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INSPIRE - Dienste -Geoportal Saarland-

Mit dem 23. November 2017 hat INSPIRE, die Initiative der Europäischen Kommission zur Schaffung einer europäischen Geodateninfrastruktur, einen Meilenstein erreicht. Seit diesem Stichtag sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, ihre Geodaten der Themen von INSPIRE-Annex I konform und interoperabel zur Verfügung zu stellen. Vorhandene Geodatensätze, die unter die Themen von Annex II und III der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind zum 21.10.2020 ebenfalls konform zu den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen.

RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ist am 15. Mai 2007 in Kraft getreten. Die Richtlinie wurde im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Sie schafft den rechtlichen Rahmen für die staaten- und verwaltungsgrenzenübergreifende Nutzung von Geoinformationen.

Abteilung 3 – Wirkungsbezogener und übergreifender Umweltschutz, Klima, Umweltbildung

Die Fachbereiche der Abteilung 3 beschäftigen sich mit Umweltwirkungen auf Menschen, Pflanzen und Böden. Hinzu kommt die Beurteilung schädlicher Einflüsse von verbrauchernahen Produkten auf die menschliche Gesundheit und die Koordination fachübergreifender Ansätze wie z. B. Umweltberichterstattung und Nachhaltigkeit. Eine wichtige Rolle spielen auch die Bildungsarbeit im Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Arbeit sind die Themen Klimaschutz, Klimawandel und Erneuerbare Energien. Unsere Haupttätigkeitsfelder Immissionswirkungen Erarbeitung fachlicher Grundlagen und Bewertungsmaßstäbe zur Wirkungsfeststellung an Pflanzen Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen zu Wirkungen  von Luftverunreinigungen an Pflanzen und Bäumen Entwicklung und Anwendung pflanzlicher Bioindikatoren z.B. im Rahmen des Wirkungsdauermessprogramms NRW Betreuung von phänologischen Gärten zur Beobachtungen des Klimawandels Ermittlung und Bewertung von Gerüchen auf der Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie Beratung von MULNV, Behörden und Gerichten bei Wirkungen von Luftverunreinigungen an Pflanzen  und bei Gerüchen. Herkunftsbestimmungen von Einträgen auf Materialien Weitere Informationen finden Sie hier: Gerüche Wirkungen von Luftverunreinigungen Bodenschutz und Altlasten Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Bodenschutz- und Altlastenfragen Erarbeitung fachlicher Grundlagen für den Bodenschutz und die Ermittlung und Sanierung von Altlasten Ermittlung des Standes der Sanierungstechnik sowie Beteiligung an dessen Entwicklung Betrieb und Pflege der Fachinformationssysteme „Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBo)“ und „Stoffliche Bodenbelastung (FIS StoBo)“ sowie der Internetdatenbank „Leistungsbuch Altlasten und Flächenentwicklung“ Mitwirkung bei der Zulassung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten Koordination und Betrieb von Boden-Dauerbeobachtungsflächen Weitere Informationen finden Sie hier: Boden Ökotoxikologie Fachwissenschaftliche Beratung und Unterstützung von Behörden und Gerichten in NRW in Fragen der Ökotoxikologie Erarbeitung fachlicher Grundlagen für die medienübergreifende ökotoxikologische Bewertung Weitere Informationen finden Sie hier: Ökotoxikologie Umweltmedizin, Toxikologie, Epidemiologie Bewertung von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit Ableitung von gesundheitsbezogenen Bewertungsmaßstäben Planung und Durchführung von umweltepidemiologischen Studien Erstellung und Bewertung von Gutachten zur Beurteilung von schädlichen Einflüssen aus der Umwelt oder verbrauchernahen Produkten (z.B. Außenluft, Innenraumluft, Lebensmittel, Trinkwasser, Textilien, Spielzeug, Kosmetika) auf die menschliche Gesundheit Betreuung und Entwicklung des „Noxeninformationssystems (NIS)“ für den öffentlichen Gesundheitsdienst Beratung von MULNV, Bezirksregierungen, Behörden, insbesondere Gesundheitsämtern in umweltmedizinischen Fragen gemäß § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW. Weitere Informationen finden Sie hier: Umweltmedizin Koordinierung übergreifender Umweltthemen Erarbeitung von Grundlagen sowie fachübergreifende Koordinierung und Umsetzung von Projekten im Rahmen der Umweltberichterstattung sowie die Entwicklung und Pflege von Umweltindikatoren Fachliche Beratung der Genehmigungsbehörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen Koordination bei Fragestellungen zu langfristigen Umweltentwicklungen und übergreifenden Umweltthemen Koordination fachübergreifender Ansätze im Themenbereich „Landwirtschaft und Umwelt“ Koordinierung übergreifender Aufgaben im LANUV wie z.B. die Umsetzung der INSPIRE Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in Europe) sowie der Prozesse und Abläufe bei der Nutzung von Daten und Diensten des LANUV durch Externe Natur- und Umweltschutz-Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen (NUA) Die NUA ist im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW als Fachbereich eingerichtet. Die anerkannten Naturschutzverbände des Landes bringen sich als Mitträger aktiv in die Arbeit der NUA ein. Dazu gehören der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU), der Naturschutzbund Deutschland (NABU) und die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW). Planung und Durchführung jährlicher Veranstaltungsprogramme mit 100 - 130 Veranstaltungen zum Thema „Bildung für Nachhaltigkeit“ zusammen mit den o. g. anerkannten Naturschutzverbänden Entwicklung von Ausstellungen und Herausgabe von Publikationen; Forum „NUAncen“ und Internetseiten der NUA als zentrale und aktuelle Informationsquelle der landesweiten Bildungsarbeit für Nachhaltigkeit Unterstützung des Netzes regionaler Bildungszentren Förderung der Bildung für Nachhaltigkeit im schulischen Bereich u. a. durch Bildungseinsätze der beiden Umweltbusse „LUMBRICUS“, durch die Landeskoordination der Kampagne „Schule der Zukunft – Bildung für Nachhaltigkeit“, das Schulnetzwerkprojekt „Flussnetzwerke in NRW“ und durch Veranstaltungen des „AK Natur an der Schule“ Weitere Informationen finden Sie hier: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW Fachliche Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherinformationen Veröffentlichung der im LANUV erzielten Messergebnisse, Untersuchungen und Bewertungen zur Situation der Umwelt, der Natur und des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen über Internet, Infomaterial, telefonische und schriftliche Auskünfte Herausgabe von Publikationen und thematischen Karten Präsentation der Leistungen des Amtes sowie der Daten zu Umwelt, Natur und Verbraucherschutz außerhalb und innerhalb des LANUV Beteiligung an Ausstellungen auf Fachveranstaltungen und öffentlichen Aktionstagen mit Konzeption und Planung, Erstellen von Plakaten und Standbetreuung Betreuung von Besuchergruppen und Erarbeiten von zielgruppengerechten Besucherprogrammen für Schüler, Fachbesucher und internationale Delegationen Weitere Informationen finden Sie hier: Publikationen Fachzentrum "Klimaanpassung, Klimaschutz, Wärme und Erneuerbare Energien" Zentrale Informationsstelle zu Fragestellungen zum Klima in NRW inkl. Klimabericht, Klimaatlas und Klimafolgenmonitoring Fachübergreifende Koordinationsstelle für die im Zusammenhang mit der Thematik „Klimaschutz/ Klimawandel und Erneuerbare Energien“ stehenden Aufgaben innerhalb des LANUV Fachliche Beratung und Koordinierung in Fragen zum Klimawandel sowie zur Anpassung an den Klimawandel, zum Klimaschutz  und zu Erneuerbare Energien in NRW Fachliche Betreuung und Koordination des Pilotprojektes „Klimaneutrales LANUV“ Fachliche Beratung bei Fragestellungen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien in NRW inkl. Fachliche Betreuung und Pflege des Fachinformationssystems „Energieatlas NRW“ Weitere Informationen finden Sie hier: Klima

