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Cost-Optimal-Level: Modellrechnungen - Begleituntersuchung zur europäischen Berichterstattung

Das Projekt "Cost-Optimal-Level: Modellrechnungen - Begleituntersuchung zur europäischen Berichterstattung" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es wird/wurde ausgeführt durch: Ecofys Germany GmbH.Ziel des im Rahmen des Forschungsprogramms Zukunft Bau geförderten Projektes 'Cost Optimal-Level - Modellrechnungen' war es, das deutsche kostenoptimale Niveau- von Neubau und Bestandsgebäuden zu bestimmen und mit dem gültigen Mindeststandard (EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG) zu vergleichen. Dies beinhaltete neben einer Betrachtung der makro- und mikroökonomischen Perspektive auch eine Sensitivitätsanalyse, um den Einfluss wesentlicher Parameter zu bestimmen. Das von Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) finanzierte Grundlagenforschungsprojekt ermöglicht einen sehr tiefen Einblick in die aktuellen und künftigen EnEV-Anforderungen, sowie den Einfluss der unterschiedlichen Parameter und Berechnungsarten. Mit der seitens der EU geforderten wirtschaftlichen Überprüfung der nationalen Umsetzungen der Gebäuderichtlinie sollen die Weichen für die zukünftige Entwicklung des Anforderungsniveaus gestellt werden.

Klimaschutz in der verbindlichen Bauleitplanung

Das Projekt "Klimaschutz in der verbindlichen Bauleitplanung" wird/wurde gefördert durch: Landeshauptstadt Potsdam. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH.Mit der Klimaschutznovelle 2011 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung noch einmal verbessert. Bereits seit 2004 wurde im Baugesetzbuch herausgestellt, dass die Aufstellung der Bauleitplanung auch 'in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz' zu erfolgen hat. Diese Formel wurde klarstellend noch einmal weiterentwickelt. Bauleitplänen sollen nun u.a. auch dazu beitragen, 'den Klimaschutz, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern'. Zudem wurde in § 1a BauGB ein neuer Absatz 5 eingefügt. Danach soll den Erfordernis des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Auch wurden die Möglichkeiten zur Festsetzung von dem Klimaschutz dienenden Maßnahmen durch Änderungen in § 9 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 23b BauGB erweitert. Die Möglichkeiten, Regelungen zur Umsetzung von Zielen des Klimaschutzes in städtebaulichen Verträgen zu vereinbaren, wurde klarstellend weiter präzisiert. Daneben wurde auch das Energiefachrecht mit Einführung des Erneuerbaren Energien und Wärmegesetzes (EEWärmeG) und einer weiteren Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) weiterentwickelt. Die Städte und Gemeinden, die sich in großer Zahl den Zielen des Klimaschutzes verpflichtet fühlen, stellt sich nun auch in der Bauleitplanung die Aufgabe, den Klimaschutz durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. In der Untersuchung für die Landeshauptstadt Potsdam geht es darum, in welcher Weise solche Maßnahmen rechtlich gesichert werden können. Dabei steht einerseits das Verhältnis zu Energiefachrecht im Blick. Andererseits sollen sowohl die satzungsrechtlichen als auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet werden. Grundlage bilden neben einer systematischen juristischen Aufarbeitung der Materie Recherchen zur Praxis anderer Städte, mit denen sowohl Hemmnisse als auch rechtssichere Lösungsansätze ermittelt werden. Die Untersuchung soll im Herbst 2014 abgeschlossen werden.

Evaluierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes - Vorbereitung und Begleitung eines Erfahrungsberichts gemäß Paragraph 18

