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Windpotenziale - Luftverkehr und Flugsicherung (KRK 4-5)

Der Kartendienst stellt die Geodaten der Windpotenzialstudie und die Windkraftanlagen des Saarlandes dar.:Restriktionsflächen Luftverkehr und Flugsicherung

Fluglärmschutzbereich BER

Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Hierfür wird mit verbindlich vorgegebenen Ermittlungsverfahren ein Lärmschutzbereich für alle Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und für einige andere Flugplätze ermittelt. Dieser besteht aus zwei Schutzzonen für den Tag und für Flugplätze mit Nachtflugbetrieb (22 bis 6 Uhr) auch einer separaten Nacht-Schutzzone. Der Lärmschutzbereich wird durch Rechtsverordnungen der Bundesländer festgesetzt [§ 4 FluLärmG]. Unabhängig von der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches findet eine Erfassung der Fluglärmbelastung in Berlin regelmäßig im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie statt. Die umfangreichen Ergebnisse sind in den Einzelkarten zum Thema „Strategische Lärmkarten“ (07.05, SenStadtWohn 2017) veröffentlicht. Hierfür ist die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie relevant. Deren Ergebnisse fließen u. a. in die Bewertungen zum jeweils aktuellen Mietspiegel des Landes Berlin ein. Durch die Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg (BER) am 31.10.2020 und die endgültige Schließung des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel am 05.05.2021 konzentriert sich der Berliner Flugverkehr nun auf den Standort des BER. Auf den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) sind zwei voneinander unabhängige Regelungen anzuwenden: Zum einen die Schutz- und Entschädigungsgebiete nach der Planfeststellung 2004 einschließlich der Planergänzung 2009 und zum anderen der Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2007. Sie unterscheiden sich u. a. in den Anspruchsgebieten und den Schutzzielen. Obwohl die Schutzgebiete und Ansprüche aus dem Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss meist größer sind, können in Einzelfällen in Abhängigkeit von der Definition der Raumnutzungen Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG weitergehend sein. Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld (SXF) zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist aufgrund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung rechtlich betrachtet nicht die Erstellung eines neuen Flughafens bzw. die wesentliche bauliche Erweiterung eines Flugplatzes (§ 1 (1) FluLärmG). Vielmehr ist § 2 (2) des Gesetzes für bestehende zivile Flugplätze anzuwenden. Mit den der Planfeststellung zugrundeliegenden Flugrouten, aber mit neuer Prognose zu den Flugbewegungen, wurde zusätzlich 2013 ein neuer Lärmschutzbereich für den ausgebauten Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzt. Die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den BER festgelegten Flugrouten weichen teilweise deutlich von denen der Planfeststellung ab. Es sind auch neue Flugverfahren berücksichtigt worden, die sicher und flugtechnisch möglich sind, aber sich in der Praxis erst bewähren sollen. Dazu werden nach der Inbetriebnahme des BER die tatsächlich geflogenen Routen und Verfahren der ersten zwei vollen aufeinanderfolgenden Flugplanperioden ausgewertet. Die Brandenburger Genehmigungsbehörde wird anschließend die bisher nach der Planfeststellung festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete (in der Karte hier nicht dargestellt) auf Grundlage der Daten des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) insgesamt neu ausweisen. Unabhängig davon wird auf gleicher Grundlage auch der Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG neu festgesetzt. Hinweis : Weitere Ausführungen z. B. zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs oder zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG finden Sie beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg . Zur Planfeststellung und zum Lärmschutzkonzept um den Flughafen BER finden sich weitere Ausführungen beim Landesamt für Bauen und Verkehr . Verordnung der Landesregierung Berlin über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmBERV Bln) vom 30. Juli 2013, GVBl. Nr. 21 S. 430. Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmSBBbgV) vom 7. August 2013, GVBl. II Nr. 61 S. 1. Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm nach der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete außerhalb des Flughafengeländes, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L A eq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel L A max die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird [§ 2 (2) FluLärmG]. Um den Flughafen BER betragen diese Werte für die Tag-Schutzzone 1 L A eq Tag = 65 dB(A), Tag-Schutzzone 2 L A eq Tag = 60 dB(A), Nacht-Schutzzone L A eq Nacht = 55 dB(A) und L A max = 6 mal 57 dB(A) innen. Bauverbote im Lärmschutzbereich grundsätzlich sowie in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sind im § 5, Beschränkungen der baulichen Nutzung im § 6 FluLärmG, geregelt. Diese genannten äquivalenten Dauerschallpegel sind nicht mit denen der Strategischen Lärmkarten nach EU-Umgebungslärmrichtlinie vergleichbar. Zusätzlich ist die Planungszone Siedlungsbeschränkung als raumordnerisches Ziel im Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) dargestellt: hier wird festgelegt, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm [§ 5 (1)] grundsätzlich nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen. Die Kontur dieser Zone ist als nachrichtliche Übernahme „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt“ in den Flächennutzungsplan übernommen worden (vgl. Ausführungsvorschriften AV-FNP 2021, 12.4 ). Karte im Geoportal Berlin Bild: Umweltatlas Berlin / Fluglärmschutzbereich BER Karten zum Fluglärmschutzbereich BER Die nachfolgenden Karten stellen die Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) in Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50.000 sowie in Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 dar. Zur besseren Lesbarkeit sind die Darstellungen im Maßstab 1 : 5.000 in mehrere Kartenblätter aufgeteilt. Weitere Informationen