LSA VERM 1_2018.pdf

Volker Galle, René Wiesner Geodaten in Anwendung 17 LSA VERM 1/2018 Geodaten in Anwendung Von Volker Galle und René Wiesner, Magdeburg Zusammenfassung Mit dem Aufbau der Geodateninfrastruktur des Landes Sachsen-Anhalt ist es nunmehr möglich, auf einfache Art und Weise Geodaten miteinander zu vernetzen und auszutauschen. Durch die internetbasierte Bereitstellung von Fachinformationen werden neue Potentiale erschlossen und die Suche nach Informationen mit Raumbezug erheblich erleichtert. Eingereiht in den Kontext der nationalen und europäischen Geodateninfrastrukturen mit der Nationalen Geoinformations-Strategie wird die voranschreitende Digitalisierung und Vernetzung von Geodaten forciert. 1 Bedeutung Geodaten Geodaten haben sich im Zeitalter der Digitalisierung zu einer treibenden Kraft ent- wickelt und Einzug in nahezu alle gesellschaftlichen Bereiche gehalten. Geodaten sind wesentliche Entscheidungsgrundlage in Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft. Und auch im privaten Umfeld bestimmen Geodaten zunehmend das tägliche Leben. Mit wachsender Vernetzung und Mobilität unserer Gesellschaft wird der Bedarf an raumbezogenen Informationen entsprechend weiter steigen. Das immense Potential von Geodaten liegt vor allem in der Möglichkeit, Informa- tionen verschiedenster Quellen über den einheitlichen Raumbezug miteinander zu verknüpfen. Die Kombination von Geodaten ergibt ein Mehr an Informationen, aus dem Wissen generiert und Innovationen gefördert werden können [Schultze 2017]. Gleichzeitig werden Synergien durch die Mehrfachnutzung von verteilt liegenden Datenbeständen erschlossen. Über moderne Internetdienste sind diese Informatio- nen schon heute in vielen Fällen für jedermann zugänglich. Die staatliche Geodateninfrastruktur (GDI) zielt darauf ab, von verschiedenen Stel- len dezentral geführte Daten losgelöst von Zuständigkeitsgrenzen zusammenzufüh- ren, bereitzustellen und ihre übergreifende Nutzung für alle gesellschaftlichen Be- reiche zu erweitern [Galle 2015]. Grundlage dafür in Sachsen-Anhalt sind anwendungsneutrale, interoperable und europaweit harmonisierte Geobasisdaten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo). Über standar- disierte Internetdienste werden die Geofachdaten der Fachverwaltungen des Lan- des und der Gemeinden und Landkreise in den Prozess eingesteuert und für das Land innerhalb der Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt (GDI-LSA) zusammen- geführt. "Es genügt eben nicht, dass Technik gut funktioniert. Sie muss auch in die Welt passen." Gero von Randow [dt.Wissenschafts- Journalist] LSA VERM 1/2018 Volker Galle, René Wiesner Geodaten in Anwendung 1.1 Abb. 1: INSPIRE – europäische Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft vom 14. März 2007 [INSPIRE 2007] 18 Geodaten und GDI im europäischen Kontext Das nationale Geoinformationswesen ist eingebettet in die europäische Geoda- teninfrastruktur INSPIRE (Infrastructure for SPatial InfoRmation in the European Community) und eine zentrale Gemeinschaftsaufgabe in Deutschland. Die Geoda- teninfrastruktur Deutschland (GDI DE) ist entsprechend der Grundsätze des Fö- deralismus und der kommunalen Selbstverwaltung als gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen wahrzunehmen und fügt sich grenzübergreifend in den Kontext dieser europäischen Geodateninfrastruktur ein. Die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in nationales Recht sowie der Ausbau der nationalen Geoda- teninfrastruktur sind wichtige Impulse, die den Ausbau der Geodateninfrastruktur im Land beschleunigen. Geodaten werden dabei für raumbezogene Entscheidungs- prozesse in allen gesellschaftlichen Gruppen wirkungsvoll eingesetzt, in vollem Um- fang wirtschaftlich rentabel und wertschöpfend erhoben und genutzt. Sie helfen, na- tionale Interessen zu unterstützen und Verpflichtungen zu erfüllen. 