Am 4. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Nachtflugverbot am Frankfurter Flughafen. Zwischen 23.00 Uhr nachts und 5.00 Uhr morgens sind künftig keine Flüge mehr erlaubt.
Ein „weiter so“ ist im Luftverkehr nicht möglich, sonst verfehlen wir die Klimaschutzziele und kommen in der Minderung des Fluglärms nicht weiter. Darum hat das Umweltbundesamt ( UBA ) in dieser Studie eine Strategie erarbeitet, wie ein umwelt- und klimaschonender, treibhausgasneutraler und lärmarmer Luftverkehr in Zukunft möglich wäre. Die Politik – auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene – kann so für Kostengerechtigkeit hinsichtlich der ökonomischen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Verkehrsarten sorgen, die Planung und Nutzung der Flughafeninfrastruktur nach Umweltgesichtspunkten optimieren, den Luftverkehr auf nachhaltige Treibstoffe umstellen und die Lärmbelastung deckeln und schrittweise abbauen. Veröffentlicht in Texte | 130/2019.
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 2007 legt die Bundesregierung im Jahr 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht über dieses Gesetz vor. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, über diesen gesetzlichen Auftrag hinauszugehen und eine umfassende Prüfung der Regelungen zum Schutz vor Fluglärm vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Aufgabe hat das Umweltbundesamt diesen ausführlichen Bericht verfasst. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/
Ein "weiter so" ist im Luftverkehr nicht möglich, sonst verfehlen wir die Klimaschutzziele und kommen in der Minderung des Fluglärms nicht weiter. Darum hat das Umweltbundesamt (UBA ) in dieser Studie eine Strategie erarbeitet, wie ein umwelt- und klimaschonender, treibhausgasneutraler und lärmarmer Luftverkehr in Zukunft möglich wäre. Die Politik - auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene - kann so für Kostengerechtigkeit hinsichtlich der ökonomischen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Verkehrsarten sorgen, die Planung und Nutzung der Flughafeninfrastruktur nach Umweltgesichtspunkten optimieren, den Luftverkehr auf nachhaltige Treibstoffe umstellen und die Lärmbelastung deckeln und schrittweise abbauen. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/
Zur Verbesserung der Fluglärmsituation wurde 2007 durch eine Änderung des § 32 des Luftverkehrsgesetzes festgelegt, dass das Umweltbundesamt bei der Festlegung von Flugrouten und -verfahren zu beteiligen ist. Bisher stützte sich die Bewertung von Vorschlägen zur Änderung von Flugrouten primär auf operationelle und sicherheitsrelevante Kriterien. Von den Fluglärm-Betroffenen wurde in den letzten Jahren geringe Transparenz des Bewertungsverfahrens und unzureichende Berücksichtigung des Lärmschutzes kritisiert. Im Rahmen dieser Studie soll in Vorschlag für ein verbessertes Beurteilungsverfahren ausgearbeitet werden, das diesen Kritikpunkten Rechnung trägt. Zunächst wird in der Studie auf die gesetzlichen Grundlagen und das derzeitige Verfahren zur Festlegung von Flugrouten und -verfahren eingegangen. Dabei werden die beteiligten Akteure ebenso vorgestellt wie Fallbeispiele, um die aktuellen Aktivitäten und Urteile zu verdeutlichen. An- und Abflugverfahren und deren Potential zur Minderung von Fluglärm werden erläutert und in Einblick in die aktuellen Bewertungskriterien und -verfahren vermittelt. Eine Vergleichsanalyse von international anerkannten Bewertungsverfahren dient der Ermittlung von "Best Practice"-Beispielen. Zudem werden aktuelle Tendenzen und Entwicklungen in die Studie einbezogen. Schwerpunkt dieser Studie ist die Ermittlung eines Kriterienkatalogs, der die verschiedenen kapazitiven, umweltbezogenen und operationellen Aspekte vereint. In dem entwickelten 5-phasigen Modell zur Bewertung von Flugrouten wird eine eindeutige Definition der Kriterien getroffen. Die quantitative Einteilung und Normierung der Aspekte ist entscheidend, um eine objektive Beurteilung zu gewährleisten. Die Bewertungsmethode stützt sich auf den Züricher Fluglärmindex. Abschließend wird die praktische Anwendung anhand eines Beispiels erläutert.
Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland aktuell bestehen, Fluglärmkontingentierungen zu implementieren und welche Rechtsänderungen nötig wären, Lärmkontingentierungen verstärkt zu nutzen als Instrument der Lärmbewältigung. Dabei ist hinsichtlich der Genehmigungssituation der deutschen Flugplätze (Neu- oder Ausbaufall, Bestand, fiktiv genehmigter Flugplatz) zu unterscheiden. Das Gutachten führt zunächst aus, dass es sich bei Lärmkontingentierungen um Betriebsregelungen handelt, die Bestandteil der Genehmigung nach § 6 LuftVG werden beziehungsweise im Rahmen einer Planfeststellung nach § 8 LuftVG ergehen können, soweit sich die Planfeststellung auch auf die Genehmigungssituation erstreckt. Zuständig für das Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren sind die Luftfahrtbehörden der Länder. Es hat sich gezeigt, dass die Einführung einer Lärmkontingentierung im Rahmen des bestehenden Lärmschutzkonzeptes des Gesetzgebers bei Neu- und Ausbaufällen grundsätzlich rechtlich möglich ist. Für die Bestandsflugplätze ist der Handlungsspielraum deutlich begrenzter. Lärmbezogene Auflagenvorbehalte können genutzt werden um im Rahmen einer Änderungsgenehmigung Schutzmaßnahmen einzuführen. Dabei wird jedoch eine Lärmkontingentierung nur dann rechtlich zulässig sein, wenn sie dem Widmungszweck des Flughafens - z.B. als internationales Drehkreuz - nicht widerspricht. Quelle: Forschungbericht
Das Gutachten untersucht die Fragestellung, welche formell- und materiell-rechtlichen Vorgehensmöglichkeiten von den Forschungsnehmern gesehen werden, um bei der Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten) eine verbesserte Berücksichtigung von Fluglärmminderungspotentialen zu erreichen. Dabei wird der Blick auch auf Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Festlegung einer konkreten Flugroute gerichtet. Den Verbesserungsvorschlägen vorangestellt ist eine Analyse des aktuellen rechtlichen Regelwerks, der Rechtsprechung sowie derjenigen Prozesse und Akteure, die im Kontext der Öffentlichkeitsbeteiligung und Fluglärmminderung zu sehen sind. <BR>Der Analyse folgt eine Darstellung derjenigen Anforderungen, die an eine optimierte Flugroutenfestlegung zu stellen sind. Dabei soll sichergestellt sein, dass Fluglärmaspekte bei der Festlegung von Flugrouten - hinsichtlich ihrer Bedeutung für Gesundheit und Lebensqualität - ermittelt und berücksichtigt werden und Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit stärker informiert und beteiligt werden. Bei all dem ist jedoch zu beachten, dass die Verfahren so ausgestaltet sind, dass sie praktikabel und anforderungsgerecht sind. Aufwand und Nutzen sollen für die Sachverhaltsermittlung der geforderten Unterlagen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Daher wird im Gutachten vorgeschlagen, je nach erwarteten Fluglärmauswirkungen durch die Festlegung zu differenzieren in ein vereinfachtes Verfahren, ein reguläres Verfahren und ein erweitertes Verfahren im Fall einer grundlegenden Systemänderung der bisherigen Flugrouten mit Umweltverträglichkeitsprüfung. An die Verfahrensarten werden jeweils unterschiedliche Anforderungen an zu erstellende Unterlagen und Umfang der Beteiligung geknüpft. Wesentliche Eckpunkte des bisherigen Verfahrens, zum Beispiel die Zuständigkeiten von BAF, DFS, UBA und Fluglärmkommissionen sollen erhalten bleiben, werden aber zum Beispiel ergänzt um einen Verfahrensschritt auf Landesebene zur Festlegung von Planungskriterien für die Fluglärmverteilung und -management. Vorgeschlagen wird auch eine Verbesserung der Schnittstelle zwischen Planfeststellungsverfahren und Festlegung von Flugrouten.<BR>Weitere in der aktuellen Debatte stehende Lösungsmöglichkeiten, z.B. die Einbeziehung der Festlegung von Flugverfahren in die Fachplanung werden ebenfalls einer kurzen Begutachtung unterworfen.<BR>Abschließend entwickeln die Gutachter Empfehlungen, die neben den bereits genannten Punkten auch die stärkere Einbeziehung des Bundes und der Länder adressieren. Die unterbreiteten Vorschläge verstehen sich als ein ganzheitlicher Ansatz zur Verbesserung der Berücksichtigung von Lärmaspekten bei der Festlegung von Flugverfahren und zur Verbesserung von Transparenz und Beteiligung.<BR>Quelle: Forschungsbericht
