Die Binnenschifffahrt, insbesondere der Verkehr mit Fahrgastschiffen in der Berliner Innenstadt, hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Parallel häufen sich die Beschwerden von Anwohnenden und Erholung Suchenden an den Gewässern über Belästigungen durch Schiffsabgase. Wie hoch ist der Beitrag der Schiffe zum Schadstoffausstoß in Berlin? Wie hoch ist die Luftbelastung in Ufernähe – Modellrechnungen Wie hoch ist die Luftqualität in Ufernähe – Hier wird nachgemessen Von der Binnenschifffahrt werden insgesamt etwa 5.600 Tonnen Kraftstoff pro Jahr verbraucht. Davon waren ca. 93 % Dieselkraftstoff. Ottokraftstoffe werden in erster Linien von kleineren Booten (Motorboote, Segelboote, sonstige Boote) verwendet. Daraus entstehen jährlich folgende Schadstoffmengen: Kohlendioxid (CO 2 ) 17.700 t/a Stickstoffoxide (NO x ) 253 t/a Partikel (PM 10 ) gesamt 9,6 t/a Im Vergleich zu den Gesamtemissionen aller Quellen in Berlin relativiert sich die Bedeutung der Binnenschifffahrt: Sie verursacht nur etwa 1,3 % der in Berlin emittierten 18.931 t/a Stickstoffoxide und 0,4 % der emittierten 2.446 t/a Partikel PM 10 . Der Anteil am gesamten Berliner CO 2 -Ausstoß beträgt weniger als 1 %. Der Schiffsverkehr ist gesamtstädtisch daher nur eine untergeordnete Schadstoffquelle. Diese Schadstoffe konzentrieren sich aber entlang nur weniger Kilometer Wasserstraßen. Deshalb können Schiffe lokal, d.h. in Ufernähe, merklich zur Luftbelastung beitragen. Wie hoch ist die Luftbelastung („Immissionen“) durch Fahrgastschiffe? Kommt es vielleicht sogar zur Überschreitung von Grenzwerten für die Luftqualität? Um einen Überblick über die Luftsituation an Berliner innerstädtischen Wasserstraßen zu erhalten, wurden zuerst Modellrechnungen beauftragt. Das Bezugsjahr des Luftschadstoffgutachtens ist 2018. Die Schadstoffbelastungen am Ufer wurden mittels feinteiliger (mikroskaliger) Modellierung mit dem Modell MISKAM ermittelt. Im Bereich der Anleger wurde zusätzlich ein prognostisches Strömungs- und Ausbreitungsmodell verwendet. Die Beurteilung erfolgte im Vergleich mit geltenden Grenzwerten der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Wesentliche Ergebnisse: Hinweis: Das Gutachten ergab für das Jahr 2018 für einige Orte eine kritische Luftbelastung mit der Gefahr von Grenzwertüberschreitungen. Die NO 2 -Jahresmittelwerte der städtischen Hintergrundbelastung sind jedoch zwischen 2018 und 2021 um bis zu 7 µg/m³ zurückgegangen. Daher ist auch bei gleichbleibendem Schadstoffausstoß der Fahrgastschiffe die im Gutachten berechnete Gefahr von Grenzwertüberschreitungen inzwischen gesunken. Die schiffsbedingte Zusatzbelastung durch Stickoxiden (NO x ) – der Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (NO 2 ) – führt zu einer deutlichen Erhöhung der NO x -Gesamtbelastung entlang der Spree. An den relevanten Beurteilungspunkten bzw. Fassaden im Bereich der Friedrichstraße und des Berliner Doms wird der NO 2 -Jahresmittelwert rechnerisch eingehalten. Im Bereich des Mühlendamms und der Mühlendammschleuse liegt der errechnete Jahresmittelwert an den nördlichen Fassaden häufig bei etwa 36 μg NO 2 /m³, punktuell bis zu 41 μg NO 2 /m³. Eine Überschreitung des zulässigen Grenzwerts von 40 μg NO 2 /m³ im Jahresmittel kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Für