent sowie für Maßnahmen nach Punkt 1 Buchst. d des Förderaufrufs bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitions- mehrausgaben. Investitionsausgaben können nur gefördert werden, soweit sie für das Projekt zusätzlich verursacht wurden und sofern sie für die Durchführung des Vorhabens notwendig und in Art und Höhe angemessen sind. Eine Förderung der Ausgaben für im Projekt anfallende Eigenleistungen des Antragstellers, wie z.B. Kosten für vorhandene betriebliche Infrastruktur oder für im Projekt eingesetztes Stammpersonal, ist daher für Projektförderungen ausgeschlossen. 5. Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigt sind alle Personen, die nach Nr. 3 der Förderrichtlinie antragsberechtigt sind. Diese können den Antrag auf Förderung entsprechend den unter Punkt 1 des Förderaufrufs beschriebenen Fördergegenständen stellen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um ein solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 6. Auswahlverfahren Das Verfahren ist einstufig angelegt. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bewilligt, bis die Höhe der insgesamt für diesen Aufruf vorgesehenen Fördermittel (siehe Punkt 1 des Förderaufrufs) erreicht ist. Unvollständige Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei den fehlenden Unterlagen nicht um als zwingend gekennzeichnete Unterlagen handelt und diese innerhalb der durch die Bewilligungsbehörde gesetzten Frist nachgereicht werden. 3 Von den bereitgestellten Fördermitteln von 20 Millionen Euro sind für Maßnahmen der Güterschifffahrt in diesem Aufruf 10 Millionen Euro vorgesehen, für Maßnahmen der Fahrgastschifffahrt ebenfalls 10 Millionen Euro, die wie folgt auf die Maßnahmen verteilt werden: Maßnahme nach Punkt 1 a. b. c. d. Fördermittel für die Güterschifffahrt (in Euro) 4,5 Millionen - 4,5 Millionen 1 Million Fördermittel für die Fahrgastschifffahrt (in Euro) 6 Millionen 3 Millionen - 1 Million Wenn die beantragten Vorhaben innerhalb einer Maßnahme (nach Punkt 1) die für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel übersteigen, erfolgt eine Priorisierung der Anträge wie folgt: Maßnahme nach Punkt 1 Beitrag zu den Umweltzielen in Verhältnis zu der voraussichtlichen Zuwendungssumme im Verhältnis zum (voraussichtlichen) Einsatz des Binnenschiffs tägliche Durchschnittsfahrtzeit (aufs Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität a.Alle Vorhaben sind zu 100 % emissionsfrei, sodass der Beitrag identisch istb.Anteil der Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO²-Auspuffemissionen verursachentägliche Durchschnittsfahrtzeit (auf das Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste c.Direkte CO²-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer anhand des EEOI (entsprechend Nr. 2.3.1 der Förderrichtlinie)Ladekapazität d. Einsparung des Energieverbrauchs Tägliche Durchschnittsfahrtzeit (auf das Jahr gerechnet) x zugelassene Fahrgäste bzw. Ladekapazität

Luftreinhalteplan, 2. Fortschreibung (2019)