1.2 Die Nationale Geoinformations-Strategie Um die deutsche Geoinformationspolitik nachhaltig und zukunftsweisend zu gestal- ten und die gesamte Komplexität des Themas in den Blick zu nehmen, bedarf es ei- ner gemeinsamen strategischen Herangehensweise.Aus diesem Grund wurde die in Deutschland maßgebende Nationale Geoinformations-Strategie (NGIS) entwickelt [GDI-DE 2015]. Abb. 2: Nationale Geoinformations-Strategie (NGIS) Die NGIS wurde von Bund, Ländern und Kommunen im nationalen Steuerungs- und Entscheidungsgremium, dem Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland, beschlossen. Sie richtet sich an alle Akteure, die Geoinformationen erheben, führen, bereitstellen oder nutzen. Die Aufstellung erfolgte daher auch unter Beteiligung der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie seinerzeit mit einem breit angelegten öf- fentlichen Online-Beteiligungsverfahren. Die NGIS bildet mit den drei maßgeblichen Zielen: Grundversorgung sichern, Mehrfachnutzung erleichtern und Innovationen fördern ein wesentliches Fundament des Standortvorteils Deutschland. Diese Ziele sind die Grundpfeiler der deutschen Geoinformationspolitik und sollen über alle föderalen Ebenen hinweg gemeinsam erreicht werden. Sie leisten damit einen wichtigen Bei- trag zur Sicherung der nationalen Souveränität. Politik und alle Akteure sind aufge- rufen, im partnerschaftlichen Dialog zur Umsetzung der NGIS in Deutschland bei- zutragen. [NGIS 2015] Das Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland hat zwischenzeitlich die Umsetzung der NGIS auf den Weg gebracht.Von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Länder, des Bundes, der Kommunalen Spitzenverbände und der Wirtschaft wur- den grundlegende Maßnahmen zur Umsetzung der NGIS erarbeitet. Diese Maßnah- men sowie die erschlossenen Handlungsfelder sollen einen Beitrag dazu leisten, dass die in Deutschland verfügbaren Geodaten in vielfältigen Themenbereichen – von Adressen und Verwaltungseinheiten bis zu Gesundheits- und Umweltdaten – ein- heitlich bereitgestellt werden. Volker Galle, René Wiesner Geodaten in Anwendung 19 Mit dem Umsetzungsdokument ist die Grundlage für das zielgerichtete weitere Vorgehen geschaffen worden. Die darin enthaltenen, grundlegenden Maßnahmen ermöglichen die notwendige Schwerpunktsetzung. Sie werden dazu führen, dass der technische und organisatorische Rahmen für die Verfügbarkeit und die Bereitstellung von Geoinformationen in den kommenden Jahren noch besser ausgestaltet werden kann. Dies muss jedoch zeitnah geschehen, um das „Momentum“ der NGIS für Deutschland zu nutzen [Dürrwald, Wiesner 2016]. Davon profitieren Nutzer und Datenanbieter gleichermaßen. Das Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland wird den Umsetzungsprozess weiter aktiv begleiten und unter ande- rem nun die Aufstellung eines Aktionsplans in Angriff nehmen, in dem alle Vorhaben des Lenkungsgremiums Geodateninfrastruktur Deutschland gebündelt werden sol- len. Entscheidend begleitet wird der Umsetzungsprozess von der Einbindung von Ak- teuren aus den Bereichen der Wissenschaft und der Wirtschaft sowie weiteren In- teressengruppen (zum Beispiel Vereine, Fachgesellschaften, Open Data Community, NGO’s1). Nur über dezentrale Kooperationen und Netzwerke lassen sich die Ziele der NGIS vollumfänglich umsetzen. Durch eine konstruktive Zusammenarbeit und vertrauensvolle Kommunikation ergeben sich Vorteile auf beiden Seiten, wie bei- spielsweise: eine Einflussnahme auf Standards und Regeln der Geodateninfrastruktur, die Darstellung der Bedürfnisse und der Art der Betroffenheit der entspre- chenden Akteure, der Austausch zu den bestehenden Aktivitäten und die Initiierung gemeinsamer Maßnahmen zur Umsetzung von Zielen der NGIS, um damit ressourcenschonend Synergien zu schaffen. 1.3 Potenziale der Geodateninfrastruktur Geodateninfrastrukturen bestehen auf nahezu allen Ebenen des politischen und wirtschaftlichen Handelns; auf lokaler, kommunaler, regionaler, nationaler, europäi- scher und sogar globaler Ebene. Die Geodateninfrastrukturen stehen nicht in Kon- kurrenz zueinander, sie ergänzen sich gegenseitig und gehen vertikale und horizon- tale Beziehungen ein. Das enorme Potenzial von Geodaten liegt in ihrer digitalen Vernetzung. Die inter- disziplinäre Verknüpfung von digitalen Geodaten vielfältiger Quellen ergibt ein Mehr an Informationen, aus denen Wissen generiert werden kann. Komplexe Zusammen- hänge werden transparent, die Qualität der auf dieser Grundlage getroffenen Ent- scheidungen wird erhöht und Wertschöpfung wird initiiert [Galle, Schultze 2014]. Je mehr Informationen vernetzt werden, umso komplexere Analysen und Auswertun- gen sind möglich. Die Bewältigung vieler Zukunftsthemen ist auf digitale Geodaten angewiesen, wie zum Beispiel demographischer Wandel, Mobilität, Klimaschutz oder Nachhaltigkeit. Als staatliche Schlüsselressource sind Geodaten Innovationstreiber für technologi- sche Entwicklungen. Mit der Aktivierung der Verknüpfung verschiedener raumbezo- gener Informationen geben Geobasisdaten Anreize für neue Anwendungen und 1 aus dem Englischen Non-governmental organization (NGO) für Nichtregierungsorganisa- tionen oder auch nichtstaatliche Organisation LSA VERM 1/2018