die übrigen Bereiche entlang der Spree werden lediglich im Bereich des Bode-Museums Jahresmittelwerte von größer als 40 μg NO 2 /m³ errechnet. Das Gutachten empfiehlt eine genauere Betrachtung des Bereichs. An spreenahen Bereichen der Fassaden dicht bebauter Hauptverkehrsstraßen werden zum Teil schiffsbedingte NO x -Zusatzbelastungen berechnet, die etwa derjenigen der Kfz-bedingten Zusatzbelastungen entsprechen. Kritisch könnte der spreenahe Bereich des Mühlendamms sein. Eine Überschreitung des NO 2 -Jahresmittelgrenzwertes kann hier nicht ausgeschlossen werden. Bei einer PM 10 -Hintergrundbelastung von 23 μg/m³ liegen die schiffsbedingten PM 10 -Zusatzbelastungen bei maximal 3 μg/m³, in den Uferbereichen und Fassaden bei 1 μg/m³ und häufig darunter. Dies betrifft auch die Zusatzbelastung der noch kleineren Partikel PM 2,5 . Schiffsbedingte Überschreitungen des PM 10 - und PM 2,5 -Grenzwertes wurden nicht festgestellt. Das vollständige Gutachten steht hier zum Download bereit. Bis vor kurzem gab es für die ufernahen Bereiche der Spree keine Messwerte. Anfang 2022 wurden direkt am Ufer an drei Stellen kleine Passivsammler aufgehängt, mit denen die Schadstoffkonzentration mit dem Prinzip der passiven Diffusion bestimmt werden kann. Ausgesucht wurden Orte, an denen gemäß den Modellrechnungen besonders hohe Belastungen durch die Abgase der Fahrgastschiffe erwartet werden können. Gemessen wird der Schadstoff Stickstoffdioxid. Dies ist ein gesundheitsschädliches Reizgas, das in Berlin besonders an vielbefahrenen und eng bebauten Straßen in erhöhten Konzentrationen auftritt. Die Luftqualitätsgrenzwerte für diesen Stoff werden in Berlin erst seit 2020 an allen Straßen eingehalten. Ob dies auch in direkter Ufernähe gewährleistet ist, sollen diese Messungen zeigen. An folgenden Stellen in Berlin Mitte wurden NO 2 -Passivsammler installiert, die im Zwei-Wochen-Rhythmus die mittlere NO 2 -Belastung über ein Jahr erfassen sollen Der Standort bei Spree-Kilometer 17,28 befindet sich am rechten Ufer sich unterhalb einer Brücke. Zwischen Schiffbauerdamm und Mühlendamm fuhren vor der Corona-Pandemie pro Jahr ca. 85.600 Fahrgastschiffe, ca. 1.400 Güterschiffe inklusive Schubverbände sowie ca. 8.900 Sportboote. Die vertikalen und horizontalen Bedingungen für den Luftaustausch und damit für die Verdünnung der Luftschadstoffe sind hier stark eingeschränkt. Die Situation ist zum Teil vergleichbar mit einem Straßentunnel, sodass hier anhand der gewonnenen NO 2 -Messergebnisse die maximal erwartbare Belastung erfasst wird, die eindeutig auf die Emissionen fahrender Schiffe zurückzuführen ist. Im Jahr 2022 wurde hier ein Jahresmittelwert für NO 2 von 19 µg/m³ gemessen. Der Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ wird damit weit unterschritten. Der Standort bei Spree-Kilometer 17,00 am rechten Ufer spiegelt die Luftschadstoffsituation an einem stark frequentierten Anleger für Fahrgastschiffe wider, sodass hier die maximal erwartbare Exposition für Wartende im Bereich von Anlegern, aber auch für Teilnehmende an Schiffstouren, die sich bereits auf dem offenen Oberdeck der Fahrgastschiffe befinden, gemessen wird. An diesem Ort betrug die NO 2 -Belastung 2022 im Jahresmittel 26 µg/m³ und lag damit auch deutlich unter dem geltenden