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Zusatzinformationen zum Planinhalt über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG

Punktförmiger Geodatensatz zu bereits ausgebauten und durchgeführten Maßnahmen der Pläne über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Die Daten bauen auf den rasterbasierten Plänen nach § 41 FlurbG auf. Jeder Datenpunkt repräsentiert den Schwerpunkt einer umgesetzten Maßnahme. Innerhalb der Geodateninfrastruktur dient der Layer als interaktive Verknüpfung: Über einen direkten Hyperlink zur behördlichen Webseite stehen vertiefende Projektberichte als digitale Dokumente zur Einsicht und zum Download bereit.

Flurbereinigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen nach dem FlurbG

Der Datensatz enthält die Grenzen der Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Gemeinheitsteilungsgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz im Land Nordrhein-Westfalen.

Flurbereinigungsverfahren Probsthain, Nachtrag zum Plan nach § 41 FlurbG

Die Teilnehmergemeinschaft Probsthain beim Landratsamt Nordsachsen hat gemäß § 41 Absatz 1 FlurbG den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) für das Flurbereinigungsverfahren Probsthain mit dem 3. Nachtrag geändert. Zur Erschließung der Feldlage wird ein 125 m langer Wirtschaftsweg (Stichweg) angelegt. Die Anbindung an die übergeordnete Straße (S16) erfolgt auf 30 m in Asphaltbauweise. 45 m werden in Schotterbauweise ausgeführt und auf 50 m ist die Anlage als Grünweg vorgesehen. Weiterhin erfolgt auf ca. 4000 qm die Anlage einer Streuobstwiese.

Geoinformationssystem für die integrierte ländliche Entwicklung (GISILE)

Geoinformationssystem (GIS) der Ländlichen Entwicklung in NRW zu - Bodenordnungen (Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz, Gemeinheitsteilungsgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz) - LEADER- (und VITAL-) Regionen - Konzepten ländlicher Gemeinden - Förderkulissen - Förderprojekten NGA-Breitband

Verfahren der Ländlichen Neuordnung - Bund

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

Verfahren der Ländlichen Neuordnung

Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.

Umlegungsverfahren Hamburg

Durch gesetzlich geregelte Verfahren zur Grundstücksneuordnung Mit den im Baugesetzbuch (BauGB) beschriebenen Instrumenten Umlegung, vereinfachte Umlegung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme sowie der im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) geregelten Flurneuordnung können Grundstücke neu geordnet werden, indem Grundstücksgrenzen verändert und Grundstücksflächen ausgetauscht werden. In der Umlegung (§§ 45 - 79 BauGB) werden in großem Umfang private und öffentliche Baugrundstücke, Wege- und Freiflächen gebildet. Das Eigentum an den bisherigen Grundstücken wird auf neu gebildete Baugrundstücke übertragen. Diese Umgestaltung und Neuordnung der Grundstücke entspricht einem gesetzlich geregelten Grundstückstausch. Durch vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84 BauGB) können unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke untereinander getauscht oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 - 171 BauGB) als Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die unmittelbare Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben. Sie erlaubt der Gemeinde den Zwischenerwerb von Grundstücken, wenn die Planungs- und Entwicklungsziele anders nicht erreicht werden können. Zur Umsetzung dieser Ziele werden die neu geordneten Baugrundstücke an Bauwillige -vorrangig an die früheren Eigentümer- verkauft.

Dorferneuerung Rettenbach 3 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG

Die Teilnehmergemeinschaft Rettenbach 3 wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nach teiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Dorferneuerung Ruppmannsburg 2 - Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG)

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Ruppmannsburg 2 ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

Umweltverträglichkeitsvorprüfung_Gleismuthhausen-Merlach_II_20260708

Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Gleismuthhausen-Merlach II ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.

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