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Tool zur rechnerischen Ermittlung der Schlackenchemie und Optimierung der Reaktionsmittelmenge

Mantelverordnung: Planung, Organisation und Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings zur Evaluierung des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung, und zur Evaluierung der Werteregelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Am 09.07.2021 wurde die Mantelverordnung verabschiedet, sie tritt am 01.08.2023 in Kraft. In Artikel 5 (3) der Verordnung ist dargestellt, dass der Bund ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring durchführt, das u.a. die Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung und die Evaluierung der Werteregelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung umfasst. Die Ergebnisse sollen bis 01.08.2027 dem Bundestag vorgelegt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich die Grundlagen für die Evaluierung zeitnah durch Monitoring zu generieren.

REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Entwicklung eines bundeseinheitlichen Softwaretools zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen

Gemäß § 23 der Ersatzbaustoffverordnung ist die zuständige Behörde verpflichtet, alle angezeigten Verwendungen von Ersatzbaustoffen in einem Kataster zu erfassen. Im Kataster sind die Angaben der Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen. Solange jedoch keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Die Daten sollen in das Kataster eingepflegt werden, sobald dies zur Verfügung steht. Es soll ein Softwaretool zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen entwickelt werden. Die Daten der elektronisch übermittelten Vor- und Abschlussanzeige sollen direkt in das Kataster aufgenommen werden können. Zur Vereinheitlichung des bundesweiten Vollzugs dieser Regelung wird das BMU ein einheitliches Softwaretool entwickeln lassen, welches den Ländern zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird und von diesen dezentral genutzt werden kann.

Ressortforschungsplan 2023, Wissenschaftliches Monitoring zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die Verordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von mineralsichen Ersatzbaustoffen. Auf Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entiwcklungen sollen die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüft werden. Dies soll insbesondere durch eine Bestandsaufnahme der Verwertungswege mineralischer Abfälle, einer Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzepts der Ersatzbaustoffverordnung, die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der in bautechnischen Normen und Regelwerken festgelegten geeigneten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten und Märkte, die Entwicklung der Deponiemengen der in den Regelungsbereich der Verordnung fallenden mineralischen Abfälle, die Wiederverwendugnspotentiale der Ersatzbaustoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im second life sowie die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem fortlaufenden Monitoring zu verfolgen, umfassen.

REMEX GmbH, Errichtung und Betrieb einer Rostasche-Aufbereitungsanlage auf dem Deponiestandort Vereinigte Ville

In der Anlage ist die Aufbereitung von Aschen aus Hausmüllverbrennungsanlagen vorgesehen. Diese umfasst in erster Linie die Gewinnung metallischer Bestandteile sowie die Entfernung von Störstoffen. Anschließend wird das Endprodukt gemäß Ersatzbaustoffverordnung zur Verfüllung des auf dem Deponiegeländes liegenden Tonbandeinschnitts verwendet.