VERORDNUNG (EU) Nr. 1312•/•2014 DER KOMMISSION - vom 10. Dezember 2014 - zur Änderung der Verordnung

L 354/8 Amtsblatt der Europäischen Union DE 11.12.2014 VERORDNUNG (EU) Nr. 1312/2014 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) enthält nur die technischen Modalitäten für die Interope­ rabilität von Geodatensätzen. (2)Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen und zu übertragen. Es ist daher notwendig, die Geodatendienste mit weiteren Meta­ daten zu dokumentieren. In geringerem Maße — anders als bei den Durchführungsbestimmungen zu den Daten­ sätzen — betrifft die Interoperabilität auch die Harmonisierung des Dienstinhalts. (3)Bei der Ausarbeitung der in der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wurde der Schwerpunkt zunächst auf die Basisdienste, d. h. die Netzdienste (Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommis­ sion (3)) und die Interoperabilität der Geodatensätze (Verordnung (EU) Nr. 1089/2010) gelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte nunmehr durch Aufnahme von Durchführungsbestimmungen für die Geodatendienste geändert werden. (4)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhän­ gen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission (*) fallen. (*) Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).“ (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europä­ ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (3) Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9). 11.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 354/9 2. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 31 bis 38 angefügt: „31. ‚Endpunkt‘ (end point): die Internetadresse, die zum direkten Aufruf einer von einem Geodatendienst bereitge­ stellten Operation verwendet wird; 32. ‚Zugangspunkt‘ (access point): eine Internetadresse, die eine detaillierte Beschreibung eines Geodatendienstes ent­ hält, einschließlich einer Liste von Endpunkten, die dessen Ausführung ermöglichen; 33. ‚aufrufbarer Geodatendienst‘ (invocable spatial data service): alle der folgenden Geodatendienste: a) ein Geodatendienst, dessen Metadaten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommis­ sion (*) entsprechen, b) ein Geodatendienst mit mindestens einem Ressourcenverweis, bei dem es sich um einen Zugangspunkt han­ delt, c) ein Geodatendienst, der einer Reihe dokumentierter und öffentlich verfügbarer technischer Spezifikationen entspricht, die die zu seiner Ausführung erforderlichen Informationen enthalten; 34. ‚interoperabler Geodatendienst‘ (interoperable spatial data service): ein aufrufbarer Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VI entspricht; 35. ‚harmonisierter Geodatendienst‘ (harmonised spatial data service): ein interoperabler Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VII entspricht; 36. ‚konformer Geodatensatz‘ (conformant spatial data set): ein Geodatensatz, der den Anforderungen dieser Verord­ nung entspricht; 37. ‚Operation‘ (operation): eine von einem Geodatendienst unterstützte Aktion; 38. ‚Schnittstelle‘ (interface): die namentlich aufgeführte Liste von Operationen, die das Verhalten einer Einheit im Sinne der Norm ISO 19119:2005 charakterisiert. (*) Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).“ 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Codelisten und Enumerationen für Geodatensätze“. b) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge I bis IV einem der folgenden Typen angehören:“. 4. In Artikel 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Die Aktualisierungen von Daten werden allen verbundenen Geodatendiensten entsprechend der in Absatz 2 genannten Frist zur Verfügung gestellt.“ 5. Nach Artikel 14 werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 14a Anforderungen an aufrufbare Geodatendienste Die Mitgliedstaaten stellen die Metadaten der aufrufbaren Geodatendienste spätestens am 10. Dezember 2015 im Ein­ klang mit den Anforderungen von Anhang V bereit. Artikel 14b Modalitäten für die Interoperabilität und Anforderungen an die Harmonisierung aufrufbarer Geodaten­ dienste Aufrufbare Geodatendienste im Zusammenhang mit den in mindestens einem konformen Geodatensatz enthaltenen Daten müssen den Anforderungen an die Interoperabilität gemäß den Anhängen V und VI und, wenn durchführbar, den Anforderungen an die Harmonisierung gemäß Anhang VII entsprechen.“ L 354/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 11.12.2014 6. Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt. 7. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI angefügt. 8. Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Dezember 2014 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

