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Monatszahlen für Bevölkerung, Erwerb, Soziales, Bautätigkeit, Landwirtschaft, Gewerbe, Handel, Verkehr, Unternehmen, Handwerk, Verdienste

Webanwendung mit ca. 230 Merkmalen der Amtlichen Statistik; u. a. Daten zu den Bereichen Bevölkerung, Wanderungen, Arbeitsmarkt, SGB II, Bautätigkeit, Produzierendes Gewerbe, Handel, Tourismus, Verkehr und Verdienste. Die Aktualisierung der hinterlegten Datenbank erfolgt täglich.

Kommunale Grünentwicklung von 1920 bis 1948

Von 1920 bis 1925 Von 1926 bis 1935 Von 1935 bis 1945 Von 1945 bis 1948 Der verlorene I. Weltkrieg sowie die revolutionären Ereignisse des Jahres 1918 beendeten die Monarchie und führten 1919 zur Entstehung der Weimarer Republik. 1920 konnte durch Gesetz vom 27. April die neue Stadtgemeinde Groß-Berlin mit 3,8 Mio Einwohnern gegründet werden. Stadtgartendirektor Albert Brodersen war nun bis zu seinem Ausscheiden 1925 als Stadtgartendirektor Leiter der Abteilung “Parkanlagen und Bestattungswesen”. In den 20 Bezirken wurden Bezirksgartenämter eingerichtet. Der Stadtgartendirektor war zuständig für die allgemeinen Richtlinien der Pflege und Unterhaltung aller öffentlichen Anlagen und Anpflanzungen, einschließlich der Friedhöfe sowie für die Aufsicht und Bewirtschaftung aller gemeindlichen Pflanzenanzuchtstätten, die Beschaffungen von Bedarfsartikeln und die Regelung grundsätzlicher Arbeiterangelegenheiten. Der Stadtgartendirektor hatte die von den Bezirksgartenämtern aufgestellten Entwürfe für Neuanlagen zu prüfen, insbesondere deren Kostenvoranschläge und Haushaltspläne. Bis auf den Großen Tiergarten (bis 1954 bei der Tiergarteninspektion) wurde die Pflege und Unterhaltung aller Park- und Grünanlagen den Bezirken übertragen. 1921 gab es 1.339 ha Parks, Grünanlagen und Schmuckplätze (1,5% des Berliner Stadtgebietes). Zur Beschäftigung der vielen Arbeitslosen nach dem verlorenen I. Weltkrieg, verursacht durch die Auflösung des Militärs, den Zustrom vieler Flüchtlinge und vor allem durch die sich abzeichnende Weltwirtschaftskrise wurde 1921 von Berlins Oberbürgermeister Gustav Böß (1871-1946) ein Notstandsprogramm in Höhe von 45 Mio. RM eingeleitet. An der Finanzierung hatten sich neben der Stadt auch das Reich und der preußische Staat beteiligt. Das Programm umfasste den Bau von 43 großen Projekten von Spiel- und Tummelplätzen bis zu Parkanlagen. Bis 1924 wurden die zwölf größten Projekte fertiggestellt. 1920-1923 entstand der 160 ha große Volkspark Jungfernheide, entworfen vom Charlottenburger Bezirksgartendirektor Erwin Barth. Der Treptower Bezirksgartendirektor Ernst A. Harrich (1886-1941) schuf zwischen 1919 und 1931 den mit 175 ha größten Volkspark in Berlin, den Volks- und Waldpark Wuhlheide. Daneben wurden der 13 ha große Volkspark Mariendorf (1923-24) und der nur wenige Jahre bestehende 30 ha große Volkspark Tempelhofer Feld (1921-27) geschaffen. Die Volksparks zeichneten sich durch vielfältige Nutzungsangebote aus. Alle Kreise der Bevölkerung sollten zu jeder Jahreszeit genügend Raum