Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Der 2018 fertiggestellte Neubau der Stadtwerke Neustadt zeigt, wie die Ressourceneffizienz eines Gebäudes nicht nur bei der Nutzungsphase, sondern schon bei der Baustoff- bzw. Bauteilauswahl betrachtet werden kann. Die Planung des Gebäudes wurde von dem Projekt „Integration von wiederverwendbaren Bauteilen und Recyclingbaustoffen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Planungsprozess“, das von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gefördert wurde, begleitet. Durch die Wieder- und Weiterverwendung von Bauteilen konnten große Mengen an Herstellungsenergie eingespart und Primärrohstoffe geschont werden. Die Elemente für die Glastrennwände zwischen den Büros und dem Flur stammen aus der Philips-Zentrale in Hamburg. In der Eichenholz-Fassade wurden Holzelemente verbaut, die zuvor Teil eines Fachwerkgebäudes waren. Die Sessel im Eingangsbereich standen früher in dem ehemaligen Neustädter Hotel „Wallburg“. Sogar das Blockheizkraftwerk für die Wasserbereitung wurde nicht neu eingekauft. Es wird das vorhandene Werk des alten Unternehmenssitzes der Stadtwerke im Ziegelhof genutzt.
Wir machen Energiegewinner. Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH Olvenstedter Straße 66 I 39108 Magdeburg I www.lena.sachsen-anhalt.de Pressekontakt: Anja Hochmuth I hochmuth@lena-lsa.de I Tel.: 0391-5067-4045 PRESSEMITTEILUNG Magdeburg, 17. Juli 2020 Hightech im Fachwerkhaus - erste „Grüne Hausnummer Sachsen-Anhalt PLUS“ im Saalekreis verliehen Im Rahmen des Wettbewerbs „Grüne Hausnummer Sachsen-Anhalt“ wurde am Donnerstag, den 16. Juli 2020, die erste Auszeichnung im Saalekreis übergeben: Familie Hoffmann aus Kötschlitz einem Ortsteil der Stadt Leuna darf sich nun über ein individuell angefertigtes Hausnummernschild aus Emaille mit Urkunde freuen. Überreicht wurde die „Grüne Hausnummer Sachsen-Anhalt PLUS“ durch Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert, den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Halle, Jens Schumann sowie den Geschäftsführer der Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA), Marko Mühlstein. Zusätzlich wurden auch die am Hausbau beteiligten Handwerksfirmen aus Sachsen-Anhalt für die Umsetzung des besonders energiesparenden und innovativen Eigenheims mit einer eigenen Urkunde gewürdigt. „Familie Hoffmann hat mit dem Haus etwas geleistet, das nicht nur Ihnen allein zu Gute kommt, sondern uns allen: Und zwar indem es das Klima schützt. Die hier verwendete Anlagentechnik ist nicht nur etwas Besonderes, sondern in Kombination mit den verwendeten Baumaterialien wirklich mustergültig“, betont Umweltministerin Prof. Dr. Dalbert. „Das Handwerk muss sich den besonderen Marktanforderungen, die energieeffizientes und vor allem nachhaltiges Bauen nach sich zieht, stellen. Das Haus von Familie Hoffmann zeigt sehr deutlich, dass durchaus auch neue und unübliche Wege erfolgreich beschritten werden können, wenn Planer und Handwerker eng zusammenarbeiten“, ergänzt Jens Schumann, stellv. Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Halle. Familie Hoffmann hatte sich mit ihrem 2019 als Fachwerkhaus errichtetem Neubau nach KfW- Effizienzhaus-55-Standard erfolgreich um die „Grüne Hausnummer Sachsen-Anhalt“ beworben. Ein KfW-Effizienzhaus 55 benötigt 55 Prozent der Energie eines Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV). Besonders an dem Eigenheim ist das selbst entwickelte, innovative Wärmeversorgungssystem – eine Kombination aus Brennstoffzelle, Geothermie und Festspeicher verbunden mit einer elektrochromen Verglasung des Gebäudes. Hierfür und für die Verwendung ökologischer Baustoffe wie Glasschaumschotter und Holzfaserplatten, konnte der Familie das Zusatzprädikat „PLUS“ verliehen werden. Wir machen Energiegewinner. Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH Olvenstedter Straße 66 I 39108 Magdeburg I www.lena.sachsen-anhalt.de Pressekontakt: Anja Hochmuth I hochmuth@lena-lsa.de I Tel.: 0391-5067-4045 Hintergrund zur „Grünen Hausnummer Sachsen-Anhalt“: Der von der Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) ins Leben gerufene Auszeichnungswettbewerb um die „Grüne Hausnummer Sachsen-Anhalt“ und die „Grüne Hausnummer Sachsen-Anhalt PLUS“ startete im November 2017 und würdigt private Eigentümerinnen und Eigentümer kleinerer Wohngebäude, die nach dem 1. Dezember 2009 besonders innovativ, energieeffizient, nachhaltig oder wohngesund saniert oder gebaut haben. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die von einer Jury geprüfte Qualitätskriterien erfüllen, erhalten ein individuell angefertigtes Hausnummernschild, das ihr Gebäude als besonders energieeffizient und/oder ökologisch ausweist. Weitere Informationen zum Wettbewerb und zur Bewerbung erhalten Sie unter www.grüne-nummer.de.
