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s/elektro/ElektroG/gi

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Qualitätsbericht - Erhebung über die Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Die Erhebung erfasst jährlich, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte. Eine Erstbehandlung bezeichnet die Behandlung von in Behältern oder Fahrzeugen angelieferten unbehandelten Geräten in der ersten Anlage. Werden dort Geräte aussortiert, Teile demontiert oder Schadstoffe entnommen, handelt es sich um eine Erstbehandlung. Eine Erstbehandlung liegt auch dann vor, wenn unbehandelte Geräte aus mehreren Behältern zu einer Transporteinheit zusammengefasst, vermischt und/oder verdichtet werden. Behälter, die nur zwischengelagert oder vermittelt werden, werden nicht erfasst. Gleiches gilt für Mengen, die von anderen Erstbehandlern bezogen und bereits erstbehandelt wurden. Ältere und weitere Qualitätsberichte finden Sie im Bereich Methoden.

Verkehrsportal - Portal Hamburg

Im Verkehrsportal Hamburg (Internet) wird eine umfangreiche Auswahl georeferenzierter Informationen zu den Themenbereichen des gesamtstädtischen Verkehrs in Hamburg bereit gestellt.

WFS Elektro Ladestandorte Hamburg

Dieser Web Feature Service (WFS) stellt die Standorte der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in der Modellregion Elektromobilität Hamburg zum Download bereit. Die zugehörigen Sachinformationen wie z.B. Anzahl der Ladepunkte, Steckertypen und Zugangsmöglichkeiten sind enthalten. Zusätzlich wird in Echtzeit der Betriebsstatus (frei oder belegt) der Ladepunkte angegeben. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

WMS Elektro Ladestandorte Hamburg

Dieser Web Map Service (WMS) stellt die Standorte der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in der Modellregion Elektromobilität Hamburg dar. Die zugehörigen Sachinformationen wie z.B. Anzahl der Ladepunkte, Steckertypen und Zugangsmöglichkeiten sind enthalten. Zusätzlich wird in Echtzeit der Betriebsstatus (frei oder belegt) der Ladepunkte angegeben. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Elektro Ladestandorte Hamburg

Der Datensatz enthält die Standorte der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in der Modellregion Elektromobilität Hamburg. Die zugehörigen Sachinformationen wie z.B. Anzahl der Ladepunkte, Steckertypen und Zugangsmöglichkeiten sind enthalten. Zusätzlich wird in Echtzeit der Betriebsstatus (UNKNOWN, AVAILABLE, OCCUPIED, RESERVED, UNAVAILABLE, FAULTED, PREPARING, CHARGING, SUSPENDEDEV, SUSPENDEDEVSE, FINISHING) der Ladepunkte angegeben. Weitere Informationen zum Echtzeitdienst: Der Echtzeitdatendienst enthält die Standorte der öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in der Modellregion Elektromobilität Hamburg im JSON-Format bereitgestellt über die SensorThings API (STA). Für die E-Ladestationen in der SensorThings API (STA) wurde je Station ein Objekt in der Entität "Thing" angelegt. Für jeden Ladepunkt steht ein Objekt in der Entität "Datastreams". Die Echtzeitdaten zum Status des Ladepunktes wird in der STA in der Entität "Observations" veröffentlicht. Alle Zeitangaben sind in der koordinierten Weltzeit (UTC) angegeben. In der Entität Datastreams gibt es im JSON-Objekt unter dem "key" "properties" weitere "key-value-Paare". In Anlehnung an die Service- und Layerstruktur im GIS haben wir Service und Layer als zusätzliche "key-value-Paare" unter dem JSON-Objekt properties eingeführt. { "properties":{ "serviceName": "HH_STA_E-Ladestationen", "layerName": "Status_E-Ladepunkt", "key":"value"} } Mit Hilfe dieser "key-value-Paare" können dann Filter für die REST-Anfrage definiert werden, bspw. https://iot.hamburg.de/v1.1/Datastreams?$filter=properties/serviceName eq 'HH_STA_E-Ladestationen' and properties/layerName eq 'Status_E-Ladepunkt' Die Echtzeitdaten kann man auch über einen MQTT-Broker erhalten. Die dafür notwendigen IDs können über eine REST-Anfrage bezogen werden und dann für das Abonnement auf einen Datastream verwendet werden: MQTT-Broker: iot.hamburg.de Topic: v1.1/Datastream({id})/Observations

