Teil der Statistik "Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe (EVAS-Nr. 32421). 1.2 Grundgesamtheit Die Erhebung erfolgt bei Unternehmen, die bestimmte klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Hierzu zählen Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. Die Stoffe werden als Kältemittel, Treibmittel in Aerosolerzeugnissen und bei der Verschäumung von Kunst- und Schaumstoffen verwendet und tragen zum Treibhauseffekt bei. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erfasst werden die Herstellung, Ein- und Ausfuhr bestimmter klimawirksamer Stoffe, sowie die Verwendung von Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Erzeugnissen. Den Berichtspflichtigen wird eine Stoffliste zur Verfügung gestellt, die alle relevanten Stoffe der Erhebung beinhaltet. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet (NUTS-O); NUTS = Nomenclature des unités territorales statistique (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik). Die Ergebnisse der Bundesländer werden auch von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war das Kalenderjahr 2024. Die Erhebung der klimawirksamen Stoffe wird jährlich zwischen Februar und Oktober für das Vorjahr durchgeführt. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1996 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu § 10 Abs. 1 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. EU-Verordnung Nr. 573/2024 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND RATES (Fassung vom 07. Februar 2024) über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B Stat G grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]), - Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (I T Z Bund als I T-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 U Stat G dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den Gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 U Stat G übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 U Stat G übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 B Stat G ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. Bei der Veröffentlichung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden die Regeln der primären und sekundären Geheimhaltung angewendet. Dabei werden keine Angaben für weniger als drei Befragte/Einheiten veröffentlicht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. In Arbeitsgruppensitzungen mit dem Umweltbundesamt werden die Erhebungsmerkmale und Ergebnisse analysiert und gegebenenfalls weiterentwickelt. Darüber hinaus findet zweimal im Jahr eine Arbeitsgruppe AG Wasser/Klima der Statistischen Ämter der Länder zur Weiterentwicklung der Wasser- und Klimastatistiken statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen wird der Fragebogen jährlich evaluiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden. Die Mengengrenze mehr als 20 Kilogramm beeinträchtigt die Datenqualität unwesentlich. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau der Fragebogen ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen werden in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilitätsprüfung entgegengewirkt. Eine weitere Fehlerquelle ist die Vollständigkeit des Berichtskreises. Um den Berichtskreis zu vervollständigen wird jährlich überprüft, ob neue Berichtseinheiten aus dem Unternehmensregister für die Erhebung relevant sind. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Unternehmen, die klimawirksame Stoffe herstellen, ein- oder ausführen oder in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden. Erhoben wird die Verwendung nach Einsatzbereichen und Stoffarten. 2.1.2 Klassifikationssysteme Um statistische Einheiten in einer amtlichen Statistik einheitlich zu erfassen, dient die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eine Stoffliste dient als zusätzliche Erläuterung zum Fragebogen, die den betroffenen Unternehmen als Übersicht mit allen relevanten klimawirksamen Stoffen der Erhebung zur Verfügung gestellt wird. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Treibhausgase verfügen über ein unterschiedliches Erwärmungspotenzial, das sogenannte Global Warming Potential (GWP). Als Richtgröße dient die Klimawirksamkeit von Kohlendioxid (GWP von CO2 = 1), das heißt die Treibhauspotenziale anderer Stoffe bemessen sich relativ zu CO2. Der GWP-Wert = CO2-Äquivalent gibt das Treibhauspotenzial eines Stoffes an und damit seinen Beitrag zur Erwärmung der bodennahen Luftschicht. Die Mengen der Stoffe werden bei den Berichtspflichtigen in Kilogramm erfasst und danach maschinell in metrische Tonnen sowie in 1 000 Tonnen CO2-Äquivalente (GWP-Wert) umgerechnet. Die metrische Tonne entspricht dem Gewicht von 1 000 Kilogramm. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sowie das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA nutzt die Daten aus der Erhebung zur Erstellung des Nationalen Inventarberichtes, einer Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll, an die Europäische Kommission. Weitere Nutzer finden sich in Wirtschaftsverbänden, Medien und der Wissenschaft, wie zum Beispiel Hochschulen und Forschungsinstitute sowie in der interessierten Öffentlichkeit. 2.3 Nutzerkonsultation Im Rahmen von Veranstaltungen mit Forschungsinstituten sowie den Fachausschüssen werden die Interessen der Hauptnutzer über verschiedene Wege berücksichtigt und gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklung angepasst. Die von Seiten der Ministerien oder Verbänden gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden jährlich dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder als Primärerhebung erhoben. Alle berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln über ein elektronisches Verfahren (Online-Erhebung IDEV) ihre Angaben an die Statistischen Ämter der Länder. Papierfragebögen sind nur zugelassen, wenn die zuständige Stelle auf Antrag (Härtefälle) eine Ausnahme zulässt. Im Berichtsjahr 2024 wurden bundesweit 12 105 Unternehmen befragt, von denen 4 866 die Kriterien des Berichtskreises zu § 10 (1) UStatG erfüllten. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Befragung wird dezentral durch die Statistischen Ämter der Länder online mittels IDEV-Fragebogen durchgeführt. Die berichtspflichtigen Unternehmen übermitteln ihre Daten an die Statistischen Ämter der Länder. Bei der Erhebung wurde auf Fragebogen-Pre-Tests verzichtet, alternativ wurde die Erhebungsunterlage durch die Gruppe AG-Design standardisiert. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Eingang der Erhebungsunterlagen schließt sich ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle an. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder unplausiblen Daten bei den Berichtspflichtigen nachgefragt. Danach stellt das Statistische Bundesamt aus den Länderdaten die Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt, werden keine Hochrechnungsverfahren eingesetzt. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasste ein volles Kalenderjahr, saison- oder kalenderbedingte Effekte wurden nicht beobachtet. 3.5 Beantwortungsaufwand Mit dem Berichtsjahr 2022 wurde der IDEV-Fragebogen (A, B und C für gruppenspezifische Einheiten) zusammengefasst. Durch eine gezielte Filterführung und damit hergehenden Ausblendung nicht relevanter Bereiche, soll der Beantwortungsaufwand minimiert werden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe können als genau angesehen werden, da es sich um eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze handelt. Daraus resultiert, dass stichprobenbedingte Fehler ausgeschlossen werden können. Die aktuellen Angaben werden mit denen der vergangenen Berichtsjahre verglichen und die Angaben gegebenenfalls rückgefragt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs-/Auswahlgrundlage: Bei der Ermittlung der Auswahlgesamtheit können Fehler auftreten, da einige Unternehmen den Statistischen Ämtern der Länder noch nicht bekannt sind und sich daher noch nicht im Berichtskreis befinden. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Im Laufe des Jahres 2026 haben sich geringe Abweichungen in den Berichtsjahren 2023 und 2024 ergeben, die keine relevanten Auswirkungen auf das Bundesergebnis haben. Verzerrung durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung betrug für detaillierte, endgültige Ergebnisse 12 Monate. Somit stehen für das Berichtsjahr 2024 seit Dezember 2025 endgültige Ergebnisse zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst in Form einer Pressemitteilung und zwei Tabellen auf der Themenseite "Umwelt/Klimawirksame Stoffe" des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de). Über die Datenbank GENESIS-Online können zudem Ergebnisse in verschiedenen Dateiformaten abgerufen werden. Für diese Erhebung werden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Pünktlichkeit Eine Statistik ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten und gegebenenfalls bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich an das Umweltbundesamt übermittelt. Die nationale Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte ebenfalls pünktlich durch eine Pressemitteilung. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Ab dem Berichtsjahr 2006 erfolgte eine Berichtskreisausweitung, die Mengengrenze wurde von 50 kg auf 20 kg herabgesetzt. Der Vergleich ist nur eingeschränkt möglich. Die Liste der berücksichtigten fluorierten Treibhausgase wird jedes Jahr gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und gegebenenfalls um neue Stoffe erweitert. Die Berechnung der CO2-Äquivalente erfolgte ab dem Berichtsjahr 2021 nach dem IPCC 5th Assessment Report Climate Change 2013. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Berichtsjahr 2006 wurde, aufgrund des neuen UStatG 2005, erstmals die Herstellung, Ein- und Ausfuhr klimawirksamer Stoffe erhoben, so dass für diese Merkmale eine Vergleichbarkeit für die Jahre 2006 bis 2024 möglich ist. Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 10 Abs. 1 UStatG eine neue Stoffgruppe - H-FCKW aufgenommen. Eine weitere Erweiterung um die Stoffgruppen F-IKW, H-BKW, H-CKW, FBKW und H-BCKW erfolgte für das Berichtsjahr 2023. Eine Vergleichbarkeit dieser Stoffgruppe ist erst mit den späteren Berichtsjahren möglich. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Eine nur bedingte Vergleichbarkeit der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe besteht mit der Erhebung zu Handel und Abgabe von Schwefelhexafluorid und Stickstofftrifluorid die zentral jährlich vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden vom Umweltbundesamt für den Nationalen Inventarbericht sowie die Klimaberichterstattung der Bundesrepublik Deutschland an die EU verwendet. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Die jährliche Pressemitteilung kann über die Homepage des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) heruntergeladen werden. Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe werden zudem in Form von Tabellen und Grafiken auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32421 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Berichterstattung unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und dem Kyoto-Protokoll 2016 Climate Change Nr. 23/2016. Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990-2023 (Umweltbundesamt) (www.umweltbundesamt.de/publikationen). Als Grundlage für die Berechnung der C02-Äquivalente der klimawirksamen Stoffe dient der IPPCC 5th Assessment Report, Climate Change 2013. Laut Beschlüssen von Durban ist der Report verbindlich ab dem Berichtsjahr 2021 für die Emissionsbericht-erstattung (Post-Kyoto). 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Der Veröffentlichungstermin für die jährliche Pressemitteilung der Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe wird im Veröffentlichungskalender der Pressestelle festgehalten und im Internet veröffentlicht. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: Der aktuelle Veröffentlichungskalender kann über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) eingesehen werden. Zugangsmöglichkeiten: www.destatis.de 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026
Bereitstellung von Datenbanken ueber Umweltchemikalien zur gesundheitlichen Bewertung des von Umweltchemikalien ausgehenden Risikos. Fragebogenentwicklung, Aufbau der Codiersystematik, Aspektvorgabe und fachliche Organisation der Fremdprogrammierung und des apparativen Ausbaus. Qualitaetspruefung der Daten ueber Umweltchemikalien.
Teil der Statistik "Erhebung d. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (EVAS-Nr. 32311). 1.2 Grundgesamtheit Erfasst werden: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hierzu zählen Unfälle in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und bei der innerbetrieblichen Beförderung von wassergefährdenden Stoffen. Zum Umgang zählen auch die Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Hierzu zählen Transportunfälle und Unfälle mit Betriebsstofftanks. Beförderung wassergefährdender Stoffe bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. Als Unfall gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte). Kein Unfall im Sinne der Erhebung ist die Verunreinigung in Folge von illegaler Entsorgung wassergefährdender Stoffe. Die Charakterisierung von Stoffen als wassergefährdend und ihre Einstufung entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in Wassergefährdungsklassen regelt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist. Zusätzlich gelten alle von den Herstellern selbst als wassergefährdend eingestuften Stoffe sowie vorsorglich alle Stoffe und Zubereitungen, deren Wassergefährdungsklasse bisher nicht sicher bestimmt ist, als wassergefährdend. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Wassergefährdende Stoffe und Gemische werden in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft oder gelten als allgemein wassergefährdend. Das Umweltbundesamt stellt im Internet eine Suchfunktion bereit (webrigoletto.uba.de), mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische ermittelt werden können. Lebens- und Futtermittel gelten als nicht wassergefährdend, es sei denn, sie sind ausdrücklich eingestuft. Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden), es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen gemäß AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017, veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017, BAnz AT 10.08.2017 B6) Anlage 1 Nummer 1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1 und Nummer 3.1 auch Stoffe, die zwar die Anforderungen von nicht wassergefährdenden Stoffen erfüllen, zusätzlich aber hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaft unter Normalbedingungen als aufschwimmende flüssige Stoffe gelten. Als allgemein wassergefährdend zählen Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie feste Gemische, sofern sie nicht in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe aufgeführt sind. Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen nicht wassergefährdenden Stoffen (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.1) und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt ebenfalls als allgemein wassergefährdend (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.3). Die aufschwimmenden flüssigen, nicht wassergefährdenden Stoffe werden vom Umweltbundesamt unter www.bundesanzeiger.de öffentlich bekannt gegeben. Über die Suchfunktion im Internet (webrigoletto.uba.de) können die entsprechenden Stoffe ermittelt werden (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.2). Mit Inkrafttreten der AwSV galten alle Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) eingestuft worden sind, als eingestuft im Sinne von Kapitel 2 der AwSV. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfragt werden. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet, Bundesland, Kreis, Flussgebietseinheit (siehe www.umweltbundesamt.de). Die Ergebnisse zu den Bundesländern werden von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war der 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1975 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BstatG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Gemäß § 16 Abs. 1 BStatG ist die deutsche amtliche Statistik dazu verpflichtet, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist. Eine Ausnahme bilden z.B. Einzelangaben, die dem Befragten nicht zuzuordnen sind oder Einzelangaben, die mit denen anderer Befragter zusammengefasst sind, d.h. aggregierte Daten (Tabellen). Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Primärerhebung, deren Datengrundlage ausschließlich aus Daten besteht, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden bereits vorliegen. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. Mit den Vertretern der Statistischen Ämter der Länder finden regelmäßige Besprechungen sowie bei Bedarf spezielle Arbeitsgruppensitzungen zur Qualitätssicherung und –verbesserung der Erhebung statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen/Online-Erhebung ist der Fragebogen standardisiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können als genau angesehen werden. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Fragebögen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wieder gewonnene Menge in Litern). Entgegengewirkt wird hier durch Korrekturen im Rahmen der Sichtkontrolle und maschinellen Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhoben werden folgende Merkmale: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten; Ursache des Unfalls; maßgebende Wassergefährdungsklasse, Menge und Art des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art des Beförderungsmittels und der Umschließung; Ursache des Unfalls; maßgebende Wassergefährdungsklasse, Menge und Art des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.1.2 Klassifikationssysteme Wassergefährdungsklassen: Gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft (bis Berichtsjahr 2017): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend. Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft und zusätzlich in der WGK 2 als "deutlich wassergefährdend" gekennzeichnet (ab Berichtsjahr 2018): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: deutlich wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend oder gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden, es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Flussgebietseinheiten: In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert. Gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sind folgende Flussgebietseinheiten ausgewiesen: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene. Laut Begriffsbestimmung in § 3 Punkt 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt es sich bei der Flussgebietseinheit um ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht (bei Küstengewässern gilt dies - im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 WHG - für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind). 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Mengen: Die bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen freigesetzten und wiedergewonnenen Mengen werden in Literangaben erfasst und in Kubikmeter (= 1 000 Liter) nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die jeweilige Menge des wassergefährdenden Stoffes ohne etwaige Beimengungen wie z. B. Löschwasser. Wiedergewonnene Mengen stehen einer anschließenden Nutzung bzw. Verwendung weiterhin zur Verfügung oder werden einer geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete bzw. verbrannte Mengen sind hier nicht zu berücksichtigen. Die bei Folgemaßnahmen aufgenommenen/ausgehobenen und abgeschöpften/abgesaugten sowie abgefahrenen Mengen verunreinigten Materials (einschließlich Bindemittel) werden in Kubikmetern erfasst. 2.2 Nutzerbedarf Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung des Unfallgeschehens beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie die innerbetriebliche Beförderung wassergefährdender Stoffe) sowie bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe (Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte – Zwischenlagerung -). Die so gewonnenen Informationen ermöglichen die Weiterentwicklung der gegenwärtig vorhandenen Instrumente und die Vorbereitung zukünftiger Konzepte und Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Umweltproblemen durch Stoffeinträge und daraus resultierende Gefährdungen. Hauptnutzer der Statistik: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), das Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Bundesministerium für Verkehr (BMV), Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR). Weitere Nutzer sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie Unternehmen und sonstige private Nutzer. 2.3 Nutzerkonsultation Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Vorgaben in Verwaltungsvorschriften, z. B. zu Wassergefährdungsklassen, angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich hingegen auf nationaler Ebene nur mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden als Primärerhebung dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) auf elektronischem Weg an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Alle berichtspflichtigen Behörden leiten ihre Meldungen online mittels Internet-Datenerhebung im Verbund (IDEV) an die Statistischen Ämter der Länder. Die Erhebungsunterlagen (Grundfragebogen) wurden durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design von Erhebungsunterlagen" standardisiert und in IDEV umgesetzt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Rücklauf der Meldungen werden die Daten erfasst und ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Grundsätzlich werden fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht notwendig. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Entfällt. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich um eine Primärerhebung handelt, welche grundsätzlich jedoch größtenteils vorhandene Verwaltungsdaten nutzt und die Anzahl der Fälle klein ist, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als gering einzuschätzen sein. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Es handelt sich um eine Totalerhebung, bei der alle Schadensereignisse bei den Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfasst werden. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler - Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs- / Auswahlgrundlage: Laut gesetzlicher Definition liegt ein Unfall im Sinne dieser Erhebung vor, wenn eine nicht unerhebliche Menge wassergefährdender Stoffe 1.) aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht, 2.) während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte) austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht; hierzu zählt auch jedes Auslaufen von Betriebsstofftanks (einschließlich Hydraulikölen) bei Fahrzeugen aller Art. Einen Problembereich stellt hierbei die Auslegung des Begriffes der nicht unerheblichen Menge im UStatG dar. Die Einschätzung einer nicht unerheblichen Menge hängt von der besonderen Situation (z. B. der Wassergefährdungsklasse WGK, des Unfallortes und der Unfallfolgen) des jeweiligen Unfalls ab. Zur Vereinheitlichung der Erhebung und Unterstützung der zuständigen Behörden wurde folgende Definition gefasst: Ein Unfall im Sinne der Erhebung liegt vor, wenn - ein Oberflächengewässer, das Grundwasser, ein Kanalnetz, eine Kläranlage oder eine Wasserversorgung verunreinigt wurden oder - sich der Unfall in einem Wasserschutzgebiet ereignet hat oder - die freigesetzte Menge wassergefährdender Stoffe 50 Liter und mehr beträgt. Die Erfassung der Unfälle gemäß der genannten Definition wird ab Berichtsjahr 2025 durch eine Filterfragenführung im Online-Erhebungsportal sichergestellt. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Erhebungsunterlagen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wiedergewonnene Menge in Litern). Um Fehlerquellen entgegenzuwirken, werden Korrekturen im Rahmen einer Sichtkontrolle, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder vorgenommen. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. - Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Bei der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher gelten veröffentlichte Daten als endgültig. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitpunkt bzw. Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres) und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. 5.2 Pünktlichkeit Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten bzw. bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wird seit 1975 jährlich durchgeführt. Ab 1996 ist eine direkte Vergleichbarkeit zu früheren Berichtsjahren nicht uneingeschränkt möglich. Die Erhebungsmerkmale und -richtlinien sowie die Aufbereitungsverfahren sind in allen Bundesländern einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Jahr 1990 gab es durch die deutsche Vereinigung eine Änderung im Erhebungsgebiet: Für das Berichtsjahr 1991 beteiligten sich erstmals die neuen Bundesländer (mit Ausnahme des Freistaates Sachsen aus landesinternen Gründen) an der Statistik der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen. Ab dem Berichtsjahr 1996 hat sich aufgrund der damaligen Reform des Umweltstatistikgesetzes (UStatG vom 21. September 1994) der Erhebungsumfang erweitert, was bei Zeitvergleichen zu berücksichtigen ist. Bis einschließlich 1995 bezog sich die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ausschließlich auf Unfälle bei der Lagerung und beim Transport. