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Lärmschutzbereich an Flugplätzen

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (kurz: Fluglärmgesetz) sind für Verkehrsflughäfen sowie Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Flugbewegungen pro Jahr Lärmschutzbereiche festzulegen. In Baden-Württemberg betrifft dies die Flughäfen Stuttgart, Karlsruhe/Baden-Baden und Friedrichshafen sowie den Verkehrslandeplatz Mannheim. Ein Lärmschutzbereich besteht jeweils aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone. Zweck des Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

WD 8 - 127/19 Fluglärmschutz

Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 7 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Fluglärmschutz © 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 127/19[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 127/19 Fluglärmschutz Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 127/19 Abschluss der Arbeit: 25. November 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 127/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzlicher Rahmen im Fluglärmschutz 5 3. Fluglärmschutz in der fachplanerischen Abwägung 5 4. Passiver Fluglärmschutz 7 5. Zusammenfassung 7

Bewertung und Unterbreitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der „Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm- Außenwohnbereichsentschädigungs- Verordnung – 3. FlugLSV)“

Die Analyse des Vollzugs der 3. FlugLSV ergänzt die bisherigen Untersuchungen im Rahmen der Berichterstattung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag gem. § 2 Abs. 3 FluLärmG. Im Zuge der Vorbereitung der ersten Berichterstattung für das Jahr 2017 musste auf eine vertiefte Analyse der 3. FlugLSV verzichtet werden, weil deren Vollzug noch nicht weit vorangeschritten war; dies wird mit diesem Bericht behandelt. Veröffentlicht in Texte | 153/2025.

Lärmbekämpfung, Fluglärmschutz

- Messung, Bewertung und Beurteilung von Geräuschimmissionen - Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung nach Umgebungslärmrichtlinie für den Ballungsraum Hamburg - Überwachung der Einhaltung von Nachtflugbeschränkungen und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen; - Fluglärmbeschwerdemanagement - Berechnung der Fluglärmschutzzonen nach dem Fluglärmgesetz von Juni 2007