Der Luftreinhalteplan für Berlin, 2. Fortschreibung wurde Mitte Juli 2019 verabschiedet und erste Maßnahmen befinden sich bereits in der Umsetzung. Gemeinsam mit den Berliner*innen möchten wir die Luft in der Hauptstadt noch besser machen und die Lebensqualität erhöhen. Pressemitteilung aus der Sitzung des Senats am 23. Juli 2019: Senat beschließt neuen Luftreinhalteplan für Berlin Jahresgrenzwert Stickstoffdioxid eingehalten: Fahrverbote für Diesel Euro 4 und 5 aufgehoben . Für die Umweltzone gilt weiter die grüne Plakette, Verschärfungen sind nicht vorgesehen. Bild: bitpics / Depositphotos.com Einleitung Die Berliner Luft muss besser werden! Denn trotz umfangreicher Maßnahmen werden einige der europaweit verbindlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub in unserer Stadt überschritten. Weitere Informationen Bild: eldadcarin/depositphotos.com Nachhaltige Luftverbesserung: Was ist der Berliner Luftreinhalteplan? Luftreinhaltepläne sind schon seit Jahrzehnten ein wichtiges Instrument für die Verbesserung der Luftqualität in Ballungsgebieten. Nachhaltige Luftverbesserung: Was ist der Berliner Luftreinhalteplan? Weitere Informationen Bild: chrissi /depositphotos.com Notwendigkeit: Warum gibt es einen Luftreinhalteplan für Berlin? Um gesundheitliche Risiken durch Luftschadstoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren, haben die europäischen Staaten bereits in den Jahren 1999, 2001 und 2004 gemeinsam strengere Grenzwerte für die Luftqualität beschlossen. Weitere Informationen Bild: MagMac83 / depositphotos.com Luftqualität: Was belastet die Berliner Luft? In der Vergangenheit fanden sich viele Schadstoffe in der Berliner Luft. Neben Stickstoffdioxid und Feinstaub waren Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Ozon, Benzol und Blei in der Luft ein Problem. Das ist heute glücklicherweise nicht mehr so. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Messverfahren/-daten: Wie wird gemessen? Da vor allem von Bedeutung ist, wie die Luft belastet ist, die wir im täglichen Leben atmen, wird dies regelmäßig gemessen. 16 ortsgebundene Stationen erfassen täglich die Schadstoffkonzentration in der Berliner Luft. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Maßnahmen: Bessere Luft für die Hauptstadt – was wird getan? Zentrale Aufgabe eines Luftreinhalteplans ist die Zusammenstellung und Prüfung von Maßnahmen zur Reduzierung der Luftbelastung, um schnellstmöglich überall in Berlin die Luftqualitätsgrenzwerte einzuhalten. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Veranstaltungen In vier Workshops wurden u.a. Möglichkeiten zur Minimierung der Stickoxidbelastung in hochbelasteten Berliner Straßen diskutiert. Auch die grundsätzlichen Maßnahmen zur generellen Emissionsminderung im Berliner Straßenverkehr wurden erörtert. Weitere Informationen Bild: rclassenlayouts / Depositphotos.com Öffentlichkeitsbeteiligung Der Luftreinhalteplan für Berlin, 2. Fortschreibung wurde am 23. Juli 2019 vom Berliner Senat verabschiedet. Im Rahmen der vorangegangenen Öffentlichkeitsbeteiligung konnten Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Institutionen und Firmen im Vorfeld ihre Vorschläge und kritischen Fragen einbringen. Weitere Informationen Download Hier erhalten Sie Download-Dokumente zum Thema Weitere Informationen

Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge Hamburg

Dieser Datensatz ist nicht mehr aktuell, da die Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge im September 2023 aufgehoben wurden. Die zugehörigen WMS- und WFS-Dienste wurden abgeschaltet. Der Datensatz enthielt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge galt sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen. Hierbei wird zwischen Beschränkungen für alle Dieselfahrzeuge bis einschließlich EURO 5 (Pkw) bzw. EURO V (Lkw) und Beschränkungen ausschließlich für Lkw (ebenfalls bis einschließlich EURO V) unterschieden. Die betroffenen Straßenabschnitte waren für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt.