Elektro- und Elektronikaltgeräte

<p> <p>Bürgerinnen und Bürger können Elektroaltgeräte kostenfrei an kommunalen Sammelstellen/ Wertstoffhöfen sowie bei großen Elektrogerätehändlern in vielen Supermärkten, Lebensmitteldiscountern und Baumärkten sowie bei Onlinehändlern zurückgeben. Hersteller übernehmen die Entsorgung. Seit dem Jahr 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %. Diese Sammelquote wurde mit 28,7 % deutlich verfehlt.</p> </p><p>Bürgerinnen und Bürger können Elektroaltgeräte kostenfrei an kommunalen Sammelstellen/ Wertstoffhöfen sowie bei großen Elektrogerätehändlern in vielen Supermärkten, Lebensmitteldiscountern und Baumärkten sowie bei Onlinehändlern zurückgeben. Hersteller übernehmen die Entsorgung. Seit dem Jahr 2019 gilt eine Mindestsammelquote von 65 %. Diese Sammelquote wurde mit 28,7 % deutlich verfehlt.</p><p> Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten: Drei Kennzahlen zählen <p>Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), das im Oktober 2015 in Kraft trat, setzt die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte der Europäischen Union <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32012L0019">(WEEE-Richtlinie)</a> in nationales Recht um.</p> <p>Die WEEE-Richtlinie bzw. das Elektro- und Elektronikgerätegesetz geben drei Ziele vor:</p> <ul> <li><strong>Sammelquote:</strong> Ab dem Jahr 2019 muss die Menge an gesammelten Elektroaltgeräten mindestens 65 % des gemittelten Gesamtgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte entsprechen.</li> <li><strong>Verwertungsquoten:</strong> Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 75 bis 85 % zu verwerten. Die Verwertung umfasst dabei die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige (insbesondere energetische) Verwertung.</li> <li><strong>Quoten für Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung:</strong> Von der jährlich gesammelten Altgeräte-Masse sind je nach Gerätekategorie 55 bis 80 % zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu recyceln.</li> </ul> <p>Die Bezugsmenge für die Verwertungs- und Recyclingquoten ist laut Art. 11 Abs. 2 der WEEE-RL (Gültigkeit 15.08.2015) die gesamte Sammelmenge je Gerätekategorie, während in den Jahren davor die damals so genannte Wiederverwendung ganzer Geräte nicht in die Bezugsmenge einbezogen wurde.</p> </p><p> Wo steht Deutschland? <p>Die von 2016 bis 2018 gültige Anforderung, eine Mindestsammelquote von 45&nbsp;% zu erreichen, wurde jeweils knapp verfehlt oder knapp erreicht (2016: 44,9%, 2017: 45,1%, 2018: 43,1&nbsp;%). Im Jahr 2024 ist die Sammelmenge gegenüber dem Vorjahr sehr leicht um etwa 13.600 Tonnen angestiegen. Gegenüber den Vorjahren ist die in Verkehr gebrachte Menge an neuen Elektrogeräten zum zweiten Mal hintereinander (leicht) gesunken, um ca. 66.000 Tonnen im Vergleich zum Vorjahr 2023. Aufgrund der dennoch kontinuierlich und deutlich angestiegenen Mengen an Geräten, die in den letzten Jahren neu in Verkehr gebracht wurden, und einer weiterhin viel zu geringen Sammelmenge von rund 920.000 Tonnen, liegt die erreichte Sammelquote von 28,7 % sehr deutlich unter dem Niveau der Jahre 2019 bis 2021: 44,3 % bis 38,6 % (siehe Abb. „In Verkehr gebrachte Mengen, Sammelmengen und -quoten bei Elektroaltgeräten“ und Tab. „Mengen- und Kennzahlenentwicklung bei Elektroaltgeräten“).</p> <p>Bezüglich der Ziele zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling sowie zur Verwertung insgesamt werden die Vorgaben in allen sechs Gerätekategorien im Berichtsjahr 2024 eingehalten (siehe Tabellen „Elektro- und Elektronikaltgeräte in Deutschland: Daten 2024“).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Mengen-Sammelmengen-quoten_2026-09-24.png"> </a> <strong> In Verkehr gebrachte Mengen, Sammelmengen und -quoten bei Elektroaltgeräten </strong> Quelle: BMUKN <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/2_Abb_Mengen-Sammelmengen-quoten_2026-09-24.png">Bild herunterladen</a> (200,07 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Mengen-Sammelmengen-quoten_2026-09-24.pdf">Diagramm als PDF</a> (46,73 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_Abb_Mengen-Sammelmengen-quoten_2026-09-24.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (33,45 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Tab_Mengenentw-Kennz-EAG_BJ2006bis2024_2026-09-24.png"> </a> <strong> Tab: Mengen- und Kennzahlenentwicklung bei Elektroaltgeräten (Berichtsjahre 2006 bis 2024) </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/3_Tab_Mengenentw-Kennz-EAG_BJ2006bis2024_2026-09-24.png">Bild herunterladen</a> (135,18 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_Mengenentw-Kennz-EAG_BJ2006bis2024_2026-09-24.pdf">Tabelle als PDF</a> (69,56 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_Tab_Mengenentw-Kennz-EAG_BJ2006bis2024_2026-09-24.xlsx">Tabelle als Excel</a> (234,72 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Daten-EAG-BJ2024-KOM-1_2026-09-24.png"> </a> <strong> Tab: Elektro- und Elektronikaltgeräte in Deutschland: Daten 2024 zur Inverkehrbringung und Sammlung </strong> Quelle: BMUKN <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/4_Tab_Daten-EAG-BJ2024-KOM-1_2026-09-24.png">Bild herunterladen</a> (97,92 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4_Tab_Daten-EAG-BJ2024-KOM-1_2026-09-24.pdf">Tabelle als PDF</a> (47,57 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4-5_Tab_Daten-EAG-BJ2024_2026-09-24.xlsx">Tabelle als Excel</a> (237,61 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/5_Tab_Daten-EAG-BJ2024-KOM-2_2026-09-24.png"> </a> <strong> Tab: Elektro- und Elektronikaltgeräte in Deutschland: Daten 2024 zur Vorbereitung ... KOM-Tabelle 2 </strong> Quelle: BMUKN <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/5_Tab_Daten-EAG-BJ2024-KOM-2_2026-09-24.png">Bild herunterladen</a> (82,82 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_Tab_Daten-EAG-BJ2024-KOM-2_2026-09-24.pdf">Tabelle als PDF</a> (55,81 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/4-5_Tab_Daten-EAG-BJ2024_2026-09-24_0.xlsx">Tabelle als Excel</a> (237,61 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Berichterstattung zur Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten – die WEEE-Richtlinie <p>Die WEEE-Richtlinie schreibt vor, dass Mitgliedstaaten Daten zu den Sammelmengen und den Verwertungsergebnissen erheben. Diese Daten werden in Deutschland von der stiftung elektro-altgeräte register&nbsp;(<a href="https://www.stiftung-ear.de/de/startseite">stiftung ear</a>) und dem <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Abfallwirtschaft/_inhalt.html">Statistischen Bundesamt</a> in Zusammenarbeit mit den Statistischen Landesämtern erhoben und dem Umweltbundesamt übermittelt.&nbsp;Das Umweltbundesamt wertet die Daten aus und führt sie für die Berichterstattung zusammen.</p> <p>Die Daten zu Elektroaltgeräten müssen regelmäßig in einem vorgeschriebenen Format an die EU-Kommission gemeldet werden, das im „Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission“ festgelegt ist. Sie werden in zwei Tabellen berichtet: Die erste dient der Darstellung der in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten, der rechnerisch zur Entsorgung anfallenden Menge an Elektroaltgeräten („WEEE generated“, optional), der gesammelten Menge an Elektroaltgeräten sowie der aus diesen Daten errechneten Sammelquote (KOM-Tabelle 1). Die zweite Tabelle enthält die Daten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur Verwertung und zu den für die Behandlung exportierten Mengen an Elektroaltgeräten (KOM-Tabelle 2).</p> <p>Das Umweltbundesamt übermittelt das Ergebnis der Datenauswertung und die ausgefüllten KOM-Tabellen an das Bundesumweltministerium (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bmukn">BMUKN</a>). In Abstimmung mit dem BMUKN werden die Daten dann an die EU-Kommission weitergeleitet. Aktuell liegen die Daten für die Jahre 2006 bis 2024 vor.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

