Mit seinem Urteil in der Rs. C-300/20 zur Auslegung der SUP-Richtlinie hat der EuGH entschieden, dass LSG-Verordnungen Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind. Damit wird künftig zu prüfen zu sein, ob LSG-Verordnungen im Einzelfall hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von potentiell UVP-pflichtigen Projekten enthalten und somit aufgrund ihrer rahmensetzenden Wirkung eine SUP-Pflicht auslösen. Rechtsakte, mit denen andere Schutzgebietstypen ausgewiesen oder geändert werden (z.B. Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz-, Wasserschutz- oder Bodenschutzgebiete), sind mit den LSG-VOen im Hinblick auf ihre (potentielle) SUP-Pflicht möglicher Weise vergleichbar. Daher ist zu untersuchen, ob auch derartige Rechtsakte Pläne und Programme im Sinne der SUP-Richtlinie sind und ob eine rahmensetzende Wirkung und mithin eine SUP-Pflicht in Betracht kommen. Diese Fragestellung ist von weitreichender Bedeutung für den Bestand der umweltrechtlichen Schutzgebietssysteme in Deutschland. Sie bedarf daher neben einer fundierten rechtswissenschaftlichen Betrachtung gerade auch einer umfangreichen empirischen Untersuchung zum tatsächlichen Auftreten rahmensetzender Regelungen in schutzgebietsbegründenden oder -ändernden Rechtsakten des Bundes und der Länder. Ziel der Untersuchung ist es, gesetzlichen Anpassungsbedarf zu ermitteln, unnötigen Prüfaufwand zu vermeiden, klare praxistaugliche Kriterien für die Einzelfallanwendung zu entwickeln und zu Rechtssicherheit beizutragen.
Am 21. November 2017 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass Polen umgehend die Abholzungsmaßnahmen im Białowieża-Wald einstellen muss, außer in Ausnahmefällen, die der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Sollte Polen gegen den Beschluss verstoßen, wird der polnische Regierung ein Zwangsgeld von mindestens 100.000 Euro pro Tag zu zahlen an die Europäische Kommission auferlegt. Polen hat nun 15 Tage Zeit darzulegen, wie es dem Beschluss folgen wird.
Der Gerichtshof der EU hat falsche Urteile bezüglich des Klagerechts von Verbänden in Umweltangelegenheiten gefällt. Dies geht aus einem am 27. Juni veröffentlichten Entscheidungsentwurf des Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens hervor. Compliance-Ausschusses des Aarhus-Übereinkommens mahnt außerdem die Umsetzung der Konvention in der EU an. Im Januar 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Urteilen das Klagerecht von Umweltverbänden in Umweltangelegenheiten eingeschränkt. Die Aarhus-Konvention trat im Oktober 2001 in Kraft und soll den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sicherstellen. Insbesondere eine Erleichterung beim Zugang zu Gerichten in der EU ist bisher nach Auffassung des Ausschusses nicht erkennbar. Der Ausschuss stellte nun offiziell einen Rechtsbruch der EU bei der Aarhus Konvention fest und forderte eine Gesetzesänderung ein.
Das übergeordnete Ziel von PROLIMA ist es, kleinen und mittelständigen Unternehmen in Europa Mittel zur Entwicklung von Werkzeugmaschinen mit minimalen Umweltbelastungen und geringen Lebenszykluskosten zur Verfügung zu stellen. Das Projekt konzentriert sich im Wesentlichen auf spanende Fertigungsverfahren, wie zum Beispiel Fräsen, Schleifen und Drehen. Die Ergebnisse können aber auch auf andere Bereiche übertragen und genutzt werden. Das Projekt beabsichtigt eine Wissensdatenbank zur Konstruktion von Werkzeugmaschinen zu entwickeln, die Informationen zu Lebenszykluskosten, Lebenszyklusbewertung, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Wartung und Sicherheit sowie 'ökologische Richtlinien' enthält. Das PROLIMA Projekt wird einen entscheidenden Einfluss auf 2 Phasen der Lebenszykluskosten einer Werkzeugmaschine nehmen: Entwicklungsphase: Entwicklung einer ganzheitlichen Methode zur Konstruktion von Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Informationen über Lebenszykluskosten, Lebenszyklusbeurteilung, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit, Wartung und Sicherheit. Die entwickelte Methode wird in ein Design Support System, zur Unterstützung der Konstruktion von Werkzeugmaschinen implementiert