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass seit 1998 zusätzlich die Stoffart Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) beim Umgang (bis 2010: ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) sowie bei der Beförderung (bis 2010: ausschließlich bei Straßenfahrzeugen) miterfasst wird. Es handelt sich bei JGS um keinen in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer Gefahr für Gewässer und Boden werden. Die separate Ausweisung in den Aufbereitungstabellen und Veröffentlichungen erfolgt seit dem Berichtsjahr 2001. Ab dem Berichtsjahr 2006 wurden mit dem novellierten Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 die bisher in zwei Paragrafen geregelten Erhebungen der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 12, 14) zu einem Paragrafen (§ 9) zusammengefasst. Mit der Novellierung sind einige Erhebungsinhalte weggefallen (z. B. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung; hinsichtlich der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch: Jahr der Inbetriebnahme, Gefährdungsstufe der Anlage) bzw. wurden gekürzt (Unfallursache: Verhalten). Neu aufgenommen ab dem Berichtsjahr 2006 wurde bei der Standortgegebenheit bzw. beim betroffenen Gebiet die Schutzgebietskategorie: Überschwemmungsgefährdetes Gebiet sowie bei Unfallfolgen, Verunreinigung, die versiegelte/befestigte Fläche (dafür zusammengefasst: Kanalnetz und/oder Kläranlage). Mit der Erhebung 2009 erfolgte erstmalig die regionale Gliederung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen nach Flussgebietseinheiten an Stelle der seit 1996 durchgeführten regionalen Gliederung nach Wassereinzugsgebieten. In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow/Peene und Schlei/Trave. Ab dem Berichtsjahr 2011 ist - mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – hinsichtlich der Standortgegebenheit bzw. des betroffenen Gebietes die bisherige Schutzgebietskategorie "überschwemmungsgefährdete Gebiete" (§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)) als eigenständige, bundesrechtlich geforderte Gebietskategorie weggefallen. Die als überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelten Bereiche fallen unter den mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 neu geschaffenen Begriff der Risikogebiete. Risikogebiete werden im § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 definiert: Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko sind Risikogebiete. Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. Mit der Erhebung 2011 erfolgte eine Konkretisierung der Stoffart JGS (Jauche, Gülle, Silagesickersaft) auf: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Zudem wurden ab 2011 erstmalig die JGS-Unfälle, die sich beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, bei allen Arten der Anlagen nach dem Verwendungszweck erfasst (bisher ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) und die JGS- Unfälle, die sich bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe ereignet haben, zusätzlich zum Beförderungsmittel Straßenfahrzeug auch bei den Beförderungsmitteln Eisenbahnwagen sowie Binnenschiff. Ab dem Berichtsjahr 2013 wurde bei den getroffenen Sofortmaßnahmen das "Spülen von Kanälen" neu aufgenommen. Mit der Erhebung 2015 erfolgte beim Umgang die Neuaufnahme der Merkmale "Maßgebende Bauart" (Oberirdisch/Unterirdisch) sowie "Prüfpflicht - Wiederkehrend prüfpflichtig (Ja/Nein/Keine Angabe möglich). Ab der Erhebung 2016 wurde beim Umgang - neben dem bereits vorhandenen Verwendungszweck der Anlage - zusätzlich die Art der Anlage erfasst (Heizölverbraucheranlage, Tankstelle, Biogasanlage, JGS-Anlage, sonstige Anlagenart). Außerdem wurde die Stoffart JGS konkretisiert um Gärrest: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat, Gärrest sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Mit der Erhebung 2018 wurde - gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) - neben der Einstufung in die drei Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 für die Bereiche Umgang und Beförderung auch die Kategorie "allgemein wassergefährdend" aufgenommen. Ab der Erhebung 2020 wurde die Stoffart "aufschwimmender flüssiger Stoff" mit erfasst und später umbenannt in "aufschwimmender flüssiger, nicht wassergefährdender Stoff". Beim Umgang wurde die Umschlaganlage untergliedert (in: ohne intermodalen Verkehr/des intermodalen Verkehrs). Gärsubstrate und Gärreste werden nicht mehr bei der Stoffart JGS aufgeführt; sie werden der Stoffart "Sonstiger Stoff" zugeordnet. Seit dem Berichtsjahr 2023 wurde bei Unfällen bei der Beförderung das Gefahrgut, im Sinne der Verkehrsvorschriften, nicht weiter erhoben. Ab Berichtsjahr 2025 wurde die Merkmalsausprägung "Gärsubstrat/Gärrest" für die Stoffart separat mit aufgenommen. Diese Stoffe wurden bisher unter "Anderer Stoff" mit erhoben. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Mit dem Gesetz über Umweltstatistiken 1994 wurde die Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 13 UStatG; ab Berichtsjahr 2009 nach dem neuen UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446): § 9 Absatz 4) eingeführt. Diese Statistik sollte Merkmale zur Beschreibung dieser Anlagen liefern, um nicht mehr nur die Unfallzahlen zu betrachten, sondern auch Bezugsgrößen für die qualitative und quantitative Bewertung z.B. des Gefährdungspotenzials liefern zu können. Die Bezugsgröße der Anlagenstatistik war allerdings nicht identisch mit der Grundgesamtheit der Unfallstatistik und konnte daher in der vorliegenden Form nicht für solche Aussagen herangezogen werden. Zudem galten noch 16 verschiedene Anlagenverordnungen der Bundesländer (basierend auf der Muster-Anlagenverordnung der LAWA) und eine allgemein verbindliche Definition des Begriffs "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" lag nicht vor. Auch die wiederkehrende Prüfpflicht war von Land zu Land etwas unterschiedlich geregelt. Aus diesen fachlichen Gründen konnte kein aussagekräftiges Bundesergebnis zur Anlagenerhebung erstellt werden; aussagekräftig waren lediglich die Länderergebnisse basierend auf den jeweils landesspezifischen Regelungen. Diese länderspezifischen Regelungen wurden durch die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche im August 2017 in Kraft getreten ist, vereinheitlicht. Die Erhebung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführt (es handelt sich um eine jährliche Erhebung). Sie stellt grundlegende Informationen über das Umweltgefährdungspotenzial von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereit und liefert Informationen zu den Ergebnissen der Prüfungen dieser Anlagen. Die Erhebung dient dem präventiven Schutz, insbesondere des Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, vor wassergefährdenden Stoffeinträgen. Die Ergebnisse dieser Erhebung können zudem als Bezugsgröße für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. Die Erhebung wird bei den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen, die mit der Prüfung der o. g. Anlagen betraut sind, durchgeführt. Es sind ausschließlich diejenigen prüfpflichtigen Anlagen zu melden, bei denen die Prüfung im Berichtsjahr vollständig durchgeführt und abgeschlossen wurde. Die Erhebung wurde zum Berichtsjahr 2023 letztmalig durchgeführt. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können als Bezugsgröße (bis Berichtsjahr 2023) für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Pressemitteilungen zur Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden regelmäßig jährlich veröffentlicht (www.destatis.de). Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wurden bis zum Berichtsjahr 2021 in Form der Fachserie 19 Reihe 2.3 veröffentlicht. Seit dem Berichtsjahr 2024 gibt es einen Statistischen Bericht mit jährlicher Erscheinungsfolge (www.destatis.de). Weitere Informationen zum Thema "Wassergefährdende Stoffe" sind über die Internetadresse des Umweltbundesamtes (UBA) zu erhalten (www.umweltbundesamt.de). Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter www.destatis.de (Statistisches Adressbuch). Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32311 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. - Veröffentlichungskalender: Die Veröffentlichungstermine für die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen in Form einer Pressemitteilung werden im Veröffentlichungskalender der Pressestelle veröffentlicht. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Entfällt. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Entfällt. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026
