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REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Entwicklung eines bundeseinheitlichen Softwaretools zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen

Das Projekt "REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Entwicklung eines bundeseinheitlichen Softwaretools zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: WhereGroup GmbH.Gemäß § 23 der Ersatzbaustoffverordnung ist die zuständige Behörde verpflichtet, alle angezeigten Verwendungen von Ersatzbaustoffen in einem Kataster zu erfassen. Im Kataster sind die Angaben der Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen. Solange jedoch keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Die Daten sollen in das Kataster eingepflegt werden, sobald dies zur Verfügung steht. Es soll ein Softwaretool zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen entwickelt werden. Die Daten der elektronisch übermittelten Vor- und Abschlussanzeige sollen direkt in das Kataster aufgenommen werden können. Zur Vereinheitlichung des bundesweiten Vollzugs dieser Regelung wird das BMU ein einheitliches Softwaretool entwickeln lassen, welches den Ländern zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird und von diesen dezentral genutzt werden kann.

Ressortforschungsplan 2023, Wissenschaftliches Monitoring zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung

Das Projekt "Ressortforschungsplan 2023, Wissenschaftliches Monitoring zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: ifeu - Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg gGmbH.Die Ersatzbaustoffverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die Verordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von mineralsichen Ersatzbaustoffen. Auf Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entiwcklungen sollen die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüft werden. Dies soll insbesondere durch eine Bestandsaufnahme der Verwertungswege mineralischer Abfälle, einer Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzepts der Ersatzbaustoffverordnung, die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der in bautechnischen Normen und Regelwerken festgelegten geeigneten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten und Märkte, die Entwicklung der Deponiemengen der in den Regelungsbereich der Verordnung fallenden mineralischen Abfälle, die Wiederverwendugnspotentiale der Ersatzbaustoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im second life sowie die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem fortlaufenden Monitoring zu verfolgen, umfassen.

Mantelverordnung: Planung, Organisation und Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings zur Evaluierung des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung, und zur Evaluierung der Werteregelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Das Projekt "Mantelverordnung: Planung, Organisation und Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings zur Evaluierung des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung, und zur Evaluierung der Werteregelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Umweltbundesamt.Am 09.07.2021 wurde die Mantelverordnung verabschiedet, sie tritt am 01.08.2023 in Kraft. In Artikel 5 (3) der Verordnung ist dargestellt, dass der Bund ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring durchführt, das u.a. die Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung und die Evaluierung der Werteregelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung umfasst. Die Ergebnisse sollen bis 01.08.2027 dem Bundestag vorgelegt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich die Grundlagen für die Evaluierung zeitnah durch Monitoring zu generieren.

Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen

Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen bedeutet, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, aber auch in der Landwirtschaft, in Haushalten oder auch durch luftbürtigen Schadstoffeintrag und Überschwemmungen entstehen sowie durch das Auf- und Einbringen von schadstoffbelasteten Materialien auf oder in den Boden. Im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG ) und vor allem in der Mantelverordnung ( MantelV ) mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV ) und der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV ) sind Regelungen zum Vorsorgenden Bodenschutz und zur Gefahrenabwehr in Gestalt der Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen. Vorsorgender Bodenschutz ist darüber hinaus hinsichtlich der Anforderungen des sachgemäßen Umgangs mit Boden in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt: Wasserhaushaltsgesetz , Chemikaliengesetz , Düngegesetz , Kreislaufwirtschaftsgesetz , Bundes-Immissionsschutzgesetz , Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , Pflanzenschutz-Gesetz , Bioabfallverordnung , Abfallklärschlammverordnung , Düngemittelverordnung u.a. Die Vorsorge gegen stoffliche Belastungen wird hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Bodenmaterialien und/oder Baggergut auf oder in den Boden in” § 7 BBodSchG bzw. in den §§ 6 – 8 BBodSchV geregelt. Mit der Neufassung ist die BBodSchV um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Ergebnis des Auf- und Einbringens oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen und / oder die Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Erholung und / oder als Standort für land- und wirtschaftliche Nutzung nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt werden. Generell darf Bodenmaterial oder Baggergut nur uneingeschränkt auf oder in den Boden eingebracht werden, wenn die Schadstoffbelastungen unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen (BBodSchV Anlage 1 Tabelle 1 und 2). Bodenmaterial oder Baggergut müssen dafür entsprechend der Klasse 0 (BM-0/BG-0) der EBV klassifiziert sein und es dürfen aufgrund der Herkunft und der bisherigen Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen des Bodenmaterials oder Baggergutes vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 BBodSchV sind grundsätzlich nur Materialien mit maximal 10 % mineralischen Fremdbestandteilen für die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Böden geeignet. Sonderregelungen gelten für Gebiete oder räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten (§ 6 Abs. 4 sowie Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV). Weiterhin sind die Anforderungen an die Quantität und Qualität des organischen Kohlenstoffs der ein- und aufzubringenden Materialien vor dem Auf- und Einbringen in den Unterboden oder Untergrund zu beachten (§ 6 Abs. 11 BBodSchV). Damit soll insbesondere vermieden werden, dass organisches Material mit einem hohen organischen Kohlenstoffgehalt aus dem Oberbodenbereich in tieferen Schichten eingebaut wird, was zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der Grundwasserqualität führen kann. Für Materialien, die auf oder in den Boden auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden, besteht nach § 6 Abs. 5 BBodSchV grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden mit einem Volumen > 500 m³ besteht gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV auch eine Anzeigepflicht. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme sind der zuständigen Behörde die Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, die Art und Menge der Materialien sowie der Zweck der Maßnahme anzuzeigen, es sei denn die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften. Für die Dokumentation und für Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV ist das im Land Berlin zur Anwendung empfohlene „ Formular zur Anzeige und Dokumentation der Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV“ zu nutzen. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich zulässiger Schadstoffgehalte und Untersuchungspflichten an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen werden in § 7 BBodSchV geregelt. Dabei soll mit der Regelung in § 7 Abs. 4 BBodSchV insbesondere sichergestellt werden, dass bei Aufbringung der nach BBodSchV zulässigen Materialien auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit von Böden unter Nährstoffaspekten Berücksichtigung finden. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine bestehende Bodenschicht ist gem. § 7 Abs. 6 BBodSchV nicht auf Flächen zulässig, die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen. Dazu zählen u. a. Wälder, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, die eine technische Funktion erfüllen, z. B. im Straßen- und Wegebau, bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, im Unterbau von Gebäuden und Sportanlagen sind die Anforderungen der EBV zu beachten. Die Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bietet umfangreiche Erläuterungen zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden sowie Beispiele zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der BBodSchV zur EBV.