Fragebogen an die teilnehmenden Dörfer im Dorfwettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“ Ortsname:Gemeinde: (Land-)Kreis:Land: Gemeinschaftsbewerbung:Internetseite des Ortes: 1. Statistische Daten Einwohnerzahl: 2022: 2012: Bevölkerungsanteil: (Anzahl der Personen) männlich weiblich 0 – 17 Jahre: 18 – 27 Jahre: 28 – 65 Jahre: über 65 Jahre: Gemarkungsfläche: Dorfform: (in km²) 2. Betriebe/Unternehmen Einrichtungen Beschäftigte Anzahl Industrie Gewerbe- und Handwerksbetriebe Landwirtschaftsbetriebe (Haupterwerb) Landwirtschaftsbetriebe (Nebenerwerb) Dienstleistungsbetriebe Gastronomie Freie Berufe 3. Infrastruktur WLAN ist im Ort frei verfügbar (punktuell/flächendeckend) Für alle Haushalte, d. h. flächendeckend, ist Internet mit einer Bandbreite von mehr verfügbar. MBit/s oder Der Ort hat Glasfaseranschluss für alle Haushalte In welcher Entfernung (km)? Eisenbahnanschluss In welcher Entfernung (km)? Anschluss an Bundesstraße/Autobahn Wenn ja, welche (Bus, Sammeltaxi, etc.)? Haltepunkt(e) des ÖPNV 613 010 PDF 03.24 -1- Innerhalb der letzten 10 Jahre… Einrichtung Aktuell vorhanden teilweise weggefallen komplett weggefallen neu hinzugekommen (auch z. B. als mobile Lösung) Landwirtschaftsbetrieb mit Dorfladen Lebensmittelgeschäft/Dorfladen Bäckerei Schlachterei/ Metzgerei Handwerksbetrieb Friseur-Geschäft Gaststätte / Café Gemeinde- / Ortsverwaltung „Jugendraum“ (Mehr-)Generationenhaus KiTa / Kindergarten Schule Sonstige Bildungsstätte Museum Arzt Seniorenbetreuung Pflegedienstleistungen Poststelle Bankfiliale Geldautomat Bibliothek/Bücherschrank Räume für Vereine, Feiern Mehrfunktionshaus (>3 Funktionen unter 1 Dach) Kirche / religiöse Stätte Feuerwehrwache Kinderspielplatz Sporthalle / sportliche Einrichtung Öffentlicher Grillplatz Wanderwege Reit-Anlage öffentliche Ladestation für E-Mobilität Biogasanlage Nahwärmeversorgung (Holz usw.) Windkraftanlage Freiflächenanlagen Dachflächenanlagen Zentrale Wärmeversorgung Naturdenkmale Waldflächen Dorfbegrünung Dorfteiche Biotope (Feuchtwiesen) -2- 4. Liste von Sehenswürdigkeiten und besonderen Angeboten Bitte nennen Sie landschaftliche, bauliche, touristische bzw. naherholungsrelevante Gegebenheiten und etablierte Angebote, z. B. Alte Schmiede/Mühle, Fachwerkhäuser, Dreikant-/Vierkanthöfe, Museum/Gedenkstätte, Themenroute, Märkte/Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung, „natürliche Ressourcen“ mit großer Anziehungskraft etc. 5. Dorfkultur Bitte nennen Sie hier Angebote, „Treffpunkte“, Unternehmungen, Veranstaltungen und Feste, die sich vorrangig an die eigene Bevölkerung richten: 6. Gemeinschaftsleben Verein, Gruppe oder Gemeinschaft Anzahl Mitglieder/ Teilnehmer Verein, Gruppe oder Gemeinschaft Anzahl Mitglieder/ Teilnehmer 7. Teilnahme an bisherigen Wettbewerben und deren Ergebnisse, Erhaltene Auszeichnungen (Bitte ggf. eine Auswahl treffen.) Wettbewerb / Auszeichnung Jahr(e) -3- Ebene Ergebnis
Planungsrecht / Stadt Celle zum Inhalt zum Hauptmenü zum Kurzmenü zur Volltextsuche Diese Website verwendet Cookies, die für den technischen Betrieb der Website notwendig sind und stets gesetzt werden. Weitere Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt, um statistische Daten zur Nutzung der Website in anonymisierter Form zu sammeln. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung. Ablehnen Zustimmen Hauptmenü Tourismus Das ist Celle Fachwerk pur Rundgang durch die Celler Altstadt Silly Coats So lecker is(s)t Celle Entspannt Einkaufen Verkaufsoffener Sonntag Nachhaltiger Tourismus Wir stehen für Nachhaltigkeit In Celle nachhaltig übernachten In Celle nachhaltig einkaufen Celle. So schön. 