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Klimaschutz in der verbindlichen Bauleitplanung

Mit der Klimaschutznovelle 2011 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung noch einmal verbessert. Bereits seit 2004 wurde im Baugesetzbuch herausgestellt, dass die Aufstellung der Bauleitplanung auch 'in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz' zu erfolgen hat. Diese Formel wurde klarstellend noch einmal weiterentwickelt. Bauleitplänen sollen nun u.a. auch dazu beitragen, 'den Klimaschutz, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern'. Zudem wurde in § 1a BauGB ein neuer Absatz 5 eingefügt. Danach soll den Erfordernis des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Auch wurden die Möglichkeiten zur Festsetzung von dem Klimaschutz dienenden Maßnahmen durch Änderungen in § 9 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 23b BauGB erweitert. Die Möglichkeiten, Regelungen zur Umsetzung von Zielen des Klimaschutzes in städtebaulichen Verträgen zu vereinbaren, wurde klarstellend weiter präzisiert. Daneben wurde auch das Energiefachrecht mit Einführung des Erneuerbaren Energien und Wärmegesetzes (EEWärmeG) und einer weiteren Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) weiterentwickelt. Die Städte und Gemeinden, die sich in großer Zahl den Zielen des Klimaschutzes verpflichtet fühlen, stellt sich nun auch in der Bauleitplanung die Aufgabe, den Klimaschutz durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. In der Untersuchung für die Landeshauptstadt Potsdam geht es darum, in welcher Weise solche Maßnahmen rechtlich gesichert werden können. Dabei steht einerseits das Verhältnis zu Energiefachrecht im Blick. Andererseits sollen sowohl die satzungsrechtlichen als auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet werden. Grundlage bilden neben einer systematischen juristischen Aufarbeitung der Materie Recherchen zur Praxis anderer Städte, mit denen sowohl Hemmnisse als auch rechtssichere Lösungsansätze ermittelt werden. Die Untersuchung soll im Herbst 2014 abgeschlossen werden.

Cost-Optimal-Level: Modellrechnungen - Begleituntersuchung zur europäischen Berichterstattung

Ziel des im Rahmen des Forschungsprogramms Zukunft Bau geförderten Projektes 'Cost Optimal-Level - Modellrechnungen' war es, das deutsche kostenoptimale Niveau- von Neubau und Bestandsgebäuden zu bestimmen und mit dem gültigen Mindeststandard (EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG) zu vergleichen. Dies beinhaltete neben einer Betrachtung der makro- und mikroökonomischen Perspektive auch eine Sensitivitätsanalyse, um den Einfluss wesentlicher Parameter zu bestimmen. Das von Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) finanzierte Grundlagenforschungsprojekt ermöglicht einen sehr tiefen Einblick in die aktuellen und künftigen EnEV-Anforderungen, sowie den Einfluss der unterschiedlichen Parameter und Berechnungsarten. Mit der seitens der EU geforderten wirtschaftlichen Überprüfung der nationalen Umsetzungen der Gebäuderichtlinie sollen die Weichen für die zukünftige Entwicklung des Anforderungsniveaus gestellt werden.

Evaluierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes - Vorbereitung und Begleitung eines Erfahrungsberichts gemäß Paragraph 18

Ecofys hat in Zusammenarbeit mit Fraunhofer ISI, IZES gGmbH, Öko Institut e.V. und Prof. Dr. Jur. Klinski das 2009 neu in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) über einen Zeitraum von drei Jahren evaluiert. Die wesentlichen Projekterkenntnisse sind: - Aufgrund der Beschränkung des EEWärmeG auf Neubauten hat das Gesetz keine Auswirkung auf Bestandsgebäude, in denen die wesentlichen Wärmeverbräuche anfallen. - Die Erfüllung des EEWärmeG erfolgt hauptsächlich über Ersatzmaßnahmen wie z.B. die Unterschreitung der Energieeinsparverordnung (EnEV) um 15 Prozent. - Durch den Einsatz erneuerbarer Energien werden durch jeden Neubau-Jahrgang jährlich derzeit rund 90 Mio. m Erdgas und 40 Mio. Liter Heizöl eingespart. In den Neubauten seit 2009 wurden in 2011 insgesamt rund 102 Mio. l Heizöl und rund 264 Mio. m Erdgas eingespart. - Im Neubau 2011 ergeben sich durch das EEWärmeG jährliche Einsparungen an CO2 - Äquivalenten in Höhe von rund 217.000 t (in 2009 und 2010 zwischen 205.000 und 225.000 t), wobei die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien mit rund 38 Prozent dazu beiträgt. In 2011 wurden somit durch den Neubau seit 2009 insgesamt Emissionen von 646.000 t CO2 - Äquivalenten eingespart.

