API src

Found 131 results.

Neubau der 380-kV-Leitung Wahle – Mecklar, Abschnitt B: UW Lamspringe – UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk Erzhausen; 11. Planänderung

Gegenüber dem planfestgestellten Sachstand aus der 8. Planänderung ergibt sich Änderungs- bzw. Definitionsbedarf, welcher mit der 11. Planänderung nach Planfeststellungsbeschluss durch die TenneT TSO GmbH beantragt wird. Dadurch, dass die KÜ Erzhausen in einer sog. Stich-Verbindung elektrotechnisch betrachtet eingebaut ist, ergibt sich aus elektrotechnischer Sicht die Notwendigkeit, diese Stichverbindung vom Rest des Netzes abtrennen zu können, um für den Fall von z.B. Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten an der KÜA selbst bzw. an den Erdkabeln die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Dies kann ausschließlich innerhalb der KÜA nur durch einen Trenn- und Erdungsschalter inkl. sämtlicher zugehöriger Technik realisiert werden. Diese zusätzlichen Geräte bedeuten zusätzliche Fundamente und somit den Bedarf einer größeren Stellfläche, auf dem bereits erworbenen Grundstück. Der Betriebsweg auf dem KÜA-Gelände wird dementsprechend länger. Gleichwohl hat die Vergrößerung der Stellfläche für die Kabelübergangsanlage zur Folge, dass das KÜA Portal als definierter Endpunkt der Freileitungsanbindung zwischen dem Abzweigmast B027N und der KÜA in seinem Standort verschoben werden muss. Auf den durch das Anlagenlayout definierten Anlagenachsen wird das KÜA-Portal um ca. 6m in südöstliche Richtung verschoben. Der Mast 001 ist bereits errichtet und ändert sich nicht. Aufgrund dieser Standortänderung des KÜA-Portals verschwenkt sich die Leitungsachse und das Spannfeld zwischen Mast 001 und KÜA-Portal verkürzt sich. Die geänderte Leitungsgeometrie erfordert eine geänderte Befestigungsgeometrie der Leiterseile am Portalriegel des KÜA-Portals. Dadurch, dass die Trennschalter elektrisch betrieben und gesteuert sind, wird ein Betriebsgebäude zur Unterbringung der Automatisierungstechnik zwingend erforderlich, was aus dem planfestgestellten KÜ eine aktive KÜA macht. Aus den insgesamt größeren Flächen der KÜA resultieren geringfügig höhere zu versickernde bzw. abzuleitende Niederschlagsmengen. Um die planfestgestellte Trommelfläche, östlich der KÜA in direkter Nähe der Landesstraße L487, herstellen zu können und eine schädliche Verdichtung von Oberboden in diesem Bereich zu verhindern, ist der Abtrag von Oberboden zwingend notwendig. Die Lagerung der Oberbodenmieten ist in direkter örtlicher Nähe zur Trommelfläche, außerhalb von Überschwemmungsflächen, vorgesehen, um weite Transportwege zu vermeiden. Auf Grund der starken Steigung der dauerhaften Zuwegung zur KÜA, welche auch als Baustraße genutzt werden muss, ist es baustellenlogistisch zwingend erforderlich, Baumaterialien, die in großen Transporteinheiten nach Erzhausen geliefert werden, abzuladen, kurzfristig zwischenzulagern und auf kleinere Baustellenfahrzeuge umzuladen. Für diese Vorgänge ist die planfestgestellte Trommelfläche östlich der KÜA in direkter Nähe zur Landesstraße L487 vorgesehen. Dementsprechend wird eine Nutzungserweiterung der Trommelfläche als Umladefläche für Bau- und Bodenmaterialien beantragt. Um, ohne auf die L487 einzubiegen, direkt von der Baustraße-/Zuwegung KÜA auf die Trommel-/Umladefläche zu gelangen, wird eine zusätzliche Zufahrt zu dieser Fläche beantragt. Da sich zwischen Landesstraße und der Trommel-/Umladefläche ein Grünstreifen und ein Graben befindet, dessen temporäre Überbauung mit insgesamt zwei asphaltierten Zufahrten und der erforderlichen Verrohrung des vorhandenen Straßenbegleitgrabens im Bereich dieser Zufahrten der in der 8. Planänderung nicht berücksichtigt wurde, diese aber zwingend als Zu- und Abfahrt von Transport- und Trommelfahrzeugen benötigt werden, wird dies mit der vorliegenden Planänderung nach Planfeststellung nachträglich beantragt. Zusammenfassend ergibt sich somit folgender Änderungs- bzw. Definitionsbedarf: Änderung des passiven Kabelübergangs (KÜ) zur aktiven Kabelübergangsanlage (KÜA) auf Grund der zwingend erforderlichen Hinzunahme einer Trenn- und Erdungsschalterebene; zwei zusätzlich erforderliche Blitzableiter sowie eine zwingend erforderliche Umhausung für Steuerzellen (Betriebsgebäude). Dadurch bedingt ist die Veränderung des Portalstandortes, was wiederum eine Veränderung des Schutzbereichs der durch die Leiterseile überspannten Fläche zur Folge hat. Anpassung des rechnerischen Nachweises der schadfreien Entwässerung des KÜA-Geländes, Feinplanung der Zuwegungsfläche vor der Toranlage der KÜA, Zusätzliche, temporär genutzte Flächen zur Lagerung von Oberbodenmieten im Bereich östlich KÜA in Nähe der L487, Erweiterung der Nutzung der temporären Arbeitsfläche (Trommelfläche) im Bereich L487/Einfahrt Zuwegung KÜA als Umlade-/Baustelleinrichtungsfläche, Temporäre Grabenverrohrungen für die Schaffung einer Zufahrt von der L487 auf die temporär hergestellte und genutzte Arbeits-/Umlade-/Trommelfläche und dementsprechend Nutzung des Straßenseitenraums der L487.