Das Projekt "Evaluierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes - Vorbereitung und Begleitung eines Erfahrungsberichts gemäß Paragraph 18" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Ecofys Germany GmbH - Niederlassung Berlin.Ecofys hat in Zusammenarbeit mit Fraunhofer ISI, IZES gGmbH, Öko Institut e.V. und Prof. Dr. Jur. Klinski das 2009 neu in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) über einen Zeitraum von drei Jahren evaluiert. Die wesentlichen Projekterkenntnisse sind: - Aufgrund der Beschränkung des EEWärmeG auf Neubauten hat das Gesetz keine Auswirkung auf Bestandsgebäude, in denen die wesentlichen Wärmeverbräuche anfallen. - Die Erfüllung des EEWärmeG erfolgt hauptsächlich über Ersatzmaßnahmen wie z.B. die Unterschreitung der Energieeinsparverordnung (EnEV) um 15 Prozent. - Durch den Einsatz erneuerbarer Energien werden durch jeden Neubau-Jahrgang jährlich derzeit rund 90 Mio. m Erdgas und 40 Mio. Liter Heizöl eingespart. In den Neubauten seit 2009 wurden in 2011 insgesamt rund 102 Mio. l Heizöl und rund 264 Mio. m Erdgas eingespart. - Im Neubau 2011 ergeben sich durch das EEWärmeG jährliche Einsparungen an CO2 - Äquivalenten in Höhe von rund 217.000 t (in 2009 und 2010 zwischen 205.000 und 225.000 t), wobei die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien mit rund 38 Prozent dazu beiträgt. In 2011 wurden somit durch den Neubau seit 2009 insgesamt Emissionen von 646.000 t CO2 - Äquivalenten eingespart.

Gebäudestudie Thüringen - Energieeffizienz und Erneuerbare Energien

Das Projekt "Gebäudestudie Thüringen - Energieeffizienz und Erneuerbare Energien" wird/wurde ausgeführt durch: Ecofys Germany GmbH - Niederlassung Berlin.Thüringen hat das Ziel, den Anteil zukunftssicherer, erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2020 auf 30 Prozent zu steigern. Um eine Doppelstrategie aus mehr erneuerbare Wärme und weniger Wärmebedarf umzusetzen, sollten landesrechtliche Regelungen und Fördermaßnahmen erarbeitet werden, die auf eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung der Bestandsgebäude im Freistaat Thüringen und eine Steigerung der Energieeffizienz abzielen. Als Grundlage dafür erarbeitete Ecofys eine Gebäudestudie, die folgende Informationen umfasst: - Energetischer Ist-Zustand der bestehenden Gebäude (Energieeffizienz, Einsatz erneuerbarer Energien), diesbezügliche Entwicklungen seit 1990 sowie deren Zusammenhang mit den jeweiligen Wärmeschutzvorschriften. - Auswirkung des EEWärmeG des Bundes auf Energieeffizienz und Anteil erneuerbarer Wärme an Neubauten. - Handlungsempfehlungen zur Steigerung des Anteils erneuerbar erzeugter Wärme. Die Handlungsempfehlungen wurden gemeinsam von Ecofys und dem Hamburg Institut erarbeitet.

Wärmewende im Land Berlin

Bild: SenMVKU, Geoportal Berlin Erste Ergebnisse der Wärmeplanung (2024) Berlin legt erste Ergebnisse der Wärmeplanung vor. Eine Karte mit Adresssuchfunktion zeigt Gebiete der dezentralen Wärmeversorgung auf. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Häufige Fragen und Antworten Wichtige Fragen und Antworten zur Berliner Wärmwende, zum Wärmeplanungsprozess und zu Zuständigkeiten können Sie hier im Überblick nachlesen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Gesamtstädtische Wärmeplanung für das Land Berlin Ein wichtiger Baustein bei der Umsetzung der Wärmewende ist die gesamtstädtische Wärmeplanung, die aktuell von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erarbeitet wird. Weitere Informationen Bild: Gerrit Hause – Innovation City Management GmbH Neue Wärmenetze in Bestandsquartieren – Ein Online-Handbuch Die Wärmewende im Gebäudebereich bildet den größten Hebel der Energiewende. Wärmenetze spielen eine Schlüsselrolle bei dem effizienten Umstieg auf Erneuerbare Energie und Abwärme. Hier finden Sie Informationen zu den organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten, die bei der Gestaltung, Planung und Umsetzung eines Nahwärmenetzes im Land Berlin eine Rolle spielen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Wärmestrategie für das Land Berlin Berlin will das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2045 erreichen. Eine wesentliche Schlüsselrolle dafür spielt die Wärmewende. Mit welchen Umsetzungsschritten und Instrumenten die Wärmewende zügig gelingt, wird im Rahmen einer Wärmestrategie erarbeitet. Weitere Informationen Bild: Vattenfall, Sabine Wenzel Machbarkeitsstudie „Kohleausstieg und nachhaltige Fernwärmeversorgung Berlin 2030“ Berlin will spätestens 2045 klimaneutral sein. Dafür muss die bisher überwiegend auf fossilen Brennstoffen basierende Energieversorgung im Land umgestellt werden. Weitere Informationen Bild: Jürgen Fälchle/fotolia.com, vovan/fotolia.com Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln) Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Weitere Informationen