Grenzwert. Der Standort c) bei km 15,78 linkes Ufer ist dem Standort b) vergleichbar, hat aber zusätzlich den Charakter einer „engen Schifffahrtsstraßenschlucht“. Die durchschnittlichen Windbedingungen sind für die Verdünnung von Luftschadstoffen ungünstig. Die hier gemessenen NO 2 -Konzentrationen geben Hinweise auf die maximale Exposition auch für Fußgänger im unmittelbaren Bereich der Anleger. Dieser Ort wies im Jahr 2022 mit einem Jahresmittelwert von 34 µg/m³ die höchste NO 2 -Belastung der drei Untersuchungsorte auf. Der Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ wurde sicher eingehalten. Die Messungen sind bewusst nicht konform den Anforderungen der Anlage 3 der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung angelegt, in der Luftschadstoffmessungen für die Beurteilung von Grenzwertüberschreitungen geregelt sind. Vielmehr dient dieses Messprojekt dem Erkenntnisgewinn, der Validierung der Modellergebnisse und der Abschätzung der maximalen NO 2 -Exposition für Menschen in Ufernähe, auf Anlegestellen und auf Schiffen selbst. Bisher existieren keine Erfahrungen zu Messungen direkt über der Wasseroberfläche. Aufgrund einer Auflage des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Spree-Havel wurden die NO 2 -Passivsammler nach Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt an den vorhandenen Geländern befestigt und ragen max. 15 cm über die Uferbefestigung in die Bundeswasserstraße hinein. Insofern unterschieden sich die drei o.g. Passivsammler-Standorte erkennbar von den bisher angebrachten Laternen-Standorten in Straßenschluchten bezüglich der Höhe, Anbringung, der Standortcharakteristik und der relevanten Abstände zur Quelle. Die Messergebnisse des ersten vollständigen Jahres zeigen, dass derzeit nicht zwingend zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der NO2-Belastung durch die Schifffahrt erforderlich sind. Um die weitere Entwicklung bewerten zu können, wird weiterhin am Reichstagsufer, Höhe Tränenpalast gemessen. Damit beobachten wir den Messort mit der höchsten Belastung.
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee
Allgemeinverfügung
zur Verkehrsregelung auf der Seeschifffahrtsstraße Elbe
Vom 20. August 2025
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrts-
straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209;
1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 286) geändert worden ist, erlässt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee folgen-
de Allgemeinverfügung:
1.
Abweichend von der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT
31.01.2014 B7), die zuletzt durch die Zwölfte Bekanntmachung zur Änderung der Bekannt-
machung vom 19. Juni 2024 (BAnz AT 09.07.2024 B2) geändert worden ist, wird Gliede-
rungspunkt 14.2.1.1 wie folgt neu gefasst:
14.2.1.1.1. Höchsttiefgänge auf der Elbe für die Fahrtstrecke See – Hamburg – See
unter der Voraussetzung normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse
Containerschiffe
Abmessungen
Tideunabhängig
Bis 46,0 m Breite oder 350 m Länge13,30 mTideabhängig
ausgehend
14,30 mTideabhängig
einkommend
15,60 m
Bis 47,5 m Breite oder 360 m Länge13,20 m14,20 m15,50 m
Bis 50,0 m Breite oder 370 m Länge13,10 m14,10 m15,40 m
Bis 52,5 m Breite oder 380 m Länge13,00 m14,00 m15,30 m
