Stoffe und Gemische können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) – bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ – eingestuft werden. Das Einstufungsverfahren für Stoffe und Gemische ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt, welche das bisherige Einstufungsverfahren nach Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) fortschreibt. Aufgrund der WGK und der Tonnage der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe legt die AwSV einheitliche Anforderungen für Anlagen bundesweit fest. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei der Lagerung und Handhabung der Stoffe ausgeschlossen werden. Außerdem bietet die Einstufung für Anlagenbetreiber, Vollzugsbehörden vor Ort sowie im Falle eines Unfalls für die örtlichen Feuerwehren eine aggregierte Gefährlichkeitskennzahl. So müssen sie die Relevanz aller Kombinationen von Gefährlichkeitsmerkmalen für den Gewässerschutz nicht im Einzelnen beurteilen. Die WGK-Einstufung schafft darüber hinaus den Anreiz, besonders gefährliche oder schlecht untersuchte Stoffe durch solche, die weniger wassergefährdend und gut untersucht sind, zu ersetzen. Hinweise zu anlagenbezogenen Regelungen finden Sie auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes im Artikel „Anlagensicherheit“ unter dem „Thema“ „Wirtschaft und Konsum“. Hinweise zu den rechtlichen Regelungen finden Sie im Artikel „Rechtliche Grundlagen“. Hinweise zum Einstufungsverfahren finden Sie im Artikel „WGK-Einstufung“. Die AwSV unterscheidet die WGK-Einstufung von Stoffen und Gemischen. Hierbei ist für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse folgendes zu beachten (siehe auch § 2 Begriffsbestimmungen der AwSV): Ein „ Stoff “ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren. Ein Reaktionsgemisch, das nicht weiter getrennt und aufgearbeitet wird, kann als Stoff betrachtet werden. Gleiches gilt für Stoffe, die aufgrund ihrer (teilweisen) natürlichen Herkunft eine komplexe chemische Zusammensetzung aufweisen (z. B. Mineralölprodukte oder Fettsäureester). Die Einstufung von Stoffen in WGK muss nach den Vorgaben von Anlage 2 Nummer 1 AwSV dokumentiert und dem Umweltbundesamt vorgelegt werden. Das Formular kann online über das Bundesportal ausgefüllt und übermittelt werden. Eine Vorschau und die Verlinkung zum Formular finden Sie über die Seite Bundesportal | Selbsteinstufung von Stoffen hinsichtlich ihrer Wassergefährdung - Dokumentation . Übergangsweise ist auch die Verwendung des Dokumentationsformblatts 1 für Stoffe möglich. Unterschriebene Einstufungsdokumentationen sind zu richten an: Auf dem Postweg : Umweltbundesamt Fachgebiet IV 2.6 Wassergefährdende Stoffe Wörlitzer Platz 1 06844 Dessau-Roßlau Oder per E-Mail an: WGK [at] uba [dot] de Gemische bestehen aus zwei oder mehr Stoffen (Komponenten). Die Einstufung von Gemischen findet eigenverantwortlich statt, wobei der Betreiber die Dokumentation seiner Einstufung (Dokumentationsformblatt 2 oder 3 für Gemische) der zuständigen wasserrechtlichen Genehmigungsbehörde vorlegen und nicht beim Umweltbundesamt einreichen muss. Erzeugnisse werden nicht in eine WGK eingestuft. Für die Anwendung der AwSV ist die Frage, ob es sich chemikalienrechtlich um Erzeugnisse handelt oder nicht, nicht entscheidend. Maßgebend ist, ob mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 2 Absatz 2 AwSV (sowohl Stoffe als auch Gemische) in einer Anlage umgegangen wird. Ist dies der Fall, ist die AwSV zu beachten. Das Chemikalienrecht macht keine Vorgabe für das Wasserrecht. Ob das betrachtete Objekt selbst als wassergefährdender Stoff anzusehen ist oder ob durch Umgang mit dem Objekt mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z. B. bei einem Hydraulikaggregat), ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der AwSV ebenfalls unerheblich. Informationsveranstaltung zur AwSV von 2017 Informationsveranstaltung zur AwSV von 2019 Informationsveranstaltung zur AwSV von 2020
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Im Rahmen des europäischen Projektes "ECLIPS" (European Classification and Labelling Inspections of Preparations, including Safety Data Sheets) wurde die Einhaltung der Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften für gefährliche Zubereitungen überprüft. Einbezogen wurden insbesondere - Farben und Lacke, - auf organischen Lösemitteln basierende Reinigungsmittel (z.B. Metallreiniger), - Detergenzien, - Bauchemikalien und - Fotochemikalien, die als umweltgefährlich, CMR (krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder mit dem R-Satz R 67 (Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen) gekennzeichnet werden müssen. Das Überwachungsprojekt erfolgte im Rahmen des Netzwerkes CLEEN (Chemicals Legislation - European Enforcment Network), in dem die EU-Mitgliedstaaten seit 1999 zusammenarbeiten.