Rechtsvorschriften und Merkblätter im Bereich Kreislaufwirtschaft

Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Europarecht Bundesrecht Landesrecht Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Vollzugshilfen Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ( EG-Batterierichtlinie ) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( EU-Abfallrahmenrichtlinie ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (IE-Richtlinie) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Hinweis: Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verfügt über die fachliche Zuständigkeit der hier aufgeführten Verordnungen. Der Vollzug wurde zum Teil anderen Stellen (wie der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin, oder den Berliner Bezirksämtern) übertragen. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterieverordnung) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act – CRMA) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (EU-Ökodesignverordnung) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (EU-Produktsicherheitsverordnung) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Altholz-Verordnung (AltholzV) Altölverordnung (AltölV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Deponieverordnung (DepV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Nachweisverordnung (NachwV) Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin (AbfAusschlV BE 2007) Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen (GehwegWinDV BE) Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen (GrünErhWaldReinV BE) Problemabfallverordnung (ProbAbfV) Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Sonderabfallgebührenordnung (SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (StrBAbfAusschV BE) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen (StrReinVerzV BE) Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfälle und Klärschlamm Fortschreibung 2023 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung 2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung 2008 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweis: Die mit Stand: 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4. Von der zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau bereitgestellt: Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau Die Vollzugshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie bei den LAGA-Mitteilungen und bei den LAGA-Informationen . Themenspezifisch mit aufgelistet sind die Vollzugshilfen außerdem unter Vollzug und Überwachung durch die Abfallbehörde .