und Gelegenheit zum Aufenthalt in den Volksparks haben. Hier sollten sie sich mit Spiel und Sport ausleben können, aber auch Raum zu beschaulichem Ausruhen finden. Statt “Zierwert” sollten sich die Volksparks durch “Nutzwert” auszeichnen. Für die Fortsetzung der Notstandsarbeiten von 1924 bis 1927 wurden noch einmal 35 Mio. RM bereitgestellt. Zeitweilig wurden bis zu 8.000 Arbeitslose beschäftigt. Neben den Volksparks entstanden in dieser Zeit auch viele kleinere Parkanlagen: der 10 ha große Lietzenseepark (1912-20 von E. Barth), der 2 ha große Brixplatz (1919-21 von E. Barth), die 7,5 ha großen Grünanlagen mit Freibad am Plötzensee (1923 von R. Germer), den 6 ha großen Südpark in Spandau (1923 von R. Woy), der 9 ha große Fischtalpark (1925-29 von M. Dietrich) sowie der 5 ha große Schulenburgpark in Neukölln (1924 von O. Wagler). Seit 1920 konnten Berlins Grünanlagen um 1.300 ha erweitert werden. 1926 folgte Erwin Barth (1880-1933) in das Amt des Stadtgartendirektors. Barth war ab 1912 Gartendirektor und ab 1920 Bezirksgartendirektor in Charlottenburg. In den fast vier Jahren seiner Tätigkeit als Berliner Stadtgartendirektor gestaltete Barth in den Innenstadtbezirken mehrere Stadtplätze um und entwarf die Grünanlage im zugeschütteten ehemaligen Luisenstädtischen Kanal in den Bezirken Mitte und Kreuzberg. Am 22. Juni 1929 konnte er den fertiggestellten Volkspark Rehberge der Bevölkerung übergeben, der ab 1926 im Bau war. Am 1. Oktober 1929 folgte Barth dem Ruf der Technischen Hochschule Berlin und konnte als erster Ordinarius seines Faches in Deutschland den Lehrstuhl für Gartenkunst an der Landwirtschaftlichen Fakultät besetzen. Neue Maßstäbe für die Freiraumpolitik der Weimarer Republik setzte auch das “Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und die Freigabe von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit vom 22. Juli 1922”, mit dem auch Parkanlagen rechtlich geschützt werden konnten. Entsprechend der neuen Bauordnung von 1925 stellte das Amt für Stadtplanung, das Martin Wagner (1885-1957) als Stadtrat 1926 bis 1933 leitete, einen Generalbebauungsplan auf, dem u.a. 1929 der Entwurf für einen Generalfreiflächenplan von Koeppen und Wagner folgte. Die Berechnungsgrundlagen hierzu stammten von Wagners 1915 der Königlichen Technischen Hochschule zu Berlin vorgelegten Dissertation: “Das sanitäre Grün der Städte – ein Beitrag zur Freiflächentheorie”. Der Generalfreiflächenplan versuchte, ein ideales Freiflächensystem auf Berlin anzuwenden. Ein grüner Ring und Hauptgrünzüge bildeten ein großes Verbundsystem von Wäldern, Heiden, Rieselfeldern, Wiesengründen und Parks. Grünverbindungen schufen den Zusammenhalt zwischen Kleingartenanlagen, Friedhöfen, Flusstälern und begrünten Wasserläufen sowie Seenketten unter weitgehender Berücksichtigung natürlicher Gegebenheiten. Nach sechsjähriger Vakanz wurde das Amt des Stadtgartendirektors am 15. Dezember 1935 mit Joseph Pertl (1899-1989) aus Mannheim wieder neu besetzt. 