Jahresbericht 2023

des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] JAHRESBERICHT 2023 des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Impressum: Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 • 55116 Mainz Telefon: 06131 6033-0 www.lfu.rlp.de Redaktion und Layout: Stabsstelle Planung und Information Titelfoto: Pflege der Daphnienzucht in der Rheingütestation Worms © LfU Abbildungsnachweis: S. 10 rechte Spalte Mitte: Staatskanzlei/Herbert Piel S. 14 unten und S. 20: MKUEM/Jana Kay, S. 24 oben: Ingeborg Keller, S. 24 unten: schreiberVIS – stock.adobe.com, S. 29: A. Schumacher, S. 32 unten: MKUEM, S. 40 unten: Aliaksandr Marko – stock.adobe.com, alle weiteren Abbildungen, falls nicht anders angegeben: LfU © Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz April 2024 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers INHALT VORWORT5 ÜBER DAS LANDESAMT6 Standorte – Hier arbeiten wir6 MS Burgund – Über 30 Jahre im Dienst der rheinland-pfälzischen Wasserwirtschaft7 LfU bietet vielfältige Jobs8 Rheinland-Pfalz-Tag in Bad Ems9 Bachpatentag in Gehlweiler11 Landesämter informierten am „Tag des Wassers“13 KLIMA 14 Beteiligungsprozess für Zukunftsplan Wasser gestartet15 Wetter sorgt für besonders gute Luft17 Klimaneutralität in Unternehmen – 9. PIUS-Länderkonferenz in Mainz19 Landesstrategie Bodenmanagement in Rheinland-Pfalz21 NATUR 24 Kennartenprogramm schützt artenreiches Grünland25 Fachbeitrag Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten26 Neue Rote Liste „Farn- und Blütenpflanzen“28 Grünlandkartierung in Rheinland-Pfalz30 BEVÖLKERUNG 32 Neuer Internetauftritt hochwasser.rlp.de33 Digitale 3-D-Hochwassersimulation mit VISDOM-RLP36 Historische Hochwassermarken verbessern Hochwasservorsorge38 UMWELT 40 Nitrat im Grundwasser – Karte zeigt belastete Gebiete41 Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz44 Grenzüberschreitende Messfahrt auf Mosel und Saar47 Recycling an erster Stelle – Die neue Ersatzbaustoffverordnung tritt in Kraft49 3 4 1140 Rheinallee 97-101, 55118 MainzWallstraße 1, 55122 MainzRheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms (RA)(WA)(RGS) ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz Standorte: Telefonnummer 06131 6033-Durchwahl Dieter Welzel Referat 14 Informations- und Kommunikationstechnik Marc Deißroth Jens Grünberg Referat 27 DV-Fachanwendungen Gewerbeaufsicht Markus Schmitt 1213 1271 N.N. Referat 36 Ressourceneffizienz EffNet/EffCheck 1407 1409 1406 1420 1401 (WA) Wallstraße 1, 55122 Mainz Datenschutzbeauftragter 1211 Martin Franz (RGS) Rheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 1310 Mainz Gleichstellungsbeauftragte Dr. Anja Grothusen (RA) Rheinallee 97-101, 55118 Mainz 1207 Vertrauensperson der Menschen mit Behinderung Standorte: Diana Faller Dr. Kristin Schaefer Referat 55 Abwasser N.N. Referat 54 (RGS) Rhein N.N. Referat 53 Gewässerchemie Fulgor Westermann Referat 52 Gewässerökologie, Fischerei