Als Bauabfall werden Abfälle bezeichnet, die bei Baumaßnahmen wie Sanierung, Abriss, Neu- und Umbau von Wohn- und Nichtwohnungsbauten, Straßen, Brücken, Bahntrassen, Wasserstraßen, Ver- und Entsorgungsleitungen etc. anfallen. Hinweis: Bilanzdaten sowie weitere Informationen zu gefährlichen Bauabfällen sind unter Gefährliche Abfälle – Sonderabfall enthalten. Video: Nachhaltigkeit in der Berliner Bauwirtschaft Ersatzbaustoffverordnung Wichtige Anpassungen / Hinweise zur Umsetzung der ErsatzbaustoffV im Land Berlin Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV Gleichwertigkeitsregelung für Betreiber von RC-Anlagen für mineralische Abfälle Einstufung von Bauabfällen durch die Behörde Merkblätter zur Entsorgung zum Leitfaden zur Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes Seit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. Im Bestreben eines bundeseinheitlichen Vollzugs erfolgt die Umsetzung in Berlin in Anlehnung an den durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft veröffentlichten Fragen- und Antwort-Katalog (FAQ). Am 26.05.2023 wurde durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall die erste Version eines Fragen- und Antwortenkatalogs (FAQ) zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht. Die Aktualisierung mit weiterführenden Fragen und Antworten ist als Version 2 unter folgendem Download abrufbar: Geänderte Einstufungspraxis bzgl. Fußnote 3 Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV für BM-0 und BG-0 Im Land Berlin erfolgte bisher die Einstufung von Bodenmaterial BM-0 bzw. Baggergut BG-0 unter Berücksichtigung der Fußnote 3 angelehnt an die LAGA FAQ Version 2 Stand: 13.07.2023 (siehe S. 63 Rd.-Nr. 2). Im Rahmen der weiteren Diskussion auf Länderebene zur Erarbeitung der LAGA FAQ Version 3 wird hinsichtlich der Auslegung der Fußnote 3 aus Anlage 1 Tabelle 3 ErsatzbaustoffV die Einschränkung zur Höhe des betreffenden Eluatwerts auf max. BM-F0* bzw. BG-F0* in der Version 3 gestrichen. Ab sofort gelten bei der Einstufung von Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) in eine Materialklasse nach ErsatzbaustoffV die Eluatwerte der Anlage 1 Tabelle 3 (ErsatzbaustoffV) nur dann, wenn die korrespondierenden Feststoffwerte für BM-0 bzw. BG-0 überschritten sind. Sofern für einen Parameter kein korrespondierender Feststoffwert vorliegt (Beispiel Sulfat) ist der betreffende Eluatwert zur Bewertung heranzuziehen. Schwellenwertüberschreitungen gemäß Vollzugshinweise (s. unten) führen weiterhin zur Einstufung als gefährlicher Abfall (Ausnahmen bestehen zu Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit). Im Land Berlin wird die entsprechende Anpassung zu Fußnote 3 im Gleichklang mit Brandenburg umgesetzt, da die Veröffentlichung der derzeit erarbeiteten FAQ Version 3 erst im 1. Halbjahr 2025 vorgesehen ist. Information zum Umgang mit Abweichungen bei Parameter pH-Wert bzw. elektrische Leitfähigkeit (eLF) Im Regelungsbereich der ErsatzbaustoffV handelt es sich bei den Parametern pH-Wert und eLF um „Stoffspezifische Orientierungswerte“ (vgl. Anlage 1 Tab. 1 Fußnote 1+2 bzw. Tab. 3 Fußnote 4) und nicht um Grenzwerte, so dass diese Parameter bei der Festlegung einer Materialklasse auch bei Bodenmaterial bzw. Baggergut mit bis zu zehn Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (BM und BG) keine Berücksichtigung finden. Daraus erfolgt keine Umstufung der Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV. Da im Anwendungsbereich der Bundesbodenschutzverordnung niedrige pH-Werte je nach Standortbedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. Anlage 1 Tabelle 1 Fußnote 3 bis 6 BBodSchV), ist in diesen Fällen im Vorfeld eines beabsichtigten Einbaus eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde/Wasserbehörde notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf die Anzeigepflicht gemäß § 6 Absatz 8 BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 7 oder § 8 BBodSchV hingewiesen. Dazu ist im Land Berlin das Formblatt „Vollzugshilfe Musterformular BBodSchV § 6 Abs. 7 und 8“ zur Anwendung empfohlen. Gemäß § 22 ErsatzbaustoffV gelten ab dem 01.08.2023 unter bestimmten Bedingungen Anzeigepflichten für den Einbau der folgenden Ersatzbaustoffe: Sofern das Gesamtvolumen des Einbaus mehr als 250 m³ beträgt, gilt die Anzeigepflicht für Ersatzbaustoffe, für die gemäß § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV Mindesteinbaumengen vorgegeben sind sowie für Baggergut, Bodenmaterial und Recycling-Baustoffe der Klasse 3 (BG-F3, BM-F3 und RC-3) Unabhängig vom Einbauvolumen gilt die Anzeigepflicht für die Verwendungen von mineralischen Ersatzbaustoffen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten (mit Ausnahme der Materialklassen BM-0, BG-0, SKG und GS-0). Bis zur Verfügbarkeit eines neuen bundesweiten, digitalen Ersatzbaustoffkatasters ist der vorgesehene Einbau der Abfallbehörde als katasterführende Behörde vier Wochen vor Beginn des Einbaus elektronisch mittels Voranzeige anzuzeigen. Die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten Ersatzbaustoffe sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahmen mittels Abschlussanzeige mitzuteilen. Um eine einheitliche Datenstruktur zu gewährleisten, können Verwender für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV die hier bereitgestellten Formulare im Excel-Format verwenden. Das ausgefüllte Formular ist anschließend der katasterführenden Behörde schriftlich oder digital zu übermitteln. Die Formulare wurden vom Land NRW bereitgestellt. Im Rahmen eines Pilotlaufs bietet die Abfallbehörde als digitale Lösung die Nutzung über den Provider ZEDAL an. ZEDAL-Teilnehmende können die Anzeigen – alternativ zur Verwendung der Excel-Formate – innerhalb der ZEDAL-internen Kommunikation direkt an die katasterführende Behörde übermitteln. ZEDAL-Behördenadresse: 007357@21 Zur Einreichung von Unterlagen ist das allgemeine E-Mail-Postfach der Abfallbehörde Abt. I B 2 bauabfall@senmvku.berlin.de zu nutzen. Am 1. August 2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Mit der Verordnung werden die Bewertungsansätze für eine schadlose Verwertung mineralischer Abfälle in Technischen Bauwerken neu geregelt, womit die bisherigen Technischen Regeln der LAGA abgelöst werden. Die ErsatzbaustoffV trifft hinsichtlich der Gefährlichkeit von Abfällen keine Regelungen. Die zwischen den obersten Abfallwirtschaftsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin abgestimmten Vollzugshinweise setzen die Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung um, welche auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV weiterhin maßgeblich für die Einstufung von mineralischen Abfällen als nicht gefährlicher oder gefährlicher Abfall ist. Die „Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung“ wurden zum 1. Januar 2023 neu gefasst ( siehe unten ). In Anlage V wurde eine Tabelle zum verdachtsunabhängigen Mindestuntersuchungsumfang für die mineralischen Bauabfälle Boden, Baggergut, Bauschutt und Gleisschotter ergänzt. Seit Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 besteht für Betreiber von Recycling-Anlagen für mineralische Abfälle durch die erfolgte Ablösung der Technischen Regeln der LAGA in vielen Fällen durch nicht vergleichbare Elutions-Verfahren eine Diskrepanz zwischen im Genehmigungsbescheid für Inputmaterial festgelegten LAGA-Werten (10:1 Eluat) zu den nach Anlage V Tab. 1 der Vollzugshinweise bei der Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen (2:1 Eluat). Die zuständige Immissionsschutzbehörde Abt. I C strebt gegebenenfalls erforderliche Anpassungen von Genehmigungsbescheiden an die neuen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber an. Um kostenintensive Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, sollte der Anlagenbetreiber bis zur erfolgten Umstellung auf die nachfolgende Gleichwertigkeitstabelle zurückgreifen. Diese ermöglicht einen Abgleich der vor einer beabsichtigten Annahme vorzulegenden Deklarationsuntersuchungen mit den gemäß Anlagengenehmigung bestehenden Anforderungen. Mit der Darstellung der Gleichwertigkeit gemäß nachfolgender Tabelle werden die entsprechenden Materialklassen jeweils einer Zeile als gleichwertig angesehen. Auf die Vorlage zusätzlicher LAGA-Untersuchungen sollte weitestgehend verzichtet werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSW als „nicht wassergefährdend“ (nwg) sollte – in Ermangelung einer an die ErsatzbaustoffV angepassten AwSV – die nachfolgende „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSW in Bezug auf die ErsatzbaustoffV“ der Wasserbehörde Anwendung finden. Bei Vorlage von Deklarationsuntersuchungen gemäß der im Land Berlin geltenden Vollzugshinweise kann so bei Einhaltung der auf S. 2/3 der Vollzugshilfe formulierten Anforderungen für Recycling-Baustoffe der Nachweis „nicht wassergefährdend“ (ehemals Z 1.1. nach LAGA) erbracht werden. Die Förderung des Recyclings und der stofflichen Verwertung stellen für den in Berlin dominierenden Bauabfallbereich eine zentrale Anforderung dar. In der Gewerbeabfallverordnung sind entsprechende Regelungen der Abfalltrennung rechtsverbindlich festgelegt; die abfallbehördlichen Verfahren wurden daran angepasst. Zu den aktuellen Anforderungen geben wir nachfolgend einen Überblick. Veränderungen gegenüber früheren Berliner Regelungen werden damit transparent dargestellt. Verbindlich gültig sind jeweils die in den Merkblättern dargestellten Verfahrensweisen. Die verbindlichen Abfalleinstufungen erfolgen durch die Abfallwirtschaftsbehörde nur in zu begründenden Einzelfällen bzw. auf vorherige Anforderung der Behörde. Außerdem kann die Abfallwirtschaftsbehörde bei speziellen Abfallfragen bzw. in Streitfällen für eine abfallbehördliche Einstufung oder zur sonstigen Klärung hinzugezogen werden. Gemäß Merkblatt 1 sind Bauherren verpflichtet bereits im Vorfeld einer Baumaßnahme ein unabhängiges, fachkundiges Ingenieurbüro einzubinden , welches den Bauherrn/ Abfallerzeuger bei seinen Aufgaben gemäß KrWG, insbesondere bei der Untersuchung und Bewertung der anfallenden Abfälle unterstützt. Aktuelle Hinweise zur Beantragung und