Abschnitt 4 - Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Abschnitt 4 - Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Vorbemerkungen Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt. Bei den Gebührennummern 20 - 22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben. Bei den Gebührennummern 34 - 43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben. Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben. Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden. Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung § 3 Buchstabe d FlaggRG i. V. m. §§ 14 ff. FlRV 107 2 Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung § 10 FlaggRG 123 3 Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster § 11 FlaggRG 272 4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG § 5b Absatz 1 FlRV 96 5 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl ( BRZ ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen ( BRT ) für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12 282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6 282 9 Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister § 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128 11 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute §§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV 25 - 298 12 Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen § 30 Absatz 3 See-BV 25 - 298 13 Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV 39 - 119 14 Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV 1 698 - 5 494 15 Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV 499 - 3 995 16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 - 39 17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 - 998 18 Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen § 57 Absatz 1 See-BV 913 - 4 569 19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 - 3 046 20 Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 21 Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw. ) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 22 Vermessung nach vereinfachten Verfahren ( z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m ) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 121 - 219 23 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 61 - 219 24 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV , § 8b SeeStrOV 499 - 999 25 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1 299 - 2 798 26 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2 996 - 6 493 27 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5 993 - 11 988 28 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8 990 - 18 981 29 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14 984 - 29 970 30 Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV 386 31 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 31 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 32 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 32 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 33 Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen § 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG nach Zeitaufwand 34 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 130 047 35 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 36 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 85 690 37 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 38 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 68 552 39 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 40 Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystemen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 41 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 42 Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem § 19 Absastz 3 SeeUmwVerhV 223 43 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 2 571 44 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 3 856 45 Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand § 132 Absatz 1 BBergG 1 520 - 6 011 46 Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang § 132 Absatz 1 BBergG 855 - 1 674 47 Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 § 132 Absatz 1 BBergG 217 48 Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung § 133 Absatz 1 BBergG 117 502 - 236 398 49 Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung § 133 BBergG 12 214 - 25 287 50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG 660 - 1 476 51 Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 - 210 961 52 Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 12 808 - 26 175 53 Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 1 620 - 2 785 54 Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 - 210 961 55 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln § 133 Absatz 3, §§ 69 - 74 BBergG 2 416 - 5 139 56 Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG 12 773 - 26 175 57 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen § 2 SeeAnlG 260 387 - 573 592 58 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage § 2 SeeAnlG 36 593 - 94 459 59 Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 7 201 - 39 197 60 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 11 713 - 16 844 61 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002) 1) , höchstens 5 392 340 62 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 255 984 + (I x Z x 0,02) 2) , höchstens 2 196 126 63 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 162 167 - 321 517 64 Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 32 001 - 77 706 65 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Reglungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 7 752 66 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 2 306 67 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6 424 68 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995 69 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ( EEG ) 808 70 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG 808 71 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 14 SeeAnlG 22 789 - 69 041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1 974 - 15 073 73 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1 089 74 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11 713 - 21 602 75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310 76 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 2 Absatz 3 SeeAnlG § 36 VwVfG 6 488 - 14 752 77 Freigabe der Beseitigung von Anlagen § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG 11 713 - 21 602 78 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung § 13 Absatz 2 SeeAnlG 433 79 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 80 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 SeeAnlG 854 - 3 695 81 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687 82 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123 83 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 2 SeeAnlG 123 84 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 687 85 Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG 687 86 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123 87 Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 88 Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV 7 201 - 39 197 89 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Ernergie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 77 VwVfG § 5 Absatz 4 SeeAnlV 11 713 - 16 844 90 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 36 VwVfG 6 488 - 14 752 91 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung § 15 Absatz 4 SeeAnlV 433 92 Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2 SeeAnlV 31 138 - 63 692 93 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten § 16 Absatz 2 SeeAnlV 1 974 - 15 073 94 Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt § 16 SeeAnlV 8 452 95 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken § 16 SeeAnlV 7 752 96 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen § 16 SeeAnlV 2 306 97 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV 6 424 98 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 99 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 100 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 16 SeeAnlV 22 789 - 69 041 101 Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG 11 713 - 21 602 102 Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 11 713 - 21 602 103 Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV 11 713 - 21 602 104 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV 310 105 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 15 Absatz 5 SeeAnlV 123 106 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 19 ROG 15 404 - 34 951 107 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 164 060 - 345 817 108 Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 36 593 - 94 459 109 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 201 - 39 197 110 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 77 VwVfG § 57 Absatz 3 WindSeeG 11 713 - 16 844 111 Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 7 WindSeeG 36 593 - 79 166 112 Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 487 570 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) 3) insgesamt höchstens 5 192 970 113 Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 255 984 + (I x Z x 0,002) 4) insgesamt höchstens 1 697 970 mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 5 Prozent 114 Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach den WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 31 138 - 63 692 115 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 70 Absatz 4 WindSeeG 7 234 116 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 752 117 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 306 118 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 6 424 119 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 995 120 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 121 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 122 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 163 123 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 8 452 124 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 22 789 - 69 041 125 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 1 974 - 15 073 126 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG 11 713 - 21 602 127 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG 11 713 - 21 602 128 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG 310 129 Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 58 Absatz 1 WindSeeG 11 713 - 21 602 130 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 2 WindSeeG 433 131 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 5 WindSeeG 123 132 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung §§ 35, 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG 6 488 - 14 752 133 Ausstellung einer Haftungsbescheinigung § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersNachwV 118 134 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 - 1 042 135 Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV 50 - 999 136 Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal § 7 Absatz 2a SeeEigensichV 322 137 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord ( ISSC ) § 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176 138 Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC § 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123 139 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation § 13 Absatz 2 FlaggRG 120 140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung ( EG ) Nummer 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 219/2009 ( ABl. L 87 vom 31.03.2009, Seite 109) geändert worden ist. 395 141 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr § 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5 103 142 Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS 132 143 Anlassbezogene Sonderbescheinigungen § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2 149 - 329 144 Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250 145 Besichtigungen an Bord für das ISSC § 8 SeeEigensichV 750 - 2 198 146 Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV 4 195 - 14 985 147 Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle § 4 Absatz 1 SchAusrV 1 998 - 6 993 148 Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 - 449 149 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 - 1 898 150 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1 298 - 2 697 151 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 - 1 900 152 Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV 85 - 600 153 Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV 200 - 3 000 154 Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578 155 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV 446 156 Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 157 Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV 137 - 515 158 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 159 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV 6 450 - 13 410 160 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand 1) W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 0,035 = Euro/kWh Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag 2) I = Investitionssumme des Übertragungssystems Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA , mindestens 5 Prozent 0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag 3) L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) 4 300 Stunden = Stunden Jahreslaufleistung 25 = Jahre Gesamtlaufzeit 0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag 4) I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag Stand: 02. April 2025

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportküstenschifferscheinen ( SKS ), Sportseeschifferscheinen ( SSS ) und Sporthochseeschifferscheinen ( SHS ), Short Range Certificates ( SRC ), Long Range Certificates ( LRC ) und Befähigung Maschinist/Schiffer