Christoph Linnenweber Referat 51 Flussgebietsentwicklung Dr. Jochen Fischer 1516 1580 1520 1513 1517 1501 1619 1601 1606 1634 1637 Dr. Jens Hartkopf Referat 67 (WA) 1681 Radioaktivitätsbestimmungen und radiologische Gewässerbeurteilung Petra Enoch Referat 66 (WA) 1683 Organische Spurenanalytik Wasser N.N. Referat 65 (WA) Allg. Wasseranalytik, Anorganische Spurenanalytik, Badegewässerüberwachung Referat 64 - unbesetzt - N.N. Referat 63 (RA) Chemische Stoffe in der Raumluft Dr. Michael Weißenmayer Referat 62 (RA) Immissionen und Emissionen Luft Dr. Matthias Zimmer Referat 61 (RA) 1644 Klimawandel, Umweltmeteorologie Markus Willeke Abteilung 6 (RA) Umweltlabor Dr. Heinrich Lauterwald Stabsstelle (RA) Allgemeine Qualitätssicherung Abteilung 5 Gewässerschutz 1160 Thomas Isselbächer Referat 45 1414 Kompetenzzentrum für Staatlichen Vogelschutz und Artenvielfalt in der Energiewende (KSVAE) Steffen Gorell Referat 44 Daten zur Natur, DV-Fachanwendungen Naturschutz N.N. Referat 43 Mensch und Natur Dr. Marlene Röllig Referat 42 Biologische Vielfalt und Artenschutz Ulrich Jäger Referat 41 Biotopsysteme und Großschutzprojekte Dr. Jana Riemann Abteilung 4 Naturschutz 1902 Vorsitzender des Personalrats Holger Dickob 1309 N.N. Martin Franz Referat 26 Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung Referat 35 1320 DV-Fachanwendungen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz 1307 N.N. Referat 34 Deponietechnik, emissionsbezogener Grundwasserschutz Referat 25 1211 Sozialer und technischer Arbeits- schutz, Koordinierungsaufgaben Gewerbeaufsicht 1214 1308 1314 1317 1301 Vorzimmer: Melek Altan Präsident PD Dr. Frank Wissmann Dr. Jens Schadebrodt Referat 24 Strahlenschutz N.N. Referat 33 Bodenschutz Referat 23 1210 Chemikaliensicherheit, Gefahrgut- transport, Biotechnik, Geräte- u. Produktsicherheit, Geräte- untersuchung N.N. N.N. 1135 Referat 32 Betriebliches Stoffstrommanagement, Sonderabfallwirtschaft Eva Bertsch Referat 13 Haushalt, Vergabe Referat 22 -unbesetzt- Referat 31 Kommunales Stoffstrommanagement, Siedlungsabfallwirtschaft Dr. Wilhelm Nonte Abteilung 3 Kreislaufwirtschaft 1917 Sven HuckRaimund ZemkeReferat 12 Organisation, Innerer Dienst und Fahrdienst 1127 Paul Burkhard SchneiderReferat 21 1244 Emissionshandel, Luftreinhaltung, Anlagensicherheit 1110 1201 Referat 11 Personal, Recht, Aus- und Fortbildung Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Dr. Frank Wissmann (komm.) 1101 Milan Sell Stabsstelle Planung und Information Erhard Klein Abteilung 1 Zentrale Dienste Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Zentrale: 06131 6033-0 Mail: poststelle@lfu.rlp.de Internet: www.lfu.rlp.de 1719 1712 1710 1717 1701 Stand: 01.04.2024 Salvador Gámez-Ergueta Referat 75 1713 DV-Fachanwendungen Wasser N.N. Referat 74 Grundwasserbewirtschaftung Dr. Stephan Sauer Referat 73 Hydrologischer Dienst des Grundwassers, Grundwasserbeschaffenheit Norbert Demuth Referat 72 