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Geologische Übersichtskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 (GÜK200) - CC 6334 Bayreuth

Auf Blatt Bayreuth sind angeschnitten: das Böhmische Massiv mit Fichtelgebirge und Oberpfälzer Wald, das Thüringisch-Sächsische und Nordostbayerische Grundgebirge sowie das Süddeutsche Schichtstufenland. In den Südwest-Nordost-streichenden Sattel- und Muldenstrukturen (Thüringisches Synklinorium, Bergaer Antiklinorium & Vogtländisches Synklinorium) des Thüringisch-Sächsischen und Nordostbayerischen Grundgebirges sind variszisch gefaltete Gesteine des Präkambriums bis Unterkarbons aufgeschlossen. Der eingelagerte Komplex der Münchberger Gneismasse stellt eine Besonderheit dar: mit seinen metamorphen Gesteinen und seiner anchimetamorphen Umgebung aus paläozoischen Schichten in Bayerischer Fazies steht er sowohl faziell als auch tektonisch im Kontrast zum umgebenden Paläozoikum in Thüringischer Fazies. Im Zentrum des Kartenblattes ist das Fichtelgebirge mit seinen variszischen Graniten und metamorphen Paragesteinen (Glimmerschiefer, Gneise, Phyllite, Quarzite) erfasst. Die präkambrischen und altpaläozoischen Sedimentite wurden während der variszischen Deformation metamorphisiert. Die Fichtelgebirgsgranite intrudierten postsudetisch (330-310 ma) bzw. postasturisch (290-280 ma). In der Gegend um Marktredwitz (Waldsassener Schiefergebirge) drangen im Tertiär verstärkt Vulkanite auf. Während das Fichtelgebirge zum Saxothuringikum der Varisziden zählt, gehört der Oberpfälzer Wald im Südosten des Kartenblattes zum Moldanubikum. Er wird von Metamorphiten (Gneise, Metabasite und Anatexite) aufgebaut, die aus der frühvariszischen Überprägung präkambrischer Gesteine hervorgegangen sind. Auch hier intrudierten im Karbon weitflächig granitische Tiefengesteine. Schiefergebirge und Böhmisches Massiv werden nach Südwesten von der Fränkischen Linie abgeschnitten, einer der großen NW-SE-Störungszonen in Mitteleuropa. An der Verwerfung wurde das Grundgebirge z. T. mehr als 1000 m herausgehoben. Im Südwesten schließt sich die Süddeutsche Schichtstufenlandschaft mit dem Mesozoikum des ostbayrischen Schollenlandes und der Fränkischen Alb an. Die Fränkische Alb zählt mit ihren jurassischen Sedimentgesteinen zu den beherrschenden Bergzügen der Süddeutschen Schichtstufenlandschaft. Neben der Legende, die über Alter, Petrographie und Genese der dargestellten Einheiten informiert, gewähren drei geologische Schnitte Einblicke in den Aufbau des Untergrundes. Im Nordwest-Südost-Profil werden der Frankenwald, die Münchberger Gneismasse, das Fichtelgebirge und das Moldanubikum der Böhmischen Masse gekreuzt. Zwei Nordost-Südwest-Profile verdeutlichen den Übergang vom Frankenwald bzw. Fichtelgebirge zur Süddeutschen Schichtstufenlandschaft über die Verwerfung der Fränkischen Linie.

Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG, EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH, Az.: 43-6413 Gewässerausbau eines namenlosen Grabens zur Röslau auf dem EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz

A. Sachverhalt Die Firma EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH (Edekastraße 3, 97228 Rottendorf) hat eine Genehmigung nach § 67 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 68 WHG für den Gewässerausbau eines namenlosen Grabens auf dem Grundstück des neu errichteten EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz (Fl.-Nr. 100 Gmkg. Thölau, Stadt Marktredwitz) beantragt. Der Gewässerausbau ist ökologisch orientiert und soll eine schadlose Einleitung des gesammelten Schichten- und Niederschlagswasser aus den Regenrückhaltebecken in die Röslau sicherstellen sowie die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Grabens trotz der befestigten Einleit-stellen des Regenrückhaltebeckens verhindern. Dabei soll der Graben an den Einleitstellen durch minimale ingenieurbiologische Eingriffe befestigt, an weiteren Stellen eine Befestigung im gleichen Zuge rückgebaut und eine naturnahe Gewässerentwicklung gefördert sowie die vorhandenen, schmalen Verrohrungen rückgebaut oder durch besser eingebundene Durchlässe ersetzt werden. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Der naturnahe Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern, soweit es sich nicht um Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste sind, stellt nach Nr. 13.18.2 Spalte 2 Buchstabe S der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 i. V. m. § 5 UVPG vorgesehen ist. Für Neuvorhaben ist gemäß § 7 UVPG die Vorprüfung durchzuführen. Gemäß § 7 Absatz 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als zweistufige überschlägige Prüfung gemäß der unter 3. genannten Prüfungskriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht dann, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Anhand der Antragsunterlagen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde die Vorprüfung nach § 7 UVPG vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls Die standortbezogene Vorprüfung wird nach § 7 Absatz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. 1. Merkmale des Standorts/Vorhabens bzgl. Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Folgende Gebiete, sowie Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) sind zu berücksichtigen: 1.1 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) 1.1.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das Eger- und Röslautal und befindet sich in über 2000 Meter Entfernung. Relevante Auswirkungen sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. 1.1.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. In der näheren Umgebung befinden sich ebenfalls keine Naturschutzgebiete. 1.1.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Nationalpark ausgewiesen. 1.1.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreservat ausgewiesen. Die Ausbaustrecke endet kurz oberhalb des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch die Maßnahme verursacht, da es durch die Renaturierung zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation kommt. 1.1.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Naturdenkmal vorhan-den. 1.1.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnatur-schutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist sind rechtsverbindlich fest-gesetzte geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden. 1.1.7 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Im Bereich des zu ertüchtigten Bachlaufs befinden sich zwar Gehölze und Bäume, allerdings sind diese alle von der Baumaßnahme ausgenommen und werden erhalten oder werden durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Die Maßnahme hat somit auch keine Auswirkungen auf die vorhandenen Gehölze. 1.1.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes Die Anlage befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Risikogebiet. Das Überschwemmungsgebiet der Röslau befindet sich in der Nähe, wo der namenlose Graben in die Röslau mündet. Die Ausbaustrecke endet bereits vor der Einmündung. 1.1.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltquali-tätsnormen bereits überschritten sind Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen überschritten sind, befinden sich nicht in der Umgebung. 1.1.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes Das Vorhaben liegt nicht in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte und stellt ebenfalls keinen zentralen Ort nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz dar. 1.1.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Es befindet sich keins der o. g. Schutzgüter auf dem betroffenen Grundstück. 1.2 Prüfungsergebnis bzgl. der Kriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde fest-gestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Die zweite Prüfungsstufe gemäß § 7 Absatz 2 UVPG kann daher entfallen. 2. Gesamtergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG i. V. m. § 5 UVPG hat nach überschlägiger einstufiger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG, § 7 Abs. 3 UVPG). Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt zu machen.

Auswirkungen temporärer Waldränder auf biophysikalische Bedingungen und Verjüngung im Waldinneren

