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Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 uÌ ber die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten fuÌ r bestimmte Einwegkunststoffprodukte, fuÌ r die es derzeit keine leicht verfuÌ gbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzufuÌ hren. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen u.a. die notwendigen Kosten fuÌ r Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Für die Umsetzung dieser Artikel hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes vorgelegt, das in den §§ 14 und 19 Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung der Abgabesätze für einzelne Produkte bzw. der Auszahlung an Anspruchsberechtigte auf Basis eines Punktesystems vorsieht. Ziel dieses Forschungsvorhaben ist auf dieser Grundlage die Erarbeitung eines Kostenmodells, auf dessen Basis sowohl die konkreten Abgabesätze als auch die Berechnung der Punkte für Anspruchsberechtigte bestimmt werden können. Hierzu wurden im ersten Schritt Grundlagen zum Marktgeschehen erhoben, insbesondere mit Blick auf die am Markt bereitgestellten Mengen der einzelnen Einwegkunsstoffprodukte; ebenso für die daraus entstehenden Abfallmengen und damit verbundenen Kosten. Auf dieser Basis wurde ein Kostenmodell entwickelt, auf dessen Basis zum einen für die in zukünftigen Jahren bereitgestellten Mengen Kostensätze für die einzelnen Produktgruppen bestimmt werden können; zum anderen die Mittel aus dem Fonds nach einem Punktesystem an die verschiedenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden könnten. Die Methodik der Berechnung wurde an konkreten Beispielen für einzelne Produktgruppen und Anspruchsberechtigte exemplarisch angewendet. Quelle: Forschungsbericht

Abfall | Ressourcen

Die Nutzung von Ressourcen ist eine wesentliche Grundlage für unser Leben. Das weltweite Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum verstärkt den Druck auf die natürlichen Ressourcen wie Rohstoffe, Flächen und die biologische Vielfalt. Das Umweltbundesamt verfolgt das zentrale Ziel, die Ressourceninanspruchnahme und die damit verbundenen Umweltwirkungen insgesamt und über die gesamte Wertschöpfungskette zu verringern. Die Vermeidung von Abfällen sowie der Einsatz von Rest- und Abfallstoffen als Sekundärrohstoffe und die energetische Verwertung von Abfällen kann dabei ebenso einen erheblichen Beitrag zum Ressourcenschutz leisten, wie ressourcenschonende Produktionsprozesse, Produkte und Nutzungskonzepte. Im aktuellen Berichtsjahr 2022 hat die Mehrwegquote mit 33,5 Prozent das gesetzliche Ziel von 70 Prozent weiterhin deutlich verfehlt. Seit 2022 gilt die Pfandpflicht für nahezu alle Getränkesegmente, was sich auf die jährliche Erhebung des Anteils von Getränken in Mehrwegverpackungen auswirkt. weiterlesen Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie u.a. Zigarettenfiltern, Getränkebechern und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Dafür zahlen die Unternehmen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. weiterlesen Der Verpackungsverbrauch ist in Deutschland im Jahr 2022 um 675.000 Tonnen auf 19 Millionen Tonnen gesunken. Trotz des Rückgangs zeigen die Zahlen den zweithöchsten bisher ermittelten Wert und einen Anstieg um 18,8 Prozent im Vergleich zum Jahr 2010. Die Recyclingquote bei Verpackungen stieg um 0,6 Prozentpunkte und erreichte einen Wert von 68,5 Prozent. weiterlesen Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun an neue Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst. weiterlesen Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden. Seit dem 1. August 2024 können sich neben inländischen Herstellern auch Anspruchsberechtigte sowie ausländische Hersteller über die digitale Plattform DIVID registrieren. weiterlesen Nach intensiven Verhandlungen im Rat und Parlament der Europäischen Union ist die neue Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) am 15.07.2024 im EU-Amtsblatt erschienen. Die Mitgliedstaaten haben nun 22 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Mit ihr kommen neue Regeln zur Verringerung schädlicher Emissionen, für mehr Ressourceneffizienz und Umweltmanagement in der Industrie. weiterlesen In einer aktuellen Studie des Umweltbundesamtes (UBA) wurden Abfälle auf die langlebigen Chemikalien der Stoffgruppe PFAS untersucht. PFAS wurden in allen Materialien in niedrigen Konzentrationen (0,04 - 5 mg/kg) nachgewiesen. Die Ergebnisse zeigen unter anderem, dass Regenjacken und andere eventuell mit PFAS-behandelte Textilprodukte nicht über das normale Textilrecycling entsorgt werden sollten. weiterlesen Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 werden die Entgelte hierfür auch danach berechnet, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit wurde nun weiterentwickelt. Betroffene können bis 12.07.2024 Stellung zum Entwurf nehmen. weiterlesen