Hydrometeorologie, Hochwassermeldedienst Yvonne Henrichs (komm.) Referat 71 Hydrologischer Dienst der oberirdischen Gewässer, Hochwasserschutz Dr. Thomas Bettmann Abteilung 7 Hydrologie KONTAKTADRESSEN UND BILDUNGSANGEBOTE VORWORT In Zeiten weltweiter Krisen und kriegerischer Aus- einandersetzungen geraten Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes in der Öffentlichkeit häufig in den Hintergrund. Dies jedoch zu Unrecht – denn Themen des Umwelt- und Klimaschutzes werden nicht nur künftig die weltpolitische Bühne be- stimmen, vielmehr sind sie schon jetzt Ursache für manche Konflikte. Der Klimawandel verstärkt diese weiter: Dürre führt zu Hungerkrisen, der Kampf ums Wasser wird mit Waffengewalt ausge- tragen und Naturkatastrophen mit teils immen- sen Schäden treten häufiger auf. Umso wichtiger ist es, die Klimaveränderungen und ihre Auswirkungen auf Mensch und Natur ge- nau im Blick zu behalten. Wie bereits unser LfU- Leitspruch „Messen, Bewerten, Beraten“ zeigt, können wir Veränderungen der Umwelt nur er- kennen, wenn wir sie beobachten und analysieren. Als obere Landesbehörde für den Umwelt- und Arbeitsschutz erfüllen wir diese Aufgabe in Rhein- land-Pfalz verlässlich seit vielen Jahren. Unsere über 270 motivierten Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter erheben zentrale Daten und Fakten zur Umwelt, ordnen diese ein und beraten entspre- chend die verantworlichen Stellen. Dazu gehören beispielsweise die Überwachung unserer Fließ- und Stehgewässer oder unserer Schutzgebiete. Über unser Grundwassermessnetz haben wir die Menge und Qualität unseres kost- baren Guts ständig im Blick – immerhin stammt über 90 % unseres Trinkwassers aus dem Grund- wasser. Und wir beraten Kommunen in Sachen Kreislaufwirtschaft, auch um den Plastikmüll in der Umwelt zu reduzieren. Wir schützen aktiv die Menschen in unserem Bun- desland. Wenn Hochwasser droht, informiert un- sere Hochwasservorhersagezentrale früh­zeitig die Kommunen vor Ort, damit diese Schutzmaßnah- men ergreifen können. Die Luftqualität überwa- chen wir ebenfalls 24/7 mit einem breit gefächer- ten Messnetz. Nicht zuletzt ist der Strahlenschutz bei uns angegliedert. Mit unserer Landessammel- stelle für radioaktive Abfälle aus Forschung, Medi- zin und Industrie sorgen wir für Sicherheit. Angesichts unserer Aufgaben lässt sich die Arbeit des LfU in vier Kernbereiche gliedern. Neben dem Schutz der Umwelt und den natürlichen Lebens- räumen sind dies Themen rund um den Klima- wandel und der Schutz der Bevölkerung. Mit diesem Jahresbericht möchten wir Ihnen ei- nen Einblick in unsere besonderen Aufgaben und Highlights des Jahres 2023 bieten. So breit das Aufgabenspektrum des LfU ist, so breit ist auch die Themenvielfalt in diesem Bericht. Wenn Sie Fragen rund die Themen des LfU haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. Ihr Dr. Frank Wissmann Präsident des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz 5