Durchführung von Rasterfelduntersuchungen sind dem überarbeiteten Merkblatt 7 zu entnehmen. Eine wesentliche Änderung der Verfahrensweise gegenüber früheren Regelungen ist, dass Abfalleinstufungen nun durch das mit der Planung der Rasterfeldbeprobung zu beauftragende, fachkundige Ingenieurbüro erfolgen und der Abfallbehörde relevante, damit verbundene, Unterlagen zur Kenntnis vorzulegen sind. Abfalltechnische Untersuchungen sind dabei unter Einhaltung der Anforderungen des im Land Berlin geltenden Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau (Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg-Berlin sowie der Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen. Die Probenahmen haben durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen . Der Abfallwirtschaftsbehörde ist vier Wochen vor Beginn einer Baumaßnahme unaufgefordert das Anzeigeformular (siehe Merkblatt 4 ) ausgefüllt und vom Bauherrn unterzeichnet einzureichen. Anfragen und Anträge sind über das allgemeine Postfach bauabfall@senmvku.berlin.de einzureichen. Von der für die Bauabfälle zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen im Land Berlin bereitgestellt:
Mineralische Abfälle bestehen hauptsächlich aus mineralischen Bestandteilen wie Stein, Sand oder Lehm und enthalten einen geringen Anteil an organischen Stoffen. Sie entstehen in der Regel bei Sanierungs-, Abbruch- und Neubauprojekten und fallen daher in die Kategorie der sogenannten Bau- und Abbruchabfälle. Darüber hinaus werden auch industrielle und prozessbedingte Abfälle wie Asche (aus der Hausmüllverbrennung) und Schlacke (aus Stahlwerken) zu den mineralischen Abfällen gezählt. Die Rückführung dieser Abfälle als sekundäre Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf birgt ein beträchtliches Potenzial für den Schutz von Ressourcen. Mit der "Ersatzbaustoffverordnung" (kurz: ErsatzbaustoffV) Erstmals werden einheitliche Anforderungen an die Herstellung und Verwendung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken geregelt. Ein zentraler Begriff in dieser Verordnung ist der "mineralische Ersatzbaustoff". Dieser bezeichnet einen Baustoff, der entweder aus mineralischen Abfällen hergestellt wird oder als Nebenprodukt anfällt und für den Einsatz in technischen Bauwerken geeignet und vorgesehen ist. Die Verordnung unterscheidet verschiedene Materialarten und -klassen z.B. Recyclingbaustoffe (RC), Hausmüllverbrennungsaschen und Rückstände aus industriellen Prozessen (wie Hochofen- und Stahlwerksschlacke oder Flugaschen aus Verbrennungsprozessen). Einige mineralische Ersatzbaustoffe werden zusätzlich anhand umweltrelevanter Parameter in Materialklassen, beispielsweise RC-1, RC-2, RC-3, unterteilt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Verordnung bestimmte Anforderungen für den Einsatz der mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festlegt. Daneben gelten bautechnische Anforderungen oder Eigenschaften aus den einschlägigen Normen oder Richtlinien für das jeweilige Bauwerk. Bei der Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Güteüberwachung der Aufbereitungsanlage. Diese besteht aus dem Eignungsnachweis (EgN), der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) und der Fremdüberwachung (FÜ). Vor der regelmäßigen Güteüberwachung muss zunächst ein Eignungsnachweis (EgN) erbracht werden. Der EgN beinhaltet eine Erstprüfung und eine Betriebsbeurteilung. Die Erstprüfung umfasst die erstmalige analytische Untersuchung des hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffes. Bei der Betriebsbeurteilung erfolgt eine Überprüfung der technischen Anlagenkomponenten, der Betriebsorganisation und der personellen Ausstattung der Aufbereitungsanlage. Mit dem Eignungsnachweis wird nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Herstellung eines bestimmten mineralischen Ersatzbaustoffes erfüllt sind. Die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) wird vom Betreiber der Aufbereitungsanlage gemäß festgelegter Prüfintervalle durchgeführt, um die Qualität der hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe zu überprüfen. Dabei werden Proben entnommen und anhand spezifischer Parameter analysiert. Die Fremdüberwachung (FÜ) wird von einer externen Stelle durchgeführt, die auch die Probenahme vor Ort durchführt. Bei Aufbereitungsanlagen, in denen Recycling-Baustoffe hergestellt werden, müssen bei jeder zweiten Fremdüberwachung zusätzliche Materialwertuntersuchungen durchgeführt werden. Im Rahmen der Fremdüberwachung erfolgt auch eine Bewertung der Werkseigenen Produktionskontrolle. Am Ende der Fremdüberwachung wird ein Prüfzeugnis ausgestellt. Die Prüfungen im Rahmen des Eignungsnachweises (EgN) und der Fremdüberwachung (FÜ) dürfen nur von sogenannten „ Überwachungsstellen “ durchgeführt werden. Dies sind entweder Anerkannte Prüfstellen, die nach RAP Stra 15 für die Fachgebiete D ( Gesteinskörnungen ) oder I ( Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau ) anerkannt oder gemäß DIN EN ISO DIN EN ISO 17065 „ Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren “ zertifiziert sind. Die erforderlichen Aufgaben der Überwachungsstellen werden durch RAP-Stra-Prüfstellen durchgeführt. Die Listen anerkannter Prüfstellen, die bundesweit tätig werden können, sind auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) veröffentlicht. Dort ist auch eine Liste der in Sachsen-Anhalt anerkannten Rap Stra Prüfstellen abrufbar. Die zulässigen Verwendungsmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen hängen von der Einbauweise, den Materialeigenschaften und den Eigenschaften der Grundwasser-Deckschicht ab. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich aus den Anlagen und Einbautabellen der ErsatzbaustoffV. Im Grundsatz steht der Schutz des Grundwassers im Fokus. Dies bedeutet, dass je nach hydrologischer Situation (Abstand des Wassers zum Grundwasser, Wasserschutzgebiete) und geologischer Beschaffenheit (Bodenart) bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden dürfen. Ein wesentlicher Faktor für die Bewertung der hydrologischen Situation ist der Abstand des Grundwassers zum mineralischen Ersatzbaustoff, auch als grundwasserfreie Sickerstrecke bezeichnet. Der einzuhaltende Grundwasserabstand hängt von der Materialqualität ab und wird als "günstig" oder "ungünstig" eingestuft. Zusätzlich wird ein Sicherheitszuschlag von 0,50 Metern berücksichtigt. Die geologische Situation wird anhand der Bodenart bestimmt, die unterhalb des Einsatzes des jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffs vorhanden ist. Die Unterteilung erfolgt in Sand, Lehm, Schluff und Ton. Die hydrologischen und geologischen Eigenschaften werden als Grundwasser-Deckschicht zusammengefasst und bilden somit ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen. Für jede Materialart und Materialklasse sind entsprechend der Grundwasser-Deckschicht bestimmte Einbauweisen zugelassen. Die entsprechenden zugelassenen Einbauweisen sind in den Einbautabellen festgelegt. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, der Hinweise und Informationen zur ErsatzbaustoffV enthält. Dieses Dokument richtet sich sowohl an Behörden als auch an Anwender und bietet zusätzliche Informationen zum Anwendungsbereich und zu Begriffsbestimmungen. Es werden auch allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung erläutert und Fragen zur Probenahme und Analytik beantwortet. Das Dokument kann auf den Seiten der LAGA abgerufen werden: FAQ ErsatzbaustoffV Der " Leitfaden zur Wiederverwendung und Verwertung von mineralischen Abfällen in Sachsen-Anhalt " ist ein umfassender Leitfaden aus verschiedenen Modulen und Richtlinien für den nachhaltigen Umgang mit mineralischen Abfällen. Der Leitfaden ist eine gemeinsame Initiative des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt, der Umweltvereinigung Mitteldeutsches Kompetenznetzwerk Kreislaufwirtschaft e.V., der Industrie- und Handelskammern Sachsen-Anhalt und des Bauindustrieverbands Ost e.V.. Bisher hat der Leitfaden die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen in Sachsen-Anhalt festgelegt. Mit der Einführung der ErsatzbaustoffV werden nun bundesweit einheitliche Vorschriften in Form einer Rechtsverordnung für die Herstellung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festgelegt. Dies bedeutet, dass die Module "Regelungen für stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (RsVminA)" und "Einsatz von mineralischen Abfällen als qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe in technischen Bauwerken (E RC ST)" grundsätzlich keine Anwendung mehr finden. Allerdings können mineralische Abfälle auf Grundlage der RsVminA weiterhin eingestuft und verwendet werden, basierend auf Übergangsvorschriften oder bestehenden Altzulassungen. Die genaue Vorgehensweise sollte jedoch mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung sind neue analytische Anforderungen zur Bewertung mineralischer Abfälle für den Einsatz in technischen Bauwerken zu erfüllen. Aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte und insbesondere zur Einschätzung unterschiedlicher Untersuchungsergebnisse wurden Vergleichsuntersuchungen durchgeführt. Das neueste Modul „ Vergleichsuntersuchungen auf Grundlage der RsVminA und ErsatzbaustoffV “ untersucht die sich verändernden Materialeinstufungen für ausgewählte Ersatzbaustoffe. Dokumente des Leitfadens: Vergleichsuntersuchungen auf der Grundlage der RsVminA und ErsatzbaustoffV (pdf 3 MB) Regelungen für die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (pdf 3 MB) Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung von Ausbauasphalt (WVB Asphalt) Anregungen zum Leitfaden können an die Kontaktadresse recyclingbaustoff(at)mwu.sachsen-anhalt.de gesendet werden. In Sachsen-Anhalt sind die Abfallbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden und Ansprechpartner für die Umsetzung der ErsatzbaustoffV. Grundsätzlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörde zuständig. Für Aufbereitungsanlagen, die der Verfahrensart G gemäß 4. BImSchV zuzuordnen sind, ist das Landesverwaltungsamt als obere Abfallbehörde zuständig.