Verkehrsrecht Ein umfassendes Konzept für eine nachhaltige Mobilität braucht auch rechtliche Instrumente. Diese können nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch in anderen Regelungen, zum Beispiel in den umweltrechtlichen Vorgaben zur Planung und Zulassung von Straßen enthalten sein. Das Verkehrsrecht und alle anderen betreffenden Regelungen können daher die Entwicklung einer nachhaltigen Mobilität unterstützen. UBA-Studie zur Analyse des Verkehrsrechts auf seine Zukunftstauglichkeit Um Mobilität nachhaltig gestalten zu können, braucht es innovative Veränderungen, die für Ballungsräume anders aussehen werden als in ländlichen Räumen. Wir müssen vom Auto besetzten Straßenraum zurückgewinnen, Parkraum stärker bewirtschaften, alternative Konzepte wie nachhaltiges Carsharing testen und umsetzen und den ÖPNV zukunftsfähig umbauen und fördern, mit attraktiven Angebotsarten auch auf dem Land. Dafür bedarf es, wie die auf einer vom UBA in Auftrag gegebenen Studie „Rechtliche Hemmnisse und Innovationen für eine nachhaltige Mobilität – untersucht an Beispielen des Straßenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs in Räumen schwacher Nachfrage“ anhand der genannten Beispiele aufzeigt, konsequenter Veränderungen im Recht. Die Autoren der Studie sehen einen Paradigmenwechsel im Verkehrsrecht für überfällig an – „einzelne Kleinkorrekturen an der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wie sie vom Bundesverkehrsminister Scheuer vorgeschlagen werden, reichen nicht aus.“ Das Leitprinzip des Verkehrsrechts sollte nicht mehr die Befriedigung der „Verkehrsbedürfnisse“ (insbesondere mit Autos) sein, sondern die Gewährleistung einer möglichst großen Mobilität für alle bei möglichst geringen Gefahren und Belastungen für Menschen und Umwelt zum Ziel wird. Die Studie wurde durchgeführt vom Öko-Institut (geleitet von Andreas Hermann) und Prof. Dr. Stefan Klinski, der an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin) Umweltrecht lehrt (federführend für das Straßenverkehrsrecht). Festlegung von Flugrouten Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) legt Flugrouten nach den Regelungen des Luftverkehrsgesetzes [LuftVG (2007)] und der Luftverkehrs-Ordnung [LuftVO (1999)] durch Rechtsverordnung fest. Soweit die Flugrouten von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, geschieht dies im Benehmen mit dem Umweltbundesamt ( UBA ). Das UBA hat zum Beispiel eine "Lärmfachliche Bewertung der Flugrouten für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) für die Benehmensbeteiligung nach §32 Luftverkehrsgesetz" abgegeben. Anlässlich dieses Verfahrens ließ das UBA von Prof. Dr. Eckhard Pache ein rechtswissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Die Prüfung von formell- und materiell-rechtlichen Aspekten bei der Benehmensregelung zur Festlegung von Flugrouten nach §32 LuftVG zwischen UBA und BAF" erstellen. Dieses stellt die rechtlichen Grundlagen der Flugroutenfestlegung dar und bewertet sie. Das Gutachten behandelt dabei nicht nur die rechtlichen Grundlagen sowie formellen und inhaltlichen Anforderungen bei der Benehmensbeteiligung des UBA zur Festlegung von Flugrouten nach §32 LuftVG, sondern thematisiert auch grundlegende Fragen, wie zum Beispiel das Verhältnisses der Routenfestlegung zur Planfeststellung . In einem weiteren Gutachten haben das Ökoinstitut e.V. und Prof. Dr. Elmar Giemulla formell- und materiellrechtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Festlegung von Flugrouten untersucht. Möglichkeiten der Verringerung von Emissionen des Schienenverkehrs Eine Möglichkeit, die Lärmemissionen im Schienenverkehr zu verringern, ist es, Trassenpreise zu erheben, die emissionsbezogen gestuft werden. Ein emissionsabhängiges Trassenpreissystem setzt ökonomische Anreize für Eisenbahnverkehrsunternehmen, statt der alten, lauten Güterwaggons emissionsärmere Fahrzeuge einzusetzen. Ein im Auftrag des Umweltbundesamtes von Prof. Dr. Eckhard Pache erstellte Rechtsgutachten zur "Minderung der Umweltbelastungen im Schienenverkehr durch emissionsabhängige Trassenpreise" zeigt, dass emissionsabhängige Trassenpreise in Deutschland rechtlich möglich sind und in welcher Form sie erhoben werden können. Das UBA empfiehlt außerdem auch den Einbau von Partikelfiltern in Dieselloks, um deren Schadstoffausstoß zu verringern. Nutzungsentgelte für globale Umweltgüter Die Meere und der Luftraum sind klassische Beispiele für Globale Gemeinschaftsgüter (so genannte "Open Access-Güter"). Jeder kann sie nutzen – nahezu unbegrenzt und kostenfrei. Globale Gemeinschaftsgüter unterliegen keiner staatlichen Hoheitsgewalt. Internationale Abkommen regeln bislang nur sehr unzureichend die Nutzungsrechte für diese Güter. Immer mehr Flugzeuge bevölkern jedoch den Himmel, der Schiffsverkehr auf den Weltmeeren