Gebäudestudie Thüringen - Energieeffizienz und Erneuerbare Energien

Thüringen hat das Ziel, den Anteil zukunftssicherer, erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2020 auf 30 Prozent zu steigern. Um eine Doppelstrategie aus mehr erneuerbare Wärme und weniger Wärmebedarf umzusetzen, sollten landesrechtliche Regelungen und Fördermaßnahmen erarbeitet werden, die auf eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung der Bestandsgebäude im Freistaat Thüringen und eine Steigerung der Energieeffizienz abzielen. Als Grundlage dafür erarbeitete Ecofys eine Gebäudestudie, die folgende Informationen umfasst: - Energetischer Ist-Zustand der bestehenden Gebäude (Energieeffizienz, Einsatz erneuerbarer Energien), diesbezügliche Entwicklungen seit 1990 sowie deren Zusammenhang mit den jeweiligen Wärmeschutzvorschriften. - Auswirkung des EEWärmeG des Bundes auf Energieeffizienz und Anteil erneuerbarer Wärme an Neubauten. - Handlungsempfehlungen zur Steigerung des Anteils erneuerbar erzeugter Wärme. Die Handlungsempfehlungen wurden gemeinsam von Ecofys und dem Hamburg Institut erarbeitet.

Gebäudeenergiegesetz – GEG

Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengefasst: Mit dem GEG wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Damit besteht für Gebäude ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Eine für Sie wesentliche Neuerung des GEG betrifft den Vollzug. Mit § 92 GEG wurde eine Erfüllungserklärung eingeführt, mit der die Einhaltung aller das jeweilige Vorhaben betreffenden Anforderungen des GEG zu bestätigen ist. Zur Umsetzung in Landesrecht befindet sich derzeit eine Durchführungsverordnung zum GEG in der Erarbeitung. In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsregelungen im Teil 9 des GEG und hier insbesondere auf § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ verwiesen.

Mehr Akzeptanz für den Fernwärme-Ausbau durch Preistransparenz

<p> <p>Der Ausbau von Nah- und Fernwärme spielt in Deutschland eine wichtige Rolle, um immer mehr Gebäude klimaneutral zu beheizen. Für eine breite Akzeptanz bei (potenziellen) Kundinnen*Kunden müssen jedoch Transparenz und Kontrolle der Preise für Fernwärme-Angebote verbessert werden. Ein neues Factsheet des Umweltbundesamtes stellt verschiedene Ansätze vor.</p> </p><p>Der Ausbau von Nah- und Fernwärme spielt in Deutschland eine wichtige Rolle, um immer mehr Gebäude klimaneutral zu beheizen. Für eine breite Akzeptanz bei (potenziellen) Kundinnen*Kunden müssen jedoch Transparenz und Kontrolle der Preise für Fernwärme-Angebote verbessert werden. Ein neues Factsheet des Umweltbundesamtes stellt verschiedene Ansätze vor.</p><p> <p>Fernwärme wird zukünftig eine größere Rolle bei der Erreichung der Treibhausgasneutralität spielen. Vor diesem Hintergrund ist es wesentlich, dass Wärmeversorgungsunternehmen attraktive Angebote für die Endverbrauchenden machen können und wollen. Die Akzeptanz der Wärmebeziehenden wird als ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Wärmewende – von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energien – erachtet. Insgesamt wird im Markt der leitungsgebundenen Wärmeversorgung die mangelnde Transparenz über die Preisbildung schon seit vielen Jahren immer wieder kritisiert. Dies führte auch dazu, dass sowohl das Bundeskartellamt als auch Kartellämter der Länder den Sektor in ihrem Zuständigkeitsbereich schon mehrfach intensiv untersucht haben.</p> <p>Die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/106056">vorliegende Analyse</a>, die im Auftrag des Umweltbundesamtes entstand, gibt einen Überblick über mögliche Ansätze, um im Markt der leitungsgebundenen Wärme Preistransparenz zu gewährleisten und die Preise zu regulieren. Dabei werden die Ansätze in Deutschland mit denen in anderen europäischen Ländern verglichen. Darüber hinaus wird der Zusammenhang zwischen Akzeptanz für leitungsgebundene Wärme und Preistransparenz aus Sicht der Verbrauchenden beleuchtet. Die Akzeptanz der leitungsgebundenen Wärmeversorgung bei Verbraucher*innen kann durch die Möglichkeit des Preisvergleichs und die Nachvollziehbarkeit von Preisanpassungen erheblich gesteigert werden.</p> <p>Folgende Ansätze können zur Verbesserung der Akzeptanz beitragen:</p> <p>Ein möglichst neutraler <strong>Preisvergleich</strong> kann helfen, die <strong>Preistransparenz</strong> zu steigern. Ein Vergleich der Wärmepreise möglichst vieler Wärmenetze kann das Vertrauen in und die Akzeptanz der leitungsgebundenen Wärmeversorgung stärken. Eine entsprechende Übersicht der Preise sollte dabei von einer möglichst neutralen Organisation oder Behörde durchgeführt und bereitgestellt werden.</p> <p>In Deutschland gibt es für Fernwärme zudem bislang keine <strong>Regulierungsbehörde</strong>. Eine Aufnahme in den Zuständigkeitsbereich einer bestehenden Behörde oder die Schaffung einer neuen Behörde für die effektivere <strong>Preisregulierung</strong> von leitungsgebundener Wärme würde das Vertrauen der Nutzenden stärken. Eine entsprechende unabhängige Stelle sollte auch die bei Preisanpassungen verwendeten Preisindizes prüfen.</p> <p>Stärkung der <strong>Preiskontrolle</strong>: Die Aufgabe der Preiskontrolle fällt aktuell in den Zuständigkeitsbereich der Kartellämter und umfasst die Missbrauchsaufsicht oder stichprobenhafte Preisprüfungen. Die Kartellämter können allerdings die Aufgabe nicht immer vollumfänglich wahrnehmen. Eine wie oben beschriebene Regulierungsbehörde könnte die genannten Aufgaben von den Kartellämtern übernehmen.</p> <p>Auch eine einheitliche, branchenspezifische <strong>Schlichtungsstelle</strong>, wie es sie zum Beispiel in Schweden gibt, kann dazu beitragen, Streitfällen von Nutzenden mit Unternehmen der leitungsgebundenen Wärmeversorgung neutraler aufzulösen, und so die Akzeptanz der Technik in der Bevölkerung steigern.</p> <p>Und schließlich stärkt auch eine bessere Kommunikation der Unternehmen mit den Kundinnen*Kunden das Vertrauen, insbesondere wenn dabei die Transparenz über Verbrauch und Kosten der Nutzenden gesteigert wird.</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> </p><p>Informationen für...</p>