Das Projekt "Aktualisierung und Ergänzung der vorliegenden COMMPS Studie bezüglich des Rankings prioritärer Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie sowie sonstiger Schadstoffe" wird/wurde gefördert durch: Bundesanstalt für Gewässerkunde. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie.Ausgangssituation: Das Fraunhofer-Institut für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie hat im Jahr 2002 für das Umweltbundesamt die Studie 'Ranking der prioritären Stoffe der Wasserrahmenrichtlinie sowie sonstiger Schadstoffe hinsichtlich ihrer Relevanz in Deutschland bzw. in einzelnen Flusseinzugsgebieten' durchgeführt. Ausgangspunkt für diese Studie war die EU-Liste von 33 prioritären Stoffen, die im Zusammenhang mit Artikel 16 Wasserrahmenrichtlinie (WRL) erstellt und unter Anwendung von Repräsentativitätskriterien und Nutzung von Messdaten aus allen EU-Mitgliedsstaaten entwickelt wurde. Sie hat Gültigkeit für das gesamte Flussgebiet der Europäischen Union. Stoffe, die lediglich in einem oder zwei Mitgliedsstaaten gemessen wurden, fanden beispielsweise keine Berücksichtigung. Es war Ziel der für das UBA durchgeführten Studie, die COMMPS-Methodik auf eine nationale Ebene herunterzubrechen und für Deutschland anzuwenden. Dazu wurden die in deutschen Binnengewässern per Monitoring nachgewiesenen Schadstoffe hinsichtlich ihrer Relevanz sowohl auf nationaler Ebene als auch zusätzlich regional für die einzelnen Flusseinzugsgebiete in eine Rangordnung gebracht. Zum Erhalt einer Vergleichbarkeit mit der entsprechenden, auf EU-Ebene erhaltenen Rangordnung wurden sowohl die COMMPS-Methode als auch die dort genutzten Monitoringdaten komplett übernommen. Das Ergebnis sind Daten zu Gesamtgehalten der Schwermetalle sowie zu Konzentrationen organischer Stoffe in der Wasserphase und im Sediment. Die Arbeiten zu Schwermetallgehalten in der gelösten Phase wurden in der Studie nicht durchgeführt, da die benötigten Daten in ausreichendem Umfang nicht zur Verfügung standen. Für eine Bewertung der Umweltverträglichkeit von Wasserbausteinen nach WRL besteht in der Anwendung der COMMPS-Methodik auf die deutschen Binnengewässer für die Wasserphase insbesondere hinsichtlich der gelösten Phase Untersuchungsbedarf, jedoch auch insgesamt Aktualisierungsbedarf, da die o.g. Studie Messdaten aus den Jahren 1994 bis 1998 genutzt hat. Die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) ist gemäß der technischen Lieferbedingungen für Wasserbausteine zuständig für die Einschätzung deren Umweltverträglichkeit. Dazu werden die aktuellen Angaben zu Schwermetallkonzentrationen und Gehalten von organischen Schadstoffen in der Wasserphase und den Sedimenten bezogen auf die Flusseinzugsgebiete benötigt. Bei der Einschätzung der Umweltverträglichkeit dient das Verschlechterungsgebot als Bewertungsmaßstab. Das bedeutet, dass die nach dem Einbau von Wasserbausteinen zu erwartenden Schadstoffkonzentrationen mit den entsprechenden bereits vorhandenen Konzentrationen verglichen werden müssen. Zielsetzung: Der Vergleich von nach dem Einbau von Wasserbausteinen zu erwartenden Schadstoffkonzentrationen mit den entsprechenden bereits vorhandenen Konzentrationen erfolgt mit flusseinzugsgebietsbezogenen Daten der Wasserbeschaffenheit. Dazu sind die Daten zu erheben, zusammenzustellen und auszuwerten.