Fluglärmschutzbereich BER

Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Hierfür wird mit verbindlich vorgegebenen Ermittlungsverfahren ein Lärmschutzbereich für alle Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und für einige andere Flugplätze ermittelt. Dieser besteht aus zwei Schutzzonen für den Tag und für Flugplätze mit Nachtflugbetrieb (22 bis 6 Uhr) auch einer separaten Nacht-Schutzzone. Der Lärmschutzbereich wird durch Rechtsverordnungen der Bundesländer festgesetzt [§ 4 FluLärmG]. Unabhängig von der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches findet eine Erfassung der Fluglärmbelastung in Berlin regelmäßig im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie statt. Die umfangreichen Ergebnisse sind in den Einzelkarten zum Thema „Strategische Lärmkarten“ (07.05, SenStadtWohn 2017) veröffentlicht. Hierfür ist die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie relevant. Deren Ergebnisse fließen u. a. in die Bewertungen zum jeweils aktuellen Mietspiegel des Landes Berlin ein. Durch die Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) am 31.10.2020 und die endgültige Schließung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel am 05.05.2021 konzentriert sich der Berliner Flugverkehr nun auf den Standort des BER. Auf den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) sind zwei voneinander unabhängige Regelungen anzuwenden: Zum einen die Schutz- und Entschädigungsgebiete nach der Planfeststellung 2004 einschließlich der Planergänzung 2009 und zum anderen der Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2007. Sie unterscheiden sich u. a. in den Anspruchsgebieten und den Schutzzielen. Obwohl die Schutzgebiete und Ansprüche aus dem Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss meist größer sind, können in Einzelfällen in Abhängigkeit von der Definition der Raumnutzungen Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG weitergehend sein. Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld (SXF) zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist aufgrund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung rechtlich betrachtet nicht die Erstellung eines neuen Flughafens bzw. die wesentliche bauliche Erweiterung eines Flugplatzes (§ 1 (1) FluLärmG). Vielmehr ist § 2 (2) des Gesetzes für bestehende zivile Flugplätze anzuwenden. Mit den der Planfeststellung zugrundeliegenden Flugrouten, aber mit neuer Prognose zu den Flugbewegungen, wurde zusätzlich 2013 ein neuer Lärmschutzbereich für den ausgebauten Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzt. Die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den BER festgelegten Flugrouten weichen teilweise deutlich von denen der Planfeststellung ab. Es sind auch neue Flugverfahren berücksichtigt worden, die sicher und flugtechnisch möglich sind, aber sich in der Praxis erst bewähren sollen. Dazu werden nach der Inbetriebnahme des BER die tatsächlich geflogenen Routen und Verfahren der ersten zwei vollen aufeinanderfolgenden Flugplanperioden ausgewertet. Die Brandenburger Genehmigungsbehörde wird anschließend die bisher nach der Planfeststellung festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete (in der Karte hier nicht dargestellt) auf Grundlage der Daten des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) insgesamt neu ausweisen. Unabhängig davon wird auf gleicher Grundlage auch der Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG neu festgesetzt. Hinweis : Weitere Ausführungen z. B. zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs oder zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG finden Sie beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg . Zur Planfeststellung und zum Lärmschutzkonzept um den Flughafen BER finden sich weitere Ausführungen beim Landesamt für Bauen und Verkehr . Verordnung der Landesregierung Berlin über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmBERV Bln) vom 30. Juli 2013, GVBl. Nr. 21 S. 430. Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmSBBbgV) vom 7. August 2013, GVBl. II Nr. 61 S. 1. Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm nach der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete außerhalb des Flughafengeländes, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L A eq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel L A max die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird [§ 2 (2) FluLärmG]. Um den Flughafen BER betragen diese Werte für die Tag-Schutzzone 1 L A eq Tag = 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2 L A eq Tag = 60 dB(A), Nacht-Schutzzone L A eq Nacht = 55 dB(A) und L A max = 6 mal 57 dB(A) innen. Bauverbote im Lärmschutzbereich grundsätzlich sowie in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sind im § 5, Beschränkungen der baulichen Nutzung im § 6 FluLärmG, geregelt. Diese genannten äquivalenten Dauerschallpegel sind nicht mit denen der Strategischen Lärmkarten nach EU-Umgebungslärmrichtlinie vergleichbar. Zusätzlich ist die Planungszone Siedlungsbeschränkung als raumordnerisches Ziel im Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) dargestellt: hier wird festgelegt, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm [§ 5 (1)] grundsätzlich nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen. Die Kontur dieser Zone ist als nachrichtliche Übernahme „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt“ in den Flächennutzungsplan übernommen worden (vgl. Ausführungsvorschriften AV-FNP 2021, 12.4 ). Karte im Geoportal Berlin Bild: Umweltatlas Berlin / Fluglärmschutzbereich BER Karten zum Fluglärmschutzbereich BER Die nachfolgenden Karten stellen die Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) in Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50.000 sowie in Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 dar. Zur besseren Lesbarkeit sind die Darstellungen im Maßstab 1 : 5.000 in mehrere Kartenblätter aufgeteilt. Weitere Informationen

Bewertung und Unterbreitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der „Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm- Außenwohnbereichsentschädigungs- Verordnung – 3. FlugLSV)“

Die Analyse des Vollzugs der 3. FlugLSV ergänzt die bisherigen Untersuchungen im Rahmen der Berichterstattung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag gem. § 2 Abs. 3 FluLärmG. Im Zuge der Vorbereitung der ersten Berichterstattung für das Jahr 2017 musste auf eine vertiefte Analyse der 3. FlugLSV verzichtet werden, weil deren Vollzug noch nicht weit vorangeschritten war; dies wird mit diesem Bericht behandelt.

Analyse des Vollzugsstandes der 2. FlugLSV

Im Umfeld ziviler und militärischer Flugplätze besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit für Anwohnende, Aufwendungen für baulichen Schallschutz, z. B. den Einbau spezieller Fenster, erstattet zu bekommen. So soll der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm gesichert werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung werden im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) 1 und in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) 2 geregelt. Im Fokus dieses Vorhabens stehen die nach FluLärmG realisierten baulichen Schallschutzmaßnahmen an den zivilen und militärischen Flugplätzen. Deren Anzahl, die Art der baulichen Maßnahmen, sowie die dadurch entstandenen Kosten für die Flughafenbetreiber, die nach dem FluLärmG zahlungspflichtig sind, sind von besonderem Interesse. Bei den militärischen Flugplätzen ist der Bund zahlungspflichtig. Auch hier können die erhobenen Daten Auskunft geben über den Umfang des erstatteten baulichen Schallschutzes für Anwohnende. Für die Erhebung der notwendigen Daten für die zivilen Flughafenstandorte sind die obersten Luftfahrtbehörden der Bundesländer kontaktiert worden. Für die militärischen Flughafenstandorte war dies das Luftfahrtamt der Bundeswehr. Den dort jeweils Zuständigen wurde ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt mit der Bitte um Beantwortung. Teilweise werden die Ergebnisse ergänzt durch weitere Informationen, die entweder von den Zuständigen per E-Mail übermittelt wurden oder aus frei recherchierbaren Quellen stammen. Ein umfassendes Bild des Vollzugsstandes zum baulichen Schallschutz nach dem FluLärmG und der 2.FlugLSV kann so gezeichnet werden. Die Erhebung des Vollzugsstandes zeigt, dass weder die prognostizierte Anzahl der Anträge noch die der Kostenfolgen, die Rahmen der Novellierung des FluLärmG 2007 zur Diskussion standen, an den zivilen und militärischen Flugplätzen erreicht wurde.