Entwicklung und Abstimmung von Standards für natur- und umweltbezogene Prüfungen beim Stromnetzausbau

Kabelisolierung aus Naturstoffen

Anlagenbezogener Gewaesserschutz bei einem 380-kV-Drehstrom-Kabelsystem

West-Berlin stellte seit dem 2. Weltkrieg auch von der Stromversorgung her eine Insel dar. Die BEWAG beabsichtigte deshalb 1990, die Stadt ueber ein 380-kV-Drehstrom-System an das westeuropaeische Verbundnetz anzuschliessen. Der Leitungsbau war noch mit der DDR-Regierung ausgehandelt worden. Ausserhalb der Stadtgrenze sollte das System als Freileitung gefuehrt, innerhalb der Stadt vom Teufelsbruch bis zum Kraftwerk Reuter dann auf Senatsbeschluss aus Gruenden der Sicherheit, des Umwelt- und des Landschaftsschutzes unterirdisch gelegt werden. Die BEWAG betrieb bereits eine aehnliche unterirdische Kabelanlage in der Stadt, die als Referenzobjekt dienen konnte. Unterirdische Stromkabel beduerfen einer elektrischen Isolierung. In der Regel besteht sie aus oelgetraenktem Papier (erst neueste Entwicklungen verwenden oelfreie Isolierungen aus Polyethylen). Im Inneren eines solchen Kabels befindet sich ein Kupferhohlleiter, in den sich freies Isolieroel, das nicht an das Papier gebunden ist, bewegen kann. Das Isolieroel ist eine wassergefaehrdende Fluessigkeit. Ein solches Kabel stellt also eine Anlage zum Verwenden wassergefaehrdender Stoffe im Sinne des Paragraphen 19g (1) Wasserhaushaltsgesetz dar. Im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung fuer Stadtentwicklung und Umweltschutz als zustaendiger Wasserbehoerde wurde das IWS von der BEWAG beauftragt, die Planungen der Anlage bezueglich des Boden- und Grundwasserschutzes zu untersuchen und festzustellen, ob von ihr keine Besorgnis einer Gewaessergefaehrdung ausginge.

Beurteilung des im Rahmen der Hochspannungs-Gleichstromuebertragung Daenemark-Deutschland eingesetzten 400-kV-Oelkabels im Rahmen einer Anzeige nach Paragraph 20 LWaG Mecklenburg-Vorpommern

Die VEAG plante in Zusammenarbeit mit ihrer daenischen Partnerfirma SEAS, ein im Prinzip einwandiges 400-kV-Oelkabel fuer die Hochspannungs-Gleichstromuebertragung zwischen Daenemark und Deutschland zu verlegen und zu betreiben. Von der insgesamt ca 170 km langen Trasse sollten ca 45 km durch die Ostsee verlaufen. Im Rahmen der Anzeige gemaess Paragraph 20 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Staatlichen Amt fuer Umwelt und Natur Rostock durch die VEAG sollte geprueft werden, ob durch das Kabel und die dazugehoerigen Einrichtungen eine nachteilige Verunreinigung der Kuestengewaesser zu besorgen war.