Bauabfall

Als Bauabfall werden Abfälle bezeichnet, die bei Baumaßnahmen wie Sanierung, Abriss, Neu- und Umbau von Wohn- und Nichtwohnungsbauten, Straßen, Brücken, Bahntrassen, Wasserstraßen, Ver- und Entsorgungsleitungen etc. anfallen. Hinweis: Bilanzdaten sowie weitere Informationen zu gefährlichen Bauabfällen sind unter Gefährliche Abfälle – Sonderabfall enthalten. Video: Nachhaltigkeit in der Berliner Bauwirtschaft Ersatzbaustoffverordnung Wichtige Anpassungen / Hinweise zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV im Land Berlin Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV Gleichwertigkeitsregelung für Betreiber von RC-Anlagen für mineralische Abfälle Einstufung von Bauabfällen durch die Behörde Merkblätter zur Entsorgung zum Leitfaden zur Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes Seit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Im Bestreben eines bundeseinheitlichen Vollzugs erfolgt die Umsetzung in Berlin in Anlehnung an den durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft veröffentlichten Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ). Am 26.05.2023 wurde durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall die erste Version eines Fragen- und Antwortenkatalogs (FAQ) zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht. Die Aktualisierung mit weiterführenden Fragen und Antworten ist als Version 2 unter folgendem Download abrufbar: Geänderte Einstufungspraxis bzgl. Fußnote 3 Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV für BM-0 und BG-0 Im Land Berlin erfolgte bisher die Einstufung von Bodenmaterial BM-0 bzw. Baggergut BG-0 unter Berücksichtigung der Fußnote 3 angelehnt an die LAGA FAQ Version 2 Stand: 13.07.2023 (siehe S. 63 Rd.-Nr. 2). Im Rahmen der weiteren Diskussion auf Länderebene zur Erarbeitung der LAGA FAQ Version 3 wird hinsichtlich der Auslegung der Fußnote 3 aus Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV die Einschränkung zur Höhe des betreffenden Eluatwerts auf max. BM-F0* bzw. BG-F0* in der Version 3 gestrichen. Ab sofort gelten bei der Einstufung von Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) in eine Materialklasse nach ErsatzbaustoffV die Eluatwerte der Anlage 1 Tabelle 3 (ErsatzbaustoffV) nur dann, wenn die korrespondierenden Feststoffwerte für BM-0 bzw. BG-0 überschritten sind. Sofern für einen Parameter kein korrespondierender Feststoffwert vorliegt (Beispiel Sulfat) ist der betreffende Eluatwert zur Bewertung heranzuziehen. Schwellenwertüberschreitungen gemäß Vollzugshinweise (s. unten) führen weiterhin zur Einstufung als gefährlicher Abfall (Ausnahmen bestehen zu Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit). Im Land Berlin wird die entsprechende Anpassung zu Fußnote 3 im Gleichklang mit Brandenburg umgesetzt, da die Veröffentlichung der derzeit erarbeiteten FAQ Version 3 erst im 1. Halbjahr 2025 vorgesehen ist. Information zum Umgang mit Abweichungen bei Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit (eLF) Im Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV handelt es sich bei den Parametern pH-Wert und eLF um „Stoffspezifische Orientierungswerte“ (vgl. Anlage 1 Tab. 1 Fußnote 1+2 bzw. Tab. 3 Fußnote 4) und nicht um Grenzwerte, so dass diese Parameter bei der Festlegung einer Materialklasse auch bei Bodenmaterial bzw. Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) keine Berücksichtigung finden. Daraus erfolgt keine Umstufung der Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV. Da im Anwendungsbereich der Bundesbodenschutzverordnung niedrige pH-Werte je nach Standortbedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. Anlage 1 Tabelle 1 Fußnote 3 bis 6 BBodSchV), ist in diesen Fällen im Vorfeld eines beabsichtigten Einbaus eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde/Wasserbehörde notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 8 BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 7 oder § 8 BBodSchV hingewiesen. Dazu ist im Land Berlin das Formblatt „Vollzugshilfe Musterformular BBodSchV § 6 Abs. 7 und 8“ zur Anwendung empfohlen. Gemäß § 22 ErsatzbaustoffV gelten ab dem 01.08.2023 unter bestimmten Bedingungen Anzeigepflichten für den Einbau der folgenden Ersatzbaustoffe: Sofern das Gesamtvolumen des Einbaus mehr als 250 m³ beträgt, gilt die Anzeigepflicht für Ersatzbaustoffe, für die gemäß § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV Mindesteinbaumengen vorgegeben sind sowie für Baggergut, Bodenmaterial und Recycling-Baustoffe der Klasse 3 (BG-F3, BM-F3 und RC-3) Unabhängig vom Einbauvolumen gilt die Anzeigepflicht für die Verwendungen von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (mit Ausnahme der Materialklassen BM-0, BG-0, SKG und GS-0). Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters ist der vorgesehene Einbau der Abfallbehörde als katasterführende Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus elektronisch mittels Voranzeige anzuzeigen. Die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mittels Abschlussanzeige mitzuteilen. Um eine einheitliche Datenstruktur zu gewährleisten, können Verwender für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV die hier bereitgestellten Formulare im Excel-Format verwenden. Das ausgefüllte Formular ist anschließend der katasterführenden Behörde schriftlich oder digital zu übermitteln. Die Formulare wurden vom Land NRW bereitgestellt. Im Rahmen eines Pilotlaufs bietet die Abfallbehörde als digitale Lösung die Nutzung über den Provider ZEDAL an. ZEDAL-Teilnehmende können die Anzeigen – alternativ zur Verwendung der Excel-Formate – innerhalb der ZEDAL-internen Kommunikation direkt an die katasterführende Behörde übermitteln. ZEDAL-Behördenadresse: 007357@21 Zur Einreichung von Unterlagen ist das allgemeine E-Mail-Postfach der Abfallbehörde Abt. I B 2 bauabfall@senmvku.berlin.de zu nutzen. Am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Mit der Verordnung werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle in Technischen Bauwerken neu geregelt, womit die bisherigen Technischen Regeln der LAGA abgelöst werden. Die ErsatzbaustoffV trifft hinsichtlich der Gefährlichkeit von Abfällen keine Regelungen. Die zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin abgestimmten Vollzugshinweise setzen die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung um, welche auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV weiterhin maßgeblich für die Einstufung von mineralischen Abfällen als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall ist. Die „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ wurden zum 1. Januar 2023 neu gefasst ( siehe unten ). In Anlage V wurde eine Tabelle zum verdachtsunabhängigen Mindestuntersuchungsumfang für die mineralischen Bauabfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ergänzt. Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 besteht für Betreiber von Recycling-Anlagen für mineralische Abfälle durch die erfolgte Ablösung der Technischen Regeln der LAGA in vielen Fällen durch nicht vergleichbare Elutions-Verfahren eine Diskrepanz zwischen im Genehmigungsbescheid für Inputmaterial festgelegten LAGA-Werten (10:1 Eluat) zu den nach Anlage V Tab. 1 der Vollzugshinweise bei der Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen (2:1 Eluat). Die zuständige Immissionsschutzbehörde Abt. I C strebt gegebenenfalls erforderliche Anpassungen von Genehmigungsbescheiden an die neuen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber an. Um kostenintensive Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, sollte der Anlagenbetreiber bis zur erfolgten Umstellung auf die nachfolgende Gleichwertigkeitstabelle zurückgreifen. Diese ermöglicht einen Abgleich der vor einer beabsichtigten Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen mit den gemäß Anlagengenehmigung bestehenden Anforderungen. Mit der Darstellung der Gleichwertigkeit gemäß nachfolgender Tabelle werden die entsprechenden Materialklassen jeweils einer Zeile als gleichwertig angesehen. Auf die Vorlage zusätzlicher LAGA-Untersuchungen sollte weitestgehend verzichtet werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSW als „nicht wassergefährdend“ (nwg) sollte – in Ermangelung einer an die ErsatzbaustoffV angepassten AwSV – die nachfolgende „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSW in Bezug auf die ErsatzbaustoffV“ der Wasserbehörde Anwendung finden. Bei Vorlage von Deklarationsuntersuchungen gemäß der im Land Berlin geltenden Vollzugshinweise kann so bei Einhaltung der auf S. 2/3 der Vollzugshilfe formulierten Anforderungen für Recycling-Baustoffe der Nachweis „nicht wassergefährdend“ (ehemals Z 1.1. nach LAGA) erbracht werden. Die Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung stellen für den in Berlin dominierenden Bauabfallbereich eine zentrale Anforderung dar. In der Gewerbeabfallverordnung sind entsprechende Regelungen der Abfalltrennung rechtsverbindlich festgelegt; die abfallbehördlichen Verfahren wurden daran angepasst. Zu den aktuellen Anforderungen geben wir nachfolgend einen Überblick. Veränderungen gegenüber früheren Berliner Regelungen werden damit transparent dargestellt. Verbindlich gültig sind jeweils die in den Merkblättern dargestellten Verfahrensweisen. Die verbindlichen Abfalleinstufungen erfolgen durch die Abfallwirtschaftsbehörde nur in zu begründenden Einzelfällen bzw. auf vorherige Anforderung der Behörde. Außerdem kann die Abfallwirtschaftsbehörde bei speziellen Abfallfragen bzw. in Streitfällen für eine abfallbehördliche Einstufung oder zur sonstigen Klärung hinzugezogen werden. Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden , welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt. Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen sind dem überarbeiteten Merkblatt 7 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung der Verfahrensweise gegenüber früheren Regelungen ist, dass Abfalleinstufungen nun durch das mit der Planung der Rasterfeldbeprobung zu beauftragende, fachkundige Ingenieurbüro erfolgen und der Abfallbehörde relevante, damit verbundene, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen sind. Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Die Probenahmen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen . Der Abfallwirtschaftsbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4 ) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen. Anfragen und Anträge sind über das allgemeine Postfach bauabfall@senmvku.berlin.de einzureichen. Von der für die Bauabfälle zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen im Land Berlin bereitgestellt:

Leitfaden für den Umgang mit Bodenmaterial und ungebundenen/gebundenen Straßenbaustoffen hinsichtlich Verwertung oder Beseitigung

Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LEITFADEN FÜR DEN UMGANG MIT BODEN­ MATERIAL UND UNGEBUNDENEN/GEBUNDENEN STRASSENBAUSTOFFEN HINSICHTLICH VERWERTUNG ODER BESEITIGUNG Leitfaden für den Geschäftsbereich des Landesbetriebes Mobilität IMPRESSUM Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Str. 7 • 55116 Mainz Tel.: 06131 6033-0 www.lfu.rlp.de Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) Friedrich-Ebert-Ring 14-20 • 56068 Koblenz Tel.: 0261 3029-0 www.lbm.rlp.de Titelbild:Bodenstabilisationsfräse, LBM Layout:LfU/LBM 3. Auflage überarbeitet © LfU/LBM Juli 2024 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers Mitglieder der Arbeitsgruppe zu vorbereitenden Arbeiten zum Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung Sven ElberskirchLandesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Stefan FabisziskyLandesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (Obmann) Gerrit GeutingStruktur- und Genehmigungsdirektion Nord Kevin HandkeLandesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Dirk LorigSAM Sonderabfall-Management GmbH Rheinland-Pfalz Viktoria MeiserLandesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Dr. Reinhard MeuserLandesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Sascha Müller Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Dr. Thomas MüllerBaustoffprüfstelle Bingen (beim LBM Rheinland-Pfalz) Dr. Wilhelm NonteLandesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Günther PietrzykStruktur- und Genehmigungsdirektion Süd Marc RauhutLandesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Magnus ReutterLandesbetrieb Mobilität Speyer Christoph SchladtMinisterium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Axel Schröder Landesbetrieb Mobilität Worms Uwe Schroeder Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Carsten WeingartenLandesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Sabine Zerle Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Leitfaden Bodenmaterial/Straßenbaustoffe 3 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis6 1Vorwort zur 3. Auflage8 2Geltungsbereich8 3Glossar8 4Regelwerke und Zuständigkeiten14 4.1Allgemeines14 4.2Anwendungsbereiche der Verordnungen 4.2.1 Technische Bauwerke 4.2.2 Bodenähnliche Anwendung14 14 14 4.3Zuständigkeiten 4.3.1 Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des LBM RP 4.3.2 Zuständigkeiten außerhalb des Geschäftsbereichs des LBM RP 4.3.3 Gemeinsame Zuständigkeiten15 15 15 15 4.4Vorgehensweise15 5 6 7 Aufgabenstellung der Planung und Bauausführung16 5.1Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Planung 5.1.1 Verdachtsfälle für mögliche Bodenbelastungen/belastete Straßenbaustoffe16 16 5.2Art und Vorgehensweise der Untersuchung 5.2.1 Probenahme Planung17 18 Einstufung der im Straßenbau anfallenden Abfälle22 6.1Ersatzbaustoffverordnung22 6.2Abgrenzung gefährlich / nicht gefährlich22 6.3Abfallverzeichnisverordnung23 Verbleib von Böden / ungebundenen und gebundenen Straßenbaustoffen als unangetastete Schicht vor Ort 7.1 7.2 4 23 Verbleib von „nicht gefährlichen“ Böden / ungebundenen und gebundenen Straßenbaustoffen (≤ Klasse 3)23 Verbleib von „gefährlichen“ Böden / ungebundenen und gebundenen Straßenbaustoffen (> Klasse 3)23 8Verwendung von Bodenmaterial (BM, BM-F) am Herkunftsort24 9Verwertung von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken25 9.1Umgang mit Ersatzbaustoffen bis Materialklasse 0 (BM-0, BG-0)26 9.2Umgang mit Ersatzbaustoffen bis Materialklasse 326 Leitfaden Bodenmaterial/Straßenbaustoffe 9.3Alternative Einbaumaßnahmen mit behördlicher Erlaubnis28 9.4Anzeigepflichten29 10Sonstige Verwertung von Bodenmaterial30 11Beseitigung von Ausbaustoffen31 12 11.1Beseitigung von Ausbaustoffen der Materialklasse ≤ 332 11.2Beseitigung von Ausbaustoffen der Materialklasse > 332 Zeitweilige Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen (inkl. Bodenmaterial)33 12.1Zeitweilige Lagerung bis zur Einsammlung von Ausbaustoffen33 12.2Behandlung von Ausbaustoffen am Entstehungsort33 13Oberboden („Mutterboden“)34 14Hinweise zum Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer35 15Besonderheiten im Leistungsverzeichnis36 16Dokumentations-, Nachweis- und Registerpflichten bei der Entsorgung von Abfällen36 16.1Dokumentationspflichten bei Verwendung nach EBV36 16.2Nachweis- und Registerpflichten gemäß NachwV36 16.3Dokumentationspflichten bei Verwendung nach BBodSchV38 Überwachung der Abfalltransporte durch den AG (LBM RP)39 17 Vorschriften, Technische Regelwerke, Literatur 40 Anlagenverzeichnis41 Anlage 1: Auszug aus der BBodSchV (Vorsorgewerte)42 Anlage 2a: Untersuchungsumfang nach EBV und Zuordnungswerte43 Anlage 2b: FAQ Deponien47 Anlage 2c: Abgrenzung gefährlicher / nicht gefährlicher Boden bzw. mineralischer Bauabfall – Vollzug der Abfallverzeichnisordnung Schreiben des MKUEM vom 11.01.202349 Anlage 2d: Entscheidungshilfe des LfU für die Festlegung von Feststoffwerten bei der Entsorgung von Boden bzw. mineralischem Bauabfall auf Deponien der Klassen I und II 55 Anlage 3: Beispiele zur Abfalleinstufung nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)59 Anlage 4: Erleichterung bei der Führung von Registern für nicht gefährliche Abfälle62 Anlage 5: Schaubilder Einbauweisen64 Anlage 6: Schaubild Nachweisführung für gefährliche Abfälle im eANV96 Anlage 7: Leitfaden Grundwasser EBV – BBodSchV97 Anlage 8: Positionspapier „Zukünftige Entsorgung von teerhaltigen Sraßenaufbruch in Rheinland-Pfalz“108 Leitfaden Bodenmaterial/Straßenbaustoffe 5