Bis 55,0 m Breite oder 390 m Länge12,90 m13,90 m15,20 m
Bis 57,5 m Breite oder 400 m Länge12,80 m13,80 m15,10 m
Bis 60,0 m Breite oder 400 m Länge12,70 m13,70 m15,00 m
Bis 62,5 m Breite oder 400 m Länge12,60 m13,60 m14,90 m
Übrige Schiffe (Massengutschiffe, Passagierschiffe, …)
Abmessungen
Tideunabhängig Tideabhängig
ausgehend
Bis 46,0 m Breite oder 340 m Länge
13,30 m
14,30 mTideabhängig
einkommend
15,60 m
Bis 50,0 m Breite oder 350 m Länge13,10 m14,10 m15,40 m
Bis 55,0 m Breite oder 360 m Länge12,90 m13,90 m15,20 m
Bis 63,0 m Breite oder 370 m Länge12,70 m13,70 m15,00 m
14.2.1.1.2. Tidefenster für die Fahrtstrecke See – Hamburg – See unter der Voraussetzung
normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse – Containerschiffe
nach Breite und Länge einkommend
einkommend
Frischwassertief-
gänge in Meter
Schiffe mit Breite
bis 46,0 m oder
Länge 350,0 m
Schiffe mit Breite
bis 47,5 m oder
Länge 360,0 m
Schiffe mit Breite
bis 50,0 m oder
Länge 370,0 m
Schiffe mit Breite
bis 52,50 m oder
Länge 380,0 m
Schiffe mit Breite
bis 55,0 m oder
Länge 390,0 m
Schiffe mit Breite
bis 57,50 m oder
Länge 400,00 m
Schiffe mit Breite
bis 60,00 m oder
Länge 400,00 m
Schiffe mit Breite
bis 62,50 m oder
Länge 400,00 m
tideabhängig
(Abfahrtsfenster für die Passage Bake „C“ bezogen auf Tideniedrigwasser Cuxhaven)
tideun-
abhängig
bis
12,70
12,80
12,90
13,4013,5013,6013,7013,8013,9014,0014,10
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13,20
tideunabhängig
13,10 m
tideunabhängig
13,00 m
tideunabhängig
tideunabhängig
12,80 mtideunabhän-
gig
12,70 mtide-
un-
abh.
12,60 m
13,10
13,30
tideunabhängig
13,20 m
12,90 m
13,00
0:00
-5:00
Keine Interpolation
einkommend
(Fortsetzung)tideun-
abhängig
Frischwassertief-
gänge in Meter
Schiffe mit Breite
bis 46,0 m oder
Länge 350,0 mbis
Schiffe mit Breite
bis 47,5 m oder
Länge 360,0 m
Schiffe mit Breite
bis 50,0 m oder
Länge 370,0 m
Schiffe mit Breite
bis 52,50 m oder
Länge 380,0 m
Schiffe mit Breite
bis 55,0 m oder
Länge 390,0 m
Schiffe mit Breite
bis 57,50 m oder
Länge 400,00 m
Schiffe mit Breite
bis 60,00 m oder
Länge 400,00 m
Schiffe mit Breite
bis 62,50 m oder
Länge 400,00 m
13,30 m
13,20 m
13,10 m
13,00 m
12,90 m
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(Abfahrtsfenster für die Passage Bake „C“ bezogen auf Tideniedrigwasser Cuxhaven)
14,2014,3014,4014,5014,6014,7014,8014,9015,0015,1015,2015,3015,4015,5015,60
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Keine Interpolation
14.2.1.1.2. Tidefenster für die Fahrtstrecke See – Hamburg – See unter der Voraussetzung
normaler Tide- und Fahrwasserverhältnisse - Containerschiffe
nach Breite und Länge ausgehend
ausgehend
Frischwassertief-
gänge in Meter
Schiffe mit Breite
bis 46,0 m oder
Länge 350,0 m
Schiffe mit Breite
bis 47,5 m oder
Länge 360,0 m
Schiffe mit Breite
bis 50,0 m oder
Länge 370,0 m
Schiffe mit Breite
bis 52,50 m oder
Länge 380,0 m
Schiffe mit Breite
bis 55,0 m oder
Länge 390,0 m
Schiffe mit Breite
bis 57,50 m oder
Länge 400,0 m
Schiffe mit Breite
bis 60,00 m oder
Länge 400,0 m
Schiffe mit Breite
bis 62,50 m oder
Länge 400,0 m
tideun-
abhängig
bis
tideabhängig
(Abfahrtsfenster für die Passage Seemannshöft bezogen auf Tideniedrigwasser Hamburg St. Pauli)
*Der Elbtunnel (km 626,5) darf frühestens 20 min vor Passage Seemannshöft passiert werden.