Evaluierung des Marktanreizprogramms für erneuerbare Energien im Wärmemarkt im Förderzeitraum 2012-2014, Evaluation und Perspektiven des Marktanreizprogramms zur Nutzung EE im Wärmemarkt im Förderzeitraum 2015 bis 2017

Evaluation des Marktanreizprogramms zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt im Förderzeitraum 2015 bis 2017. Das seit vielen Jahren etablierte Marktanreizprogramm (MAP) ist das zentrale Förderinstrument zum Ausbau des Einsatzes erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältebereich. Mit Hilfe der MAP-Förderung konnte die Wärme- und Kältebereitstellung aus erneuerbaren Energien auf 12,9 % (UBA 2018) ausgebaut werden. Im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das im Jahr 2009 in Kraft trat, wurde die MAP-Förderung zudem gesetzlich verankert. Das MAP umfasst zwei Förderteile, für die je nach Art und Größe der Investitionsmaßnahme folgende Stellen zuständig sind: - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): für die Förderung von überwiegend kleinen Anlagen bis 100 kW Leistung in den Bereichen Solarthermie, Biomasse und Wärmepumpen (Investitionszuschüsse) - Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW): für alle anderen und größeren Anlagen. Die Abwicklung erfolgt über das KfW-Programm 'Erneuerbare Energien, Premium' (Tilgungszuschüsse zu zinsgünstigen KfW-Darlehen). Der Ausbau erneuerbarer Energien wurde bereits in der Vergangenheit kontinuierlich gefördert und bedarf angesichts der Ziele der Bundesregierung auch in der Zukunft einer weiteren stetigen öffentlichen Förderung. Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energie im Wärmemarkt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sind ein Investitionsmotor, denn die ausgelösten Investitionen schonen nicht nur das Klima, sondern schaffen Arbeitsplätze und tragen zu einem nachhaltigen Umbau des Wärmesektors bei. Durch die Förderung wird eine zusätzliche Nachfrage induziert, die mittelfristig erneuerbare Energien zu einer breitenwirksamen und konkurrenzfähigen Option für die Bereitstellung von Wärme entwickelt. Mit gezielt definierten Fördertatbeständen sollen die Energiegestehungskosten dieser erneuerbaren Technologien im Vergleich zu den fossilen Konkurrenztechnologien reduziert, d.h. die Differenzkosten gesenkt und Anreize für besonders effiziente Technologien geschaffen werden. Zukünftig werden diese Technologien so auch ohne Förderung zu wirtschaftlichen Alternativen. Die Fichtner GmbH & Co. KG führt mit Experten für erneuerbare Energietechnologien im Auftrag des BMWi die Evaluation des Marktanreizprogramms durch. Es werden die Wirkungen des Förderprogramms im Hinblick auf die umwelt- und energiepolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung bewertet und abschließend Handlungsoptionen aus den Ergebnissen abgeleitet. Weiterhin wird bewertet, ob die Ziele der Förderung richtig gewählt wurden, ob die Ziele mit den eingesetzten Instrumenten erreicht wurden, wie effektiv der Einsatz der Instrumente war und welche Konsequenzen und Wechselwirkungen mit anderen (Förder-) Instrumenten sich daraus ergeben.