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Das Einwegkunststofffondsgesetz ist am 11. Mai 2023 verkündet worden und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz setzt Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht um. Hiernach ist für To-Go-Lebensmittelbehältnisse, Tüten- und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie kunststoffhaltige Tabakfilter(produkte) die erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Nach den europäischen Vorgaben sollen die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte künftig bestimmte Kosten für die Entsorgung und Reinigung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle im öffentlichen Raum tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert werden. Das Gesetz sieht die Bildung und Verwaltung eines "Einwegkunststofffonds" beim Umweltbundesamt vor. In diesen Fonds zahlen die Hersteller abhängig von der Art und Masse der von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte eine Abgabe ein. Die Einnahmen aus diesem Einwegkunststofffonds erhalten die anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen insbesondere Städte und Gemeinden soweit sie erstattungsfähige Leistungen erbringen. Die Abgabe haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Die Anspruchsberechtigen erhalten dann im Herbst 2025 aus dem Einwegkunststofffonds erstmals Auszahlungen für die in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen. Die Höhe der Abgabesätze und die Auszahlungskriterien auf der Grundlage eines Punktesystems werden durch die Einwegkunststofffondsverordnung bestimmt. In Vorbereitung zu dieser Verordnung hat das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben mit dem Titel "Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie" vergeben. Der Abschlussbericht des Forschungsvorhabens und die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) können unter der Rubrik "Weitere Informationen" eingesehen werden. Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission vor. Diese hat sich am 28. September 2023 konstituiert. Aufgabe der Einwegkunststoffkommission ist es, sowohl bei der Bestimmung der Abgabesätze und der Auszahlungskriterien als auch bei der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages und bei allen Entscheidungen zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt zu beraten. Die Einwegkunststoffkommission setzt sich aus insgesamt zwölf Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände zusammen. Das Umweltbundesamt übernimmt die Geschäftsstellenfunktion dieses Expertengremiums. Die Einwegkunststoffkommission sichert die EU-rechtlich gebotene Transparenz und Mitwirkung der Beteiligten. Es handelt sich um ein Gesetz auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EWKFondsG.

Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) wurde am 17. Oktober 2023 verkündet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) die Abgabesätze für die betroffenen Kunststoffprodukte und das Punktesystem für die Auszahlungen an Anspruchsberechtigte fest. Der Festlegung der Abgabesätze und des Punktesystems liegt das Forschungsvorhaben des UBA mit dem Titel "Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie" zu Grunde. Die Abgabepflicht beginnt am 1. Januar 2024 und ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten. Auch die Anspruchsberechtigten sollen 2025 erstmals Mittel aus dem Einwegkunststofffonds für im Vorjahr erbrachte Leistungen erhalten. Der Fonds wird beim Umweltbundesamt eingerichtet und verwaltet. Zur Abwicklung des Einwegkunststofffonds entwickelt das Umweltbundesamt derzeit elektronische Register und Onlineportale. Bereits am Markt tätige Hersteller müssen sich bis zum 1. Januar 2024 über diese Register beim Umweltbundesamt registrieren. Die Abgabesätze und das Punktesystem sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen. Hierbei wird das BMUV durch die Einwegkunststoffkommission beraten. Die Kommission ist mit Vertretern aus der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten und der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände besetzt. Die erste Überprüfung der Abgabesätze erfolgt zum 1. Januar 2026. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das EWKFondsV.

Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Mehr für weniger Plastikabfall im städtischen und ländlichen Raum