Bauabfall

Als Bauabfall werden Abfälle bezeichnet, die bei Baumaßnahmen wie Sanierung, Abriss, Neu- und Umbau von Wohn- und Nichtwohnungsbauten, Straßen, Brücken, Bahntrassen, Wasserstraßen, Ver- und Entsorgungsleitungen etc. anfallen. Hinweis: Bilanzdaten sowie weitere Informationen zu gefährlichen Bauabfällen sind unter Gefährliche Abfälle – Sonderabfall enthalten. Video: Nachhaltigkeit in der Berliner Bauwirtschaft Ersatzbaustoffverordnung Wichtige Anpassungen / Hinweise zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV im Land Berlin Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV Gleichwertigkeitsregelung für Betreiber von RC-Anlagen für mineralische Abfälle Einstufung von Bauabfällen durch die Behörde Merkblätter zur Entsorgung zum Leitfaden zur Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes Seit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Im Bestreben eines bundeseinheitlichen Vollzugs erfolgt die Umsetzung in Berlin in Anlehnung an den durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft veröffentlichten Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ). Am 26.05.2023 wurde durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall die erste Version eines Fragen- und Antwortenkatalogs (FAQ) zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht. Die Aktualisierung mit weiterführenden Fragen und Antworten ist als Version 2 unter folgendem Download abrufbar: Geänderte Einstufungspraxis bzgl. Fußnote 3 Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV für BM-0 und BG-0 Im Land Berlin erfolgte bisher die Einstufung von Bodenmaterial BM-0 bzw. Baggergut BG-0 unter Berücksichtigung der Fußnote 3 angelehnt an die LAGA FAQ Version 2 Stand: 13.07.2023 (siehe S. 63 Rd.-Nr. 2). Im Rahmen der weiteren Diskussion auf Länderebene zur Erarbeitung der LAGA FAQ Version 3 wird hinsichtlich der Auslegung der Fußnote 3 aus Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV die Einschränkung zur Höhe des betreffenden Eluatwerts auf max. BM-F0* bzw. BG-F0* in der Version 3 gestrichen. Ab sofort gelten bei der Einstufung von Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) in eine Materialklasse nach ErsatzbaustoffV die Eluatwerte der Anlage 1 Tabelle 3 (ErsatzbaustoffV) nur dann, wenn die korrespondierenden Feststoffwerte für BM-0 bzw. BG-0 überschritten sind. Sofern für einen Parameter kein korrespondierender Feststoffwert vorliegt (Beispiel Sulfat) ist der betreffende Eluatwert zur Bewertung heranzuziehen. Schwellenwertüberschreitungen gemäß Vollzugshinweise (s. unten) führen weiterhin zur Einstufung als gefährlicher Abfall (Ausnahmen bestehen zu Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit). Im Land Berlin wird die entsprechende Anpassung zu Fußnote 3 im Gleichklang mit Brandenburg umgesetzt, da die Veröffentlichung der derzeit erarbeiteten FAQ Version 3 erst im 1. Halbjahr 2025 vorgesehen ist. Information zum Umgang mit Abweichungen bei Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit (eLF) Im Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV handelt es sich bei den Parametern pH-Wert und eLF um „Stoffspezifische Orientierungswerte“ (vgl. Anlage 1 Tab. 1 Fußnote 1+2 bzw. Tab. 3 Fußnote 4) und nicht um Grenzwerte, so dass diese Parameter bei der Festlegung einer Materialklasse auch bei Bodenmaterial bzw. Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) keine Berücksichtigung finden. Daraus erfolgt keine Umstufung der Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV. Da im Anwendungsbereich der Bundesbodenschutzverordnung niedrige pH-Werte je nach Standortbedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. Anlage 1 Tabelle 1 Fußnote 3 bis 6 BBodSchV), ist in diesen Fällen im Vorfeld eines beabsichtigten Einbaus eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde/Wasserbehörde notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 8 BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 7 oder § 8 BBodSchV hingewiesen. Dazu ist im Land Berlin das Formblatt „Vollzugshilfe Musterformular BBodSchV § 6 Abs. 7 und 8“ zur Anwendung empfohlen. Gemäß § 22 ErsatzbaustoffV gelten ab dem 01.08.2023 unter bestimmten Bedingungen Anzeigepflichten für den Einbau der folgenden Ersatzbaustoffe: Sofern das Gesamtvolumen des Einbaus mehr als 250 m³ beträgt, gilt die Anzeigepflicht für Ersatzbaustoffe, für die gemäß § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV Mindesteinbaumengen vorgegeben sind sowie für Baggergut, Bodenmaterial und Recycling-Baustoffe der Klasse 3 (BG-F3, BM-F3 und RC-3) Unabhängig vom Einbauvolumen gilt die Anzeigepflicht für die Verwendungen von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (mit Ausnahme der Materialklassen BM-0, BG-0, SKG und GS-0). Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters ist der vorgesehene Einbau der Abfallbehörde als katasterführende Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus elektronisch mittels Voranzeige anzuzeigen. Die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mittels Abschlussanzeige mitzuteilen. Um eine einheitliche Datenstruktur zu gewährleisten, können Verwender für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV die hier bereitgestellten Formulare im Excel-Format verwenden. Das ausgefüllte Formular ist anschließend der katasterführenden Behörde schriftlich oder digital zu übermitteln. Die Formulare wurden vom Land NRW bereitgestellt. Im Rahmen eines Pilotlaufs bietet die Abfallbehörde als digitale Lösung die Nutzung über den Provider ZEDAL an. ZEDAL-Teilnehmende können die Anzeigen – alternativ zur Verwendung der Excel-Formate – innerhalb der ZEDAL-internen Kommunikation direkt an die katasterführende Behörde übermitteln. ZEDAL-Behördenadresse: 007357@21 Zur Einreichung von Unterlagen ist das allgemeine E-Mail-Postfach der Abfallbehörde Abt. I B 2 bauabfall@senmvku.berlin.de zu nutzen. Am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Mit der Verordnung werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle in Technischen Bauwerken neu geregelt, womit die bisherigen Technischen Regeln der LAGA abgelöst werden. Die ErsatzbaustoffV trifft hinsichtlich der Gefährlichkeit von Abfällen keine Regelungen. Die zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin abgestimmten Vollzugshinweise setzen die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung um, welche auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV weiterhin maßgeblich für die Einstufung von mineralischen Abfällen als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall ist. Die „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ wurden zum 1. Januar 2023 neu gefasst ( siehe unten ). In Anlage V wurde eine Tabelle zum verdachtsunabhängigen Mindestuntersuchungsumfang für die mineralischen Bauabfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ergänzt. Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 besteht für Betreiber von Recycling-Anlagen für mineralische Abfälle durch die erfolgte Ablösung der Technischen Regeln der LAGA in vielen Fällen durch nicht vergleichbare Elutions-Verfahren eine Diskrepanz zwischen im Genehmigungsbescheid für Inputmaterial festgelegten LAGA-Werten (10:1 Eluat) zu den nach Anlage V Tab. 1 der Vollzugshinweise bei der Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen (2:1 Eluat). Die zuständige Immissionsschutzbehörde Abt. I C strebt gegebenenfalls erforderliche Anpassungen von Genehmigungsbescheiden an die neuen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber an. Um kostenintensive Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, sollte der Anlagenbetreiber bis zur erfolgten Umstellung auf die nachfolgende Gleichwertigkeitstabelle zurückgreifen. Diese ermöglicht einen Abgleich der vor einer beabsichtigten Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen mit den gemäß Anlagengenehmigung bestehenden Anforderungen. Mit der Darstellung der Gleichwertigkeit gemäß nachfolgender Tabelle werden die entsprechenden Materialklassen jeweils einer Zeile als gleichwertig angesehen. Auf die Vorlage zusätzlicher LAGA-Untersuchungen sollte weitestgehend verzichtet werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSW als „nicht wassergefährdend“ (nwg) sollte – in Ermangelung einer an die ErsatzbaustoffV angepassten AwSV – die nachfolgende „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSW in Bezug auf die ErsatzbaustoffV“ der Wasserbehörde Anwendung finden. Bei Vorlage von Deklarationsuntersuchungen gemäß der im Land Berlin geltenden Vollzugshinweise kann so bei Einhaltung der auf S. 2/3 der Vollzugshilfe formulierten Anforderungen für Recycling-Baustoffe der Nachweis „nicht wassergefährdend“ (ehemals Z 1.1. nach LAGA) erbracht werden. Die Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung stellen für den in Berlin dominierenden Bauabfallbereich eine zentrale Anforderung dar. In der Gewerbeabfallverordnung sind entsprechende Regelungen der Abfalltrennung rechtsverbindlich festgelegt; die abfallbehördlichen Verfahren wurden daran angepasst. Zu den aktuellen Anforderungen geben wir nachfolgend einen Überblick. Veränderungen gegenüber früheren Berliner Regelungen werden damit transparent dargestellt. Verbindlich gültig sind jeweils die in den Merkblättern dargestellten Verfahrensweisen. Die verbindlichen Abfalleinstufungen erfolgen durch die Abfallwirtschaftsbehörde nur in zu begründenden Einzelfällen bzw. auf vorherige Anforderung der Behörde. Außerdem kann die Abfallwirtschaftsbehörde bei speziellen Abfallfragen bzw. in Streitfällen für eine abfallbehördliche Einstufung oder zur sonstigen Klärung hinzugezogen werden. Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden , welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt. Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen sind dem überarbeiteten Merkblatt 7 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung der Verfahrensweise gegenüber früheren Regelungen ist, dass Abfalleinstufungen nun durch das mit der Planung der Rasterfeldbeprobung zu beauftragende, fachkundige Ingenieurbüro erfolgen und der Abfallbehörde relevante, damit verbundene, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen sind. Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Die Probenahmen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen . Der Abfallwirtschaftsbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4 ) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen. Anfragen und Anträge sind über das allgemeine Postfach bauabfall@senmvku.berlin.de einzureichen. Von der für die Bauabfälle zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen im Land Berlin bereitgestellt:

Neues NRW-Portal stärkt Kreislaufwirtschaft im Bau

In Nordrhein-Westfalen fallen jedes Jahr bis zu 50 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an – überwiegend Bauschutt, Bodenmaterial und Straßenaufbruch. Auch industrielle Nebenprodukte wie Schlacken aus der Stahlproduktion tragen erheblich zu diesem Aufkommen bei. Viele dieser Materialien lassen sich recyceln und so erneut im Bau verwenden. Das schont natürliche Ressourcen wie Kies, Sand und Naturstein, die nur begrenzt verfügbar sind. Je mehr mineralische Abfälle hochwertig aufbereitet werden, desto stärker trägt dies zum Umwelt- und Ressourcenschutz bei. Um die Qualität von Ersatzbaustoffen transparent zu machen, hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) ein neues Online-Portal gestartet: https://gueteueberwachungmeb.abfall-nrw.de/ Das Portal informiert Nutzerinnen und Nutzer über gütegesicherte Ersatzbaustoffe im Land. Es richtet sich an öffentliche und private Bauherren, Tiefbauunternehmen sowie an Behörden. Die Plattform bietet: In Nordrhein-Westfalen sind mehr als 300 Anlagen für die Aufbereitung mineralischer Abfälle zugelassen. Sie ermöglichen die ortsnahe Herstellung von Ersatzbaustoffen und reduzieren damit Transportwege und Emissionen. Zugleich stärken sie die Kreislaufwirtschaft. Mit dem neuen Online-Portal stellt das LANUK transparent und aktuell Informationen zur Verfügbarkeit von Ersatzbaustoffen bereit und unterstützt damit nachhaltiges Bauen. Das neue Onlineangebot ersetzt die seit 2015 geltende Veröffentlichungsvereinbarung der obersten Straßenbaubehörde zur Baustoffüberwachung. Die bereitgestellten Testate verknüpfen bautechnische Vorgaben des Straßen- und Erdbaus mit den umweltrechtlichen Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Diese gilt seit August 2023 und schafft erstmals bundesweit einheitliche Regeln für Herstellung und Einsatz gütegesicherter Ersatzbaustoffe. zurück

Bodenforschung im UBA

<p>Zerstörte Bodenfunktionen sind, wenn überhaupt, nur enorm zeitaufwändig wiederherstellbar. Schädliche Bodenveränderungen können geogene oder anthropogene Ursachen haben. In Forschungsprojekten kümmern wir uns daher in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren um die Erfassung und Bewertung des Bodenzustands, seine Veränderungen und deren Ursachen sowie um Maßnahmen des Bodeschutzes.</p><p>Laufzeit: 01.06.2023 bis 31.10.2027<br> Durchführende Institution: Eigenforschung UBA<br> FKZ: 3723 33 201 0<br> Fachbetreuung: Umweltbundesamt, Fachgebiet II 2.6 Maßnahmen des Bodenschutzes</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/13988/dokumente/20250228_steckbrief_projekt_manelv.pdf">Mantelverordnung: Planung, Organisation und Durchführung eines wissenschaftlich begleiteten Monitorings zur Evaluierung des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung, und zur Evaluierung der Werteregelungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung</a> </p><p>Laufzeit: 01.07.2023 bis 30.11.2025<br> Durchführende Institution: Johann Heinrich von Thünen-Institut, Stabsstelle Klima und Boden<br> FKZ: 3722 73 202 0<br> Fachbetreuung: Umweltbundesamt, Fachgebiet II 2.7 Bodenzustand, Bodenmonitoring</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2875/dokumente/2023_ii_2.7_factsheet_pflanzenkohle.pdf">Auswirkungen von Pflanzenkohle auf die natürlichen Bodenfunktionen</a> </p><p>Laufzeit: 01.11.2021 bis 30.04.2025<br> Durchführende Institution: Eigenforschung UBA<br> FKZ: 3721742010<br> Fachbetreuung: Umweltbundesamt, Fachgebiet II 2.6 Maßnahmen des Bodenschutzes</p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11538/dokumente/20230208_steckbrief_projekt_pfas-bodenwerte-ableitung_finale_pdf.pdf">Steckbrief: Ableitung von Bodenwerten für PFAS</a> </p>

Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen

Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen bedeutet, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, aber auch in der Landwirtschaft, in Haushalten oder auch durch luftbürtigen Schadstoffeintrag und Überschwemmungen entstehen sowie durch das Auf- und Einbringen von schadstoffbelasteten Materialien auf oder in den Boden. Im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG ) und vor allem in der Mantelverordnung ( MantelV ) mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV ) und der Ersatzbaustoffverordnung ( EBV ) sind Regelungen zum Vorsorgenden Bodenschutz und zur Gefahrenabwehr in Gestalt der Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen. Vorsorgender Bodenschutz ist darüber hinaus hinsichtlich der Anforderungen des sachgemäßen Umgangs mit Boden in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen geregelt: Wasserhaushaltsgesetz , Chemikaliengesetz , Düngegesetz , Kreislaufwirtschaftsgesetz , Bundes-Immissionsschutzgesetz , Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , Pflanzenschutz-Gesetz , Bioabfallverordnung , Abfallklärschlammverordnung , Düngemittelverordnung u.a. Die Vorsorge gegen stoffliche Belastungen wird hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Bodenmaterialien und/oder Baggergut auf oder in den Boden in” § 7 BBodSchG bzw. in den §§ 6 – 8 BBodSchV geregelt. Mit der Neufassung ist die BBodSchV um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Ergebnis des Auf- und Einbringens oder der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss mindestens eine der natürlichen Bodenfunktionen und / oder die Nutzungsfunktion als Fläche für Siedlung und Erholung und / oder als Standort für land- und wirtschaftliche Nutzung nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt werden. Generell darf Bodenmaterial oder Baggergut nur uneingeschränkt auf oder in den Boden eingebracht werden, wenn die Schadstoffbelastungen unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen (BBodSchV Anlage 1 Tabelle 1 und 2). Bodenmaterial oder Baggergut müssen dafür entsprechend der Klasse 0 (BM-0/BG-0) der EBV klassifiziert sein und es dürfen aufgrund der Herkunft und der bisherigen Nutzung keine Hinweise auf weitere Belastungen des Bodenmaterials oder Baggergutes vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 BBodSchV sind grundsätzlich nur Materialien mit maximal 10 % mineralischen Fremdbestandteilen für die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Böden geeignet. Sonderregelungen gelten für Gebiete oder räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten (§ 6 Abs. 4 sowie Abs. 6 Nr. 3 BBodSchV). Weiterhin sind die Anforderungen an die Quantität und Qualität des organischen Kohlenstoffs der ein- und aufzubringenden Materialien vor dem Auf- und Einbringen in den Unterboden oder Untergrund zu beachten (§ 6 Abs. 11 BBodSchV). Damit soll insbesondere vermieden werden, dass organisches Material mit einem hohen organischen Kohlenstoffgehalt aus dem Oberbodenbereich in tieferen Schichten eingebaut wird, was zu Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und der Grundwasserqualität führen kann. Für Materialien, die auf oder in den Boden auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht genutzt werden, besteht nach § 6 Abs. 5 BBodSchV grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden mit einem Volumen > 500 m³ besteht gem. § 6 Abs. 8 BBodSchV auch eine Anzeigepflicht. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme sind der zuständigen Behörde die Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, die Art und Menge der Materialien sowie der Zweck der Maßnahme anzuzeigen, es sei denn die Maßnahme bedarf einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften. Für die Dokumentation und für Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV ist das im Land Berlin zur Anwendung empfohlene „ Formular zur Anzeige und Dokumentation der Auf- oder Einbringung von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV“ zu nutzen. Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich zulässiger Schadstoffgehalte und Untersuchungspflichten an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen werden in § 7 BBodSchV geregelt. Dabei soll mit der Regelung in § 7 Abs. 4 BBodSchV insbesondere sichergestellt werden, dass bei Aufbringung der nach BBodSchV zulässigen Materialien auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ertragsfähigkeit von Böden unter Nährstoffaspekten Berücksichtigung finden. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine bestehende Bodenschicht ist gem. § 7 Abs. 6 BBodSchV nicht auf Flächen zulässig, die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG in besonderem Maße erfüllen. Dazu zählen u. a. Wälder, Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, die eine technische Funktion erfüllen, z. B. im Straßen- und Wegebau, bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, im Unterbau von Gebäuden und Sportanlagen sind die Anforderungen der EBV zu beachten. Die Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bietet umfangreiche Erläuterungen zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden sowie Beispiele zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der BBodSchV zur EBV.

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