Die Neumann-Gruppe steht u. a. für Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und eine saubere Umwelt. Als Bestandteil der Neumann-Gruppe, betreibt die Neumann Transport und Sandgruben GmbH & Co. KG (nachfolgend NTS oder Antragstellerin genannt) am Gewerbestandort „Reesener Triftweg“, bereits seit 2022 ein Baustofflager für güteüberwachte Recyclingbaustoffe (Az.: 71-ge-2021-70591). Die s. g. Zuschlagstoffe bezieht sie von der lokal angrenzenden Mitteldeutsche Schlacken Union GmbH & Co. KG (nachfolgend MDSU), ebenfalls ein Unternehmen der Neumann-Gruppe. Um sich weiter im Sektor Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung zu etablieren, plant die NTS ein weiteres Baustofflager am Gewerbestandort „Reesener Triftweg“ für gewaschene Fertigschlacke (Zuschlagstoff-ZS) mit der Körnung 2/32 mm und ein Schlacke-Sand-Gemisch (Mineralgemisch-MG) mit der Körnung 0/32 mm von der MDSU. Die Herstellung des Schlacke-Sand-Gemisches 0/32, d. h. die Zugabe von güteüberwachtem Natursand (Sandtagebau Reesen) mittels Radlader, ist ebenfalls auf der Lagerfläche vorgesehen. Sowohl die Fertigschlacke als auch das Schlacke-Sand-Gemisch sind als Ersatzbaustoff der Materialklasse HMVA-2 nach Ersatzbaustoffverordnung klassifiziert und können, aus umwelttechnischer Sicht, gem. Anlage 2, Tabelle 27 der Ersatzbaustoffverordnung eingesetzt werden. Nach § 7 Ersatzbaustoffverordnung werden beide Materialen quartalsweise durch den Fremdprüfer KM GmbH (Ingenieurbüro und Prüfinstitut für Straßenbau- und Umwelttechnik) güte-überwacht. Ebenso wird der Natursand 0/2 mm einmal jährlich güteüberwacht. Für die Errichtung des Baustofflagers wird zuerst der anstehende Oberboden (< 0,3 m; Angabe gem. Flächennutzungsplan) abgetragen. Anschließend wird lagenweise güteüberwachtes Schlacke-Sand-Gemisch 0/32 profilgerecht aufgebracht und verdichtet. In den oberen ca. 0,3 m mit Zement eingebracht, sodass eine hydraulisch gebundene Tragschicht (hgT) entsteht. Zum Schutz wird eine Schutzschicht aus Schlacke-Sand-Gemisch (ca. 0,5 m) aufgetragen. Die einzusetzenden Mengen ergeben sich aus der Ausführungsplanung und werden im Zuge der Baumaßnahme (Umsetzung) erfasst, dokumentiert und der zuständigen Behörde gemeldet. Die Gesamtlagerfläche umfasst ca. 15.000 m² (ca. 100 m x 150 m; L x B) und die Gesamtkapazität des Baustofflagers beläuft sich auf 200.000 t. Es ist vorgesehen, dass entweder bis zu 200.000 t Fertigschlacke 2/32 oder bis zu 200.000 t Schlacke-Sand-Gemisch 0/32 gelagert werden. Werden beide zugleich gelagert, wird die Lagermenge in ihrer Gesamtheit die 200.000 t nicht überschreiten. Geplant ist eine Aufhaldung der Einsatzstoffe mit einer maximalen Höhe von bis zu 9 m bzw. 10,20 m über Geländeoberkante (GOK). Weiterhin ist eine Betriebszeit des Baustofflagers von Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr geplant.
Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zu Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu Kostensteigerungen und zu Verzögerungen bei der Wiederverwendung von Böden bzw. Aushub, zu Auswirkungen für Baumaßnahmen sowie zur Vorschrift über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Ersatzbaustoffe
des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] JAHRESBERICHT 2023 des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Impressum: Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 7 • 55116 Mainz Telefon: 06131 6033-0 www.lfu.rlp.de Redaktion und Layout: Stabsstelle Planung und Information Titelfoto: Pflege der Daphnienzucht in der Rheingütestation Worms © LfU Abbildungsnachweis: S. 10 rechte Spalte Mitte: Staatskanzlei/Herbert Piel S. 14 unten und S. 20: MKUEM/Jana Kay, S. 24 oben: Ingeborg Keller, S. 24 unten: schreiberVIS – stock.adobe.com, S. 29: A. Schumacher, S. 32 unten: MKUEM, S. 40 unten: Aliaksandr Marko – stock.adobe.com, alle weiteren Abbildungen, falls nicht anders angegeben: LfU © Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz April 2024 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers INHALT VORWORT5 ÜBER DAS LANDESAMT6 Standorte – Hier arbeiten wir6 MS Burgund – Über 30 Jahre im Dienst der rheinland-pfälzischen Wasserwirtschaft7 LfU bietet vielfältige Jobs8 Rheinland-Pfalz-Tag in Bad Ems9 Bachpatentag in Gehlweiler11 Landesämter informierten am „Tag des Wassers“13 KLIMA 14 Beteiligungsprozess für Zukunftsplan Wasser gestartet15 Wetter sorgt für besonders gute Luft17 Klimaneutralität in Unternehmen – 9. PIUS-Länderkonferenz in Mainz19 Landesstrategie Bodenmanagement in Rheinland-Pfalz21 NATUR 24 Kennartenprogramm schützt artenreiches Grünland25 Fachbeitrag Artenschutz für die Planung von Windenergiegebieten26 Neue Rote Liste „Farn- und Blütenpflanzen“28 Grünlandkartierung in Rheinland-Pfalz30 BEVÖLKERUNG 32 Neuer Internetauftritt hochwasser.rlp.de33 Digitale 3-D-Hochwassersimulation mit VISDOM-RLP36 Historische Hochwassermarken verbessern Hochwasservorsorge38 UMWELT 40 Nitrat im Grundwasser – Karte zeigt belastete Gebiete41 Richtlinie zur Analyse von Restabfall in Rheinland-Pfalz44 Grenzüberschreitende Messfahrt auf Mosel und Saar47 Recycling an erster Stelle – Die neue Ersatzbaustoffverordnung tritt in Kraft49 3 4 1140 Rheinallee 97-101, 55118 MainzWallstraße 1, 55122 MainzRheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms (RA)(WA)(RGS) ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz Standorte: Telefonnummer 06131 6033-Durchwahl Dieter Welzel Referat 14 Informations- und Kommunikationstechnik Marc Deißroth Jens Grünberg Referat 27 DV-Fachanwendungen Gewerbeaufsicht Markus Schmitt 1213 1271 N.N. Referat 36 Ressourceneffizienz EffNet/EffCheck 1407 1409 1406 1420 1401 (WA) Wallstraße 1, 55122 Mainz Datenschutzbeauftragter 1211 Martin Franz (RGS) Rheingütestation Worms, Am Rhein 1, 67547 Worms ohne Zusatz: Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 1310 Mainz Gleichstellungsbeauftragte Dr. Anja Grothusen (RA) Rheinallee 97-101, 55118 Mainz 1207 Vertrauensperson der Menschen mit Behinderung Standorte: Diana Faller Dr. Kristin Schaefer Referat 55 Abwasser N.N. Referat 54 (RGS) Rhein N.N. Referat 53 Gewässerchemie Fulgor Westermann Referat 52 Gewässerökologie, Fischerei Christoph Linnenweber Referat 51 Flussgebietsentwicklung Dr. Jochen Fischer 1516 1580 1520 1513 1517 1501 1619 1601 1606 1634 1637 Dr. Jens Hartkopf Referat 67 (WA) 1681 Radioaktivitätsbestimmungen und radiologische Gewässerbeurteilung Petra Enoch Referat 66 (WA) 1683 Organische Spurenanalytik Wasser N.N. Referat 65 (WA) Allg. Wasseranalytik, Anorganische Spurenanalytik, Badegewässerüberwachung Referat 64 - unbesetzt - N.N. Referat 63 (RA) Chemische Stoffe in der Raumluft Dr. Michael Weißenmayer Referat 62 (RA) Immissionen und Emissionen Luft Dr. Matthias Zimmer Referat 61 (RA) 1644 Klimawandel, Umweltmeteorologie Markus Willeke Abteilung 6 (RA) Umweltlabor Dr. Heinrich Lauterwald Stabsstelle (RA) Allgemeine Qualitätssicherung Abteilung 5 Gewässerschutz 1160 Thomas Isselbächer Referat 45 1414 Kompetenzzentrum für Staatlichen Vogelschutz und Artenvielfalt in der Energiewende (KSVAE) Steffen Gorell Referat 44 Daten zur Natur, DV-Fachanwendungen Naturschutz N.N. Referat 43 Mensch und Natur Dr. Marlene Röllig Referat 42 Biologische Vielfalt und Artenschutz Ulrich Jäger Referat 41 Biotopsysteme und Großschutzprojekte Dr. Jana Riemann Abteilung 4 Naturschutz 1902 Vorsitzender des Personalrats Holger Dickob 1309 N.N. Martin Franz Referat 26 Lärm, Erschütterungen und nichtionisierende Strahlung Referat 35 1320 DV-Fachanwendungen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz 1307 N.N. Referat 34 Deponietechnik, emissionsbezogener Grundwasserschutz Referat 25 1211 Sozialer und technischer Arbeits- schutz, Koordinierungsaufgaben Gewerbeaufsicht 1214 