Ein Blick in die Biotonne eines Mietshauses (C) Veronika Jorch Einwegkunstofffondsgesetz Zählungen jahrelanger Spülsaumsammlungen zeigen, dass Kunststoffe zwischen 80 - 85 Prozent der Abfälle an europäischen Stränden ausmachen; 50 Prozent davon sind Einwegkunststoffprodukte. Für Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkte) und andere Einwegkunststoffartikeln gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. In den Einwegkunststofffonds zahlen betroffenen Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das ⁠UBA⁠ melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet. Das Einwegkunststofffondsgesetz soll Abfall einen Preis verleihen, damit die Hürde des achtlosen Wegwerfens höher wird und weniger Abfall unbehandelt in der Landschaft landet. Quelle: UBA Mehrwegsystem versus Einwegkunststoff für Kaltgetränkebecher Das Verbundvorhaben ReGIOcycle setzt an gleicher Stelle an, aber mit einer anderen Strategie. Ergänzend zum gesetzlichen und monetären Druck, die Landschaft abfallfrei zu gestalten, setzt das Projekt mit dem „Augsburger Becher“ auf den Ersatz von Einwegkunststoff durch ein Mehrwegsystem. Insbesondere bei sommerlichen Großveranstaltungen sind durchsichtige Plastikbecher für Kaltgetränke und Cocktails häufig gefragt. Die bisherigen Mehrwegsysteme umfassen meist undurchsichtige Plastikbehältnisse, die in unterschiedlichen Kaffees, Restaurants und Geschäften befüllt gekauft und, auch in einem anderen Geschäft, wieder abgegeben werden können. Der Augsburger Becher ist ein durchsichtiger großer Becher, für den das gleiche Prinzip gilt. Der gesamte Kreislauf des Sammelns und Waschens der Becher ist dabei regional verankert. Das System wurde schon 2022 bei Kanuslalom-WM in Augsburg erfolgreich getestet. Jetzt werden noch Wege gesucht, den Becher auch regional produzieren zu lassen. Mehr Informationen zum Augsburger Becher finden Sie hier. Weniger Plastik im Bioabfall Die Tage zum Ende des Maies sind auch Aktionstage für weniger Plastik im Bioabfall. Den Höhepunkt bildet der 26. Mai als „Tag des Bioabfalls“. Falsch sortierte Materialien in Biotonnen sind eine Gefahr für Mensch und Umwelt. Sogenannte Fehlwürfe, die in der Biomülltonne landen, also bspw. die Plastiktüte, in der der Biomüll in der Wohnung gesammelt wurde, können nur durch erheblichen Mehraufwand, oft gar nicht aus dem Bioabfall gesammelt werden. So landen diese Fehlwürfe in Großkompostanlagen oder in der Vergärung, zerteilen sich und enden als kleine Plastikschnipsel letzlich auf Äckern, die für die Lebensmittelproduktion genutzt werden. Auch Schadstoffe können über diesen Weg auf den Äckern freigesetzt werden. Nicht zuletzt werden diese kleinen Plastikteile durch Wind und Wasser in erheblichem Maße in Bäche und Flüsse eingetragen und gelangen so ins Meer und verteilen sich über den gesamten Globus. Ein breites Bündnis aus Politik, Wirtschaft und Verbänden setzt sich nun für eine bessere Biomüll-Sammlung ein. Am 26. Mai wird zum ersten Mal der „Tag der Biotonne“ in Deutschland ausgerufen. Gleichzeitig startet die Aktion Biotonne Deutschland eine Challenge mit dem Ziel, gemeinsam die Biotonne besser zu machen. Ziel ist es, die Menge der getrennt gesammelten Bioabfälle zu steigern und die Fehlwürfe zu verringern. Das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt sowie zahlreiche Naturschutz- und Wirtschaftsverbände, Städte, Landkreise und kommunale Unternehmen unterstützen die bundesweite Challenge. Die „Aktion Biotonne Deutschland“ findet zum ersten Mal für einen längeren Zeitraum statt und beginnt am – neu ausgerufenen – „Tag der Biotonne“ am 26. Mai 2023. Die Kampagne steht unter dem Motto „Deutschland sucht die Biotonnen-Bessermacher“ mit dem Ziel, dass die Bürgerinnen und Bürger der teilnehmenden Kommunen und Landkreise die Fremdstoffe in ihren Biotonnen messbar reduzieren. Dafür werden zum Beginn der Challenge die Fremdstoffanteile in den Biotonnen eines ausgewählten Sammelgebietes mithilfe der Chargenanalyse der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) ermittelt. Anschließend starten verschiedene Aktivitäten, durch die die Teilnehmenden viele Informationen rund um die getrennte Sammlung von Bioabfällen und deren Verwertung erhalten. Etwa ein Jahr nach der ersten Bestimmung erfolgt eine erneute Bestimmung des Fremdstoffanteils. Aufgrund der beiden Bestimmungen wird die Veränderung des Fremdstoffanteils im Bioabfall in Prozent ermittelt. Am Tag d er Biotonne in einem Jahr, am 26. Mai 2024, werden die Teilnehmer der Challenge in geeigneter Form für ihr Engagement gewürdigt. Quelle: UBA Ein Beispiel aus Aichach und Oberhausen (Augsburg) Das Vorgehen, Bürger:innen durch Aufklärung und Dialoge über die richtige Biomülltrennung zu sensibilisieren und zur Aktion zu bewegen, ist nicht neu und wurde z. B. auch vom Verbundvorhaben ReGIOcycle in Aichach und Oberhausen (Augsburg) schon erprobt. Hier wurden schon im Dezember 2022 und Januar 2023 Workshops und Befragungen von Bürger:innen durchgeführt zum Thema „sauberer Biomüll“. Dabei wurden auch Maßnahmen erarbeitet, wie weniger Plastik im Biomüll landen könnte, und z. B. angeregt, Informationen an Müllsammelstellen auch in englischer Sprache auszugeben oder in Schulen und Kitas zu sensibilisieren. An der Umsetzung von Maßnahmen soll gearbeitet werden. Außerdem wird von Februar 2023 bis Januar 2025 ausgewertet und überprüft werden, ob die Menge an Fremdstoffen im Biomüll in den Stadtteilen abgenommen hat. Mehr Informationen zu den Aktivitäten im Projekt ReGIOcycle finden Sie hier . Das Projekt ReGIOcycle macht dabei auch bei der  Biotonnen-Challenge 2023 mit. Informationen dazu finden Sie hier.