Beschluss (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2829 6.11.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2829 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsakte der Union. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. (2)Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der unter anderem eine zusammenfassende Beschreibung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der genannten Richtlinie enthält, erforderlichenfalls aktualisieren und spätestens am 31. März jedes Jahres veröffentlichen. (3)Nach Auswertung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der damit verbundenen Eignungsprüfung für die Umweltberichterstattung und die Überwachung der Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften der EU wurde die Richtlinie 2007/2/EG mit der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass der Gegenstand der Berichterstattung auf den Steuerungsrahmen für die Umsetzung sowie die Wiederverwendung öffentlicher Geodaten beschränkt wurde. In ihrer im Jahr 2022 abgeschlossenen Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen durch eine weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwands effizienter gestaltet werden könnte. (4)Um den Verwaltungsaufwand für die Berichtspflichen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu reduzieren, ist es erforderlich, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Berichterstattung über die Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten an aktuellere bereichsübergreifende Rechtsakte über digitale Daten anzupassen. Es sollte daher die Häufigkeit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/2/EG auf einmal alle zwei Jahre reduziert werden. (5)Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, diese Änderung per Beschluss vorzunehmen. (6)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (1) (2)ABl. C, C/2024/1586, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1586/oj. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115). (3) (4) ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj 1/2 DE ABl. L vom 6.11.2024 (7) Die Richtlinie 2007/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden. — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2007/2/EG In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024. 2/2 Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates Die PräsidentinDer Präsident R. METSOLAZSIGMOND B. P. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj

Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.

5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 31/13 VERORDNUNG (EU) Nr. 102/2011 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) und insbesondere Artikel 7 Absatz 1, (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent­ sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: in Erwägung nachstehender Gründe: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (1) (2) (3) (4) (5) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richt­ linie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensät­ zen und –diensten (2) enthält die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen, einschließ­ lich der Begriffsbestimmung von Codelisten, die für At­ tribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Da­ tentypen zu verwenden sind. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 können Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, nur Werte annehmen, die für die betreffende Codeliste gültig sind. Da diese zulässigen Werte für die Codelisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 für die Umsetzung der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderun­ gen erforderlich sind, sollten sie auch in ihr festgelegt werden. Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Codelis­ tenwerte wurden in Bezug auf die Anforderungen an die Benutzer, das Referenzmaterial, die relevanten Politik­ bereiche oder Tätigkeiten der Union, die Durchführbar­ keit und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kosten/Nutzen-Verhältnisses, die Betei­ ligung und Anhörung der Interessengruppen und die An­ wendung internationaler Normen nach den gleichen Prin­ zipien festgelegt wie die anderen technischen Modalitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 ist daher entspre­ chend zu ändern. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11. „3. Die bei Attributen oder Assoziationsrollen von Ob­ jektarten oder Datentypen verwendeten Enumerationen und Codelisten müssen den Definitionen in Anhang II entsprechen und die darin festgelegten Werte einschlie­ ßen. Die Enumerations- und Codelistenwerte sind sprach­ neutrale mnemotechnische Codes für Computer.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen;“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist, können nur Werte aus den für die Codeliste festgelegten Listen annehmen. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, deren Typ eine Codeliste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.“ 3. Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Ver­ ordnung geändert. 4. Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. L 31/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat. Brüssel, den 4. Februar 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO 5.2.2011 5.2.2011 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG I Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Alle Aussagen wie „Diese Codeliste muss in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführt werden.“ werden ersetzt durch: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden.“ 2. Unter Ziffer 4.1 wird folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConditionOfFacilityValue Definition Wert disusedDas Netzwerkelement wird nicht genutzt. functionalDas Netzwerkelement ist funktionsfähig. projectedDas Netzwerkelement befindet sich in der Planung. Mit der Konstruktion wurde noch nicht begonnen. underConstructionDas Netzwerkelement befindet sich in der Konstruktionsphase und ist noch nicht funktionsfähig. Dies gilt nur für die Anfangskonstruktion des Netzwerkelementes und nicht für die Instandhaltungsarbeiten. 3. Der Ziffer 4.2 werden die folgenden Absätze angefügt: „Diese Codeliste darf von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden. Die zulässigen Werte für diese Codelisten sind die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes, die in den Interins­ titutionellen Regeln für Veröffentlichungen des Amtes für Veröffentlichungen der EU aufgeführt sind.“ 4. Unter Ziffer 5.3.1 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste ConnectionTypeValue Definition Wert crossBorderConnectedVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen die verschiedenen, aber räumlich verbundenen realen Phänomene dar. crossBorderIdenticalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Netzen des gleichen Typs, aber in benachbarten Bereichen. Die referenzierten Netzelemente stellen diesel­ ben realen Phänomene dar. intermodalVerbindung zwischen zwei Netzelementen in verschiedenen Verkehrsnetzen, die ein unterschiedliches Verkehrsmittel nutzen. Die Verbindung stellt für die transportierten Güter (Personen, Güter usw.) eine Möglichkeit dar, von einem Verkehrsmittel auf ein anderes zu wechseln. 5. Unter Ziffer 5.3.2 wird die folgende Tabelle eingefügt: Zulässige Werte für die Codeliste LinkDirectionValue Wert Definition bothDirectionsIn beiden Richtungen. inDirectionIn Richtung der Verbindung. inOppositeDirectionIn der entgegengesetzten Richtung der Verbindung. L 31/15