Pedelec und E-Bike fahren hält fit und schont die Umwelt

<p> Welche Umwelttipps Sie bei Elektrofahrrädern beachten sollten <ul> <li>Achten Sie beim Neukauf auf Langlebigkeit – sowohl bei Akku als auch beim Rad.</li> <li>Neue Fahrräder kaufen Sie am besten im Fachhandel, wo auch Fahrrad-Service und Reparaturen angeboten werden.</li> <li>Informieren Sie sich, ob der Akku ausgetauscht werden kann und Ersatzteile angeboten werden.</li> <li>Lesen Sie unsere Tipps zur Handhabung des Akkus und verlängern Sie so seine Lebensdauer.</li> <li>Warten Sie Ihr Fahrrad regelmäßig.</li> <li>Entsorgen Sie Akku und Rad sachgerecht. Lesen Sie dafür unsere Hinweise zur richtigen Entsorgung.</li> </ul> Gewusst wie <p>Elektroräder (E-Räder) sind eine wichtige umwelt- und sozialverträgliche Alternative zum Auto bei Entfernungen bis etwa 20 Kilometer.&nbsp;Sie sind besonders geeignet, ab einer Entfernung von 5 bis 10 Kilometern bisher mit dem Auto zurückgelegte Wege zu übernehmen. Dies gilt besonders dann, wenn Steigungen zu überwinden oder zusätzlich Kinder oder Gepäck zu transportieren sind. Im Vergleich zum Auto sind E-Räder günstiger und zugleich ökologischer, gesünder, häufig schneller und definitiv platzsparender. Gegenüber einem normalen Fahrrad sind E-Räder allerdings teurer in der Anschaffung und im Betrieb, schwerer und wartungsintensiver. Vor einem Kauf lohnt es sich deshalb zu überlegen, für welche Zwecke man das Fahrrad einsetzen möchte.</p> <p><strong>Das passende E-Rad finden:</strong> Bei E-Rädern lassen sich grob zwei Typen unterscheiden: Beim Pedelec dient der Elektromotor nur als Unterstützung der Muskelkraft (in die Pedale treten notwendig), während er beim eigentlichen E-Bike als eigenständiger Antrieb ohne Muskelkraft funktioniert (kein Treten notwendig). Das ermöglicht nicht nur unterschiedliche Einsatzgebiete, sondern führt auch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen hinsichtlich der Nutzung.</p> <p><strong>Wichtig für den Alltag:</strong> Der Begriff "Pedelec" hat sich im alltäglichen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt, üblicherweise wird der Begriff "E-Bike" verwendet, auch wenn ein Pedelec, S-Pedelec oder E-Bike gemeint sind:</p> <ul> <li><strong>Pedelecs</strong> (Pedal Electric Cycle) sind Elektrofahrräder. Circa 99 % der in Deutschland verkauften E-Räder sind Pedelecs. Sie werden mit Muskelkraft angetrieben und bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch einen elektrischen Motor mit maximal 250 Watt Leistung beim Treten unterstützt. Bis zu diesen Leistungsdaten benötigen Pedelecs keine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und auch ein Führerschein ist nicht notwendig. Manche Pedelecs haben eine Anfahrhilfe bis 6 km/h, die das Rad auch ohne Tretunterstützung beschleunigt. Die Handhabung der Pedelecs unterscheidet sich kaum von einem normalen Fahrrad. Sie gelten rechtlich als Fahrrad.</li> <li><strong>S-Pedelecs</strong>&nbsp;(schnelle Pedelecs) haben meist bis zu 500 Watt Motorleistung, eine Höchstleistung bis zu 4000 Watt und eine motorunterstütze Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie sind eine Mischform: Obwohl der Motor nur mit Tretunterstützung funktioniert, sind Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und Versicherung Pflicht. Außerdem ist ein Führerschein der Klasse AM und laut StVO ein "geeigneter Schutzhelm" nötig. S-Pedelecs dürfen Radwege grundsätzlich nicht befahren.</li> <li><strong>E-Bikes</strong>&nbsp;sind Fahrräder mit Elektromotor, welche auch ohne Tretbewegungen, also rein elektrisch, fahren können. Für ein solches Rad benötigen Sie eine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis), je nach Nennleistung bzw. maximaler Geschwindigkeit eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse AM sowie eine Versicherung. Es gilt Helmpflicht für E-Bikes bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h. Die Nutzung von Radwegen ist in der Regel innerorts nicht erlaubt. Ausnahme: Der Radweg ist innerorts durch Verkehrsschilder für E-Bikes (max.25 km/h Geschwindigkeit) bzw. Mofas freigegeben.</li> </ul> <p><strong>Kaufempfehlungen: </strong>Aus Umweltsicht sollten Sie vor allem zwei Aspekte im Blick haben (siehe auch Empfehlungen für umweltfreundlichere <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/leitfaden-zur-umweltfreundlichen-oeffentlichen-38">Elektrofahrräder</a>):</p> <ul> <li>Lange Akku-Lebensdauer sowie Austauschbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzakkus</li> <li>Langlebige, reparaturfreundliche und recyclinggerechte Konstruktion</li> </ul> <p>Darüber hinaus empfehlen wir:</p> <ul> <li><strong>Passenden Antrieb:</strong>&nbsp;Wählen Sie nach Möglichkeit einen dynamischen Antrieb mit Steuerung des Motors über die Pedale mit Hilfe eines Drehmoment- oder Kraftsensors.</li> <li><strong>Testfahrt:</strong> Fragen Sie Ihren Fachhändler nach Möglichkeiten, ein E-Rad zu testen. Auch Fahrradmessen sind eine gute Gelegenheit für Testfahrten.</li> <li><strong>Sicherheit: </strong>Achten Sie auf mechanische und elektrische Sicherheit.</li> <li><strong>Zusätzliche Garantien:</strong>&nbsp;Achten Sie auf die Garantie des Herstellers. Gesetzlich vorgeschrieben sind beim Neukauf zwei Jahre Gewährleistung. Es gibt aber Hersteller, die darüberhinausgehende Garantiezeiten gewähren.</li> </ul> <p><strong>Lebenszeit des Akkus verlängern:</strong> Schon durch einfache Maßnahmen während der Nutzungsphase kann die Lebensdauer eines Akkus bedeutend verlängert werden. Zum Beispiel:</p> <ul> <li><strong>Temperatur:</strong> Vermeiden Sie – sofern möglich – das Abstellen oder das Lagern des E-Rads überall dort, wo außerordentlich hohe (über 50 °C) und niedrige Umgebungstemperaturen (unter −10 °C) zu erwarten sind. Temperaturen in diesen Bereichen können die Akkukapazität irreversibel verringern. So sollten E-Räder beispielsweise besser in schattigen Bereichen als in der prallen Sonne geparkt werden.</li> <li><strong>Ladeverhalten:</strong> Vollständige Aufladungen und Tiefentladungen sind mit Blick auf eine lange Lebensdauer möglichst zu vermeiden.</li> <li><strong>Lagerungsbedingungen:</strong> Während einer "Überwinterung" des Akkus sollte dieser bei Zimmertemperatur gelagert und spätestens nach sechs Monaten wieder geladen werden. Optimal ist ein Ladezustand von 40 - 50 % während der Lagerung.</li> <li><strong>Umgangsbedingungen:</strong> Vermeiden Sie Beschädigungen des Akkus, beispielsweise durch Stöße oder unsachgemäßes Abstellen. Insbesondere durch mechanische Beschädigungen kann ein Kurzschluss im Akku entstehen, der nicht selten zu einem (teils nur schwer zu löschenden) Brand führen kann.</li> </ul> <p>Weitere Informationen finden Sie im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/30847">Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus</a>.</p> <p><strong>E-Rad richtig entsorgen: </strong>Elektroräder, die keiner Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis bedürfen (z. B. Pedelec bis 25 km/h und Motorleistung max. 250 Watt), werden grundsätzlich als Elektrogeräte eingeordnet und dürfen deshalb am Ende ihrer Lebensdauer – genau wie die eingebauten Akkus – nicht im Hausabfall, als Sperrmüll oder als Metallschrott entsorgt werden. Weitere Informationen: <a href="https://www.stiftung-ear.de/themenwelten/pflichten-hersteller/gibt-es-ausnahmen-fuer-bestimmte-geraete/">Wann zählt ein Verkehrsmittel als Elektrogerät und fällt in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes?</a></p> <p>Verbraucher*innen können ausrangierte&nbsp;<strong>Pedelecs</strong>&nbsp;(d.h. ohne Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis), genau wie alle anderen Elektro-Altgeräte aus dem Haushalt, kostenfrei bei den kommunalen Sammelstellen (z. B. Wertstoffhof) abgeben. Beispielsweise können auch (Fahrrad-)Händler zur unentgeltlichen Rücknahme des ausrangierten Pedelecs gesetzlich verpflichtet sein, insofern deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt und Sie dort ein vergleichbares neues Produkt kaufen. Weitere Informationen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten:&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/wohin-dem-elektroschrott-alte-elektrogeraete"><strong>Wohin mit dem Elektroschrott?</strong></a></p> <p>Da <strong>S-Pedelecs</strong> und <strong>E-Bikes</strong> nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterliegen, sind sie von der hier aufgezeigten Elektrogeräte-Sammlung ausgenommen. Allerdings können Händler und Hersteller alle E-Räder auch freiwillig zurücknehmen, fragen Sie am besten nach.</p> <p><strong>Akku richtig entsorgen:</strong> Der Akku Ihres Elektrorads sollte vor der Entsorgung herausgenommen werden, wenn dies einfach möglich ist (z.B. angesteckt, festgeklemmt oder mittels ein/zwei leicht zu lösenden Schrauben befestigt/verbaut) und an den Rücknahmestellen für Altbatterien abgeben werden. Denn vor allem Lithium-Akkus, die noch im oder am Elektrorad sind oder beispielsweise falsch im Restmüll, Sperrmüll oder auf dem Schrottplatz entsorgt werden, können sich bei falschem Umgang und nicht korrekter Entsorgung selbstentzünden und einen Brand mit schwerwiegenden Folgen für Mensch und Umwelt auslösen.</p> <p>Ausgediente Akkus aus E-Rädern zählen als Batterien für Leichte Verkehrsmittel. Diese Batterien werden kostenfrei von den kommunalen Sammelstellen zum Beispiel auf Wertstoffhöfen zurückgenommen. Auch Vertreiber (Händler), die Batterien für Leichte Verkehrsmittel in ihrem Sortiment führen bzw. geführt haben, sind zur kostenfreien Rücknahme dieser Batterien gesetzlich verpflichtet. Die Marke und Bauform der zurückzugebenden Batterie für Leichte Verkehrsmittel muss dabei nicht mit den Batterien im Sortiment des Vertreibers übereinstimmen. Zum Beispiel können diese Antriebsakkus aus E-Rädern bei den Händlern für Elektroräder kostenfrei zurückgegeben werden, insofern diese Antriebsakkus im Sortiment führen.</p> <p>Nur wenn Elektroräder und Akkus an den korrekten Sammel- und Rücknahmestellen zur Entsorgung abgegeben werden, ist auch die umweltgerechte Behandlung als auch das Recycling in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen bzw. Recyclingbetrieben gesichert. Beispielsweise werden bei der Erstbehandlung von alten Pedelecs die restlichen noch vorhandenen festverbauten Akkus, die die Verbraucher*innen nicht selbst entnehmen konnten, zerstörungsfrei ausgebaut, sortiert gesammelt und dem Recycling zugeführt. Im Rahmen der umweltgerechten Erstbehandlung und des Recyclings der E-Räder und der Alt-Akkus werden neben Wertstoffen, wie Stahl und Aluminium, auch Batterierohstoffe, wie Nickel, Kupfer und Cobalt, zurückgewonnen.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Nutzen Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/24333">Ökostrom</a> zum Beladen des Akkus.</li> <li>Warten Sie Ihr Fahrrad regelmäßig oder schließen Sie mit einem Fahrradhändler einen Wartungsvertrag ab.</li> <li>Beachten Sie auch unsere Tipps zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13571">Fahrradfahren</a>.</li> <li>Achten Sie auf ausreichenden Reifendruck. Durch den geringeren Rollwiderstand verbrauchen Sie weniger Strom.</li> <li>Ausgediente aber noch funktionstüchtige Elektroräder können Sie über Gebrauchtwarenbörsen oder -häuser einer weiteren Nutzung zuführen und so helfen das Abfallaufkommen zu verringern.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/wegevergleich_uba.png"> </a> <strong> Wegevergleich: von Tür zu Tür im Stadtverkehr </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/wegevergleich_uba.png">Bild herunterladen</a> (161,45 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/dateien/wegevergleich_uba.pdf">Diagramm als PDF</a> (187,86 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/dateien/wegevergleich_uba_excel.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (27,29 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Die Vorteile von E-Rädern als Alternative zu Pkws liegen auf der Hand: E-Räder sind leiser und verursachen deutlich weniger CO2-Emissionen, Feinstaub (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pm10">PM10</a>) und Stickstoffoxide (NOX) als Pkws. Mit einem zunehmenden Anteil an erneuerbarer Energie im deutschen Stromnetz werden diese niedrigen Emissionen weiter sinken. E-Räder erweitern die Einsatzmöglichkeiten des Fahrrades. Sie erleichtern den Lastentransport und helfen, Höhen und Entfernungen einfacher zu überwinden. In Deutschland liegen Dreiviertel aller zurückgelegten Wege, also Wege wie Fahrten mit dem Pkw oder öffentlichem Verkehr sowie Rad- und Fußverkehr, im Entfernungsbereich von bis zu 10 km. In diesem Entfernungsbereich sind die Potenziale von E-Rädern am größten. Das E-Rad schafft es, die Reichweite des konventionellen Fahrrades von durchschnittlich unter 5 auf 10 km und teils gar 20 km zu erweitern und wird damit zur echten Alternative zum Pkw. Die anfallenden Treibhausgasemissionen, die durch Herstellung und Entsorgung der aktuell nahezu ausschließlich verwendeten Lithium-Ionen-Akkus verursacht werden, sind vergleichsweise gering. Bereits nach circa 150 bis 300 Kilometern, die man mit dem E-Rad statt mit dem Auto fährt, sind die CO2-Emissionen des Akkus ausgeglichen. Damit E-Räder Pkw-Fahrten ersetzen können, bedarf es öffentlicher und politischer Unterstützung: Länder und Kommunen sollten ihre Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur so verbessern und erweitern, dass sich die Sicherheit und Attraktivität erhöht. Gut befahrbare, also zum Beispiel ebene und breite Radwege, sind besonders für E-Bikes mit ihren teils höheren Geschwindigkeiten wichtig. Auch Wohnungsvermieter*innen, Ladenbetreiber*innen und Arbeitgeber*innen können durch ebenerdige und gut gesicherte Abstellanlagen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass mehr Bürger*innen das E-Rad dem Auto vorziehen.</p> <p><strong>Gesetzliche Aspekte:</strong>&nbsp;Grundlage für die gesetzlichen Regelungen für Elektroräder ist die EU-Verordnung 168/2013/EG.</p> <ul> <li>S-Pedelecs dürfen nicht auf Fahrradwegen gefahren werden.</li> <li>E-Bikes mit unabhängigem Antrieb bis 45 km/h gelten rechtlich als Kleinkraftrad. E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten rechtlich als Leichtmofa und dürfen daher auf Radwegen nur dann fahren, wenn diese auch für Mofas bzw. E-Bikes freigegeben sind.&nbsp;</li> <li>Pedelecs gelten rechtlich als Fahrrad, wenn der Motor mit maximal 250 Watt und bis zu 25 km/h nur die Pedalbewegung unterstützt. Auch die Modelle mit Anfahrhilfe bis 6 km/h erfordern keine Mofa-Prüfbescheinigung. Pedelecs fallen damit nicht unter die Verordnung 168/2013/EG.</li> </ul> <p><strong>Marktbeobachtung:&nbsp;</strong>Während 2009 in Deutschland laut Zweirad-Industrie-Verband e.V. nur 150.000 Elektroräder verkauft wurden waren es 2025 bereits 2 Millionen. Elektrofahrräder machten 2025 einen Marktanteil von knapp 53 % am Gesamtfahrradmarkt aus. Etwa 99 % der in Deutschland verkauften Elektroräder sind Pedelecs.