Netzverstärkungstrassen zur Übertragung von Windenergie: Freileitung oder Erdkabel ?

Planfeststellungsverfahren zum 380 kV-Ersatzneubau Perleberg - Stendal/West in Sachsen-Anhalt: 138 Einwendungen und Stellungnahmen werden verhandelt

Das Planfeststellungsverfahren für den 380 kV-Ersatzneubau der Hochspannungsleitung von Perleberg nach Stendal/West (Abschnitt Sachsen-Anhalt) hat einen wichtigen Meilenstein erreicht. An morgen werden zwei Tage lang über 138 Einwendungen und Stellungnahmen verhandelt. Das Projekt umfasst eine Trassenlänge von ca. 47 km und bezieht sich auf den Ersatzbau der bestehenden Leitung unter Mitnahme der 110 kV-Bahnstromleitung von Insel nach Wittenberge auf den Masten 61 bis 58. Es betrifft im Landkreis Stendal mehrere Gemarkungen und Städte sowie die Hansestadt Seehausen (Altmark) und angrenzende Gemeinden. Die Planfeststellung für dieses Infrastrukturvorhaben wurde am 1. November 2022 eingeleitet, und die Planunterlagen vom 2. Januar 2023 bis zum 2. Februar 2023 in den betroffenen Kommunen zur Einsichtnahme ausgelegt. Im Anschluss daran hatten die Bürgerinnen und Bürger bis zum 1. März 2023 die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Insgesamt gingen 104 private Einwendungen sowie 34 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange beim Landesverwaltungsamt ein. Die Äußerungen spiegeln ein breites Spektrum an Anliegen und Bedenken wider, die nun mit dem Vorhabenträger unter Moderation des Landesverwaltungsamtes verhandelt werden. Schwerpunkte der Einwendungen Die Einwendungen beziehen sich insbesondere auf die Forderung nach alternativen Trassenverläufen, wie etwa Mastverschiebungen oder größere Abstände zur Wohnbebauung. Auch die Anpassung der technischen Ausführung, beispielsweise durch den Einsatz anderer Masttypen oder die Umstellung auf Erdkabel, wird in einigen Einwendungen thematisiert. Weitere Bedenken betreffen die Auswirkungen des Projekts auf Menschen, Natur und Umwelt, wie etwa mögliche gesundheitliche Risiken durch elektrische und magnetische Felder, die zusätzliche Belastung durch die Bahnstromleitung sowie Auswirkungen auf Boden, Tiere und Landschaft. Einige Einwender äußerten auch Bedenken bezüglich der bauzeitlichen Auswirkungen, etwa die Lärmentwicklung, Staubbelastung und die Logistik der Baustellen. Besonders betroffen von diesen Sorgen sind die Landwirtschaft und die angrenzenden Erholungsgebiete. Ausblick Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wird das Landesverwaltungsamt alle eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen prüfen und gegebenenfalls Anpassungen am Planentwurf vornehmen. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung des Projekts sowie über etwaige Auflagen wird voraussichtlich in den kommenden Monaten getroffen. Weitere Informationen zum Thema Planfeststellung sind auf der Internet-Seite des Landesverwaltungsamtes – Planfeststellung zu finden. Das Landesverwaltungsamt hat im Jahr 2025: Hintergrund Was ist ein Planfeststellungsverfahren? Ein Planfeststellungsverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Genehmigungsverfahren, das insbesondere für größere Infrastrukturprojekte wie den Neubau oder Ersatzneubau von Straßen oder Hochspannungsleitungen erforderlich ist. Es dient dazu, alle relevanten Umwelt-, Planungs- und Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass das Projekt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird die Öffentlichkeit in Form einer Auslegung der Planunterlagen und der Möglichkeit zur Einreichung von Einwendungen aktiv eingebunden. Dabei prüft die Planfeststellungsbehörde, in diesem Fall das Landesverwaltungsamt, alle Einwendungen und Stellungnahmen und wägt die verschiedenen Interessen gegeneinander ab. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet abschließend, ob das Vorhaben durchgeführt werden kann und unter welchen Auflagen. Welche Rolle hat die Planfeststellungsbehörde? Die Planfeststellungsbehörde, hier das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, hat die Aufgabe, das Verfahren zu koordinieren und alle Einwendungen und Stellungnahmen zu bewerten. Sie prüft dabei nicht nur die technischen und baulichen Aspekte des Vorhabens, sondern auch die Auswirkungen auf Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und die betroffenen Anwohner. Das Ziel des Verfahrens ist es, eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Planfeststellungsverfahren zur Erneuerung der 110-kV-Doppelfreileitung Bidingen – Schongau im Abschnitt Schwabbruck – Schongau