Teil der Statistik "Erhebung d. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (EVAS-Nr. 32311). 1.2 Grundgesamtheit Erfasst werden: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Hierzu zählen Unfälle in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und bei der innerbetrieblichen Beförderung von wassergefährdenden Stoffen. Zum Umgang zählen auch die Übernahme und Ablieferung, Ver- und Auspacken sowie Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe. Hierzu zählen Transportunfälle und Unfälle mit Betriebsstofftanks. Beförderung wassergefährdender Stoffe bezeichnet den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte (Zwischenlagerung). Nicht zur Beförderung, sondern zum Umgang zählen die Übernahme und Ablieferung sowie das Ver- und Auspacken und das Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe. Als Unfall gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte). Kein Unfall im Sinne der Erhebung ist die Verunreinigung in Folge von illegaler Entsorgung wassergefährdender Stoffe. Die Charakterisierung von Stoffen als wassergefährdend und ihre Einstufung entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in Wassergefährdungsklassen regelt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist. Zusätzlich gelten alle von den Herstellern selbst als wassergefährdend eingestuften Stoffe sowie vorsorglich alle Stoffe und Zubereitungen, deren Wassergefährdungsklasse bisher nicht sicher bestimmt ist, als wassergefährdend. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Wassergefährdende Stoffe und Gemische werden in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft oder gelten als allgemein wassergefährdend. Das Umweltbundesamt stellt im Internet eine Suchfunktion bereit (webrigoletto.uba.de), mit der die bestehenden Einstufungen wassergefährdender Stoffe, Stoffgruppen und Gemische ermittelt werden können. Lebens- und Futtermittel gelten als nicht wassergefährdend, es sei denn, sie sind ausdrücklich eingestuft. Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden), es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen gemäß AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 1. August 2017, veröffentlicht am Donnerstag, 10. August 2017, BAnz AT 10.08.2017 B6) Anlage 1 Nummer 1.3 in Verbindung mit Nummer 2.1 und Nummer 3.1 auch Stoffe, die zwar die Anforderungen von nicht wassergefährdenden Stoffen erfüllen, zusätzlich aber hinsichtlich ihrer physikalischen Eigenschaft unter Normalbedingungen als aufschwimmende flüssige Stoffe gelten. Als allgemein wassergefährdend zählen Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie feste Gemische, sofern sie nicht in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Liste der nicht wassergefährdenden Stoffe aufgeführt sind. Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen nicht wassergefährdenden Stoffen (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.1) und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt ebenfalls als allgemein wassergefährdend (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.3). Die aufschwimmenden flüssigen, nicht wassergefährdenden Stoffe werden vom Umweltbundesamt unter www.bundesanzeiger.de öffentlich bekannt gegeben. Über die Suchfunktion im Internet (webrigoletto.uba.de) können die entsprechenden Stoffe ermittelt werden (gemäß AwSV Anlage 1 Nummer 3.2). Mit Inkrafttreten der AwSV galten alle Stoffe, Stoffgruppen und Gemische, die am 01. August 2017 bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) eingestuft worden sind, als eingestuft im Sinne von Kapitel 2 der AwSV. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfragt werden. 1.4 Räumliche Abdeckung Bundesgebiet, Bundesland, Kreis, Flussgebietseinheit (siehe www.umweltbundesamt.de). Die Ergebnisse zu den Bundesländern werden von den Statistischen Ämtern der Länder veröffentlicht. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Der Berichtszeitraum war der 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird jährlich seit 1975 durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BstatG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Gemäß § 16 Abs. 1 BStatG ist die deutsche amtliche Statistik dazu verpflichtet, Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist. Eine Ausnahme bilden z.B. Einzelangaben, die dem Befragten nicht zuzuordnen sind oder Einzelangaben, die mit denen anderer Befragter zusammengefasst sind, d.h. aggregierte Daten (Tabellen). Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ist eine Primärerhebung, deren Datengrundlage ausschließlich aus Daten besteht, die bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden bereits vorliegen. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG geheim gehalten. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. Mit den Vertretern der Statistischen Ämter der Länder finden regelmäßige Besprechungen sowie bei Bedarf spezielle Arbeitsgruppensitzungen zur Qualitätssicherung und –verbesserung der Erhebung statt. Zur Qualitätssicherung der Erhebungsunterlagen/Online-Erhebung ist der Fragebogen standardisiert. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können als genau angesehen werden. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Fragebögen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wieder gewonnene Menge in Litern). Entgegengewirkt wird hier durch Korrekturen im Rahmen der Sichtkontrolle und maschinellen Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erhoben werden folgende Merkmale: 1.) Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten; Ursache des Unfalls; maßgebende Wassergefährdungsklasse, Menge und Art des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.) Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe: Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung; Art des Beförderungsmittels und der Umschließung; Ursache des Unfalls; maßgebende Wassergefährdungsklasse, Menge und Art des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs; Unfallfolgen; Maßnahmen der Schadensbeseitigung. 2.1.2 Klassifikationssysteme Wassergefährdungsklassen: Gemäß der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft (bis Berichtsjahr 2017): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend. Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, werden die wassergefährdenden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft und zusätzlich in der WGK 2 als "deutlich wassergefährdend" gekennzeichnet (ab Berichtsjahr 2018): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: deutlich wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend oder gelten als allgemein wassergefährdend (d. h. die Eigenschaft der Wassergefährdung ist vorhanden, es wird jedoch keine Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse vorgenommen. Flussgebietseinheiten: In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert. Gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) sind folgende Flussgebietseinheiten ausgewiesen: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Elbe, Eider, Oder, Schlei/Trave und Warnow/Peene. Laut Begriffsbestimmung in § 3 Punkt 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt es sich bei der Flussgebietseinheit um ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht (bei Küstengewässern gilt dies - im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 WHG - für die Flächen auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind). 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Mengen: Die bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen freigesetzten und wiedergewonnenen Mengen werden in Literangaben erfasst und in Kubikmeter (= 1 000 Liter) nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um die jeweilige Menge des wassergefährdenden Stoffes ohne etwaige Beimengungen wie z. B. Löschwasser. Wiedergewonnene Mengen stehen einer anschließenden Nutzung bzw. Verwendung weiterhin zur Verfügung oder werden einer geordneten Entsorgung zugeführt. Unkontrolliert verdunstete bzw. verbrannte Mengen sind hier nicht zu berücksichtigen. Die bei Folgemaßnahmen aufgenommenen/ausgehobenen und abgeschöpften/abgesaugten sowie abgefahrenen Mengen verunreinigten Materials (einschließlich Bindemittel) werden in Kubikmetern erfasst. 2.2 Nutzerbedarf Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung des Unfallgeschehens beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie die innerbetriebliche Beförderung wassergefährdender Stoffe) sowie bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe (Vorgang der Ortsveränderung einschließlich zeitweiliger Aufenthalte – Zwischenlagerung -). Die so gewonnenen Informationen ermöglichen die Weiterentwicklung der gegenwärtig vorhandenen Instrumente und die Vorbereitung zukünftiger Konzepte und Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Umweltproblemen durch Stoffeinträge und daraus resultierende Gefährdungen. Hauptnutzer der Statistik: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), das Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Bundesministerium für Verkehr (BMV), Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR). Weitere Nutzer sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie Unternehmen und sonstige private Nutzer. 