Siedlungsbeschränkungsbereich

Gemäß LEP 2013 sind im RegionalplanSiedlungsbeschränkungsbereiche für Verkehrsflughäfen und ausgewählte Verkehrslandeplätze auszuweisen. Die Regelung dient dem Schutz vor Fluglärm Datenherkunft: Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen mit rechtlicher Grundlage Regionalplan 2008, 1. Gesamtfortschreibung (Stand 25.07.2008)

Flugverlaufsdaten als Grundlage für Fluglärmberechnungen

Die in der Praxis streuenden Flugwege an- und abfliegender Luftfahrzeuge werden bisher in den Fluglärmberechnungsverfahren in vereinfachender Weise modelliert. Verbesserungen lassen sich insbesondere bei der Beschreibung aktueller oder zurückliegender Situationen erreichen, wenn radarbasierte Flugspuraufzeichnungen herangezogen werden. So wurden beispielsweise solche Daten bei der Lärmwirkungsstudie 'Noise-Related Annoyance, Cognition, and Health' (NORAH) verwendet. Zudem befasst sich auch die Normung mit dieser Thematik. In diesem Forschungsvorhaben sollen die nationalen und internationalen Aktivitäten zur Nutzung von Radardaten für Fluglärmberechnungen analysiert werden. Aufbauend auf den dabei gewonnenen Erkenntnissen sind Potenziale für eine präzisere Ermittlung sowohl zurückliegender und aktueller als auch zukünftiger Fluglärmbelastungen im Umland von Flughäfen in Deutschland zu ermitteln und entsprechende Verfahren zur Beschreibung der Flugverläufe zu erarbeiten. Das Forschungsvorhaben dient der Analyse von Optionen zur Weiterentwicklung von Berechnungsverfahren, die auch in rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm herangezogen werden.

Überprüfung und Verbesserung der Berechnungsverfahren beim Fluglärm

Aufgabenbeschreibung: Im Zuge der Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wurde 2008 die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Die Beurteilung der Lärmsituation von Fluglärm betroffener Gebiete nach FlugLärmG erfolgt anhand des in der AzB im Detail festgelegten Berechnungsverfahrens, das auf der Grundlage einer Prognose von Art und Umfang des künftigen Flugbetriebs die realitätsnahe Bestimmung des Fluglärmpegels der sechs verkehrsreichsten Monate ermöglicht. Es ist vorgesehen, das Berechnungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung an den aktuellen Stand der Luftfahrttechnik und der Berechnungsmethodík zu entwickeln. Anhand von Vergleichsergebnissen aus aktuellen Messungen soll verifiziert werden, inwiefern die Lärmberechnungsmethode gemäß 1. FlugLSV dem aktuellen Kenntnisstand entspricht. Zusätzlich ist darzustellen, inwieweit Bedarf besteht, weitere Kenngrößen für neue Flugzeugmuster zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Berechnungen von Fluglärm auch zukünftig dem Stand der Luftfahrttechnik entsprechen. Erforderliche Daten für entsprechende Ergänzungen sind auszuarbeiten. Mit Verankerung der EU-Umgebungslärmrichtlinie im Bundes-Immissionsschutzgesetz finden Lärmberechnungsmethoden nach CNOSSOS-EU Anwendung, die u.a. der Lärmkartierung dient. Fluglärmgesetz und EU-Umgebungslärmrichtlinie sehen zum Teil unterschiedliche Eingangsdaten, Berechnungsmethoden und Lärmindizees für die jeweiligen Lärmarten vor. Die Merkmale und Unterschiede der beiden spezifischen Berechnungsmethoden für Fluglärm sind darzustellen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen differenziert zu ermitteln.

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