]>Verordnung (EU) 2019/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung d

25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück­ sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht­ erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs­ bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer­ tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs­ fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er­ möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht­ spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über­ arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde­ rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit­ linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um­ setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts­ zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas­ tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht­ technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver­ bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis­ tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal­ tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver­ ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver­ ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied­ staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

Verordnung (EU) 2023/2431 der Kommission vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2023/2431 30.10.2023 VERORDNUNG (EU) 2023/2431 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)In der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen festgelegt, einschließlich der Definition von Codelisten und der entsprechenden zulässigen Werte für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen. (2)In den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG (3) äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Komplexität und Umsetzbarkeit der Bestimmungen über die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten. Daraufhin wurde die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 überprüft, und es fanden mehrere Konsultationsrunden mit Sachverständigen statt, bei denen festgestellt wurde, dass einige Vereinfachungen und Klarstellungen erforderlich sind, um die Umsetzung zu erleichtern. Mit diesem Änderungsrechtsakt sollen die von dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschuss ermittelten, erörterten und gebilligten technischen Änderungen und Vereinfachungen umgesetzt werden. Die Umsetzung sollte einfacher und weniger aufwendig gestaltet werden, ohne die Vorteile der Standardisierung und Interoperabilität zu verlieren. (3)Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass keine Werte für Attribute angegeben werden müssen, wenn sie nicht vorhanden sind. Dadurch wird das Konzept der „Voidability“ weiter präzisiert und werden Fehlinterpretationen vermieden. (4)Eine wesentliche Vereinfachung ist die Streichung aller Codelisten- und Enumerationswerte aus der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, sodass diese Werte regelmäßiger im Einklang mit dem technischen und technologischen Fortschritt aktualisiert werden können. Darüber hinaus sollten Angleichungen an Codelisten erfolgen, die im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union oder von internationalen Organisationen erstellt wurden. Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf ein Register aufzunehmen, das von den Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe zu führen ist und in dem die Codelistenwerte verwaltet werden sollten. Da sich die Fachterminologie im Laufe der Zeit weiterentwickelt, würde diese Änderung den Umgang mit Änderungen der Codelisten und ihrer Werte flexibler machen und beschleunigen. (5)Anhang II Abschnitt 1.3.4 „Andere Koordinatenreferenzsysteme“ der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um zusätzliche Koordinatenreferenzsysteme (CRS) zuzulassen. Diese Bestimmung würde den Umsetzungsaufwand verringern, z. B. wenn die Mitgliedstaaten ihr nationales CRS in die unterstützte CRS-Liste aufnehmen, sodass sie Daten nicht mehr sowohl in ihrem nationalen CRS als auch in einem CRS gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erstellen und pflegen müssen. Um den Umsetzungs- und Pflegeaufwand weiter zu verringern, sollten die Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe ein CRS-Register, einschließlich ihrer Definitions- und Transformationsparameter, einrichten und betreiben. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung zum Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (Bericht gemäß Artikel 23 der Richtlinie), SWD(2016) 273 final. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 1/38 DE ABl. L vom 30.10.2023 (6)Einige kleinere Anpassungen der Anhänge I, II, III und IV sollten vorgenommen werden, um der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Kohärenz der Geodatenanforderungen mit den Entwicklungen in den einschlägigen thematischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Am dringendsten notwendig ist eine Harmonisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Industrieemissionen. (7)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. (8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Codeliste‘: ein Datentyp, dessen Instanzen eine Liste feststehender Werte bilden;“ b) Nummer 7 wird gestrichen. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV dieser Verordnung definierten Objektarten, assoziierten Datentypen und Codelisten. (2) Beim Austausch von Geo-Objekten halten sich die Mitgliedstaaten an die Definitionen und Einschränkungen gemäß den Anhängen und geben Werte für alle Attribute und Assoziationsrollen an, die in den Anhängen für die betreffenden Objektarten und Datentypen festgelegt sind. Bei ‚voidable‘ Attributen und Assoziationsrollen, für die kein Wert existiert, müssen die Mitgliedstaaten keinen Wert angeben.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Codelisten für Geodatensätze (1) In den in dieser Verordnung enthaltenen Codelisten werden die mehrsprachigen Lexika festgelegt, die für die Schlüsselmerkmale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden sind. (2) Die Kommission erstellt und betreibt auf Unionsebene ein INSPIRE-Codelisten-Register zur Verwaltung und Veröffentlichung der Werte, die in den in Absatz 1 genannten Codelisten enthalten sind. (3) Die Kommission wird bei der Pflege und Aktualisierung der Werte der Codelisten durch die INSPIRE-Sachverstän­ digengruppe der Kommission unterstützt. (4) Codelisten müssen einem der folgenden Typen entsprechen: a) Codelisten, die ausschließlich die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte umfassen; (4) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (5) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). 2/38 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj DE ABl. L vom 30.10.2023 b) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte umfassen; c) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte umfassen; d) Codelisten, die jegliche von Datenanbietern definierte Werte umfassen. (5) Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem übergeordneten allgemeineren Wert zugeordnet sein. (6) Gibt ein Datenanbieter für ein Attribut, dessen Typ einer Codeliste gemäß Absatz 4 Buchstaben b, c oder d entspricht, einen Wert an, der im INSPIRE-Codelisten-Register nicht genannt ist, so werden dieser Wert sowie seine Definition und Bezeichnung über ein anderes Register verfügbar gemacht.“ 4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein entsprechender Wert zwar existiert, aber nicht in den von einem Mitgliedstaat gepflegten Geodatensätzen enthalten ist oder nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden kann.“ 5. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 6. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. 7. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 8. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 3/38