Jahresbericht 2023

des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] JAHRESBERICHT 2023 des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Impressum: Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 • 55116 Mainz Telefon: 06131 6033-0 www.lfu.rlp.de Redaktion und Layout: Stabsstelle Planung und Information Titelfoto: Pflege der Daphnienzucht in der Rheingütestation Worms © LfU Abbildungsnachweis: S. 10 rechte Spalte Mitte: Staatskanzlei/Herbert Piel S. 14 unten und S. 20: MKUEM/Jana Kay, S. 24 oben: Ingeborg Keller, S. 24 unten: schreiberVIS – stock.adobe.com, S. 29: A. Schumacher, S. 32 unten: MKUEM, S. 40 unten: Aliaksandr Marko – stock.adobe.com, alle weiteren Abbildungen, falls nicht anders angegeben: LfU © Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz April 2024 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers INHALT VORWORT5 ÜBER DAS LANDESAMT6 Standorte – Hier arbeiten wir6 MS Burgund – Über 30 Jahre im Dienst der rheinland-pfälzischen Wasserwirtschaft7 LfU bietet vielfältige Jobs8 Rheinland-Pfalz-Tag in Bad Ems9 Bachpatentag in Gehlweiler11 Landesämter informierten am „Tag des Wassers“13 KLIMA 14 Beteiligungsprozess für Zukunftsplan Wasser gestartet15 Wetter sorgt für besonders gute Luft17 Klimaneutralität in Unternehmen – 9. PIUS-Länderkonferenz in Mainz19 Landesstrategie Bodenmanagement in Rheinland-Pfalz21 NATUR 24 Kennartenprogramm schützt artenreiches Grünland25 Fachbeitrag Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten26 Neue Rote Liste „Farn- und Blütenpflanzen“28 Grünlandkartierung in Rheinland-Pfalz30 BEVÖLKERUNG 32 Neuer Internetauftritt hochwasser.rlp.de33 Digitale 3-D-Hochwassersimulation mit VISDOM-RLP36 Historische Hochwassermarken verbessern Hochwasservorsorge38 UMWELT 40 Nitrat im Grundwasser – Karte zeigt belastete Gebiete41 Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz44 Grenzüberschreitende Messfahrt auf Mosel und Saar47 Recycling an erster Stelle – Die neue Ersatzbaustoffverordnung tritt in Kraft49 3 4 1140 Rheinallee 97-101, 55118 MainzWallstraße 1, 55122 MainzRheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms (RA)(WA)(RGS) ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz Standorte: Telefonnummer 06131 6033-Durchwahl Dieter Welzel Referat 14 Informations- und Kommunikationstechnik Marc Deißroth Jens Grünberg Referat 27 DV-Fachanwendungen Gewerbeaufsicht Markus Schmitt 1213 1271 N.N. Referat 36 Ressourceneffizienz EffNet/EffCheck 1407 1409 1406 1420 1401 (WA) Wallstraße 1, 55122 Mainz Datenschutzbeauftragter 1211 Martin Franz (RGS) Rheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 1310 Mainz Gleichstellungsbeauftragte Dr. Anja Grothusen (RA) Rheinallee 97-101, 55118 Mainz 1207 Vertrauensperson der Menschen mit Behinderung Standorte: Diana Faller Dr. Kristin Schaefer Referat 55 Abwasser N.N. Referat 54 (RGS) Rhein N.N. Referat 53 Gewässerchemie Fulgor Westermann Referat 52 Gewässerökologie, Fischerei Christoph Linnenweber Referat 51 Flussgebietsentwicklung Dr. Jochen Fischer 1516 1580 1520 1513 1517 1501 1619 1601 1606 1634 1637 Dr. Jens Hartkopf Referat 67 (WA) 1681 Radioaktivitätsbestimmungen und radiologische Gewässerbeurteilung Petra Enoch Referat 66 (WA) 1683 Organische Spurenanalytik Wasser N.N. Referat 65 (WA) Allg. Wasseranalytik, Anorganische Spurenanalytik, Badegewässerüberwachung Referat 64 - unbesetzt - N.N. Referat 63 (RA) Chemische Stoffe in der Raumluft Dr. Michael Weißenmayer Referat 62 (RA) Immissionen und Emissionen Luft Dr. Matthias Zimmer Referat 61 (RA) 1644 Klimawandel, Umweltmeteorologie Markus Willeke Abteilung 6 (RA) Umweltlabor Dr. Heinrich Lauterwald Stabsstelle (RA) Allgemeine Qualitätssicherung Abteilung 5 Gewässerschutz 1160 Thomas Isselbächer Referat 45 1414 Kompetenzzentrum für Staatlichen Vogelschutz und Artenvielfalt in der Energiewende (KSVAE) Steffen Gorell Referat 44 Daten zur Natur, DV-Fachanwendungen Naturschutz N.N. Referat 43 Mensch und Natur Dr. Marlene Röllig Referat 42 Biologische Vielfalt und Artenschutz Ulrich Jäger Referat 41 Biotopsysteme und Großschutzprojekte Dr. Jana Riemann Abteilung 4 Naturschutz 1902 Vorsitzender des Personalrats Holger Dickob 1309 N.N. Martin Franz Referat 26 Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung Referat 35 1320 DV-Fachanwendungen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz 1307 N.N. Referat 34 Deponietechnik, emissionsbezogener