1940 wurde Pertl zum Stadtrat und Dezernenten befördert. Damit unterstanden ihm neben der Gartenverwaltung und dem Bestattungswesen auch die Verwaltung der Forsten und der Stadtgüter. Das Amt des Stadtgartendirektors bliebt ab 1940 unbesetzt. In dieser Zeit wurde u.a. der “Ehrenhain” (später Volkspark) Hasenheide (1936) gebaut und die Straße “Unter den Linden” mit Silberlinden bepflanzt, der Hochmeisterplatz umgestaltet und die Grünanlage am Halensee neugebaut. In den Kriegsjahren ab 1941 wurden Luftschutzbunker auch in Grünanlagen gebaut (z.B. Hochbunker im Humboldthain und im Friedrichshain). Während der Kriegsjahre von 1939 bis 1945 wurde die Arbeit der bezirklichen Gartenämter erschwert durch Mangel an Arbeitskräften, Fahrzeugen, Geräten, Materialien und Geld. Im Rahmen von “Kriegsmaßnahmen” mussten insbesondere in den Gärtnereien und Baumschulen Gemüse und Obst produziert werden. Wegen seiner engagierten Mitgliedschaft in der NSDAP wurde Pertl 1945 entlassen. Am 30. Januar 1937 beauftragte Adolf Hitler Albert Speer zum “Generalbauinspektor für die Neugestaltung der Reichshauptstadt”. Hauptprojekt waren die 120 m breite Ost-West-Achse und eine ebenso breite Nord-Süd-Achse, an deren Schnittpunkt ein 400 × 1.200 m großes Becken entstehen und eine “Große Halle des Volkes” mit fast 300 m Höhe sich überdimensional erheben sollte. Außer einzelnen Grundstücksabräumungen wurde nichts von diesem gigantischen Vorhaben realisiert. Aus dem Büro des Generalbauinspektors stammt auch der von Hentzen 1937 erarbeitete “Natürliche Grünflächenplan” für Berlin, bei dem die natürlichen Landschaftsschönheiten miteinander verbunden in ein zusammenhängendes Grünsystem gebracht werden sollten. Der Grunewald sollte als landschaftlich geprägter Erholungspark umgestaltet werden. Durch den II. Weltkrieg wurden 338.000 Wohnungen total zerstört (ein Drittel des Gesamtbestandes), Hunderttausende Wohnungen wurden erheblich beschädigt. 80 Mio. m³ Trümmerschutt lagen in der Stadt. Von den ehemals 4,4 Mio. Einwohnern waren nur 2,8 Mio. Einwohner übrig geblieben. Was von den Parks und Grünanlagen nicht schon durch Bunker und Schützengräben, Barrikaden, Bomben und Granaten sowie durch die Kampfhandlungen selbst vernichtet war, wurde anschließend von der Bevölkerung gerodet, um Heizmaterial zu beschaffen. 2.200 ha Grünanlagen waren verwüstet. Der Westteil der Stadt verlor damals ca. 110.000 Straßenbäume. Berlin hatte seine Hauptstadtfunktion verloren. Durch den II. Weltkrieg und seine Folgen erlitt das Berliner Gartenwesen den größten Rückschlag seit seinem Bestehen. Im Sommer 1945 wurde das Hauptamt für Grünplanung und Gartenbau eingerichtet, mit Reinhold Lingner (1902-1968) als Leiter. Nun mussten die unmittelbaren Kriegsschäden behoben werden. Die Beseitigung des Trümmerschuttes führte zur Aufschüttung von Trümmerbergen, teilweise auch in den Grünanlagen (z.B. Humboldthain, Friedrichshain, Hasenheide). 1948 zerbrach die Einheit der Stadt. Berlin – Hundert Jahre Gartenbauverwaltung Die Berliner Grünplanung von 1945 bis 1970 Vom Humboldthain zum Britzer Garten Gartenwesen und Grünordnung in Berlin

