Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Kirchlein II ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Flurneuordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind ein substantieller Bestandteil der Ländlichen Entwicklung. Dabei erfolgt in den Verfahren i.d.R. nicht nur die Neuordnung der Grundstücke sondern auch die Planung und Umsetzung umfangreicher Maßnahmen, wie z.B. ländlicher Wegebau, Anlage von Hochwasserrückhaltemaßnahmen, die Gestaltung von Biotopen und Gewässern.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes ist eine Änderung (Änderung Nr. 7) des Planes nach §41 FlurbG erforderlich geworden. Das Landratsamt Ostalbkreis – untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Änderung Nr. 7 zum Plan nach § 41 FlurbG in der Flurbereinigung Aalen-Beuren für zulässig erklärt. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die geänderten Maßnahmen kommt es zu keiner erheblichen oder nachhaltigen schädlichen Auswirkung umweltrelevanter Schutzgüter. Denkmäler, Kultursachgüter, Schutzgebiete, gesetzlich geschütze Biotope. Geschützte Tierarten sind von den in Ausmaß, Komplexität und Schwere als nur relativ gering einzuschätzenden wenigen Eingriffen nicht betroffen. Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Für die zweckmäßige Neugestaltung des Dorferneuerungsgebietes der Teilnehmergemeinschaft Rüblanden ist die Aufstellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) erforderlich geworden.
Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Errichtung und Festlegung des Standortes einer Plattform in Holzbauweise notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Im Flurneuordnungsverfahren Nusplingen (Galgenwiesen) ist eine Änderung des genehmigten Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG zur Grundstückserschließung und Anpassung der Ausgleichsmaßnahmen notwendig geworden. Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die Planänderung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter zu erwarten.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark führt das mit Datum vom 25.07.2018 nach § 86 FlurbG i. V .m. § 56 LwAnpG angeordnete vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Hohenziatz“ durch. Es wurde für Teile der Gemarkungen Hohenziatz, Lübars und Möckern angeordnet. Das Verfahren dient insbesondere der Verbesserung der Agrarstruktur, dabei soll das Wirtschaftswegenetz an die Anforderungen der modernen landwirtschaftlichen Infrastruktur angepasst, der zersplitterte Grundbesitz zu wirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt und ein maßgeblicher Beitrag für eine vielfältig strukturierte Landschaft geleistet werden. Mit dem Ausbau der ländlichen Wegeverbindungen wird eine Entlastung von landwirtschaftlichem Verkehr in den Ortslagen angestrebt. Für das Gebiet liegen auch begründete Anträge von Landwirtschaftsbetrieben und Grundeigentümern für ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG vor. Die Antragsteller machen geltend, dass im Zusammenhang mit der Bildung einzelbäuerlicher Betriebe zahlreiche sachen-rechtliche Konflikte, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR beruhen, übernommen wurden und fortwährend bestehen. Bei der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze konnten diese sachenrechtlichen Konflikte, wie die Zerschneidung von Flurstücken, Wirtschaftswege und Gewässer auf privatem Grund und Boden und der Wegfall ehemaliger Erschließungsstrukturen, bestätigt werden. Obwohl die Landwirtschaftsbetriebe die nachteiligen Auswirkungen der problematischen Rechtsbeziehungen durch aufwändige Nutzungstausche reduzieren, ist die Notwendigkeit deren Entflechtung nicht weggefallen und soll mit dem Flurbereinigungsverfahren dauerhaft erfolgen. Nur durch eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse kann die Verfügbarkeit des Privateigentums an Grund und Boden in vollem Umfang geschaffen werden. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen fortgeführt und einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Rahmen der fachlichen Durchsicht des Plans nach § 41 FlurbG in der Flurbereinigung Eberhardzell (Guntarz) für genehmigungsfähig erklärt. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Modernisierung einer Asphaltdecke einer Gemeindeverbindungsstraße, Neubau von Steilstrecken eines Weges in Asphaltweise, Modernisierung und Neubau von Kieswegen, Neubau von Einmündungen, Einbau von Sickerleitungen, Anlage von Blühstreifen und einer extensive Wiese.
Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, AST Salzwedel, führt das mit Datum vom 06.11.2018 angeordnete Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG "A14 - Drüsedau" durch. Mit dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren soll der durch das Unternehmen „Lückenschluss BAB14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, VKE 2.2 - AS Osterburg /L 13 bis AS Vielbaum (zukünftig AS Seehausen-Nord) /L 2" drohende Landverlust auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt und die dadurch für die allgemeine Landeskultur drohenden Nachteile vermieden werden. Für das Unternehmen werden im Flurbereinigungsgebiet ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen Darüber hinaus werden durch das Unternehmen Durchschneidungen wirtschaftlich zusammenhängender Flächen eintreten, wobei unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen entstehen. Des Weiteren ist die Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen neu zu regeln, da das vorhandene Wege- und Gewässernetz in Mitleidenschaft gezogen wird. Der derzeitige Ausbauzustand der landwirtschaftlichen Wege, welcher als überwiegend schlecht bewertet wird, macht eine zeitgemäße Bewirtschaftung mit moderner Technik unmöglich. Durch den Wegeausbau sollen diese Defizite behoben und somit die Orte vom landwirtschaftlichen Verkehr entlastet werden. Maßnahmen der Landschaftspflege werden ausgeführt und Landnutzungskonflikte aufgelöst. Durch den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden die in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG getroffenen Zielstellungen einer planungs- und baurechtlichen Lösung im Rahmen der geltenden Rechtsformen zugeführt. Der Ausbau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt auf dessen Grundlage.
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