Kreislaufwirtschaft Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Entwicklung von der Abfall- zur Kreislaufwirtschaft Reparaturatlas Sachsen-Anhalt Informationen, Veranstaltungen, Termine Initiativen Europäische Union Dokumente

Die wichtigsten Grundsätze der Kreislaufwirtschaft sind, Abfälle in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten sowie die Schädlichkeit von Abfällen zu vermindern. Nicht vermiedene Abfälle sind einer Wiederverwendung zuzuführen, zu recyceln oder anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle müssen gemeinwohlverträglich beseitigt werden. In den letzten Jahren hat sich die Abfallwirtschaft zunehmend zu einer Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft weiterentwickelt. Der Ausbau der Kreislaufwirtschaft wird abgesichert durch die Getrennthaltung der Abfallströme, die Steigerung der verwertbaren Abfallmenge sowie die Etablierung hochwertiger Verfahren und Stoffströme. Mit den Aktionsplänen der Europäischen Union zur Kreislaufwirtschaft, dem Europäischen Grünen Deal für eine nachhaltige und klimafreundliche Wirtschaft sowie dem Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft wurden zentrale Abfallrichtlinien geändert. Anliegen dieser Fortentwicklung ist es, die Abfallvermeidung  zu stärken, das Recycling voran zu bringen sowie einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe zu schaffen. Im Rahmen der Kunststoffstrategie wurde unter anderem die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie erlassen. Diese Regelungen führten zu zahlreichen Änderungen im nationalen Recht. So waren Novellierungen des Kreislaufwirtschafts-, des Batterie- des Elektroaltgeräte- und des Verpackungsgesetzes erforderlich. Am 29. Oktober 2020 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen hat das Bundesumweltministerium hier zusammengestellt. Außerdem wurden die Vorschriften zur Produktverantwortung angepasst. Der Reparaturatlas für Sachsen-Anhalt bietet einen Überblick über Reparaturmöglichkeiten in der Region. Gewerbliche und nicht-gewerbliche Reparaturanbieter können ihre Dienstleistungen unter https://reparaturatlas.sachsen-anhalt.de/mitmachen anmelden. Mit dem Reparaturatlas möchte das Umweltministerium dazu beitragen, dass künftig mehr defekte Elektro- und Elektronikgeräte instandgesetzt werden und nicht direkt auf dem Müll landen. Denn eine Reparatur schont Ressourcen und den Geldbeutel. Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz ab sofort möglich: Zuständige Behörde, Verfahren, weitere Informationen Plattform Einwegkunststofffonds des Umweltbundesamtes : Über die Plattform werden die Registrierung abgabepflichtiger Unternehmen, die Einzahlung von Sonderabgaben sowie die Auszahlung eingenommener Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte abgewickelt. Deponiefachtagung am 11./12. März 2025 in Leipzig : Errichtung, Betrieb, Nachsorge und Nachnutzung von Deponien AURA-Award 2025 für nachhaltiges Unternehmertum u.a. in den Bereichen Ressourceneffizienz, Recycling oder Abfallminderung: Bewerbung bis zum 25. April 2025 möglich Dialog zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie Aktion Biotonne Deutschland: Biotonnen-Challenge Kein Plastik in die Biotonne : Warum Plastiktüten oder Gummibänder nicht in den Bioabfall gehören. Aktion Biotonne: Informationen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen Mülltrennung wirkt - eine Initiative der Dualen Systeme für Verpackungsabfälle GREEN CHAMPIONS 2.0: Nachhaltige abfallarme Sportveranstaltungen Weniger ist mehr - Kampagne des BMUV Initiative Recyclingpapier Recht auf Reparatur Sonderbericht 17/2023 des Europäischen Rechnungshofes : Kreislaufwirtschaft - Langsame Umsetzung in den Mitgliedsstaaten trotz EU-Maßnahmen SCIP-Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe Der europäische Grüne Deal Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft European Circular Economy Stakeholder Platform