Grundwasserschutz Referat 25 1211 Sozialer und technischer Arbeits- schutz, Koordinierungsaufgaben Gewerbeaufsicht 1214 1308 1314 1317 1301 Vorzimmer: Melek Altan Präsident PD Dr. Frank Wissmann Dr. Jens Schadebrodt Referat 24 Strahlenschutz N.N. Referat 33 Bodenschutz Referat 23 1210 Chemikaliensicherheit, Gefahrgut- transport, Biotechnik, Geräte- u. Produktsicherheit, Geräte- untersuchung N.N. N.N. 1135 Referat 32 Betriebliches Stoffstrommanagement, Sonderabfallwirtschaft Eva Bertsch Referat 13 Haushalt, Vergabe Referat 22 -unbesetzt- Referat 31 Kommunales Stoffstrommanagement, Siedlungsabfallwirtschaft Dr. Wilhelm Nonte Abteilung 3 Kreislaufwirtschaft 1917 Sven HuckRaimund ZemkeReferat 12 Organisation, Innerer Dienst und Fahrdienst 1127 Paul Burkhard SchneiderReferat 21 1244 Emissionshandel, Luftreinhaltung, Anlagensicherheit 1110 1201 Referat 11 Personal, Recht, Aus- und Fortbildung Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Dr. Frank Wissmann (komm.) 1101 Milan Sell Stabsstelle Planung und Information Erhard Klein Abteilung 1 Zentrale Dienste Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Zentrale: 06131 6033-0 Mail: poststelle@lfu.rlp.de Internet: www.lfu.rlp.de 1719 1712 1710 1717 1701 Stand: 01.04.2024 Salvador Gámez-Ergueta Referat 75 1713 DV-Fachanwendungen Wasser N.N. Referat 74 Grundwasserbewirtschaftung Dr. Stephan Sauer Referat 73 Hydrologischer Dienst des Grundwassers, Grundwasserbeschaffenheit Norbert Demuth Referat 72 Hydrometeorologie, Hochwassermeldedienst Yvonne Henrichs (komm.) Referat 71 Hydrologischer Dienst der oberirdischen Gewässer, Hochwasserschutz Dr. Thomas Bettmann Abteilung 7 Hydrologie KONTAKTADRESSEN UND BILDUNGSANGEBOTE VORWORT In Zeiten weltweiter Krisen und kriegerischer Aus- einandersetzungen geraten Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes in der Öffentlichkeit häufig in den Hintergrund. Dies jedoch zu Unrecht – denn Themen des Umwelt- und Klimaschutzes werden nicht nur künftig die weltpolitische Bühne be- stimmen, vielmehr sind sie schon jetzt Ursache für manche Konflikte. Der Klimawandel verstärkt diese weiter: Dürre führt zu Hungerkrisen, der Kampf ums Wasser wird mit Waffengewalt ausge- tragen und Naturkatastrophen mit teils immen- sen Schäden treten häufiger auf. Umso wichtiger ist es, die Klimaveränderungen und ihre Auswirkungen auf Mensch und Natur ge- nau im Blick zu behalten. Wie bereits unser LfU- Leitspruch „Messen, Bewerten, Beraten“ zeigt, können wir Veränderungen der Umwelt nur er- kennen, wenn wir sie beobachten und analysieren. Als obere Landesbehörde für den Umwelt- und Arbeitsschutz erfüllen wir diese Aufgabe in Rhein- land-Pfalz verlässlich seit vielen Jahren. Unsere über 270 motivierten Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter erheben zentrale Daten und Fakten zur Umwelt, ordnen diese ein und beraten entspre- chend die verantworlichen Stellen. Dazu gehören beispielsweise die Überwachung unserer Fließ- und Stehgewässer oder unserer Schutzgebiete. Über unser Grundwassermessnetz haben wir die Menge und Qualität unseres kost- baren Guts ständig im Blick – immerhin stammt über 90 % unseres Trinkwassers aus dem Grund- wasser. Und wir beraten Kommunen in Sachen Kreislaufwirtschaft, auch um den Plastikmüll in der Umwelt zu reduzieren. Wir schützen aktiv die Menschen in unserem Bun- desland. Wenn Hochwasser droht, informiert un- sere Hochwasservorhersagezentrale früh­zeitig die Kommunen vor Ort, damit diese Schutzmaßnah- men ergreifen können. Die Luftqualität überwa- chen wir ebenfalls 24/7 mit einem breit gefächer- ten Messnetz. Nicht zuletzt ist der Strahlenschutz bei uns angegliedert. Mit unserer Landessammel- stelle für radioaktive Abfälle aus Forschung, Medi- zin und Industrie sorgen wir für Sicherheit. Angesichts unserer Aufgaben lässt sich die Arbeit des LfU in vier Kernbereiche gliedern. Neben dem Schutz der Umwelt und den natürlichen Lebens- räumen sind dies Themen rund um den Klima- wandel und der Schutz der Bevölkerung. Mit diesem Jahresbericht möchten wir Ihnen ei- nen Einblick in unsere besonderen Aufgaben und Highlights des Jahres 2023 bieten. So breit das Aufgabenspektrum des LfU ist, so breit ist auch die Themenvielfalt in diesem Bericht. Wenn Sie Fragen rund die Themen des LfU haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. Ihr Dr. Frank Wissmann Präsident des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz 5