</p> 28.04.2017 Erklärfilm: Verkehr in der Stadt </p><p> Welche Umwelttipps Sie bei Elektrofahrrädern beachten sollten <ul> <li>Achten Sie beim Neukauf auf Langlebigkeit – sowohl bei Akku als auch beim Rad.</li> <li>Neue Fahrräder kaufen Sie am besten im Fachhandel, wo auch Fahrrad-Service und Reparaturen angeboten werden.</li> <li>Informieren Sie sich, ob der Akku ausgetauscht werden kann und Ersatzteile angeboten werden.</li> <li>Lesen Sie unsere Tipps zur Handhabung des Akkus und verlängern Sie so seine Lebensdauer.</li> <li>Warten Sie Ihr Fahrrad regelmäßig.</li> <li>Entsorgen Sie Akku und Rad sachgerecht. Lesen Sie dafür unsere Hinweise zur richtigen Entsorgung.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Elektroräder (E-Räder) sind eine wichtige umwelt- und sozialverträgliche Alternative zum Auto bei Entfernungen bis etwa 20 Kilometer.&nbsp;Sie sind besonders geeignet, ab einer Entfernung von 5 bis 10 Kilometern bisher mit dem Auto zurückgelegte Wege zu übernehmen. Dies gilt besonders dann, wenn Steigungen zu überwinden oder zusätzlich Kinder oder Gepäck zu transportieren sind. Im Vergleich zum Auto sind E-Räder günstiger und zugleich ökologischer, gesünder, häufig schneller und definitiv platzsparender. Gegenüber einem normalen Fahrrad sind E-Räder allerdings teurer in der Anschaffung und im Betrieb, schwerer und wartungsintensiver. Vor einem Kauf lohnt es sich deshalb zu überlegen, für welche Zwecke man das Fahrrad einsetzen möchte.</p> <p><strong>Das passende E-Rad finden:</strong> Bei E-Rädern lassen sich grob zwei Typen unterscheiden: Beim Pedelec dient der Elektromotor nur als Unterstützung der Muskelkraft (in die Pedale treten notwendig), während er beim eigentlichen E-Bike als eigenständiger Antrieb ohne Muskelkraft funktioniert (kein Treten notwendig). Das ermöglicht nicht nur unterschiedliche Einsatzgebiete, sondern führt auch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen hinsichtlich der Nutzung.</p> <p><strong>Wichtig für den Alltag:</strong> Der Begriff "Pedelec" hat sich im alltäglichen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt, üblicherweise wird der Begriff "E-Bike" verwendet, auch wenn ein Pedelec, S-Pedelec oder E-Bike gemeint sind:</p> <ul> <li><strong>Pedelecs</strong> (Pedal Electric Cycle) sind Elektrofahrräder. Circa 99 % der in Deutschland verkauften E-Räder sind Pedelecs. Sie werden mit Muskelkraft angetrieben und bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch einen elektrischen Motor mit maximal 250 Watt Leistung beim Treten unterstützt. Bis zu diesen Leistungsdaten benötigen Pedelecs keine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und auch ein Führerschein ist nicht notwendig. Manche Pedelecs haben eine Anfahrhilfe bis 6 km/h, die das Rad auch ohne Tretunterstützung beschleunigt. Die Handhabung der Pedelecs unterscheidet sich kaum von einem normalen Fahrrad. Sie gelten rechtlich als Fahrrad.</li> <li><strong>S-Pedelecs</strong>&nbsp;(schnelle Pedelecs) haben meist bis zu 500 Watt Motorleistung, eine Höchstleistung bis zu 4000 Watt und eine motorunterstütze Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie sind eine Mischform: Obwohl der Motor nur mit Tretunterstützung funktioniert, sind Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und Versicherung Pflicht. Außerdem ist ein Führerschein der Klasse AM und laut StVO ein "geeigneter Schutzhelm" nötig. S-Pedelecs dürfen Radwege grundsätzlich nicht befahren.</li> <li><strong>E-Bikes</strong>&nbsp;sind Fahrräder mit Elektromotor, welche auch ohne Tretbewegungen, also rein elektrisch, fahren können. Für ein solches Rad benötigen Sie eine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis), je nach Nennleistung bzw. maximaler Geschwindigkeit eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse AM sowie eine Versicherung. Es gilt Helmpflicht für E-Bikes bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h. Die Nutzung von Radwegen ist in der Regel innerorts nicht erlaubt. Ausnahme: Der Radweg ist innerorts durch Verkehrsschilder für E-Bikes (max.25 km/h Geschwindigkeit) bzw. Mofas freigegeben.</li> </ul> <p><strong>Kaufempfehlungen: </strong>Aus Umweltsicht sollten Sie vor allem zwei Aspekte im Blick haben (siehe auch Empfehlungen für umweltfreundlichere <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/leitfaden-zur-umweltfreundlichen-oeffentlichen-38">Elektrofahrräder</a>):</p> <ul> <li>Lange Akku-Lebensdauer sowie Austauschbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzakkus</li> <li>Langlebige, reparaturfreundliche und recyclinggerechte Konstruktion</li> </ul> <p>Darüber hinaus empfehlen wir:</p> <ul> <li><strong>Passenden Antrieb:</strong>&nbsp;Wählen Sie nach Möglichkeit einen dynamischen Antrieb mit Steuerung des Motors über die Pedale mit Hilfe eines Drehmoment- oder Kraftsensors.</li> <li><strong>Testfahrt:</strong> Fragen Sie Ihren Fachhändler nach Möglichkeiten, ein E-Rad zu testen. Auch Fahrradmessen sind eine gute Gelegenheit für Testfahrten.</li> <li><strong>Sicherheit: </strong>Achten Sie auf mechanische und elektrische Sicherheit.</li> <li><strong>Zusätzliche Garantien:</strong>&nbsp;Achten Sie auf die Garantie des Herstellers. Gesetzlich vorgeschrieben sind beim Neukauf zwei Jahre Gewährleistung. Es gibt aber Hersteller, die darüberhinausgehende Garantiezeiten gewähren.</li> </ul> <p><strong>Lebenszeit des Akkus verlängern:</strong> Schon durch einfache Maßnahmen während der Nutzungsphase kann die Lebensdauer eines Akkus bedeutend verlängert werden. Zum Beispiel:</p> <ul> <li><strong>Temperatur:</strong> Vermeiden Sie – sofern möglich – das Abstellen oder das Lagern des E-Rads überall dort, wo außerordentlich hohe (über 50 °C) und niedrige Umgebungstemperaturen (unter −10 °C) zu erwarten sind. Temperaturen in diesen Bereichen können die Akkukapazität irreversibel verringern. So sollten E-Räder beispielsweise besser in schattigen Bereichen als in der prallen Sonne geparkt werden.</li> <li><strong>Ladeverhalten:</strong> Vollständige Aufladungen und Tiefentladungen sind mit Blick auf eine lange Lebensdauer möglichst zu vermeiden.</li> <li><strong>Lagerungsbedingungen:</strong> Während einer "Überwinterung" des Akkus sollte dieser bei Zimmertemperatur gelagert und spätestens nach sechs Monaten wieder geladen werden. Optimal ist ein Ladezustand von 40 - 50 % während der Lagerung.</li> <li><strong>Umgangsbedingungen:</strong> Vermeiden Sie Beschädigungen des Akkus, beispielsweise durch Stöße oder unsachgemäßes Abstellen. Insbesondere durch mechanische Beschädigungen kann ein Kurzschluss im Akku entstehen, der nicht selten zu einem (teils nur schwer zu löschenden) Brand führen kann.</li> </ul> <p>Weitere Informationen finden Sie im <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/30847">Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus</a>.</p> <p><strong>E-Rad richtig entsorgen: </strong>Elektroräder, die keiner Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis bedürfen (z. B. Pedelec bis 25 km/h und Motorleistung max. 250 Watt), werden grundsätzlich als Elektrogeräte eingeordnet und dürfen deshalb am Ende ihrer Lebensdauer – genau wie die eingebauten Akkus – nicht im Hausabfall, als Sperrmüll oder als Metallschrott entsorgt werden. Weitere Informationen: <a href="https://www.stiftung-ear.de/themenwelten/pflichten-hersteller/gibt-es-ausnahmen-fuer-bestimmte-geraete/">Wann zählt ein Verkehrsmittel als Elektrogerät und fällt in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes?</a></p> <p>Verbraucher*innen können ausrangierte&nbsp;<strong>Pedelecs</strong>&nbsp;(d.h. ohne Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis), genau wie alle anderen Elektro-Altgeräte aus dem Haushalt, kostenfrei bei den kommunalen Sammelstellen (z. B. Wertstoffhof) abgeben. Beispielsweise können auch (Fahrrad-)Händler zur unentgeltlichen Rücknahme des ausrangierten Pedelecs gesetzlich verpflichtet sein, insofern deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt und Sie dort ein vergleichbares neues Produkt kaufen. Weitere Informationen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten:&nbsp;<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/wohin-dem-elektroschrott-alte-elektrogeraete"><strong>Wohin mit dem Elektroschrott?</strong></a></p> <p>Da <strong>S-Pedelecs</strong> und <strong>E-Bikes</strong> nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterliegen, sind sie von der hier aufgezeigten Elektrogeräte-Sammlung ausgenommen. Allerdings können Händler und Hersteller alle E-Räder auch freiwillig zurücknehmen, fragen Sie am besten nach.</p> <p><strong>Akku richtig entsorgen:</strong> Der Akku Ihres Elektrorads sollte vor der Entsorgung herausgenommen werden, wenn dies einfach möglich ist (z.B. angesteckt, festgeklemmt oder mittels ein/zwei leicht zu lösenden Schrauben befestigt/verbaut) und an den Rücknahmestellen für Altbatterien abgeben werden. Denn vor allem Lithium-Akkus, die noch im oder am Elektrorad sind oder beispielsweise falsch im Restmüll, Sperrmüll oder auf dem Schrottplatz entsorgt werden, können sich bei falschem Umgang und nicht korrekter Entsorgung selbstentzünden und einen Brand mit schwerwiegenden Folgen für Mensch und Umwelt auslösen.</p> <p>Ausgediente Akkus aus E-Rädern zählen als Batterien für Leichte Verkehrsmittel. Diese Batterien werden kostenfrei von den kommunalen Sammelstellen zum Beispiel auf Wertstoffhöfen zurückgenommen. Auch Vertreiber (Händler), die Batterien für Leichte Verkehrsmittel in ihrem Sortiment führen bzw. geführt haben, sind zur kostenfreien Rücknahme dieser Batterien gesetzlich verpflichtet. Die Marke und Bauform der zurückzugebenden Batterie für Leichte Verkehrsmittel muss dabei nicht mit den Batterien im Sortiment des Vertreibers übereinstimmen. Zum Beispiel können diese Antriebsakkus aus E-Rädern bei den Händlern für Elektroräder kostenfrei zurückgegeben werden, insofern diese Antriebsakkus im Sortiment führen.</p> <p>Nur wenn Elektroräder und Akkus an den korrekten Sammel- und Rücknahmestellen zur Entsorgung abgegeben werden, ist auch die umweltgerechte Behandlung als auch das Recycling in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen bzw. Recyclingbetrieben gesichert. Beispielsweise werden bei der Erstbehandlung von alten Pedelecs die restlichen noch vorhandenen festverbauten Akkus, die die Verbraucher*innen nicht selbst entnehmen konnten, zerstörungsfrei ausgebaut, sortiert gesammelt und dem Recycling zugeführt. Im Rahmen der umweltgerechten Erstbehandlung und des Recyclings der E-Räder und der Alt-Akkus werden neben Wertstoffen, wie Stahl und Aluminium, auch Batterierohstoffe, wie Nickel, Kupfer und Cobalt, zurückgewonnen.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Nutzen Sie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/24333">Ökostrom</a> zum Beladen des Akkus.</li> <li>Warten Sie Ihr Fahrrad regelmäßig oder schließen Sie mit einem Fahrradhändler einen Wartungsvertrag ab.</li> <li>Beachten Sie auch unsere Tipps zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13571">Fahrradfahren</a>.</li> <li>Achten Sie auf ausreichenden Reifendruck. Durch den geringeren Rollwiderstand verbrauchen Sie weniger Strom.</li> <li>Ausgediente aber noch funktionstüchtige Elektroräder können Sie über Gebrauchtwarenbörsen oder -häuser einer weiteren Nutzung zuführen und so helfen das Abfallaufkommen zu verringern.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/wegevergleich_uba.png"> </a> <strong> Wegevergleich: von Tür zu Tür im Stadtverkehr </strong> Quelle: Umweltbundesamt <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/wegevergleich_uba.png">Bild herunterladen</a> (161,45 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/dateien/wegevergleich_uba.pdf">Diagramm als PDF</a> (187,86 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/bilder/dateien/wegevergleich_uba_excel.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten</a> (27,29 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Die Vorteile von E-Rädern als Alternative zu Pkws liegen auf der Hand: E-Räder sind leiser und verursachen deutlich weniger CO2-Emissionen, Feinstaub (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pm10">PM10</a>) und Stickstoffoxide (NOX) als Pkws. Mit einem zunehmenden Anteil an erneuerbarer Energie im deutschen Stromnetz werden diese niedrigen Emissionen weiter sinken. E-Räder erweitern die Einsatzmöglichkeiten des Fahrrades. Sie erleichtern den Lastentransport und helfen, Höhen und Entfernungen einfacher zu überwinden. In Deutschland liegen Dreiviertel aller zurückgelegten Wege, also Wege wie Fahrten mit dem Pkw oder öffentlichem Verkehr sowie Rad- und Fußverkehr, im Entfernungsbereich von bis zu 10 km. In diesem Entfernungsbereich sind die Potenziale von E-Rädern am größten. Das E-Rad schafft es, die Reichweite des konventionellen Fahrrades von durchschnittlich unter 5 auf 10 km und teils gar 20 km zu erweitern und wird damit zur echten Alternative zum Pkw. Die anfallenden Treibhausgasemissionen, die durch Herstellung und Entsorgung der aktuell nahezu ausschließlich verwendeten Lithium-Ionen-Akkus verursacht werden, sind vergleichsweise gering. Bereits nach circa 150 bis 300 Kilometern, die man mit dem E-Rad statt mit dem Auto fährt, sind die CO2-Emissionen des Akkus ausgeglichen. Damit E-Räder Pkw-Fahrten ersetzen können, bedarf es öffentlicher und politischer Unterstützung: Länder und Kommunen sollten ihre Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur so verbessern und erweitern, dass sich die Sicherheit und Attraktivität erhöht. Gut befahrbare, also zum Beispiel ebene und breite Radwege, sind besonders für E-Bikes mit ihren teils höheren Geschwindigkeiten wichtig. Auch Wohnungsvermieter*innen, Ladenbetreiber*innen und Arbeitgeber*innen können durch ebenerdige und gut gesicherte Abstellanlagen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass mehr Bürger*innen das E-Rad dem Auto vorziehen.</p> <p><strong>Gesetzliche Aspekte:</strong>&nbsp;Grundlage für die gesetzlichen Regelungen für Elektroräder ist die EU-Verordnung 168/2013/EG.</p> <ul> <li>S-Pedelecs dürfen nicht auf Fahrradwegen gefahren werden.</li> <li>E-Bikes mit unabhängigem Antrieb bis 45 km/h gelten rechtlich als Kleinkraftrad. E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten rechtlich als Leichtmofa und dürfen daher auf Radwegen nur dann fahren, wenn diese auch für Mofas bzw. E-Bikes freigegeben sind.&nbsp;</li> <li>Pedelecs gelten rechtlich als Fahrrad, wenn der Motor mit maximal 250 Watt und bis zu 25 km/h nur die Pedalbewegung unterstützt. Auch die Modelle mit Anfahrhilfe bis 6 km/h erfordern keine Mofa-Prüfbescheinigung. Pedelecs fallen damit nicht unter die Verordnung 168/2013/EG.</li> </ul> <p><strong>Marktbeobachtung:&nbsp;</strong>Während 2009 in Deutschland laut Zweirad-Industrie-Verband e.V. nur 150.000 Elektroräder verkauft wurden waren es 2025 bereits 2 Millionen. Elektrofahrräder machten 2025 einen Marktanteil von knapp 53 % am Gesamtfahrradmarkt aus. Etwa 99 % der in Deutschland verkauften Elektroräder sind Pedelecs.</p> 28.04.2017 Erklärfilm: Verkehr in der Stadt </p><p>Informationen für...</p>