2.3 Nutzerkonsultation Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Vorgaben in Verwaltungsvorschriften, z. B. zu Wassergefährdungsklassen, angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich hingegen auf nationaler Ebene nur mittels Gesetzesänderungen umsetzen. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Die Daten werden als Primärerhebung dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) auf elektronischem Weg an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Alle berichtspflichtigen Behörden leiten ihre Meldungen online mittels Internet-Datenerhebung im Verbund (IDEV) an die Statistischen Ämter der Länder. Die Erhebungsunterlagen (Grundfragebogen) wurden durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Design von Erhebungsunterlagen" standardisiert und in IDEV umgesetzt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Nach Rücklauf der Meldungen werden die Daten erfasst und ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Grundsätzlich werden fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammen. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht notwendig. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Entfällt. 3.5 Beantwortungsaufwand Da es sich um eine Primärerhebung handelt, welche grundsätzlich jedoch größtenteils vorhandene Verwaltungsdaten nutzt und die Anzahl der Fälle klein ist, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als gering einzuschätzen sein. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Es handelt sich um eine Totalerhebung, bei der alle Schadensereignisse bei den Auskunftspflichtigen (in der Regel untere Wasserbehörden/Polizeidienststellen) erfasst werden. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Entfällt. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler - Systematische Fehler durch Mängel in der Erfassungs- / Auswahlgrundlage: Laut gesetzlicher Definition liegt ein Unfall im Sinne dieser Erhebung vor, wenn eine nicht unerhebliche Menge wassergefährdender Stoffe 1.) aus Anlagen und deren Sicherheitseinrichtungen austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht, 2.) während der Beförderung (einschließlich zeitweiliger Aufenthalte) austritt und somit Unfallfolgen - zumindest in geringem Umfang - sowie anschließende Sofortmaßnahmen verursacht; hierzu zählt auch jedes Auslaufen von Betriebsstofftanks (einschließlich Hydraulikölen) bei Fahrzeugen aller Art. Einen Problembereich stellt hierbei die Auslegung des Begriffes der nicht unerheblichen Menge im UStatG dar. Die Einschätzung einer nicht unerheblichen Menge hängt von der besonderen Situation (z. B. der Wassergefährdungsklasse WGK, des Unfallortes und der Unfallfolgen) des jeweiligen Unfalls ab. Zur Vereinheitlichung der Erhebung und Unterstützung der zuständigen Behörden wurde folgende Definition gefasst: Ein Unfall im Sinne der Erhebung liegt vor, wenn - ein Oberflächengewässer, das Grundwasser, ein Kanalnetz, eine Kläranlage oder eine Wasserversorgung verunreinigt wurden oder - sich der Unfall in einem Wasserschutzgebiet ereignet hat oder - die freigesetzte Menge wassergefährdender Stoffe 50 Liter und mehr beträgt. Die Erfassung der Unfälle gemäß der genannten Definition wird ab Berichtsjahr 2025 durch eine Filterfragenführung im Online-Erhebungsportal sichergestellt. Durch die Fragestellung und den Aufbau der Erhebungsunterlagen sind geringfügige Fehlerquellen gegeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln (z.B. freigesetzte und wiedergewonnene Menge in Litern). Um Fehlerquellen entgegenzuwirken, werden Korrekturen im Rahmen einer Sichtkontrolle, verbunden mit manueller und maschineller Plausibilisierung der Daten in den Statistischen Ämtern der Länder vorgenommen. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. - Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder unplausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Bei der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden keine vorläufigen Ergebnisse veröffentlicht. Daher gelten veröffentlichte Daten als endgültig. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitpunkt bzw. Berichtszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres) und der Veröffentlichung erster Ergebnisse. 5.2 Pünktlichkeit Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten bzw. bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Ergebnisse wurden pünktlich veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wird seit 1975 jährlich durchgeführt. Ab 1996 ist eine direkte Vergleichbarkeit zu früheren Berichtsjahren nicht uneingeschränkt möglich. Die Erhebungsmerkmale und -richtlinien sowie die Aufbereitungsverfahren sind in allen Bundesländern einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Im Jahr 1990 gab es durch die deutsche Vereinigung eine Änderung im Erhebungsgebiet: Für das Berichtsjahr 1991 beteiligten sich erstmals die neuen Bundesländer (mit Ausnahme des Freistaates Sachsen aus landesinternen Gründen) an der Statistik der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen. Ab dem Berichtsjahr 1996 hat sich aufgrund der damaligen Reform des Umweltstatistikgesetzes (UStatG vom 21. September 1994) der Erhebungsumfang erweitert, was bei Zeitvergleichen zu berücksichtigen ist. Bis einschließlich 1995 bezog sich die Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ausschließlich auf Unfälle bei der Lagerung und beim Transport. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass seit 1998 zusätzlich die Stoffart Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS) beim Umgang (bis 2010: ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) sowie bei der Beförderung (bis 2010: ausschließlich bei Straßenfahrzeugen) miterfasst wird. Es handelt sich bei JGS um keinen in eine Wassergefährdungsklasse eingestuften Stoff im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Bei entsprechend großen freigesetzten Mengen oder besonderen örtlichen Verhältnissen kann er jedoch zu einer Gefahr für Gewässer und Boden werden. Die separate Ausweisung in den Aufbereitungstabellen und Veröffentlichungen erfolgt seit dem Berichtsjahr 2001. Ab dem Berichtsjahr 2006 wurden mit dem novellierten Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 die bisher in zwei Paragrafen geregelten Erhebungen der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 12, 14) zu einem Paragrafen (§ 9) zusammengefasst. Mit der Novellierung sind einige Erhebungsinhalte weggefallen (z. B. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung; hinsichtlich der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch: Jahr der Inbetriebnahme, Gefährdungsstufe der Anlage) bzw. wurden gekürzt (Unfallursache: Verhalten). Neu aufgenommen ab dem Berichtsjahr 2006 wurde bei der Standortgegebenheit bzw. beim betroffenen Gebiet die Schutzgebietskategorie: Überschwemmungsgefährdetes Gebiet sowie bei Unfallfolgen, Verunreinigung, die versiegelte/befestigte Fläche (dafür zusammengefasst: Kanalnetz und/oder Kläranlage). Mit der Erhebung 2009 erfolgte erstmalig die regionale Gliederung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen nach Flussgebietseinheiten an Stelle der seit 1996 durchgeführten regionalen Gliederung nach Wassereinzugsgebieten. In Deutschland wurden - zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) ergeben - insgesamt zehn Flussgebietseinheiten definiert: Donau, Rhein, Maas, Ems, Weser, Oder, Elbe, Eider, Warnow/Peene und Schlei/Trave. Ab dem Berichtsjahr 2011 ist - mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – hinsichtlich der Standortgegebenheit bzw. des betroffenen Gebietes die bisherige Schutzgebietskategorie "überschwemmungsgefährdete Gebiete" (§ 31c des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)) als eigenständige, bundesrechtlich geforderte Gebietskategorie weggefallen. Die als überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelten Bereiche fallen unter den mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 neu geschaffenen Begriff der Risikogebiete. Risikogebiete werden im § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 definiert: Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko sind Risikogebiete. Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. Mit der Erhebung 2011 erfolgte eine Konkretisierung der Stoffart JGS (Jauche, Gülle, Silagesickersaft) auf: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Zudem wurden ab 2011 erstmalig die JGS-Unfälle, die sich beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, bei allen Arten der Anlagen nach dem Verwendungszweck erfasst (bisher ausschließlich bei gewerblichen Lageranlagen) und die JGS- Unfälle, die sich bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe ereignet haben, zusätzlich zum Beförderungsmittel Straßenfahrzeug auch bei den Beförderungsmitteln Eisenbahnwagen sowie Binnenschiff. Ab dem Berichtsjahr 2013 wurde bei den getroffenen Sofortmaßnahmen das "Spülen von Kanälen" neu aufgenommen. Mit der Erhebung 2015 erfolgte beim Umgang die Neuaufnahme der Merkmale "Maßgebende Bauart" (Oberirdisch/Unterirdisch) sowie "Prüfpflicht - Wiederkehrend prüfpflichtig (Ja/Nein/Keine Angabe möglich). Ab der Erhebung 2016 wurde beim Umgang - neben dem bereits vorhandenen Verwendungszweck der Anlage - zusätzlich die Art der Anlage erfasst (Heizölverbraucheranlage, Tankstelle, Biogasanlage, JGS-Anlage, sonstige Anlagenart). Außerdem wurde die Stoffart JGS konkretisiert um Gärrest: Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Gärsubstrat, Gärrest sowie vergleichbare in der Landwirtschaft anfallende Stoffe. Mit der Erhebung 2018 wurde - gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) - neben der Einstufung in die drei Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 für die Bereiche Umgang und Beförderung auch die Kategorie "allgemein wassergefährdend" aufgenommen. Ab der Erhebung 2020 wurde die Stoffart "aufschwimmender flüssiger Stoff" mit erfasst und später umbenannt in "aufschwimmender flüssiger, nicht wassergefährdender Stoff". Beim Umgang wurde die Umschlaganlage untergliedert (in: ohne intermodalen Verkehr/des intermodalen Verkehrs). Gärsubstrate und Gärreste werden nicht mehr bei der Stoffart JGS aufgeführt; sie werden der Stoffart "Sonstiger Stoff" zugeordnet. Seit dem Berichtsjahr 2023 wurde bei Unfällen bei der Beförderung das Gefahrgut, im Sinne der Verkehrsvorschriften, nicht weiter erhoben. Ab Berichtsjahr 2025 wurde die Merkmalsausprägung "Gärsubstrat/Gärrest" für die Stoffart separat mit aufgenommen. Diese Stoffe wurden bisher unter "Anderer Stoff" mit erhoben. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Mit dem Gesetz über Umweltstatistiken 1994 wurde die Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 13 UStatG; ab Berichtsjahr 2009 nach dem neuen UStatG vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446): § 9 Absatz 4) eingeführt. Diese Statistik sollte Merkmale zur Beschreibung dieser Anlagen liefern, um nicht mehr nur die Unfallzahlen zu betrachten, sondern auch Bezugsgrößen für die qualitative und quantitative Bewertung z.B. des Gefährdungspotenzials liefern zu können. Die Bezugsgröße der Anlagenstatistik war allerdings nicht identisch mit der Grundgesamtheit der Unfallstatistik und konnte daher in der vorliegenden Form nicht für solche Aussagen herangezogen werden. Zudem galten noch 16 verschiedene Anlagenverordnungen der Bundesländer (basierend auf der Muster-Anlagenverordnung der LAWA) und eine allgemein verbindliche Definition des Begriffs "Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" lag nicht vor. Auch die wiederkehrende Prüfpflicht war von Land zu Land etwas unterschiedlich geregelt. Aus diesen fachlichen Gründen konnte kein aussagekräftiges Bundesergebnis zur Anlagenerhebung erstellt werden; aussagekräftig waren lediglich die Länderergebnisse basierend auf den jeweils landesspezifischen Regelungen. Diese länderspezifischen Regelungen wurden durch die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), welche im August 2017 in Kraft getreten ist, vereinheitlicht. Die Erhebung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführt (es handelt sich um eine jährliche Erhebung). Sie stellt grundlegende Informationen über das Umweltgefährdungspotenzial von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereit und liefert Informationen zu den Ergebnissen der Prüfungen dieser Anlagen. Die Erhebung dient dem präventiven Schutz, insbesondere des Grundwassers sowie der Oberflächen- und Küstengewässer, vor wassergefährdenden Stoffeinträgen. Die Ergebnisse dieser Erhebung können zudem als Bezugsgröße für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. Die Erhebung wird bei den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen, die mit der Prüfung der o. g. Anlagen betraut sind, durchgeführt. Es sind ausschließlich diejenigen prüfpflichtigen Anlagen zu melden, bei denen die Prüfung im Berichtsjahr vollständig durchgeführt und abgeschlossen wurde. Die Erhebung wurde zum Berichtsjahr 2023 letztmalig durchgeführt. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Entfällt. 7.3 Input für andere Statistiken Die Ergebnisse der Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können als Bezugsgröße (bis Berichtsjahr 2023) für die Bewertung der Ergebnisse der Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Pressemitteilungen zur Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen werden regelmäßig jährlich veröffentlicht (www.destatis.de). Veröffentlichungen: Die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wurden bis zum Berichtsjahr 2021 in Form der Fachserie 19 Reihe 2.3 veröffentlicht. Seit dem Berichtsjahr 2024 gibt es einen Statistischen Bericht mit jährlicher Erscheinungsfolge (www.destatis.de). Weitere Informationen zum Thema "Wassergefährdende Stoffe" sind über die Internetadresse des Umweltbundesamtes (UBA) zu erhalten (www.umweltbundesamt.de). Eigene Veröffentlichungen der Statistischen Ämter der Länder sind gegebenenfalls über die Webseite des jeweiligen Landesamtes zugänglich. Die entsprechenden Internet-Links sind verfügbar unter www.destatis.de (Statistisches Adressbuch). Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32311 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Entfällt. Sonstige Verbreitungswege: Entfällt. - Veröffentlichungskalender: Die Veröffentlichungstermine für die Ergebnisse der Erhebung der Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen in Form einer Pressemitteilung werden im Veröffentlichungskalender der Pressestelle veröffentlicht. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Entfällt. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Entfällt. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2026
Die vorgestellte Studie beschäftigte sich mit der Frage, welches nominelle Artenwissen Besucherinnen und Besucher der Bundesgartenschau (BUGA) 2023 in Mannheim abrufen können. 389 Besucherinnen und Besucher wurden zu ihrem Artenwissen zu ausgewählten Wild-, Kultur- und Zierpflanzenarten sowie zu ausgewählten Tierarten, die im Rhein-Neckar-Raum häufig sind, befragt. Ihnen wurden 18 Pflanzen verschiedener Arten (krautige und verholzte Blütenpflanzen) als lebende Originale im Topf präsentiert. Die 18 Tiere verschiedener Arten (Wirbeltiere und Wirbellose) wurden als Balgpräparate, naturnahe Replikate im Maßstab 1:1 (Lurche, Mollusken) oder als genadelte tote Insekten in Dioramen bereitgestellt. Mittels Fragebogen wurde dokumentiert, welche Tier- und Pflanzenarten mit ihrem deutschen oder wissenschaftlichen Artnamen richtig benannt und welche Arten häufig verwechselt wurden. Darüber hinaus wurde geprüft, inwiefern Zusammenhänge zwischen dem nominellen Artenwissen, dem Lebensalter, Geschlecht, Bildungsabschluss oder Wohnort bestehen. Ergänzend wurde mittels Fragebogen erhoben, wo die Befragten ihr Artenwissen erworben haben. Allgemein zeigen die Daten große Defizite der nominellen Artenkenntnis bei Wirbellosen, Singvögeln und manchen Pflanzen. Viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer konnten z.B. Molche und Reptilien, Wanzen und Käfer oder Kaninchen und Hasen nicht voneinander unterscheiden. Das Artenwissen korrelierte positiv mit dem Lebensalter der Befragten.
Ziel der Informationsplattform ist die Bereitstellung von Informationen zur Hochwassersituation in Bremen. Dazu gehören sowohl allgemeine Angaben über Geländehöhen, Wasserstände, Schutzbauwerke, Organisation des Hochwasserschutzes usw. als auch Informationen, die speziell auf die persönliche Wohn- und Lebenssituation der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bremen zugeschnitten sind. Methode: Mit Hilfe eines kurzen Fragebogens werden einige persönliche Daten und Einschätzungen der Nutzer erfragt. Daraufhin werden u.a. Vorschläge für mögliche Schutzhandlungen unterbreitet, die speziell auf die persönliche Wohn- und Lebenssituation zugeschnitten sind. Die Handlungsvorschläge reichen von vorbeugenden Maßnahmen bis hin zu Maßnahmen, die selbständig im akuten Hochwasserfall durchzuführen sind, um sich und das eigene Vermögen zu schützen.