Windpotenziale - Restriktion_Luftfahrt - OGC WFS Interface

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die Geodaten der Windpotenzialstudie des Saarlandes dar.:Restriktionsflächen Luftverkehr und Flugsicherung

Windpotenziale - Restriktion_Luftfahrt - OGC API Features

Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt die Geodaten der Windpotenzialstudie des Saarlandes dar.:Restriktionsflächen Luftverkehr und Flugsicherung

Brockmann Wind GmbH & Co. KG Altenbeken, Az.: 41945-24-600, Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage in Altenbeken - Schwaney

Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG hinsichtlich der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, der Vereinbarkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter Einschluss der Repowering - Vorschrift § 45 e Abs. 3 BauGB, insesondere der Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Raumordnungsplans , sowie der Vereinbarkeit mit Belangen der zivilen und militärischen Flugsicherung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 EP3 E3 mit 160 m Nabenhöhe und 4.260 kW Nennleistung in Altenbeken - Schwaney

Sonstige Luftraumnutzung

Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) beinhalten die Regeln für die Teilnahme am Luftverkehr. Dazu gehören bspw. die Bestimmungen über die Ausweichpflichten entgegenkommender bzw. kreuzender Luftfahrzeuge, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung von Flügen, Bestimmungen für den Kunstflug, die Bedeutung der in der Luftfahrt zu beachtenden Signale und Zeichen u.v.m. Viele Bestimmungen richten sich nicht nur an die Führer „richtiger“ Luftfahrzeuge, sondern sind auch beim Betrieb von Drohnen oder beim Steigenlassen von Drachen oder Kinderluftballonen zu befolgen. Feuerwerk (Kinder-)ballone/Drachen Skybeamer/Scheinwerfer Himmelslaternen Zusätzlich zu der Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen: für Feuerwerk der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember und der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, während der Betriebszeit des Flugplatzes, oder wenn die Steighöhe mehr als 300 Meter beträgt. Im Bereich der Flugkontrollzone des Flughafens Berlin Brandenburg ist für Aufstiege von mehr als 500 Kinderluftballons nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen DFS Deutschen Flugsicherung GmbH erforderlich. Anträge sind online zu stellen. Zusätzlich zu der Genehmigung der DFS (benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Drachen und (Kinder-)ballonen und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der “Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)”:hhttps://lubb.berlin-brandenburg.de/ in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen. Außerhalb der genannten Bereiche ist nach § 20 LuftVO das Steigenlassen eines Drachens erlaubnispflichtig, wenn dieser an einem Seil von mehr als 100 m Länge gehalten wird. Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, Email oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Fax: (03342) 4266-7612 E-Mail: poststellelubb@lbv.brandenburg.de Für den Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, benötigen Sie eine Erlaubnis: in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen (Link Hubschrauberlandeplätze), Flugplätzen bzw. Flughäfen gemäß § 19 LuftVO außerhalb dieses Bereiches gemäß § 20 LuftVO, sofern diese geeignet sind, Luftfahrzeugführer*in während des An- oder Abfluges zu blenden Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, Email oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Fax: (03342) 4266-7612 E-Mail: poststellelubb@lbv.brandenburg.de Das Zünden von Himmelslaternen (Skylaterne, Skyballon, Glühwürmchen, Flammea, Kong Ming, Feuerlaterne, Luftlaterne etc.) ist verboten . Von ihnen geht eine erhebliche Brandgefahr aus. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen und nach behördlicher Genehmigung möglich. Himmelslaternen sind bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) ( www.DFS.de ) anzumelden und müssen von dieser genehmigt werden. Die DFS weist darauf hin, dass in einem Radius von 50 km um internationale Verkehrsflughäfen keine Genehmigung erteilt wird. Daher ist der Aufstieg von Himmelslaterne im Land Berlin NICHT genehmigungsfähig .