Kreislaufwirtschaft Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Entwicklung von der Abfall- zur Kreislaufwirtschaft Reparaturatlas Sachsen-Anhalt Informationen, Veranstaltungen, Termine Initiativen Europäische Union Dokumente

Die wichtigsten Grundsätze der Kreislaufwirtschaft sind, Abfälle in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten sowie die Schädlichkeit von Abfällen zu vermindern. Nicht vermiedene Abfälle sind einer Wiederverwendung zuzuführen, zu recyceln oder anderweitig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nicht verwertbare Abfälle müssen gemeinwohlverträglich beseitigt werden. In den letzten Jahren hat sich die Abfallwirtschaft zunehmend zu einer Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft weiterentwickelt. Der Ausbau der Kreislaufwirtschaft wird abgesichert durch die Getrennthaltung der Abfallströme, die Steigerung der verwertbaren Abfallmenge sowie die Etablierung hochwertiger Verfahren und Stoffströme. Mit den Aktionsplänen der Europäischen Union zur Kreislaufwirtschaft, dem Europäischen Grünen Deal für eine nachhaltige und klimafreundliche Wirtschaft sowie dem Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft wurden zentrale Abfallrichtlinien geändert. Anliegen dieser Fortentwicklung ist es, die Abfallvermeidung  zu stärken, das Recycling voran zu bringen sowie einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe zu schaffen. Im Rahmen der Kunststoffstrategie wurde unter anderem die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie erlassen. Diese Regelungen führten zu zahlreichen Änderungen im nationalen Recht. So waren Novellierungen des Kreislaufwirtschafts-, des Batterie- des Elektroaltgeräte- und des Verpackungsgesetzes erforderlich. Am 29. Oktober 2020 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen hat das Bundesumweltministerium hier zusammengestellt. Außerdem wurden die Vorschriften zur Produktverantwortung angepasst. Der Reparaturatlas für Sachsen-Anhalt bietet einen Überblick über Reparaturmöglichkeiten in der Region. Gewerbliche und nicht-gewerbliche Reparaturanbieter können ihre Dienstleistungen unter https://reparaturatlas.sachsen-anhalt.de/mitmachen anmelden. Mit dem Reparaturatlas möchte das Umweltministerium dazu beitragen, dass künftig mehr defekte Elektro- und Elektronikgeräte instandgesetzt werden und nicht direkt auf dem Müll landen. Denn eine Reparatur schont Ressourcen und den Geldbeutel. Bestätigung der Anspruchsberechtigung nach Einwegkunststofffondsgesetz ab sofort möglich: Zuständige Behörde, Verfahren, weitere Informationen Plattform Einwegkunststofffonds des Umweltbundesamtes : Über die Plattform werden die Registrierung abgabepflichtiger Unternehmen, die Einzahlung von Sonderabgaben sowie die Auszahlung eingenommener Mittel an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte abgewickelt. Deponiefachtagung am 11./12. März 2025 in Leipzig : Errichtung, Betrieb, Nachsorge und Nachnutzung von Deponien Dialog zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie Aktion Biotonne Deutschland: Biotonnen-Challenge Kein Plastik in die Biotonne : Warum Plastiktüten oder Gummibänder nicht in den Bioabfall gehören. Aktion Biotonne: Informationen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen Mülltrennung wirkt - eine Initiative der Dualen Systeme für Verpackungsabfälle GREEN CHAMPIONS 2.0: Nachhaltige abfallarme Sportveranstaltungen Weniger ist mehr - Kampagne des BMUV Initiative Recyclingpapier Recht auf Reparatur Sonderbericht 17/2023 des Europäischen Rechnungshofes : Kreislaufwirtschaft - Langsame Umsetzung in den Mitgliedsstaaten trotz EU-Maßnahmen SCIP-Datenbank für besonders besorgniserregende Stoffe Der europäische Grüne Deal Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft European Circular Economy Stakeholder Platform