Im Rahmen der an der Universitaet Bielefeld mit dem WS 96/97 beginnenden Gesundheitsberatung fuer Studierende wird vom Gesundheitslabor eine umweltorientierte Gesundheitsberatung angeboten. Die Beratung wird in Bezug auf umweltrelevante Erkrankungen mit dem Schwerpunkt indoor-Gifte evaluiert werden. In Hinsicht auf den durch indoor-Gifte vermutlich ausgeloesten Formenkreis von Erkrankungen, zu denen das Sick-building-Syndrom und das Multiple-chemical-sensitivity-Syndrom gerechnet werden, soll eine Population von betroffenen Studenten biomedizinisch (Spirometrie, Biomass-Index) und immunologisch-physiologisch (weisses Blutbild, Leukozytensubpopulation, Cotininbestimmung, Monooxidase-Aktivitaet, Stressfaktoren) sowie mit Hilfe des Biomonitorings im Vergleich zu einer Kontrollgruppe untersucht werden. Das Spektrum der moeglichen Ausloeserfaktoren dieser Erkrankungen soll auf sozio-oekonomische und psychische Faktoren unter Verwendung eines Fragebogens erweitert werden. Ziel des Projektes ist es, weitere Erkenntnisse ueber die Ursachen des Formenkreises Sick-building-Syndrom/Multiple-chemical-sensitivity-Syndrom zu gewinnen.
Das beantragte Projekt (TRANSOCAP II) betrachtet küstennahe Gemeinschaften in indonesischen Regionalmetropolen, die aufgrund ihrer Exposition und ihren sozialen Bedingungen besonders verwundbar gegenüber dem Meeresspiegelanstieg und küstenbezogenen Naturgefahren sind. Sozialkapital spielt vor allem im Globalen Süden eine wichtige Rolle für erfolgreiche Anpassungsstrategien von lokalen Gemeinschaften und Haushalten, weil der Staat oft nicht die organisatorischen und finanziellen Ressourcen hat, um Umweltveränderungen und Naturgefahren adäquat zu begegnen. Durch Vertrauensnetzwerke sind Individuen in der Lage, den Zugang zu Krediten, Rücküberweisungen, gegenseitiger Hilfe, Informationen oder Wissen zu organisieren. Diese sind wertvolle Ressourcen für Bewältigungsstrategien, Anpassungsprozesse, Innovationsfähigkeit und Resilienz. Die Hauptfragestellung des Projekts lautet deshalb: Wie generieren lokale und translokale soziale Netzwerke soziales Kapital und wie beeinflusst dies Anpassungsprozesse von Haushalten und Gemeinschaften in indonesischen Städten mit unterschiedlichen sozialen und kulturellen Kontexten. Das Forschungsvorhaben zielt darauf ab, soziales Kapital als (auch) translokales Phänomen zur konzeptualisieren und damit die oft noch zu lokalbezogene Sicht auf Sozialkapital in der Naturgefahren- und Klimaforschung zu überwinden. Untersucht werden sollen die Struktur und die Qualität von lokalem und translokalem Sozialkapital in den indonesischen Regionalmetropolen Surabaya (Java), Denpasar (Bali) und Padang (Westsumatra). Diese Städte erweitern das Spektrum der Untersuchungsräume der ersten Förderphase (Jakarta, Semarang und Umland). Dies soll dazu beitragen, adaptionsrelevante soziale Netzwerke und soziales Kapital in unterschiedlichen administrativen und soziokulturellen Kontexten zu analysieren. Die TRANSOCAP II zugrunde liegende Annahme ist, dass in Surabaya, insbesondere aber in den kulturell deutlich andersartig geprägten Städten Denpasar und Padang, translokale Verbindungen eine noch größere Rolle spielen als in Jakarta und vor allem Semarang. Eine weitere wesentliche Erweiterung gegenüber der ersten Projektphase ist, dass die Struktur der sozialen Vernetzung detaillierter untersucht werden soll. Bei dem Projekt soll ein Methodenmix angewendet werden, der vor allem Haushaltsbefragungen mit standardisierten Fragebögen (inkl. Netzwerkanalyse), Fokusgruppendiskussionen und Expertenworkshops umfasst.
Ausarbeitung von Leitfaeden, Frageboegen und anderen Materialien fuer die Durchfuehrung einer mehrstufigen Umweltvertraeglichkeitspruefung an einem konkreten Fall. Die Errichtung und der Betrieb einer Muellklaerschlammkompostieranlage ist Teil eines von der Stadt Graz verabschiedeten Abfallbewirtschaftungskonzeptes. Fuer die Erteilung der Betriebsgenehmigung ist nach dem Steiermaerkischen Raumordnungsgesetz der Umweltvorsorge bei raumbedeutsamen Massnahmen in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Diese Fallstudie ist Teil eines Fallstudienpaketes, dessen Auswertung die mit der UVP zusammenhaengenden administrativen, rechtlichen, instrumentellen und technischen Verfahrensfragen loesen helfen soll.
Ein wichtiges Ziel der europäische Initiative PARC ist, die Datenlage zum Humanbiomonitoring in der EU anzugleichen und die gesundheitlichen Folgen der Schadstoffbelastung besser zu verstehen. Neben der Zusammenführung von vorhandenen Daten müssen, unter Anwendung einheitlicher, qualitätsgesicherter Vorgaben und Arbeitsanweisungen, aktuelle, vergleichbare Proben gesammelt und untersucht werden. Nur so können Informationen zum sicheren Chemikalienmanagement gewonnen und die Gesundheit der Europäer und die Integrität ihrer Umwelt effektiv geschützt werden. Der deutsche Eigenanteil zu den europäischen Untersuchungen kann aufgrund des hochspezifischen Aufbaus nicht allein durch die zwei großen deutschen Humanbiomonitoring-Instrumente (die Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit (GerES) und die Umweltprobenbank des Bundes (UPB)) erfüllt werden. Um die für den europäischen Ansatz notwendigen Voraussetzungen erfüllen zu können, werden in diesem Vorhaben Humanbiomonitoring-Proben (Urin, Blut, Haare) einer Stichprobe von 300 Kindern (6-11 Jahre) und 300 Jugendlichen (12-17 Jahre) aus Deutschland qualitätsgesichert nach den in PARC abgestimmten Vorgaben akquiriert und eingelagert. Somit stehen sie für eine Untersuchung der spezifischen Chemikalienbelastung zur Verfügung. Außerdem werden ausführliche Befragungen mit den Teilnehmenden durchgeführt um mögliche Belastungspfade und -quellen zu ermitteln. Die so einheitlich für Europa generierten Daten und Auswertungen werden langfristig der besseren Kontrolle und Unterstützung der Chemikalienregulierung in Europa dienen. In diesem Vorhaben sind die für die Feldarbeit erforderlichen Vorbereitungen z.B. Routenplan, Ethikantrag und Datenschutzkonzept sowie Übersetzung und Programmierung der Fragebögen, die Durchführung der Feldarbeit und das Datenmanagement enthalten.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 790 |
| Europa | 6 |
| Global | 1 |
| Kommune | 6 |
| Land | 77 |
| Weitere | 29 |
| Wirtschaft | 5 |
| Wissenschaft | 132 |
| Zivilgesellschaft | 37 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 56 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 608 |
| Text | 167 |
| Umweltprüfung | 4 |
| unbekannt | 27 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 178 |
| Offen | 684 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 738 |
| Englisch | 282 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 9 |
| Bild | 19 |
| Datei | 58 |
| Dokument | 94 |
| Keine | 547 |
| Webdienst | 4 |
| Webseite | 258 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 477 |
| Lebewesen und Lebensräume | 759 |
| Luft | 396 |
| Mensch und Umwelt | 863 |
| Wasser | 364 |
| Weitere | 837 |