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Änderung Flächennutzungsplan "Schulneubau Garßen - Dornbusch" Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 11.12.2024 bis zum 17.01.2025 Mehr 63.3 © 63.3 11.12.2024 111. Änderung Flächennutzungsplan "Gewerbliche Bauflächen Groß Hehlen Südost" und Bebauungsplan Nr. 175 GrH "Gewerbegebiet Zur Hasselklink/Selhorst" Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit in der Zeit vom 11.12.2024 bis zum 17.01.2025 Mehr 63.3 © 63.3 11.12.2024 Bebauungsplan Nr.177 Gar "Schulneubau Garßen - Dornbusch" Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 11.12.2024 bis zum 17.01.2025 Mehr 20.12.2024 Bebauungsplan Nr. 39 "Gebiet zwischen der geplanten Nordtangente, der Straße Tribunalgarten, der Straße Gartenweg, der Randbebauung Hartzerstraße und der Harburger Straße" - Aufhebung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 20.12.2024 bis zum 20.01.2025 Mehr 10.01.2025 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 37 Ace "Autohaus Baumschulenweg" Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 10.01. bis zum 11.02.2025 Mehr Rechtskräftige Bebauungspläne Die rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Celle finden Sie im Geoportal der Stadt Celle. Zur besseren Auffindbarkeit haben Sie die Möglichkeit den gewünschten Bereich über die Eingabe des Straßennamens anzusteuern. WICHTIGER HINWEIS: Damit Sie die Übersicht ohne technische Probleme nutzen bzw. die Bebauungsplandateien öffnen können, ist es erforderlich auf dem eigenen PC Pop-up-Blocker auszuschalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die hier eingestellten Bebauungspläne lediglich der Information dienen. Rechtsansprüche sind daraus nicht abzuleiten. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Celle die beabsichtigte Nutzung aller Flächen dar. Er gibt auch Auskunft über wichtige Vorhaben überregionaler Planungsträger wie etwa Hochspannungstrassen, Militärflächen oder Bundesstraßen. In ihn sind auch die gewünschten städtischen Entwicklungsflächen für neue Wohn- und Gewerbegebiete oder auch für die Freiraumentwicklung aufzunehmen. Diese Darstellungen bilden die Grundlage sind räumlich und inhaltlich konkrete Planungen zu entwickeln, wie Bebauungspläne, Straßenplanungen oder Bodenabbaustandorte. Der Flächennutzungsplan ist ein grundlegendes Planungsinstrument. Wegen aktueller rechtlicher Entwicklungen und Anforderungen an geänderte Verhaltensweisen der Menschen wird er stetig überarbeitet und angepasst. Der Flächennutzungsplan für die Stadt Celle ist aus dem Regionalen Raumordnungsplan (RROP) des Landkreises Celle zu entwickeln. Die Aufstellung bzw. die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem mehrstufigen Beteiligungsverfahren können Bürger sowie bestimmte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange ihre Anregungen zur Planung äußern. Der Rat der Stadt berücksichtigt bei der Entscheidung, diese Eingaben und fasst jeweils Beschlüsse zu ihnen. Der Ursprungsplan von 1978 wurde immer wieder durch Änderungen an die erforderlichen Ziele der Stadtentwicklung angepasst. Seite drucken Seite als PDF speichern