Ehemalige Flugplätze

Das Land Berlin hat eine lange Luftfahrttradition und die ehemaligen Großbauten der Luftfahrt prägen noch heute und auch in Zukunft das Stadtbild. Flughafen Berlin-Tegel Flugplatz Berlin-Tempelhof Flugplatz Berlin-Gatow Der Flughafen Berlin-Tegel war, gemessen an den Verkehrszahlen, bis zu seiner Betriebseinstellung der größte Flughafen Berlins. Als ehemaliger französischer Militärflughafen mit ziviler Nutzung hat der Flugplatz eine abwechslungsreiche Geschichte. Der Flughafen Berlin-Tegel wurde im Herbst 1948 auf einem ehemaligen Raketenversuchsgelände als Militärflughafen der französischen Besatzungsmacht errichtet. Hauptzweck des Flughafens war die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die Aufrechterhaltung der Berliner Luftbrücke. Bis zum 2. Oktober 1990 unterstand der Flughafen als “Basis 165” der französischen Luftstreitkräfte dem Gouvernement Militaire Français de Berlin (GMFB). Eine Vereinbarung zwischen der französischen Militärregierung und der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) ermöglichte es, auf dem Flughafen seit 1960 neben militärischem auch zivilen Luftverkehr abzuwickeln. Die beiden 3.023 bzw. 2.424 Meter langen Start- und Landebahnen wurden vom französischen Militär und der BFG gemeinsam genutzt. Zusätzlich wurde der BFG im südlichen Teil des Geländes ein Bereich zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt, auf dem sie die für den zivilen Luftverkehr erforderlichen Gebäude errichten konnte. Nach Fertigstellung der zivilen Abfertigungsgebäude hat die BFG 1975 eine Vereinbarung über die Nutzungsrechte an den Anlagen des Flughafens geschlossen. Demnach blieben die Kontrolle des Flugverkehrs, der Betrieb der Navigationseinrichtungen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände im Wesentlichen in der Hand der französischen Militärregierung. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 wurde der Flughafen an die Bundesrepublik Deutschland übergeben. Der Flughafen war ein internationaler ziviler Verkehrsflughafen ohne Beschränkung der nutzungsberechtigten Typen von Luftfahrzeugen. Die Zahl der Flugbewegungen stieg seit der Inbetriebnahme ständig. Besonders der Umzug von amerikanischen und britischen Fluggesellschaften vom Flughafen Berlin-Tempelhof nach Tegel im Jahre 1975 bis zum Oktober 1990 führte zu einem starken Anstieg der Flugbewegungen. Im letzten vollen Betriebsjahr (2019) wurden auf dem Flughafen Berlin-Tegel über 24 Millionen Passagiere abgefertigt und rund 193.600 Flugbewegungen registriert. Die Bescheide über den Widerruf der Betriebsgenehmigung des Flughafens Berlin-Tegel vom 29. Juli 2004 sowie über die Aufhebung der Planfeststellung vom 2. Februar 2006 sind bestandskräftig ergangen. Dementsprechend wurde der Flughafen Berlin-Tegel sechs Monate nach Inbetriebnahme der beiden Start- und Landebahnen des Flughafens BER mit Längen von 3.600 bzw. 4.000 Metern außer Betrieb genommen und aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen. Konkret bedeutet dies, mit der am 4. November 2020 erfolgten Inbetriebnahme der südlichen Start- und Landebahn des zum Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) ausgebauten Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) wurden der Widerruf der Betriebsgenehmigung und die Entlassung aus der Planfeststellung ab dem 5. Mai 2021 wirksam. Der Flugbetrieb am Flughafen Berlin-Tegel wurde mit einem letzten Flug der Air France bereits am Sonntag, dem 8. November 2020 eingestellt. Die Flächen und Anlagen des Flughafens Berlin-Tegel sind mit der endgültigen Schließung des Flughafens am 5. Mai 2021 aus der luftverkehrsrechtlichen Zweckbestimmung entlassen worden. Auf dem Gelände sollen ein Forschungs- und Industriepark für urbane Technologien, ein neues Wohngebiet und riesige Grünflächen entstehen. Weitere Informationen zum Zukunftsraum Tegel Für den Flughafen Berlin-Tegel (TXL) war auch eine sog. Fluglärmschutzkommission eingerichtet worden, die gemäß § 32 b des Luftverkehrsgesetzes die Luftfahrtbehörde und Flugsicherungsorganisation beraten hat. Mitglieder waren Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Berliner Bezirke, die Bundesvereinigung gegen Fluglärm, die Bürgerinitiative gegen das Luftkreuz, Vertreterinnen und Vertreter der Fluggesellschaften sowie der Berliner Flughafen-Gesellschaft, die den Flughafen Berlin-Tegel betrieben hat. Die Mitglieder konnten im Rahmen der mindestens zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Kommission alle Maßnahmen vorschlagen, die geeignet waren, Anwohnerinnen und Anwohner vor vermeidbarem Fluglärm zu schützen. Ferner konnten sie Vorschläge zur Verringerung der Luftverunreinigung (durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flughafens) unterbreiten. Neben den Mitgliedern waren u.a. Vertreter der Deutschen Flugsicherung (DFS), des Airline Operators Committee (AOC) TXL, der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen TXL, Vertreter der Obersten Berliner und der Obersten Brandenburger Luftfahrtbehörde sowie Vertreter der Berliner Immissionsschutzbehörde regelmäßig als Gäste in der Kommission vertreten. Die Geschäftsführung der FLSK-TXL war bei der Obersten Berliner Luftfahrtbehörde angesiedelt. Einst als größtes Flugkreuz Europas geplant, findet der ehemalige Flughafen Berlin-Tempelhof heute in aller Stille eine neue Bestimmung. Denn hier fliegen nur noch Vögel, Blütenpollen und Flugdrachen: Der traditionsreiche Berliner Flughafen Tempelhof wurde 2008 als Flughafen geschlossen. Aus dem Außengelände ist ein innerstädtischer Park geworden, das denkmalgeschützte Flughafengebäude wird für Großveranstaltungen und Messen genutzt. Mehr zum ehemaligen Flughafen Berlin-Tempelhof erfahren Sie hier: Ehemaliger Flughafen Berlin-Tempelhof . Der 1994 geschlossene Flugplatz Berlin-Gatow ist teilweise noch erhalten und beherbergt heute das Militärhistorisches Museum Flugplatz Berlin-Gatow .

