Geoinformationssystem (GIS) der Ländlichen Entwicklung in NRW zu - Bodenordnungen (Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz, Gemeinheitsteilungsgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz) - LEADER- (und VITAL-) Regionen - Konzepten ländlicher Gemeinden - Förderkulissen - Förderprojekten NGA-Breitband
Wiedergabe der Geltungsbereiche aller Flurbereinigungsverfahren der Landeshauptstadt Dresden. Das Flurbereinigungsverfahren dient gemäß dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes am 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) zur Neuordnung der Grundstücke, um die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern. Gleichzeitig kann auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen erfolgen, so z. B. der ländliche Wegebau oder die Umsetzung des Hochwasserschutzes. Mit Beschluss des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 wurde die Landeshauptstadt Dresden "Obere Flurbereinigungsbehörde" und es wurden ihr sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde obliegen.
Wiedergabe der Geltungsbereiche aller Flurbereinigungsverfahren der Landeshauptstadt Dresden. Das Flurbereinigungsverfahren dient gemäß dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes am 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) zur Neuordnung der Grundstücke, um die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern. Gleichzeitig kann auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen erfolgen, so z. B. der ländliche Wegebau oder die Umsetzung des Hochwasserschutzes. Mit Beschluss des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 wurde die Landeshauptstadt Dresden "Obere Flurbereinigungsbehörde" und es wurden ihr sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde obliegen.
Wiedergabe der Geltungsbereiche aller Flurbereinigungsverfahren der Landeshauptstadt Dresden. Das Flurbereinigungsverfahren dient gemäß dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes am 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) zur Neuordnung der Grundstücke, um die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern. Gleichzeitig kann auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen erfolgen, so z. B. der ländliche Wegebau oder die Umsetzung des Hochwasserschutzes. Mit Beschluss des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 wurde die Landeshauptstadt Dresden "Obere Flurbereinigungsbehörde" und es wurden ihr sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde obliegen.
Die Teilnehmergemeinschaft AOM Infrastrukturprojekt 2 wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Plans über die ge- meinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungs- gesetzes (FlurbG) beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nach- teiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Durch gesetzlich geregelte Verfahren zur Grundstücksneuordnung Mit den im Baugesetzbuch (BauGB) beschriebenen Instrumenten Umlegung, vereinfachte Umlegung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme sowie der im Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) geregelten Flurneuordnung können Grundstücke neu geordnet werden, indem Grundstücksgrenzen verändert und Grundstücksflächen ausgetauscht werden. In der Umlegung (§§ 45 - 79 BauGB) werden in großem Umfang private und öffentliche Baugrundstücke, Wege- und Freiflächen gebildet. Das Eigentum an den bisherigen Grundstücken wird auf neu gebildete Baugrundstücke übertragen. Diese Umgestaltung und Neuordnung der Grundstücke entspricht einem gesetzlich geregelten Grundstückstausch. Durch vereinfachte Umlegung (§§ 80 - 84 BauGB) können unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke untereinander getauscht oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§§ 165 - 171 BauGB) als Gesamtmaßnahme soll im Rahmen eines auf die unmittelbare Realisierung gerichteten Verfahrens die Entwicklung der Stadt zügig vorantreiben. Sie erlaubt der Gemeinde den Zwischenerwerb von Grundstücken, wenn die Planungs- und Entwicklungsziele anders nicht erreicht werden können. Zur Umsetzung dieser Ziele werden die neu geordneten Baugrundstücke an Bauwillige -vorrangig an die früheren Eigentümer- verkauft.
Der Datensatz enthält die Grenzen der Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Gemeinheitsteilungsgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz im Land Nordrhein-Westfalen.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes/ Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Zell, Eisenberg ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 4 |
| Kommune | 8 |
| Land | 565 |
| Weitere | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Text | 10 |
| Umweltprüfung | 542 |
| unbekannt | 21 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 562 |
| Offen | 9 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 573 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 1 |
| Dokument | 499 |
| Keine | 55 |
| Unbekannt | 8 |
| Webdienst | 7 |
| Webseite | 20 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 125 |
| Lebewesen und Lebensräume | 287 |
| Luft | 95 |
| Mensch und Umwelt | 573 |
| Wasser | 127 |
| Weitere | 573 |