Die insbesondere durch Hitze und Trockenheit zunehmenden Störungen in den Wäldern Zentraleuropas lassen vermehrt Waldränder rund um Störungsflächen entstehen. Sogenannte temporäre Waldränder verschwinden zwar im Laufe der Zeit, ihre Auswirkungen können aber über die gestörten Flächen hinaus in angrenzende Wälder hineinreichen. Erhöhte Temperaturen, mehr Licht, größere Verdunstung, sowie Veränderungen der Waldstruktur und der Verjüngung sind die Folge. Angesichts derzeitiger Störungstrends werden temporäre Waldränder zum wichtigsten Waldrandtyp in Mitteleuropa und beeinflussen große Teile der Waldfläche. Unser Ziel ist es, die Auswirkungen von temporären Waldrändern auf die biophysikalischen Bedingungen und die Verjüngung im Waldinneren zu untersuchen. Auf lokaler Ebene streben wir ein mechanistisches Verständnis der Auswirkungen von temporären Waldrändern an. Dazu sollen in einer Modellregion (Fichtelgebirge, Bayern) entlang von Transekten Vegetationsstruktur, Temperatur und Verjüngung an temporären Waldrändern gemessen und miteinander in Beziehung gesetzt werden. Auf diese Weise können wir beurteilen, wie Wälder und ihr Mikroklima durch benachbarte Störungen beeinflusst werden und wie die Verjüngung im Waldinneren auf unterschiedliche biophysikalische Bedingungen reagiert. Auf großskaliger Ebene werden wir die Effekte temporärer Waldränder aufs Waldinnere mithilfe von Fernerkundungsdaten und nationalen Waldinventuren für ganz Deutschland untersuchen. Die flächendeckenden Auswertungen werden zeigen, wie sich die jüngsten Störungswellen auf die Waldstruktur und die mikroklimatischen Bedingungen ausgewirkt haben. Analog dazu werden wir analysieren, wie sich die Anzahl und Artenzusammensetzung der Waldverjüngung in Deutschland als Folge von Störungen und der damit verbundenen Zunahme von temporären Waldrändern entwickelt hat und wie diese Veränderungen im Hinblick auf die Baumarteneignung im Klimawandel zu bewerten sind. Unser Antrag adressiert die Auswirkungen des Klimawandels auf Waldökosysteme und deren Dynamik und die daraus resultierenden Implikationen für die Anpassungsfähigkeit zukünftiger Wälder in Europa.

Konfliktlösungsstrategien und nachhaltige Landnutzung im Weißenstädter Becken (Fichtelgebirge)

Auswirkungen von Störungen auf die Biodiversität auf Landschaftsebene

Unter Einbeziehung von vier umfangreichen Datensätzen (Elbe, Fichtelgebirge, Frankenalb, Truppenübungsplatz Grafenwöhr) über Vegetation und Störungen (Landnutzung, Art der Störung, zeitliche und räumliche Dimensionen, Selektion) werden Zusammenhänge zwischen Störungen und der Biodiversität untersucht.

B 303 Kronach – Bad Berneck im Fichtelgebirge, Lärmschutzmaßnahme Wirsberg einschließlich Anbau eines straßenbegleitenden Geh- und Radweges

Das Staatliche Bauamt Bayreuth beabsichtigt den Neubau einer 712 m langen und 4 m hohen Lärmschutzwand entlang der Bundesstraße B 303 bei Wirsberg sowie den Anbau eines straßenbegleitenden gemeinsamen Geh- und Radweges entlang der straßenabgewandten Seite der Lärmschutzwand. Es handelt sich um eine Lärmsanierungsmaßnahme zu Gunsten des östlich der B 303 liegenden Wohngebietes im Süden der Marktgemeinde Wirsberg. Gleichzeitig mit Errichtung der Lärmschutzwand wird eine entsprechende Verlängerung des straßenbegleitenden Geh- und Radweges aus Richtung Süden (von/nach Himmelkron) vorgesehen. Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Wirsberg (Markt Wirsberg) sowie Neuenmarkt (Gemeinde Neuenmarkt) beansprucht. Für die Maßnahmen hat das Staatliche Bauamt Bayreuth die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Troglophilus neglectus Krauss, 1879 Krauss' Höhlenschrecke Heuschrecken und Fangschrecken Extrem selten