werden. Gebrauchsphase: Bereitstellen praktischer, auf ihren Bereich zugeschnittene Lösungen für kleine und mittelständige Werkzeugmaschinenhersteller und - nutzer, um kurzfristig eine Verbesserung des ökologischen Einflusses und der Kosteneffektivität ihrer Maschinen zu erreichen. Die geschätzten Ergebnisse für die Industrie sind im Durchschnitt: Verkürzung der Entwicklungszeit um 20 Prozent. Die Produktentwicklung wird immer komplexer; es gibt viele beteiligte Partner und es muss ständig aktuelles und qualitatives Wissen über den gesamten Lebenszyklus vorhanden sein. PROLIMA wird dem Konstrukteur eine integrierte Wissensdatenbank (über Lebenszykluskosten, Lebenszyklusbeurteilung....) anbieten, die eine erhebliche Zeitersparnis zur Folge haben wird. Auf der einen Seite wird die Verfügbarkeit von Informationen die Entscheidungsfindung in der Entwicklung verkürzen, auf der anderen Seite wird diese Verbesserung der Entscheidungsfindung den Aufwand und Bedarf an Überarbeitungen des Entwicklungsentwurfs verringern. Reduktion des ökologischen Einflusses der Werkzeugmaschine um 20 Prozent. Entwicklung einer werkzeugmaschinenfokussierten Lebenszyklusbeurteilung und Entwicklung einer Methode zur Berücksichtigung des ökologischen Einfluss einer hochkomplexen Werkzeugmaschine. Nutzung von Entwicklungstechniken zur umweltfreundlichen Gestaltung, die bisher noch sehr selten im europäischen Werkzeugmaschinensektor eingesetzt werden. Entwicklung von spezifischen Entwicklungsregeln für Werkzeugmaschinenhersteller, um sie beim Entwurf umweltfreundlicher Maschinen zu unterstützen. Reduktion der Lebenszykluskosten der Werkzeugmaschine um 15 Prozent. usw. Hauptauftragnehmer: AFM, Machine Tool Manufacturers' Association of Spain; San Sebastian; Spain.
Mit dem Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) am 15. Dezember 2006 setzte Deutschland europäisches Recht in deutsches Recht um und kam zudem seiner internationalen Verpflichtung aus der Aarhus-Konvention nach. Nach dem UmwRG erhalten Umweltvereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen (begrenzten) Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten. Ziel der umweltrechtlichen Verbandsklage ist es u.a., mögliche Vollzugsdefizite in der Umweltverwaltung abzubauen oder zu minimieren. Der Auftragnehmer soll untersuchen, ob Verbandsklagen oder die Möglichkeit solcher Klagen Einfluss auf die behördliche Entscheidungspraxis haben und zu einer besseren Einbeziehung von Umweltbelangen führen. Ferner soll geprüft werden, welche Optionen zur Fortentwicklung des Instruments der umweltrechtlichen Verbandsklage in Betracht kommen. Insoweit können die Ergebnisse des Forschungsvorhabens im Falle einer Verurteilung Deutschlands durch den EuGH in dem Verfahren C-15/09 (erwartet für Anfang 2011) auch einen wesentlichen Beitrag zu einer ggf. notwendigen Novellierung des UmwRG leisten. Ausgehend von der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG sollen die Auftragnehmer konkrete Diskussionsvorschläge zur Optimierung der Verbandsklage im Rahmen des UmwRG erarbeiten. Hierfür sind die Häufigkeit der Nutzung und die Erfolgsquoten der Verbandsklagen nach dem UmwRG zu ermitteln. Bei anerkannten Umweltvereinigungen, Behörden und Vorhabenträgern sind Informationen über die Entwicklung der Beteiligung, der Vollzugsqualität sowie über den Einfluss der Klagemöglichkeit und der tatsächlichen Klagetätigkeit auf die Vollzugsqualität einzuholen und auszuwerten. Dabei sind auch Studien und Forschungsergebnisse zu Verbandsrechten im Naturschutzrecht zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine rechtsvergleichende Betrachtung durchzuführen, wie das Instrument in anderen Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention ausgestaltet ist und wirkt.
Am 13. Juli 2017 beschloss die Europäische Kommission, Polen wegen des verstärkten Holzeinschlags im Białowieża-Wald, einem geschützten Natura-2000-Gebiet, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Da der Holzeinschlag in großem Umfang begonnen hat, beantragte die Kommission beim Gerichtshof zudem einstweilige Anordnungen, um Polen zur Einstellung dieser Tätigkeiten zu veranlassen.