2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportküstenschifferscheinen ( SKS ), Sportseeschifferscheinen ( SSS ) und Sporthochseeschifferscheinen ( SHS ), Short Range Certificates ( SRC ), Long Range Certificates ( LRC ) und Befähigung Maschinist/Schiffer Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SKS § 5 SportSeeSchV 20,80 2 Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SSS/SHS § 5 SportSeeSchV 29,55 3 Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC/LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 17,50 4 Abnahme der theoretischen Prüfung SSS/SHS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 139 5 Abnahme der theoretischen Prüfung in einem Einzelfach SSS/SHS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 92,35 6 Abnahme der theoretischen Prüfung SKS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 76,50 7 Abnahme der theoretischen Teilprüfung SKS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 49,95 8 Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 34,60 9 Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC und praktische Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 43,15 10 Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 44,10 11 Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC als Ergänzungsprüfung (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleichwertigem BFN ) § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 27 12 Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC und für die Abnahme der praktischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 85,40 13 Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC als Ergänzungsprüfung (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleichwertigem BFN) § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 56,85 14 Abnahme der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 30,50 15 Abnahme der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV 38,60 16 Abnahme der praktischen Prüfung SSS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 191 17 Abnahme der praktischen Prüfung SKS § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV 106 18 Feststellung der Befähigung als Schiffer § 9 SportSeeSchV 65,30 19 Feststellung der Befähigung als Maschinist § 10 Absatz 2 bis 4 SportSeeSchV 65,30 20 Ausstellung des SKS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 25,60 21 Ausstellung des SSS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 28,30 22 Ausstellung des SHS § 3 Absatz 2 SportSeeSchV 28,30 23 Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV 24,65 24 Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV 28,60 25 Vornahme einer Zusatzeintragung oder einer Ausnahme § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4, § 11 Absatz 3 SportSeeSchV 17,00 26 Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten § 10 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV 36,50 27 Ausstellung i. V. m. Auflagen § 6 Absatz 4 SportSeeSchV 18,55 28 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung SKS § 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV 42,30 29 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung SSS/SHS § 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV 45 30 Ausstellung einer Ersatzausfertigung SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 43,45 31 Ausstellung einer Ersatzausfertigung LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 46,40 32 Ausstellung SSS/SHS § 12 Absatz 3 SportSeeSchV 45 33 Ausstellung SKS § 12 Absatz 4 SportSeeSchV 42,30 34 Umschreibung SRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 43,45 35 Umschreibung LRC § 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV 45,40 Stand: 02. April 2025

Abschnitt 1 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei

Abschnitt 1 - Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotenzial, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben ( z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen. Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gegenstand Gebühren- oder Auslagentatbestand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) 741 163 (Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand) 331 490 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 147 787 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 91 891 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 2 Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG 68 727 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 17 909 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 3 Planänderung § 14d WaStrG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG 2 527 4 Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung § 14 Absatz 1 Satz 3 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG 748 5 Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 13 910 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 4 815 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 2 782 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 6 Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung § 74 Absatz 3 VwVfG 2 527 7 Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes § 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG 2 527 8 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 77 VwVfG 7 196 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG Übergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen 748 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre) 7 488 9 Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können 7 629 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG Übergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen 1 497 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre) 14 977 10 Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können 15 258 11 Schriftliche strompolizeiliche Verfügung § 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 208 - 21 083 12 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 844 13 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 1 055 14 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 211 - 2 110 15 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 1 055 - 2 813 16 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 351 - 2 110 17 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 140 - 703 18 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 351 - 2 110 19 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 4 220 20 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 11 253 21 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 316 - 2 813 22 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 4 220 23 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 703 - 4 220 24 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 055 - 5 626 25 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 3 516 - 14 066 26 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 703 - 5 626 27 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 281 - 2 813 28 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Rohrbrücke § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 5 626 29 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Dalbens § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 422 - 2 813 30 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 125 - 7 033 31 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 562 - 4 220 32 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG bei einer Länge von weniger als 1 km 562 - 2 813 bei einer Länge von 1 km bis 5 km 1 758 - 7 033 bei einer Länge über 5 km 1 758 - 10 550 33 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Einleitungs- oder Entnahmebauwerks § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 562 - 8 440 34 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 844 - 2 813 35 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb temporärer Bauwerke § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 281 - 844 36 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Messstationen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 281 - 2 110 37 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 281 - 844 38 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Uferbefestigung § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 562 - 5 626 39 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Wasserbauwerken § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 562 - 5 626 40 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Tunnels § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 3 516 - 14 066 41 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Seilbahn § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 1 688 - 5 626 42 Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 246 - 844 43 Nachträgliche Entscheidung zu Genehmigungen § 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG 140 - 2 813 44 Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung 70,30 - 562 45 Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes § 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV 457 - 1 055 46 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktes nach Zeitaufwand Stand: 02. April 2025

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