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln)

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten damit außer Kraft. Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die nachfolgenden Ausführungen und Materialien zum EEWärmeG werden lediglich übergangsweise noch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt weitergeführt. Das EEWärmeG-Durchführungsgesetz Berlin (EEWärmeG-DG Bln) stellte die gesetzliche Grundlage für eine EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln) dar. Diese sollte den Vollzug des EEWärmeG sicherstellen und vereinfachen. Zuständig für den Vollzug des EEWärmeG und der darauf beruhenden Durchführungsverordnung in Berlin waren die Bauaufsichtsämter in den Bezirken. Die Eigentümer neuer Gebäude mussten in der Regel anerkannte Sachverständige einbeziehen. Entsprechend der angewendeten Form der erneuerbaren Energien bzw. Ersatzmaßnahmen waren Vordrucke von den Eigentümern neuer Gebäude auszufüllen. Gemäß den Vorschriften der EEWärmeG-DV bescheinigten Sachverständige, Sachkundige bzw. Fachbetriebe die Angaben. Die zuständigen Bauaufsichtsämter in den Bezirken überprüften die Nachweise über die Einhaltung der Voraussetzungen des EEWärmeG stichprobenartig. Die auszufüllenden Vordrucke sowie ein dazugehöriges Merkblatt stehen unter den nachfolgenden Links zur Verfügung. Vordrucke zur EEWärmeG-DV Bln Rechtsvorschriften Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Informationsportal Erneuerbare Energien Informationen zum EEWärmeG Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Berlin EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden

Rechtsvorschriften im Bereich Klimaschutz

Berliner Vorschriften­informationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Energiewendegesetz (EWG Bln) Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes (AGEnWG) Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)