Die LEW Verteilnetz GmbH (Vorhabenträgerin) plant die Errichtung und den Betrieb einer modernisierten Hochspannungsleitung zwischen Schwabbruck und dem Umspannwerk Schongau. Die insgesamt 6,9 Kilometer lange Trasse soll als 110-kV-Doppelfreileitung zwischen Schwabbruck und Altenstadt verlaufen, das verbleibende Trassenstück von Altenstadt bis zum Umspannwerk Schongau ist als 110-kV-Erdkabelleitung geplant. Die Baumaßnahme soll dabei auch den Rückbau der seit 1956 existierenden Bestandsleitung beinhalten. Die Hochspannungsleitung leistet einen essentiellen Beitrag für die Versorgung des westlichen Teils der Region Bayerisches Oberland. Da die Stromversorgung auch dort in steigendem Maße auf erneuerbaren Energien beruht, soll der Leitungsneubau eine Kapazitätssteigerung ermöglichen und dadurch die Versorgungssicherheit in der Region langfristig gewährleisten. Wenn der Neubau der Trasse abgeschlossen ist, soll nach den Planungen die bestehende Freileitung einschließlich der aktuell 24 Masten zurückgebaut werden. Nachdem die neue Leitung im letzten Abschnitt zwischen Altenstadt und Schongau unterirdisch als Erdkabel verlaufen soll, müssen nur 17 Masten auf dem Teilstück zwischen Schwabbruck und Altenstadt neu errichtet werden. Die Regierung von Oberbayern hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Oktober 2024 das Vorhaben genehmigt.

Hinweise zum Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen und Erdkabeln