Handbuch Entsorgungsplanung für den Tief- und Straßenbau

Handbuch Entsorgungsplanung für den Tief- und Straßenbau Das LfU hat das „Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz“ aktualisiert. Kommunen haben mit der Neuauflage nun eine kompetente Planungs- und Arbeitshilfe, mit der bei Baumaßnahmen neue und effiziente Entsorgungswege für anfallenden Materialien (z. B. Bodenmaterial) entwickelt werden können. Daneben kann das Handbuch die Verwaltung, Planung, BauvorhabenträgerInnen und die Bauwirtschaft bei der Projektarbeit unterstützen. Die Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, dem Klima- und Ressourcenschutz ist ebenso bei der Aktualisierung mit eingeflossen. Aufgrund der neuen und angepassten gesetzlichen Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung sowie der Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung war es notwendig, die Erstauflage des Handbuchs aus dem Jahr 2006 zu aktualisieren. Die neue Fassung des Handbuchs Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz finden Sie hier im Download. Weitere Informationen zum Themengebiet finden Sie unter: kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de

Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland -Pfalz

Wasserwirtschaftliche Mindestanforderungen und ergänzende Hinweise [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] MERKBLATT ZUR NUTZUNG VON OBERFLÄCHENNÄCHSTER UND OBERFLÄCHENNAHER ERDWÄRME IN RHEINLAND-PFALZ Wasserwirtschaftliche Mindestanforderungen und ergänzende Hinweise IMPRESSUM Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU), Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz; Tel.: 06131 / 6033-0, E-Mail: poststelle(at)lfu.rlp.de Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB), Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz; Tel.: 06131 / 9254-0, E-Mail: office(at)lgb-rlp.de Bearbeitung: Christof Baumeister, Jochen Kampf, Martin Schykowski (LfU, Referat Grundwasserbewirtschaftung) Ruth Brune, Lena Ludwig, Gabriele Theobald, Dascha Tichomolow, Peter Woll (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd) Dr. Frank Bitzer, Roman Storz (LGB, Referat Hydrogeologie) Ansgar Wehinger, Christoph Pappert (LGB, Referat Ingenieurgeologie) Moritz Farack (LGB, Referat Bohrlochbergbau und Markscheidewesen) Satz:Tatjana Schollmayer (LfU) Bildquelle:Titelbild: photo 5000 - stock.adobe.com 1. Auflage © LfU & LGB, Mainz, April 2024 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung der Herausgeber Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. INHALT 1EINFÜHRUNG4 2OBERFLÄCHENNÄCHSTE GEOTHERMIE5 3OBERFLÄCHENNAHE GEOTHERMIE6 Geschlossene Systeme (Erdwärmesonden) Offene Systeme6 8 4AUSSERBETRIEBNAHME UND RÜCKBAU9 5BAUGRUNDRISIKO UND ALTBERGBAU10 Baugrundrisiko Altbergbau10 10 6GEOLOGIEDATENGESETZ11 7ANSPRECHPARTNER11 8QUELLENANGABEN UND VERWEISE12 Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz | Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz 3 1 EINFÜHRUNG Zur Nutzung oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz haben das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) und das Landesamt für Umwelt Rhein- land-Pfalz (LfU) folgende Arbeitshilfen erstellt: „„ Der „Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz“ enthält Informationen zu den fachlich- technischen Grundlagen der Erdwämegewinnung sowie zum gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen die Erdwärmenutzung möglich ist. „„ Das hier vorliegende „Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz“ enthält die Auflistung der wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen sowie ergänzende praktische Hinweise zur Berücksichtigung bei Planung, Bau und Betrieb von Erdwärmetauscheranlagen. „„ Der Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwärmetauscheranlagen“ gibt dem Nutzer die standortspezifischen wasserwirtschaftlichen und geowissenschaftlichen Hinweise, die bei der wasserrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Der Online-Dienst bietet weiterhin Verknüpfungen zu weiteren Online-Diensten, die im Zuge der Anzeige- und Erlaubnisverfahren genutzt werden können. Das vorliegende Merkblatt behandelt die wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen sowie Hin- weise und Empfehlungen, die bei der Planung, dem Bau und Betrieb von Erdwärmetauscheranlagen berücksichtigt werden sollten. Sie gelten für Anlagen bis 400 m Tiefe und einer Heizleistung bis 200 kW im privaten Bereich. Für Anlagen außerhalb dieses Geltungsbereichs werden die Mindestan- forderungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Beteiligung von SGD, LfU und LGB formuliert. Die wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen müssen beim Bau und Betrieb von Erdwärmeson- den, Erdwärmekörben, Erdwärmekollektoren (geschlossene Systeme) und sog. Grundwasser-Wärme- tauscheranlagen (offene Systeme) eingehalten werden. In begründeten Einzelfällen kann von den Mindestanforderungen abgewichen werden. Das Merkblatt wendet sich – wie auch der „Leitfaden zur Geothermie in Rheinland-Pfalz“ – an die unteren und oberen Wasserbehörden (Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen und Struktur- und Ge- nehmigungsdirektionen) sowie an Planer, zukünftige Betreiber und Anlagenbauer. Es wird unabhängig vom o.g. Leitfaden und dem Online-Dienst „Standortqualifizierung von Erdwär- metauscheranlagen“ fortgeschrieben. 4 Merkblatt zur Nutzung von oberflächennächster und oberflächennaher Erdwärme in Rheinland-Pfalz 2 OBERFLÄCHENNÄCHSTE GEOTHERMIE Beim Bau und Betrieb von oberflächennächsten Erdwärmetauschersystemen (Erdwärmekörbe, Flä- chenkollektoren und ähnliche Systeme) gelten die von den SGDen Nord und Süd im Merkblatt „Erd- wärmekollektoren“ genannten wasserwirtschaftlichen Mindestanforderungen. Darüberhinaus gelten folgende Mindestanforderungen: „„ Anlagen zur Sickerwasseranreicherung zwecks Effizienzsteigerung des Erdwärmetauschers dürfen Nachbargrundstücke – insbesondere die der Unterlieger – nicht beeinflussen. Der Bau von Rigolen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. „„ Beim Bau von Kollektoranlagen und Körben werden die Deckschichten großflächig entfernt bzw. gestört. Der Wiedereinbau hat mit ortsüblichem unbelastetem Bodenmaterial, am besten mit dem Aushub selbst, zu erfolgen (auf die Ersatzbaustoffverordnung wird verwiesen). „„ Der Bau der Anlage ist im Rahmen des Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahrens so zu dokumentieren, dass die verwendeten Materialien und die räumliche Lage nachvollziehbar sind. HINWEISE: Bei der Planung von oberflächennächsten Erdwärmetauschersystemen sollte auf einen ausrei- chenden Abstand zur Grundstücksgrenze geachtet werden, um die thermische Nutzung des Untergrundes auf das eigene Grundstück zu begrenzen und somit Nachbarschaftsstreitig- keiten vorzubeugen. Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz | Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz 5

(Bemessungs)Grundwasserstand, künstliche Grundwasserdeckschichten und Hintergrundwerte im Grundwasser