BWP Letter Görd GmbH & Co.KG - WEA 6 (Steens)

Der Landrat des Kreises Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, hat der BWP Letter Görd GmbH & Co. KG, Nikolaus-Groß-Str. 112, 48653 Coesfeld (ursprüngliche Antragstellerin: Steens Windkraft GmbH & Co. KG, Letter Bruch 4, 48653 Coesfeld), mit Datum vom 18.07.2024 eine Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt: „Hiermit wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 29.09.2016 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer von Ihnen beantragten genehmigungspflichtigen Anlage zur Nutzung von Windenergie am Standort 48653 Coesfeld erteilt. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage am Standort Coesfeld, Gemarkung Lette, Flur 35, Flurstück 96 (WEA 6).“ Eingeschlossene Entscheidung: - Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Der Genehmigungsbescheid ist unter Nebenbestimmungen zum Baurecht/Brandschutz, zum Immissionsschutz, Gewässer- und Grundwasserschutzes, Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, Arbeitsschutz, zum Abfallentsorgungsrecht und Bodenschutz, zur Flugsicherung und zur Bahnaufsicht ergangen.

BWP Letter Görd GmbH & Co.KG - WEA 7

Der Landrat des Kreises Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, hat der BWP Letter Görd GmbH & Co. KG, Nikolaus-Groß-Straße 112, 48653 Coesfeld, mit Datum vom 15.07.2024 eine Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt: „Hiermit wird Ihnen auf Ihren Antrag vom 29.09.2016 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer von Ihnen beantragten genehmigungspflichtigen Anlage zur Nutzung von Windenergie am Standort 48653 Coesfeld erteilt. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage WEA 7 am Standort Coesfeld, Gemarkung Lette, Flur 34, Flurstücke 13 und 14.“ Eingeschlossene Entscheidung: - Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Der Genehmigungsbescheid ist unter Nebenbestimmungen zum Baurecht/Brandschutz, zum Immissionsschutz, Gewässer- und Grundwasserschutzes, Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, Arbeitsschutz, zum Abfallentsorgungsrecht und Bodenschutz, zur Flugsicherung und zur Bahnaufsicht ergangen

