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Ausweisungen geschützter Gebiete als Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung - Untersuchung im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache Rs. C-300/20

Mit seinem Urteil in der Rs. C-300/20 zur Auslegung der SUP-Richtlinie hat der EuGH entschieden, dass LSG-Verordnungen Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind. Damit wird künftig zu prüfen zu sein, ob LSG-Verordnungen im Einzelfall hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von potentiell UVP-pflichtigen Projekten enthalten und somit aufgrund ihrer rahmensetzenden Wirkung eine SUP-Pflicht auslösen. Rechtsakte, mit denen andere Schutzgebietstypen ausgewiesen oder geändert werden (z.B. Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-, Wasserschutz- oder Bodenschutzgebiete), sind mit den LSG-VOen im Hinblick auf ihre (potentielle) SUP-Pflicht möglicher Weise vergleichbar. Daher ist zu untersuchen, ob auch derartige Rechtsakte Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind und ob eine rahmensetzende Wirkung und mithin eine SUP-Pflicht in Betracht kommen. Diese Fragestellung ist von weitreichender Bedeutung für den Bestand der umweltrechtlichen Schutzgebietssysteme in Deutschland. Sie bedarf daher neben einer fundierten rechtswissenschaftlichen Betrachtung gerade auch einer umfangreichen empirischen Untersuchung zum tatsächlichen Auftreten rahmensetzender Regelungen in schutzgebietsbegründenden oder -ändernden Rechtsakten des Bundes und der Länder. Ziel der Untersuchung ist es, gesetzlichen Anpassungsbedarf zu ermitteln, unnötigen Prüfaufwand zu vermeiden, klare praxistaugliche Kriterien für die Einzelfallanwendung zu entwickeln und zu Rechtssicherheit beizutragen.

Ressortforschungsplan 2020, Aktualisierung und Erweiterung des BfN-Fachinformationssystems FFH-VP-Info für die darin aufgeführten FFH-Lebensraumtypen, FFH-Arten und Vogelarten

Europäische Kommission fordert sofortige Einstellung des Holzeinschlags im Białowieża-Wald in Polen

Am 13. Juli 2017 beschloss die Europäische Kommission, Polen wegen des verstärkten Holzeinschlags im Białowieża-Wald, einem geschützten Natura-2000-Gebiet, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Da der Holzeinschlag in großem Umfang begonnen hat, beantragte die Kommission beim Gerichtshof zudem einstweilige Anordnungen, um Polen zur Einstellung dieser Tätigkeiten zu veranlassen.

Graduiertenkolleg (GRK) 1319: Verbesserung von Normsetzung und Normanwendung im integrierten Umweltschutz durch rechts- und naturwissenschaftliche Kooperation

Das Graduiertenkolleg soll sich in interdisziplinärer Form dem integrierten Umweltschutz widmen. Ausgangspunkt ist der insbesondere im europäischen Gemeinschaftsrecht verwurzelte Gedanke der Loslösung von einer isoliert auf einzelne Umweltmedien (Wasser, Boden, Luft) zentrierten Regelungskonzeption zu Gunsten einer holistisch etikettierten Sichtweise, die sich zur Aufgabe gestellt hat, die Wechselwirkungen verschiedener Umweltbelastungen bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen und auf diese Weise zu einem effektiveren und in sich geschlosseneren Umweltschutz zu gelangen. Normativ angeknüpft werden kann an die mittlerweile in das deutsche Recht transformierte Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr. L 257 v. 10. Oktober 1996, S. 26 - sog. IVU- Richtlinie). Das gemeinschaftsrechtliche Ziel besteht nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Der zunächst anlagenbezogene Regelungsansatz wird damit zu einem übergeordneten, den gesamten gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutz umfassenden Leitmotiv, dessen Operationalisierung naturgemäß erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwirft. Vor dem Hintergrund zahlreicher Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof wegen unzureichender Richtlinientransformation ist die deutsche Gesetzgebung in jüngerer Zeit zunehmend dazu übergegangen, durch wortgetreue Wiedergabe des über weite Strecken durchaus nur programmatischen und generalklauselartigen Richtlinientexts immerhin gerichtliche Niederlagen zu vermeiden anstatt durch den Versuch einer sinnhaften Transformation dem materiellen Richtlinienzweck gerecht werden zu können. Dieses Procedere taugt freilich zur wirklichen Bewirkung eines integrierten Umweltschutzes kaum. Vor diesem Hintergrund sucht das Graduiertenkolleg, ausgehend von der möglicherweise auch nur utopischen Prämisse der tatsächlichen Realisierbarkeit integrierten Umweltschutzes, Auslegung und Anwendung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe einer näheren interdisziplinären Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das ambitionierte Ziel des Gemeinschaftsrechts erreicht werden kann. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die gemeinsame Erarbeitung objektiver Bewertungskriterien als verlässliche Grundlage für Normsetzung und Normvollzug. Das ist in der Vergangenheit insbesondere durch den häufig fehlenden intensiven Dialog zwischen Rechts- und Naturwissenschaften nicht ausreichend und zeitnah unternommen worden. Gerade die schnelle Entwicklung naturwissenschaftlicher Bewertungsansätze und Verfahrensweisen erzeugt einen kontinuierlichen Abstimmungsbedarf mit der umweltrechtlichen Normsetzung. usw.

