Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2008 das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) beschlossen. Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, müssen ihren Wärmebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien decken. Genutzt werden können alle Formen von erneuerbaren Energien. Wer keine erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere klimaschonende Maßnahmen ergreifen. Das Gesetz wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Fortan muss grundsätzlich bei allen Neubauten, die nach diesem Datum errichtet werden, das Wärmegesetz beachtet werden.
Das gebäudebezogene Energierecht teilt sich bislang in die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz auf. Diese Vorschriften des materiellen Rechts sind auf der Bundesebene angesiedelt, der Vollzug und auch dessen rechtliche Regelung liegen bei den Bundesländern. Auf der Basis einer Erhebung der Praxiserfahrungen werden verschiedene realistisch in Betracht kommende Grundkonzepte für die Nachweis- und Überwachungsregelungen bei Neubauten identifiziert, beschrieben und ihre Stärken und Schwächen erörtert. Der Bericht arbeitet die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts heraus. Veröffentlicht in Texte | 37/2020.
Das Forschungsprojekt leistet einen Beitrag für einen möglichst wirksamen Vollzug des Energieeinspar- und Erneuerbare-Energien-Wärmerechts durch die Bundesländer - gerade vor dem Hintergrund der geplanten Verschmelzung der bestehenden Regelwerke zu einem einheitlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgabe dieses Projekts war es, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts herauszuarbeiten und daraus konzeptionelle Vorschläge zur rechtlichen Gestaltung abzuleiten, die den für den Vollzug zuständigen Ländern eine Hilfestellung bieten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vorgaben für den Vollzug der Anforderungen an Neubauten. Hierbei wurde die rechtliche Ausgangslage im Bundesrecht sowie in allen 16 Bundesländern aufgearbeitet und die Vollzugspraxis ausgewertet. In engem Austausch mit fachlich befassten Vertreterinnen und Vertreter der für den Vollzug zuständigen Ministerien der Bundesländer wurden konkrete Optionen für Vollzugsregelungen in den Ländern sowie für eine Weiterentwicklung des Bundes- und Landesrechts erörtert und entwickelt. Quelle: Forschungsbericht
Das Forschungsprojekt leistet einen Beitrag für einen möglichst wirksamen Vollzug des Energieeinspar- und Erneuerbare-Energien-Wärmerechts durch die Bundesländer - gerade vor dem Hintergrund der geplanten Verschmelzung der bestehenden Regelwerke zu einem einheitlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgabe dieses Projekts war es, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts herauszuarbeiten und daraus konzeptionelle Vorschläge zur rechtlichen Gestaltung abzuleiten, die den für den Vollzug zuständigen Ländern eine Hilfestellung bieten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vorgaben für den Vollzug der Anforderungen an Neubauten. Hierbei wurde die rechtliche Ausgangslage im Bundesrecht sowie in allen 16 Bundesländern aufgearbeitet und die Vollzugspraxis ausgewertet. In engem Austausch mit fachlich befassten Vertreterinnen und Vertreter der für den Vollzug zuständigen Ministerien der Bundesländer wurden konkrete Optionen für Vollzugsregelungen in den Ländern sowie für eine Weiterentwicklung des Bundes- und Landesrechts erörtert und entwickelt. Quelle: Forschungsbericht
Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengefasst: Mit dem GEG wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Damit besteht für Gebäude ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Eine für Sie wesentliche Neuerung des GEG betrifft den Vollzug. Mit § 92 GEG wurde eine Erfüllungserklärung eingeführt, mit der die Einhaltung aller das jeweilige Vorhaben betreffenden Anforderungen des GEG zu bestätigen ist. Zur Umsetzung in Landesrecht befindet sich derzeit eine Durchführungsverordnung zum GEG in der Erarbeitung. In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsregelungen im Teil 9 des GEG und hier insbesondere auf § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ verwiesen.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten damit außer Kraft. Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die nachfolgenden Ausführungen und Materialien zum EEWärmeG werden lediglich übergangsweise noch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz weitergeführt. Das EEWärmeG-Durchführungsgesetz Berlin (EEWärmeG-DG Bln) stellte die gesetzliche Grundlage für eine EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln) dar. Diese sollte den Vollzug des EEWärmeG sicherstellen und vereinfachen. Zuständig für den Vollzug des EEWärmeG und der darauf beruhenden Durchführungsverordnung in Berlin waren die Bauaufsichtsämter in den Bezirken. Die Eigentümer neuer Gebäude mussten in der Regel anerkannte Sachverständige einbeziehen Entsprechend der angewendeten Form der erneuerbaren Energien bzw. Ersatzmaßnahmen waren Vordrucke von den Eigentümern neuer Gebäude auszufüllen. Gemäß den Vorschriften der EEWärmeG-DV bescheinigten Sachverständige, Sachkundige bzw. Fachbetriebe die Angaben. Die zuständigen Bauaufsichtsämter in den Bezirken überprüften die Nachweise über die Einhaltung der Voraussetzungen des EEWärmeG stichprobenartig. Die auszufüllenden Vordrucke sowie ein dazugehöriges Merkblatt stehen unter den nachfolgenden Links zur Verfügung. Vordrucke zur EEWärmeG-DV Bln Rechtsvorschriften Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Informationsportal Erneuerbare Energien Informationen zum EEWärmeG Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Berlin EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden
Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Energiewendegesetz (EWG Bln) Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
DAS GEG AUS SICHT EINES ENERGIEDIENSTLEISTERS Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Dipl.-Ing. Thomas Pietsch Gebäudeenergiegesetz (GEG) GEG führt bestehendes Energieeinsparrecht zusammen EnEG/EnEVEEWärmeG Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Gesetzlicher Rahmen für Energiewende im Gebäudebereich Orientierung an EU-Vorgaben (Niedrigstenergie- standard für Neubau) Gesetzl. Ermächtigungsgrundlage f. EnEV Energieeinsparverordnung (EnEV) Effizienzstandards für Neubauten und Bestandsgebäude (bei Änderung/Umbau) Nachrüstpflicht Informationspflicht (Energieausweis)Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 auf 14% Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten und, im Falle von Gebäuden der öffentlichen Hand, auch bei grundlegenden Renovierungen Ersatzmaßnahmen zur Effizienzsteigerung als Alternative zum EE-Einsatz zulässig (KWK, Fernwärme, EnEV-Übererfüllung) Zusammenführung im Gebäudeenergiegesetz 2 08.10.2020 Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Thomas Pietsch Gebäudeenergiegesetz Beschluss nach mehrjährigem Gesetzgebungsprozess Aktueller Stand Bundestag hat am 18. Juni das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen Billigung durch Bundesrat am 3. Juli 2020 GEG tritt am 1. November in Kraft (EE-Änderungen seit 14.08.2020) Inhalt Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetzeswerk Angehängt: Abstandsregelungen für Windkraftanlagen an Land und Streichung des 52-GW-Deckels für Photovoltaik 3 08.10.2020 Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Thomas Pietsch
Die Rolle kommunaler Unternehmen bei der Wärmewende 11. Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Helmut Herdt 14. November 2019 Inhaltsübersicht I Erfordernis der Wärmewende I Wärme-EEG I Die kommunalen Unternehmen als Partner bei der Wärmewende I Ein Beispiel aus der Landeshauptstadt Magdeburg 15. November 2019 Helmut Herdt Seite 2 Zwingende Erfordernis der Wärmewende Im Handlungsfeld „Gebäude“ sind heute schon zum überwiegenden Teil die „low hanging fruits“ geerntet, Neubauten sind hochgedämmt, alle Gebäude überwiegend mit Erdgas beheizt. Um die weiteren erforderlichen knapp 50 Mio t CO2 zu senken, muss mit CO2-neutraler Wärme geheizt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Dämmung des Alt-Gebäudebestandes, ein volkswirtschaftlich zweifelhafter Weg mit deutlich höheren CO2-Vermeidungskosten im Gegensatz zur CO2-neutralen Wärmeerzeugung. 15. November 2019 Helmut Herdt Seite 3
Auf ihrer 128. (Sonder-) Bauministerkonferenz (BMK) haben die Bauminister/-innen und -senatoren/-innen der Länder gestern in Berlin u.a. Fragen des Energieeinsparrechts bei Gebäuden und der künftigen Förderung des sozialen Wohnungsbaus erörtert. ?Unser gemeinsamer Beschluss im Hinblick auf die Verteilung zusätzlicher Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau ist richtungsweisend?, sagte Sachsen-Anhalts Ressortchef Thomas Webel, der seit Anfang dieses Jahres den Vorsitz der Konferenz führt. Der Bund sei gebeten worden, unter Beteiligung der Länder einen Vorschlag zur sachgerechten Verteilung der Gelder zu erarbeiten. ?Vor dem Hintergrund der Integration von Zuwanderern bleibt die Förderung des sozialen Wohnungsbaus eine gesamtstaatliche Aufgabe. Hier haben wir eine gemeinsame Verantwortung?, betonte der Minister. Das funktioniere nur mit der Solidarität der Länder untereinander. Der Bund hat im Vorjahr, im Rahmen des so genannten Asylpakets, seine Kompensationszahlungen an die Länder bis 2019 jährlich um 500 Millionen Euro aufgestockt. Die Länder haben sich verpflichtet, diese zusätzlichen Mittel für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen. Im Rahmen der Absprachen auf Bundesebene zu den Eckwerten des Bundeshaushalts 2017 und dem Finanzplan bis 2020 wurde inzwischen vereinbart, zu den schon aufgestockten Kompensationszahlungen weitere 500 Millionen Euro jährlich im Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zu verankern. Die Verteilung dieser zusätzlichen Gelder soll sich nunmehr stärker an Bedarfsschwerpunkten orientieren. Diesbezüglich ist das BMUB gebeten worden, gemeinsam mit den Ländern einen sachbezogenen Vorschlag zu Verteilungsschlüssel und Modalitäten zu erarbeiten. Energieeinsparrecht bei Gebäuden Die Bauminister/-innen und -senatoren/-innen der Länder hatten sich auf ihrer Sitzung im Oktober vorigen Jahres darauf geeinigt, dass eine Neukonzeption von Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz notwendig ist. Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, hat hierzu nun im Rahmen der Sonderkonferenz erste Überlegungen vorgestellt. Die Länder haben die Bundesministerin gebeten, dass umgehend die von ihr zugesagte Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft einberufen wird, um gemeinsame Modelle zur strukturellen Neukonzeption zu erarbeiten. Nächster Sitzungstermin Die nächste reguläre Sitzung der BMK findet am 20./21.Oktober 2016 in Magdeburg statt. Impressum: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Pressestelle Turmschanzenstraße 30 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-7504 Fax: (0391) 567-7509 Mail: presse@mlv.sachsen-anhalt.de
Origin | Count |
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Bund | 42 |
Land | 7 |
Type | Count |
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Gesetzestext | 1 |
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License | Count |
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