Newsletter 02/2020

___________________________________________________________ Newsletter 1/2021 Liebe Leserinnen und Leser,Themen nach einer kurzen Entspannung über den Sommer vergangenen Jahres wurde das gesamte gesellschaftliche Leben erneut eingeschränkt. Die zweite „Corona-Welle“ rückte neben der Gesundheit das Thema Digitalisierung verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit. Wenn Informationen die Empfänger fast ausschließlich auf virtuellem Weg erreichen, wächst die Bedeutung digitaler Medien. Frei zugängliche Daten, die leichter auffindbar sind, bilden jetzt die Basis für notwendige Applikationen. Das belegen auch die folgenden Beiträge von der Erweiterung der Geodateninfrastrukturen Sachsen- Anhalts, Deutschlands und Europas.INSPIRE-Monitoring 2020 Umsetzungsstand der INSPIRE-Richtlinie und zukünftige Entwicklung Digitaler Ansprechpartnerworkshop der GDI- DE - Herbstserie 2020 Neues Umweltportal: Mehr Informationen besser finden Kostenfreie Geobasisdaten - online zugänglich und frei nutzbar Kommunaler Metadatenkatalog Sachsen- Anhalt Einen herzlichen Dank den beteiligten Autorinnen und Autoren für ihr besonderes Engagement. Auch für die nächsten Newsletterausgaben suchen wir nach wie vor neue Informationen zu aktuellen Entwicklungen und Projekten rund um das Thema GDI. Bleiben Sie gesund!INSPIRE Viewer Sachsen-Anhalt - neue Themen Termine - Veranstaltungshinweise Ihre Kontaktstelle GDI-LSA _____________________________________________________________________________________ INSPIRE-Monitoring 2020 Die Ergebnisse des INSPIRE- Monitorings 2020 wurden Ende Januar 2021 im INSPIRE Geoportal auf EU-Ebene veröffentlicht. Die ausschließlich aus den Metadaten berechneten Indikatoren sind auch für Deutschland entsprechend einsehbar. In das Monitoring wurden alle mit Metadaten beschriebenen inspireidentifizierten Geodaten und -dienste, welche Ende November 2020 im Geodatenkatalog.de vorlagen und per Harvesting in den INSPIRE-Katalog überführt wurden, einbezogen. Abb. 1: INSPIRE-Monitoring 2020 (https://inspire-geoportal.ec.europa.eu/mr2020.html 01.02.2021) 1 ____________________________________________________________ Newsletter 1/2021 Analog der Vorjahre konnte auch im Jahr 2020 in Deutschland ein weiterer Anstieg der Anzahl der Geodatenressourcen innerhalb der europäischen Geodateninfrastruktur verzeichnet werden. Mittlerweile werden für Deutschland rd. 58.000 Geodatensätze/-serien (GDS) und rd. 88.000 Geodatendienste (GDD) bereitgestellt (Abb. 1), die mit über 146.000 Metadaten beschrieben sind. Dies bedeutet eine Verdopplung der Ressourcen zum Vorjahr. Damit liegt Deutschland von den 31 am INSPIRE- Prozess beteiligten Mitgliedstaaten an erster Position. Die Konformität der Metadaten der GDS mit 19 % und der GDD mit 80 % nahm im Vergleich zum Vorjahr (GDS 65 % und GDD 92 %) ab. Auf das Landesgebiet Sachsen-Anhalts entfallen 53 GDS und 96 GDD. Zusätzlich werden priorisierte GDS mit den jeweiligen Diensten und Metadaten durch den Bund deutschlandweit bereitgestellt. In den nächsten Wochen wird die Koordinierungsstelle (Kst.) GDI-DE die Ergebnisse des Monitorings länderspezifisch differenzierter auswerten und den Kontaktstellen im Nachgang Hinweise zu anstehenden Korrekturen geben. _____________________________________________________________________________________ Umsetzungsstand der INSPIRE-Richtlinie und zukünftige Entwicklung Bei der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie wurde nach einem stufenweisen Zeitplan vorgegangen. Die bedeutendsten Meilensteine sind in Sachsen-Anhalt überwiegend erreicht, so auch die auf den 21. Oktober 2020 datierte Frist zur interoperablen Bereitstellung vorhandener GDS, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIRE-Richtlinie fallen. Die Konformität der GDS liegt in der GDI-LSA zurzeit bei 94 %. Die gegenwärtig noch nicht konform vorliegenden GDS befinden sich entweder im Umsetzungsprozess, es fehlen die INSPIRE-Datenmodelle von EU-Seite oder die jeweilige Geodaten haltende Stelle hat die Schematransformation noch nicht vorgenommen. Wie geht es weiter… Im Hinblick auf räumliche Analysen u. a. in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien und Katastrophenschutz gewinnen interoperable Daten regional, national bzw. international immer mehr an Bedeutung. Die interoperablen GDS decken nunmehr 25 von den auf Sachsen-Anhalt