1308 1314 1317 1301 Vorzimmer: Melek Altan Präsident PD Dr. Frank Wissmann Dr. Jens Schadebrodt Referat 24 Strahlenschutz N.N. Referat 33 Bodenschutz Referat 23 1210 Chemikaliensicherheit, Gefahrgut- transport, Biotechnik, Geräte- u. Produktsicherheit, Geräte- untersuchung N.N. N.N. 1135 Referat 32 Betriebliches Stoffstrommanagement, Sonderabfallwirtschaft Eva Bertsch Referat 13 Haushalt, Vergabe Referat 22 -unbesetzt- Referat 31 Kommunales Stoffstrommanagement, Siedlungsabfallwirtschaft Dr. Wilhelm Nonte Abteilung 3 Kreislaufwirtschaft 1917 Sven HuckRaimund ZemkeReferat 12 Organisation, Innerer Dienst und Fahrdienst 1127 Paul Burkhard SchneiderReferat 21 1244 Emissionshandel, Luftreinhaltung, Anlagensicherheit 1110 1201 Referat 11 Personal, Recht, Aus- und Fortbildung Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Dr. Frank Wissmann (komm.) 1101 Milan Sell Stabsstelle Planung und Information Erhard Klein Abteilung 1 Zentrale Dienste Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz Zentrale: 06131 6033-0 Mail: poststelle@lfu.rlp.de Internet: www.lfu.rlp.de 1719 1712 1710 1717 1701 Stand: 01.04.2024 Salvador Gámez-Ergueta Referat 75 1713 DV-Fachanwendungen Wasser N.N. Referat 74 Grundwasserbewirtschaftung Dr. Stephan Sauer Referat 73 Hydrologischer Dienst des Grundwassers, Grundwasserbeschaffenheit Norbert Demuth Referat 72 Hydrometeorologie, Hochwassermeldedienst Yvonne Henrichs (komm.) Referat 71 Hydrologischer Dienst der oberirdischen Gewässer, Hochwasserschutz Dr. Thomas Bettmann Abteilung 7 Hydrologie KONTAKTADRESSEN UND BILDUNGSANGEBOTE VORWORT In Zeiten weltweiter Krisen und kriegerischer Aus- einandersetzungen geraten Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes in der Öffentlichkeit häufig in den Hintergrund. Dies jedoch zu Unrecht – denn Themen des Umwelt- und Klimaschutzes werden nicht nur künftig die weltpolitische Bühne be- stimmen, vielmehr sind sie schon jetzt Ursache für manche Konflikte. Der Klimawandel verstärkt diese weiter: Dürre führt zu Hungerkrisen, der Kampf ums Wasser wird mit Waffengewalt ausge- tragen und Naturkatastrophen mit teils immen- sen Schäden treten häufiger auf. Umso wichtiger ist es, die Klimaveränderungen und ihre Auswirkungen auf Mensch und Natur ge- nau im Blick zu behalten. Wie bereits unser LfU- Leitspruch „Messen, Bewerten, Beraten“ zeigt, können wir Veränderungen der Umwelt nur er- kennen, wenn wir sie beobachten und analysieren. Als obere Landesbehörde für den Umwelt- und Arbeitsschutz erfüllen wir diese Aufgabe in Rhein- land-Pfalz verlässlich seit vielen Jahren. Unsere über 270 motivierten Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter erheben zentrale Daten und Fakten zur Umwelt, ordnen diese ein und beraten entspre- chend die verantworlichen Stellen. Dazu gehören beispielsweise die Überwachung unserer Fließ- und Stehgewässer oder unserer Schutzgebiete. Über unser Grundwassermessnetz haben wir die Menge und Qualität unseres kost- baren Guts ständig im Blick – immerhin stammt über 90 % unseres Trinkwassers aus dem Grund- wasser. Und wir beraten Kommunen in Sachen Kreislaufwirtschaft, auch um den Plastikmüll in der Umwelt zu reduzieren. Wir schützen aktiv die Menschen in unserem Bun- desland. Wenn Hochwasser droht, informiert un- sere Hochwasservorhersagezentrale frühzeitig die Kommunen vor Ort, damit diese Schutzmaßnah- men ergreifen können. Die Luftqualität überwa- chen wir ebenfalls 24/7 mit einem breit gefächer- ten Messnetz. Nicht zuletzt ist der Strahlenschutz bei uns angegliedert. Mit unserer Landessammel- stelle für radioaktive Abfälle aus Forschung, Medi- zin und Industrie sorgen wir für Sicherheit. Angesichts unserer Aufgaben lässt sich die Arbeit des LfU in vier Kernbereiche gliedern. Neben dem Schutz der Umwelt und den natürlichen Lebens- räumen sind dies Themen rund um den Klima- wandel und der Schutz der Bevölkerung. Mit diesem Jahresbericht möchten wir Ihnen ei- nen Einblick in unsere besonderen Aufgaben und Highlights des Jahres 2023 bieten. So breit das Aufgabenspektrum des LfU ist, so breit ist auch die Themenvielfalt in diesem Bericht. Wenn Sie Fragen rund die Themen des LfU haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. Ihr Dr. Frank Wissmann Präsident des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz 5
Am 09.07.2021 wurde die Mantelverordnung verabschiedet, sie tritt am 01.08.2023 in Kraft. In Artikel 5 (3) der Verordnung ist dargestellt, dass der Bund ein wissenschaftlich begleitetes Monitoring durchführt, das u.a. die Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzeptes der Ersatzbaustoffverordnung und die Evaluierung der Werteregelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung umfasst. Die Ergebnisse sollen bis 01.08.2027 dem Bundestag vorgelegt werden. Deshalb ist es zwingend erforderlich die Grundlagen für die Evaluierung zeitnah durch Monitoring zu generieren.