Hinweise zum Abstand von Wohngebäuden zu Freileitungen und Erdkabeln Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Seit dem Jahr 2013 gibt es ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Diese werden in Deutschland nach aktuellem Kenntnisstand an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten und sogar deutlich unterschritten. Es gibt kein deutschlandweit gültiges Gesetz, das einen Mindestabstand von Hochspannungsleitungen zu Wohngebäuden vorschreibt. Es gibt jedoch seit dem Jahr 2013 ein Überspannungsverbot von Gebäuden und Gebäudeteilen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies betrifft den Neubau von Freileitungstrassen mit Wechselstrom, die eine Frequenz von 50 Hertz ( Hz ) und eine Nennspannung von 220 Kilovolt ( kV ) oder mehr aufweisen. Es gibt jedoch Ausnahmen, für die eine Stichtagsregelung gilt. Nicht betroffen von dem Überspannungsverbot sind bestehende Freileitungstrassen sowie entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, die bis zum 22. August 2013 eingereicht wurden ( § 4 Abs. 3 26. BImSchV ). Leitungen zur Höchstspannungs-Wechselstrom-Übertragung ( HWÜ ), die in den allermeisten Fällen zum Transport von elektrischer Energie in Deutschland verwendet werden, können im Falle eines Neubaus als Freileitung oder im Rahmen von Pilotprojekten als Erdkabel errichtet werden ( § 4 Bundesbedarfsplangesetz, BBPlG ). Demgegenüber sind bei der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung ( HGÜ ) bei einem Abstand zu Wohngebäuden von weniger als 400 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich bzw. weniger als 200 Metern im Außenbereich Erdkabelleitungen vorgesehen und Freileitungen – mit wenigen Ausnahmen – verboten ( § 3 Abs. 4 BBPlG ). Manche Bundesländer legen bei neuen Hochspannungsleitungen Mindestabstände fest. Diese Regelungen dienen nicht dem Gesundheitsschutz. Das heißt sie sind nicht mit nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen begründet. Vielmehr geht es darum, Ziele der Raumordnung zu erreichen und Raumnutzungskonflikte zwischen Hochspannungsleitungen und Wohnbebauung zu verhindern. Teilweise werden die Mindestabstände auch mit dem Orts- und Landschaftsbild begründet. Grenzwerte schützen Mindestabstände zu Hochspannungsleitungen sind aus Sicht des Strahlenschutzes nicht notwendig. Dies gilt auch für verschiedene Faustformeln ("Ein Meter Abstand je kV Spannung"). Relevant ist die Einhaltung der Grenzwerte. Nach aktuellem Stand der Forschung schützt die Einhaltung der Grenzwerte Erwachsene und Kinder selbst bei einer geringen Entfernung vom Wohngebäude zur Hochspannungsleitung vor allen nachgewiesenen gesundheitlichen Wirkungen . Mit jedem Meter Abstand zu den Hochspannungsleitungen werden die dazugehörigen elektrischen und magnetischen Felder sehr schnell deutlich schwächer. Auch im Haushalt erzeugen Leitungen und Geräte elektrische und magnetische Felder. Diese können üblicherweise einen deutlich größeren Anteil an der Gesamtexposition ( d. h. der Art und Weise, wie Menschen elektrischen und magnetischen Feldern ausgesetzt sind) eines Menschen haben. Das gilt umso mehr, je weiter die Hochspannungsleitungen von den Häusern entfernt sind. Die Bundesnetzagentur oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen neue Hochspannungsleitungen und kontrollieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Minimierung der Felder Die gesetzlichen Grenzwerte für die elektrischen und magnetischen Felder müssen an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts nicht nur eingehalten werden, es besteht darüber hinaus noch ein Minimierungsgebot: Bei der Errichtung neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Hochspannungsleitungen müssen die nach dem Stand der Technik bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden Felder zu minimieren. Was bei Messungen zu beachten ist Da die Grenzwerte in Deutschland an allen Orten des dauerhaften Aufenthalts eingehalten werden müssen, ist davon auszugehen, dass eine Messung vor Ort nur Werte deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liefert. Unterhalb der Grenzwerte treten nach derzeitigem Kenntnisstand keine gesundheitsgefährdenden Wirkungen auf. Wenn man trotzdem wissen möchte, wie stark die niederfrequenten Felder an einem bestimmten Ort sind, kann dies über eine Messung gezeigt werden. Diese sollte stets von Fachleuten durchgeführt werden und mindestens 24 Stunden dauern, um auch Schwankungen im Tagesverlauf zu erfassen. Für die fachgerechte Messung gibt es mehrere Möglichkeiten: Die zuständige untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt ist eine passende Anlaufstelle. Sie ist meistens Teil des Umweltamtes. Ebenso der Leitungsbetreiber, der vielleicht bereits entsprechende Messungen durchgeführt hat. Eine Kontaktaufnahme zu Technischen Universitäten oder Hochschulen könnte sich ebenfalls lohnen. Nicht zuletzt gibt es freie Anbieter am Markt. Bei diesen sollte stets auf eine geeignete Qualifikation geachtet werden. So ist zum Beispiel die Bezeichnung "Baubiologe" nicht gesetzlich geschützt, da sich jeder so nennen kann. Skeptisch sollten Auftraggeber auch werden, wenn ein Anbieter andere Grenzwerte als die gesetzlichen Werte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 26. BImSchV ) als Maßstab heranzieht und darauf aufbauend zum Teil sehr kostspielige Abschirmmaßnahmen empfiehlt. Stand: 17.12.2025

Planfeststellungsverfahren Netzanbindung OST-6-1 für das Erdkabel OST-6-1 zur Anbindung des Offshore-Windparks „Gennaker“ im Teilabschnitt „Landtrasse“

Die 50 Hertz Transmission GmbH hat beim Ministerium für Wirtschaft- Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb von drei Erdkabelsystemen und die Verlegung von Leerrohren für die Hansa PowerBridge II beantragt. Die ca. 32km lange Wechselstromleitung führt vom Anlandepunkt in Dierhagen Strand zum separat bereits genehmigten Umspannwerk in Gnewitz. Der beantragte Abschnitt ist Teil eines Gesamtvorhabens, das der Anbindung des noch zu errichtenden und bereits genehmigten Offshore-Windparks „Gennaker“ in der deutschen Ostsee an das landseitige Höchstspannungsnetz dient. Neben dem separat zu genehmigenden Umspannwerk Gnewitz ist das Gesamtvorhaben in drei Genehmigungsabschnitte eingeteilt: - Offshore-Umspannplattformen (OSS) Darß und Zingst „OST-6-1“ (Teilabschnitt „Umspannplattformen“), - Seekabelsysteme OST-6-1 (Teilabschnitt „Küstenmeer“) und - Erdkabelsysteme OST-6-1 (Teilabschnitt „Landtrasse“).

1 2 3 4 512 13 14