wächst. Folge: Die Umweltbelastungen – wie etwa der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase – nehmen ebenfalls stark zu. Sie machen vor nationalen Grenzen nicht Halt; die Effekte sind global. Bisher kommen die direkten Verursacher für die Folgekosten nicht auf. Um dies zu ändern, sind verschiedene finanzpolitische Instrumente in der Diskussion. Eines dieser Instrumente ist die Einführung von Nutzungsentgelten auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Nutzungsentgelte sollen das Verkehrsaufkommen lenken und zur Entwicklung von umweltverträglicheren Techniken beitragen. Denkbar sind etwa Abgaben auf Flugtickets oder Frachtgebühren, Wasserstraßen- und Hafengebühren, zweckgebundene Abgaben auf Treibstoff, Mautgebühren sowie emissionsorientierte Nutzungsentgelte (z.B. CO 2 -Abgabe). Die Studie „Rechtliche Ausgestaltung von Nutzungsentgelten für globale Umweltgüter” von Dr. Nils Meyer-Ohlendorf, Michale Mehling, LL.M., Alexander Neubauer, Prof. Dr. Astrid Epiney, LL.M. und Prof. Dr. jur. Stefan Klinski untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen und präsentiert konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Nutzungsentgelte. Sie ist im Erich-Schmidt-Verlag erschienen. Die Integration des Schiffverkehrs in den europäischen Emissionshandel analysierten Tim Bäuerle, Jakob Graichen, Kristin Meyer, Stefan Seum, Dr. Margareta Kulessa, Dr. Matthias Oschinski aus der ökologischen, der ökonomischen und der juristischen Sicht. Die englische Studie „ Marine Transport into the European Emissions Trading System “ ist mit einer deutschen Zusammenfassung online erschienen. Ebenfalls mit diesem Thema beschäftigte sich die UBA-Konferenz zur Internalisierung der flughafennahen externen Umweltkosten am 13./14.05.2008. Strategiepapier Ticketabgabe für Flugverkehr in Deutschland Mit dem Flugverkehrssteuergesetz wurde in Deutschland erstmals eine Steuer auf Flugreisen eingeführt. Damit reagiert der Bundesgesetzgeber darauf, dass der Flugverkehr – im Gegensatz zu anderen Verkehrsträgern wie Schienenverkehr und Straßenverkehr – bisher weitgehend von einer Abgabenlast befreit war. Das Umweltbundesamt ließ bereits vor einigen Jahren die Möglichkeit zur Erhebung einer Ticketabgabe prüfen. Das daraus entstandene Strategiepapier „Rechtliche Ausgestaltung einer Ticketabgabe auf den Flugverkehr” gibt Empfehlungen für die Einführung einer Ticketabgabe. Das Positionspapier ist in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht (s. Dokumente). Attraktivität der Bahn durch Steuersenkung steigern Obwohl die Bahn vor allem auf langen Strecken erhebliche ökologische Vorteile gegenüber dem Flugverkehr bietet, genießt sie nicht die gleichen steuerlichen Privilegien wie dieser. Folge ist eine ungleiche Kostenverteilung zu Lasten der Schiene. Eine Möglichkeit, diese Ungleichbehandlung zu mindern, ist, den Mehrwertsteuersatz für den Schienenverkehr zu reduzieren. Ein Gutachten der Rechtsanwälte Dr. Dieter Sellner und Dr. Ulrich Karpenstein zu "Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit einer Mehrwertsteuerreduzierung im Schienenverkehr" zeigt die Rahmenbedingungen auf, unter denen eine solche Mehrwertsteuerreduktion rechtlich zulässig ist. So wäre es nach den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben möglich, bei Distanzen bis ca. 400 km über eine reduzierte Mehrwertsteuer die Attraktivität der Schiene maßgeblich zu steigern. Mehr Lebensqualität durch Geschwindigkeitsmanagement Werden städtische Geschwindigkeitsvorgaben nicht eingehalten, beeinträchtigt dies die städtische Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit. Ein Forschungsprojekt des Umweltbundesamtes untersuchte den Einfluss von Höchstgeschwindigkeiten auf die Umweltqualität an Hauptverkehrsstraßen. Es betrachtete Schadstoffemissionen, Lärm, Wohn- und Umweltqualität, Nebenwirkungen und Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger und Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer. Wichtigstes Ergebnis: Städteökologisch vorteilhaft ist ein stetiger Verkehrsfluss mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 50 km/h. Um Geschwindigkeitsniveaus zu erreichen, die zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung beitragen, ist ein Zusammenwirken von konzeptionell-planerischen und regulativ-juristischen Maßnahmen notwendig. Die Studie von Hunger et al. „Verbesserung der Umweltqualität in Kommunen durch geschwindigkeitsbeeinflussende Maßnahmen auf Hauptverkehrsstraßen” ( UBA -TEXTE 09/07) ist im Internet veröffentlicht.
Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes veröffentlicht Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in seiner letzten Fassung von 2007 reicht nicht aus, um die Bevölkerung ausreichend vor Fluglärm zu schützen. Das ist das Ergebnis eines UBA-Berichts zu der 2017 anstehenden Evaluation dieses Gesetzes. Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sieht vor, dass dieses im Jahr 2017 evaluiert wird, vor allem unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik. Hierzu wird die Bundesregierung einen Fluglärmbericht vorlegen, der federführend vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ( BMUB ) erarbeitet wird. Das Umweltbundesamt hat als einen Beitrag zum Fluglärmbericht der Bundesregierung einen eigenen Bericht verfasst, in dem einerseits das FluLärmG in seiner Wirkung und ein etwaiger Novellierungsbedarf untersucht wird, andererseits aber auch weitere Fluglärm-relevante Handlungsfelder betrachtet werden. Das FluLärmG in seiner letzten Fassung von 2007 bietet – so ein Ergebnis des Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes ( UBA ) – nur unzureichende Entlastung für die durch Fluglärm belastete Bevölkerung. Nach dem aktuellen Stand der Lärmwirkungsforschung müssten bereits bei deutlich geringeren Schallpegeln Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Zudem reicht es aus Sicht des UBA nicht aus, lediglich Lärmschutzfenster einzubauen, sondern die Lärmbelastung vor dem Fenster muss reduziert werden. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass Flugzeuge selbst leiser werden oder so betrieben werden, dass – beispielsweise durch veränderte Flugrouten – geringere Schallpegel bei den Personen ankommen. Entlastung der Bevölkerung vor Lärm kann auch dadurch erreicht werden, dass Flüge tagsüber statt nachts durchgeführt werden und gegebenenfalls auch weniger geflogen wird. Hierfür fehlen jedoch wirkungsvolle gesetzliche Anreize. Das UBA plädiert daher für die Einführung eines Nachtflugverbots zwischen 22 und 6 Uhr auf stadtnahen Flugplätzen und eine Begrenzung der Fluglärmbelastung an einzelnen Flugplätzen durch Einführung einer Lärmkontingentierung. Seinen Fluglärmbericht 2017 hat das UBA an das für das FluLärmG federführend zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) versandt. Der Berichtsoll aber auch gleichzeitig einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Im weiteren Prozess erstellt das BMUB einen Entwurf des offiziellen Fluglärmberichts 2017 der Bundesregierung, der nach der Ressortabstimmung dem Bundestag vorgelegt wird. Anschließend wird dann entschieden, ob es zu einer Novellierung des FluLärmG und eventuell weiterer Regelungen zur Minderung des Fluglärms kommt. Das FluLärmG hat die Aufgabe, durch bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen der Bevölkerung durch Fluglärm zu verhindern. Hierfür wird mit Hilfe eines Prognosemodells für den Flugbetrieb das Gebiet mit der höchsten Lärmbelastung berechnet, der Lärmschutzbereich (LSB), in dem dann diese Rechtsfolgen greifen. Inhaltlich geht es bei der Evaluation des FluLärmG vor allem darum, die Schallpegelwerte zur Abgrenzung der LSB unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik zu überprüfen. Hierfür hat das UBA die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung tiefgehend analysiert und bewertet, die Werte des FluLärmG vor diesem Hintergrund eingeordnet und hieraus Empfehlungen an die Politik aus wissenschaftlicher Sicht formuliert. Das UBA kommt zu dem Schluss, dass die entsprechenden Schallpegelwerte des FluLärmG nicht ausreichen, um erhebliche gesundheitliche Nachteilen und