Transregio TRR 228: Zukunft im ländlichen Afrika: Zukunft-Machen und sozial-ökologische Transformation; Future Rural Africa: Future-making and social-ecological transformation, Teilprojekt C08: Die Zukunft von Jobs: Landwirtschaft, ländliche Transformation und Beschäftigung

Haushalte im ländlichen Afrika haben typischerweise unterschiedliche Einkommens- und Beschäftigungsquellen innerhalb und außerhalb der Landwirtschaft. Die Diversifizierung der Lebensgrundlagen wird vermutlich in Zukunft weiter zunehmen. Dieses Projekt sammelt Daten von Haushalten und Arbeitgebern in vier Ländern (Kenia, Tansania, Namibia, Sambia), um Trends in der Verfügbarkeit und Qualität von Arbeitsplätzen in unterschiedlichen ländlichen Sektoren zu analysieren. Mit Hilfe statistischer Modelle werden Beschäftigungsmuster und deren Auswirkungen auf Einkommen und andere sozioökonomische Indikatoren untersucht.

Entscheidungstool für die wissenschaftliche Begleitung der wasserwirtschaftlichen Transformation des Kohleausstiegs in der Lausitz

Der Kohleausstieg bis 2038 ist mit komplexen wasserwirtschaftlichen Herausforderungen in den Flusseinzugsgebieten von Spree, Schwarzer Elster und Lausitzer Neiße verbunden und wird durch die Auswirkungen des Klimawandels überlagert. Das begründet das Erfordernis aufeinander abgestimmter Lösungskonzepte sowie eine Bund-Länder-übergreifende Zusammenarbeit. Dazu bedarf es verlässlicher Planungsgrundlagen, die mögliche Entwicklungen und Trends (z. B. Klimawandel, Bergbausanierung) auch retrospektive Analysen verlässlich abzubilden vermögen. Veränderungen des wasserwirtschaftlichen Gesamtsystems Lausitz erfordern prognostische Planungen, die auf wasserwirtschaftlichen Modellen und hydrogeologischen Basisdaten fußen. Die Instrumente dafür müssen geeignet sein, Informationen, aggregierte Daten und sich ändernde Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Szenarien-abhängige Optionen müssen in geeigneter Weise aufbereitet sein, dass die zuständigen Fachbehörden und politischen Entscheidungsträger Vorzugsvarianten erkennen, bewerten und priorisieren können. Dies kann idealtypisch durch entscheidungsunterstützende Instrumente flankiert werden (Decision Support Tools), die transparent methodisch-einheitliche Kriterien nutzen. Basierend auf einem modularen Ansatz sollen nach Projektanschluss auch sozio-ökonomische und raumordnerische Konzepte in dieses Bewertungssystem integriert werden können. Ziel ist die Ausarbeitung und Fortschreibung von ganzheitlichen Flussgebietsbilanzen für mehrere Zeitabschnitte bis zum Jahre 2100. Das Vorhaben soll zur Weiterentwicklung eines länderübergreifenden wasserwirtschaftlichen Gesamtkonzeptes beitragen, das Grundlage / Bestandteil des von der EU geforderten gebietsspezifischen Plans ist. Es soll in Eigenforschung und in enger Zusammenarbeit mit der TU Bergakademie Freiberg durchgeführt werden. Die für die Dauer von 34 Monaten vorgesehene befristete Beschäftigung eines Forschenden erfolgt zur eigenen wissenschaftlichen Qualifikation (Promotion).

Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter: Behördlich bestimmte Messstellen Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter: Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB) und die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurden für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: Ärztliche Stelle Qualitätssicherung-Strahlenschutz Berlin (ÄSQSB): Zahnärztliche Stelle Röntgen Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Ausgleichszulage

Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind (BENA) Ziele der Förderung sind die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in Gebieten, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind sowie die Bewahrung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Ebenso soll eine Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten über die Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und der landwirtschaftlichen Vielfalt gewährleistet werden. Mittels Zahlungen der Ausgleichszulage werden zusätzliche Einkommensverluste, die den Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen, ausgeglichen. Ziele sind die Fortführung der Erwerbstätigkeit, die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und der Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsmethoden und somit der Kulturlandschaft insgesamt – mit positiven Folgen für die biologische Vielfalt. Zuwendungszweck sind eine wirtschaftliche Stärkung des ländlichen Raumes und der Erhalt der Biodiversität über die Förderung von benachteiligten Gebieten nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit dem Förderbereich 9, GAK – Rahmenplan. Als benachteiligte Gebiete gelten die gemäß Art. 32 der VO (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Die jeweils betroffenen Gemarkungen sind Bestandteil der Geodaten.

REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Nachfrage- und Beschäftigungseffekte künftiger Umweltschutzmaßnahmen: Modellierung und Wirkungsanalyse im Hinblick auf die Ziele des Green Deal

Im Rahmen des Vorhabens sollen die Nachfrage- und (Netto-)Beschäftigungswirkungen ausgewählter Maßnahmen und Instrumente analysiert werden, die einen Bezug zum Green Deal und insbesondere zur Digitalisierung aufweisen. Anhand von Modellrechnungen sind die Wirkungen zu quantifizieren sowie sektor- bzw. branchenscharf auszuweisen. Dadurch sollen Synergien zwischen Umweltschutz und Beschäftigung transparent gemacht und mögliche Zielkonflikte offengelegt werden. Auf dieser Grundlage sind Empfehlungen zur Optimierung der betreffenden Maßnahmen und Instrumente zu erarbeiten.