Hintergrund: Die Angebotsgüte von Verkehrsleistungen und ihr Preis beeinflussen zum einen die ökonomische Attraktivität von Produktionsstandorten maßgeblich mit. Zum anderen prägen sie maßgeblich die sektorale sowie die räumliche Struktur von Wirtschaftsprozessen. Verkehrspolitik zählt bis heute folgerichtig zu den Kernbereichen staatlicher Daseinsvorsorge. In den vergangenen beiden Jahrzehnten vollzog sich in Deutschland und den meisten anderen Mitgliedstaaten der EU allerdings auf Druck der Kommission nach dem Untätigkeitsurteil des EuGH ein grundlegender verkehrspolitischer Paradigmenwechsel. Bis zu diesem Zeitpunkt sahen es die meisten Mitgliedstaaten als unerlässlich an, das Verkehrswesen als wettbewerbspolitischen Ausnahmebereich zu behandeln, um ihre verkehrspolitischen Zielsetzungen zu erreichen - eine nicht selten allerdings inkonsistente Mixtur regional-, sozial-, umwelt-, industrie- und wachstumspolitischer Sollzustände. Erreicht werden sollten diese Ziele durch umfassende Regulierungen des Marktzutritts, des Marktaustritts, der Preisbildung und der Angebotsqualität. Vielfach, wie im Eisenbahnwesen und im Linienluftverkehr, wurde öffentlichen Unternehmen sogar ein Angebotsmonopol verliehen. Es wurde ergänzt um ein weiteres staatliches Angebotsmonopol bei sämtlichen Verkehrswegeinfrastrukturen. Beide staatlichen Angebotsmonopole wurden in der jüngeren Vergangenheit in der EU jedoch zunehmend liberalisiert - ein Prozess, der in einigen Ländern durch eine (teilweise) Privatisierung der früheren staatlichen Angebotsmonopolisten flankiert wurde. Anzumerken ist jedoch, dass die Grade der Liberalisierung zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten bis heute stark differieren. Grundsätzlich ist jedoch in allen Mitgliedstaaten der EU in wesentlichen Teilbereichen des Verkehrssektors eine Entwicklung weg von der staatlichen Leistungserstellung hin zu einer Gewährleistungsgarantie zu beobachten. Trotz der in den vergangenen beiden Jahrzehnten erzielten Liberalisierungsfortschritte sind die Märkte des Verkehrswesens nach wie vor durch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen gekennzeichnet. Diese betreffen nicht nur die intramodale Konkurrenz, sondern vor allem den Wettbewerb der einzelnen Verkehrsträger untereinander. Der offensichtlichen verkehrs-, umwelt- und regionalpolitischen Bedeutung dieser Fragestellungen zum Trotz stellt der Problemkreis Wettbewerbsverzerrungen im Verkehr noch immer eine bedeutende Forschungslücke dar. 2. Zielstellung/Forschungsfragen: Im Rahmen dieses Forschungsprojekts zur Regulierung und Liberalisierung von Infrastruktur sollen die auf den Verkehrsmärkten bestehenden Wettbewerbsverzerrungen systematisch erfasst und bewertet werden. Den Schwerpunkt bilden Deutschland sowie die Länder der EU. Die Wettbewerbsverzerrungen und deren ökonomische und außerökonomische Ursachen sollen auf den drei Kernebenen Infrastruktur, Betrieb und externe Effekte untersucht werden. usw.
2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz. Dieses Gesetz führt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung ein. Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH hat diese Steuer beim Finanzgericht Hamburg angefochten, weil sie der Ansicht ist, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Das Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragt. Am 4. Juni 2015, antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.
Das Projekt untersucht Bedingungen, unter denen sich Staaten nicht an Recht jenseits des Nationalstaates halten. Es leitet verschiedene Hypothesen zur Erklärung von Regelverstößen aus der Literatur ab und testet sie systematisch für den Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts. Die Grundlage für die empirische Überprüfung bildet eine Datenbank, welche die Antragstellerin zur Zeit erstellt und die mehr als 10.000 aktenkundige Verstöße der EU-Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht über die letzten 30 Jahre erfasst. Die große Zahl der Fälle, die nach Politiksektor, Mitgliedstaat, Rechtsakt sowie Art und Zeitpunkt des Verstoßes variieren, erlaubt zum ersten Mal, im Rahmen einer quantitativen Studie eine Reihe von Erklärungsvariablen gegeneinander zu testen. Wie wirksam sind Sanktionen als Abschreckung von Regelverstößen? Wie wichtig ist die Legitimität einer Regel für das Maß ihrer Befolgung? Welche Rolle spielen supranationale Institutionen wie die Europäische Kommission oder der Europäische Gerichtshof bei der Um- und Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht? Erweisen sich gesellschaftliche Kräfte als Förderer oder Bremser für die Regeleinhaltung? Im Anschluss werden die kausalen Prozesse genauer untersucht, die zur Nichteinhaltung bzw. Einhaltung einer Regel führen. Der qualitative Teil der Studie vergleicht jeweils zwei Länder mit hohem (Niederlande, Großbritannien) bzw. niedrigem (Griechenland und Italien) Befolgungsgrad hinsichtlich ihres regelkonformen Verhaltens im Bereich der Umweltpolitik und des Binnenmarktes. Die Länder- und Politikvergleiche sollen herausarbeiten, inwieweit regelkonformes Verhalten von EU-Mitgliedstaaten durch Sozialisierungs- bzw. Saktionierungsmechanismen erzeugt wird und welche Interaktionseffekte es zwischen den beiden 'compliance'-Mechanismen gibt.