Leitfaden mit Erläuterungen im Rahmen der ErsatzbaustoffV und BBodSchV in Rheinland-Pfalz [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] (BEMESSUNGS)GRUNDWASSERSTAND, KÜNSTLICHE GRUNDWASSERDECKSCHICHTEN UND HINTERGRUNDWERTE IM GRUNDWASSER Leitfaden mit Erläuterungen im Rahmen der ErsatzbaustoffV und BBodSchV in Rheinland-Pfalz IMPRESSUM Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Str. 7 • 55116 Mainz Tel.: 06131 6033-0 www.lfu.rlp.de Bearbeitung: Unterarbeitsgruppe Grundwasser der Arbeitsgruppe vorbereitende Arbeiten zum Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung: Erich Jaeger (SGD Nord), Jürgen Decker (SGD Süd), Dr. Wilhelm Nonte (LfU), Dr. Karlheinz Brand (vormals LfU), Kevin Handke (LfU) Titelbild: Grundwasseroberfläche von Rheinland-Pfalz, Landesamt für Geologie und Bergbau RLP; in der Karte ist die Grundwasser­oberfläche dargestellt. Niederungen/Flussauen (hohe Grundwasser­ stände) sind in Blautönen, grundwasserferne Standorte in Brauntönen dargestellt. Redaktion und Layout: Stabsstelle Planung und Information 2. Auflage April 2024 © Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz 2023 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers Inhalt Einleitung und Problemstellung4 (Bemessungs)Grundwasserstand4 Begriffsbestimmung und Zielsetzung4 Grundsätzliches Vorgehen zur Ermittlung des BGWS5 Messreihen und Messdaten zur Ableitung des BGWS5 Kartenwerke zur Einschätzung des BGWS6 Schichtenwasser6 Anthropogene Eingriffe6 Ermittlung des BGWS nach Merkblatt BWK-M87 Die Herstellung künstlicher Grundwasserdeckschichten gemäß EBV8 Hintergrundwerte im Grundwasser8 Anhang 1: Checkliste: Übersichtstabelle der Daten zur Abschätzung des „höchsten zu erwartenden Grundwasserstands“ / Bemessungsgrundwasserstands 9 Anhang 2: Übersicht der Geodaten (Links, Ressourcen, Bezug) 10 Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) Rheinland-Pfalz10 Struktur und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd11 Wasserportal Rheinland-Pfalz11 Bundesanstalt für Geologie und Rohstoffe (BGR)11 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)11 Leitfaden Grundwasser EBV - BBodSchV 3 EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG Im Rahmen des Inkrafttretens der Mantelverordnung am 01.08.2023 und der darin enthaltenen Arti- kel 1 Ersatzbaustoffverordnung (EBV1) und Artikel 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV2) sollen die darin beschriebenen Anforderungen zum Grundwasserschutz durch diesen Leitfaden mit Erläuterungen konkretisiert werden. Im Rahmen der Arbeitsgruppe zur vorbereitenden Arbeiten für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung wurden somit für die Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes – Bemessungsgrundwasserstand, zu Herstellung künstlicher Grundwasserdeckschichten und Hinweise zu Hintergrundwerten im Grundwasser Erläuterungen ver- fasst, die dem Anwender und der Anwenderin Hilfestellung geben können. (BEMESSUNGS)GRUNDWASSERSTAND Begriffsbestimmung und Zielsetzung Höchster zu erwartender Grundwasserstand ist gemäß § 2 Nr. 35 ErsatzbaustoffV „der höchste ge- messene oder aus Messdaten abgeleitete sowie von nicht dauerhafter Grundwasserabsenkung unbe- einflusste Grundwasserstand“. Im Folgenden wird er als Bemessungsgrundwasserstand (BGWS) bezeichnet. Entsprechend der Begründung zur Ersatzbaustoffverordnung ist unter dem BGWS der Grundwasser- höchststand zu verstehen, der sich witterungsbedingt und unbeeinflusst von jeglicher Grundwasser- absenkung einstellen kann. Hierzu ist zu ermitteln, auf welcher Höhe das Grundwasser üblicherweise steht und wie hoch es nor- malerweise steigen kann. Seltene Fälle, wie z. B. Hochwasser mit voraussichtlichem Wiederkehrinter- vall von seltener als 100 Jahre, können dabei in der Regel unberücksichtigt bleiben. Der Prognose künftiger Grundwasserstände ist als Beurteilungszeitraum mindestens die voraussichtliche Nutzungs- dauer der technischen Bauwerke sowie höchstens 200 Jahre zugrunde zu legen3. Unter dem „höchsten zu erwartenden Grundwasserstand“ gemäß § 2 Nr. 35 ErsatzbaustoffV ist der freie Grundwasserspiegel (ungespannte Verhältnisse) zu verstehen. Gespannte Grundwasserverhält- nisse sind für die Regelungen der ErsatzbaustoffV nicht relevant, solange die wasserundurchlässigen Schichten, welche die gespannten Verhältnisse bedingen, intakt sind und somit die Druckpotenziale nicht zu einem Einstau des zu beurteilenden Einbaubereichs führen. 1 EBV 2021: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bau- werke (Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV), Artikel 1 der Mantelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 43, 16.07.2021 2 BBodSchV 2021: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Artikel 2 der Mantelverordnung, Bundesgesetz- blatt Teil I, Nr. 43, 16.07.2021 3 Die Beschränkung auf 200 Jahre basiert auf dem der EBV zugrunde liegenden Modell-Zeitraum und hat eher klarstel- lenden Charakter ( BT-Drucksache 19/29636 2021, Begründung zur EBV, S. 221). 4 Leitfaden Grundwasser EBV - BBodSchV Grundsätzliches Vorgehen zur Ermittlung des BGWS Zur Ermittlung des BGWS in anthropogen unveränderten Bereichen wird folgende allgemeine Vorge- hensweise vorgeschlagen: Ersteinschätzung, ob mit Grundwasser zu rechnen ist. Recherche und Sichtung aller vorhandener In- formationen und Unterlagen, die für ein Projektgebiet vorliegen. Dies sind zum Beispiel Grundwasser- messstellen, Ganglinien, Grundwassergleichenpläne, hydrogeologische Kartierungen oder eingemes- sene Grundwasserstände bei Erkundungen im Gelände.  Ermittlung des maximalen Grundwasserstandes anhand der vorliegenden Informationen und Unterla- gen. Dazu kann beispielsweise der aktuelle Wasserstand am Standort mit demjenigen in nahegele- genen Grundwassermessstellen im gleichen Grundwasserleiter und den dortigen maximalen Ständen verglichen werden.  Der BGWS ergibt sich aus dem ermittelten maximalen Grundwasserstand.  In anthropogen veränderten Bereichen sind zusätzlich zu den v. g. Schritten die grundwasserrele- vanten Eingriffe zu erfassen und deren Auswirkungen auf die aktuellen und die künftigen Grundwas- serstände zu berücksichtigen. Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise können den folgenden Abschnitten entnommen werden. Messreihen und Messdaten zur Ableitung des BGWS Sofern langjährige Messungen (mindestens 30 Jahre) oder hydrologische Berechnungen vorliegen, kann als Bemessungsgrundwasserstand ein Grundwasserstand herangezogen werden, der statistisch gesehen alle 10 Jahre überschritten wird. Messdaten zu den Grundwassermessstellen können dafür im Wasserportal RLP abgefragt werden, das Landesamt für Umwelt stellt diese Daten bereit (siehe Anhang). Der Beobachtungszeitraum sollte Abfolgen mehrerer Jahre mit Trockenperioden und Nassperioden umfassen, damit die kennzeichnende Schwankungsbreite der Grundwasserhöchst- und Grundwasser- niedrigstände hinreichend sicher erfasst werden kann. Weiterhin sind aufgrund zu erwartender saiso- naler Schwankungen oder Veränderungen der Grundwasserneubildungsraten aufgrund des Klimawan- dels auch mögliche Prognosen mit einzubeziehen. Bei Ableitung des BGWS ist immer auch die Aussagekraft der vorhandenen Werte in Abhängigkeit von der Länge der Messreihe, dem Messintervall und dem Abstand zum Einbauort anzugeben und zu be- rücksichtigen. Hierfür kann die im Anhang 1 (im Internet downloadbare) hinterlegte Checkliste oder eine dazu gleichwertige Übersichtstabelle genutzt werden. Leitfaden Grundwasser EBV - BBodSchV 5

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