Die Ersatzbaustoffverordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Die Verordnung regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und die Verwendung von mineralsichen Ersatzbaustoffen. Auf Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entiwcklungen sollen die Auswirkungen des Vollzugs der Regelungen auf die Verwertung mineralischer Abfälle überprüft werden. Dies soll insbesondere durch eine Bestandsaufnahme der Verwertungswege mineralischer Abfälle, einer Evaluierung der Werteregelungen des Fachkonzepts der Ersatzbaustoffverordnung, die tatsächliche Nutzung von mineralischen Ersatzbaustoffen unter Berücksichtigung der in bautechnischen Normen und Regelwerken festgelegten geeigneten Bauweisen sowie regionaler Verfügbarkeiten und Märkte, die Entwicklung der Deponiemengen der in den Regelungsbereich der Verordnung fallenden mineralischen Abfälle, die Wiederverwendugnspotentiale der Ersatzbaustoffe mit höheren Schadstoffgesamtgehalten im second life sowie die Ableitung von Indikatoren und Parametern, um die zukünftige Entwicklung des Recyclings und der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in einem fortlaufenden Monitoring zu verfolgen, umfassen.
Jährlich fallen in Deutschland rund 350 Millionen Tonnen Abfälle an, insbesondere aus Bau- und Industrieprozessen. In Sachsen-Anhalt fallen jährlich rund 12 Millionen Abfälle an. Diese müssen sicher, umweltgerecht und langfristig kontrolliert entsorgt oder gelagert werden, um Mensch und Umwelt zu schützen. Eine zentrale Rolle kommt dabei den Abfallbehörden der Länder zu, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Überwachung von Deponien sicherstellen. „Deponien sind ein unverzichtbarer Bestandteil einer funktionierenden Kreislauf- und Entsorgungswirtschaft. Sie gewährleisten, dass nicht verwertbare Abfälle dauerhaft sicher abgelagert werden. Der fachliche Austausch zwischen den Ländern ist dabei unerlässlich, um ein hohes und möglichst einheitliches Sicherheitsniveau für die Bevölkerung zu gewährleisten“, betont der Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Thomas Pleye. Vor diesem Hintergrund sind heute Vertreterinnen und Vertreter der oberen Abfallbehörden aus Sachsen, Thüringen, Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) zusammengekommen. Im Laufe der Tagung wurden zahlreiche aktuelle Themen intensiv diskutiert. Dazu gehörten unter anderem die Deponiesituation in Sachsen-Anhalt, konkrete Planfeststellungsverfahren sowie die zunehmende Bedeutung von Klimaschutzaspekten in Genehmigungsverfahren. Ebenso standen der Umgang mit der Ersatzbaustoffverordnung, Fragen der Deponiesicherheit und -überwachung sowie praktische Erfahrungen mit Deponiegas im Fokus. Die Tagung machte deutlich, dass sich die Deponiestrukturen und abfallrechtlichen Organisationsformen in den Ländern teils unterscheiden. Gerade deshalb wurde der Austausch von allen Beteiligten als besonders wertvoll bewertet. Er trägt dazu bei, voneinander zu lernen, bewährte Verfahren zu verbreiten und den Vollzug insgesamt weiter zu harmonisieren. Sachsen-Anhalt richtete die Veranstaltung in diesem Jahr aus und setzte damit ein wichtiges Zeichen für die enge Zusammenarbeit der Länder im Umwelt- und Ressourcenschutz. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Gemäß § 23 der Ersatzbaustoffverordnung ist die zuständige Behörde verpflichtet, alle angezeigten Verwendungen von Ersatzbaustoffen in einem Kataster zu erfassen. Im Kataster sind die Angaben der Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen. Solange jedoch keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren. Die Daten sollen in das Kataster eingepflegt werden, sobald dies zur Verfügung steht. Es soll ein Softwaretool zur Erfassung und Verwaltung der Verwendung von Ersatzbaustoffen entwickelt werden. Die Daten der elektronisch übermittelten Vor- und Abschlussanzeige sollen direkt in das Kataster aufgenommen werden können. Zur Vereinheitlichung des bundesweiten Vollzugs dieser Regelung wird das BMU ein einheitliches Softwaretool entwickeln lassen, welches den Ländern zur Verwendung zur Verfügung gestellt wird und von diesen dezentral genutzt werden kann.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 33 |
| Land | 30 |
| Weitere | 15 |
| Wissenschaft | 5 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 16 |
| Gesetzestext | 4 |
| Text | 36 |
| Umweltprüfung | 2 |
| unbekannt | 19 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 58 |
| Offen | 20 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 78 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 5 |
| Bild | 4 |
| Dokument | 41 |
| Keine | 22 |
| Multimedia | 1 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 37 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 60 |
| Lebewesen und Lebensräume | 59 |
| Luft | 32 |
| Mensch und Umwelt | 75 |
| Wasser | 41 |
| Weitere | 78 |