Das Projekt "Beurteilung der Wirkungsstärke hautsensibilisierender Chemikalien anhand des Local Lymph Node Assay (LLNA)" wird/wurde gefördert durch: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Es wird/wurde ausgeführt durch: Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG).Mit dem 'Local lymph node assay ' (LLNA) liegt ein neuer Test auf hautsensibilisierende Wirkungen an der Maus vor, der im Gegensatz zu den seit Jahren gebräuchlichen Tests an Meerschweinchen objektivierbare Aussagen zur Effektstärke im Test erlaubt. Im vorliegenden Bericht wird untersucht, inwieweit eine Korrelation zwischen den quantitativen Aussagen des LLNA und Untersuchungen am Menschen ('Human Repeat Insult Patch Tests' (HRIPT) sowie 'Human Maximization Tests' (HMT)) besteht. Dazu wurden die Ergebnisse aus LLNA und Humantests zu 46 sensibilisierenden Substanzen auf Basis der Flächendosis (myg Substanz pro cm Haut) verglichen. Die sensibilisierende Potenz der betrachteten Stoffe variiert über 4 Größenordnungen. Humandaten und Ergebnisse des LLNA zeigen eine signifikante Korrelation. Die Daten weisen eine erhebliche Streuung auf, die u. a. durch Unsicherheiten bei den zumeist älteren Humandaten erklärt werden können. Es wird vorgeschlagen, Stoffe auf Basis der im LLNA beobachteten Wirkstärke zur Charakterisierung ihrer relativen sensibilisierenden Potenz in 4 Klassen einzuordnen ('schwach', 'mäßig', 'stark' und 'sehr stark sensibilisierend'). Auch für die Einstufungsgrenzen von sensibilisierenden Stoffen in Zubereitungen wird eine Differenzierung vorgeschlagen, um der sehr unterschiedlichen Potenz der Stoffe Rechnung zu tragen.
Das Projekt "Ueberpruefung der Kriterien zur Einstufung und Bewertung von Stoffen hinsichtlich des Gefaehrlichkeitsmerkmals 'umweltgefaehrlich'" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Berlin, Institut für wassergefährdende Stoffe (IWS) e.V..Vom Umweltbundesamt sind Schemata zur Bewertung sowie zur Einstufung zum Zwecke der Kennzeichnung erarbeitet worden. Fuer die Einstufung durch den Anmelder liegt ein alternativer Vorschlag des Scientific Advisory Committee der EG-Kommission vor. Eine Ueberpruefung dieser Konzepte und insbesondere der darin enthaltenen Grenzwerte der (oeko)toxikologischen Untersuchungen kann bisher nur anhand der wenigen (und uU nicht repraesentativen) neuen Chemikalien durchgefuehrt werden. Notwendig waere eine Ueberpruefung anhand einer repraesentativen Zahl von auf dem Markt befindlichen umweltrelevanten Stoffen. Es sollen daher die fuer die Einstufung und Bewertung benoetigten Parameter einer moeglichst grossen Anzahl an Stoffen erfasst werden. Weiterhin soll die Validitaet der ermittelten Daten abgeschaetzt und mit den Stoffen, ueber die ausreichend Daten zur Verfuegung stehen, eine erste Ueberpruefung der Einstufungs- bzw Bewertungsschemata durchgefuehrt werden. Die Arbeit im Rahmen der EG sowie die der nationalen ad hoch Expertengruppe 'umweltgefaehrlich' soll hiermit unterstuetzt werden.
Das Projekt "Aufbereitung und Integration von Einstufungen, Kennzeichnungen, finalen Stoffbewertungen sowie Hinweisen auf medizinische Notfallmassnahmen fuer eine abgestimmte Stoffdatei des Bundes" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Bundesgesundheitsamt, Max von Pettenkofer-Institut.Seit 1984 wurde eine Stoffdatei im Zuge der Fortschreibung der Gefahrstoffverordnung entwickelt und Aspekte des Gefahrgut-Transportrechtes einbezogen. Diese Datei des Max-von-Pettenkofer-Instituts des BGA soll fuer die Abfrage ueber eine Schadstoffdatei des BMU geoeffnet werden (einschliesslich Gefahrstoffschnellauskunft). Der DV-gerechte Datensatz soll ab 1991 als Basisdatei fuer die Arbeiten zur Ausfuehrung der EG-Richtlinie zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefaehrlicher Zubereitungen dienen. Dazu sind eine Reihe inhaltlicher Ergaenzungen und Vervollstaendigungen notwendig, um eine ausreichende Bonitaet zu gewaehrleisten.
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Förderprogramm | 4 |
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