Onlineplattform DIVID des Einwegkunststofffonds startet ab 1. April 2024

Sicherer Betrieb und Nutzerfreundlichkeit haben höchste Priorität Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Laut aktuellem Zeitplan wird diese nun ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb gehen. Bis dahin wird auch die sehr komplexe IT-Infrastruktur, die sehr hohen sicherheitstechnischen Anforderungen genügen muss, fertiggestellt sein. Die Registrierung inländischer Herstellerinnen und Hersteller kann daher erst zum 1. April 2024 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist für ausländische Herstellerinnen und Hersteller sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf DIVID möglich. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können. ⁠ UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Wir wollen den digitalen Vollzug des Einwegkunststofffondsgesetzes sicher und so benutzerfreundlich wie möglich aufstellen. Wegen des ab 2025 auf rund 430 Mio. Euro geschätzten Fondsvolumens hat eine sorgfältige Umsetzung für uns die allerhöchste Priorität. Daher nehmen wir uns die Zeit, die es noch braucht, um die anspruchsvolle Technik gesetzeskonform einzurichten, selbst wenn dies zu einer späteren Verfügbarkeit von DIVID führt.“ Wer die Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen hat, muss sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Eine umgehende Registrierungspflicht ist nur für solche Herstellerinnen und Hersteller vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Solange deren Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die noch nicht erfolgte Registrierung natürlich folgenlos. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt. Auch die erforderliche Registrierung der Anspruchsberechtigten verzögert sich, aber es wird sichergestellt, dass bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung ab dem 1. Januar 2025 ausreichend Zeit für die notwendige Registrierung bleibt. Wer To-Go-Lebensmittelbehältnisse oder Tabakfilter(-produkte) und andere Einwegkunststoffartikel herstellt, unterliegt ab 2024 der erweiterten Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass man verpflichtet ist, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz. An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds? In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Herstellerinnen und Hersteller ein, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Der einzuzahlende Betrag ist abhängig von Produktart und Masse. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet. Die Abwicklung der erforderlichen Datenmeldung startet am 1.1.2025 und erfolgt ebenso wie die Registrierung über die DIVID Plattform. Was ist die Rolle des UBA? Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Herstellerinnen und Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellerinnen und Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes. Welchen Funktionsumfang hat die Online-Plattform DIVID? DIVID ermöglicht dem UBA die digitale Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der geschätzt rund 56.000 Abgabepflichtigen sowie die jährliche Ausschüttung der Mittel an geschätzt rund 6.400 Anspruchsberechtigte. Hierbei ist die Plattform das zentrale Instrument für die fondsbezogene Kommunikation zwischen externen Nutzenden und dem UBA als auch für die damit verbundenen verwaltungsinternen Prozesse. Es ermöglicht die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Verteilung des sich auf jährlich rund 430 Mio. Euro belaufenden Fondsvolumens.

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12. registrieren

Gemeinsame Pressemitteilung von Umweltbundesamt und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Aktuelle Frist für den Einwegkunststofffonds läuft Ende 2024 ab Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie u.a. Zigarettenfiltern, Getränkebechern und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Dafür zahlen die Unternehmen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland. Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Hersteller ab 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die von den Kommunen in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden. Die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind seit dem 1. Januar 2024 gesetzlich verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Der Fonds wird nachschüssig abgewickelt, so dass die ersten Ein- und Auszahlungen im Jahr 2025 auf Basis der Daten aus 2024 erfolgen. Für die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds inklusive der Auszahlung an öffentlich-rechtliche Anspruchsberechtigte hat das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) die digitale Einwegkunststoff-Plattform DIVID eingerichtet. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren, für alle anderen besteht diese Pflicht ab Tätigkeitsbeginn. Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden können. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte in Deutschland nicht weiter vertreiben. Während nicht vorgenommene Registrierungen ab Januar 2025 verfolgt werden, wird das UBA die bei der Registrierung angegebene Produktpalette ab März 2025 auf die Vollständigkeit überprüfen. Um die verpflichteten Hersteller über den Einwegkunststofffonds und damit verbundene Pflichten zu informieren, werden auf der DIVID Homepage in den FAQ eine Vielzahl von Informationen bereitgestellt. Dort besteht auch die Möglichkeit bei Unsicherheiten über die eigene Betroffenheit Self-Checks durchzuführen und kostenpflichtig Einordnungsanträge zu Produkten, zur Produktart sowie zur Herstellereigenschaft zu stellen.

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