Bauleitpläne in Aufstellung befindlich | Stadt Bad Gandersheim Stadt Bad Gandersheim ↑ Inhaltsbereich Wirtschaft Stadtentwicklung Altstadtsanierung Bad Gandersheimer Wirtschaftsforum e.V. (GWF) Bauleitpläne In Aufstellung befindliche Bauleitpläne Rechtverbindliche Bauleitpläne Branchenverzeichnis und Gewerberegister Freies WLAN - Freifunk Gewerbeflächen ISEK Junge Familien und Young Professional Landesgartenschau 2023 LEADER Stadtwald Standortprofil Wirtschaftsförderung Zukunft Stadtgrün/Sanierung Kurbereich Wirtschaft Stadtentwicklung/Bauleitpläne/In Aufstellung befindliche Bauleitpläne Leichte Sprache english francais Drucken Weiterempfehlen Bauleitpläne in Aufstellung befindlich B-Plan BG 11 - Auf dem Mühlenstiege Aufstellung 7. Änderung Bebauungsplan BG 11 „Auf dem Mühlenstiege“ – 7. Änderung Bebauungsplan BG 11 „Auf dem Mühlenstiege“ – 7. Änderung Planzeichnung Bekanntmachung Dokumente sind veröffentlicht vom 10.07.2024 bis einschließlich 14.08.2024. B-Plan AG1 - Am Knack 1. Änderung B-Plan AG1 - Am Knack 1. 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Liebe Bürgerinnen und Bürger! 2011 verzeichneten wir in Sachsen-Anhalt eine der höchsten Wachstumsraten der Wirtschaft in Deutschland. Die Arbeitslosigkeit ist so niedrig wie noch nie seit den ersten Jahren nach dem Umbruch von 1989. Ich will nichts schönreden: Wir sind noch weit entfernt von den Zielen, die wir uns gesetzt haben. Und niemand kann heute sagen, wie sich die Dinge in Europa und der Welt entwickeln. Aber - wir sehen auch: Unsere Anstrengungen lohnen sich, wir können etwas. Wir dürfen stolz sein auf uns und auf Sachsen-Anhalt. Sachsen-Anhalter sind tüchtig und zeigen Gemeinsinn. Gemeinsinn heißt, dass jeder Verantwortung trägt. Das gilt für die Politik, für die Wirtschaft, für die Wissenschaft, für die Kultur, den Sport; das gilt für jeden Einzelnen. Die Politik hat ihre Aufgaben zu erledigen und die richtigen Schwerpunkte zu setzen. Das heißt für meine Regierung: Erstens: Sachsen-Anhalt muss seinen Haushalt in Ordnung bringen, darf keine neuen Schulden mehr machen und muss die alten abbauen; Zweitens: Sachsen-Anhalt muss ein innovatives Land werden mit hochqualifizierten und gut bezahlten Arbeitsplätzen; Drittens: Wir wollen alles tun, dass wir ein familienfreundliches und menschliches Land sind, in dem jeder gern lebt und seine Heimat sieht. Ich weiß, dass wir das können. Sie werden sich an die Bilder erinnern, als vor ein paar Monaten ein Hagelschlag vielen Leuten buchstäblich über Nacht das Dach über dem Kopf zerstörte. Manche waren versichert, andere nicht, viele waren verzweifelt. Die Politik hat die Menschen damals nicht allein gelassen und hat gehandelt. Die Menschen selbst haben untereinander geholfen. Auf die vielen ehrenamtlich Tätigen, sei es bei der Feuerwehr oder dem Roten Kreuz, war unbedingter Verlass. Hier zeigte sich: Wir in Sachsen-Anhalt stehen füreinander ein. Wir lassen uns nicht unterkriegen. Das Füreinander-Einstehen zeigt sich insbesondere da, wo Kinder sind, nämlich in den Familien. Jetzt, wo wir den demografischen Wandel, teils eine Folge der Kinderarmut, zu spüren bekommen, sehen wir, dass an der alten Weisheit etwas dran ist: Dass Kinder Segen und Glück bedeuten, dass Kinder unser Leben zum Guten verändern, eben das Wertvollste sind, was wir haben, nämlich unsere Zukunft. Zur Verantwortung für unsere Kinder gehört eine gute Erziehung in Elternhaus, Kita, Schule und Vereinen. Es gilt zu vermitteln, was uns die vorherigen Generationen als Erbe hinterlassen haben. Das sind nicht nur die großen Dinge wie der Magdeburger Dom und Kaiser Otto, Luther oder das Dessauer Bauhaus. Es sind ebenso die vielen kleinen Schönheiten wie ein Fachwerkhaus, ein alter, vor Generationen gepflanzter Baum, oder auch ein modernes Kunstwerk. Alles eben, was Heimat ausmacht. In diesem Jahr feiern wir 800 Jahre Anhalt. Deshalb findet der nächste Sachsen-Anhalt-Tag im Juli in Dessau-Roßlau statt. Dann werden wir den Gästen aus nah und fern wieder zeigen: Hier ist es schön, hier halten die Menschen zusammen, hier lässt es sich gut leben. Lassen Sie uns