Unbemannte Luftfahrt (UAS,

Begriffsbestimmungen Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt Europäische Rechtsgrundlagen Geografische UAS-Gebiete Flugbeschränkungsgebiete Kontrollzone Berlin UAS-Betrieb durch BOS Weitere Informationen UA – Unmanned Aircraft – Unbemanntes Luftfahrzeug: Bezeichnet ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist. UAS – Unmanned Aircraft System – Unbemanntes Luftfahrzeugsystem: Bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug einschließlich der Ausrüstung für dessen Fernsteuerung. Remote Pilot – Fernpilot: Bezeichnet eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot entweder die Flugsteuerung manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und den Kurs zu ändern. UAS operator – UAS-Betreiber: Bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt. Die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) ist die zentrale Anlaufstelle für alle UAS-Betreiber und Fernpiloten. Die Plattform liefert alle wichtigen Informationen für die Nutzung von UAS in Deutschland. Die dipul ist erreichbar unter: www.dipul.de . Anforderungen an den Betrieb von UAS sowie an das Personal (Fernpiloten und an dem Betrieb beteiligte Organisationen), finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – konsolidierte Version Anforderungen an die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS und Zusatzgeräten für die Fernidentifikation, Vorschriften für deren Bereitstellung auf dem Markt und deren freien Verkehr in der EU sowie Vorschriften für UAS-Betreiber aus Drittländern, finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945. Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 – konsolidierte Version Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind zunächst die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung sowie weitere Aspekte (z.B. UAS-Betreiberregistrierung, Kompetenznachweis für Fernpiloten, etc.) zu prüfen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständige Behörde. Dies kann das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) oder die für Sie zuständige Landesluftfahrtbehörde sein. Wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Berlin haben, ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuständig. Luftfahrt-Bundesamt Referat B 5 38144 Braunschweig E-Mail: uas@lba.de Luftfahrt-Bundesamt – UAS Unabhängig von den bereits genannten Aspekten, kann es möglich sein, dass die Flüge in einem geografischen UAS-Gebiet stattfinden. Ein geografisches UAS-Gebiet (engl.: UAS geographical zone) ist ein festgelegter Teil des Luftraums, in dem der UAS-Betrieb (über die allgemeinen Bestimmungen hinaus) entweder vereinfacht, eingeschränkt oder verboten ist, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken Rechnung zu tragen (bspw. Gefahrenabwehr, Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten). Die geografischen UAS-Gebiete in Deutschland sowie die zugehörigen Bestimmungen sind im § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) definiert. § 21h LuftVO Eventuell ist für Ihr Vorhaben eine Genehmigung gemäß § 21i LuftVO notwendig. § 21i LuftVO Eine digitale Karte mit den geografischen UAS-Gebieten in Deutschland finden Sie auf der dipul: Map Tool Die für geografische UAS-Gebiete im Land Berlin zuständige Behörde ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Tel.: (03342) 4266-4204 /-4207 /-4208 E-Mail: uas@lbv.brandenburg.de LuBB Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 146 ist ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von ca. 5,6 km um den Sitz des Deutschen Bundestags. Für den Durchflug durch das ED-R 146 ist nur der gewerbliche Betrieb genehmigungsfähig. Für den UAS-Betrieb im Umkreis von kleiner als 1,85 km um den Sitz des Deutschen Bundestags, die sogenannte “innere nautische Meile”, muss ein Antrag beim dafür zuständigen Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) gestellt werden. Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) Robert-Bosch-Straße 28 63225 Langen E-Mail: ed-r@baf.bund.de Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Für den Antrag auf Genehmigung zum Durchflug durch die innere Nautische Meile benötigt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) eine sogenannte Interessensbekundung bzw. maßgebliche Zustimmung. Dies bedeutet, dass ein Schreiben einer Bundesverwaltung oder von einer Senatsverwaltung bzw. der Senatskanzlei vorliegen muss, in dem das besondere Interesse an dem Betrieb des unbemannten Fluggeräts in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben in der inneren Nautischen Meile bekundet wird. Für den UAS-Betrieb im Umkreis von größer als 1,85 km um den Sitz des Deutschen Bundestags wird vorab die Prüfung der NfL 1-2128-20 empfohlen, wodurch unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen die Genehmigung zum Durchflug durch das ED-R 146 als erteilt gilt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das BAF. Das Flugbeschränkungsgebiet ED-R 4 ist ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von ca. 3,7 km um das Helmholtz-Zentrum Berlin am Wannsee (Hahn-Meitner-Platz 1, 14109 Berlin). Anfragen zum Verfahren richten Sie bitte ebenfalls direkt an das BAF. Für den UAS-Betrieb in der Kontrollzone Berlin ist die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zuständig. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Tower-Niederlassung Mittelstraße 5-5a 12529 Schönefeld Tel.: (030) 616543-101 (Niederlassungsbüro) E-Mail: tower-berlin@dfs.de DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Die Verordnung (EU) 2018/1139 regelt, dass die europäischen Regularien nicht für Luftfahrzeuge sowie Organisationen und deren Personal gelten, wenn sie für Tätigkeiten oder Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenzkontrolle und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten oder Dienste eingesetzt werden, die unter der Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats im öffentlichen Interesse von einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle oder in deren Auftrag durchgeführt werden. In Deutschland werden davon die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) erfasst. Die Ausnahme von den europäischen Regularien gilt somit für staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Dazu zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen. Alle anderen Behörden werden von der Ausnahme nicht erfasst. Die Sicherheitsziele der europäischen Regularien müssen jedoch bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten und Dienste angemessen berücksichtigt werden. D. h., dass auch BOS die Regelungen kennen und anwenden müssen. Sie dürfen aber davon abweichen, sofern es zur Erfüllung der (hoheitlichen) Aufgaben zwingend notwendig ist, die Art des Einsatzes dies erfordert und es in Hinblick auf die Sicherheit vertretbar ist. Sie müssen sich allerdings keine Genehmigungen für Einsätze einholen, bei denen andere Betreiber eine solche benötigen würden. Weitere Informationen und Hilfestellungen zum UAS-Betrieb durch BOS im Land Berlin erhalten Sie bei der LuBB unter der Telefonnummer 03342 4266-4200. Europäische Agentur für Flugsicherheit Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) Luftfahrt-Bundesamt Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

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