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Verfahren der Ländlichen Neuordnung - Bund

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

"4. Änderung des Planes nach § 41 Flurbereinigungsgesetz" der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Niederzwönitz

Die Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Niederzwönitz beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat 33, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz, stellte gemäß § 41 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, die 4. Änderung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischen Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren Niederzwönitz auf.

Verfahren der Ländlichen Neuordnung

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

Dorferneuerung Aufkirchen 2 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG)

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Aufkirchen 2 ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

Genehmigung des Plan nach § 41 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft Brandis

Genehmigung eines Wege- und Gewässerplanes mit Landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Verfahren Brandis

Dorferneuerung Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg Gemeinde Neukirchen b.Sulzbach-Rosenberg, Landkreis Amberg- Sulzbach - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 UVPG

Die Teilnehmergemeinschaft Neukirchen b. Sulzbach-Rosenberg wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereini- gungsgesetzes (FlurbG) beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nach- teiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Flurbereinigung Schrozberg-Spielbach 2 - Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes, Plan n. § 41 FlurbG

Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung Das Landratsamt Schwäbisch Hall -untere Flurbereinigungsbehörde- unterrichtet hiermit gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Öffentlichkeit über die Genehmigung des Vorhabens: Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen, sowie der wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen in der Flurbereinigung Schrozberg-Spielbach 2, Landkreis Schwäbisch Hall.

Dorferneuerung Ostheim 2 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Ostheim 2 ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

Flurneuordnung 3459 Wertheim-Sachsenhausen (Wald)

Das Flurneuordnungsverfahren Wertheim-Sachsenhausen (Wald) wurde durch Beschluss des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 29.11.2018 nach §86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976(BGBl. I S. 546) angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet mit einer Fläche von rd. 225 ha umfasst insbesondere alle Waldflächen der Gemarkung Sachsenhausen und eine direkt angrenzende Waldfläche der Gemarkung Nassig. Ziele des Verfahrens ist die Erschließung aller Waldgrundstücke durch ein leistungsfähiges Wegenetz, die Schaffung möglichst großer Grundstücke durch Zusammenlegung sowie die Umsetzung von landschaftserhaltenden und -gestaltenden Maßnahmen.

3367 - Flurbereinigung Crailsheim-Goldbach, Änderung WuG Nr.4

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine einfache Änderung des Planes nach § 41 FlurbG erforderlich geworden. Die Änderung Nr.4 umfasst im Wesentlichen die Herstellung eines Pflasterspurweges auf vorhandener Trasse, die Herstellung von Schotter- und Asphaltwegen auf vorhandenen Wegtrassen, Zufahrten und Weganschlüsse auf die K2654 sowie einzelne Auffüllungen / Angleichungen von Böschungen und Nassstellenentwässerungen. Die Gesamtkonzeption des Planes wird hierdurch nicht verändert. Die Feststellung der UVP-Pflicht (Vorprüfung) gemäß § 7 UVPG, die Artenschutz-Vorprüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie die Natura 2000-Vorprüfung lassen keine erheblichen Beeinträchtigungen erwarten. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und soweit erforderlich die betroffenen Träger öffentlicher Belange, betroffene Rechtsinhaber und anerkannte Naturschutzvereine haben der Änderung zugestimmt.

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