T. neglectus kommt in Deutschland nur sehr isoliert in einigen Höhlen und Stollen vor (siehe artspezifischer Kommentar zur Gefährdung). Der Anteil am Weltbestand ist somit gering (Kriterium 1: A0). Ob eine hochgradige Isolation der Vorkommen vorliegt (Kriterium 2: Li) ist unklar, da in vielen Fällen ein natürliches Vorkommen angezweifelt wird (Zinke 2000, Heusinger & Gebhardt 2003, Pfeifer et al. 2011). Die Lage im Areal kann daher nicht sicher eingeschätzt werden (Kriterium 2: L?). In Kombination mit dem Kriterium 3 (G*) (vgl. Hochkirch et al. 2016) besteht möglicherweise eine erhöhte Verantwortlichkeit Deutschlands zur weltweiten Erhaltung der Art (Kategorie: „?“). Das Ergebnis weicht von der bisherigen Einstufung ab. Laut Maas et al. (2011) hat Deutschland für diese Art nur eine allgemeine Verantwortlichkeit (siehe auch Detzel & Maas 2004). Durch die zwischenzeitlich erfolgte Spezifizierung der Kriterienklassen konnte das Kriterium 2 gegenüber der letzten Roten Liste präziser ermittelt werden. Troglophilus neglectus ist eine Höhlenschrecke, deren Verbreitungsgebiet von Nordostitalien und Südösterreich bis auf den Zentralbalkan reicht (Bellmann et al. 2019). Die Vorkommen nördlich der Alpen sind stark isoliert und vermutlich auf Einschleppung oder Ansalbung zurückzuführen. Dies wird auch für viele der deutschen Vorkommen angenommen (Zinke 2000, Heusinger & Gebhardt 2003, Pfeifer et al. 2011). Aktuelle Nachweise der bekannten Populationen liegen aus dem Jahr 2020 für das Mayener Grubenfeld in Rheinland-Pfalz (K. Fuhrmann, schriftl. Mitteilung 2021) und das Elbsandsteingebirge in Sachsen vor (R. Moritz und M. Nuß, schriftl. Mitteilungen 2020 und 2021). In Sachsen wurde jüngst ein weiteres Vorkommen der Art in einem Fledermausquartier im Schloss Borthen südlich von Dresden entdeckt (Moritz et al. 2022). Der Fundort (TK25 Nr. 5048) befindet sich etwa 20km nordwestlich der bekannten Populationen rund um Königstein. Das bekannte Vorkommen in einer Karsthöhle im Fichtelgebirge (Bayern) wurde zuletzt im Jahr 2022 bestätigt (J. Fischer, schriftl. Mitteilung 2023). Der Bestand gilt als stabil. Ein weiteres bayerisches Vorkommen wurde 2019 im Landkreis Eichstätt entdeckt (TK25 Nr. 7132) (J. Voith, schriftl. Mitteilung 2022). Ob es sich hierbei um ein altes, bislang unentdecktes Vorkommen handelt oder die Art erst kürzlich eingeschleppt wurde, muss noch geklärt werden. Starke Bestandsveränderungen sind derzeit unwahrscheinlich. Sowohl der langfristige als auch der kurzfristige Bestandstrend werden daher wie bei Maas et al. (2011) als stabil gesetzt.

Laccobius neapolitanus Rottenberg, 1874 Wasserbewohnende Käfer Kein etablierter Nachweis

Hebauer & Klausnitzer (1998) geben Funde aus dem Bayerischen Wald, dem Fichtelgebirge und Bremen an. Aktuelle Nachweise sind nicht bekannt. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass diese Art zu keiner Zeit bodenständig war. Die Funde im deutschen Grenzbereich deuten eher auf ein sporadisches Vorkommen hin.

Limenitis populi (Linnaeus, 1758) Großer Eisvogel Tagfalter und Widderchen Stark gefährdet

Die rückläufige Art L. populi besitzt noch stabile Teilbestände in Bayern (Ammergebirge, Ammer-Loisach-Hügelland, Bayerischer und Oberpfälzer Wald, Fichtelgebirge, Rhön), Sachsen (Erzgebirge), Baden-Württemberg (Südlicher Schwarzwald), Thüringen (Hohe Schrecke, Thüringer Wald), und in Rheinland-Pfalz (Hunsrück). Als wesentliche Gefährdungsursache werden klimatische Veränderungen angenommen (Hermann 2020, Corradini & Petit 2022). Auch die Entfernung von Zitter-Pappeln durch die Forstwirtschaft (Hermann 2020) sowie das vollständige Mulchen von Wegrändern dürften eine Rolle beim Rückgang von L. populi spielen.

Gnaphosa badia (L. Koch, 1866) Gebirgsplattbauchspinne 1 Spinnen Ungefährdet

Glazialrelikt, hochgradig isolierte außeralpine Arealvorposten, nur in Hochlagen des Bayerischen Waldes und des Fichtelgebirges (Staudt 2015). Außeralpine Nachweise sind gesondert eingestuft (Kategorie R): siehe Anhang 4.

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