erhebliche Lärmbelästigungen auszuschließen. Die Werte sollten für alle Flugplatztypen um 15 Dezibel abgesenkt werden: für die Tages-Lärmbelastung auf 50 bzw. 45 Dezibel (für einen inneren und einen äußeren Ring innerhalb des LSB) und für die Nacht auf 40 Dezibel. Die passiven Schallschutzmaßnahmen des FluLärmG sind jedoch nicht ausreichend. Für eine deutliche Verbesserung der Fluglärmsituation sind vielmehr aktive Maßnahmen am Luftfahrzeug und den Flugverfahren erforderlich, um eine Minderung des Außenschallpegels zu erreichen. Das FluLärmG bietet aber keine Möglichkeit, den Fluglärm – im Sinne der auf eine Wohnung bzw. ein Grundstück einwirkenden Außenpegel – zu begrenzen oder zu vermindern. Daher sind auch Verbesserung in den rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktiven Fluglärmschutz erforderlich (v.a. im Luftverkehrsgesetz) beziehungsweise ein belastungsbasiertes Schutzkonzept, welches den Einsatz von wirkungsvolleren, aktiven Lärmschutzmaßnahmen fördert. Das UBA schlägt daher ein dreistufiges Handlungskonzept vor: Aktualisierung und Weiterentwicklung des Fluglärm-Berechnungsverfahrens und Klarstellungen der FluLärmG-Regelungen zur Verbesserung des Vollzuges. Grundlegende Novellierung des FluLärmG und der zugehörigen Rechtsverordnung unter Beibehaltung des bisherigen Reglungsrahmens, insbesondere durch eine Verschärfung der LSB-Pegelwerte und Verbesserung des passiven Schallschutzes. Einführung eines Nachtflugverbots an stadtnahen Flugplätzen von 22 bis 6 Uhr aus Gründen des präventiven Gesundheitsschutzes; tagsüber und an den verbleibenden Flugplätzen mit Nachtflugbetrieb sollte die Lärmbelastung bezüglich der Außenschallpegel mit Hilfe des Instruments der Lärmkontingentierung begrenzt werden.
Das Projekt "Clean Sky" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Elektronische Nanosysteme durchgeführt. Die Clean Sky Joint Technology Initiative (JTI) ist ein innovatives Europäisches Programm mit dem Ziel, den Einfluss des Luftverkehrs auf die Umwelt massiv zu senken. Als privat-öffentliche Partnerschaft arbeiten insgesamt 86 industrielle und Forschungspartner an ambitionierten Zielen wie - Verringerung des Treibstoffverbrauchs, - Reduktion der Emissionen, - Ökologisches Design, Produktion und Wartung sowie - Schnellere Überleitung innovativer Technologien in den Markt. 'Clean Sky' ist in sechs Integrated Technology Demonstrators (ITD): Smart Fixed Wing Aircraft (SFWA), Green regional aircraft (GRA), ECO Design ITD (ED), Systems for green operation (SGO), Sustainable and Green Engines (SAGE) und Green Rotorcraft (GRC) unterteilt. Einige technologische Aspekte aus den Arbeiten in Clean Sky finden ihre Parallelen auch im Automobilbau, so z. B. Leichtbau und Structural health monitoring (SHM) aktive Strömungsbeeinflussung Drahtlostechnologie Optimierte Integration innovativer Technologien. CleanSky soll den Einfluss des Luftverkehrs auf die Umwelt radikal verbessern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Luftfahrtindustrie stärken und sichern. Die ITDs demonstrieren und validieren die technologischen Durchbrüche, die notwendig sind, um die vom ACARE (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe) als die Europäische Technologieplattform für Aeronautics & Air Transport gesteckten Umweltziele zu erreichen. Zusammen mit Agusta Westland, Airbus, Alenia Aeronautica, Dassault Aviation, EADS-CASA, Eurocopter, Liebherr-Aerospace, Rolls-Royce, Saab AB, Safran und Thales ist die Fraunhofer Gesellschaft einer der Plattform-Leiter und Mitglied im 'Clean Sky' JTI Governing Board.
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