Mehr Akzeptanz für den Fernwärme-Ausbau durch Preistransparenz

Der Ausbau von Nah- und Fernwärme spielt in Deutschland eine wichtige Rolle, um immer mehr Gebäude klimaneutral zu beheizen. Für eine breite Akzeptanz bei (potenziellen) Kundinnen*Kunden müssen jedoch Transparenz und Kontrolle der Preise für Fernwärme-Angebote verbessert werden. Ein neues Factsheet des Umweltbundesamtes stellt verschiedene Ansätze vor. Fernwärme wird zukünftig eine größere Rolle bei der Erreichung der Treibhausgasneutralität spielen. Vor diesem Hintergrund ist es wesentlich, dass Wärmeversorgungsunternehmen attraktive Angebote für die Endverbrauchenden machen können und wollen. Die Akzeptanz der Wärmebeziehenden wird als ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Wärmewende – von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energien – erachtet. Insgesamt wird im Markt der leitungsgebundenen Wärmeversorgung die mangelnde Transparenz über die Preisbildung schon seit vielen Jahren immer wieder kritisiert. Dies führte auch dazu, dass sowohl das Bundeskartellamt als auch Kartellämter der Länder den Sektor in ihrem Zuständigkeitsbereich schon mehrfach intensiv untersucht haben. Die vorliegende Analyse , die im Auftrag des Umweltbundesamtes entstand, gibt einen Überblick über mögliche Ansätze, um im Markt der leitungsgebundenen Wärme Preistransparenz zu gewährleisten und die Preise zu regulieren. Dabei werden die Ansätze in Deutschland mit denen in anderen europäischen Ländern verglichen. Darüber hinaus wird der Zusammenhang zwischen Akzeptanz für leitungsgebundene Wärme und Preistransparenz aus Sicht der Verbrauchenden beleuchtet. Die Akzeptanz der leitungsgebundenen Wärmeversorgung bei Verbraucher*innen kann durch die Möglichkeit des Preisvergleichs und die Nachvollziehbarkeit von Preisanpassungen erheblich gesteigert werden. Folgende Ansätze können zur Verbesserung der Akzeptanz beitragen: Ein möglichst neutraler Preisvergleich kann helfen, die Preistransparenz zu steigern. Ein Vergleich der Wärmepreise möglichst vieler Wärmenetze kann das Vertrauen in und die Akzeptanz der leitungsgebundenen Wärmeversorgung stärken. Eine entsprechende Übersicht der Preise sollte dabei von einer möglichst neutralen Organisation oder Behörde durchgeführt und bereitgestellt werden. In Deutschland gibt es für Fernwärme zudem bislang keine Regulierungsbehörde . Eine Aufnahme in den Zuständigkeitsbereich einer bestehenden Behörde oder die Schaffung einer neuen Behörde für die effektivere Preisregulierung von leitungsgebundener Wärme würde das Vertrauen der Nutzenden stärken. Eine entsprechende unabhängige Stelle sollte auch die bei Preisanpassungen verwendeten Preisindizes prüfen. Stärkung der Preiskontrolle : Die Aufgabe der Preiskontrolle fällt aktuell in den Zuständigkeitsbereich der Kartellämter und umfasst die Missbrauchsaufsicht oder stichprobenhafte Preisprüfungen. Die Kartellämter können allerdings die Aufgabe nicht immer vollumfänglich wahrnehmen. Eine wie oben beschriebene Regulierungsbehörde könnte die genannten Aufgaben von den Kartellämtern übernehmen. Auch eine einheitliche, branchenspezifische Schlichtungsstelle , wie es sie zum Beispiel in Schweden gibt, kann dazu beitragen, Streitfällen von Nutzenden mit Unternehmen der leitungsgebundenen Wärmeversorgung neutraler aufzulösen, und so die Akzeptanz der Technik in der Bevölkerung steigern. Und schließlich stärkt auch eine bessere Kommunikation der Unternehmen mit den Kundinnen*Kunden das Vertrauen, insbesondere wenn dabei die Transparenz über Verbrauch und Kosten der Nutzenden gesteigert wird.

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

Das Forschungsprojekt leistet einen Beitrag für einen möglichst wirksamen Vollzug des Energieeinspar- und Erneuerbare-Energien-Wärmerechts durch die Bundesländer - gerade vor dem Hintergrund der geplanten Verschmelzung der bestehenden Regelwerke zu einem einheitlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgabe dieses Projekts war es, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts herauszuarbeiten und daraus konzeptionelle Vorschläge zur rechtlichen Gestaltung abzuleiten, die den für den Vollzug zuständigen Ländern eine Hilfestellung bieten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vorgaben für den Vollzug der Anforderungen an Neubauten. Hierbei wurde die rechtliche Ausgangslage im Bundesrecht sowie in allen 16 Bundesländern aufgearbeitet und die Vollzugspraxis ausgewertet. In engem Austausch mit fachlich befassten Vertreterinnen und Vertreter der für den Vollzug zuständigen Ministerien der Bundesländer wurden konkrete Optionen für Vollzugsregelungen in den Ländern sowie für eine Weiterentwicklung des Bundes- und Landesrechts erörtert und entwickelt. Quelle: Forschungsbericht

Gebäudeenergiegesetz – GEG

Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengefasst: Mit dem GEG wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Damit besteht für Gebäude ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Eine für Sie wesentliche Neuerung des GEG betrifft den Vollzug. Mit § 92 GEG wurde eine Erfüllungserklärung eingeführt, mit der die Einhaltung aller das jeweilige Vorhaben betreffenden Anforderungen des GEG zu bestätigen ist. Zur Umsetzung in Landesrecht befindet sich derzeit eine Durchführungsverordnung zum GEG in der Erarbeitung. In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsregelungen im Teil 9 des GEG und hier insbesondere auf § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ verwiesen.

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