Service: Elektroaltgeräte

Der Absatz von Elektro- und Elektronikgeräten ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen und die Tendenz zur Entwicklung von immer neuen Geräten mit kürzerer Lebensdauer nimmt weiter zu. Werden diese Geräte unbrauchbar oder durch neue ersetzt, landen sie in der Regel im Abfall, kleinere Geräte nicht selten in der Restmülltonne. Aufgrund ihres Schad- und Wertstoffpotenzials müssen sie getrennt von anderen Abfallströmen erfasst werden. Zur Verdeutlichung der getrennten Sammlung müssen alle Elektrogeräte mit dem Symbol einer durchgestrichenen Tonne gekennzeichnet sein. Den Umgang mit Elektroaltgeräten regelt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ( Elektro-und Elektronikgerätegesetz – ElektroG ) mit dem Ziel der Abfallvermeidung, der Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung und Vorgabe von Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten sowie der Schadstoffreduzierung durch ein Verbot der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei der Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Aufkommen an ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräten wird bundesweit auf etwa 2 Millionen Tonnen pro Jahr geschätzt. In diesen Geräten sind erhebliche Mengen gefährlicher Schadstoffe enthalten wie etwa die Schwermetalle Quecksilber, Blei, Cadmium, Chrom VI oder Arsen und halogenierte Stoffe wie FCKW, PCB, PVC und bromhaltige Flammschutzmittel. Sie führen zur Kontamination kommunaler Abfälle und stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar. Im Elektroschrott sind jedoch nicht nur Schadstoffe enthalten, sondern auch wertvolle Ressourcen wie Metalle, Edelmetalle und Kunststoffe, die bei separater Sammlung in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden können. Elektroaltgeräte dürfen nicht einfach entsorgt, sondern müssen von Verbraucherinnen und Verbraucher einer getrennten Sammlung zugeführt werden. Die Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus Haushalten ist kostenlos. Elektroaltgeräte können in Berlin an den kommunalen Sammelstellen ( Recyclinghöfe der BSR ) und im Handel abgegeben werden. Bei den kommunalen Sammelstellen können alle Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden. Neben der Rückgabe im Elektrohandel (nur in größeren Filialen, d. h. wenn die Verkaufsfläche für Elektrogeräte größer als 400 m² ist) ist eine Rückgabe kleiner Altgeräte auch im Lebensmittelhandel bei großen Supermärkten, Discountern und Drogeriemärkten kostenlos möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesamtverkaufsfläche mindestens 800 m² beträgt und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte angeboten werden – dies gilt es im Zweifelsfall in der Filiale zu erfragen. Diese Bestimmungen gelten für die Rückgabe kleiner Altgeräte (z. B. Fön, Toaster, Telefon) mit einer maximalen Kantenlänge von 25 cm. Bei größeren Altgeräten (z. B. Waschmaschine oder Fernseher) ist die Rückgabe im Handel nur bei einem gleichzeitigen Neukauf eines Geräts der gleichen Art möglich. Sind ausrangierte Geräte noch gebrauchsfähig, sollten sie möglichst nicht entsorgt, sondern einer Nachnutzung bzw. Weiterverwendung zugeführt werden, z.B. im Re-Use Superstore oder der NochMall . Im Jahr 2019 wurden in Berlin 26.776 Mg Elektroaltgeräte getrennt gesammelt. Das entspricht einer Menge von 7,3 kg pro Einwohner. Dieses Merkblatt richtet sich an Personen und Unternehmen, die gebrauchte elektrische und elektronische Geräte von Berlin aus exportieren. Derartige Geräte sind Abfall im Sinne des europäischen und deutschen Abfallrechts, sofern die Funktionsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann.

Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten

Wertstoffe oder verwertbare Abfälle aus privaten Haushalten sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in Berlin die BSR) zu überlassen. Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle aus Privathaushalten, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen Sie bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt anzeigen. Das betrifft beispielsweise Containersammlungen von Textilien, Straßensammlungen von Altmetallen oder auch stationäre Sammlungen von Altpapier. In § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist festgelegt, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind. Für die Bearbeitung der Anzeige gewerblicher Sammlungen wird gemäß Tarifstelle 3020 der Umweltschutzgebührenverordnung (UGebO) eine Verwaltungsgebühr erhoben. Gemischte Abfälle dürfen nicht gesammelt werden. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen gemäß § 12 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) grundsätzlich nur durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), den Hersteller oder Händler und deren Beauftragte eingesammelt oder zurückgenommen werden. Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen müssen spätestens drei Monate vor Beginn bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angezeigt werden. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen. Die Sammlung ist zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen die Verwertung nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgt oder zusätzlich im Fall gewerblicher Sammlungen der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Die Zuständigkeit für die gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten liegt bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten Weitere Informationen

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