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Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm

Im Jahre 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) novelliert. Nach 10 Jahren soll nun die Bundesregierung einen Bericht zur Evaluierung dieses Gesetzes vorlegen. Dieses Gutachten diente der Vorbereitung dieses Berichts sowie des diesbezüglichen Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes. Hierfür wurden insbesondere der Sachstand des Gesetzesvollzuges sowie Erfahrungen, Einschätzungen und Veränderungsvorschläge der relevanten Akteure zum FluLärmG ermittelt. Zudem wurden neue Erkenntnisse zur Lärmminderung an der Quelle in der Luftfahrt und in der Lärmwirkungsforschung analysiert, um insbesondere die Schallpegelwerte zu bewerten, ab denen Maßnahmen nach dem FluLärmG greifen.

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

§ 1 Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen werden (...) Lärmschutzbereiche festgesetzt.

Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm

Im Jahre 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) novelliert. Nach 10 Jahren soll nun die Bundesregierung einen Bericht zur Evaluierung dieses Gesetzes vorlegen. Dieses Gutachten diente der Vorbereitung dieses Berichts sowie des diesbezüglichen Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes. Hierfür wurden insbesondere der Sachstand des Gesetzesvollzuges sowie Erfahrungen, Einschätzungen und Veränderungsvorschläge der relevanten Akteure zum FluLärmG ermittelt. Zudem wurden neue Erkenntnisse zur Lärmminderung an der Quelle in der Luftfahrt und in der Lärmwirkungsforschung analysiert, um insbesondere die Schallpegelwerte zu bewerten, ab denen Maßnahmen nach dem FluLärmG greifen. Veröffentlicht in Texte | 35/2018.

Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung

Mit der Gesetzesnovelle von 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG), das in seiner bis dahin geltenden Fassung aus dem Jahr 1971 stammte, in verschiedenen wichtigen Punkten geändert und gestiegenen Anforderungen des Lärmschutzes angepasst. Um eine Weiterentwicklung und Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen zu ermöglichen, wurde in § 2 Abs. 3 FluLärmG die Pflicht zur Evaluation festgelegt. Demzufolge erstattet die Bundesregierung spätestens im Jahre 2017 (und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren) dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluLärmG genannten Schallpegel-Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik. Im Zuge der Berichterstattung durch die Bundesregierung soll ebenfalls die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) einer Bewertung unterzogen werden. Diese Verordnung ist Gegenstand des vorliegenden Gutachtens. Veröffentlicht in Texte | 13/2016.

Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 2007 legt die Bundesregierung im Jahr 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht über dieses Gesetz vor. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, über diesen gesetzlichen Auftrag hinauszugehen und eine umfassende Prüfung der Regelungen zum Schutz vor Fluglärm vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Aufgabe hat das Umweltbundesamt diesen ausführlichen Bericht verfasst. Veröffentlicht in Texte | 56/2017.

Fluglärm - Lärmschutzbereich

Diese Themengruppe umfasst den aktuellen Lärmschutzbereich nach § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 [BGBl. I S. 2550] für den Verkehrsflughafen Dresden mit seinen 3 Zonen: - Nacht-Schutzzone, - Tag-Schutzzone 1 und - Tag-Schutzzone 2.

Lärmschutzbereich an Flugplätzen

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (kurz: Fluglärmgesetz) sind für Verkehrsflughäfen sowie Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Flugbewegungen pro Jahr Lärmschutzbereiche festzulegen. In Baden-Württemberg betrifft dies die Flughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim. Ein Lärmschutzbereich besteht jeweils aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone. Zweck des Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 2007 legt die Bundesregierung im Jahr 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht über dieses Gesetz vor. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, über diesen gesetzlichen Auftrag hinauszugehen und eine umfassende Prüfung der Regelungen zum Schutz vor Fluglärm vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Aufgabe hat das Umweltbundesamt diesen ausführlichen Bericht verfasst. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/

Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes - Einordnung und Empfehlungen

2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) novelliert. Mit der Gesetzesnovelle wurde auch eine regelmäßige Überprüfung des FluLärmG eingeführt. Danach muss die Bundesregierung erstmalig spätestens 2017 und dann spätestens alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag einen Bericht über dieses Gesetz vorlegen. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte der Lärmschutzbereiche unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Das Umweltbundesamt hat zur Vorbereitung des Berichts der Bundesregierung zur Evaluation des FluLärmG den â€ÌFluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtesâ€Ì verfasst. Darin wird eine detaillierte Analyse des FluLärmG sowie weiterer Regelungen zum Schutz vor Fluglärm vorgenommen. Aufbauend auf den dabei gewonnenen Erkenntnissen werden Empfehlungen für eine Weiterentwicklung des FluLärmG und des untergesetzlichen Regelwerks gegeben. Da aber auch außerhalb des Geltungsbereichs des FluLärmG beträchtliche Fluglärmprobleme bestehen, ist ein übergeordnetes Konzept erforderlich. Dieses soll auch andere rechtliche Regelungen, wie beispielsweise das Luftverkehrsgesetz, in einen umfassenden Schutz vor Fluglärm einbeziehen. Das Umweltbundesamt empfiehlt daher eine grundsätzliche Änderung der Konzeption des FluLärmG, und zwar sollte für die Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr eine Lärmkontingentierung eingeführt und während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr aus Gründen des präventiven Gesundheitsschutzes kein regulärer Flugbetrieb auf stadtnahen Flughäfen stattfinden. Diese sowie weitere Erkenntnisse werden vorgestellt und diskutiert. Quelle: http://app2018.daga-tagung.de

Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung

Mit der Gesetzesnovelle von 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG), das in seiner bis dahin geltenden Fassung aus dem Jahr 1971 stammte, in verschiedenen wichtigen Punkten geändert und gestiegenen Anforderungen des Lärmschutzes angepasst. Um eine Weiterentwicklung und Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen zu ermöglichen, wurde in § 2 Abs. 3 FluLärmG die Pflicht zur Evaluation festgelegt. Demzufolge erstattet die Bundesregierung spätestens im Jahre 2017 (und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren) dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in § 2 Abs. 2 FluLärmG genannten Schallpegel-Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik. Im Zuge der Berichterstattung durch die Bundesregierung soll ebenfalls die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) einer Bewertung unterzogen werden. Diese Verordnung ist Gegenstand des vorliegenden Gutachtens.

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