12,70
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Schiffe mit Breite
bis 46,0 m oder
Länge 350,0 m
Schiffe mit Breite
bis 47,5 m oder
Länge 360,0 m
Schiffe mit Breite
bis 50,0 m oder
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Schiffe mit Breite
bis 52,50 m oder
Länge 380,0 m
Schiffe mit Breite
bis 55,0 m oder
Länge 390,0 m
Schiffe mit Breite
bis 57,50 m oder
Länge 400,0 m
Schiffe mit Breite
bis 60,00 m oder
Länge 400,0 m
Schiffe mit Breite
bis 62,50 m oder
Länge 400,0 m
(Abfahrtsfenster für die Passage Seemannshöft bezogen auf Tideniedrigwasser Hamburg St. Pauli)
*Der Elbtunnel (km 626,5) darf frühestens 20 min vor Passage Seemannshöft passiert werden.
12,60 m
Keine Interpolation
Anlage 1 A. Liegegeld (1) Das Liegegeld beträgt für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Entgelts genannten - je BE in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €, in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €. (2) Das Liegegeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen bzw. nach 72 Stunden für die Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 je BE oder je zugelassenem Fahrgast und je Kalendertag in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 € in den übrigen Häfen 0,40 €. (3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis zu 7 m 1,30 € über 7 m bis zu 10 m 2,00 € über 10 m bis zu 12 m 2,60 € über 12 m bis zu 14 m 3,00 € über 14 m bis zu 16 m 3,20 € über 16 m bis zu 18 m 4,00 € über 18 m bis zu 20 m 6,00 € über 20 m bis zu 26 m 8,00 € über 26 m bis zu 30 m 12,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Entgelts beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen in den Häfen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge Länge Euro bis zu 8 m 5,50 € über 8 m bis zu 10 m 8,00 € über 10 m bis zu 14 m 10,00 € über 14 m bis zu 17 m 11,00 € über 17 m bis zu 20 m 14,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 des Entgelts beträgt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich 20 Benutzungen das 15fache, 40 Benutzungen das 30fache, 80 Benutzungen des 45fache 250 Benutzungen das 90fache, über 250 Benutzungen das 100fache des Liegegeldes nach Absatz 1, für Fischereifahrzeuge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3. B. Kaigeld Das Kaigeld beträgt für Fahrgast 0,30 €, für Güter allgemein je Tonne 0,36 € für Dünger, Düngemittel, Futtermittel, Getreide, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salz, Sand, Soda, Steine, Torf und Zement je Tonne 0,18 €, für Speisefische, Speisemuscheln, Krabben und Fischmehlrohware je 50 kg Bruttogewicht 0,10 €, für lebendiges Vieh je Stück 0,23 € für Fahrräder, Mopeds, Motorroller und Handkarren je Fahrzeug 0,59 €, für Pkw , Pkw-Anhänger je Fahrzeug 2,36 €, für Lkw , Omnibusse je Fahrzeug 5,90 €. C. Überladegeld Das Überladegeld beträgt für Fahrgäste je Person 0,23 €, für Güter je Tonne 0,97 €. D. Lagergeld Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Kalendertag je Quadratmeter der belegten Fläche 0,31 €. Stand: 01. September 2025