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BfN-Schriften 728 - Leitfaden zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung bei Energieleitungsprojekten – Freileitungen und Erdkabel (BKompV-Leitfaden Energieleitungen)

Bei dem vorliegenden Leitfaden zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung bei Energieleitungsprojekten handelt es sich um eine breit konsultierte und abgestimmte Auslegungs- und Anwendungshilfe für die Planungspraxis von Freileitungen und Erdkabeln.

Entwicklung und Abstimmung von Standards für natur- und umweltbezogene Prüfungen beim Stromnetzausbau

Anlagenbezogener Gewaesserschutz bei einem 380-kV-Drehstrom-Kabelsystem

West-Berlin stellte seit dem 2. Weltkrieg auch von der Stromversorgung her eine Insel dar. Die BEWAG beabsichtigte deshalb 1990, die Stadt ueber ein 380-kV-Drehstrom-System an das westeuropaeische Verbundnetz anzuschliessen. Der Leitungsbau war noch mit der DDR-Regierung ausgehandelt worden. Ausserhalb der Stadtgrenze sollte das System als Freileitung gefuehrt, innerhalb der Stadt vom Teufelsbruch bis zum Kraftwerk Reuter dann auf Senatsbeschluss aus Gruenden der Sicherheit, des Umwelt- und des Landschaftsschutzes unterirdisch gelegt werden. Die BEWAG betrieb bereits eine aehnliche unterirdische Kabelanlage in der Stadt, die als Referenzobjekt dienen konnte. Unterirdische Stromkabel beduerfen einer elektrischen Isolierung. In der Regel besteht sie aus oelgetraenktem Papier (erst neueste Entwicklungen verwenden oelfreie Isolierungen aus Polyethylen). Im Inneren eines solchen Kabels befindet sich ein Kupferhohlleiter, in den sich freies Isolieroel, das nicht an das Papier gebunden ist, bewegen kann. Das Isolieroel ist eine wassergefaehrdende Fluessigkeit. Ein solches Kabel stellt also eine Anlage zum Verwenden wassergefaehrdender Stoffe im Sinne des Paragraphen 19g (1) Wasserhaushaltsgesetz dar. Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fuer Stadtentwicklung und Umweltschutz als zustaendiger Wasserbehoerde wurde das IWS von der BEWAG beauftragt, die Planungen der Anlage bezueglich des Boden- und Grundwasserschutzes zu untersuchen und festzustellen, ob von ihr keine Besorgnis einer Gewaessergefaehrdung ausginge.

Beurteilung des im Rahmen der Hochspannungs-Gleichstromuebertragung Daenemark-Deutschland eingesetzten 400-kV-Oelkabels im Rahmen einer Anzeige nach Paragraph 20 LWaG Mecklenburg-Vorpommern

Die VEAG plante in Zusammenarbeit mit ihrer daenischen Partnerfirma SEAS, ein im Prinzip einwandiges 400-kV-Oelkabel fuer die Hochspannungs-Gleichstromuebertragung zwischen Daenemark und Deutschland zu verlegen und zu betreiben. Von der insgesamt ca 170 km langen Trasse sollten ca 45 km durch die Ostsee verlaufen. Im Rahmen der Anzeige gemaess Paragraph 20 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Staatlichen Amt fuer Umwelt und Natur Rostock durch die VEAG sollte geprueft werden, ob durch das Kabel und die dazugehoerigen Einrichtungen eine nachteilige Verunreinigung der Kuestengewaesser zu besorgen war.

Netzverstärkungstrassen zur Übertragung von Windenergie: Freileitung oder Erdkabel ?

Kabelisolierung aus Naturstoffen

Hinweise zum Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen und Erdkabeln