Wiedervernässung von entwässerten Mooren und Einführung von Paludikulturen zur Umsetzung eines nachhaltigen Landmanagements in Mecklenburg-Vorpommern

Experten des Greifswald Moor Centrums haben sich bereits seit einiger Zeit mit den Herausforderungen bei Anbau und Ernte von Paludikulturen auseinandergesetzt, jedoch erhielten die rechtlichen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen bislang nur geringe Aufmerksamkeit. Anreize zur Nutzung und Verwertung von Biomasse aus Paludikultur fehlen bisher gänzlich, politische Ambitionen zur Förderung von Paludikultur sind ebenfalls schwach ausgeprägt und der Rechtsrahmen ist bisher noch nicht auf Paludikultur eingestellt. Diese Aspekte sind Gegenstand des vom Bundesumweltministerium geförderten Projektes 'Deutscher Moorschutzdialog' für welches das Greifswald Moor Centrum auch auf Expertise des IKEM zurückgriff. Hierfür hat das IKEM die wichtigsten Hürden für die Verbreitung von Paludikultur identifiziert, Handlungsempfehlungen zu deren Beseitigung entwickelt und auf politische Implementierbarkeit überprüft. Ziel ist die Anreizsetzung zum verstärkten Einsatz von Paludikultur sowohl für die stoffliche als auch die energetische Verwertung der angebauten und geernteten Pflanzen. Paludikultur-Biomasse kann zum Beispiel in Biogasanlagen zu Biogas fermentiert und anschließend in Blockheizkraftwerken verstromt oder nach Veredelung ins Erdgasnetz eingespeist werden. Auch eine Beimischung des nachhaltigen Rohstoffs in die Verfeuerung bestehender Gas- oder Kohlekraftwerke erscheint möglich. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Nutzung ist insbesondere die Förderfähigkeit bzw. Berücksichtigung nach dem jeweils geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetz, der Biomasseverordnung, dem EEWärmeG, der EnEV, dem KWKG und weiterer gesetzlicher Vorschriften. Die IKEM-Studie floss in die weitere Arbeit des Projekts ein und wurde außerdem Teil des Online-Portals Moorwissen.de. Neben zahlreichen weiteren, öffentlich zugänglichen Informationen zu Paludikultur wurden dort auch die Arbeitsergebnisse des IKEM als Positionspapiere veröffentlicht.

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

Das Forschungsprojekt leistet einen Beitrag für einen möglichst wirksamen Vollzug des Energieeinspar- und Erneuerbare-Energien-Wärmerechts durch die Bundesländer - gerade vor dem Hintergrund der geplanten Verschmelzung der bestehenden Regelwerke zu einem einheitlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aufgabe dieses Projekts war es, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts herauszuarbeiten und daraus konzeptionelle Vorschläge zur rechtlichen Gestaltung abzuleiten, die den für den Vollzug zuständigen Ländern eine Hilfestellung bieten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vorgaben für den Vollzug der Anforderungen an Neubauten. Hierbei wurde die rechtliche Ausgangslage im Bundesrecht sowie in allen 16 Bundesländern aufgearbeitet und die Vollzugspraxis ausgewertet. In engem Austausch mit fachlich befassten Vertreterinnen und Vertreter der für den Vollzug zuständigen Ministerien der Bundesländer wurden konkrete Optionen für Vollzugsregelungen in den Ländern sowie für eine Weiterentwicklung des Bundes- und Landesrechts erörtert und entwickelt. Quelle: Forschungsbericht

Vollzugskonzepte und Einbeziehung Dritter im Gesetzesvollzug beim Klimaschutzrecht im Gebäudebereich

Das gebäudebezogene Energierecht teilt sich bislang in die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz auf. Diese Vorschriften des materiellen Rechts sind auf der Bundesebene angesiedelt, der Vollzug und auch dessen rechtliche Regelung liegen bei den Bundesländern. Auf der Basis einer Erhebung der Praxiserfahrungen werden verschiedene realistisch in Betracht kommende Grundkonzepte für die Nachweis- und Überwachungsregelungen bei Neubauten identifiziert, beschrieben und ihre Stärken und Schwächen erörtert. Der Bericht arbeitet die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Rechtsvorschriften für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts heraus. Veröffentlicht in Texte | 37/2020.

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