auch in diesem Jahr wieder ein paar Schritte zugehen auf die Vision, die wir von Sachsen-Anhalt haben: - Politische Gestaltungsfreiheit durch einen schuldenfreien Haushalt; - breite Wohlstandsentwicklung durch eine innovative und solide Wirtschaft, - starker Zusammenhalt durch einen gefestigten Heimat- und Familiensinn. Sachsen-Anhalt, das sind wir - alle zusammen. Wer kann, packt an. Und die Schwachen werden wir dabei nicht vergessen! Ein Wort zum Schluss: Ich grüße auch diejenigen, die Sachsen-Anhalt zeitweilig verlassen haben und auf deren Rückkehr wir uns freuen! Meine Grüße gehen außerdem nach Afghanistan und in alle Länder, wo unsere Soldatinnen und Soldaten ihren schweren und gefährlichen Dienst tun. Meine Frau und ich wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen Gesundheit und Glück, Schaffenskraft und Zuversicht. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 329/04 Kultusministerium - Pressemitteilung Nr.: 329/04 Magdeburg, den 17. Dezember 2004 Quedlinburg feiert 10. Jahrestag der Aufnahme in die Welterbeliste der UNESCO- Mit einem Festakt und Festkonzert im Großen Saal des Nordharzer Städtebundtheaters feierte die Stadt Quedlinburg am 17. Dezember 2004 ab 19.30 Uhr den 10. Jahrestag der Aufnahme der Quedlinburger Altstadt in die UNESCO-Weltkulturerbeliste. Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz dankte in seinem Grußwort den vielen Beteiligten, die in den vergangenen 10 Jahren an der Sanierung und Entwicklung der historischen Altstadt Quedlinburgs mit seinen über 1200 Fachwerkhäusern, Kirchen, Adelshöfen und Bürgerhäusern sowie dem weltbekannten Stiftsberg mitgewirkt haben. ¿Mit der erfolgreichen Aufnahme der Stadt Quedlinburg in die UNESCO-Weltkulturerbeliste im Jahre 1994 waren sich die Stadt Quedlinburg, das Land Sachsen-Anhalt, die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und auch der Bund über die mit dem neuen Status verknüpfte Verantwortung sehr bewusst.¿, sagte der Minister. Die UNESCO-Konvention gebietet, das Weltkulturerbe zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln - bei einem Flächendenkmal von dieser Größe eine riesige Herausforderung. Olbertz: ¿Man darf nicht vergessen, dass sich noch im Jahr 1991 ein Großteil der historischen, denkmalgeschützten Altbausubstanz in einem bedenklichen, stark geschädigten Zustand befand. Seitdem wurde Beispielhaftes geleistet. Die vielen beteiligten Partner beweisen, dass Denkmalschutz hier als eine wirkliche Gemeinschaftsaufgabe verstanden wurde. Mehr als zwei Drittel der historischen Häuser sind inzwischen saniert oder zumindest vor dem Verfall bewahrt. Trotz noch erforderlicher Anstrengungen kann zum jetzigen Zeitpunkt schon gesagt werden, dass Quedlinburg auf der Welterbeliste eine gute und gesicherte Position einnimmt. Dass wir uns auf dem richtigen Weg befinden, zeigen auch die steigenden Touristenzahlen, denn UNESCO-Welterbestätten gelten unter Kulturtouristen als bevorzugte Reiseziele.¿ Impressum: Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Turmschanzenstr. 32 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-3710 Fax: (0391) 567-3775 Mail: presse@mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Kultusministerium: https://www.mk.sachsen-anhalt.de Web-Adresse Pressestelle Kultusministerium: https://www.sachsen-anhalt.de/rcs/LSA/pub/Ch1/fld8311011390180834/mainfldvnb71elznj/fldg8s6ujfdyi/fldjagm4uronl/ Impressum:Ministerium für Bildung des LandesSachsen-AnhaltPressestelleTurmschanzenstr. 3239114 MagdeburgTel: (0391) 567-7777mb-presse@sachsen-anhalt.dewww.mb.sachsen-anhalt.de
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