zutreffenden 28 Geodatenthemen der INSPIRE-Richtlinie ab. In den kommenden Monaten Abb. 2: Die GDI-LSA in Europa wird in Sachsen-Anhalt bei der Umsetzung der Interoperabilität der Fokus vorwiegend auf den Themen „Gesundheit und Sicherheit“, „Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen“ sowie „Energiequellen“ liegen, da in diesen Themenbereichen die Anzahl vorhandener Geodatensätze bisher äußerst gering ist. Aufgrund des nach wie vor stetig wachsenden Geodatenbedarfs in sämtlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sind auch weiterhin neue GDS als INSPIRE-relevant zu identifizieren und interoperabel umzusetzen. Die technische Fortentwicklung von Softwaretools, wie der GDI-DE Testsuite, dem INSPIRE-ETF-Validator und dem Resource linkages checker tool, auf Deutschland- und EU-Ebene wird zukünftig die Qualitätssicherung der GDS, GDD und Metadaten als ein weiteres Aufgabenfeld in den Vordergrund rücken. _____________________________________________________________________________________ 2 ____________________________________________________________ Newsletter 1/2021 Digitaler Ansprechpartnerworkshop der GDI-DE - Herbstserie 2020 Wie bereits im Frühjahr 2020 fand auch der folgende Ansprechpartner- workshop (AP-WS) der GDI-DE im Herbst virtuell statt. Die „digitale Feder“ dieser Veranstaltung führten vorrangig die Mitarbeiter/-innen der Kst. und der Betriebsstelle GDI-DE. Bereits im Vorfeld wurden anstehende Themen im GDI- DE Wiki zusammengetragen. Die daraus entstandene Agenda der Herbstonline-Veranstaltungen enthielt u. a. Informationen zu folgenden Themen: Relaunch und Neuentwicklung der Geoportale Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Mr. Map - Open Source Service Registry, „Neues aus der GDI-DE“ mit Berichten der Kst. und des Lenkungsgremiums der GDI-DE, Workshop: „Was wollen wir gemeinsam bis zum nächsten AP-WS konkret erreichen?“ GDI-DE Registry - Codelisten, Status Codelisten-Register mit praktischem Beispiel: „Wie kann ich Codelisten veröffentlichen?“ „Wie wünsche ich mir den AP-WS?“ mit Auswertung der Umfrageergebnisse. Diese Themen wurden vom 8. September 2020 bis 12. Januar 2021 im Rahmen von neun Online-Veranstaltungen vorgestellt. Zwei Meetings wurden als Foren der Ansprechpartner der GDI- DE geplant. An diesen Tagen wurde Raum für Beiträge der Länder, z. B. für Problemvorstellungen, Impulsvorträge oder anderes Interessantes, eingeräumt. Präsentationen aus NRW zu OGC API Feature-Umsetzungen für INSPIRE-Datensätze und ein Erfahrungsbericht zur Qualitätsoffensive von Metadaten, eine Betrachtung der INSPIRE-Relevanz der Daten zur End- lagersuche und die kurze Darstellung der Ergebnisse aus der Umfrage zum mFund Projekt lieferten wertvolle Informationen und Diskussionsgrundlagen. Beim Ansprechpartner-Forum II informierte die Kst. GDI-DE über die Handhabung der Konformitätsangaben bzgl. der Interoperabilitätsverordnung und Datenspezifikationen. Abb. 3: Digitaler Ansprechpartnerworkshop der GDI-DE In 2021 sind weitere virtuelle AP-WS als kontinuierliche, über das Jahr verteilte Termine geplant. Interessante Themen können ganzjährig auf der GDI-DE Wiki Seite AP- WS 2021 eingetragen werden. Eine neue Spalte wird zukünftig bei der Art der Veranstaltung nach öffentlich oder intern, d. h. nur für Kontaktstellen, differenzieren. _____________________________________________________________________________________ Neues Umweltportal: Mehr Informationen besser finden Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) hat das Angebot für Umweltinformationen in Sachsen-Anhalt weiter ausgebaut. Das neue Umweltportal (Abb. 4) ist seit dem 12. November 2020 freigeschaltet. Es bietet schnell aktuelle Hintergrundinformationen zu zahlreichen Umwelt- und Verbraucherthemen, von Pegelständen und Waldbrandgefahrenstufen über Naturschutzgebiete bis zu Standorten von Milchtankstellen. Nutzer bekommen z. B. Antworten auf die Fragen: Wie hoch ist die Luftbelastung in meiner Stadt? Wie ist die aktuelle Hochwasserlage an der Elbe? Wo werden Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt? Was muss ich in Schutzgebieten beachten? Innerhalb der Länderkooperation (LUPO = Landesumweltportal) wurde das Serviceangebot für Umweltinformationen in Sachsen-Anhalt weiter ausgebaut. Übersichtlich in neuem responsiven Design 3

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