Hinweise zum Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen und Erdkabeln Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Seit dem Jahr 2013 gibt es ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Diese werden in Deutschland nach aktuellem Kenntnisstand an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten und sogar deutlich unterschritten. Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2013 ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies betrifft den Neubau von Freileitungstrassen mit Wechselstrom, die eine Frequenz von 50 Hertz ( Hz ) und eine Nennspannung von 220 Kilovolt ( kV ) oder mehr aufweisen. Es gibt jedoch Ausnahmen, für die eine Stichtagsregelung gilt. Nicht betroffen von dem Überspannungsverbot sind bestehende Freileitungstrassen sowie entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, die bis zum 22. August 2013 eingereicht wurden ( § 4 Abs. 3 26. BImSchV ). Leitungen zur Höchstspannungs-Wechselstrom-Übertragung ( HWÜ ), die in den allermeisten Fällen zum Transport von elektrischer Energie in Deutschland verwendet werden, können im Falle eines Neubaus als Freileitung oder im Rahmen von Pilotprojekten als Erdkabel errichtet werden ( § 4 Bundesbedarfsplangesetz, BBPlG ). Demgegenüber sind bei der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ) bei einem Abstand zu Wohngebäuden von weniger als 400 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich bzw. weniger als 200 Metern im Außenbereich Erdkabelleitungen vorgesehen und Freileitungen – mit wenigen Ausnahmen – verboten ( § 3 Abs. 4 BBPlG ). Manche Bundesländer legen bei neuen Hochspannungsleitungen Mindestabstände fest. Diese Regelungen dienen nicht dem Gesundheitsschutz. Das heißt sie sind nicht mit nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen begründet. Vielmehr geht es darum, Ziele der Raumordnung zu erreichen und Raumnutzungskonflikte zwischen Hochspannungsleitungen und Wohnbebauung zu verhindern. Teilweise werden die Mindestabstände auch mit dem Orts- und Landschaftsbild begründet. Grenzwerte schützen Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Dies gilt auch für verschiedene Faustformeln ("Ein Meter Abstand je kV Spannung"). Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Nach aktuellem Stand der Forschung schützt die Einhaltung der Grenzwerte Erwachsene und Kinder selbst bei einer geringen Entfernung vom Wohngebäude zur Hochspannungsleitung vor allen nachgewiesenen gesundheitlichen Wirkungen . Mit jedem Meter Abstand zu den Hochspannungsleitungen werden die dazugehörigen elektrischen und magnetischen Felder sehr schnell deutlich schwächer. Auch im Haushalt erzeugen Leitungen und Geräte elektrische und magnetische Felder. Diese können üblicherweise einen deutlich größeren Anteil an der Gesamtexposition ( d. h. der Art und Weise, wie Menschen elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt sind) eines Menschen haben. Das gilt umso mehr, je weiter die Hochspannungsleitungen von den Häusern entfernt sind. Die Bundesnetzagentur oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen neue Hochspannungsleitungen und kontrollieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Minimierung der Felder Die gesetzlichen Grenzwerte für die elektrischen und magnetischen Felder müssen an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts nicht nur eingehalten werden, es besteht darüber hinaus noch ein Minimierungsgebot: Bei der Errichtung neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Hochspannungsleitungen müssen die nach dem Stand der Technik bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden Felder zu minimieren. Was bei Messungen zu beachten ist Da die Grenzwerte in Deutschland an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten werden müssen, ist davon auszugehen, dass eine Messung vor Ort nur Werte deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liefert. Unterhalb der Grenzwerte treten nach derzeitigem Kenntnisstand keine gesundheitsgefährdenden Wirkungen auf. Wenn man trotzdem wissen möchte, wie stark die niederfrequenten Felder an einem bestimmten Ort sind, kann dies über eine Messung gezeigt werden. Diese sollte stets von Fachleuten durchgeführt werden und mindestens 24 Stunden dauern, um auch Schwankungen im Tagesverlauf zu erfassen. Für die fachgerechte Messung gibt es mehrere Möglichkeiten: Die zuständige untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt ist eine passende Anlaufstelle. Sie ist meistens Teil des Umweltamtes. Ebenso der Leitungsbetreiber, der vielleicht bereits entsprechende Messungen durchgeführt hat. Eine Kontaktaufnahme zu Technischen Universitäten oder Hochschulen könnte sich ebenfalls lohnen. Nicht zuletzt gibt es freie Anbieter am Markt. Bei diesen sollte stets auf eine geeignete Qualifikation geachtet werden. So ist zum Beispiel die Bezeichnung "Baubiologe" nicht gesetzlich geschützt, da sich jeder so nennen kann. Skeptisch sollten Auftraggeber auch werden, wenn ein Anbieter andere Grenzwerte als die gesetzlichen Werte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 26. BImSchV ) als Maßstab heranzieht und darauf aufbauend zum Teil sehr kostspielige Abschirmmaßnahmen empfiehlt. Stand: 17.12.2025

Planfeststellungsverfahren Netzanbindung OST-6-1 für das Erdkabel OST-6-1 zur Anbindung des Offshore-Windparks „Gennaker“ im Teilabschnitt „Landtrasse“

Die 50 Hertz Transmission GmbH hat beim Ministerium für Wirtschaft- Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb von drei Erdkabelsystemen und die Verlegung von Leerrohren für die Hansa PowerBridge II beantragt. Die ca. 32km lange Wechselstromleitung führt vom Anlandepunkt in Dierhagen Strand zum separat bereits genehmigten Umspannwerk in Gnewitz. Der beantragte Abschnitt ist Teil eines Gesamtvorhabens, das der Anbindung des noch zu errichtenden und bereits genehmigten Offshore-Windparks „Gennaker“ in der deutschen Ostsee an das landseitige Höchstspannungsnetz dient. Neben dem separat zu genehmigenden Umspannwerk Gnewitz ist das Gesamtvorhaben in drei Genehmigungsabschnitte eingeteilt: - Offshore-Umspannplattformen (OSS) Darß und Zingst „OST-6-1“ (Teilabschnitt „Umspannplattformen“), - Seekabelsysteme OST-6-1 (Teilabschnitt „Küstenmeer“) und - Erdkabelsysteme OST-6-1 (Teilabschnitt „Landtrasse“).