EuGH-Beschluss: Polen muss die aktive Waldbewirtschaftung von Białowieża unverzüglich einstellen

Am 21. November 2017 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass Polen umgehend die Abholzungsmaßnahmen im Białowieża-Wald einstellen muss, außer in Ausnahmefällen, die der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Sollte Polen gegen den Beschluss verstoßen, wird der polnische Regierung ein Zwangsgeld von mindestens 100.000 Euro pro Tag zu zahlen an die Europäische Kommission auferlegt. Polen hat nun 15 Tage Zeit darzulegen, wie es dem Beschluss folgen wird.

Evaluierung von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Mit dem Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) am 15. Dezember 2006 setzte Deutschland europäisches Recht in deutsches Recht um und kam zudem seiner internationalen Verpflichtung aus der Aarhus-Konvention nach. Nach dem UmwRG erhalten Umweltvereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen (begrenzten) Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten. Ziel der umweltrechtlichen Verbandsklage ist es u.a., mögliche Vollzugsdefizite in der Umweltverwaltung abzubauen oder zu minimieren. Der Auftragnehmer soll untersuchen, ob Verbandsklagen oder die Möglichkeit solcher Klagen Einfluss auf die behördliche Entscheidungspraxis haben und zu einer besseren Einbeziehung von Umweltbelangen führen. Ferner soll geprüft werden, welche Optionen zur Fortentwicklung des Instruments der umweltrechtlichen Verbandsklage in Betracht kommen. Insoweit können die Ergebnisse des Forschungsvorhabens im Falle einer Verurteilung Deutschlands durch den EuGH in dem Verfahren C-15/09 (erwartet für Anfang 2011) auch einen wesentlichen Beitrag zu einer ggf. notwendigen Novellierung des UmwRG leisten. Ausgehend von der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG sollen die Auftragnehmer konkrete Diskussionsvorschläge zur Optimierung der Verbandsklage im Rahmen des UmwRG erarbeiten. Hierfür sind die Häufigkeit der Nutzung und die Erfolgsquoten der Verbandsklagen nach dem UmwRG zu ermitteln. Bei anerkannten Umweltvereinigungen, Behörden und Vorhabenträgern sind Informationen über die Entwicklung der Beteiligung, der Vollzugsqualität sowie über den Einfluss der Klagemöglichkeit und der tatsächlichen Klagetätigkeit auf die Vollzugsqualität einzuholen und auszuwerten. Dabei sind auch Studien und Forschungsergebnisse zu Verbandsrechten im Naturschutzrecht zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine rechtsvergleichende Betrachtung durchzuführen, wie das Instrument in anderen Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention ausgestaltet ist und wirkt.

UN-Ausschuss wirft EU Rechtsbruch vor

Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.

Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz. Dieses Gesetz führt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung ein. Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH hat diese Steuer beim Finanzgericht Hamburg angefochten, weil sie der Ansicht ist, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Das Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragt. Am 4. Juni 2015, antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.

Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit einer Mehrwertsteuerhalbierung allein für den Schienenfernverkehr vor dem Hintergrund der Auslegung der MwSt-RL durch den EuGH (Rs. C-109/02)

A) Problemstellung: Der Koalisationsvertrag 2002 sieht die Einführung einer Mehrwertsteuersenkung auf 7 Prozent für den Schienenfernverkehr vor. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Bahn gegenüber anderen Verkehrsträgern gestärkt werden. In der derzeitigen Diskussion beruft sich insbesondere das BMF auf ein Urteil des EuGH (C-109/02 vom 23.10.2003), das einer derartigen Begünstigung der Bahn im Verhältnis zu konkurrierenden Verkehrsträgern entgegenstehen soll. Nach dortigem Verständnis des EuGH-Urteils kann aufgrund des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit eine Mehrwertsteuerreduzierung nur dann vorgenommen werden, wenn sie gleichzeitig auf konkurrierende Verkehrsträger - also den Inlandsflugverkehr und Omnibussysteme erstreckt wird. Die beabsichtigte Verbesserung der Wettbewerbssituation der Bahn ließe sich dann allerdings nicht erreichen. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Aus Sicht des BMU ist eine Mehrwertsteuerreduktion ein wichtiges Instrument, um über eine Steigerung der Attraktivität der Bahn zu einer verstärkten Verlagerung des Individualverkehr auf die Schiene beizutragen. BMU hat sich daher in der bisherigen Diskussion für eine Umsetzung des Koalitionsziels - sofern Gegenfinanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden - ausgesprochen. Für die weitere Diskussion muss die bisherige BMU-Position auf Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme einer Überprüfung unterzogen werden und eventuell einer Anpassung erfahren. C) Ziel des Vorhabens ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die weitere Positionierung des BMU zur dargestellten Problematik. Im Rahmen des Gutachtens ist zu prüfen, ob eine Mehrwertsteuersenkung allein für den Schienenfernverkehr auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (insbesondere C-109/02 vom 23.10.2003) mit dem europäischen Steuerrecht (Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar ist.

Umweltrechtliches Fallrecht in der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten

Dieser mit fachlicher Unterstützung von Ecologic konzipierte 3. Workshop für Umweltjuristen der baltischen Staaten befasste sich mit der Präsentation und Diskussion von aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Bereich des Europäischen Umweltrechts sowie mit Beispielen aus der Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten.

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