Kursanerkennungen

Kurse für den Erwerb und die Aktualisierung der nach dem Strahlenschutzrecht erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse werden von der für den Sitz des Kursanbieters zuständigen Stelle anerkannt, wenn sie die für das Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und Wissen im Strahlenschutz vermitteln, qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Lehrmaterialien und angemessene Kursausstattung verwenden, eine Erfolgskontrolle durchführen. Der Kursanbieter muss die für die Kursstätte zuständige Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor Kursbeginn informieren und eine Kopie des Anerkennungsbescheids senden. Wenn keine Kursstätte vorhanden ist, gelten die Mitteilungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde am Sitz des Kursanbieters. Das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ist für die Anerkennung von Kursen zuständig sowie für die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz auf den Gebieten: Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe, für Medizinphysik-Experten in den Bereichen Strahlentherapie (Teletherapie, Brachytherapie), Nuklearmedizin, Röntgendiagnostik und Röntgentherapie, überwachungsbedürftige Rückstände und Altlasten. Für die Bescheinigung der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz ist zuständig für Ärzte und Medizinische Fachangestellte die Ärztekammer Berlin , zahnmedizinische Fachangestellte die Zahnärztekammer Berlin , tiermedizinische Fachangestellte die Tierärztekammer Berlin und alle anderen Fälle das Referat III A Strahlenschutz des LAGetSi .

Landwirtschaftszählung

In Ergänzung der Agrarstrukturerhebung Erhebung von Merkmalen (Vermietung von Unterkünften an Ferien- und Kurgäste, außerbetriebliche Erwerbstätigkeit, Hofnachfolge, Berufsbildung, soziale Sicherung), deren Beobachtung in längeren Zeitabständen erfolgen kann; ferner durch Totalerhebung einiger dort nur repräsentativ erhobener Merkmale fachlich und regional tiefergegliederte Ergebnisse. Neben der Haupterhebung werden mit zeitlichem Abstand eine Gartenbauerhebung und eine Binnenfischereierhebung durchgeführt.

Denkmalpflege und Klimawandel - Denkmallabor zu Zukunftsfragen des Kulturerbeerhalts

Zielsetzung: Die Auswirkungen des Klimawandels, von Hochwasser, Hitze, Dürre, Stürmen und Bodenerosion, sowie anhaltende Diversitätsverluste stellen neuartige Bedrohungsszenarien für das Kultur- und Naturerbe weltweit dar. Historische Gärten und Kulturlandschaften ebenso wie küsten- oder flussnahe Ansiedlungen sind gegenwärtig von den Folgen dieser Veränderungen besonders stark betroffen. Extremwetterereignisse beeinträchtigen die Standfestigkeit historischer Gebäude, die Struktur und Konsistenz historischer Putze, Baumaterialien und Ausstattungen. Zusammen mit dem Weltklimarat weisen Natur- und Denkmalschutzeinrichtungen deshalb vermehrt auf die Dringlichkeit von zukunftsfähigen Erhaltensstrategien hin (z.B. 'Global Research and Action Agenda on Culture, Heritage and Climate Change' von IPPC, UNESCO und ICOMOS, 2022). Noch reagiert die modulare universitäre Ausbildung in Denkmalpflege, Heritage Studies, Architektur oder Städtebau nur unzureichend auf diese Herausforderungen. Interdisziplinäre Querschnittsprojekte fehlen in der Regel ebenso wie eine Beschäftigung mit den globalen Verflechtungen der Problemlagen und andernorts erprobten nachhaltigen Lösungsansätzen. Aus diesem Grund werden elementare Interessen von Studierenden an Klimakompetenz derzeit nicht ausreichend berücksichtigt. Perspektivisch kann das kulturelle Erbe aber nur dann geschützt werden, wenn Spezialwissen in der komplexen Ursachenanalytik hinsichtlich Prävention wie auch reparaturfreundlicher Methoden und Materialkenntnisse vorhanden ist und interdisziplinäre Herangehensweisen erprobt sind. Auf die derzeitigen Desiderate in Ausbildung und Vermittlung reagiert das Pilotprojekt der Denkmallabore. Sie suchen die Ausarbeitung von Adaptation- und Mitigation-Strategien innerhalb eines komplexen Risikomanagements sowie die Entwicklung eines zukunftsweisenden Narrativs, von Wissenstransfers und Partizipationsstrukturen voranzutreiben. Diese Maßnahmen erklären sich aus den komplexen Gefährdungen des kulturellen Erbes und deren Verflechtungen im Zeichen der Klimakrise. Pflege, Reparatur und Prävention konstituieren einen neuen konservatorischen Imperativ. Schonender Umgang, wie ihn die Ökologie fordert und die Denkmalpflege seit langem praktiziert, könnte zusammen mit Strategien des Risk Preparedness und Change Management über die Sicherung des (Welt)Kulturerbes hinaus einen Wissens- und Methodenspeicher für den nachhaltigen Bestandsschutz darstellen - Denkmalpflege eine Avantgardefunktion übernehmen.

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