Vorhaben 3 und 4 BBPlG: Höchstspannungsleitungen Brunsbüttel – Großgartach und Wilster – Bergrheinfeld/West (SuedLink), Abschnitt C2 (Landesgrenze Niedersachsen/Hessen – Südlich Landesgrenze Hessen/Thüringen)

ID: 3882 Allgemeine Informationen Ergänzungstitel des Vorhabens: Vorhaben 3 und 4 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die beiden Vorhaben BBPlG 3 und 4 bilden gemeinsam einen der zentralen Transportkorridore von Nord- nach Süddeutschland. Die zuständigen Netzbetreiber fassen sie unter dem Projektnamen SuedLink zusammen und betrachten sie bei den Planungen gemeinsam. Die Leitungen sind als Erdkabel geplant. Der Abschnitt C2 ist ein etwa 65 km langes Teilstück des Vorhabens. Er beginnt an der Landesgrenze zwischen Niedersachsen und Hessen westlich Friedland und endet wenige Meter südlich der Landesgrenze Hessen/Thüringen. Gesetzliche Grundlage für den Bau ist das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG). Nähere Informationen erhalten Sie unter www.netzausbau.de/vorhaben3-c2 und www.netzausbau.de/vorhaben4-c2. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 23.12.2020 Datum der Entscheidung: 10.07.2025 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 ff. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) UVP-Kategorie: Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Deutschland https://www.netzausbau.de Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: •              schriftlich an die Bundesnetzagentur, Referat 802, Postfach 8001, 53105 Bonn (Betreff: Vorhaben 1, Abschnitt NRW3a). Vorhabenträger TransnetBW GmbH Osloer Straße 15-17 70173 Stuttgart Deutschland Homepage: https://www.transnetbw.de/de/netzentwicklung/projekte/suedlink Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 21 NABEG Kontaktdaten des Auslegungsortes Deutschland Weitere Ortshinweise Die Unter­lagen sind  aus­schließlich online abrufbar. Details entnehmen Sie bitte der offiziellen Bekanntmachung auf der Vorhabendetailseite https://www.netzausbau.de/vorhaben3-c2 bzw. https://www.netzausbau.de/vorhaben4-c2 . Eröffnungsdatum der Auslegung 05.02.2024 Enddatum der Auslegung 04.03.2024 Erörterung: Erörterungstermin in Eschwege Ort der Erörterung Stadthalle Eschwege Wiesenstr. 9 37269 Eschwege Deutschland Ort der Informationsveranstaltung: Deutschland Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 04.04.2024 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 05.02.2024 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite https://www.netzausbau.de/vorhaben3-c2 bzw. https://www.netzausbau.de/vorhaben4…

Änderung der 380-kV-Leitung Wehrendorf – Gütersloh, GA 4: Wehrendorf – Lüstringen, 1. Planänderung nach Beschluss

Das geplante Vorhaben ist Teil des Gesamtvorhabens Neubau der 380-kV-Leitung zwischen Gü-tersloh und Wehrendorf auf ca. 70 km. Mit dem Beschluss vom 18.09.2024 wurde der vierte Ab-schnitt des Gesamtvorhabens planfestgestellt. Dieser Abschnitt umfasst den Neubau der 380-kV-Leitung Wehrendorf - Gütersloh, GA 4: Wehrendorf – Lüstringen (Bl.4211), einschließlich eines Erdkabels (Bl. 4252) und einer Kabelübergabestation (KÜS). Die 220-kV- Leitung (Bl. 2432) wird vollständig durch die neue 380-kV-Leitung ersetzt. Aufgrund der sich auf dem Gestänge der Bl. 2432 befindenden 110-kV-Leitung werden die Masten nicht komplett zurückgebaut, sondern teil-weise geändert. In dem Zusammenhang wird auch die 100/220-kV-Leitung (Bl. 2312) teilweise zurückgebaut und bleibt nur noch als reine 110-kV-Leitung ab dem Punkt Schledehausen in Richtung Osten bestehen. Die beiden 220-kV-Stromkreise werden durch die neue 380-kV-Leitung ersetzt. Ebenfalls wird die Bl. 0088 in teilen zurückgebaut und neu errichtet, da die neu zu errichtende Trasse teilweise im Trassenraum der Bl. 0088 verläuft. Die Planänderung betrifft lediglich die Querung der Mindener Straße durch das 380-kV-Erdkabel sowie einzelne Änderungen an der KÜS. Bei der Querung der Mindener Straße wird die Bauweise von Pilotrohrverfahren auf das HDD-Verfahren geändert. Hierdurch ent-fallen zwar die tiefen Baugruben und es ist folglich ein geringer Eingriff in das Schutzgut Bo-den erforderlich, jedoch ist ein größerer Abstand er Einzelleerrohre erforderlich und somit werden zusätzliche Eigentümerflächen in Anspruch genommen. Bei der KÜS ergibt sich auf-grund zu großer Höhensprünge zwischen den Anlagenteilen Anpassungsbedarf bei den Hö-hen der Fundamente. Dieses führt zu veränderten Geländehöhen, wodurch sich wiederum der Ab- und Auftrag des Geländes erhöht. Damit die Drosselstände den Standard entspre-chen, müssen die Bemaßungen innerhalb des Drosselstandes an sich und daraus resultie-rend die umgebenden Lärmschutzwände sowie die zugehörigen Flächen angepasst werden.

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